Teuerungsanpassung der Betriebsrenten in 2013

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1 Arbeitsrecht Aufsätze DB vom , Heft 04, Seite DB Teuerungsanpassung der Betriebsrenten in 2013 Anstieg von Lebenshaltungskosten und Nettoeinkommen im Zeitraum 2010/2013 bzw. ab Rentenbeginn Olaf Petersen / Dr. Markus Bechtoldt / Dr. Stefan Birkel, München Gemäß 16 Abs. 1 BetrAVG ist ein Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat, verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung dieser Leistungen aufgrund der Teuerungsrate zu prüfen. Der Beitrag erörtert die dafür relevanten Parameter. Gliederung I. Einleitung II. III. IV. Anpassungsverpflichtung Prüfungszeitpunkt und Prüfungszeitraum 1. Individuelle Ermittlung der Prüfungszeitpunkte 2. Bündelung des Prüfungstermins 3. Maßgeblicher Prüfungszeitraum Bestimmung des Anpassungsbedarfs 1. Ermittlung der Teuerungsrate - Rechenschritt 1 2. Ermittlung des dreijährigen Nettolohnanstiegs - Rechenschritt 2 V. Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers VI. Nachholende Anpassung VII. Ermittlung der Preissteigerung seit Rentenbeginn Berücksichtigung des Hälftelungsprinzips bis 1975 VIII. Zusammenfassung I. Einleitung Erwartungsgemäß lag die Teuerungsrate im vergangen 3-Jahres-Zeitraum teilweise deutlich oberhalb von 5% und erreichte für den Zeitraum mit 6% ihr Maximum. In 2012 betrug die durchschnittliche Jahresteuerungsrate 2,0% und entsprach somit der langfristigen Zielmarke der EZB. Weiterhin wirkte die mit +5,7% (Vorjahr: +10%) überdurchschnittliche Entwicklung der Energiekosten preistreibend. Daneben führten Preissteigerungen im Bereich der Nahrungsmittel (+ 3,2%) und Verbrauchsgüter (+3,7) insgesamt zu einem Anstieg der Teuerungsrate, während die Preisentwicklung für Dienstleistungen (+ 1,1%) und langlebige Verbrauchsgüter (+0,2%) erneut gering ausfiel und sich die Preise im Bereich der Finanzdienstleistungen (- 15,7%) stark rückläufig zeigten. Den Prognosen der führenden Wirtschaftsinstitute folgend wird sich das Wirtschaftswachstum in Deutschland 2013 zwar weiter abschwächen, jedoch ist ähnlich wie im vergangenen Jahr nicht zwingend ein Rückgang der Inflationsrate zu folgern. II. Anpassungsverpflichtung Für die Pflicht zur Teuerungsanpassung von Betriebsrenten hat die Entwicklung der Teuerungsrate wesentliche Bedeutung, denn sie bestimmt den Anpassungsbedarf der Betriebsrentner:

2 Hat ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern 1) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Alters-, Invaliditäts-, oder Hinterbliebenenversorgung) zugesagt, ist er nach 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Rentenleistungen zu prüfen und nach billigem Ermessen über eine Erhöhung zu entscheiden. Bei seiner Anpassungsentscheidung ist neben den Belangen der Versorgungsempfänger insbes. die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens zu berücksichtigen. Die Anpassungsverpflichtung gilt gem. 16 Abs. 2 BetrAVG als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der im jeweiligen Prüfungszeitraum zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens 2). Der Arbeitgeber kann dieser Anpassungsverpflichtung nach 16 Abs. 1 BetrAVG jedoch entgehen, indem er sich entsprechend 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1% anzupassen 3). Das BAG hat mittlerweile klargestellt, dass diese Möglichkeit gem. 30c Abs. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf nach dem erteilten Versorgungszusagen beruhen 4). III. Prüfungszeitpunkt und Prüfungszeitraum 1. Individuelle Ermittlung der Prüfungszeitpunkte Im Grunde müsste der Arbeitgeber für jeden einzelnen Versorgungsberechtigten in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn eine Anpassungsprüfung anstellen. 2. Bündelung des Prüfungstermins Der Arbeitgeber ist jedoch nicht gezwungen, eine Anpassung an den jeweiligen individuellen Prüfungsterminen vorzunehmen. Es ist dem Arbeitgeber gestattet, die in einem Jahr fälligen Anpassungsprüfungen zusammenzuziehen und zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Jahres gebündelt durchzuführen. Diese Vereinfachung ist zulässig, weil sich dadurch der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert und der durch eine verzögerte Anpassung entstehende Nachteil regelmäßig durch einen entsprechend höheren Teuerungsausgleich abgemildert wird. Eine Verzögerung des Prüfungstermins ist allerdings nur für die Erstanpassung zulässig, danach ist der 3-Jahres-Turnus einzuhalten 5). Darüber hinaus ist es auch zulässig, nur einheitlich alle 3 Jahre eine Anpassungsprüfung für sämtliche laufenden Versorgungsverpflichtungen vorzunehmen, wodurch sich der Prüfungszeitraum für die erste Anpassungsprüfung teilweise erheblich verringern oder aber auch in vertretbarem Umfang verlängern kann. Das BAG begründet dies damit, dass durch dieses Vorgehen dem Versorgungsempfänger - über die gesamte Laufzeit der Betriebsrente gesehen - im Falle einer Verkürzung mehr Vor- als Nachteile und dem Arbeitgeber jedenfalls eine deutliche Verwaltungsvereinfachung entstünden 6). In der Praxis könnte es bei Umsetzung dieser Maßgaben zu einer Verzögerung der Erstanpassung von bis zu elf Monaten kommen. In den letzten zu dieser Thematik ergangenen BAG-Urteilen wird allerdings wiederholt die zulässige Verzögerung der Erstanpassung durch die Bündelung explizit auf maximal sechs Monate beschränkt 7). Eine Begründung gerade für diese höchstens zulässige Verzögerung enthalten die Urteile nicht. Ursache für die Limitierung auf sechs Monate könnte sein, dass in den Urteilen jeweils auf frühere Entscheidungen verwiesen wird und in der "Ausgangsentscheidung" der alle 3 Jahre maßgeblicher Anpassungsstichtag für sämtliche laufenden Rentenleistungen war 8). Auch wenn den Entscheidungen keine bewusste [DB 2013 S. 176]Einschränkung der Rechtsprechung zu entnehmen ist, scheint sich die maximal zulässige Verzögerung von sechs Monaten verfestigt zu

3 haben. Ein Hinausschieben der Erstanpassung aufgrund einer Bündelung um mehr als sechs Monate ist mithin mit einem rechtlichen Risiko verbunden. 3. Maßgeblicher Prüfungszeitraum In 16 Abs. 1 BetrAVG ist nur der 3-Jahres-Turnus der Anpassungsprüfung und damit lediglich der jeweilige Prüfungstermin geregelt. Daneben nimmt 16 Abs. 2 BetrAVG Bezug auf den "Prüfungszeitraum", innerhalb dessen die jeweiligen Anpassungsmaßstäbe auszuwerten sind, allerdings ohne diesen zu definieren. Nach Auffassung der Rechtsprechung umfasst der Prüfungszeitraum die Zeit vom Rentenbeginn 9) bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag und ist nicht disponibel 10). Nur auf diese Weise kann eine Auszehrung der Renten durch Beibehaltung bzw. Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung vermieden werden. Dieser Prüfungszeitraum gilt gleichermaßen für den Teuerungsanstieg und die reallohnbezogene Obergrenze (Gleichlauf der Prüfungszeiträume) 11). Bei der Ermittlung des Teuerungsanstiegs ist jeweils auf die Indexwerte der Monate abzustellen, die dem erstmaligen Rentenbezug und dem jeweiligen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Maßgeblich ist dabei stets der aktuelle Verbraucherpreisindex, der zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht ist 12). Die Zahlung der erhöhten Rente muss sich unmittelbar an den Prüfungszeitraum anschließen. Die Anpassungsprüfung und -entscheidung ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Prüfungsstichtag jeweils der Teuerungsanstieg und die Nettolohnentwicklung bestimmt wird, beide Werte miteinander verglichen werden und der neue Rentenbetrag - gemessen an der Ausgangsrente - mindestens auf den niedrigeren der beiden Beträge angehoben wird 13). Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass hierbei stets auf die Betriebsrente, die sich aus der Versorgungszusage zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls ergab und vom Arbeitgeber gezahlt wurde, abzustellen ist und nicht etwa auf ein der Zusage zugrunde gelegtes Gesamtversorgungsniveau 14). Eine Betrachtung allein des zurückliegenden 3-Jahres-Zeitraums ist nur dann ausreichend, wenn bisher immer derselbe Anpassungsmaßstab (dreijährige Teuerungsrate oder reallohnbezogene Obergrenze) verwendet wurde und zum gegenwärtigen Anpassungsstichtag auch beibehalten wird, - bei Anpassung entsprechend der Teuerungsrate - keine Umbasierung des Verbraucherpreisindexes vorliegt und bei früheren Anpassungsentscheidungen eine ausreichende Rentenanpassung gem. 16 Abs. 2 BetrAVG vorgenommen wurde. Diese verwaltungstechnisch interessante Beschränkung auf einen Anpassungsmaßstab kann allerdings im Ergebnis dazu führen, dass eine über die gesetzliche Mindestverpflichtung hinausgehende Rentenanpassung gewährt wird. Wurde jedoch abweichend vom oben dargestellten Prüfungszeitraum immer nur ein 3-Jahres-Vergleich angestellt und unter Wechsel des Beurteilungsmaßstabs eine Anhebung auf den im jeweiligen Zeitraum niedrigeren Maßstab vorgenommen, ist eine zu niedrige Anpassung erfolgt. Dann sollte geprüft werden, ob der bestehende Korrekturbedarf mit einer nachholenden Anpassung auszugleichen ist. IV. Bestimmung des Anpassungsbedarfs Für den Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers ist unter der Fiktion des 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG der seit Rentenbeginn eingetretene Kaufkraftverlust der Rente maßgebend. Für Prüfungsstichtage ab dem bildet der Verbraucherpreisindex für Deutschland die Basis zur Bestimmung der Teuerungsrate. Mit ihrer Veröffentlichung trat die Indexreihe für den Verbraucherpreisindex auf Basis des Warenkorbs 2005 an die Stelle der vorangehenden Indexreihe auf Basis des Warenkorbs Dem 5-Jahres-Turnus folgend wird das Statistische Bundesamt

4 voraussichtlich am den Verbraucherpreisindex auf Basis des Warenkorbs 2010 veröffentlichen. Ab diesem Zeitpunkt ist dann für nachfolgende Anpassungsstichtage auf die Indizes des neuen Warenkorbs 2010 abzustellen, die bisherige Indexreihe auf Basis des Warenkorbs 2005 ist insgesamt nicht mehr relevant. Es ist zu beachten, dass für Prüfungszeiträume vor dem dem Wortlaut des 30c Abs. 4 BetrAVG folgend weiterhin die Anwendung des für diese Zeiträume maßgeblichen Preisindexes für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen vorgeschrieben ist. Dem Wortlaut des Gesetzes folgend, ist somit für Zeiten vor dem ein Index anzuwenden, der auf dem veralteten Warenkorb 1995 mit einer von der des Verbraucherpreisindexes abweichenden Saisonfigur beruht und mit dem neu eingeführten Preisindex verknüpft werden muss. Sofern der im gleichen Zeitraum gemessene Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens hinter der Teuerungsrate zurückbleibt, kann dieser entsprechend 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG als Anpassungsmaßstab herangezogen werden. 1. Ermittlung der Teuerungsrate - Rechenschritt 1 Die Teuerungsrate im Rahmen einer Anpassungsprüfung bestimmt sich auf Basis der Monatsbeträge für den Verbraucherpreisindex für Deutschland. Diese sind den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zu entnehmen 15). Für die Anpassungsprüfung zum sind im Fall der Erstanpassung nach 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG hinsichtlich des Verbraucherpreisindexes die Werte für die Monate Dezember 2012: 114,2 und Dezember 2009: 107,8 heranzuziehen, woraus sich die dreijährige Teuerungsrate 2010/2013 zu (114,2 : 107,8-1) = 5,9% bestimmt. Entsprechend der Rechtsprechung des BAG sind bei einer erstmaligen Anpassungsprüfung unterjährige Preissteigerungen auf Basis der Monatsindexwerte zu berücksichtigen, wenn der Rentenbeginn nicht exakt drei Jahre zurückliegt. Die nachfolgenden Beispielsberechnungen beruhen auf der Annahme, dass sich die Jahresteuerungsrate in 2013 innerhalb des langfristig beobachteten Korridors zwischen 1,5% p.a. und 2,5% p.a. bewegt. Auf dieser Basis weist Tabelle A neben der Nachkalkulation der tatsächlich realisierten Teuerungsraten im 3-Jahres-Zeitraum 2009/2012 die voraussichtlichen dreijährigen Teuerungsraten für Prüfungsstichtage im Jahr 2013 für die Szenarien einer jährlichen Preissteigerungsrate von 1,5%, 2,0% und 2,5% aus. [DB 2013 S. 177]

5 A. Prüfungsstichtag 2009/2012 (Vorjahr) effektiv Teuerungsrate (in %) im vergangenen 3-Jahreszeitraum 2010/2013 bei einer unterstellten jährl. Teuerungsrate von 1,5% 2,0% 2,5% 1. Januar 4,8 5,9 1. Februar 4,9 5,7 6,2 6,7 1. März 5,1 6,0 6,5 7,1 1. April 5,4 5,8 6,4 6,9 1. Mai 5,6 6,1 6,7 7,1 1. Juni 5,5 5,8 6,4 6,9 1. Juli 5,0 5,6 6,2 6,7 1. August 5,4 5,7 6,3 6,7 1. September 5,6 6,1 6,6 7,1 1. Oktober 6,0 6,2 6,7 7,2 1. November 5,9 6,1 6,6 7,1 1. Dezember 5,9 5,9 6,5 6,9 2. Ermittlung des dreijährigen Nettolohnanstiegs - Rechenschritt 2 Soll die gesetzliche Fiktion des 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG Anwendung finden, ist für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze stets auf die Nettolöhne eines typischen Teils der Belegschaft eines Unternehmens abzustellen 16). Die in Abzug zu bringenden Steuer- und Beitragssätze sind dabei mit Durchschnittsbeträgen anzusetzen, wie sie in der Fachpresse veröffentlicht werden. Eine künftig zu erwartende Verringerung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die damit verbundene Notwendigkeit, selbst für eine Kompensation zu sorgen, bleiben - entgegen vereinzelter abweichender Ansicht 17) - mangels gesetzlicher Grundlage unberücksichtigt 18). Auf Grundlage der in Tabelle B aufgeführten Annahmen zur Ermittlung der Lohnsteuerbelastung sowie der maßgeblichen Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zur Ermittlung der Sozialabgaben in den jeweiligen Vergleichsjahren 2010 und 2013 ergibt sich hinsichtlich der Nettolohnentwicklung Folgendes: Entsprechend dem Statistischen Bundesamt belaufen sich die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern des produzierenden Gewerbes und im Dienstleistungsbereich im 3. Quartal 2012 in den alten Bundesländern und Berlin auf (Vorjahr: ) sowie im Beitrittsgebiet auf (Vorjahr ). Unter Ansatz einer 13-fachen Auszahlung führt eine Vergleichsrechnung zu den in Tabelle C ausgewiesenen Nettolohn-Steigerungsraten. Unter diesen Rahmenbedingungen folgt, dass sich - in Abhängigkeit des Gehaltsniveaus - lediglich für Bruttolohnsteigerungen bis ca. 3% eine mindestens gleich hohe Nettolohnsteigerung ergibt. Bei Überschreiten dieses Bruttolohn-Steigerungssatzes bleibt die nominelle Zunahme der Nettolöhne im Vergleich zum Anwachsen der Bruttolöhne dann mehr und mehr zurück. Bei einem Bruttolohnanstieg 2010/2013 von 5% (also ca. 1,6% pro Jahr) ergibt sich in den alten Bundesländern eine Nettolohnsteigerung von 4,7% (Vorjahr: 5,7%) und in den neuen Bundesländern eine Nettolohnsteigerung von 4,3% (Vorjahr: 3,4%). Dieser Unterschied ist allein auf das höhere Gehaltsniveau in den alten Bundesländern zurückzuführen.

6 B. Abzüge vom Brutto- Arbeitsentgelt Alte Bundesländer Kalenderjahr Neue Bundesländer Kalenderjahr (1) Lohnsteuer Steuerklasse III/0 Lohnsteuertabelle (2) Kirchensteuer 8% 8% 8% 8% (3) Solidaritätszuschlag 5,5% 5,5% 5,5% 5,5% (4) Rentenversicherung Arbeitnehmerbeitrag (5) Arbeitslosenversicherung Arbeitnehmerbeitrag (6) Krankenversicherung Arbeitnehmerbeitrag*) (7) Pflegeversicherung Arbeitnehmerbeitrag**) 9,95% ,40% ,90% 1,225% *) inkl. 0,9 % AN-Aufschlag **) inklusive Beitragszuschlag von 0,25% für Kinderlose 9,45% ,50% ,20% 1,275% 9,95% ,40% ,90% 1,225% 9,45% ,50% ,20% 1,275% Unter Verwendung der in Tabelle B dargestellten Parameter führt somit bei Ansatz der o.a. durchschnittlichen Bruttoverdienste für Unternehmen in den alten Bundesländern allenfalls eine Bruttolohn-Steigerung innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums von weniger als 6,5%, in den neuen Bundesländern von bis zu 7,4% zu einer Beschränkung der Anpassungsrate auf den dann im Vergleich zur dreijährigen Teuerungsrate niedrigeren Nettolohnzuwachs, wobei sich diese Werte durch eine lineare Interpolation zwischen den einzelnen Stützstellen ergeben. Zur Feststellung des Anpassungsbedarfs ist der Abgleich des Preisanstiegs mit der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen grundsätzlich über den gesamten Prüfungszeitraum seit Rentenbeginn vorzunehmen. Nachdem eine solche Langzeitbetrachtung stark vom Umfeld der einzelnen Unternehmen abhängig sein wird, muss hier jeweils eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden. Aufgrund der i. d. R. für lange Prüfungszeiträume sehr aufwendigen Ermittlung der Nettolohnentwicklung ist ein solcher Abgleich sicher kritisch zu sehen, zumal die reallohnbezogene Obergrenze über lange Zeiträume wohl oftmals keine begrenzende Wirkung entfaltet. BEISPIEL 1: Ein Unternehmen erhöhte die ab laufenden Rentenleistungen zum um die auf Basis des Warenkorbs 2005 festgestellte dreijährige Teuerungsrate i. H. von 5,3%. Die festgestellte reallohnbezogene Obergrenze i. H. von 8,0% hatte keine Reduzierung des Anpassungsbedarfs zur Folge. [DB 2013 S. 178] Im 3-Jahres-Zeitraum bis beträgt die dreijährige Teuerungsrate 5,9%. Der Anstieg der Nettolöhne im Unternehmen betrug im Zeitraum bis dagegen lediglich 4,5% und lag damit deutlich unter der im gleichen Zeitraum beobachteten Teuerungsrate i. H. von 5,9%.

7 B. Abzüge vom Brutto- Arbeitsentgelt Alte Bundesländer Kalenderjahr Neue Bundesländer Kalenderjahr (1) Lohnsteuer Steuerklasse III/0 Lohnsteuertabelle (2) Kirchensteuer 8% 8% 8% 8% (3) Solidaritätszuschlag 5,5% 5,5% 5,5% 5,5% (4) Rentenversicherung Arbeitnehmerbeitrag (5) Arbeitslosenversicherung Arbeitnehmerbeitrag (6) Krankenversicherung Arbeitnehmerbeitrag*) (7) Pflegeversicherung Arbeitnehmerbeitrag**) 9,95% ,40% ,90% 1,225% *) inkl. 0,9 % AN-Aufschlag **) inklusive Beitragszuschlag von 0,25% für Kinderlose 9,45% ,50% ,20% 1,275% 9,95% ,40% ,90% 1,225% 9,45% ,50% ,20% 1,275% Dennoch sind die laufenden Rentenleistungen des Unternehmens zum um 5,9% anzupassen, da sich der maßgebliche Prüfungszeitraum über den gesamten Zeitraum seit Rentenbeginn erstreckt. In diesem Prüfungszeitraum betrug der auf Basis des Warenkorbes 2005 ermittelte Anstieg des Verbraucherpreises 11,52% (= 114,2 / 102,4-1), während der Anstieg der Nettolöhne im gleichen Zeitraum mit 12,86% (= (1 + 8,0%) (1 + 4,5%) - 1) höher ausfiel. V. Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers Der Arbeitgeber darf bei seiner Anpassungsprüfung und -entscheidung nach 16 Abs. 1 BetrAVG auch seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen. Aus diesem Grund kann er eine dem festgestellten Anpassungsbedarf des Rentenempfängers entsprechende Anpassung ganz oder teilweise ablehnen, soweit seine wirtschaftliche Lage eine solche nicht zulässt 19). Dies ist einem Arbeitgeber aber dann verwehrt, wenn die Versorgungszusage eine Anpassung entsprechend der Teuerungsrate bzw. Nettolohnentwicklung gewährt, die Anpassung abweichend von 16 Abs. 1 BetrAVG aber nicht unter den Vorbehalt der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers stellt 20). Die Ersetzung einer derartigen vertraglichen Anpassungsverpflichtung durch die gesetzliche Anpassungsregelung wird - jedenfalls nach Eintritt des Versorgungsfalls - meist an den anzulegenden Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen scheitern. Die wirtschaftliche Lage ist zukunftsbezogen und anhand einer langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose zu beurteilen. Beurteilungsgrundlage ist dabei die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens 21) vor dem Anpassungsstichtag, soweit sich daraus Anhaltspunkte für die weitere Entwicklung ergeben. Für eine zuverlässige Vorhersage muss die bisherige Entwicklung des Unternehmens über einen längeren Zeitraum (i. d. R. mindestens drei Jahre) bewertet werden 22). Die wirtschaftliche Lage erlaubt eine Anpassung nur insoweit, wie das Unternehmen die künftige Anpassungsbelastung tatsächlich aus den Erträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen tragen kann. Um mit der Anpassung die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens nicht zu gefährden, muss dem

8 Arbeitgeber insbes. eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zugestanden werden 23). Eine solche liegt vor, wenn das Unternehmen trotz der künftigen Anpassungslasten eine Verzinsung mindestens i. H. der langfristig erzielbaren Rendite festverzinslicher Wertpapiere (Umlaufrendite öffentlicher Anleihen) zzgl. eines Risikozuschlags von zwei Prozentpunkten erzielt 24). Auszugehen ist nach einer aktuellen Entscheidung von den Rechnungslegungsregeln des handelsrechtlichen Abschlusses, während der Abschluss nach den Rechnungslegungsregeln der IFRS nicht dem Gläubigerschutz dient, sondern vielmehr dem Anleger eine kapitalmarktorientierte Beurteilung des Unternehmens ermöglichen soll und damit keine geeignete Grundlage für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage i. S. des 16 Abs. 1 BetrAVG bildet 25). Für die Prognose sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten, d. h. die objektive Sachlage und nicht die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers entscheidend 26). Selbst wenn der Arbeitgeber keine entsprechende Prognose angestellt hat, kann ein Gericht die Anpassungsentscheidung aufgrund der objektiven Sachlage bestätigen. Eine Prognose ist dennoch zu empfehlen, denn sie hat den Vorteil der besseren Begründbarkeit der getroffenen Entscheidung 27). VI. Nachholende Anpassung Grundsätzlich muss bei der Anpassungsentscheidung auf den seit Rentenbeginn entstandenen Anpassungsbedarf abgestellt werden 28). Wurden die Renten bei früheren Prüfungsterminen nicht an den vollen Anpassungsbedarf angepasst, ist über den Teuerungsanstieg des aktuellen 3-Jahres- Zeitraums hinaus regelmäßig auch das angesammelte Anpassungsdefizit in die aktuelle Anpassungsprüfung einzubeziehen und ggf. für die Höhe der künftigen Rentenzahlungen zu berücksichtigen (nachholende Anpassung) 29). Zwischenzeitlich erfolgte überobligatorische, d. h. höhere als geschuldete oder vorzeitig gewährte Anpassungen, dürfen bei späteren Anpassungsprüfungen verrechnet werden. Auch die nachholende Anpassung steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers nach obigem Maßstab. Eine Nachholung kann insoweit unterbleiben, als das Unternehmen durch sie übermäßig belastet würde, etwa wenn bereits der Teuerungsanstieg des aktuellen 3-Jahres-Zeitraums wegen schlechter wirtschaftlicher Lage nicht ausgeglichen werden muss. Ein Arbeitgeber ist gem. 16 Abs. 4 BetrAVG i. V. mit 30c Abs. 2 BetrAVG nicht verpflichtet, ab dem zu Recht unterbliebene Anpassungen später nachzuholen. Eine Anpassung ist zu Recht unterblieben, soweit ihr die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers tatsächlich entgegenstand. Nach 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG gilt eine Anpassung aber auch dann als zu Recht unterlassen, wenn der Arbeitgeber dem Rentner die wirtschaftliche Lage schriftlich dargelegt hat, der Rentner nicht innerhalb von drei Kalendermonaten widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgerechten Widerspruchs hingewiesen wurde. In einer jüngeren Entscheidung hat das BAG diesbezüglich festgestellt, dass die Darstellung der wirt[db 2013 S. 179]schaftlichen Lage so detailliert sein muss, dass der Rentner durch diese allein in der Lage ist, die Plausibilität der Anpassungsentscheidung zu überprüfen 30). Der im maßgeblichen 3-Jahres-Zeitraum festgestellte Anstieg des Preisindexes bzw. die zu verzeichnende Reallohnerhöhung dürfen dann bei künftigen Anpassungsentscheidungen dauerhaft unbeachtet bleiben. Soweit eine Anpassung für einen 3-Jahres-Zeitraum ganz oder teilweise endgültig unterbleiben soll, ist es daher notwendig, zu Nachweiszwecken den nicht abgebildeten Anstieg der Teuerung bzw. der vergleichbaren Nettolöhne dennoch zu ermitteln und zusammen mit den der Anpassungsentscheidung zugrunde gelegten wirtschaftlichen Daten vorzuhalten. Für vor dem zu Recht unterbliebene Anpassungen gelten die Maßstäbe zur nachholenden Anpassung fort 31). VII. Ermittlung der Preissteigerung seit Rentenbeginn Berücksichtigung des

9 Hälftelungsprinzips bis 1975 Um den Anpassungsmaßstab für die nachholende Anpassung zu bestimmen, ist die bis zum eingetretene Steigerung der Lebenshaltungskosten lediglich zur Hälfte (sog. "Hälftelungsprinzip" 32) ), im Zeitraum danach in voller Höhe zu berücksichtigen. Tabelle D zeigt die Erhöhung der Lebenshaltungskosten von Beginn des jeweiligen Kalenderjahrs bis zum aktuellen Überprüfungsstichtag bzw. bis zum Endzeitpunkt im Fall einer nachholenden Anpassungsprüfung. Die Erhöhungsprozentsätze sind unter Beachtung des Hälftelungsprinzips in Jahresschritten unter Verwendung der jeweiligen Monatsindexwerte berechnet. bis zum vom (hälftig bis zum 1. Kalenderjahresbeginn*): ) D. Erhöhung der Lebenshaltungskosten (in %) im Zeitraum bis zum (hälftig bis zum ) bis zum vom (hälftig bis zum 1. Kalenderjahresbeginn*): ) bis zum (hälftig bis zum ) ,60 181, ,51 51, ,02 172, ,30 44, ,13 164, ,47 40, ,51 154, ,77 35, ,60 147, ,16 32, ,05 133, ,79 30, ,93 126, ,26 28, ,91 118, ,48 26, ,21 114, , ,74 103, , ,62 93, , ,85 80, , ,75 73, , ,02 68, , ,48 65, , ,51 62, , ,98 64, , ,84 63, , ,61 60, , ,81 55, ,94 *) maßgeblich für Rentenbeginn 1. Januar des Jahres auf Basis von Monats-Indexwerten BEISPIEL 2: Eine seit dem gezahlte Betriebsrente i. H. von 200 wurde zum um 10% sowie zum um weitere 5% auf insges. 231 erhöht. Die nächste Erhöhung wurde zum auf Basis der dreijährigen Teuerungsrate i. H. von 5,3% auf 243,24 vorgenommen. Ein Abgleich mit der Entwicklung der Nettolohneinkommen vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen blieb wegen des befürchteten Verwaltungsaufwands stets unberücksichtigt. Zu den übrigen, alle drei Jahre vorgenommenen Anpassungsprüfungen wurde keine Erhöhung der laufenden Renten gewährt. Dies wurde vom Arbeitgeber mit der schlechten wirtschaftlichen Lage schriftlich begründet und auf die Rechtsfolgen wurde hingewiesen. Widersprüche von Rentenbeziehern unterblieben in der Vergangenheit. Entsprechend Tabelle D ist seit Rentenbeginn ein kumulierter Kaufkraftverlust i. H. von 60,47% eingetreten. Eine Nachholung der zum , 2004 und 2007 unterlassenen Anpassungen kann infolge 16 Abs. 4 BetrAVG unter den diesbezüglich erfüllten Voraussetzungen dauerhaft unterbleiben. Der zum Ausgleich anstehende Kaufkraftverlust reduziert sich demnach um 13,31% (= (1 + 26,36%) / (1 + 11,52%) - 1) auf den Wert von 41,62% (= (1 + 60,47%) / ( ,31%) - 1). Diese kumulierte Teuerungsrate lässt sich in eine Komponente für die Entwicklung für Anpassungsstichtage vor dem und eine zweite Komponente für die Entwicklung ab 1999 zerlegen. Bezüglich der 2. Komponente verbleibt zum unter Berücksichtigung der Entwicklung bis zum ein Anpassungsbedarf i. H. von 5,9%. Bezug nehmend auf diesen

10 Zeitraum ist die derzeitige Rente i. H. von 243,24 demnach zunächst - sofern es die wirtschaftliche Lage zulässt - um 5,9% auf 257,59 zu erhöhen. Darüber hinaus steht im Rahmen der nachholenden Anpassung - unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Lage - für den Zeitraum vom bis (vgl. Tabelle D) eine zusätzliche Anpassung um 200,00 (1 + 27,00%) / 231,00-1 = 9,96% an, sodass sich hieraus eine Gesamterhöhung der Monatsrente von 243,24 um 16,45% (= (1 + 9,96%) (1 + 5,9%) - 1) auf 283,25 ableitet. Hierbei ergibt sich der Anpassungsbedarf für den Zeitraum bis i. H. von 27,00% wie folgt aus den Steigerungssätzen der Jahre 1989 und 1998 der Tabelle D: 27,00% (= (1 + 27,61%) / (1 + 0,48%) - 1). VIII. Zusammenfassung Erwartungsgemäß zog die dreijährige Teuerungsrate in 2012 gegenüber den Vorjahreswerten deutlich an und beträgt aktuell 5,9% für den Prüfungszeitraum Auch für das Jahr 2013 ist aufgrund der Entwicklung in den vergangenen zwei Jahren davon auszugehen, dass die dreijährige Teuerungsrate im Jahresverlauf deutlich oberhalb der 5%-Marke, wahrscheinlich sogar oberhalb der 6%-Marke verläuft. Hierbei ist insbes. zu berücksichtigen, dass für Anpassungsstichtage nach der Veröffentlichung der Indexreihe auf Basis des Warenkorbs 2010 (vorauss. am ) auf diesen neuen Index abzustellen ist. Für einen Rentenbeginn zum kommt eine Beschränkung der Anpassung in Folge der reallohnbezogenen Obergrenze zum in Betracht, wenn die Bruttolohn-Steigerungen im Vergleichszeitraum insges. 6,5% (alte) bzw. 7,5% (neue Bundesländer) nicht überstei[db 2013 S. 180]gen. Grundsätzlich ist die Teuerungsrate anhand der zum Anpassungsstichtag gültigen Indexreihen zu bestimmen, der Prüfungszeitraum zur Bestimmung der Rate und der Nettolohnentwicklung reicht bis zum Rentenbeginn zurück, eine Einschränkung der Betrachtung auf den vergangenen 3-Jahres-Zeitraum ist nur in den unter III. 3. beschriebenen Sonderfällen möglich. Informationen zu den Autoren Olaf Petersen, Dr. Markus Bechtoldt und Dr. Stefan Birkel sind bei der Aon Hewitt GmbH als Sachverständige für Altersvorsorge und Vergütung tätig. Fußnoten:

11 1) Für Organmitglieder ist 16 BetrAVG nach Auffassung des BAG abdingbar: BAG vom AZR 285/07, DB 2010 S ) Entspricht den in der Zeit vor dem vom BAG entwickelten Anpassungsmaßstäben, vgl. BAG vom AZR 795/75, DB 1977 S. 115 i. V. mit BAG vom AZR 395/80, DB 1981 S ) Unter den Voraussetzungen des 16 Abs. 3 und Abs. 5 BetrAVG i. V. mit 30c BetrAVG entfällt diese Verpflichtung ggf. auch bei Beitragszusagen mit Mindestleistung, Direktversicherungs-, Pensionskassen- sowie Entgeltumwandlungszusagen. 4) BAG vom AZR 282/09, DB 2011 S. 2923; vom AZR 859/09, DB 2011 S ) St. Rspr. seit BAG vom AZR 142/91, DB 1992 S. 2401; zuletzt vom AZR 464/11, BetrAV 2012 S ) Zuletzt BAG vom AZR 732/09, DB 2012 S. 1278, m. w. N. 7) BAG vom , a.a.o. (Fn. 5); vom AZR 685/09, DB 2012 S. 1935; vom , a.a.o. (Fn. 6); vom AZR 754/08, DB 2011 S ) BAG vom AZR 395/04, DB 2006 S. 732; vgl. zur Historie der "Bündelungsentscheidungen" Bormann, BetrAV 2012 S ) Teilw. anders im Konditionenkartell des Bochumer Verbands: BAG vom AZR 159/05, DB 2006 S. 2639; vom AZR 83/06, DB 2008 S. 480 (LS); vom AZR 330/06, DB 2007 S ) St. Rspr. zuletzt BAG vom , a.a.o. (Fn. 5), m. w. N. 11) St. Rspr. zuletzt BAG vom , a.a.o. (Fn. 5), m. w. N. 12) BAG vom , a.a.o. (Fn. 5), m. w. N.; dies gilt auch dann, wenn nach dem Prüfungs- und Anpassungsstichtag bis zur Anpassungsentscheidung ein neuer Index veröffentlicht wird. 13) Siehe unten Bsp ) BAG vom , a.a.o. (Fn. 7). 15) Gleiches gilt auch für etwaig zusätzlich benötigte Werte aus dem Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen- Arbeitnehmer-Haushalten für ggf. zu berücksichtigende Überprüfungszeiträume vor dem ) Grundsätzlich ebenfalls möglich ist eine unternehmens- bzw. konzerneinheitliche Feststellung der Nettolohnentwicklung. Das Verfahren zur Ermittlung des Nettolohnanstiegs ist dann allerdings einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen und daher mit Prozessrisiken behaftet, BAG, a.a.o. (Fn. 8). 17) Reichenbach/Grüneklee, DB 2006 S. 446; Reichenbach/Dreger, BB 2010 S ) Cisch/Bleeck, BB 2006 S ) BAG vom AZR 514/95, DB 1997 S. 1287; vom AZR 810/05, DB 2007 S ) BAG vom AZR 282/09, a.a.o. (Fn. 4). 21) Dies gilt auch bei der Einbindung des Arbeitgebers in einen Konzern, vgl. BAG vom AZR 727/07, DB 2009 S. 2554; zum sog. Berechnungsdurchgriff im Konzern bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags vgl. BAG vom AZR 369/07, DB 2009 S und Schlewing, RdA 2010 S. 364; zu den Besonderheiten bei Umwandlungsvorgängen vgl. BAG vom , a.a.o. (Fn. 19). 22) BAG vom , a.a.o. (Fn. 19). 23) BAG vom AZR 56/95, DB 1996 S. 2496; vom AZR 146/99, DB 2000 S ) St. Rspr., vgl. BAG vom AZR 502/08, DB = BB 2011 S. 700 (Risikozuschlag gilt nicht für Rentner- /Abwicklungsgesellschaften). 25) BAG vom ABR 20/10, DB = BB 2012 S ) BAG vom AZR 217/05, DB 2006 S ) Cisch/Bleeck, BB 2006 S ) BAG vom , a.a.o. (Fn. 8) und vom , a.a.o. (Fn. 26). 29) Davon zu unterscheiden ist die Korrektur einer rechtzeitig gerügten Anpassungsentscheidung (nachträgliche Anpassung), vgl. BAG vom , a.a.o. (Fn. 23). 30) BAG vom , a.a.o. (Fn. 6). 31) Vgl. auch BAG vom , a.a.o. (Fn. 19). 32) BAG vom AZR 654/76, DB 1977 S bestätigt am , a.a.o. (Fn. 5). DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2013

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