Unverbindliche Orientierungshilfe zur strafrechtlichen Beurteilung von Einladungen und Geschenken gegenüber Geschäftspartnern und Amtsträgern

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1 Unverbindliche Orientierungshilfe zur strafrechtlichen Beurteilung von Einladungen und Geschenken gegenüber Geschäftspartnern und Amtsträgern Berlin, im März 2013

2 Diese unverbindliche Orientierungshilfe soll keinen Standard setzen. Sie sagt auch nichts über die Zulässigkeit konkreter Zuwendungen in der Praxis aus. Die Orientierungshilfe soll vielmehr den Unternehmen vor dem Hintergrund der veränderten öffentlichen Wahrnehmung helfen, bereits den Anfangsverdacht korruptiven Verhaltens von vornherein zu vermeiden. Zu diesem Zweck fasst die unverbindliche Orientierungshilfe mögliche Kriterien zur notwendigen Beurteilung im Einzelfall zusammen. Impressum Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) Wilhelmstraße 43 / 43 G, Berlin Telefon (030) Telefax (030) Ansprechpartner: Karen Bartel, Recht März 2013 GDV 2013

3 Inhaltsverzeichnis 3 Inhaltsverzeichnis A. Einführung... 5 B. Anwendungsbereich dieser unverbindlichen Orientierungshilfe... 7 C. Einladungen und Geschenke an Angestellte oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr... 9 C.I. Überblick über den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( 299 StGB)... 9 C.II. Unverbindliche Orientierungshilfen zu 299 StGB Stellung des Vorteilsempfängers in seinem Unternehmen Zeitliche Nähe zu Geschäftsabschlüssen Transparenz Sozialadäquanz Art und Zielrichtung der Einladung Interessenkonflikte D. Einladungen und Geschenke gegenüber Amtsträgern D.I. Überblick über die strafrechtlichen Vorgaben bei Einladungen und Geschenken an Amtsträger ( 331 ff. StGB) Vorteilsannahme/-gewährung ( 331, 333 StGB) Bestechung/Bestechlichkeit gem. 332, 334 StGB D.II. Unverbindliche Orientierungshilfe zu 331 ff. StGB E. Anhang E.I. Rechtsprechung E.II. Weiterführende Literaturhinweise E.III. Sonstige weiterführende Hinweise, Leitfäden etc

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5 Einführung 5 A. Einführung Es besteht in der Praxis Rechtsunsicherheit darüber, in welchem Umfang eine Zuwendung 1 wie z. B. eine Einladung oder ein Geschenk im Geschäftsverkehr an Geschäftspartner ausgesprochen bzw. angenommen werden dürfen. Als Geschäftspartner sind z. B. Vermittler, aber auch Dienstleister und Lieferanten zu verstehen. Grund für die Rechtsunsicherheit ist der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( 299 StGB). Dieser Tatbestand ist sehr weit und offen gefasst. Verstärkt wird die Rechtsunsicherheit in der Versicherungswirtschaft noch dadurch, dass unklar ist, wie der Tatbestand auf Dreieckskonstellationen wie die zwischen Versicherungsunternehmen, Versicherungsnehmer und Makler anzuwenden ist. Offen ist dabei insbesondere die Frage, wer im Rahmen des Dreiecksverhältnisses von 299 StGB geschützt wird: der Kunde und/oder die anderen Versicherungsunternehmen, die im Wettbewerb mit dem einladenden Unternehmen stehen. Gleichzeitig handelt es sich bei 299 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine konkrete Verletzung des geschützten Rechtsgutes ist damit nicht erforderlich, d. h., eine tatsächliche Beeinträchtigung des lauteren Wettbewerbs muss nicht eintreten. Es genügt die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung. Dies führt dazu, dass die Schwelle zum Anfangsverdacht niedrig ist. Klar ist, dass Einladungen im Geschäftsverkehr zur Pflege oder zum Aufbau von Geschäftskontakten oder zur Imageverbesserung zulässig sind. Klar ist aber auch, dass 299 StGB der Einladungspraxis Grenzen setzt. Eindeutige Vorgaben, wann die strafrechtliche Grenze bei Einladungen überschritten ist, gibt es in Deutschland bisher nicht. Vielmehr kann diese Frage nur im Einzelfall beurteilt werden. Soweit es sich bei dem Vorteilsempfänger um einen Amtsträger handelt, gibt es in der Praxis Unsicherheiten über die insoweit relevanten Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung ( 331, 333 StGB) sowie der Bestechlichkeit und Bestechung im öffentlichen Sektor ( 332, 334 StGB). So ist etwa im Unterschied zum privatwirtschaftlichen Bereich bei Amtsträgern bereits die allgemeine Pflege der Geschäftsbeziehungen unzulässig. Diese unverbindliche Orientierungshilfe befasst sich im Schwerpunkt nur mit den Korruptionstatbeständen gem. 299 StGB und 331 ff. StGB. Im Blick zu behalten sind bei Einladungen und Geschenken darüber hinaus u. a. das Wettbewerbsrecht, steuerrechtliche Vorgaben und Rechnungslegungsaspekte (korrekte Verbuchung des Aufwands). Bei Amtsträgern bestehen zudem noch verwaltungsrechtliche Vorgaben (wie z. B. interne Anti-Korruptionsregelungen). Ferner finden nur am Rande Berücksichtigung der Untreuetatbestand ( 266 StGB) und der Betrugstatbestand ( 263 StGB). Diese Tatbestände erfassen in der Regel andere Sachverhaltskonstellationen als die hier in Rede stehenden Fallgestaltungen. 1 Unter dem Begriff der Zuwendung in diesem Sinne fallen keine vertraglich vereinbarten Vergütungsansprüche.

6 6 Einführung Im nachfolgenden Kapitel B. wird der Anwendungsbereich dieser unverbindlichen Orientierungshilfe näher erläutert. Im Weiteren ist wegen der unterschiedlichen Straftatbestände danach zu differenzieren, ob der Eingeladene dem privatwirtschaftlichen oder dem öffentlichen Bereich zuzuordnen ist. Dementsprechend wird in dieser Orientierungshilfe auch in gesonderten Kapiteln auf diese beiden Bereiche eingegangen. Kapitel C. befasst sich mit Einladungen und Geschenke an Angestellte oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr. Unter Kapitel D. finden sich Hinweise zu Einladungen und Geschenke an Amtsträger.

7 Anwendungsbereich dieser unverbindlichen Orientierungshilfe 7 B. Anwendungsbereich dieser unverbindlichen Orientierungshilfe Diese unverbindliche Orientierungshilfe soll alle Arten von Einladungen, Geschenken und ähnlichen Zuwendungen erfassen (nachfolgend auch als Zuwendung bezeichnet). Im Sinne der unverbindlichen Orientierungshilfe sind unter Zuwendung insbesondere zu verstehen: Essenseinladungen, Einladungen zu Veranstaltungen, z. B. Kultur- und Sportveranstaltungen, Reiseeinladungen, Geschenke, Gutscheine, Bargeld- und bargeldähnliche Geschenke. Zudem findet die unverbindliche Orientierungshilfe in erster Linie auf Zuwendungen des Versicherungsunternehmens an externe Geschäftspartner wie z. B. Makler Anwendung. Dagegen ist sie nicht im Verhältnis des Versicherungsunternehmens zu seinen Angestellten oder gebundenen Handelsvertretern anwendbar. Grund: Bei Geschenken oder Einladungen an unternehmensinterne Mitarbeiter oder gebundene Handelsvertreter greifen die Korruptionstatbestände nicht. Anders sieht es aber im Verhältnis der Mitarbeiter/gebundenen Vertreter eines Versicherungsunternehmens zu anderen Unternehmen und deren Mitarbeitern aus. In diesem Verhältnis können diese Personen selbst eine Tathandlung begehen. Beispiel: Der Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens, der mit dem Einkauf von Betriebs- und Geschäftsausstattung betraut ist, lässt sich von einem Lieferanten bestechen. Für diese Fragestellungen kann die Orientierungshilfe ebenfalls nützliche Hinweise geben. Bei nicht gebundenen Handelsvertretern (Mehrfachagenten) kommt es auf die vertragliche Gestaltung des jeweiligen Einzelfalls an, ob und inwieweit im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen die Korruptionsstraftatbestände eingreifen können.

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9 Einladungen und Geschenke an Angestellte oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr 9 C. Einladungen und Geschenke an Angestellte oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr Nachfolgend wird zunächst ein Überblick über 299 StGB gegeben (Kapitel C.I.). Unter Kapitel C.II. finden sich hierzu unverbindliche konkrete Orientierungshilfen. C.I. Überblick über den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( 299 StGB) Gem. 299 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs einen Vorteil für ihn oder einen Dritten dafür anbietet, gewährt oder verspricht, dass er ihn oder einen anderen beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzugt. 299 Abs. 1 StGB regelt spiegelbildlich das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen von Vorteilen. Strafbar ist die Bestechung externer Dritter. Einladungen und Geschenke an die eigenen Mitarbeiter oder an das Versicherungsunternehmen gebundene Ausschließlichkeitsvertreter werden dagegen von 299 StGB nicht erfasst. Bei Einladungen und Geschenken an diese Personengruppe ist aber der Untreuetatbestand des 266 StGB zu beachten. Schutzziel der Norm ist der lautere Wettbewerb. Es soll verhindert werden, dass wirtschaftliche Entscheidungen nicht anhand objektiver Kriterien erfolgen, sondern aufgrund persönlicher Vorteile gefällt werden. Da es um den Schutz des lauteren Wettbewerbs geht, erfasst 299 StGB auch bereits die Bestechung lediglich potenzieller Geschäftspartner. Ein Vorteil ist jede Besserstellung der wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage des Vorteilsempfängers, auf die er keinen Anspruch hat. Als maßgebliches Kriterium setzt 299 StGB den ausdrücklichen oder stillschweigenden Abschluss einer Unrechtsvereinbarung zwischen Einladendem und Eingeladenem voraus. Gegenstand und Ziel der Unrechtsvereinbarung ist die zukünftige unlautere Bevorzugung eines Anderen bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen. Die allgemeine Pflege der Geschäftsbeziehung ohne Bezug zu einer konkreten geschäftlichen Transaktion ist daher von 299 StGB nicht erfasst und damit zulässig. Auch bei Belohnungen für vergangene Leistungen greift der Tatbestand

10 10 Einladungen und Geschenke an Angestellte oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr nicht ein. Bei Maklern ist jedoch zu beachten, dass sie typischerweise wiederholt bzw. wiederkehrend für das jeweilige Versicherungsunternehmen tätig sind. Es könnte daher im Einzelfall schwierig sein, sich bei einer Einladung eines Maklers darauf zu berufen, dass es nur um eine allgemeine Pflege der Geschäftsbeziehungen oder eine nachträgliche Belohnung geht (vgl. hierzu auch Kapitel C. II.2.). C.II. Unverbindliche Orientierungshilfen zu 299 StGB Die nachfolgenden Kriterien können bei der Beurteilung von Zuwendungen relevant sein: Stellung des Vorteilsempfängers in seinem Unternehmen bzw. die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, Zeitliche Nähe der Zuwendung zu Geschäftsabschlüssen, Art und Weise der Zuwendung (Stichwort Transparenz), Beachtung der Sozialadäquanz bei der Zuwendung, Art und Zielrichtung der Zuwendung, Kann die Zuwendung zu Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Vorteilsempfängers führen? Es kommt auf eine Bewertung der Kriterien in jedem Einzelfall an. Entscheidend ist dabei in der Regel eine Gesamtschau der genannten Kriterien. In Extremfällen kann aber bereits ein Kriterium zur Unzulässigkeit führen. 1. Stellung des Vorteilsempfängers in seinem Unternehmen Frage: 2 Welche Stellung hat der Empfänger der Zuwendungen in seinem Unternehmen? Hat er Einfluss auf die wirtschaftliche Entscheidung des Geschäftspartners? Strafbar ist eine Bestechung von Angestellten oder Beauftragten des Geschäftspartners. Die Begriffe Angestellter oder Beauftragter werden weit ausgelegt. So fallen hierunter u. a. auch Geschäftsleiter juristischer Personen wie von Aktiengesellschaften oder GmbHs. Auch die Bestechung potenzieller Geschäftspartner fällt unter 299 StGB. Voraussetzung ist aber, dass der Angestellte oder Beauftragte überhaupt Einflussmöglichkeiten auf die wirtschaftliche Entscheidung des Geschäftsherrn hat. 2 Die nachfolgenden Ausführungen gelten für alle o. g. Zuwendungen, auch wenn sich einzelne Fragen/Beispiele auf eine konkrete Zuwendung wie z. B. eine Einladung oder ein Geschenk beziehen.

11 Einladungen und Geschenke an Angestellte oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr 11 Denn eine Strafbarkeit gem. 299 StGB setzt voraus, dass der Vorteilsempfänger eine unlautere Bevorzugung eines Dritten tatsächlich vornehmen kann. Die Vorteilsnahme eines Betriebsinhabers für sein Unternehmen ist dagegen nicht strafbar. Nach der Rechtsprechung des BGH sollen sich aber Freiberufler, die für einen anderen geschäftlichen Betrieb tätig sind, gem. 299 StGB strafbar machen können, wenn sie für Entscheidungen zulasten ihres Auftraggebers Vorteile entgegen nehmen. Wegen dieser weiten Auslegung kann ggf. auch die Einladung eines Maklers, der Alleininhaber seiner Firma ist, kritisch gesehen werden. Die Stellung des Geschäftspartners ist zudem auch maßgeblich für die Sozialadäquanz der Zuwendung (vgl. zur Sozialadäquanz Kapitel C.II.4.). Soweit es sich bei dem Vorteilsempfänger um einen Amtsträger handelt, wird auf Kapitel D. verwiesen. 2. Zeitliche Nähe zu Geschäftsabschlüssen Frage 1: Erfolgt die Einladung oder das Geschenk vor oder während einer Geschäftsentscheidung, in die der Eingeladene bzw. Beschenkte einbezogen ist? Der Verdacht einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb kann dann vorliegen, wenn die Einladung unmittelbar vor oder in Vorbereitung einer Geschäftsentscheidung erfolgt. Beispiel: Geschenke an den Personalleiter eines Unternehmens, der in seinem Haus für den bevorstehenden Abschluss eines bav-rahmenvertrages zuständig ist. Es könnte dann der Verdacht entstehen, dass der Vorteil als Gegenleistung für das konkrete Geschäft gewährt wird. Was in zeitlicher Nähe bedeutet, hängt vom Einzelfall ab. Jedenfalls dann, wenn die Einladung ad hoc mit Blick auf einen konkreten Geschäftsabschluss erfolgt, dürfte dies negativ zu bewerten sein. Bei wiederkehrenden Geschäftsbeziehungen wie sie z. B. zwischen Versicherungsunternehmen und Maklern vorkommen, könnte es im Einzelfall schwierig sein, sich auf die fehlende Nähe zu einer Geschäftsentscheidung zu berufen. Normale Geschäftsessen, bei denen die Kriterien Transparenz und Sozialadäquanz gewahrt sind, dürften dagegen auch im Zusammenhang mit konkreten bevorstehenden Geschäftsentscheidungen zulässig sein (vgl. Kapitel C.II.5.).

12 12 Einladungen und Geschenke an Angestellte oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr Frage 2: Handelt es sich bei der Einladung oder dem Geschenk um eine Belohnung für einen bereits erfolgten Geschäftsabschluss? 299 StGB erfordert eine vorherige Unrechtsvereinbarung. Nachträgliche Belohnungen werden dagegen grundsätzlich von 299 StGB nicht erfasst. Fraglich ist aber, inwieweit dieses Kriterium in der Praxis hilfreich ist. So dürfte z. B. bei Maklern eine Abgrenzung zwischen nachträglicher Belohnung und zukünftigem Anreiz schwierig sein. Denn Makler werden häufig wiederkehrend für das Versicherungsunternehmen tätig. Jedenfalls dann, wenn die Vorteile mit Bezug auch die Tätigkeit in der Zukunft gewährt werden, könnte der Anschein einer Unrechtsvereinbarung entstehen. Zudem ist bei einer erheblichen nachträglichen Belohnung die strafrechtliche Grenze des Untreuetatbestandes ( 266 StGB) zu beachten. Wann diese Grenze überschritten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Frage 3: Hat das Unternehmen z. B. eine Reise als Belohnung vorab für Makler ausgeschrieben? Eine vorherige Ausschreibung alleine gibt keine Rechtssicherheit. Denn durch eine solche Ausschreibung können z. B. bei Maklern Interessenkonflikte entstehen. So könnte z. B. ein an das Produktionsziel gekoppelter Reisewettbewerb den Makler dazu verleiten, dem Kunden das Produkt des ausschreibenden Versicherers zu vermitteln, obwohl dies nicht im Interesse des Kunden ist. Eine vorherige Ausschreibung könnte als Anreiz im Sinne des 299 StGB bzw. als Indiz für eine zukunftsgerichtete Unrechtsvereinbarung gewertet werden.

13 Einladungen und Geschenke an Angestellte oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr Transparenz Frage 1: Erfolgt die Einladung transparent (z. B. offizielle Einladung auf Briefbogen, adressiert an die Dienstanschrift des Eingeladenen)? Heimlichkeit ist zwar kein Tatbestandsmerkmal des Bestechungstatbestandes. Auch führt eine Genehmigung des Geschäftsherrn des Eingeladenen nicht von vornherein zur Straflosigkeit. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Straftatbestand der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung bei Amtsträgern ( 331, 333 StGB). Bei Amtsträgern ist die Genehmigung des Dienstherrn des Zuwendungsempfängers tatbestandsausschließend (vgl. Kapitel D.). Gleichwohl sieht der BGH auch bei 299 StGB die Verschleierung einer Einladung als Indiz für eine Unrechtsvereinbarung. Diesem Anschein sollte durch größtmögliche Transparenz der Einladung begegnet werden. Frage 2: Ist die Veranstaltung in der Einladung vollständig beschrieben (Programmpunkte, -ablauf und Übernahme von Reise- und Hotelkosten)? Die Einladung sollte Inhalt und Ablauf der Einladung konkret beschreiben, um die notwendige Transparenz herzustellen. Viele Unternehmen haben zudem Wertgrenzen für Einladungen eingeführt. Dem Eingeladenen sollte daher die Möglichkeit gegeben werden, sich einen Eindruck vom Inhalt und dem Wert der Einladung zu machen. Frage 3: Sind die Kosten z. B. für ein Geschenk intern ordnungsgemäß dokumentiert und verbucht worden? Typisch für eine strafbewährte Bestechung ist die Verschleierung der hiermit verbundenen Kosten. Der Eindruck der Verschleierung wird aber von vornherein vermieden, wenn eine ordnungsgemäße Dokumentation und Buchung der Kosten erfolgt.

14 14 Einladungen und Geschenke an Angestellte oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr Frage 4: Ist der Einladende mit anwesend auf der Veranstaltung, z. B. bei einer Einladung zu einer Sport- oder Unterhaltungsveranstaltung? Der Einladende oder ein von ihm Beauftragter sollte anwesend sein. Grund: Auf eine zulässige Pflege der Geschäftsbeziehungen kann sich der Einladende nur berufen, wenn er oder ein von ihm Beauftragter mit anwesend sind. 4. Sozialadäquanz Frage 1: Ist der Wert der Zuwendung geeignet, den Eingeladenen sachfremd zu beeinflussen? Wie hoch ist der geldwerte Vorteil? Steht der Wert in einem angemessenen Verhältnis zur Funktion und dem Management-Level des Eingeladenen? Vorteile, die als sozialadäquat gelten, fallen nicht unter 299 StGB. Entsprechende sozialadäquate Vorteile sind nicht geeignet, den Vorteilsempfänger sachfremd zu beeinflussen. Die Beurteilung der Sozialadäquanz muss mindestens die Stellung und Lebensumstände des Eingeladenen sowie den Wert des Vorteils berücksichtigen. Entscheidend für die Frage der Sozialadäquanz ist, ob der Vorteil objektiv zur Willensbeeinflussung geeignet ist. Als Orientierungshilfe für die Sozialadäquanz kann dienen, ob z. B. Besuche von Restaurants entsprechender Art und Güte zum privaten oder dienstlichen Lebensstandard des Eingeladenen gehören. Soziale Gepflogenheiten der jeweiligen Verkehrskreise können berücksichtigt werden, sind aber normativ zu bewerten. Allein der Hinweis auf die Branchenüblichkeit ist dagegen nicht ausreichend!

15 Einladungen und Geschenke an Angestellte oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr 15 In der Praxis stellt sich im Übrigen häufig die Frage der Einführung von Wertgrenzen für Zuwendungen in den unternehmensindividuellen Compliance-Vorgaben. Das Für und Wider solcher Wertgrenzen kann nur unternehmensindividuell entschieden werden. Wenn Wertgrenzen eingeführt werden, dürfte aber darauf zu achten sein, dass sich die Sozialadäquanz danach richtet, ob sich der Eingeladene die entsprechende Zuwendung auch selbst leisten würde. Daher könnte auch eine abgestufte Beurteilung je nach Stellung und Funktion des Eingeladenen in seinem Unternehmen möglich sein. Übersteigen die Kosten im Einzelfall die Angemessenheitsschwelle, kann die Beteiligung des Eingeladenen an den Kosten ein probates Mittel sein. Beispiel: Übernahme der Hotelkosten durch den Eingeladenen selbst bei einer externen Veranstaltung. Frage 2: Handelt es sich um einen Business-Lunch, bei dem über laufende oder potenzielle Geschäfte gesprochen wird? Soweit Transparenz und Sozialadäquanz gewahrt werden, dürfte eine Einladung zu einem Business-Lunch unproblematisch sein. Frage 3: Wie häufig erfolgen die Einladungen und/oder die Geschenke an den Vorteilsempfänger? Bei der Beurteilung der Sozialadäquanz ist neben dem Wert der Einzeleinladung bei einem engen zeitlichen Zusammenhang von mehreren Einladungen auch deren Gesamtwert zu berücksichtigen. Durch das wiederkehrende Element darf es nicht zu einer Umgehung der Zulässigkeitskriterien für die Zuwendung kommen. Beispiel: Mehrere Einladungen zu einem Business-Lunch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung innerhalb eines Jahres dürften unkritisch sein. Dagegen könnten mehrere Einladungen zu einem Bundesligaspiel innerhalb eines Jahres gegenüber einem Geschäftspartner eher problematisch sein. Für die Frage der Sozialadäquanz dieser Fußballeinladungen sind der Gesamtwert und der Zeitraum der Einladungen zu berücksichtigen.

16 16 Einladungen und Geschenke an Angestellte oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr Frage 4: Spielt es eine Rolle, ob es sich um ein Sponsoring handelt (z. B. eine Einladung zu einem Ball, der von dem einladenden Unternehmen aus gemeinnützigen Zwecken finanziell unterstützt wird)? Nein, es gelten die gleichen unter Kapitel C.II. genannten Kriterien. Allein die Tatsache, dass der Einladende Sponsor ist, entlastet ihn nicht. 5. Art und Zielrichtung der Einladung Frage 1: Handelt es sich um eine Einladung zu einer Reise? Werden Geschäftspartner, wie z. B. Makler, zu einer Reise eingeladen, dürfte es auf eine Gesamtschau der nachfolgenden Kriterien ankommen: Berufliche Stellung und Lebenszuschnitt des Eingeladenen, Wert der Reise, Art der Reise (Fach- oder Vergnügungsreise?), Zweckrichtung der Einladung, Dauer der Reise, Reiseziel, Häufigkeit, Komplette Kostenübernahme, Miteinladung von Begleitpersonen (z. B. Ehegatten). Von besonderer Bedeutung dürfte dabei die Art der Reise sein. Ein strenger Maßstab dürfte anzulegen sein, wenn es sich um eine reine Vergnügungsreise handelt. Für deren Zulässigkeit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Von besonderer Bedeutung bei der Gesamtschau dürften dabei Wert und Ziel der Reise sowie der Einladungsmodus sein. Bei gemischten Reisen mit Fach- und Vergnügungsanteilen ist der Vergnügungsanteil nach Art und Umfang zu bewerten (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen zu Fach- und Schulungsveranstaltungen. Zur Miteinladung von Begleitpersonen vgl. Frage 5 unter C.II.5.). Zur Frage einer vorherigen Ausschreibung der Reise vgl. Kapitel C.II.2. Frage 3.

17 Einladungen und Geschenke an Angestellte oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr 17 Frage 2: Handelt es sich um eine reine Fach- oder Schulungsveranstaltung? Bei echten Fach- oder Schulungsveranstaltungen kann der Verdacht der sachwidrigen Beeinflussung des Eingeladenen in der Regel ausgeschlossen werden. Dies gilt jedenfalls bei Veranstaltungen mit deutlich überwiegendem Unternehmensund/oder Produktbezug. Bei entsprechenden Veranstaltungen geht es nicht um den Abschluss unlauterer Unrechtsvereinbarungen, sondern um den legitimen Zweck der Aus- und Fortbildung. Es dürfen aber keine Umgehungstatbestände vorliegen, d. h., der Fach- oder Schulungscharakter der Veranstaltung darf nicht nur vorgeschoben sein. So dürfte die Annahme einer echten Fach- oder Schulungsveranstaltung z. B. bei der Wahl außergewöhnlicher Reiseziele oder Schiffsreisen fraglich sein. Auch eine mangelnde Anwesenheit zu den fachlichen Programmpunkten könnte gegen eine echte Fach- oder Schulungsveranstaltung sprechen. Bei gemischten Veranstaltungen kommt es auf eine Gesamtschau aller unter Kapitel C.II. genannter Kriterien an. Von besonderer Bedeutung ist dabei, welcher Teil der Veranstaltung (Fach- oder Vergnügungsteil) überwiegt. Die Fach- oder Schulungsausrichtung sollte im Einzelfall tatsächlich überwiegen. Hierauf ist insbesondere dann zu achten, wenn gleichzeitig z. B. Hotel- oder Reisekosten übernommen werden sollen. Frage 3: Handelt es sich um eine reine Werbeveranstaltung, die der Publicity und Außendarstellung des einladenden Unternehmens dienen soll? Solche Veranstaltungen sind als reine Öffentlichkeitsveranstaltungen in der Regel zulässig. Zur Vermeidung jeglichen bösen Anscheins sollte aber erwogen werden, bei der Einladung von Geschäftspartnern zu solchen Veranstaltungen auf Transparenz und Sozialadäquanz zu achten. Wichtig ist ferner die Zielrichtung der Veranstaltung, d. h. ob sie tatsächlich Unternehmens- oder Produktbezug hat. Beispiel: Einladung zu Fachmessen oder Roadshows für neue Produkte.

18 18 Einladungen und Geschenke an Angestellte oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr Frage 4: Erfolgt eine Einladung zu einer Kultur- oder Sportveranstaltung? Bei entsprechenden Veranstaltungen kommt es auf eine Gesamtschau aller unter Kapitel C.II. genannten Kriterien an, wobei die Sozialadäquanz und Transparenz der Einladung eine entscheidende Rolle spielen dürften. Außerdem ist bei der Gesamtschau von Bedeutung, ob der Einladende oder ein von ihm Beauftragter mit anwesend sind. Anderenfalls wird die Berufung darauf beschwert, dass es bei der Einladung um die Pflege der Geschäftsbeziehung geht (vgl. hierzu auch Kapitel C.II.3., Frage 4.). Frage 5: Werden private Begleitpersonen, z. B. Ehepartner, mit eingeladen? Die Einladung von privaten Begleitpersonen wirkt werterhöhend. Außerdem spricht die Einladung von Begleitpersonen gegen die Annahme einer fachlichen Veranstaltung. Andererseits sind Veranstaltungen denkbar, bei denen die Teilnahme z. B. von Ehepartnern gesellschaftlich anerkannt ist. Dies gilt z. B. für Opern- oder Balleinladungen. Bei solchen Einladungen kommt es für die Zulässigkeit auf die Gesamtschau aller o. g. Kriterien an. Frage 6: Wird Bargeld geschenkt? Von der Schenkung von Bargeld sollte abgesehen werden, da bei solchen Geschenken der böse Anschein der Bestechung auf der Hand liegt. Bei bargeldähnlichen Geschenken wie Gutscheine sollte darauf geachtet werden, dass diese nicht auszahlbar sind. Ansonsten kommt es bei bargeldähnlichen Geschenken auf eine Gesamtschau aller o. g. Kriterien an.

19 Einladungen und Geschenke an Angestellte oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr Interessenkonflikte Frage: Kann z. B. die Einladung zu Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Eingeladenen führen? Führt die Zuwendung zu konkreten Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Vorteilsempfängers, kann dies ein Indiz für eine Unrechtsvereinbarung sein. In der Literatur wird vorgeschlagen, im Rahmen eines Selbsttestes zu fragen, ob man als Einladender und Eingeladener ohne Zögern die Einladung seinem Vorgesetzten und u. U. sogar Ermittlungsbeamten mitteilen würde. Ein guter Selbsttest ist auch folgende Frage: Besteht beim Einladenden oder Eingeladenen ein Störgefühl? Beispiel: Bei einer Einladung zur Bundesgartenschau oder zum Oktoberfest inklusive einfacher Bewirtung dürften Interessenkonflikte in der Regel zu verneinen sein. Dagegen dürfte es bei einer mehrtägigen Wettbewerbsreise auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommen, ob hierdurch Interessenkonflikte entstehen können (vgl. zum Thema Reisen auch Kapitel C.II.5.).

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21 Einladungen und Geschenke gegenüber Amtsträgern 21 D. Einladungen und Geschenke gegenüber Amtsträgern D.I. Überblick über die strafrechtlichen Vorgaben bei Einladungen und Geschenken an Amtsträger ( 331 ff. StGB) Die 331 ff. StGB bezwecken den Schutz der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und des Vertrauens der Öffentlichkeit in diese Lauterkeit. Amtsträger im Sinne der 331 ff. StGB sind alle in 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB bezeichneten Personen. Erfasst sind unter anderem: Alle Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung, Die Justiz (z. B. Richter, Staatsanwälte), Träger öffentlicher Ämter, z. B. Notare, Regierungsmitglieder, Mitarbeiter von staatlichen Unternehmen (z. B. Wohnungsbaugesellschaften). Unter den Amtsträgerbegriff fallen z. B. auch Organe von Versorgungswerken oder von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten. Das Gesetz unterscheidet im öffentlichen Sektor zwischen der Vorteilsannahme/ -gewährung ( 331, 333 StGB) und der Bestechlichkeit/Bestechung ( 332, 334 StGB). 1. Vorteilsannahme/-gewährung ( 331, 333 StGB) Gem. 333 Abs. 1 StGB macht sich wegen Vorteilsgewährung strafbar, wer einem Amtsträger (oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten) einen Vorteil für diesen oder einen Dritten für die Dienstausübung anbietet, verspricht oder gewährt. 331 Abs. 1 StGB regelt spiegelbildlich das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen von Vorteilen. Täter der Vorteilsannahme kann nur ein Amtsträger sein. Wie im Rahmen von 299 StGB ist der Vorteilsbegriff sehr weit auszulegen. Erfasst sind alle Leistungen, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessern. Strafbar sind nur solche Vorteile, die als Gegenleistung für die Dienstausübung des Amtsträgers erfolgen (sog. Unrechtsvereinbarung). Nicht erforderlich ist der Bezug zu

22 22 Einladungen und Geschenke gegenüber Amtsträgern einer konkreten Diensthandlung. Unerheblich ist auch, ob sich die Vorteilszuwendung auf eine vergangene oder zukünftige Handlung des Amtsträgers bezieht. Aus alledem folgt, dass im Verhältnis zu Amtsträgern bereits die allgemeine Pflege der Geschäftsbeziehungen unzulässig ist. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu 299 StGB, d. h. zur Bestechung/Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Weiterer Unterschied zu 299 StGB ist, dass die Genehmigung durch den Dienstherrn strafausschließend ist. Eine Vorteilsgewährung/-annahme ist danach nicht strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse die Annahme des Vorteils vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige genehmigt ( 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB). 2. Bestechung/Bestechlichkeit gem. 332, 334 StGB Gem. 334 Abs. 1 StGB macht sich wegen Bestechung strafbar, wer einem Amtsträger (oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten) einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung anbietet, verspricht oder gewährt. 332 Abs. 1 StGB regelt spiegelbildlich das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen von Vorteilen als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung. Täter dieser Variante kann nur ein Amtsträger sein. Im Unterschied zu 331, 333 StGB muss sich die Tathandlung auf eine konkrete, pflichtwidrige Diensthandlung des Amtsträgers beziehen. Mit anderen Worten: Die Einladung muss als Gegenleistung für eine Diensthandlung ausgesprochen werden, durch die der Amtsträger seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde. Eine Genehmigung oder ein Genehmigungsvorbehalt entfaltet in diesen Fällen keine rechtfertigende Wirkung und führt nicht zur Straflosigkeit. D.II. Unverbindliche Orientierungshilfe zu 331 ff. StGB Auch bei der Beurteilung der strafrechtlichen Zulässigkeit von Zuwendungen an Amtsträger gelten grundsätzlich die unter Kapitel C.II. dargestellten Kriterien. Zu beachten ist allerdings, dass (anders als im Rahmen von 299 StGB) bereits die bloße Pflege der Geschäftsbeziehungen strafbar ist. Zudem ist es grundsätzlich unüblich, Amtsträgern Vorteile für ihre Amtsführung zu gewähren. Daher liegt die Schwelle für die Sozialadäquanz höher als bei Personen im privatwirtschaftlichen Verkehr. Zulässig sein können aber z. B. Einladungen zu Repräsentationszwecken.

23 Einladungen und Geschenke gegenüber Amtsträgern 23 Dies bedarf jedoch einer Einzelfallprüfung. Es ist darauf zu achten, dass die Genehmigung des Vorgesetzten vorliegt. Grund: Einladungen und Geschenke an Amtsträger sind grundsätzlich dann unproblematisch, wenn deren Annahme durch den Behördenleiter genehmigt ist. Vorsicht: Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Vorteil für ein konkretes pflichtwidriges Verhalten des Amtsträgers geleistet wird. Eine solche Handlungsweise könnte den Tatbestand der Bestechung/Bestechlichkeit im Amt ( 332, 334 StGB) erfüllen. In diesem Bereich scheidet eine Genehmigungsfähigkeit aus (vgl. Kapitel D.I.). Soweit es sich um Einladungen an Bundesbeamte handelt, gibt der hierzu vom Initiativkreis Korruptionsbekämpfung Wirtschaft/Bundesverwaltung herausgegebene Fragen-/Antwortkatalog eine gute Orientierung (vgl. zu diesem Leitfaden auch Kapitel E.II.).

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25 Anhang 25 E. Anhang E.I. Rechtsprechung BGH, 14. Oktober StR 260/08 BGH, 29. März 2012 GSSt 2/11 E.II. Weiterführende Literaturhinweise Acker/Ehling, Einladungen in die Business-Lounge Strafbarkeitsrisiko bei Vergabe oder Annahme von Einladungen im geschäftlichen Verkehr, Betriebs-Berater 2012, S ff. Hugger, S20-Leitfaden Hospitality und Strafrecht, Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ) 2012, S. 65 ff. Peters, Hospitality und Strafrecht oder Bitte nicht anfüttern, Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht (ZWH) 2012, S. 262 ff. E.III. Sonstige weiterführende Hinweise, Leitfäden etc. Fragen-/Antwortkatalog zum Thema Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (Zuwendungen) des Initiativkreises Korruptionsprävention Wirtschaft/Bundesverwaltung, abrufbar im Internet unter tung/korruption_sponsoring/initiativkreis_korruptionspraevention.pdf;jsessi onid=583198bdf1e91616cb18c _cid287? blob=publicat ionfile. Leitfaden Hospitality und Strafrecht der Initiative Sportstandort Deutschland, abrufbar im Internet unter

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