Joint Ventures Wirtschaftsformen im Spannungsfeld zwischen Kooperation und Transaktion

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Joint Ventures Wirtschaftsformen im Spannungsfeld zwischen Kooperation und Transaktion"

Transkript

1 Joint Ventures Wirtschaftsformen im Spannungsfeld zwischen Kooperation und Transaktion DIETER GERICKE / LUCA DALLA TORRE Inhaltsverzeichnis Joint Ventures Wirtschaftsformen im Spannungsfeld zwischen Kooperation und Transaktion Einleitung Arten von Joint Ventures Wirtschaftlicher Zweck Rechtliche Struktur Vertragliche Joint Ventures Equity Joint Ventures Rechtliche Gestaltung eines Equity Joint Ventures Überblick Das Netzwerk vertraglicher Beziehungen Die wesentlichen Regelungsfelder Errichtung des Joint Ventures Definition der Geschäftstätigkeit Corporate Governance Joint Venture-Finanzierung Dauer und Auflösung des Joint Ventures Konfliktregelung Rechtsform der Joint Venture-Gesellschaft Aktiengesellschaft GmbH Nachschusspflicht Nebenleistungspflichten Starrheit der Regelung Vertragsformen des Equity Joint Ventures Errichtungsverträge Joint Venture-Vertrag Regelungsgegenstand Rechtsnatur Transaktionale Aspekte in der Errichtungsphase Interdependenz und Symmetrie der Verträge Einheitlicher Streitbeilegungsmechanismus Einheitliche Regelung der Gewährleistungen Kreuzverrechnung Ungültigkeit einzelner Verträge

2 DIETER GERICKE / LUCA DALLA TORRE 5. Kooperative Aspekte in der Lebensphase Joint Venture-Gesellschaft als Vertragspartei Realdurchsetzung Finanzierung der Joint Venture-Aktivitäten Lösung von Pattsituationen Konkurs oder Nachlassverfahren einer Joint Venture-Partei Konkurs Nachlassverfahren Kooperative und transaktionale Aspekte in der Auflösungsphase Auflösung des Joint Venture-Vertrags Die gesetzliche Regelung Ausgestaltung in der Praxis Transaktionale Ausgestaltung der Auseinandersetzung Zielsetzung Lösungsansätze Absicherung der transaktionalen Elemente eines Joint Ventures Statutarische Verankerung Vinkulierung Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte der Gesellschafter Hinterlegung in Escrow oder in einem gemeinsamen Bankfach Dingliche Absicherung Treuhänderische Übertragung der Aktien auf Drittpartei Verpfändung Schlussbetrachtung Literaturverzeichnis Einleitung Joint Ventures gehören für die beteiligten Unternehmen wie auch für die mit der rechtlichen Umsetzung betrauten Anwälte zu den anspruchsvollsten Wirtschaftsbeziehungen. Die Vertragsdokumentation erfordert ein hohes Mass an Rechtskenntnissen, Kreativität sowie wirtschaftlichem und juristischem Weitblick. Die vorliegende Untersuchung verfolgt die These, dass die Komplexität von Joint Ventures unter anderem auf der Tatsache beruht, dass sich die meisten dieser Wirtschaftsformen im Spannungsfeld zwischen Kooperation und Transaktion bewegen, was eine Fülle von Konsequenzen mit sich bringt. Zur Veranschaulichung sei zunächst daran erinnert, dass auf den ersten Blick als Zusammenarbeit ausgestaltete Joint Ventures manchmal als eigentlicher (M&A-)Transaktionsersatz dienen. Insbesondere in Schwellen- 22

3 Joint Ventures Wirtschaftsformen im Spannungsfeld ( ) ländern finden sich nicht selten rechtliche oder politische Barrieren, welche einer Erwerbstransaktion durch ein ausländisches Unternehmen entgegenstehen. Typischerweise erlauben solche Rechtsordnungen für Unternehmen in Industriezweigen von nationalem strategischem Interesse lediglich eine direkte oder indirekte ausländische Beteiligungsnahme von maximal 50 % 1. Die zu diesem Zweck gegründeten Joint Ventures werden gerne in der Schweiz angesiedelt, was insbesondere auf die Neutralität des Standorts, die Tradition politischer Nichteinmischung und eine verlässliche Justiz- und Schiedsgerichtspraxis zurückzuführen ist. Im schweizerischen Recht finden sich jedoch auch zahlreiche unnötige Hürden, welche die sachgerechte Strukturierung von Joint Ventures wesentlich erschweren, worauf noch einzugehen sein wird. Daneben finden sich in der grundsätzlich flexiblen Schweizer Rechtsordnung aber auch Vorteile. So kann bspw. ein politisch begründetes 50:50-Joint Venture dem Anschein nach völlig gleichberechtigt dokumentiert werden. Da aber der Verwaltungsratspräsident den Stichentscheid geniesst, sofern dieser nicht statutarisch wegbedingt wird (Art. 713 Abs. 1 OR), kann dennoch einem der Partner durch das Recht, den Verwaltungsratspräsidenten stellen zu dürfen, die Kontrolle eingeräumt werden. Auch kooperativ ausgerichtete Joint Ventures weisen in aller Regel diverse transaktionale Elemente auf, wie die folgende Grafik veranschaulicht: JV-Transaktionsschritte Gründung Verkauf von Aktien an JV-Partner Kapital- und Sacheinlagen Aktionärs- darlehen - Kapitalerhöhung Beitritt einer zusätzlichen JV-Partei Auskauf durch JV-Partei Geschäftsaufnahme Geschäftswachstum Liquiditätsengpass Investitionen Strategische Ausweitung JV-Kooperation 1 Auch westliche Jurisdiktionen haben in vergangenen Jahren Barrieren gegen ausländischen Kontrollerwerb von Gesellschaften in strategisch bzw. politisch wichtigen Branchen aufgestellt (z.b. Deutschland, wo der Staat bereits ab einer Beteiligung von 25 % einschreiten kann). In einzelnen Ländern, etwa Frankreich, wurde in der Vergangenheit auch ohne spezifische gesetzliche Grundlage durch Verbalopposition der Regierung gegen unliebsamen Kontrollerwerb durch ausländische Firmen eingeschritten. 23

4 DIETER GERICKE / LUCA DALLA TORRE Obschon Equity Joint Ventures 2 typischerweise längerfristige Kooperationen zwischen zwei oder mehr Partnern bezwecken, treten während deren Errichtung, deren Lebensphase und deren Beendigung immer wieder transaktionale Elemente in den Vordergrund. Dazu gehören insbesondere die Gründung der Joint Venture-Gesellschaft, der spätere Einkauf oder Beitritt von Joint Venture-Partnern, zusätzliche Kapital- und Sacheinlagen im Rahmen von Kapitalerhöhungen, Aktionärsdarlehen und andere Finanzierungstransaktionen, der Ausstieg bestehender Joint Venture- Parteien oder die Auflösung des Joint Ventures unter Auskauf, Verkauf oder Börsengang der Joint Venture-Gesellschaft. Überspitzt lässt sich ein Joint Venture daher auch als Kooperation im Sandwich zwischen diversen Transaktionen charakterisieren. Das führt zu folgenden Dilemmas: Bei der Joint Venture-Gestaltung sind stets sowohl die transaktionalen wie auch die kooperativen Elemente im Auge zu behalten. Die Strukturierung beinhaltet kurzfristige, einmalige Elemente wie z.b. einen Aktienkauf und gleichzeitig langfristige Elemente der Zusammenarbeit, was wiederum Auswirkungen auf die Verhandlungssituation hat 3. Die soeben erwähnte Langfristigkeit ist paradoxerweise mit dem Element der Endlichkeit und damit der Notwendigkeit der Reversibilität der errichteten Strukturen verknüpft. Schliesslich führt die Doppelnatur des Joint Ventures als Transaktionsund Kooperationsform zu Schwierigkeiten bei der rechtlichen Qualifikation der vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien und daraus folgend zu Rechtsunsicherheit bezüglich anwendbarer dispositiver und zwingender Gesetzesnormen. Nicht behandelt werden im Rahmen dieses Beitrags die teils ebenfalls komplexen kartell- und steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Joint Ventures. 2 Zum Begriff unten, Kap Vgl. unten, Kap

5 2. Arten von Joint Ventures 2.1 Wirtschaftlicher Zweck Joint Ventures Wirtschaftsformen im Spannungsfeld ( ) Joint Ventures werden für unterschiedlichste wirtschaftliche Zwecksetzungen eingesetzt 4. Wie eingangs erläutert, haben Joint Ventures oftmals eine Zusammenschlussfunktion und treten an die Stelle einer gewöhnlichen M&A-Transaktion. Ein Beispiel dafür ist die ABB, welche im Jahre 1988 als Joint Venture der schwedischen Asea und der schweizerischen Brown Boveri Company gegründet wurde. Im Jahr 1999 wurde der Zusammenschluss dann durch die Schaffung einer Einheitsstruktur endgültig vollzogen. In anderen Fällen bezwecken Joint Ventures die Bündelung komplementärer Leistungen, wie dies bspw. bei Beverage Partners Worldwide SA, dem Joint Venture von Nestlé und Coca Cola zwecks Produktion und Vertrieb von Teegetränken (wie namentlich Nestea) der Fall ist. In ähnlicher Weise dient SBB Cargo International AG als Joint Venture zwischen SBB Cargo AG und Hupac SA der Bündelung von Strassentransport, Verlad und Schienentransport. Ein weiteres Motiv für die Gründung von Joint Ventures kann die Sicherung von Absatzmärkten oder die gemeinsame Nutzung von Ressourcen sein. Letzterem diente bspw. das Host Broadcasting Services Joint Venture zwischen der früheren Kirch Sport und der ISL. Diese wurde für Zwecke der Produktion des TV-Signals in den Fussballstadien an den Weltmeisterschaften 2002 und 2006 gegründet. Das Unternehmen gehört heute allein der Infront Sports & Media und führt weiterhin die TV-Produktion in Sportstadien durch. Sowohl die Bündelung von Leistungen als auch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen wird bei manchen Pipeline-Projekten bezweckt, etwa beim Transatlantik Pipeline Joint Venture zwischen EGL, Statoil und E.ON Ruhrgas. 2.2 Rechtliche Struktur Die wesentlichste Unterscheidung nach Art der rechtlichen Struktur ist die Differenzierung zwischen rein vertraglichen Joint Ventures einerseits und 4 Dazu ausführlich OERTLE, S. 10 ff. 25

6 DIETER GERICKE / LUCA DALLA TORRE Joint Ventures unter Verwendung einer gemeinsamen Joint Venture- Gesellschaft (sog. Equity Joint Ventures) andererseits Vertragliche Joint Ventures Das vertragliche Joint Venture ohne eigenständiges Rechtssubjekt zeichnet sich durch unkomplizierte Etablierung, vertragliche Flexibilität, einfache Auflösung sowie Steuertransparenz aus. Nachteilig schlägt die unmittelbare Haftung der Gesellschafter für die Aktivitäten des Joint Ventures zu Buche. Ausserdem ist das vertragliche Joint Venture in Ermangelung einer eigenen Rechtsstruktur wenig geeignet für ein selbständiges Auftreten im Markt. Insbesondere können Dritte keine Verträge mit dem Joint Venture als solchem eingehen, sondern diese sind mit einem oder allen Joint Venture-Partnern abzuschliessen. Überdies fehlt es dem vertraglichen Joint Venture gewöhnlich an einem eigenständigen Management und Personal. Schliesslich lässt sich ein vertragliches Joint Venture nur schwer auf Dritte übertragen: Mit Beendigung der Kooperation erlischt das Joint Venture, womit die geschaffenen Werte, insbesondere solche immaterieller Natur, unterzugehen drohen, soweit sie nicht bei einem oder beiden der Joint Venture-Parteien weiterleben. Vertragliche Joint Ventures eignen sich daher insbesondere für kurzfristige Projekte ohne (eigenständigen) Kontakt mit Drittparteien sowie für Kooperationen, bei welchen die Joint Venture-Parteien die Leistungen des Joint Ventures gegenüber Drittparteien im eigenen Namen verkaufen (Distribution). Diese Art der Erweiterung des eigenen Leistungsspektrums über reine Innen-Joint Ventures mit einem oder mehreren Partnern, die nach aussen gemeinsame Leistungen je wie ihre eigenen vermarkten, findet sich relativ häufig Equity Joint Ventures Beim Equity Joint Venture wird mit der Joint Venture-Gesellschaft ein eigenes Haftungs- und Steuersubjekt geschaffen, das selbständig parteiund vertragsfähig ist und gewöhnlich über ein eigenes Management und Personal sowie eine eigenständige Finanzierungsstruktur verfügt. Da die Gesellschaftsanteile grundsätzlich übertragbar sind, lassen sich sowohl 5 Vgl. zu dieser Unterscheidung und den Vor- und Nachteilen auch VOGT/WATTER, 26 S. 7 ff., 16 ff.

7 Joint Ventures Wirtschaftsformen im Spannungsfeld ( ) Parteiwechsel wie auch der Erhalt der geschaffenen Werte im Fall der Auflösung des Joint Ventures relativ einfach realisieren. Nachteilig fällt ins Gewicht, dass die Strukturierung, Gründung und Auflösung, inklusive Zuteilung der geschaffenen Werte auf die Partner, wesentlich aufwändiger sind als beim vertraglichen Joint Venture. Auch ist zu beachten, dass die Flexibilität eines Equity Joint Ventures nach dessen Gründung eingeschränkt ist: Eingriffe in die Struktur und Governance des Joint Venture- Unternehmens stellen in der Regel gesellschaftsrechtliche Prozesse dar. Den möglichen Problemfeldern kooperativer oder transaktionaler Natur ist deshalb bereits in der Gründungsphase umfassend Rechnung zu tragen. Equity Joint Ventures eignen sich vor allem für langfristige Projekte, welche eine eigenständige Unternehmensführung und Finanzierung benötigen, sowie für Zwecke, welche aus Marktgründen, zur Verwirklichung von Synergien oder zur Risikoabgrenzung ein selbständiges Auftreten der Joint Venture-Gesellschaft gegenüber Drittparteien bedingen 6. Es versteht sich von selbst, dass das Equity Joint Venture sowohl in der Errichtung als auch in der Führung und Beendigung wesentlich kostspieliger ist als das rein vertragliche Joint Venture, welches auch de facto entstehen und wieder enden kann. Vertragliche Joint Ventures weisen gewöhnlich eher geringe transaktionale Elemente auf, etwa im Zusammenhang mit der Finanzierung. Die folgenden Ausführungen beziehen sich primär auf das Equity Joint Venture, doch sind sie teils analog auf vertragliche Joint Ventures übertragbar. 3. Rechtliche Gestaltung eines Equity Joint Ventures 3.1 Überblick Das Netzwerk vertraglicher Beziehungen Equity Joint Ventures kommen naturgemäss nicht ohne eine Vielfalt von Rechtsbeziehungen aus. Da mit der Joint Venture-Gesellschaft und den Joint Venture-Parteien mindestens drei Rechtssubjekte involviert sind, gibt es Rechtsbeziehungen zwischen den Joint Venture-Parteien sowie zwischen jeder dieser Parteien und der Joint Venture-Gesellschaft. Aus- 6 In gewissen Fällen dient das Joint Venture gerade dazu, die Verknüpfung mit den Joint Venture-Partnern nicht sichtbar werden zu lassen. 27

8 DIETER GERICKE / LUCA DALLA TORRE serdem finden sich oftmals vertragliche Beziehungen zwischen der Joint Venture-Gesellschaft und Tochtergesellschaften der Joint Venture-Parteien oder Dritten, etwa einer finanzierenden Bank. Die nachfolgende Graphik gibt einen Überblick über das vertragliche Geflecht, wie man es in Joint Venture-Strukturen zuweilen antrifft. Dieses multilaterale Beziehungsgeflecht macht das Wesen des Joint Ventures aus und bildet ökonomisch betrachtet ein einheitliches Ganzes 7. Sowohl in der Errichtungsphase des Joint Ventures wie auch in dessen Lebens- und späteren Auflösungsphase finden sich Interdependenzen zwischen den einzelnen, grundsätzlich nur inter partes wirkenden Verträgen. Werden bspw. vertragliche Pflichten unter Satellitenverträgen nicht oder nicht gehörig erbracht oder kommt es gar zu einem Wegfall eines solchen Vertrages, wirkt sich dies oft unmittelbar auf das sorgfältig austarierte Gleichgewicht von Rechten und Pflichten der Joint Venture-Parteien 7 BasK-AMSTUTZ/SCHLUEP, N 431 zu Einl. vor Art. 184 ff. OR, sprechen von einem "rechtsgeschäftlichen Verbund". 28

9 Joint Ventures Wirtschaftsformen im Spannungsfeld ( ) aus 8. Dieser mehrschichtigen ökonomischen Verflechtung ist im Rahmen der Redaktion, Verhandlung, Umsetzung und Auslegung der Joint Venture-Verträge durch geeignete Mechanismen bestmöglich Rechnung zu tragen Die wesentlichen Regelungsfelder Grundsätzlich lassen sich in Joint Venture-Strukturen sechs wesentliche Themenfelder unterscheiden, die einer Regelung bedürfen. Je nach konkreter Ausgestaltung des Joint Ventures und den Bedürfnissen der Parteien können sich diese im Errichtungsvertrag, im eigentlichen Joint Venture-Vertrag 9, in den Statuten bzw. im Organisationsreglement der Joint Venture-Gesellschaft oder in anderen Dokumenten finden. Diese sechs wesentlichen Regelungsfelder umfassen: die Errichtung des Joint Ventures, die Geschäftstätigkeit des Joint Ventures, die Corporate Governance während der Dauer des Joint Ventures, die Finanzierung der Joint Venture-Aktivitäten und als Gegenstück die Gewinn- und Verlusttragung, die Dauer und Auflösung des Joint Ventures sowie der vorzeitige Ausstieg einer Joint Venture-Partei, inklusive Regelung der Veräusserungs- und anderen Transaktionen, sowie die Konfliktlösung sowohl bei Pattsituationen wie auch in eigentlichen Streitfällen. 8 Dazu unten, Kap Nachfolgend wird zwischen dem Errichtungsvertrag, gewöhnlich ein Transaktionsrahmenvertrag, welcher insbesondere die transaktionalen Elemente der Errichtungsphase regelt, und dem Joint Venture-Vertrag, welcher die Lebens- und Auflösungsphase des Joint Ventures adressiert, unterschieden, siehe dazu unten, Kap Manchmal werden diese beiden Verträge auch unter einem einheitlichen "contrat de base" oder "Joint Venture-Rahmenvertrag" zusammengefasst, siehe dazu die Verweise in Fn

10 DIETER GERICKE / LUCA DALLA TORRE Errichtung des Joint Ventures Zur Errichtung des Joint Ventures gehört zunächst die Gründung der Joint Venture-Gesellschaft, sofern keine bestehende Gesellschaft durch Verbreiterung des Aktionariats als Gefäss des Joint Ventures verwendet wird. Zu regeln sind insbesondere der Gesellschaftszweck mit der Umschreibung des Geschäftsgegenstands, der Sitz und die Firma sowie die Anfangskapitalisierung der Gesellschaft 10. Um das Joint Venture von Beginn weg operativ betriebsfähig zu machen, werden häufig Gesellschaften oder Geschäftsteile der Joint Venture-Parteien durch Sacheinlage oder Sachübernahme in die Joint Venture-Gesellschaft eingebracht 11. Weiter sind die Geschäftsleitung zu bestellen und das übrige Personal verfügbar zu machen, wofür gelegentlich auf Outsourcing an Joint Venture-Parteien mittels Management- und Serviceverträgen oder Insourcing über Personalverleih seitens der Joint Venture-Parteien zurückgegriffen wird. Grössere Joint Ventures verfügen jedoch oft über eigenständiges Personal Definition der Geschäftstätigkeit Die Definition der Geschäftstätigkeit des Joint Ventures ist aus wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht für die Joint Venture-Parteien von zentraler Bedeutung. Sie legt soweit im statutarischen Zweckartikel reflektiert den Rahmen des zulässigen Handelns für die Leitungsorgane der Gesellschaft fest und dient oftmals als Anknüpfungspunkt für die Umschreibung der Finanzierungs- oder anderen Pflichten (wie bspw. Lieferverpflichtungen oder Abnahmeverpflichtungen) der Joint Venture-Parteien 12. Es ist deshalb darauf zu achten, die Definition der Geschäftstätigkeit möglichst präzise zu fassen, ohne dabei die wirtschaftliche Flexibilität der Joint Venture-Gesellschaft zu sehr einzuengen. Nicht selten sind überdies die Geschäftsfelder der Joint Venture-Parteien mittels Konkurrenzverbotsklauseln von den Aktivitäten des Joint Ventures abzugrenzen Vgl. auch die Auflistung bei VOGT/WATTER, S. 20 ff.; RITZ, S. 44 ff. 11 Vgl. dazu ausführlich WATTER, S. 64 ff. 12 TSCHÄNI, 7 N 28, schlägt für Joint Venture-Gesellschaften eine flexible statutarische Zweckumschreibung vor, die direkt auf die zwischen den Parteien vertraglich definierte Joint Venture-Geschäftstätigkeit verweist. Ähnlich HUBER, Vertragsgestaltung, S Im Unterschied zur AG erlaubt das Recht der GmbH eine statutarische Verankerung des Konkurrenzverbots. Dazu BRECHBÜHL/EMCH, S

11 Joint Ventures Wirtschaftsformen im Spannungsfeld ( ) Die Umschreibung und Festlegung der Joint Venture-Geschäftstätigkeit erfolgt in der Regel mittels gemeinsam erarbeiteter Business-Pläne. Einerseits geht es um das prospektive Zahlenwerk, d.h. um den Budgetprozess für das Folgejahr und die erwarteten Zahlen und Finanzierungsbedürfnisse für die nächsten drei bis fünf Jahre. Um eine enge Überwachung und Führung zu ermöglichen, wird dabei oft ein jährlicher, rollender Planungsrhythmus vorgesehen, in welchem die Zahlen wieder auf ein bzw. drei oder fünf Jahre hinaus geschätzt werden. Als Grundlage des finanziellen Business-Plans und des infrastrukturellen und organisatorischen Geschäftsaufbaus kann ein detaillierter Beschrieb des eigentlichen Geschäftsmodells und der Zusammenarbeit der Joint Venture-Gesellschaft mit den Joint Venture-Parteien und Dritten erforderlich sein. Diese Pläne ermöglichen es, neben den erforderlichen finanziellen Mitteln auch die Sachmittel zu definieren, welche bei Gründung des Joint Ventures in die Joint Venture-Gesellschaft einzubringen sind Corporate Governance Die Corporate Governance umfasst die Regelung der Kompetenzen sowie Präsenz- und Beschlussquoren von Generalversammlung und Verwaltungsrat 14. Oft wird in den Regelwerken differenziert nach Zuständigkeit von Generalversammlung oder Verwaltungsrat 15. Indessen ist dies aus vertraglicher Sicht meistens nicht nötig, weil es unabhängig vom gesellschaftsrechtlich zuständigen Gremium um die Regelung der Frage geht, in welchen Geschäften einzelne oder alle Joint Venture-Parteien zustimmen müssen bzw. ein Vetorecht haben 16. Darüber hinaus sind aber auch Minderheitsbestimmungsrechte bzw. -durchsetzungsrechte zu prüfen 17, 14 Dazu ausführlich RITZ, S. 62 ff.; TSCHÄNI, 7 N 34 ff. 15 Im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Verankerung solcher Präsenz- und Beschlussquoren ist (anders als bei der vertraglichen Regelung) darauf zu achten, dass nicht in die zwingende Kompetenzordnung der Leitungsorgane, insbesondere in die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates nach Art. 716a OR eingegriffen wird. Zu den Grenzen der Kompetenzdelegation im Rahmen des Paritätsprinzips ausführlich TSCHÄNI, 7 N 25 ff. u 84 ff., m.w.h.; ZIHLMANN, S. 321 f. 16 Das von HUBER, Vertragsgestaltung, S. 27, befürwortete direkte Durchschlagen der Pflichten der Joint Venture-Partner auf die Ebene des Verwaltungsrates mit Realerfüllungsanspruch findet seine Grenzen im Gesellschaftszweck und -interesse, das die Verwaltungsräte gemäss Art. 717 Abs. 1 OR stets in guten Treuen zu wahren haben. Eine massgeschneiderte Definition des Gesellschaftszwecks vermag dieses Dilemma zumindest teilweise zu lösen. 17 Zur Zulässigkeit und den Grenzen solcher Rechte vgl. TRIPPEL, S

12 DIETER GERICKE / LUCA DALLA TORRE etwa die Möglichkeit einer Minderheit, im Sanierungsfall eine Kapitalerhöhung auch ohne Mitwirkung der anderen Joint Venture-Partei(en) durchzuführen. Ebenfalls zu regeln sind die Nominationsrechte der Joint-Venture Parteien für die Besetzung des Verwaltungsrats und die Bestimmung des Verwaltungsratspräsidenten. Letzterem kann namentlich aufgrund des dispositiven Stichentscheids nach Art. 713 Abs. 1 OR eine zentrale Rolle zukommen. Sind sich die Beteiligten der Problematik bewusst, wird der Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten manchmal statutarisch ausgeschlossen. Da dem Verwaltungsratspräsidenten jedoch auch weitere zentrale Kompetenzen prozeduraler Natur zukommen 18, sehen gleichberechtigte Joint Ventures gelegentlich vor, dass die Parteien alternierend den Verwaltungsratspräsidenten stellen, während die andere Partei jeweils den Vize-Präsidenten bestimmt 19, dem analoge Einberufungs- und sonstige Rechte eingeräumt werden. Die Joint Venture-Dokumentation kann überdies die Grundlagen der operativen Governance der Gesellschaft regeln, wie die Ernennung des Managements oder zumindest des Joint Venture-CEOs. Meistens wird darauf geachtet, dass es sich hierbei um eine neutrale Drittperson handelt, die ihre Karriere idealerweise bereits innerhalb des Joint Venture- Geschäfts gemacht hat und keiner der Parteien besonders nahesteht. Für die Besetzung von Schlüsselpositionen im Management sollte das Auswahl- und Ernennungsprozedere vertraglich festgelegt werden. Sodann ist zu regeln, inwieweit die Geschäftsführung vom Verwaltungsrat an das Management delegiert wird, was im Organisationsreglement zu reflektieren ist (Art. 716b Abs. 1 OR) Joint Venture-Finanzierung Die Joint Venture-Finanzierung ist insofern heikel, als sich hier die Gegensätzlichkeiten von Kooperation und Transaktion akzentuieren. Wird die Joint Venture-Gesellschaft nachträglich mit Aktienkapital finanziert, so kann die Finanzierungsleistung einen unmittelbaren Einfluss auf die Stimmenverhältnisse der Joint Venture-Parteien in der Generalversammlung und somit mittelbar auf die gesamte Corporate Governance der Gesellschaft haben. Joint Venture-Parteien sind selten bereit, sich zu einseitigen oder unverhältnismässigen Finanzierungsleistungen zu verpflich- 18 Vgl. bspw. Art. 715 oder 715a OR. 19 Vgl. auch den Formulierungsvorschlag bei RITZ, S

13 Joint Ventures Wirtschaftsformen im Spannungsfeld ( ) ten, ohne einen entsprechend gesteigerten Einfluss auf die Corporate Governance zu erhalten. Die Vertragswerke sehen deshalb in der Regel vor, dass bei einseitiger Eigenkapitalfinanzierung bis zu einer gewissen Toleranzschwelle die ursprüngliche Corporate Governance-Struktur beibehalten wird, sich bei Unterschreiten solcher Schwellen die Veto- und Mitbestimmungsrechte der anderen Joint Venture-Partei jedoch sukzessive reduzieren. Um der Problematik der Verwässerung aus dem Weg zu gehen, erfolgen nach der gewöhnlich in der Form von Eigenkapital erbrachten Startfinanzierung die weiteren notwendigen Finanzierungen der Joint Venture-Gesellschaft vorzugsweise durch Aufnahme von Fremdkapital bei Dritten, namentlich Banken, oder mittels Aktionärsdarlehen, manchmal in der Form von Wandeldarlehen. Diese Fremdkapitalfinanzierung erlaubt es eher, für eine begrenzte Zeit eine gewisse Diskrepanz zwischen Finanzierungsleistungen und Stimmeneinfluss zu tolerieren, zumal die Darlehen gewöhnlich verzinst werden und den Dividenden- und sonstigen Ansprüchen der Joint Venture-Parteien vorgehen. Zu diesem Zweck ist in den Verträgen festzulegen, dass vor Eigenkapitalausschüttungen in der Form von Dividenden, Liquidationserlösen oder Kapitalherabsetzungen die Aktionärsdarlehen vollständig und mit Zinsen zurückbezahlt oder gewandelt werden müssen Dauer und Auflösung des Joint Ventures Die Schwierigkeit der Regelung der Dauer und Auflösung des Joint Ventures steht in engem Zusammenhang mit der umstrittenen Frage der rechtlichen Qualifikation des Joint Venture-Vertrages und der Anwendbarkeit zwingender gesetzlicher Bestimmungen 20. Einer Regelung zuzuführen sind insbesondere die Voraussetzungen der ausserordentlichen Kündigung, etwa bei wesentlichen Vertragsverletzungen, Konkurs oder Kontrollwechsel einer Partei oder für den Fall unüberbrückbarer Differenzen zwischen den Joint Venture-Parteien. Oft führt eine solche Kündigung nicht nur zur Beendigung des Joint Venture-Vertrags, sondern es greift auch eine transaktionale Lösung zur Überführung der Aktien der Joint Venture-Gesellschaft auf eine einzelne Joint Venture-Partei oder an Dritte. Dies kann über Put- und Call-Rechte geschehen sowie die üblichen Vorhand- und Vorkaufsrechte bzw. Mitverkaufsrechte und -pflichten Vgl. dazu unten, Kap und Kap Sog. "Drag-along"- und "Tag-along"-Rechte. Dazu ausführlich KÜHNI, S. 184 ff. 33

14 DIETER GERICKE / LUCA DALLA TORRE Konfliktregelung Die Konfliktregelung muss in erster Linie den Prozess regeln, um in einem Streitfall eine Einigung möglichst ohne disruptive Wirkung herbeizuführen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Pattsituationen, welche sich innerhalb des vertraglich vereinbarten Rahmens der Corporate Governance bspw. aufgrund divergierender Auffassungen betreffend wichtiger Geschäftsentscheide ergeben können, und eigentlichen Streitfällen im Falle von unterschiedlichen Verständnissen gewisser Vertragsbestimmungen oder Vertragsverletzungen. Während sich für Erstere möglichst einfache, im operativen Alltag praktikable Lösungsmechanismen aufdrängen, sind für eigentliche Streitfälle Gerichtsstand, Schiedsgerichtsort sowie anwendbares Recht festzulegen. Als Vorstufen (schieds-)gerichtlicher Verfahren finden sich gelegentlich Eskalationsmechanismen oder Mediationsverfahren. 3.2 Rechtsform der Joint Venture-Gesellschaft Aktiengesellschaft Am häufigsten wird in der Praxis die Aktiengesellschaft als Rechtsform der Joint Venture-Gesellschaft verwendet 22. Dies obschon sich bei der Aktiengesellschaft komplexe Corporate Governance-Strukturen nur begrenzt gesellschaftsrechtlich, d.h. in den Statuten oder dem Organisationsreglement mit "quasidinglicher" Wirkung 23 für die Gesellschaft verankern lassen. Aufgrund von Art. 680 Abs. 1 OR, wonach der Aktionär "auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden kann, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgelegten Betrag", ist grundsätzlich jegliche gesellschaftsrechtliche Verankerung von Nebenpflichten der Aktionäre ausgeschlossen 24. Entsprechend bedarf jedes Equity Joint Venture mit einer Aktiengesellschaft als Joint Venture-Gesellschaft eines separaten Joint Venture- 22 Eine Darstellung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen findet sich bei OERTLE, S. 31 ff. 23 So bereits FORSTMOSER, S Vgl. BasK-KURER, N 5 ff. zu Art. 680 OR m.w.h., der betont (N 9 ff.), dass sich das Verbot in erster Linie auf vermögensmässige Pflichten bezieht namentlich statutarische Vorkaufsrechte sind nach h.l. im Rahmen der Escape Clause zulässig; vgl. auch die Kritik an einer zu breiten Anwendung des Verbots von Art. 680 Abs. 1 OR bei GE- RICKE, S. 108 f. 34

15 Joint Ventures Wirtschaftsformen im Spannungsfeld ( ) Vertrags bzw. Aktionärbindungsvertrags. Dies führt zu einer Doppelstruktur 25, wie in der nachfolgenden Graphik dargestellt: GmbH Aufgrund der beschränkten Flexibilität der Aktiengesellschaft für Equity Joint Ventures ist zu klären, ob die Rechtsform der GmbH ein geeigneteres Vehikel für Joint Venture-Gesellschaften bietet. Immerhin wurde anlässlich der per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des GmbH- Rechts diesem Verwendungszweck besondere Aufmerksamkeit geschenkt 26. Gemäss Botschaft zur Revision des GmbH-Rechts, "[stellt] die betonte Ausgestaltung der GmbH als Rechtsform für Unternehmen mit einem kleineren Kreis von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern [ ] 25 Entgegen einem Teil der Lehre muss diese Doppelstruktur indes nicht zwingend das Vorliegen zweier Gesellschaften im Sinne einer Doppelgesellschaft bedeuten (vgl. dazu jüngst BLOCH, S. 22; FISCHER, S. 31, je m.w.h.). Ähnlich wie hier OERTLE, S. 22 f., m.w.h. Zum Joint Venture als Doppelgesellschaft eingehend ZIHLMANN, S. 318 ff. Zur Frage der rechtlichen Qualifikation des Joint Venture-Vertrages unten, Kap Vgl. dazu auch BÖCKLI/FORSTMOSER/RAPP, S. 49 f. 35

16 DIETER GERICKE / LUCA DALLA TORRE zudem für [ ] Joint Ventures eine in der Schweiz bisher fehlende Form der Ausgestaltung zur Verfügung." 27 Tatsächlich ermöglicht das GmbH-Recht dem Grundsatz nach eine weitgehende gesellschaftsrechtliche und damit "verdinglichte" Verankerung Joint Venture-typischer Regelungen in den Statuten der Gesellschaft 28. Zu erwähnen sind namentlich: (1) die Möglichkeit der statutarischen Festlegung von Nachschusspflichten (Art. 795 OR) und Nebenleistungspflichten (Art. 796 OR); (2) die Möglichkeit der statutarischen Verankerung von Vorhand,- Vorkaufs- oder Kaufsrechten (Art. 776a Ziff. 2 OR); (3) weitgehende Möglichkeiten der Vinkulierung, bis hin zur Unübertragbarkeit 29 ; (4) die Zulässigkeit der Kompetenzattraktion durch die Gesellschafterversammlung (Art. 811 OR) sowie (5) die Möglichkeit der statutarischen Verankerung von Vetorechten für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung (Art. 807 OR). Vier Jahre nach Inkrafttreten des revidierten Rechts der GmbH ist allerdings festzustellen, dass diese GmbH-spezifischen Erleichterungen mangels Praktikabilität weitgehend toter Buchstabe geblieben sind. Der Abschluss eines separaten Joint Venture-Vertrages und die daraus folgende Doppelstruktur ist auch für Joint Venture-Gesellschaften im Rechtskleid einer GmbH unumgänglich 30. Statt einer umfassenden Analyse der Fehlregelungen sollen hier nur einige Punkte herausgegriffen werden, welche aufzeigen, dass die vermeintliche Flexibilität des GmbH-Rechts eine trügerische ist: Nachschusspflicht Das auf den ersten Blick für Joint Venture-Gesellschaften interessante Instrument der Nachschusspflicht in Art. 795 OR wurde einseitig für die Abfederung finanzieller Engpässe ausgestaltet und erlaubt keine Deckung der regulären Finanzierungsbedürfnisse. So sollen Nachschüsse nur bei Vorliegen einer eigentlichen Notlage 31 (Art. 795a Abs. 27 Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), BBl 2002, S. 3148, S Dazu ausführlich BRECHBÜHL/EMCH, S. 274 ff. 29 Unter Vorbehalt des Austritts aus wichtigem Grund, vgl. Art. 786 OR. 30 Gl.M. BRECHBÜHL/EMCH, S A.M. wohl OERTLE, S Vgl. dazu die Umschreibung in der Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), BBl 2002, S. 3148, S f. 36

17 Joint Ventures Wirtschaftsformen im Spannungsfeld ( ) 2 Ziff. 1 und 2 OR) oder eines statutarisch umschriebenen Grundes (Art. 795a Abs. 2 Ziff. 3 OR) einforderbar sein, wobei für Letzteren zudem vorausgesetzt wird, dass die Gesellschaft dafür "Eigenkapital benötigt". Aus diesem Erfordernis hat ein Teil der Lehre (u.e. zu Unrecht) abgeleitet, dass Nachschusspflichten aus statutarisch umschriebenen Gründen lediglich subsidiärer Natur seien und erst eingefordert werden können, wenn die Gesellschaft alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten (Kapitalerhöhung, Bankkredit etc.) ausgeschöpft hat 32. Eine weitere Krux liegt darin, dass die Entscheidkompetenz über die Einforderung von Nachschusspflichten gemäss Art. 795a Abs. 1 OR bei der Geschäftsführung liegt. Typischerweise wird aber gerade in Joint Venture-Verhältnissen ein Bedürfnis dafür vorliegen, die Finanzierungspflichten bei gegebenen Voraussetzungen ohne Mitwirkung der Geschäftsführung entstehen zu lassen, damit jede Joint Venture- Partei die Finanzierungspflichten der anderen Joint Venture-Parteien selbständig durch eine actio pro socio einfordern und durchsetzen kann 33. Ob Art. 795a OR eine solche Ausgestaltung erlauben würde, ist zumindest unklar 34. Die sachlich nicht nachvollziehbare Einschränkung der Nachschusspflicht auf das Doppelte des Nennwerts des Stammanteils (Art. 795 Abs. 2 OR) zwingt die Joint Venture-Parteien überdies zu einer hohen Eigenkapitalisierung der Gesellschaft, ansonsten die Nachschusspflichten kaum eine wesentliche Finanzierung der Joint Venture-Gesellschaft erlauben. Entscheidend ist schliesslich, dass die Nachschusspflicht unnötigerweise als Teil des Gläubigerschutzkonzepts ausgestaltet wurde 35, was den Interessen der Joint Venture-Parteien oft entgegenwirkt. Zunächst 32 BasK-AMSTUTZ/CHAPPUIS, N 11 zu Art. 795a OR; weniger eng BRECHBÜHL/EMCH, S. 279; CHAPPUIS, S Vgl. dazu auch BRECHBÜHL/EMCH, S. 280, gemäss welchen ein Geschäftsführer, der gegen die Einforderung der Nachschüsse stimmt, unter Umständen verantwortlichkeitsrechtlich zur Haftung gezogen werden könne. 34 Zulässig ist eine statutarische Übertragung der Kompetenz an die Gesellschafter oder ein statutarischer Genehmigungsvorbehalt nach Art. 811 OR. Hält ein Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte oder werden den Gesellschaftern statutarische Durchsetzungsrechte eingeräumt, kommt dies einer actio pro socio ähnlich. 35 Gemäss Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), BBl 2002, S. 3148, S. 3161, wurde die Nachschusspflicht bewusst dem Eigenkapital angeglichen und soll insbesondere das Institut der Teilliberierung weitgehend ersetzen. 37

18 DIETER GERICKE / LUCA DALLA TORRE sieht Art. 795a Abs. 3 OR vor, dass ausstehende Nachschüsse im Konkurs der Joint Venture-Gesellschaft fällig werden 36. Somit würden die Joint Venture-Parteien just in dem Moment, in dem sie nicht mehr bereit sind, die Joint Venture-Gesellschaft zu finanzieren und allfällige Defizite zu tragen, gezwungen sein, dies zu Gunsten der Gläubiger dennoch zu tun 37. Die abschreckende Wirkung dieser Regelung wird dadurch potenziert, dass gemäss Art. 795d Abs. 1 OR die Nachschusspflicht ausscheidender Gesellschafter im Konkursfall der Gesellschaft während drei Jahren über ihr Ausscheiden hinaus subsidiär fortdauert. Mit anderen Worten müsste eine Joint Venture-Partei, die aus dem Joint Venture ausscheidet, weiterhin für dessen Risiken einstehen, ohne aber am Gewinn zu partizipieren Nebenleistungspflichten Den Unzulänglichkeiten der Regelung über die Nachschüsse kann auch über die Verankerung von Finanzierungspflichten als Nebenleistungspflichten im Sinne des Art. 796 OR nur beschränkt ausgewichen werden. Art. 796 Abs. 4 OR hält etwas rätselhaft fest, dass "statutarische Verpflichtungen zur Zahlung von Geld [ ] den Bestimmungen über Nachschüsse [unterstehen], wenn keine angemessene Gegenleistung vorgesehen wird und die Einforderung der Deckung des Eigenkapitalbedarfs der Gesellschaft dient". Es scheint deshalb zweifelhaft, ob eine Pflicht zur Leistung eines Aktionärsdarlehens als Nebenleistungspflicht verankerbar wäre 38. Voraussetzung wäre wohl in jedem Fall, dass das Aktionärsdarlehen bezüglich Verzinsung und Rückzahlungsmodalitäten zu Marktbedingungen ausgegeben würde (oft sind diese zum Vorteil der Gesellschaft ausgestaltet). Andere Nebenleistungen lassen sich grundsätzlich über Art. 796 i.v.m. Art. 776a Ziff. 1, 2 und 3 OR statutarisch verankern. Auch diese Mög- 36 HANDSCHIN, S. 73; SIFFERT/FISCHER/PETRIN, N 12 zu Art. 795a OR. A.M. BasK- AMSTUTZ/CHAPPUIS, N 13 zu Art. 795a OR, gemäss welchen "Nachschusspflichten, die noch nicht abgerufen sind, im Konkurs unerheblich bleiben". 37 Vgl. dazu BÖCKLI/FORSTMOSER/RAPP, S. 38, gemäss welchen sich "die Nachschusspflicht aus der Sicht der Gläubiger gleich [auswirke] wie eine beschränkte persönliche Haftung". 38 Kritisch BasK-AMSTUTZ/CHAPPUIS, N 15 zu Art. 796 OR, gemäss welchen die Finanzierungsfunktion das Wesen der Nachschusspflicht ausmache, jedoch der Nebenleistungspflicht fremd sei. Ähnlich auch SIFFERT/FISCHER/PETRIN, N 10 zu Art. 796 OR. 38

19 Joint Ventures Wirtschaftsformen im Spannungsfeld ( ) lichkeit wurde jedoch nicht konsequent ausgestaltet. Vielmehr ging der Gesetzgeber mit Art. 796 Abs. 1 OR zwei Schritte vor und mit Abs. 2 wieder einen zurück: Nebenleistungspflichten sollen nur dann zulässig sein, wenn sie dem Zweck der Gesellschaft, der Erhaltung ihrer Selbständigkeit oder der Wahrung der Zusammensetzung des Kreises der Gesellschafter dienen. Unzulässig sind insbesondere Nebenleistungspflichten, die dem Interesse einzelner Gesellschafter dienen 39. In der Lehre finden sich überdies Stimmen, welche die Möglichkeit zur Einführung von statutarischen Nebenleistungspflichten auf solche Leistungspflichten einschränken, welche dem Geschäft der Gesellschaft unmittelbar förderlich sind, etwa Lieferpflichten von Gesellschaftern 40. Auch wenn eine solch restriktive Interpretation kaum der gesetzgeberischen Intention entsprechen dürfte, führt der enge und auslegungsbedürftige Wortlaut von Art. 796a Abs. 2 OR dazu, dass über statutarischen Nebenpflichten das Damoklesschwert einer allfälligen Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit hängt. Diese im Rahmen von Joint Ventures untragbare Rechtsunsicherheit ist mit ein Grund dafür, weshalb sich die Möglichkeit der statutarischen Verankerung von Nebenleistungspflichten für die Zwecke eines Joint Ventures als ungeeignet erwiesen hat Starrheit der Regelung Letztlich wird das Wenige an mit der Rechtsform der GmbH tatsächlich gewonnener Flexibilität, wie namentlich die Möglichkeit der statutarischen Verankerung von Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufrechten nach Art. 777a Abs. 1 Ziff. 2 OR (die nach h.l. bei der AG in den Statuten nur beschränkt im Rahmen der Escape Clause nach Art. 685b Abs. 1 OR geregelt werden können 41 ), durch starre Regelungen, welche selbst das Aktienrecht nicht kennt, mehr als aufgewogen. So wurde bei der Revision des GmbH-Rechts ohne ersichtlichen Grund daran festgehalten, dass alle Gesellschafter mitsamt der Grösse ihres Kapital- 39 Gemäss Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), BBl 2002, S. 3148, S. 3199, sind solche "Pflichten [ausgeschlossen], die gar nicht der Gesellschaft selbst, sondern den Partikularinteressen einzelner Personen dienen". 40 BasK-AMSTUTZ/CHAPPUIS, N 9 zu Art. 796 OR. 41 Vgl. BasK-KURER, N 10 zu Art. 680 OR; BasK-OERTLE/DU PASQUIER, N 20 zu Art. 685b OR m.w.h. 39

20 DIETER GERICKE / LUCA DALLA TORRE anteils im Handelsregister einzutragen sind (Art. 791 Abs. 1 OR). Diese Publizität ist in Joint Venture-Situationen häufig unerwünscht 42. Gleiches gilt für die handelsregisterliche Publizität der Statuten. Statt dass die oft diffizilen Vorkaufs- und anderen Regelungen in nicht öffentlich zugänglichen By-Laws abgebildet werden könnten, sind diese in den Statuten zu verankern, womit auch diesbezüglich unerwünschte handelsregisterliche Publizität herrscht. Immerhin erlaubt Art. 796 Abs. 2 OR eine nähere Umschreibung der Nebenpflichten in einem Reglement der Gesellschafterversammlung, doch ist der Nutzen dieser Bestimmung in zweifacher Hinsicht beschränkt: Zum einen muss die statutarische Umschreibung der Nebenleistungspflichten alle Punkte umfassen, die "nach den konkreten Umständen von wesentlicher Bedeutung sind" 43. Zum anderen ist unklar, ob die in der Praxis für Joint Venture-Gesellschaften wichtigen Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte nach Art. 776a Abs. 1 Ziff. 2 OR ebenfalls einer detaillierten Regelung in einem Reglement zugeführt werden können 44. Schliesslich sieht das GmbH-Recht in Art. 774 Abs. 1 OR weiterhin einen Mindestnennwert jedes Stammanteils von CHF 100 vor. Dies erschwert die Abbildung komplexer Kapitalverhältnisse und die Anpassung der Kapitalstruktur während der Dauer des Joint Ventures an neue Beteiligungsverhältnisse. Gesamthaft gesehen muss die Rechtsform der GmbH als Rechtsform für Joint Ventures daher als ungeeignet gelten 45. Nur eine weitere, von 42 Weniger kritisch BRECHBÜHL/EMCH, S Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), BBl 2002, S. 3148, S Obwohl Art. 776a Abs. 1 OR zwischen den Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechten einerseits und den Nebenleistungspflichten andererseits differenziert und Art. 804 Abs. 2 Ziff. 12 OR nur die "Regelung von Nebenleistungspflichten" in einem Reglement erwähnt, ist nach der hier vertretenen Ansicht der Begriff der Nebenleistungspflichten in Art. 796 Abs. 2 OR weit zu verstehen (so auch Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), BBl 2002, S. 3148, S. 3161): Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte, aber auch Mitverkaufsrechte und -pflichten, der Gesellschafter sollten von Art. 796 Abs. 2 OR ebenfalls erfasst werden. 45 Ähnlich FREY, S. 36 ff., sowie FREY/FISCHER, S. 538, bezüglich der Eignung der GmbH als Rechtsform für Private Equity Investments. Optimistischer BRECHBÜHL/ EMCH, S. 281; RITZ, S

21 Joint Ventures Wirtschaftsformen im Spannungsfeld ( ) einem liberaleren Geist getragene Revision des GmbH-Rechts könnte hier Abhilfe leisten. 3.3 Vertragsformen des Equity Joint Ventures Die Vermischung von transaktionalen und kooperativen Elementen führt nicht nur bei der Gestaltung des Joint Ventures, sondern auch bei dessen rechtlicher Qualifikation zu Problemen. In der Vertragspraxis ist deshalb ein Trend zu einer vertraglichen Vereinfachung und Klärung mittels Entkoppelung der rein transaktionalen von den kooperativen Elementen erkennbar. Im Sinne eines "Raketenprinzips" werden für die Errichtungs-, Lebens- und Auflösungsphase des Joint Ventures je unterschiedliche Vertragsstufen oder Verträge vorgesehen. Dabei regeln ein Rahmenerrichtungsvertrag und diverse Satellitenerrichtungsverträge die Errichtungsphase und ein Joint Venture-Vertrag sowie diverse Satellitenkooperationsverträge das Leben und die Auflösung des Joint Ventures. Dabei ist aber nicht zu übersehen, dass auch die transaktionalen Errichtungsverträge und die Joint Venture-Verträge, inklusive Satellitenverträge, aufeinander abzustimmen und miteinander zu koordinieren sind Errichtungsverträge Der Rahmenerrichtungsvertrag 46 regelt, welche Leistungen die Parteien in der Errichtungsphase zu vollbringen haben und welche Verträge abzuschliessen bzw. zu vollziehen sind, damit das Joint Venture seine Geschäftstätigkeit aufnehmen kann. Der Rahmenerrichtungsvertrag enthält zunächst die Grundzüge und Regelungen der Errichtung, quasi die allgemeinen Vertragsbedingungen der Errichtungsphase. Soweit die Joint Venture-Parteien in dieser Phase unmittelbar vertragliche Rechte und Pflichten gegenüber der Joint Venture-Gesellschaft treffen, regelt der Rahmenerrichtungsvertrag auch die entsprechenden Transaktionen wie bspw. die Ausgabe oder den Erwerb von Aktien der Joint Venture-Gesellschaft oder die Einbringung von Geschäftsteilen durch eine Joint Venture-Partei. Der Abschluss dieser Errichtungsphase wird gewöhnlich als Vollzug (Closing) bezeichnet. Mit Vollzug des Joint Ventures verliert der Rahmenerrichtungsvertrag vorbehältlich allfälliger Ansprüche aus der Verletzung von 46 Häufig Transaction Agreement/Transaktionsvertrag oder Master Agreement/Rahmenvertrag genannt. 41

22 DIETER GERICKE / LUCA DALLA TORRE Gewährleistungen und anderen Vertragsverpflichtungen grundsätzlich seine Bedeutung. Demgegenüber regeln Satellitenerrichtungsverträge 47 die Errichtungsschritte, welche durch Tochtergesellschaften der Joint Venture-Parteien oder auch Dritte zu erbringen sind. Dabei handelt es sich gewöhnlich um Share Purchase Agreements, Asset Purchase Agreements, Investment Agreements oder Sacheinlageverträge, welche dem Rahmenerrichtungsvertrag angehängt werden. Die Satellitenverträge sind wie allfällige Hauptleistungspflichten im Rahmenerrichtungsvertrag beim Closing zu vollziehen. Bei den transaktionalen Verträgen der Errichtungsphase handelt es sich typischerweise um synallagmatische Verträge kauf- oder tauschvertraglicher Natur, wobei die Regelungen des Rahmenvertrags den Regelungen der Satellitenerrichtungsverträge normalerweise vorgehen Joint Venture-Vertrag Regelungsgegenstand Weder die Ausgestaltung des Joint Ventures als Aktiengesellschaft noch als GmbH erlauben es, die Pflichten der Joint Venture-Parteien während des Lebens und Sterbens des Joint Ventures umfassend gesellschaftsrechtlich abzubilden. Vielmehr ist unabhängig von der gewählten Rechtsform ein Joint Venture-Vertrag zwischen den Joint Venture-Parteien und evtl. der Joint Venture-Gesellschaft erforderlich, welcher die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien nach der Errichtungsphase detailliert umschreibt 49. De lege ferenda wäre zu wünschen, dass man statt solchen Verträgen ein verbindliches Reglement im Sinne angelsächsischer By- Laws schaffen könnte, welches anders als die Statuten keine Handelsregisteröffentlichkeit erlangt, aber im Unterschied zu einem rein inter partes wirkenden Vertrag unmittelbar auch für die Gesellschaft und die Gesellschaftsorgane verbindlich ist Manchmal Local Agreements genannt. 48 Dazu unten, Kap Vgl. oben, Kap , sowie BRECHBÜHL/EMCH, S Diesen Zweck nur bedingt zu erfüllen vermag das nicht öffentlich zugängliche Organisationsreglement, dessen Anwendungsbereich auf die Organisation des Verwaltungsrates und die Aufteilung der Verantwortung zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung beschränkt ist. Da sich indes mit dem Organisationsreglement gewisse vertragliche Bestimmungen auch gesellschaftsrechtlich festlegen lassen, stellt 42

23 Joint Ventures Wirtschaftsformen im Spannungsfeld ( ) Der Joint Venture-Vertrag wird in der Regel zusammen mit dem Rahmenerrichtungsvertrag verhandelt und entweder gleichzeitig mit diesem oder bei dessen Closing unterzeichnet und in Kraft gesetzt 51. Er enthält typischerweise Regelungen betreffend Corporate Governance, Finanzierung sowie Kooperations- und Leistungspflichten der Parteien während der Lebensphase des Joint Ventures 52. Nicht selten wird von den Parteien eine echte Mitwirkung an der Leitung und Steuerung der Joint Venture- Gesellschaft erwartet, welche über die üblichen im Rahmen von Aktionärbindungsverträgen vereinbarten Regelungen der Stimmrechtsausübung hinausgehen 53. Aber auch die Dauer und Auflösung des Joint Ventures sowie die Lösung von Pattsituationen und die Streitbeilegung sind im Joint Venture-Vertrag einer Regelung zuzuführen 54. Gewöhnlich werden keine separaten Transaktionsverträge für die Folgetransaktionen bei Auflösung des Joint Ventures vorgesehen 55. Manchmal werden dem Joint Venture-Vertrag Satellitenkooperationsverträge 56 angehängt, welche die operativen Leistungsbeziehungen zwischen der Joint Venture-Gesellschaft, den Joint Venture-Parteien und ihren Tochtergesellschaften regeln. Diese Satellitenkooperationsverträge bilden, obwohl zwischen unterschiedlichen Parteien geschlossen, oftmals einen wesentlichen Teil des Joint Venture-Vertrages und können für die operative Geschäftstätigkeit des Joint Ventures von zentraler Bedeutung sein Rechtsnatur Die Rechtsnatur des Joint Venture-Vertrags ist umstritten 57. Ein Teil der Lehre unterstellt ihn dem Recht der einfachen Gesellschaft 58. Da mit diedieses doch "ein wichtiges Instrument für die Steuerung von Joint Venture Gesellschaften" dar (so TSCHÄNI, 7 N 96). Zu den (eingeschränkten) Möglichkeiten, bei einer GmbH Nebenpflichten in Regularien zu umschreiben, vgl. oben, Kap Siehe auch RITZ, S Vgl. dazu oben, Kap , sowie unten, Kap HUBER, Vertragsgestaltung, S. 12; vgl. auch BLOCH, S. 20 ff. 54 Vgl. oben, Kap und , 4.2 sowie Vgl. dazu auch unten, Kap Z.T. Service Level Agreements. 57 Eine Sichtung der Literatur zur Rechtsnatur von Joint Venture-Verträgen zeigt, dass der zu qualifizierende Vertragsgegenstand oft nicht gleich definiert wird oder unklar ist, welche vertraglichen Regelungen in die rechtliche Qualifikation einbezogen werden. Teils wird von einem einheitlichen Joint Venture-Grundvertrag ("contrat de base") ausgegangen, welcher sowohl die Errichtung des Joint Ventures wie auch des- 43

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003) 40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Darlehensvertrag. Zwischen der. und der

Darlehensvertrag. Zwischen der. und der Darlehensvertrag Zwischen der Politischen Gemeinde Scuol, 7550 Scuol, Darlehensgeberin und der Hochalpines Institut Ftan AG, 7551 Ftan, Darlehensnehmerin 1. Die Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin

Mehr

J o i n t V e n t u r e - V e r t r a g

J o i n t V e n t u r e - V e r t r a g J o i n t V e n t u r e - V e r t r a g zwischen PP, (Strasse, Ort) (nachfolgend PP genannt) und CM, (Strasse, Ort) (nachfolgend CM genannt) Vorbemerkungen A) PP ist ein Fabrikationsunternehmen auf dem

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Leseprobe. Bruno Augustoni. Professionell präsentieren. ISBN (Buch): 978-3-446-44285-6. ISBN (E-Book): 978-3-446-44335-8

Leseprobe. Bruno Augustoni. Professionell präsentieren. ISBN (Buch): 978-3-446-44285-6. ISBN (E-Book): 978-3-446-44335-8 Leseprobe Bruno Augustoni Professionell präsentieren ISBN (Buch): 978-3-446-44285-6 ISBN (E-Book): 978-3-446-44335-8 Weitere Informationen oder Bestellungen unter http://wwwhanser-fachbuchde/978-3-446-44285-6

Mehr

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften a. Überblick und Abgrenzungen b. Einfache Gesellschaft c. Kollektivgesellschaft d. Kommanditgesellschaft e. GmbH f. AG g. Genossenschaft

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Statuten der Genossenschaft Bioladen Frauenfeld

Statuten der Genossenschaft Bioladen Frauenfeld Statuten der Genossenschaft Bioladen Frauenfeld I. FIRMA/SITZ/ZWECK 1. Firma, Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Bioladen Frauenfeld, besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Frauenfeld im Sinne von Art.

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 Satz 3, Art.

Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 Satz 3, Art. Charakterisierung der GmbH aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art.

Mehr

2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben.

2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben. Bericht des Vorstands der DO & CO Restaurants & Catering Aktiengesellschaft Wien, FN 156765 m, über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Personalverleih im IT-Bereich

Personalverleih im IT-Bereich Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Personalverleih im IT-Bereich Als Verleiher gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der

Mehr

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Selbstständig als Immobilienmakler interna Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...

Mehr

3 Zusatzübungen zum Kapitel Rechtsformen

3 Zusatzübungen zum Kapitel Rechtsformen 3 Zusatzübungen zum Kapitel Rechtsformen A Erstellen Sie die folgende Übersicht, indem Sie die richtigen Bezeichnungen in die Kästchen setzen. Rechtsformen der Unternehmung Kommanditges. B Die Bilanz einer

Mehr

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post

Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) 783.1 vom 17. Dezember 2010 (Stand am 1. Oktober 2012) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG

Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 STATUTEN der Bellevue Group AG Art. Titel/Inhalt Art. Titel/Inhalt II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN 3b ) Der Verwaltungsrat

Mehr

Aktionärsbindungsvertrag

Aktionärsbindungsvertrag Aktionärsbindungsvertrag Zwischen Einwohnergemeinde Birr, (im folgenden: Gemeinde Birr genannt), Einwohnergemeinde Birrhard, (im folgenden: Gemeinde Birrhard genannt), Einwohnergemeinde Brugg, handelnd

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Unter der Firma XY Netz AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in.

Unter der Firma XY Netz AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in. Seite 1 von 6 Statuten XY Netz AG 2008 Statuten der XY Netz AG Vorbemerkung: In diesen Statuten wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit für alle Funktionen die männliche Form verwendet. Personen weiblichen

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Buchhaltung mit WISO EÜR & Kasse 2011

Buchhaltung mit WISO EÜR & Kasse 2011 Vorbemerkung... 1 1. Erste Schritte...Fehler! Textmarke nicht definiert.3 2. Einrichten des Programms... 5 3. Buchungen... 22 1. Anfangsbestand buchen... 22 2. Privateinlage in die Kasse... 26 4. Buchungen

Mehr

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9

Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9 Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9 I. Einleitung Als Anreiz für die MitarbeiterInnen der ams AG (nachfolgend auch "Gesellschaft")

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Die Umsetzung der GAFI-Empfehlungen erfolgt durch Anpassung des innerstaatlichen Rechts. Es betrifft dies aus Sicht der Notare insbesondere: Die Anpassung

Mehr

Projektmanagement in der Spieleentwicklung

Projektmanagement in der Spieleentwicklung Projektmanagement in der Spieleentwicklung Inhalt 1. Warum brauche ich ein Projekt-Management? 2. Die Charaktere des Projektmanagement - Mastermind - Producer - Projektleiter 3. Schnittstellen definieren

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Änderungen im Gesellschaftsrecht und Einführung einer Revisionsaufsicht Die Eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderung des Obligationenrechts (GmbH- Recht

Mehr

Lassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen

Lassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen https://klardenker.kpmg.de/lassen-sie-geldwaescher-nicht-in-ihr-unternehmen/ Lassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen KEYFACTS - Auch Realwirtschaft ist von Geldwäsche betroffen - Anforderungen

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Persönliches Engagement der Gründer und damit verbunden Eigennutz und Solidarität

Mehr

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Stiftung Villa YoYo St.Gallen Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht

Mehr

Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht

Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht Juristische Fakultät, Universität Basel Prof. Dr. iur. Lukas Handschin 17.12.2010 Juris&sche Fakultät, Universität Basel Céline Troillet Emilie Thomas Nicolas

Mehr

Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision

Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision Thomas Stenz Partner Ernst & Young AG Ziele Sie sind sich der Auswirkungen der Neuerungen des nrlr in Bezug auf eine Revision bewusst Sie sind

Mehr

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...

Mehr

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt

Mehr

Existenzgründer Rating

Existenzgründer Rating Existenzgründer Rating Dipl.Kfm. Jörg Becker Kurzbeschreibungen-Inhaltsangaben www.beckinfo.de Existenzgründer-Rating Die Person im Mittelpunkt, 2009, ISBN 9783837072846 Neben einer trag- und zukunftsfähigen

Mehr

CL-VEREINBARUNG. 4. Rechtsanwältin B AnwältInnen. Die Gesamtheit der vier UnterzeichnerInnen wird im Folgenden als "Beteiligte" bezeichnet.

CL-VEREINBARUNG. 4. Rechtsanwältin B AnwältInnen. Die Gesamtheit der vier UnterzeichnerInnen wird im Folgenden als Beteiligte bezeichnet. CL-VEREINBARUNG zwischen 1. X 2. Y Parteien 3. Rechtsanwalt A 4. Rechtsanwältin B AnwältInnen Die Gesamtheit der vier UnterzeichnerInnen wird im Folgenden als "Beteiligte" bezeichnet. 1. Ziel X und Y stehen

Mehr

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung

Mehr

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof STATUTEN des Vereins Kinderkrippe Sennhof 1. INHALT 2. Name und Sitz... 3 3. Zweck... 3 4. Mitgliedschaft... 3 4.1 Allgemeines, Entstehung, Erlöschen, Ausschluss... 3 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder...

Mehr

Organhaftpflichtversicherung

Organhaftpflichtversicherung Organhaftpflichtversicherung Fragebogen Dieser Fragebogen soll es uns ermöglichen, Ihnen eine nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen ausgerichtete Versicherungslösung anzubieten. Deshalb bitten wir Sie,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser? GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer

Mehr

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Vertrag zur Verteilung von Kursdaten nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Version 6.0 Gültig ab 28.09.2015 zwischen Boerse Stuttgart GmbH Börsenstraße 4 70174 Stuttgart nachfolgend als Boerse Stuttgart

Mehr

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen. Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Dmitrij Mikityuk: Joint Venture in Russland

Dmitrij Mikityuk: Joint Venture in Russland Dmitrij Mikityuk: Joint Venture in Russland Joint Ventures sind ein Zugang zu neuen Absatzmärkten, Technologien und Know-how. Sie sind eine Investitionsform, die in Russland immer beliebter wird. In der

Mehr

Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten

Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten Statuten der Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Revidiert und in Kraft gesetzt durch die GenossenschafterInnen-Versammlung vom 18. Mai 2006 Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten Neufassung,

Mehr

Selbstreflexion für Lehrpersonen Ich als Führungspersönlichkeit

Selbstreflexion für Lehrpersonen Ich als Führungspersönlichkeit 6.2 Selbstreflexion für Lehrpersonen Ich als Führungspersönlichkeit Beschreibung und Begründung In diesem Werkzeug kann sich eine Lehrperson mit seiner eigenen Führungspraxis auseinandersetzen. Selbstreflexion

Mehr

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten?

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? 1 Was ist «Moral»? «ETHIK» und «MORAL» Moralische Grundsätze

Mehr

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Dossier D2 Kommanditgesellschaft Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat

Mehr

Deutschland-Check Nr. 34

Deutschland-Check Nr. 34 Die Staatsverschuldung Deutschlands Ergebnisse des IW-Arbeitnehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 12. November 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr