Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger II im SS 04

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1 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 4 Vorüberlegung Bisher war Gegenstand der Betrachtungen das Zustandekommen und der Inhalt von Schuldverhältnissen. Im Folgenden soll betrachtet werden, wie die Lösung von einem Schuldvertrag erfolgt. Der wichtigste Fall der Lösung von einem Schuldvertrag ist der Rücktritt. Die Wirkung des Rücktritts ist, dass die primären Leistungspflichten erlöschen und sich der ursprüngliche Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis wandelt. Letzteres ist der grundlegende Unterschied zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung. Die Folge hiervon ist, dass das vertragliche Schuldverhältnis mit den entsprechenden Pflichten auch nach erfolgtem Rücktritt noch fortbesteht. Wichtig: Nach erfolgtem Rücktritt ist die Rückabwicklung nach den Regeln der 346 ff. vorzunehmen. Keinesfalls (!) nach den Regeln der 812 ff. Die Gründe zur Erlangung eines Rücktrittrechtes sind grundsätzlich in zwei Alternativen zu finden: dem vertraglichen und dem gesetzlichen Rücktrittsrecht. Ersteres ergibt sich, wie der Name schon sagt und aus 346 I folgt, aus einer vertraglichen Vereinbarung der Vertragsparteien (beachte: 350). Letzteres ergibt sich aus dem numerus clausus der gesetzlich vorgesehenen Gründe (vgl. etwa 323 f.) für die Rückabwicklung ist insbesondere die Regelung des 347 I 2 beachtlich. Lösung Fall 1 a) unverschuldete Unmöglichkeit Vorüberlegung: Klägerbegehren? K will die Hose zurückgeben und den Kaufpreis erstattet haben, sich also vom Vertrag lösen. AG? 346 I K könnte mit seinem Verlangen Erfolg haben, wenn ihm ein Rücktrittsrecht zustünde und er dies wirksam ausgeübt hätte, 346 I. KV? (+) Vertragliches Rücktrittsrecht? (+) Zweimonatiges Rückgaberecht ist entsprechend auszulegen. Beachte aber 356f., falls es sich um einen Prospekt handelt. Das Ergebnis ändert sich jedoch regelmäßig nicht, da 357 auf die 346 ff. verweist. Ausübung des Rücktrittsrechts durch K? (+) Insbes. spielt das Motiv für den Rücktritt ( hier: die Blamage) keine Rolle Ausschluss des Rücktrittsrechts wegen der Zerstörung? (-) Umkehrschluss aus 346 II Nr. 3 Aber: Anspruch untergegangen? Aufrechnung durch V, 389? Erklärung? (+) 133, 157 Wechselseitigkeit der Forderungen? Forderung des K? (+) Rückerstattungsanspruch, s.o. Forderung des V? Ersatzpflicht des K aus 346 II Nr. 3? 346 II Nr. 3 begründet verschuldensunabhängige Wertersatzpflicht des zur Rückgabe Verpflichteten Risiko des Untergangs soll der Rücktrittsberechtigte tragen. Ersatzpflicht (+) Aber: Ausschluss wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme? (-) 346 II Nr. 3 meint nur Erstingebrauchnahme und ist als Ausnahme restriktiv auszulegen. Genereller Ausschluss der Ersatzpflicht wegen bestimmungsgemäßem Gebrauch ist nicht bezweckt. Ersatzpflicht (+) Höhe der Ersatzpflicht? 346 II 2 Höhe der Gegenleistung also Höhe des Kaufpreises. Wechselseitige Forderungen (+) AG Unterlagen auch unter: 1

2 Gleichartigkeit des Forderungsinhaltes? (+) Geld Durchsetzbarkeit beider Forderungen? (+) Erfüllbarkeit der Forderungen? (+) Nichtvorliegen von Aufrechnungsverboten? (+) Aufrechnung des V ist erfolgreich. Anspruch des K ist durch Aufrechnung seitens des V untergegangen. Ergebnis: Der K wird mit seinem Verlangen keinen Erfolg haben, denn sein Anspruch ist durch Aufrechnung seitens des V untergegangen. Lösung Fall 1 b) verschuldete Unmöglichkeit Vorüberlegung: Klägerbegehren? K will die Hose zurückgeben und seinen Kaufpreis erstattet haben, sich also vom Vertrag lösen. AG? 346 I Der K könnte mit seinem Verlangen Erfolg haben, wenn ihm ein Rücktrittsrecht zustünde und er dies wirksam ausübte, 346 I. KV? (+) vertragliches Rücktrittsrecht? (+) Ausschluss? (-) Ausübung (+) Aber: Anspruch untergegangen? Durch Aufrechnung seitens des V? Erklärung (+) Wechselseitigkeit der Forderungen? Forderung des K s.o. Forderung des V? (+)Anspruch auf Wertersatz nach 346 II Nr. 3 Andere Forderungen? Auf SE wegen 346 IV i.v.m ? ( Gesetzestechnik: Mit dem Verweis auf die 280 ff. soll klargestellt werden, dass für SE-Ansprüche lediglich die Regeln des allg. Leistungsstörungsrechts anwendbar sind) Der Anspruch aus 280, 283, 346 IV setzt Unmöglichkeit i.s.d. 275 voraus. Diese ist vorliegend gegeben. Vertretenmüssen durch K? (+) zunächst Anspruch (+) Aber: 346 IV spricht von der Verletzung einer Pflicht aus 346 I. Hier wäre die Pflicht aus 346 I die Herausgabe der Badehose nach der Erklärung des Rücktritts. Diese Pflicht hat K nicht erfüllt, weil es ihm unmöglich war. Allerdings ist die Unmöglichkeit schon vor der Erklärung des Rücktritts eingetreten. D.h. zum Zeitpunkt als K die Hose zerstörte traf ihn noch keine Pflicht zur Herausgabe. Folglich konnte er durch die Zerstörungshandlung die Pflicht aus 346 I nicht verletzen. Ein Anspruch wäre ausgeschlossen. Allerdings könnte man eine Haftung nach den 280 ff. dann bejahen, wenn man annähme, dass K eine Verpflichtung zum sorgfältigen Umgang mit dem Leistungsgegenstand hätte, solange das Rücktrittsrecht besteht und gegen diese Pflicht verstoßen hat. Gegen das Vorliegen einer solchen Verpflichtung spricht der Wortlaut des 346 IV, der nur auf Abs. 1 verweist. Daraus folgte, dass eine Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Rückgewähr erst mit Erklärung des Rücktritts entstünde. Die- AG Unterlagen auch unter: 2

3 ser Schluss und damit auch die Gesetzesformulierung ist zu eng (vgl. Palandt/Heinrichs 346 Rn. 16; MüKo/Gaier 346 Rn. 61 ff.) und muss dahingehend korrigiert werden, dass beim vertraglichen Rücktrittsrecht SE-Ansprüche nach 280 ff. in Betracht kommen, wenn der Gegenstand vor Erklärung des Rücktritts untergegangen ist. Diese Wertung rechtfertigt sich aus dem Wissen des Rücktrittsberechtigten vom ihm möglichen Rücktritt. Pflichtverletzung (+) Vertretenmüssen? Richtet sich nach 276 (+) Anspruch (+) Wechselseitigkeit der Forderungen (+) Gleichartigkeit der Forderungen? (+) Durchsetzbarkeit der Forderungen? (+) Erfüllbarkeit der Forderungen (+) Nichtvorliegen von Aufrechnungsverboten? (+) Aufrechnung des V ist erfolgreich Ergebnis: Der K hat keinen Erfolg mit seinem Verlangen, denn sein Anspruch ist aufgrund erfolgreicher Aufrechnung des V erloschen. Lösung Fall 1 c) unverschuldete Unmöglichkeit nach Rücktrittserklärung Vorüberlegung: Klägerbegehren? K will sich vom KV lösen und seinen Kaufpreis erstattet haben. AG? 346 I K könnte mit seinem Verlangen Erfolg haben, wenn ihm ein Rücktrittsrecht zustünde und er dies wirksam ausgeübt hätte, 346 I. KV? (+) Vertragliches Rücktrittsrecht? (+) Ausübung des Rücktrittsrechts? (+) Aber: Anspruch untergegangen? Durch Aufrechnung seitens des V? Erklärung? (+) Wechselseitige Forderungen? Forderung des K = Rückgewähr des Kaufpreises Forderung des V? Anspruch auf Schadensersatz nach 346 IV, 280 I, 283? (-) K hat den Untergang nicht zu vertreten. Anspruch auf Wertersatz aus 346 II 1 Nr. 3, II 2? Ausschluss wegen 346 III 1 Nr. 3? (-) Ausschluss bezieht sich nur auf gesetzliches Rücktrittsrecht Anspruch auf Wertersatz (+) Wechselseitigkeit der Forderungen (+) Gleichartigkeit der Forderungen? (+) Durchsetzbarkeit der Forderungen? (+) Erfüllbarkeit der Forderungen? (+) Nichtvorliegen von Aufrechnungsverboten? (+) Aufrechnung des V ist erfolgreich Exkurs Hätte V einen Anspruch auf Abtretung eines evtl. SE-Anspruchs des K gegen den Grillbetreiber? AG? 285 I? K ist Schuldner der Herausgabe der Badehose (nach erklärtem Rücktritt). Die Herausgabe ist ihm unmöglich geworden, daher ist er von seiner Schuld frei geworden, 275 I. Gesetzt den Fall, dass er einen Ersatzanspruch gegen den Grillbetreiber hätte, müsste AG Unterlagen auch unter: 3

4 er diesen abtreten? 285 I bezieht sich eigentlich auf Ansprüche aus dem Primärschuldverhältnis, ist aber nach allg. Meinung auch auf Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis anwendbar. V hätte einen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs. Allerdings ist zu beachten, dass V nicht zweimal für den Verlust der Badehose entschädigt werden darf. Der 285 II bringt u.a. diesen Rechtsgedanken zum Ausdruck. Allerdings ist er seinem Wortlaut nach nur auf SE-Ansprüche anwendbar. Wie oben gezeigt hat V aber gegen K einen Wertersatzanspruch und keinen SE-Anspruch. Um die Wertung des 285 II nicht auszuhebeln ist er aber so auszulegen, dass er auch Wertersatzansprüche umfasst. Sollte V also den Wertersatzanspruch geltend machen, so hat er keinen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs gegen den Grillbetreiber. Exkurs Ende Ergebnis: Der K wird keinen Erfolg mit seinem Verlangen haben, denn sein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises ist durch Aufrechnung seitens des V untergegangen. Lösung Fall 2 a) Verschuldete Unmöglichkeit Vorüberlegung: Klägerbegehren? K will sich vom Vertrag lösen und seinen Kaufpreis zurück. AG? 346 I. S könnte Recht haben, wenn ihm ein Rücktrittsrecht zustünde und er dieses wirksam ausgeübt hätte, 346 I. KV? (+) Rücktrittsrecht? Vertragliches Rücktrittsrecht? (-) Gesetzliches Rücktrittsrecht? 437 Nr. 2; 434 I 1 (od. 434 I 2 Nr. 2); 326 V? Mangelhaftigkeit der Sache, HS? Mangelhaftigkeit richtet sich nach 434 (+) Andere als vereinbarte Beschaffenheit Fristsetzung, 323 I? Entbehrlichkeit wegen 440? (-) Nacherfüllung kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Flasche um eine Stückschuld handelt (Stückschuld ist gesetzlich nicht geregelt. Ihre Existenz ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu 243 und dem Rechtsgedanken des 275). Entbehrlichkeit wegen 323 II? (-) Entbehrlichkeit wegen 326 V? W schuldet die Lieferung einer mangelfreien Weinflasche. Dies ist ihm unmöglich, da es sich um eine Stückschuld handelte. Der W wird also nach 275 I von seiner Leistungspflicht frei. Die Fristsetzung ist also entbehrlich. Gesetzliches Rücktrittsrecht (+) Ausübung des Rücktrittsrechts? (+) Aber: Anspruch untergegangen? Durch Aufrechnung seitens des W? Erklärung? (+) Wechselseitige Forderungen? Forderung des S? Rückgewähranspruch hinsichtlich des Kaufpreises. Forderung des W? Wertersatzanspruch nach 346 II 1 Nr.3? (+) Aber Ausschluss wegen 346 III 1 Nr. 3? Beobachtung der eigenüblichen Sorgfalt (diligentia quam in suis)? Maßstab des 277 also Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Fallenlassen einer Flasche ist nicht grob fahrlässig, aber Einsortieren der Flasche mit frisch eingecremten Händen? Wohl (+) Der Wertersatzanspruch ist nicht ausgeschlossen Der W hat einen Anspruch auf Wertersatz gegen S. Höhe des Anspruchs? Grundsatz des 346 II 2, also Höhe der Gegenleistung hier also 500. Allerdings hat der Gesetzgeber formuliert, dass die Gegenleistung zugrundezulegen ist. Damit ist nicht gemeint, dass die Höhe des Wertersatzanspruchs automatisch der Höhe der Gegenleistung entspricht. Sonst müsste für eine mangelhafte Sache voller Ersatz ge- AG Unterlagen auch unter: 4

5 leistet werden. Es ist daher eher von der Wertung des 441 III auszugehen, also der wirkliche Wert der mangelhaften Sache ist zu veranschlagen. Dies wären vorliegend 5. Die Aufrechnung des W ist nur i.h.v. 5 erfolgreich. In dieser Höhe erlischt die Forderung des S, vgl Schadensersatzanspruch des W nach 346 IV; 280 I? Grundsätzlich kommt der SE- Anspruch auch in Betracht, wenn der Gegenstand schon vor Erklärung des Rücktritts untergegangen ist, s.o. Verletzung einer Pflicht aus 280 I? Pflicht zum sorgfältigen Umgang? Grds. (-) bei gesetzlichem Rücktrittsrecht. Jeder kann mit seinem Eigentum so umgehen, wie er möchte. Er darf es auch grob fahrlässig zerstören. Aber sobald der Rücktrittsberechtigte den Rücktrittsgrund kennt trifft ihn eine Pflicht zu sorgfältigem Umgang, da er sich bei einer Rücktrittserklärung nach zu vertretender Verschlechterung des empfangenen Gegenstandes in Widerspruch zu seinem vorherigen Tun setzt (venire contra factum proprium) und damit treuwidrig i.s.d. 242 handelte. Vorliegend kannte S den Rücktrittsgrund noch nicht, als ihm die Flasche zerbrach. Ein SE-Anspruch kommt daher nicht in Betracht. Ergebnis: Der S hat einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gegen W, der allerdings i.h.v. 5 durch Aufrechnung erloschen ist. Lösung Fall 2 b) unverschuldete Unmöglichkeit Vorüberlegung: Klägerbegehren? S möchte sich vom Vertrag lösen und den Kaufpreis zurückerstattet bekommen. S könnte Recht haben, wenn ihm ein Rücktrittsrecht zustände er dieses wirksam ausgeübt hätte, 346 I. KV? (+) Rücktrittsrecht? Vertraglich? (-) Gesetzlich? (+) s.o. Ausübung des Rücktrittsrechts? (+) Aber: Anspruch untergegangen? Wegen Aufrechnung seitens des W? Wechselseitigkeit der Forderungen? Forderung des S? Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises, s.o. Forderung des W? Anspruch auf Wertersatz nach 346 II 1 Nr. 3? (-) Ausgeschlossen wegen 346 III 1 Nr. 3 Anspruch auf SE wegen 346 IV; 280 I? (-) s.o. Ergebnis: Der S hat Recht. Er kann die volle Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Lösung Fall 2 c) Unmöglichkeit nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes Vorüberlegung: Klägerbegehren? S will vom Vertrag loskommen und seinen Kaufpreis zurückerstattet bekommen. AG? 346 I Der S könnte den gesamten Kaufpreis zurückverlangen, wenn ihm ein Rücktrittsrecht zustünde und er dieses wirksam ausübte. KV? (+) Rücktrittsrecht? Vertraglich? (-) Gesetzlich? Wegen 437 Nr. 2; 434; 326 V? (+) s.o. daran ändert auch die Tatsache, dass der Rücktritt nicht sofort nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erfolgte nichts. Ausübung des Rücktrittsrechts? (+) Aber: Anspruch untergegangen? Durch Aufrechnung des W? Erklärung? (+) AG Unterlagen auch unter: 5

6 Wechselseitige Forderungen? Forderung des S? Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises. Anspruch des W? Anspruch auf Wertersatz nach 346 II 1 Nr. 3? Grds. (+) Ausschluss weil der Schaden während des bestimmungsgemäßen Gebrauches entstanden ist? Verschlechterung in diesem Zusammenhang meint nicht Untergang. Evtl. ist auch daran zu denken, dass der Rücktrittsberechtigte nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund auch den bestimmungsgemäßen Gebrauch einzustellen hat. Anspruch aus 346 II 1 Nr. 3 (+) Ausschluss des Anspruchs wegen 346 III 1 Nr. 3? Grds. folgt aus 346 III 1 Nr. 3 eine Beschränkung der Haftung auf die diligentia quam in suis. Gilt diese Privilegierung nur für die Zeit bis zur Kenntnis vom Rücktrittsgrund oder auch für die Zeit ab Kenntnis? Naheliegender erscheint, anzunehmen, dass die Privilegierung auch für die Zeit ab Kenntnis gelten soll. Allerdings stellt sich dann die Frage, ob der Weitergebrauch der erhaltenen Sache per se schon grob fahrlässig ist. Dies kann vom Gesetzgeber aber so nicht gemeint sein. Hier hat S nicht grob fahrlässig gehandelt. Die Privilegierung des 346 III 1 Nr. 3 greift also für ihn ein. Der Anspruch ist wegen 346 III 1 Nr. 3 ausgeschlossen. Anspruch auf SE nach 346 IV; 280 I? Wollte man einen solchen SE-Anspruch zulassen, so hebelte man die Wertung des 346 III 1 Nr. 3 aus. Dies kann nicht richtig sein. Ein SE- Anspruch kann also nicht weitergehen, als ein Anspruch auf Wertersatz. Die Aufrechnung des W hat keinen Erfolg. Ergebnis: Der S kann den kompletten Kaufpreis herausverlangen. Lösung Fall 2 d) Rücktritt bei vorsätzlich herbeigeführter Unmöglichkeit Vorüberlegung: Klägerbegehren? K will sich vom Vertrag lösen und den gezahlten Kaufpreis zurück. AG? 346 I Das Gericht könnte dem K Recht geben, wenn ihm ein Rücktrittsrecht zugestanden hätte und er dieses wirksam ausgeübt hätte. KV? (+) Rücktrittsrecht? Vertraglich? (-) Gesetzlich? Wegen 437 Nr. 2; 434; 323? Sachmangel i.s.d. 434? (+) Das Granulat hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit Fristsetzung nach 323 I? Könnte entbehrlich sein, wegen 440 S.1. Ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung durch den Schuldner? 440 S.1 stellt eine Ausnahme zur Regel des 323 I dar und ist dementsprechend eng zu verstehen. Eine Verweigerung i.s.d. 440 S.1 liegt vor, wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, es sich bei der Weigerung um sein letztes Wort handelt. Hier: (+) Fristsetzung entbehrlich Ausschluss des Rücktrittsrechts, weil K das Granulat absichtlich vernichtet hat? Ausdrücklich gibt es im Gesetz keine entsprechende Regel. Teilw. wird es für möglich gehalten, in krass liegenden Fällen einen Ausschluss wegen 242 zu bejahen. Hier ist jedoch größte Zurückhaltung geboten, denn es besteht durch die Wertersatzpflicht des 346 II ein grds. ausreichender Schutz. Das Rücktrittsrecht ist nicht ausgeschlossen. AG Unterlagen auch unter: 6

7 Erklärung des Rücktritts? (+) Aber: Anspruch erloschen? Durch Aufrechnung seitens des V? Erklärung der Aufrechnung? (+) Wechselseitige Forderungen? Forderung des K? Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises. Forderung des V? Anspruch auf Wertersatz nach 346 II 1 Nr. 3? (+) Empfangener Gegenstand ist untergegangen Ausschluss des Anspruchs wegen 346 III 1 Nr. 3? Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt? K hielt sich für berechtigt, die Entsorgung vorzunehmen, er hat also die eigenübliche Sorgfalt angewandt. Allerdings findet das Verständnis der diligentia quam in suis seine Grenze in 277, wonach grobe Fahrlässigkeit nicht von der Haftung befreit ist. Entsorgung = grob fahrlässig? Grobe Fahrlässigkeit = Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße Musste es einem verständigen Beobachter einleuchten, dass das Granulat nicht vernichtet werden darf? Wohl (+) Anspruch ist nicht wegen 346 III 1 Nr. 3 ausgeschlossen. Anspruchshöhe? Grds. 346 II 2 Höhe der Gegenleistung Hier: Allerdings war das Granulat mangelhaft und der Wert daher geringer. Sachgerechter daher die entsprechende Anwendung des 441 III. Höhe des Anspruchs = Wert des Granulats Hier: V hat einen Gegenanspruch auf Wertersatz i.h.v Weiterer Anspruch wegen 346 IV; 280 I? Pflichtverletzung? Ab Kenntnis vom Rücktrittsgrund hat der Rücktrittsberechtigte sorgfältig mit dem empfangenen Gegenstand umzugehen. Pflichtverletzung (+) Vertretenmüssen? Was hat er zu vertreten? Vorsatz + grobe Fahrlässigkeit Die Privilegierung des 346 III 1 Nr.3 gilt auch für Abs. 4 (Palandt/Heinrichs 346 Rn. 18) Hier war K grob fahrlässig, s.o. Anspruch wegen 346 IV, 280 I (+) Anspruchshöhe? SE-Anspruch richtet sich nach der Schadenshöhe Der V hat einen Gegenanspruch i.h.v Die übrigen Voraussetzungen der Aufrechnung liegen vor. Der Anspruch des K ist i.h.v durch Aufrechnung erloschen. Ergebnis: Das Gericht wird den V zur Zahlung von verurteilen. Lösung Fall 3 a) Rücktrittsausschluss bei Gläubigerverzug Vorüberlegung: Klägerbegehren? K will sich vom Vertrag lösen. AG? 346 I K könnte mit seinem Verlangen Erfolg haben, wenn ihm ein Rücktrittsrecht zustünde und er dieses wirksam ausgeübt hätte. KV? (+) V hat Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Dieser könnte durch den Rücktritt des K erloschen sein. Rücktrittsrecht? Vertraglich? (-) Gesetzlich? Rücktrittsrecht wegen 437 Nr. 2; 434; 323 I? Fristsetzung nach 323 I? Entbehrlichkeit wegen 326 V? (-) Die Leistung des Autos ist nicht unmöglich. Entbehrlichkeit wegen 440? (+) Der V hat eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig abgelehnt. Fristsetzung war entbehrlich. Mangelhaftigkeit nach 437? Was mangelhaft ist, richtet sich nach 434. Die Sache muss der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen Hier: (-). Aber: Die Sache muss bei Gefahrübergang frei von Sachmängeln sein. AG Unterlagen auch unter: 7

8 Zeitpunkt des Gefahrübergangs? Richtet sich nach 446. Nach Satz 1 wäre dies der Zeitpunkt der Übergabe. Diese ist noch nicht erfolgt. Aber: Nach Satz 3 steht es der Übergabe gleich, wenn Annahmeverzug vorliegt. Annahmeverzug des K? Richtet sich nach 293 ff. Angebotene Leistung wird nicht angenommen. Hat V angeboten? Tatsächliches Angebot nach 294? (-) Dazu hätte der V in der Weise anbieten müssen, dass der K nur noch hätte zugreifen müssen. Tatsächliches Angebot könnte entbehrlich sein, wenn ein wörtliches Angebot i.s.d. 295 ausgereicht hätte. Hier (+) weil K das Auto abholen sollte. Durch die Mehrmaligen Aufforderungen des V ist der K in Annahmeverzug geraten, insbesondere liegt keine Ausnahme nach 297 vor. Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs war das Auto frei von Sachmängeln. Die Voraussetzungen der 437 Nr. 2; 323 I liegen nicht vor und dem K steht kein Rücktrittsrecht zu. Anspruch des V auf Ersatz seiner Auslagen? AG? 304 Voraussetzungen des 304? Annahmeverzug? (+) s.o. Mehraufwendungen? 304 spricht von den Kosten für das erfolglose Angebot und meint damit, dass nur die Kosten für erfolglose Angebote und nicht für erfolgreiche Angebote erstattet werden sollen. Damit soll der Ersatzanspruch auch insofern eingeschränkt werden, als dass nur objektiv erforderliche Angebotskosten ersetzt werden. Hier stand dem V das Auto im Wege und K schuldete die Abholung, insofern sind die Kosten für alle erfolglosen Angebote des V ersatzfähig. Ergebnis: K hat mit seinem Verlangen keinen Erfolg, vielmehr muss er dem V Ersatz für dessen Auslagen leisten. Lösung Fall 3 b) Rücktritt und Verjährung Vorüberlegung: Klägerbegehren? K will sich vom Vertrag lösen und den gezahlten Kaufpreis zurückerhalten. AG? 346 I Die Rechtsansicht des K wäre richtig, wenn ihm ein Rücktrittsrecht zustünde und er dies wirksam ausgeübt hätte. Rücktrittsrecht? Vertraglich? (-) Gesetzlich? Wegen 437 Nr.2; 323; 346 S.1? KV? Entsprechende WE? (+) Unwirksamkeit des KV, weil es dem V evtl. unmöglich ist, eine echte Stradivari zu leisten? (-) 311 a I bestimmt, dass auch ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag wirksam ist. KV (+) Mangel der Kaufsache, 437 Nr.2? (+) Der Geige fehlt die vereinbarte Beschaffenheit, 434 I 1 Fristsetzung nach 323 I? (-) Aber: Frist ist entbehrlich nach 326 V, denn bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung ist davon auszugehen, dass es dem V nicht möglich ist, eine Stradivari zu beschaffen. Eine Nacherfüllung nach 439 scheidet aus, da V aus der gelieferten Geige (Stückschuld) keine Stradivari machen kann, es handelt sich um einen unbehebbaren Mangel. Rücktrittsrecht (+) Ausübung des Rücktrittsrechts? (+) Wichtig: Eine Auslegung der Erklärung des K als Anfechtungserklärung scheidet im Ergebnis aus, denn für eine Anfechtung nach 123 fehlt es dem V an der Arglist und eine Anfechtung nach 119 II, die grds. möglich wäre, da es sich bei dem Hersteller einer Geige um einen wertbildenden Faktor handelt, ist nach Gefahrübergang ausgeschlossen. Die Regeln des Gewährleistungsrechts sind insofern die abschließenden leges speciales. AG Unterlagen auch unter: 8

9 Es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis aus dem K den Anspruch auf den gezahlten Kaufpreis erhält. Anspruch durchsetzbar? Unwirksamkeit nach 218? Der Anspruch auf Leistung oder Nacherfüllung müsste verjährt sein und der Schuldner muss sich darauf berufen. Der V hat sich darauf berufen. Anspruch verjährt? Nach 438 I Nr. 3 verjährt der Anspruch auf Nacherfüllung nach 2 Jahren. Allerdings scheidet eine Nacherfüllung bei einer Speziesschuld mit unbehebbaren Mängeln aus. Ferner sieht 194 I nur vor, dass Ansprüche verjähren, nicht aber Gestaltungsrechte, wie der Rücktritt, so dass der Eindruck entsteht, dass das Rücktrittrecht unverjährbar sei. Jedoch ordnet 438 IV 1 an, dass für das Rücktrittsrecht aus 437 der 218 anwendbar ist. Daraus folgt, dass das Rücktrittsrecht nicht im streng dogmatischen Sinne, aber de facto der Verjährung unterliegt. Der Anspruch des K ist also verjährt und der Rücktritt nach 218 unwirksam. Ergebnis: Dem K steht zwar ein Rücktrittsrecht zu, jedoch kann er dies nicht durchsetzen, da sich V erfolgreich auf Verjährung berufen kann. Vorüberlegung Neben dem Rücktritt gibt es noch eine weitere Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, den Widerruf. Der Widerruf ist in den 355 ff. geregelt. Er betrifft die Fälle, in denen dem Verbraucher (vgl. 13) gegenüber dem Unternehmer (vgl. 14) ein Widerrufrecht durch Gesetz eingeräumt wurde (vgl. 312 I; 312d; 485; 495). Diese Regelungen dienen dem Verbraucherschutz und sind mehrheitlich erst durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz in den Text des BGB eingefügt worden. Sie beziehen sich häufig auf besondere Vertriebsformen. Es ist daher unerlässlich, dem Gesetzestext sauber zu subsumieren und als erstes herauszuarbeiten, ob der geschilderte Sachverhalt im Anwendungsbereich der gesetzlichen Sonderregelung liegt. Die Rechtswirkung des Widerrufs ist, dass der Widerrufende nicht mehr an seine, auf den Abschluss des Vertrages gerichtete, WE gebunden ist. Der Widerruf muss form- und fristgerecht erfolgen. Lösung Fall 4a) Haftung des Verbrauchers beim Widerruf Vorüberlegung: Klägerbegehren? O will sich vom Vertrag lösen und den gezahlten Kaufpreis zurückbekommen. AG? 357 I, 346 I Die Auffassung des V träfe zu, wenn der O kein Widerrufsrecht zustünde oder sie ihm Ersatz für die weggeworfenen Töpfe schuldete. KV? (+) Aber KV könnte entfallen sein, wenn die O ihre WE wirksam widerrufen hätte. Wirksamer Widerruf? Widerrufsrecht? (+) 312 I 1 Nr. 2 insbesondere war der Kaufpreis höher als 40, vgl. 312 III Nr. 2 Ausschluss des Widerrufsrechts wegen der vorsätzlichen Zerstörung der Töpfe? (-) Formgerechte Widerrufserklärung? (+) Fristgerechte Widerrufserklärung? Frist richtet sich nach 355 III Erklärung fristgerecht. O hat einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises nach 346 I. Aber: Anspruch erloschen? Durch Aufrechnung seitens des V? Wechselseitige Forderungen? Forderung der O? Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises. Forderung des V? Wertersatz wegen 357 I; 346 II 1 Nr.3? Untergang der Töpfe? (+) Forderung (+) Ausschluss wegen 346 III 1 Nr. 3? Anwendbar, weil die O nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt wurde und auch sonst zum Zeitpunkt der Vernichtung der Töpfe nicht vom Widerrufsrecht wusste, vgl. 357 III 3. O haftet also nur für eigenübliche Sorgfalt. Diese Pri- AG Unterlagen auch unter: 9

10 vilegierung schließt aber eine Haftung wegen Vorsatz nicht aus. O hat die Töpfe vorsätzlich vernichtet, daher kein Ausschluss wegen 346 III Nr. 3. Anspruch des V besteht. Anspruchshöhe? Grds. 346 II 2 Höhe der Gegenleistung ist maßgeblich, dies wäre hier aber unbillig, weil überhöht. Daher Wertung des 441 III Höhe des objektiven Wertes Hier also 30. V hat einen Anspruch auf Wertersatz i.h.v. 30 gegen O Weiterer Anspruch des V? Schadensersatz wegen 357I; 346 IV; 280 I, III; 283? Dieser Anspruch scheidet aus, da er an die Verletzung der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit dem zurückzugewährenden Gegenstand ab Kenntnis von der Rücktrittsberechtigung anknüpft. Da die O aber zum Zeitpunkt als sie die Töpfe zerstörte nichts von dieser Pflicht wusste, konnte sie diese Pflicht nicht verletzen. Ein SE-Anspruch scheidet daher aus. Dem V steht ein Wertersatzanspruch i.h.v. 30 gegen die O zu. In dieser Höhe kann er mit der Forderung der O aufrechnen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung liegen vor. Ergebnis: Die O hat einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises, der i.h.v. 30 durch Aufrechnung erloschen ist. Ihr bleibt ein Anspruch i.h.v Lösung Fall 4 b) Die Person des Widerrufsberechtigten Vorüberlegung: Klägerbegehren? V möchte die Zahlung des Kaufpreises von G. AG? 179 I V könnte Zahlung von G verlangen, wenn sie als Vertreterin ohne Vertretungsmacht aufgetreten wäre. KV? Entsprechende WE? (+) KV zwischen V und U? (-) E hatte keine Vertretungsmacht für U. KV zwischen V und E? (-) Die E wollte erkennbar nicht für sich selbst kaufen. Haftung der E wegen 179 I? (+) Ausschluss der Haftung, weil sich E von ihrer Erklärung lösen kann? Eigentlich sollte durch die Erklärung der E der U verpflichtet werden. Es fragt sich also, ob die E ein entsprechendes Widerrufsrecht ausüben darf. Für das Anfechtungsrecht ist anerkannt, dass der falsus procurator in den Fällen anfechten kann, in denen auch der Vertragspartner anfechten könnte. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Vertragsgegner besser gestellt werden sollte als wenn er nicht mit einem falsus procurator kontrahiert hätte. Der BGH hat diese Wertung auch auf Fälle des 312 angewandt. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass bei einem gedachten Vertragsschluss des Vertretenem die Voraussetzungen für einen Widerruf nach 312 auch in dessen Person gegeben wären. Hätte U in vergleichbarer Situation ein Widerrufsrecht nach 312? Haustürgeschäft? (+) Der V war unaufgefordert zu der Privatwohnung des U gekommen. U = Verbraucher? (-) U ist Unternehmer i.s.d. 14 und somit nicht widerrufsberechtigt Der E steht kein Widerrufsrecht zu Ergebnis: Der V hat einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen die E aus 179 I. Vorüberlegung Die Rechtsfigur, die im Folgenden betrachtet werden soll, führt nicht in erster Linie zum Erlöschen des Vertrages. Die vorrangige Rechtsfolge des in 313 kodifizierten Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist die Vertragsanpassung. Allerdings kann auch das Erlöschen des Vertrages in Extremfällen (nach den Rücktrittsregeln, vgl. 313 III) die Rechtsfolge sein, weshalb der WGG in diesem Zusammenhang erläutert werden soll (vgl. zu den Einzelheiten Pa- AG Unterlagen auch unter: 10

11 landt/heinrichs, 313 Rn. 1ff). Zum Hintergrund des WGG: Die Figur des WGG wurde durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelt, von der Rechtsprechung des BGH aufgenommen und verfeinert und ist erst durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz positivgesetzlich geregelt worden. Die Grundfälle, die das RG zur Entwicklung dieses Instituts bewogen haben waren durch die rasende Geldentwertung während der Inflation nach dem 1. Weltkrieg entstanden. Grundregel ist: Enthält der Vertrag selbst schon Regelungen für den Fall des Eintritts irgendwelcher Veränderungen während der Vertragsdauer, so sind diese jedenfalls vorrangig vor den Regeln des 313. Wenn 313 davon spricht, dass die Geschäftsgrundlage gestört sein kann, oder wegfällt, so stellt sich die Frage, was die Geschäftgrundlage ist. Der Tatbestand des 313 gibt drei wesentliche Elemente vor, aus denen sich die Geschäftsgrundlage zusammensetzt. 1. Das tatsächliche Element: Danach müssen sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind nach Vertragsschluss tatsächlich schwerwiegend verändert haben. Grundlage des Vertrages werden jedenfalls nicht: einseitige Motive und Erwartungen der Parteien. Auch der Vertragsinhalt ist nicht Vertragsgrundlage. Zur Vertragsgrundlage werden also Umstände, von deren Vorliegen beide Vertragsparteien ausgehen, die von beiden Vertragsparteien für wichtig für das Zustandekommen und die Durchführung des Vertrages gehalten werden und im Vertrag nicht geregelt wurden. 2. Das hypothetische Element: Hier ist danach zu fragen, ob die Parteien den Vertrag nicht oder in anderer Form geschlossen hätten, wenn sie um die Veränderungen gewusst hätten. Beim hypothetischen Element sind die Interessenlagen beider Parteien gesondert zu betrachten. Regelmäßig wird es so sein, dass eine Partei kein Interesse an der Änderung des Vertrages haben wird, weil sich die tatsächlichen Änderungen zu ihren Gunsten auswirken. Dann ist zu ermitteln, ob die benachteiligte Partei ein so großes Interesse am Abschluss des Vertrages hatte, dass sie sich auch zu den nachteiligen Bedingungen auf den Vertrag eingelassen hätte. Ist letzteres zu bejahen, kommt eine Anpassung nach 313 nicht in Betracht. 3. Das normative Element: Bei diesem Element ist die entscheidende Frage die danach, ob einer Partei bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der konkreten Risikoverteilung das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Bei diesem Element kommt der Ausnahmecharakter des WGG vom Grundsatz pacta sunt servanda zum Ausdruck. Eine Anpassung oder gar die Aufhebung eines bereits geschlossenen Vertrages aufgrund geänderter äußerer Umstände ist nur zulässig, wenn das Festhalten am Vertrag zu Ergebnissen führte, die mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbar sind und für eine Vertragspartei zu unzumutbaren Folgen führte. Insbesondere ist bei der Beurteilung des normativen Elements darauf zu achten, ob nicht derjenige, der sich auf den WGG beruft nach dem Vertrag gerade das Risiko zu tragen hat, das sich durch die geänderten Umstände verwirklicht (z.b. Kursrisiken). Eine nachträgliche Änderung der Risikoverteilung ist nicht möglich. Lösung Fall 5a) Grundfall Vorüberlegung: Klägerbegehren? Der G will die F aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch nehmen. AG? 765 Der G könnte zu Recht Zahlung von der F verlangen, wenn ihm ein Anspruch aus dem Bürgschaftsvertrag zustünde und dieser durchsetzbar wäre. Bürgschaftsvertrag? (+) Insbesondere ist von Formwirksamkeit (vgl. 766) und fehlender Sittenwidrigkeit auszugehen. Nichtigkeit wegen 311b II? Die F hat zwar nicht ihr Vermögen oder Teile übertragen oder sich dazu verpflichtet, allerdings könnte die Eingehung der hohen Bürgschaftsverbindlichkeit wirtschaftlich dieselben Folgen haben. AG Unterlagen auch unter: 11

12 Eine entsprechende Anwendung des 311 b II wird allerdings von der ganz h.m. abgelehnt. Nichtigkeit (-) Ausschluss der Möglichkeit der Inanspruchnahme durch G wegen eines pactum de non petendo Da das deutsche Recht von einer grundsätzlichen Annahme der Vertragsfreiheit ausgeht, ist es denkbar, dass die Parteien einen Vertrag abschließen, in dem sie sich schuldrechtlich verpflichten, sich gegenseitig nicht (oder nicht vor Eintritt eines bestimmten Ereignisses) aus einem anderen zwischen ihnen geschlossenen Vertrag in Anspruch zu nehmen. Einen solchen Vertrag nennt man wegen seiner Natur pactum de non petendo. In ähnlichen wie dem vorliegenden Fall hat die Rechtsprechung angenommen, dass zwischen den Parteien des Bürgschaftsvertrages ein stillschweigender pactum de non petendo vereinbart wurde, der zum Inhalt haben soll, dass der Bürgschaftsgläubiger den Schuldner nicht in Anspruch nimmt, bevor dieser über ausreichend Vermögen verfügt. Mittlerweile wird diese Annahme als zu weitgehend abgelehnt. Bürgschaftsvertrag (+) G darf die F in Anspruch nehmen. Aber: Ist durch die Ehescheidung von F die Geschäftsgrundlage des Bürgschaftsvertrages entfallen? Liegen die Voraussetzungen des 313 I vor? 1. Tatsächliches Element? Der Fortbestand der Ehe wurde von den Parteien stillschweigend als Grundlage des Vertrages angesehen. Dies hat sich tatsächlich geändert. 2. Hypothetisches Element? Es ist nicht davon auszugehen, dass die F den Vertrag auch nach der Scheidung noch abgeschlossen hätte. 3. Normatives Element? Der F müsste es nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles und der Risikoverteilung zumutbar sein, am Vertrag festgehalten zu werden. Es ist also zu fragen, ob sich die Bank redlicherweise darauf einlassen müsste, dass der Fortbestand des Vertrages mit dem Fortbestand der Ehe verknüpft wird. Entscheidend für die Beantwortung der Frage ist, in wessen Risikobereich die Ehescheidung liegt. Ausdrückliche vertragliche oder gesetzliche Regelungen sind nicht ersichtlich. Allerdings spricht viel dafür anzunehmen, dass der Fortbestand der Ehe den privaten Bereich der Eheleute betrifft und somit das Risiko bei der F liegt. Das Risiko der Ehescheidung kann nicht der Bank zugewiesen werden. Daher hat die F für die Realisierung des Risikos einzustehen. Die Geschäftsgrundlage ist nicht entfallen. (a.a. mit dem BGH gut vertretbar) Ergebnis: Der G hat einen Anspruch auf Zahlung der Bürgschaftssumme gegen die F. Dieser Anspruch ist auch durchsetzbar. Lösung Fall 5 b) Verhältnis zu 275 I Vorüberlegung: Klägerbegehren? K will den anderen Wagen bekommen und den V am Vertrag festhalten. AG? 433 I Der K hätte einen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des anderen Wagens, wenn ein entsprechender Vertrag zwischen ihm und V bestünde, 433 I. KV? (+) hinsichtlich des später gestohlenen PKW K hat einen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des PKW. Aber: Die Erfüllung des Anspruchs ist dem V unmöglich geworden, da der PKW gestohlen wurde Der V ist nach 275 I von seiner Leistungspflicht befreit. K hat keinen Anspruch auf Lieferung mehr. Aber: Wenn dem Vertrag die Geschäftsgrundlage entfallen wäre, könnte er so umzudeuten sein, dass V die Lieferung des anderen PKW schuldet. WGG? Ist 313 I neben 275 I anwendbar? (-) 275 I beinhaltet eine abschließende gesetzliche Regelung der Risikoverteilung im Falle der Unmöglichkeit. Der Schuldner wird AG Unterlagen auch unter: 12

13 demnach von seiner Leistungspflicht befreit, verliert aber auch den Anspruch auf die geschuldete Gegenleistung, 326 I. Wollte man 313 I neben diesen Vorschriften anwenden, so hebelte man eine klare Wertung des Gesetzgebers aus. 313 ist hier, unabhängig vom fraglichen Vorliegen seiner Voraussetzungen, nicht anwendbar. Ergebnis: Der K hat keinen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des anderen PKW. AG Unterlagen auch unter: 13

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