Beispiel für eine allein aus der Treuepflicht abgeleitete konkrete Pflicht: die Pflicht, Besoldungsmitteilungen

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1 III. Die Pflichten des (Polizei-) Beamten 1. Dienst- und Treuepflicht Art. 33 Abs. 5 GG, 3 Abs. 1 BeamtStG, 2 LBG Die Dienst- und Treuepflicht ist Grundlage für die Regelung der Beamtenpflichten in den 33 ff. BeamtStG. Diese Vorschriften konkretisieren die Dienst- und Treuepflicht nicht abschließend. Beispiel für eine allein aus der Treuepflicht abgeleitete konkrete Pflicht: die Pflicht, Besoldungsmitteilungen zu prüfen. 2. Pflicht zur Verfassungstreue, 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG (= politische Treuepflicht) Die politische Treuepflicht setzt voraus, sich der Beamte durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und für deren Einhaltung eintritt. Diese Pflicht ist umfassend und betrifft daher nicht nur dienstliches, sondern auch außerdienstliches Verhalten des Beamten. Sie verlangt vom Beamten, er Bestrebungen, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerstreben, aktiv entgegentritt. Die Mißachtung dieser Pflicht ist ein Einstellungshindernis (s.o.) und kann Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Rahmen eines Disziplinarverfahrens führen. Ein pflichtwidriger Verstoß gegen die politische Treuepflicht kann nur in Aktivitäten bestehen. Das bloße Haben einer Überzeugung und die schlichte Mitteilung, man sie habe, sind noch keine Pflichtverletzungen, wenn das Verhalten des Beamten stets im Einklang mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung steht. Beamte können gegen ihre Treupflicht verstoßen, wenn sie sich in einer Partei, die verfassungswidrige Ziele verfolgt, aktiv engagieren, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG vorliegen. Entscheidend ist jedoch, die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei feststeht, der Beamte dies erkennt und sich dennoch nicht von der Partei distanziert. Die bloße passive Mitgliedschaft in einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen schließt dagegen nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus. Gegen einen bereits eingestellten Beamten können Bedenken wegen fehlender Verfassungstreue grundsätzlich nicht auf ein vor seiner Einstellung liegendes Verhalten gestützt werden (VGH Bay Bay VBl. 1979, 117).

2 Ein Verstoß gegen die politische Treupflicht besteht nicht schon in der mangelnden Gewähr des Beamten dafür, er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in einer nachgewiesenen Verletzung der politischen Treuepflicht. Der Inhalt der politischen Treuepflicht i.s.d. 7 BeamtStG deckt sich somit nicht völlig mit dem Inhalt einer disziplinär zu ahndenden Treuepflichtverletzung. Gegen die politische Treuepflicht wird beispielsweise verstoßen, wenn ein Beamter bei einer privaten politischen Betätigung Abhandlungen mit deutlich erkennbar verfassungsfeindlichem Inhalt verteilt, selbst wenn sie nicht von ihm stammen. Dasselbe gilt für einen Soldaten, der auf Fotos vor NS-Symbolen posiert oder während eines Auslandseinsatzes den Hitlergruß ausführt. Dagegen verstößt ein Polizeibeamter, der an Feiern und Konzerten der Skinhead- Szene teilnimmt, noch nicht gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue. Kein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue liegt vor, wenn der Beamte gewöhnliche Straftaten wie Diebstahl, Steuerhinterziehung, Verstöße gegen das BtmG begeht. Damit handelt er zwar rechtswidrig und strafbar, es kommt aber nicht eine verfassungsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck. 3. Dienstleistungspflicht, 34 S. 1 BeamtStG Gemäß 34 S. 1 BeamtStG haben sich Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Damit ist zunächst gemeint: die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben (konkret-funktionelles Amt) nicht nur Dienst nach Vorschrift, sondern Bemühen um individuell-optimale Erledigung und ständige Verbesserung der Aufgabenerfüllung regelmäßige Arbeitszeit nach den Arbeitszeitvorschriften, bei zwingenden Gründen auch darüber hinaus, in bestimmten Grenzen ohne Entschädigung; außerdem Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft kein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst (i.v.m. 91 LBG) Streikverbot Darüber hinaus enthält die Dienstleistungspflicht die Pflicht zur Gesunderhaltung und Wiederherstellung der vollen Gesundheit: alles vermeiden, was der dienstlichen Leistungsfähigkeit schaden könnte ärztliche Behandlung von Erkrankungen (einschließlich Operationen)

3 Ferner beinhaltet die Dienstleistungspflicht die Pflicht des Beamten, sich fortzubilden, vgl. 11 Abs. 1 LVOPol und zugewiesene Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst auch ohne Vergütung zu übernehmen, sofern die Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt, vgl. 82 LBG. Die Heranziehung zu einer Nebentätigkeit stellt für den Beamten einen belastenden Verwaltungsakt dar. Für bestimmte Beamtengruppen (Polizei, Feuerwehr, Justizvollzugsbeamte) enthält die Vorschrift eine Ermächtigungsgrundlage für Beschränkungen des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Bei typischen Gefahren des Amtes oder der Aufgabe sind diese Beamten verpflichtet, ihre Gesundheit oder sogar ihr Leben einzusetzen, wenn es dienstliche Erfordernisse gebieten. Dasselbe gilt für die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Daher dürfen Polizeibeamte nicht aus Gewissensgründen das Tragen und Gebrauchen von Schußwaffen ablehnen. Da der Beamte nicht immer im Dienst ist, bezieht sich die Hingabepflicht primär auf die in der Arbeitszeitverordnung und ähnlichen Vorschriften festgelegten Dienstzeiten. Während der regelmäßigen Dienstzeit muß der Beamte in der Dienststelle anwesend sein und dort seinen Dienst leisten. Eine Regelung, die eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden einschließlich der Arbeitsbereitschaft erlauben würde, würde allerdings gegen die Richtlinie 43/104/EG (Arbeitszeit mittlerweile Richtlinie 2003/88EG) verstoßen. Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern (AZVO). Mehrarbeit darf jedoch nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn die Umstände, welche die Mehrarbeit im Einzelfall zwingend erfordern, vorübergehender Natur sind und eine Ausnahme gegenüber den sonst üblichen Verhältnissen darstellen, sie sollen auf zwingende Einzelfälle beschränkt bleiben. Mehrarbeit ist allein dann vergütungspflichtig und damit auch vergütungsfähig, wenn sie ausdrücklich als Mehrarbeit angeordnet worden ist. Es gibt keinen Grundsatz, daß jede Mehrarbeit eines Beamten zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch führt. Mehrarbeit zu vergüten ist eine eng begrenzte Ausnahme von dem Prinzip, der Beamte bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen entschädigungslos auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst leisten muß. Bereitschaftszeiten (Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst, nicht jedoch Rufbereitschaft) sind nach der Rechtsprechung des EUGH und des Bundesverwaltungsgerichts als Arbeitszeit anzuerkennen. Der Beamte erfüllt seine Pflicht zur vollen Hingabe im Beruf nicht durch die schlichte Anwesenheit im Dienst. Er muß vielmehr seinen Dienstobliegenheiten mit Eifer und wachem Interesse nachgehen. Von Beamten wird nicht ein generell durchschnittlicher, sondern der indivi-

4 duell optimale Einsatz verlangt. Allerdings läßt sich die Verletzung dieser Pflicht in der Praxis kaum belegen und damit nicht sanktionieren. Da der Beamte sich während der Dienstzeit in vollem Umfang dienstlichen Interessen widmen muß, darf er während der Dienstzeit keine Privatanrufe mit dem Diensttelefon tätigen und sich auch nicht anrufen lassen, es sei denn, der Dienstherr gestattet dies ausdrücklich oder stillschweigend (z.b. durch eine gesonderte Abrechnungsmöglichkeit für Privatgespräche mit Diensttelefonen). Dasselbe gilt für die private Nutzung des Internets und des - Verkehrs. 4. Beratungs- und Unterstützungspflicht, 35 S. 1 BeamtStG Nach 35 S. 1 BeamtStG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Darüber hinaus gilt die Beratungs- und Unterstützungspflicht auch gegenüber gleichund nachgeordneten Mitarbeitern. Der Beamten hat seine Vorgesetzten aktiv darauf hinzuweisen, ob und welche Maßnahmen er für zweckmäßig und der Lage nach angemessen hält. Er hat die Pflicht, von sich aus insbesondere aufgrund seiner speziellen Sachkenntnis in seinem Aufgabengebiet gewonnene Erfahrungen und Erkenntnisse an einen Vorgesetzten weiterzugeben. Aus der Beratungs- und Unterstützungspflicht wird die Unterrichtungspflicht abgeleitet. Diese fordert vom Beamten, er seine Vorgesetzten über sämtliche wesentlichen Vorgänge aus dem Arbeitsbereich informiert. Darüber hinaus wird aus der Beratungs- und Unterstützungspflicht die Auskunftspflicht/Offenbarungspflicht über dienstliche und außerdienstliche Vorgänge hergleitet, soweit der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an diesen Informationen hat. Bspw. muß ein Beamter seinen Dienstvorgesetzten unterrichten, wenn bei ihm eine Schwerbehinderung eintritt. Auskünfte/Offenbarungen müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Diese Verpflichtung ist eingeschränkt durch das Recht zur Aussageverweigerung bei Gefahr einer straf- oder disziplinarrechtlichen Selbstbelastung. Dieses Recht gibt dem Beamten jedoch nur das Recht zu schweigen, nicht aber das Recht, wahrheitswidrige Angaben zu machen. 5. Gehorsamspflicht, 35 S. 2 BeamtStG Gemäß 35 S. 2 BeamtStG sind Beamten verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten zu befolgen. Die Pflicht zur Befolgung von Weisungen besteht unter folgenden Voraussetzungen:

5 der Vorgesetzte, der die Weisung erteilt, muß sachlich und örtlich zuständig sein der angewiesene Beamte muß für die auszuführende Weisung ebenfalls sachlich und örtlich zuständig sein es muß sich um eine amtliche Anordnung für dienstliche Tätigkeiten handeln, welche die Wahrnehmungen des funktionellen Amtes betreffen (man spricht insoweit von amtlichen Weisungen im Gegensatz zu dienstlichen Weisungen, die den Beamten als Person betreffen) der Beamte darf nicht ausnahmsweise weisungsungebunden sein, 35 S. 3 BeamtStG die Weisung darf kein Verhalten verlangen, das erkennbar strafbar oder ordnungswidrig ist oder die Würde des Menschen verletzt, 36 Abs. 2 S. 4 BeamtStG Weisungen müssen zur Aufgabenerfüllung oder zum Schutz des Beamten erforderlich sein (unzulässig sind daher beispielsweise private Aufträge des Vorgesetzten wie einkaufen gehen oder Kaffee kochen). Weisungen müssen im Einklang mit dem Schutzbereich der Art. 12 Abs. 1 S. 2, Art. 5 und Art. 2 Abs. 1 GG stehen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um typische Pflichten des durch die Laufbahn geprägten Berufsbildes handelt. Ein allgemeines, an Polizeibeamte gerichtetes Verbot, die Haare länger als Hemdskragenlänge zu tragen, wurde vom BVerwG wegen Verstoß gegen Grundrechte des Beamten als rechtswidrig und unbeachtlich eingestuft. Auch kann der Vorgesetze einem Sachbearbeiter nicht die Weisung erteilen, auf einer Dienstbesprechung keine von seinen Vorstellungen abweichende Auffassung zu dienstlichen Fragen zu vertreten oder keine Meinungsplakette zu tragen, weil hierdurch nicht die unmittelbare Aufgabenerfüllung, sondern nur der allgemeine Dienstbetrieb betroffen ist, für den allein der Dienstvorgesetzte, nicht aber der Vorgesetzte zuständig ist. Weisungen dürfen den Inhalt des funktionellen Amtes nicht ändern (für die Umverteilung von Aufgaben ist lediglich der Dienstvorgesetzte zuständig, ausgenommen sind kurzfristige Vertretungsregelungen). Bei verfassungswidrigen Weisungen entfällt die Gehorsamspflicht, wenn ein evidenter, besonders schwerwiegender Verfassungsverstoß vorliegt. Im Übrigen besteht die Gehorsamspflicht prinzipiell auch bei rechtswidrigen Weisungen, so-

6 fern die Weisungen nicht willkürlich oder offensichtlich schwerwiegend fehlerhaft sind. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine solche offensichtlich und besonders schwerwiegend fehlerhafte Weisung handelt, ist 44 LVwVfG heranzuziehen. Beamten tragen die volle persönliche Verantwortung für ihre dienstlichen Handlung, 36 Abs. 1 BeamtStG. Hält der Beamte eine Weisung für unzweckmäßig oder rechtswidrig, ist er zur unverzüglichen Remonstration verpflichtet. Hinsichtlich der Unzweckmäßigkeit ergibt sich dies aus der Beratungspflicht, hinsichtlich der Rechtswidrigkeit aus 36 Abs. 2 BeamtStG. Unverzüglich erfolgt eine Remonstration, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen wird. Bei der Remonstration ist der Dienstweg einzuhalten. Wird vom Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung des höheren Vorgesetzen nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, ist der Beamte von der eigenen Verantwortung befreit, es sei denn, das aufgetragene Verhalten verletzt die Würde des Menschen, ist strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit ist für den Beamten erkennbar. Die Remonstrationspflicht hat zum einen den Zweck, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen. Zum anderen dient sie der haftungs- und disziplinarrechtlichen Entlastung des Beamten bei rechtswidrigen Weisungen. Deshalb kann der Beamte auch verlangen, die Weisung schriftlich bestätigt wird, 36 Abs. 2 S. 5 BeamtStG. Unzulässig wäre es, statt einer Remonstration oder nach der Bestätigung die Ausführung der amtlichen Weisung zu unterlassen. 6. Verschw iegenheitspflicht, 37 BeamtStG Der Beamte muß, auch nach Beendigung seines Beamtenverhältnisses, über die bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten innerhalb (d.h. gegenüber nicht zu beteiligenden Kollegen) und außerhalb des Dienstes schweigen, 37 Abs. 1 BeamtStG. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, soweit Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind, Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stellen ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den 331, 337 StGB angezeigt wird.

7 Daneben bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten geplante Straftaten anzuzeigen (vgl. 138 StGB) und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von der Verschwiegenheitspflicht unberührt. Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, weder vor Gericht, noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der jeweilige Dienstherr. 7. Neutralitätspflicht, 33 Abs. 1 S. 1, 2, 34 S. 2 BeamtStG a. Inhalt der Neutralitätspflicht Gemäß 33 Abs. 1 S. 1, 2 BeamtStG dienen Beamte dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Gemäß 34 S. 2 BeamtStG haben Beamten die ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Kurzum: Beamte sind zur Unparteilichkeit und Gerechtigkeit verpflichtet. Sie dürfen nicht die Interessen einer politischen Partei oder einer Interessengruppe (Verband, Verein, Unternehmen) denen des ganzen Volkes vorziehen oder parteiisch und ungerecht handeln. Gegenüber dem Dienstherrn und innerhalb der Verwaltung darf der Beamte daher nicht für eine parteipolitische Ansicht nachhaltig und aktiv agieren. Gegenüber dem Bürger darf er weder die Anhänger einer Richtung bevorzugen noch andere diskriminieren. Er darf dienstliche Aufgaben nicht mit privaten Interessen verquicken. Die Pflicht zur parteipolitischen Neutralität im Dienst verbietet dem Beamten auch, hoheitliche Autorität dazu einzusetzen, um Wahlen zu beeinflussen. Beamten dürfen daher keine Einrichtungen des Dienstherrn (z.b. Telefon) nutzen, um das Recht zur Wahlwerbung auszuüben oder sich politisch bei einer Partei zu betätigen. Ebensowenig dürfen sie sich zu diesen Zwecken am Arbeitsplatz anrufen lassen. Beamten kann daher untersagt werden, auf privatem Werbematerial ihre dienstliche Telefonnummer anzugeben. b. Folgen der Neutralitätspflicht: 77, 83 Abs. 2 Nr. 2-4 LBG, 42 Be - amtstg (1) Beamte dürfen (auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses) keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, 42 Abs. 1 S. 1 BeamtStG. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn, 42 Abs. 1 S. 2 BeamtStG. Dabei dürfen nur das Sichversprechenlassen und die Annahme nicht geforderter Vorteile ge-

8 nehmigt werden (vgl. 331 Abs. 3 StGB), denn das Fordern von Vorteilen verstößt stets gegen die Pflicht zur uneigennützen Amtsführung und schädigt das Ansehen des Berufsbeamtentums, so hier eine Zustimmung grundsätzlich nicht zulässig ist. Belohnungen oder Geschenke in diesem Sinne sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beamten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden. In Bezug auf das Amt ist ein Vorteil stets dann, wenn die zuwendende Person sich davon leiten läßt, der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Es ist kein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung erforderlich. Unbestechlichkeit und Uneigennützigkeit gehören zu den grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Dienstes. Dabei hat sich allerdings eine Bagatellgrenze in Höhe von 5,00 eingebürgert, bis zu der die Zustimmung als erteilt gilt. Verstöße gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen stellen ein schwerwiegendes dienstliches Vergehen dar. Wer gegen dieses Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet wurde oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist, 42 Abs. 2 BeamtStG. Der Herausgabeanspruch verjährt in drei Jahren, 195 BGB. (2) Mit der Neutralitätspflicht des Beamten korrespondiert die Pflicht des Dienstherrn nach 77 Abs. 1 LBG, den Beamten von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden. Nach 20 LVwVfG ist der Beamte darüber hinaus Kraft Gesetzes im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, wenn der Beamte selbst oder seine Angehörigen Beteiligte des Verfahrens sind oder wenn er durch die Tätigkeit oder Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. Gibt es keinen ausdrücklichen Ausschließungs- oder Befreiungsgrund, treffen den Beamten dennoch aus der Treuepflicht abgeleitete dienstrechtliche Offenbarungspflichten, wenn ein Grund existiert, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die unparteiische Amtsausübung des Beamten zu erwecken. Ein solcher Grund liegt regelmäßig dann vor, wenn zwischen dem Beamten und einem Verfahrensbeteiligten verwandtschaftliche Beziehungen bestehen, auch wenn sie nicht unter 20 LVwVfG fallen. (3) Die Neutralitätspflicht verbietet es dem Beamten auch, solche Nebentätigkeiten zu übernehmen, die seinen Dienstpflichten widerstreiten oder seine Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinflussen ( 83 Abs. 2 LBG). Die lediglich abstrakte Möglichkeit einer Interessenkollision reicht nicht aus, es muß eine konkrete Gefahr bestehen.

9 Pflicht zur politischen Mäßigung, 33 Abs. 2 BeamtStG Gemäß 33 Abs. 2 BeamtStG haben Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Diese bedeutet nicht, Beamte sich politisch nicht betätigten dürften. Beamten steht wie allen Bürgern das Recht zu, sich außerdienstlich politisch zu betätigen und Mitglied einer (nicht verfassungswidrigen) Partei zu sein. Im Hinblick auf das Vertrauen der Bürger in die Funktionsfähigkeit und Neutralität der öffentlichen Verwaltung, muß er hierbei aber diejenige Mäßigung und Zurückhaltung wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben. Durch diese Mäßigungs- und Zurückhaltungspflicht wird das Grundrecht des Beamten aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) beschränkt. Wann eine zulässige Meinungsäußerung vorliegt und wann die Grenze zu einem Verstoß gegen die Mäßigungspflicht vorliegt, hängt maßgeblich auch von Form und Inhalt der Meinungsäußerung oder politischen Betätigung ab, von der Amtsstellung des Beamten und vom dienstlichen Bezug. Der Beamte muß, wenn er sich politisch äußert, dies stets sachlich tun. Ob ein Verstoß gegen die Mäßigungspflicht vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Dabei dürfte sich bei außerdienstlichem Verhalten in der Regel die Meinungsäußerungsfreiheit durchsetzen. Innerhalb des Dienstes hat der Beamte sich dagegen stark zurückzuhalten. Der Beamte darf sich außerhalb des Dienstes auch parteipolitisch betätigen. Allerdings sind folgende Grenzen zu beachten: die Pflicht zur Verfassungstreue die Vorschriften über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (vgl. 26, 27 AbgG BW) die Pflichten in Bezug auf das Amt das Gebot zur Mäßigung und Zurückhaltung. Beamten sind prinzipiell auch kritische Äußerungen zu Fragen, die seinen Dienstherrn betreffen, möglich. Sie können bis hin zur Forderung nach dem Rücktritt des zuständigen Ressortministers gehen, finden ihre Grenze jedoch dort, wo ihre Form in Gehässigkeit, Agitation oder Aufhetzung umschlägt. Zudem darf durch politische Auseinandersetzungen mit Kollegen nicht das Betriebsklima gefährdet werden und auch nicht im Dienst planmäßig Mitglieder für eine Partei angeworben werden. Im Dienst ist das demonstrative, ständige herausstellen einer Meinung und die damit verbundene Werbung durch Tragen einer Plakette in ihrer be-

10 absichtigten Wirkung einer gezielten Ansprache oder dem Verteilen von Schriften als der Bekanntgabe einer eigenen politischen Zeugen ein Verstoß gegen die Mäßigungspflicht. 9. Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, 34 S. 3 Be - amtstg Gemäß 34 S. 3 BeamtStG muß das Verhalten von Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Diese etwas sperrig formulierte Pflicht stellt eine Grundpflicht des Beamten dar, die auch als Wohlverhaltenspflicht bezeichnet wird und die ganz verschieden geartete Verhaltensweisen umfaßt, es handelt sich sozusagen um einen Auffangpflichtentatbestand. Die Anforderungen an die Verhaltenspflicht sind je nach der Bedeutung des Amtes verschieden. Ämter mit Vorgesetztenfunktion/Leitungsfunktion stellen strengere Anforderungen an den jeweiligen Beamten, der das Amt bekleidet, als Ämter ohne Vorgesetzten/Leitungsfunktion. Innerhalb des Dienstes hat der Beamte gegenüber dem Staatsbürger höflich und hilfsbereit zu sein; er hat außerdem eine Beratungs- und Betreuungspflicht (vgl. auch 25 VwVfG). Ferner ist der Beamte in dienstlichen Angelegenheiten zur Wahrheit verpflichtet. Die Wohlverhaltenspflicht bezieht sich auch auf das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Untergebenen. Ferner sind erfaßt: das Verbot der Trunkenheit im Dienst die Pflicht Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Dienst zu unterlassen das Gebot, keine herabsetzenden oder verächtlichen Äußerungen zu machen sexuelle Belästigung Bei außerdienstlichem Verhalten liegt eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nur vor, wenn das Verhalten eine Amtsbezogenheit aufweist. Nicht jedes unmoralische oder unanständige Verhalten in der Freizeit stellt daher einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht dar. Das Verhalten muß vielmehr in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, 47 Abs. 1 S. 3 BeamtStG. Dies ist nicht bei jedem außerdienstlichen Pflichtenverstoß der Fall, wohl aber dann, wenn der Beamte gegen solche Rechtsnormen verstößt, die wichtige Gemeinschaftsinteressen schützen, z.b.: Eigentumsdelikte unkontrollierter Alkoholgenuß

11 leichtfertiges Schuldenmachen Trunkenheitsfahrt (je nach Fall) nicht: leichte Verkehrsdelikte Die Unterscheidung zwischen innerdienstlichem und außerdienstlichem Verhalten erfolgt nicht danach, ob der Beamte (zeitlich) während seines Dienstes gehandelt hat, sondern ob er (sachlich) in Ausübung seines Dienstes gehandelt hat. 10. Pflichten bei Nebentätigkeiten, 40 BeamtStG, 82 ff. LBG Im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten sind folgende Pflichten des Beamten zu berücksichtigen: a. Gemäß 40 BeamtStG ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig. Soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, ist sie außerdem unter Erlaubnisoder Verbotsvorbehalt zu stellen. Die Einzelheiten sind in 83 ff. LBG geregelt. b. In 84 LBG ist geregelt, welche Nebentätigkeiten nicht genehmigungspflichtig (d.h. ohne weiteres erlaubt) sind. 84 Abs. 2 LBG bestimmt, wann eine Anzeigepflicht besteht. c. Alle übrigen Nebentätigkeiten des Beamten bedürfen gemäß 83 LBG der vorherigen Genehmigung, es sei denn, der Beamte ist nach 82 LBG zur Übernahme der Nebentätigkeit verpflichtet. In 83 Abs. 2 LBG ist geregelt, in welchen Fällen die Nebentätigkeit nicht genehmigt werden kann: wenn zu besorgen ist, durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein Versagungsgrund liegt dabei insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann; dies ist in der Regel der Fall, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet, 83 Abs. 2 S. 3 LBG, den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann, in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,

12 zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwertbarkeit des Beamten führen kann, dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen, sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, 83 Abs. 2 S. 4 LBG. Ergibt sich bei der Ausübung der Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist die Genehmigung zu widerrufen, 83 Abs. 2 S. 5 LBG. d. In 83 Absatz 3 LBG ist geregelt, wann der Beamte die Nebentätigkeit ausüben darf. Dies ist in der Regel nur außerhalb seiner Arbeitszeiten der Fall. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. e. In 87a LBG ist geregelt, welche Stellen für die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung die Zulassung einer Ausnahme das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit zuständig ist und was in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen ist. Landesnebentätigkeitsverordnung auf der Grundlage von 88 LBG beachten!

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