Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe. GWB 107 Abs. 3; VOL/A 8, 21 Nr. 1 Abs. 4, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe. GWB 107 Abs. 3; VOL/A 8, 21 Nr. 1 Abs. 4, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit."

Transkript

1 Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe Beschluss vom Az.: 1 VK 12/08 GWB 107 Abs. 3; VOL/A 8, 21 Nr. 1 Abs. 4, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) 1. Eine Rüge innerhalb von sechs Tagen ist noch als unverzüglich zu erachten, wenn zusätzlich zum Wochenende noch die Osterfeiertage dazwischen liegen. 2. Die Verwendung einer veralteten Version der Verdingungsunterlagen ist grundsätzlich eine Änderung an den Verdingungsunterlagen und führt zum zwingenden Angebotsausschluss. 3. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Bieter der aktualisierte Text der Verdingungsunterlagen übersandt wird und ihm unmissverständlich mitgeteilt wird, dass die geänderten Seiten gegen die vorhandenen Seiten der Verdingungsunterlagen ausgetauscht und mit dem Angebot in aktualisierter Fassung eingereicht werden sollen. 4. Die Beweislast des Zugangs der aktualisierten Verdingungsunterlagen liegt beim Auftraggeber. VK Baden-Württemberg, Beschluss vom VK 12/08 Im Vergabenachprüfungsverfahren pp. betreffend das Vergabeverfahren zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages über die Sammlung und den Transport von Restmüll und Bioabfall (Los 1) und über die Sammlung und den Transport von Sperrmüll, Metallschrott, Elektrogeräten sowie Grünabfällen (Los 2) hat die Vergabekammer nach mündlicher Verhandlung am durch den Vorsitzenden Assessor Grünthal, die hauptamtliche Beisitzerin Stadtrechtsdirektorin Fehrenbacher und den ehrenamtlichen Beisitzer Geschäftsführer Bohnert am beschlossen: 1. Der Ausschluss der Angebote der Antragstellerin zu den Losen 1 und 2 wird aufgehoben.

2 Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Wertung bezüglich Los 1 und Los 2 zu wiederholen. 3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Antragstellerin haben die Antragsgegnerin zu ½, die Beigeladene zu 1) zu 3/8 und die Beigeladene zu 2) zu 1/8 zu tragen. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens haften die Antragsgegnerin, die Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) gesamtschuldnerisch. 4. Die Verfahrenskosten der Vergabekammer werden auf xxx festgesetzt. 5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig. Gründe I. Die Antragsgegnerin hat im Offenen Verfahren die Entsorgungsdienstleistungen in fünf Losen (Los 1: "Sammlung und Transport Restmüll und Bioabfall"; Los 2: "Sammlung und Transport von Sperrmüll, Metallschrott, Elektrogeräten sowie Grünabfällen") europaweit ausgeschrieben. Die Bekanntmachung im Europäischen Amtsblatt erfolgte am Die Frist zur Abgabe von Angeboten endete am Die Antragstellerin gab sowohl für Los 1 wie auch für Los 2 am jeweils ein Angebot ab, welches am bei der Antragsgegnerin einging. Dem Angebot war die Leistungsbeschreibung in der Fassung vom zugrundegelegt worden. Eine Einarbeitung von Änderungen war nicht erfolgt. In den Bewerbungsbedingungen (Formblatt VOL 70) wird unter Ziffer 4.1 darauf hingewiesen, dass für das Angebot die vom Auftraggeber übersandten Originalvordrucke zu verwenden sind. In den Verdingungsunterlagen mit Datum vom (Fußzeile) ist zu Los 1 auf Seite 7 unter der Überschrift Bioabfallentsorgung geregelt: "...Für den Transport zu einer Verwertungsanlage außerhalb des Stadtkreises werden Tonnenkilometer abgefragt (Eventualposition 2.1). Bei der Angebotswertung wird in diesem Fall der nach tatsächlicher Entfernungskategorie angebotene Transportpreis berücksichtigt."

3 - 3 - Bezüglich Los 1 sieht die Fassung des Leistungsverzeichnisses vom (Datum Fußzeile) auf den Seiten 9 und 10 unter der Überschrift "Änderungsfaktor ( 5 Abs.3 des Vertrags)" eine Abweichung zur Ausgangsfassung vom vor. Am übersandte die Antragsgegnerin an die Antragstellerin per Fax ein Schreiben mit folgendem Inhalt: "Sehr geehrte Damen und Herren, anbei eine 2. Änderung der Unterlagen mit der Bitte um Ergänzung in den Ihnen vorliegenden Ausschreibungen. Mit freundlichen Grüßen gez. xxx" sowie als Anlage 6 Seiten mit Datum vom , wobei drei Seiten das Los 1 und weitere drei Seiten das Los 2 betrafen. Die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Leistungsbeschreibung waren am Rand der Seite 7 (Los 1) bzw. Seite 6 (Los 2) jeweils mit einem Strich versehen und unterstrichen. Bei Los 1, Seite 7: "Die Abrechnung erfolgt nach der tatsächlichen Entfernung (einfache Strecke), die auf dem Straßenweg zurückzulegen ist und von den Entsorgungsbetrieben anhand eines dazu geeigneten Routenplanungsprogramms ermittelt wird." Bei Los 2, Seite 6: "Bei der Angebotswertung wird in diesem Fall der nach tatsächlicher Entfernungskategorie angebotene Transportpreis berücksichtigt. Die Abrechnung erfolgt nach der tatsächlichen Entfernung (einfache Strecke), die auf dem Straßenweg zurückzulegen ist und von den Entsorgungsbetrieben anhand eines dazu geeigneten Routenplanungsprogramms ermittelt wird." In Bezug auf die entsprechenden Preisblätter, bei denen die Entfernungsberechnung -entweder Luftlinie oder nach tatsächlicher Entfernung- relevant wird (Seite 11 zu Los 1, Seite 9 zu Los 2), gab es seitens der Antragsgegnerin keine Änderungen. Dort stand in der Fassung vom : "Die Entfernungsmessung beginnt beim Rathaus xxx (Marktplatz) einfache Entfernung Luftlinie". In der Vergabeakte der Antragsgegnerin findet sich eine Liste aller Interessenten, die ihr vom Staatsanzeigerverlag übermittelt worden war. Sie enthält für alle Interessenten u.a. Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin versah jeden Interessenten am Ende der Zeile jeweils mit

4 - 4 - handschriftlichen "Häkchen", um festzuhalten, an wen am und am jeweils ein Computerfax abgesendet wurde. Eine Sendebestätigung oder ein sonstiger Zugangsnachweis liegt nicht vor. Für die Antragstellerin wies die Liste der Antragsgegnerin die Faxnummer "xxx" auf. Auf dem Schreiben der Antragstellerin, mit der sie am beim Staatsanzeiger Verlag die Verdingungsunterlagen anforderte, hatte die Antragstellerin ihre Faxnummer "xxx" angegeben. Am gingen bei der Antragsstellerin zwei Bieterinformationsschreiben vom ein, in denen mitgeteilt wurde, dass die Angebote der Antragstellerin nach 25 Nr.1/Nr.2 VOL/A ausgeschlossen wurden, weil sie nicht vollständig gewesen seien. Die übermittelten Änderungen vom 21. bzw (bzgl. Los 1) seien bzw. die übermittelte Änderung vom (Seite 6) (bzgl. Los 2) sei nicht in das Leistungsverzeichnis eingearbeitet worden. Für Los 1 sei beabsichtigt, der Beigeladenen zu 1) den Zuschlag zu erteilen, für Los 2 der Beigeladenen zu 2). Bei Los 1 wurden neben der Antragstellerin noch 5, bei Los 2 noch 4 weitere Bieter wegen nicht eingearbeiteter Änderungen vom Verfahren ausgeschlossen. Die Antragstellerin teilte am der Antragsgegnerin per Fax mit, dass der mitgeteilte Ausschluss bezüglich der Lose 1 und 2 und die hierfür angeführten Gründe beanstandet würden. Es sei nicht möglich gewesen, die angeblich übermittelten Änderungen vom 21. bzw (Los1) sowie vom (Seite 6) (Los 2) in die Leistungsverzeichnisse einzuarbeiten. Insoweit könne die angeführte Unvollständigkeit nicht als Ausschlusskriterium herangezogen werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom wurde die Antragsgegnerin nochmals zur Abhilfe aufgefordert und die Rügen der Antragstellerin bekräftigt. Im Schreiben vom legte die Antragsgegnerin ihre Auffassung dar. Die Antragstellerin reichte am einen Antrag auf Vergabenachprüfung bei der Vergabekammer Baden-Württemberg ein, der der Antragsgegnerin am zugestellt wurde. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Ausschluss ihrer Angebote sei rechtsfehlerhaft und verletze sie in ihren Rechten. Es liege kein zwingender Ausschlussgrund vor, sowohl das Angebot zu Los 1 als auch zu Los 2 seien in der Wertung zu belassen.

5 - 5 - Eine Änderung vom habe die Antragstellerin nicht erhalten. Die Antragstellerin trägt vor, dass weder auf dem einen (Endziffer -86) noch auf dem anderen (Endziffer -68) Faxgerät am ein Schreiben der Antragsgegnerin eingegangen sei. Die Nummer mit der Endziffer -68 sei einem Faxgerät der Finanzbuchhaltung zuzuordnen. Der Vortrag der Antragsgegnerin sei somit unzutreffend. Die Fax-Nummer mit der Endziffer -68 sei weder die Nummer, die die Antragstellerin in dem Schreiben angegeben hat, mit dem sie die Verdingungsunterlagen abforderte, noch könne an diese Nummer am ein Fax geschickt worden sein. Die Antragsgegnerin habe keinerlei Vorkehrungen getroffen, um die Übersendung bzw. den Zugang der Faxe zu dokumentieren. Das Fax vom habe die Geschäftsleitung der Antragstellerin zufällig erreicht, die genauen Umstände seien unklar geblieben. Die Änderungen vom enthielten keinen Hinweis, worum es sich bei den beigefügten Blättern handele, es sei z.b. kein Ansprechpartner oder eine Betreffzeile genannt. Die Antragstellerin habe dem Schreiben nicht hinreichend klar entnehmen können, wann bereits Änderungen versandt worden waren, welchen Inhalt diese hatten, und dass es sich um kalkulationsrelevante Änderungen handelte. Es sei zudem nicht klar, weshalb der Auftraggeber die Ergänzungen vorgenommen hat. Das Faxschreiben vom treffe diesbezüglich keine Aussage. Es handele sich um reine Klarstellungen, die vermutlich aufgrund einer Bieterrückfrage erfolgt seien. Es fehle des Weiteren an einer hinreichend klaren und transparenten Aufforderung an die Bieter, die Leistungsbeschreibung "einzuarbeiten" und diese mit dem Angebot einzureichen. Es fehle ein Hinweis darauf, dass ein Seitenaustausch und die Einreichung der geänderten Leistungsbeschreibung gewünscht seien. Außerdem sei nicht klar, welche der beigefügten Seiten in die Leistungsbeschreibung hätte eingefügt werden sollen, da eine doppelte Übersendung in verschiedenen Formaten erfolgt sei. Der übermittelte Satz des Anschreibens vom könne auch dahingehend verstanden werden, dass die Bieter die Änderungen zur Kenntnis bzw. zu ihren Akten nehmen und bei der Angebotsvorbereitung berücksichtigen sollten. Es wird angeführt, dass eine Änderung das Los 4 betreffend einen Tag später- am übermittelt worden sei. Dort sei eine ganz andere Formulierung gewählt worden, es habe z.b. eine klare Handlungsanweisung gegeben.

6 - 6 - Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass eine Änderung nur 3 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist übermittelt werde, wohingegen bei einer Änderung zu Los 4 (am ) die Angebotsfrist um eine Woche verlängert worden war. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die geänderte Fassung der Ausschreibungsbedingungen widersprüchlich sei, weil nicht klar sei, ob sich der angebotene Preis nach dem Willen des Bieters auf den Maßstab "Luftlinie" oder auf den Maßstab "tatsächliche Entfernung" beziehe. Unmittelbar vor den Zeilen, in denen die Preise einzutragen waren (Seite 11 bei Los 1, Seite 6 bei Los 2) sei als Maßstab "Luftlinie" angegeben worden. Die Angebote der Beigeladenen seien daher wegen Widersprüchlichkeit auszuschließen. Abschließend trägt die Antragstellerin hilfsweise - für den Fall eines zulässigen Ausschlusses- vor, dass ihr Angebot dann als Nebenangebot zu werten gewesen wäre. Die Antragstellerin beantragt zuletzt: 1. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist, 2 a. den Auftraggeber zu verpflichten, den Ausschluss der Angebote der Antragstellerin zu den Losen 1 und 2 der Ausschreibung rückgängig zu machen und die Angebotswertung zu diesen Losen unter Berücksichtigung der Angebote der Antragstellerin zu wiederholen, 2 b. hilfsweise, die Ausschreibung bezüglich der Lose 1 und 2 aufzuheben. 3. hilfsweise, andere zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin erforderliche Anordnungen zu treffen, 4. der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakte zu gewähren, 5. dem Auftraggeber die Kosten des Nachprüfungsverfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragstellerin, aufzuerlegen, 6. festzustellen, dass die Hinzuziehung von Rechtsanwälten durch die Antragstellerin erforderlich war. Die Antragsgegnerin beantragt: 1. den Antrag zurückzuweisen.

7 die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, die Angebote der Antragstellerin seien auszuschließen. Sie trägt vor, dass die Änderungen vom (Seite 8-10 zu Los 1) per PC-Fax am an die Antragstellerin -Fax-Nr. xxx übermittelt worden seien. Der Empfang der Faxnachricht sei für jeden Bieter vom Systemadministrator mit folgender Meldung angezeigt worden: Ihre Nachricht An: z.b. "X-GmbH ( )" Betreff:... Gesendet am :54 wurde an folgenden Empfänger übermittelt: FAX../ xxx\\\\am :56 Mit Eingang einer solchen Mitteilung sei vom zuständigen Mitarbeiter nochmals die Übermittlung an die richtige Telefaxnummer kontrolliert und erst dann die entsprechende Firma in der Bieterliste abgehakt worden. Die Anschreiben, mit welchen die Änderung vom an die Bieter übersandt wurde, seien vor Absendung nicht ausgedruckt bzw. kopiert worden; sie wurden per PC-Fax versandt, weshalb es eine Originalvorlage nicht gebe. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, das Fax vom sei- trotz des "Zahlendrehers" in der Faxnummer- korrekt bei der Antragstellerin angekommen. Die Fax-Nummer xxx sei ebenfalls eine Fax-Nummer der Antragstellerin. Aus dem vorgelegten Faxjournal sei zu entnehmen, dass das Fax unter der Nummer xxx am um Uhr eingegangen sei. Das Fax umfasse 4 Seiten und zeige die Absender-Faxnummer deshalb nicht an, weil der Antragsgegner per PC- Fax gearbeitet und der Server im Telefonnetz keine Kennung habe. Das Fax vom (7 Seiten) sei ebenfalls ohne Absender um Uhr bei der Antragstellerin unter der Nummer xxx eingegangen und sei um Uhr von der Nummer xxx an die Geschäftsführung weitergeleitet worden. Im Fax vom sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine "2. Änderung" gehandelt habe. Selbst wenn die Antragstellerin das Fax vom nicht erhalten haben sollte, so habe zumindest Anlass zur Nachfrage bestanden. Die Aufforderung, die Ausschreibungsunterlagen zu ergänzen, sei auch hinreichend klar und transparent gewesen. Es handele sich bei den Ergänzungen um eine materielle Änderung und nicht lediglich um eine Klarstellung.

8 - 8 - Ein Angebot, das die Änderungen nicht berücksichtige, könne daher aufgrund dieser Unvollständigkeit nicht mit anderen Angeboten hinsichtlich seiner Auswirkungen bei Änderungen der Leerungsmengen verglichen werden, und könne daher bei der Wertung keine Berücksichtigung finden. Dieser Tatsache könne nur mit einer Ermessensreduzierung auf Null Rechnung getragen werden. Durch Beschluss der Kammer vom wurden die Beigeladenen zu 1) und zu 2) zum Verfahren hinzugezogen. Die Beigeladene zu 1) vertritt die Auffassung, dass das Angebot der Antragstellerin gemäß 25 Nr.1 lit d) VOL/A zwingend auszuschließen war. Dem Schreiben vom sei klar zu entnehmen gewesen, dass die geänderten Seiten des Leistungsverzeichnisses ausgetauscht werden sollten. Solche nachträglichen Änderungen seien bei Ausschreibungen durchaus üblich. Ebenso üblich sei es, dass, wenn neue Seiten des Leistungsverzeichnisses zugesandt werden, die entsprechenden Seiten des Leistungsverzeichnisses ausgetauscht werden. Bei Unklarheiten seitens der Antragstellerin treffe diese eine Erkundigungspflicht. Wenn ein Bieter bei Unklarheiten nicht nachfragt, könne er sich nach Angebotsabgabe nicht mehr auf diese Unklarheiten berufen. Es handele sich nicht nur um Änderungen redaktioneller oder klarstellender Natur. Das Angebot der Beigeladenen zu 1) sei nicht widersprüchlich, es sei klar, dass Maßstab für die Berechnung der Eventualposition (unter Pos. 2.1., Seite 11) die tatsächliche Entfernung sei. Die Beigeladene zu 1) beantragt: 1. den Nachprüfungsantrag hinsichtlich Los 1 zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass auch der erweiterte Antrag (Nr. 2b) der Antragstellerin in den Ablehnungsantrag einbezogen wird, 2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Beigeladenen aufzuerlegen, 3. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene für notwendig zu erklären. Die Beigeladene zu 2) trägt vor, dass das Angebot der Antragstellerin bezüglich Los 2) zu Recht ausgeschlossen worden sei. Es unterfalle dem (zwingenden) Ausschlussgrund des 25 Nr.1 Abs.1 lit. d) VOL/A. Das Angebot der Antragstellerin weiche im Sinne von 21 Nr.1 Abs.4 VOL/A von den Verdingungs-

9 - 9 - unterlagen ab. Diese seien vom Auftraggeber dahingehend geändert worden, dass die Seite 6 der Leistungsbeschreibung ausgetauscht werden sollte. Die Aufforderung sei klar und deutlich gewesen. Das Angebot der Beigeladenen zu 2) sei nicht widersprüchlich, es sei klar, dass Maßstab für die Berechnung der Eventualposition (unter Pos. 2.1., Seite 9) die tatsächliche Entfernung sei. Die Beigeladene zu 2) beantragt, 1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass auch der erweiterte Antrag (Nr. 2b) der Antragstellerin in den Ablehnungsantrag einbezogen wird, 2. die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen er Antragstellerin aufzuerlegen, 3. auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beigeladene notwendig war. Die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1) haben beschränkte Akteneinsicht im Rahmen des 111 GWB erhalten. Zum übrigen Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Vergabeakten der Antragsgegnerin Bezug genommen, die der Kammer vorlagen. In der mündlichen Verhandlung vom wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. II. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet. A. Der Antrag ist zulässig. 1. Das Vergabenachprüfungsverfahren ist statthaft, denn die ausgeschriebenen Entsorgungsleistungen stellen öffentliche Aufträge im Sinne des 99 Abs.1, Abs.4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) dar.

10 Die Antragsgegnerin ist gemäß 98 Nr. 1 GWB öffentliche Auftraggeberin, welche gemäß 98 Nr.1 GWB i.v.m. 4 VgV den 2. Abschnitt der VOL/A anzuwenden hat. Die Auftraggeberin schätzte den Auftragswert für Los 1 auf xxx, für Los 2 auf xxx. Der Schwellenwert nach 2 Nr.3 Vergabeordnung (VgV) ist somit schon allein für die Lose 1 und 2 überschritten. Der Zuschlag ist bisher nicht erteilt worden, 114 Abs.1 Satz 1 GWB. 2. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer Baden- Württemberg ergibt sich aus 104 Abs.1 GWB, 18 Abs.8 VgV, 1 VNPVO. 3. Die Antragstellerin ist nach 107 Abs.2 GWB als Unternehmen antragsbefugt. Als Bieterin hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Zuschlagserteilung signalisiert. Sie hat dargelegt, dass ihr eigenes Angebot möglicherweise zu Unrecht von der weiteren Wertung ausgeschlossen worden ist und macht geltend, durch den Ausschluss ihrer Angebote in ihren Rechten aus 97 Abs.7 GWB verletzt zu sein. Die Antragstellerin hat auch einen drohenden Schaden dargelegt, da sie davon ausgeht, mit ihren Angeboten gut im Wettbewerb zu liegen. Ein Schaden ist jedenfalls denkbar. Die Antragstellerin hat im Hinblick auf die jeweilige Angebotshöhe nicht völlig fernliegende Chancen, den Zuschlag zu erhalten, sodass die Antragstellerin antragsbefugt ist. 4. Die Antragstellerin ist hinsichtlich des Ausschlusses ihrer Angebote zu den Losen 1 und 2 ihrer Rügeobliegenheit nach 107 Abs.3 GWB rechtzeitig nachgekommen. Nach Erhalt des Bieterinformationsschreibens gemäß 13 VgV am hat die Antragstellerin mit Faxschreiben vom gegenüber der Antragsgegnerin den Ausschluss bezüglich der Lose 1 und 2 gerügt. Die für den Ausschluss angegebenen Gründe wurden beanstandet und deutlich gemacht, dass es nicht möglich gewesen sei, die angeblich übermittelten Änderungen vom und (Los 1) und vom (Los 2) in das Leistungsverzeichnis einzuarbeiten. Die Rüge erfolgte nicht verspätet. Unverzüglichkeit ist gegeben, wenn ohne schuldhaftes Zögern gehandelt wird (entsprechend 121 BGB). Die Kammer vertritt jedenfalls im vorliegenden Fall die Auffassung, dass auch eine Rüge innerhalb von sechs Tagen noch als unverzüglich zu erachten ist (vgl. VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 87/04; so z.b. auch 2.VK Bund v Az.: VK 2-39/07), insbesondere dann, wenn - wie hier- zusätzlich zum Wochenende noch die

11 Osterfeiertage, Karfreitag, Ostermontag, dazwischen liegen. Die Antragstellerin rügte am zweiten Werktag nach Erhalt des Bieterinformationsschreibens und damit rechtzeitig. Die Antragstellerin ist hinsichtlich Los 1 auch nicht mit Ihrem Vorbringen präkludiert, sie habe das Fax vom nicht erhalten. Am erhielt sie zwar ein Faxschreiben, das als "2. Änderung" bezeichnet wurde, daraus folgt aber keine Rügepflicht dahingehend, dass sie keine 1. Änderung erhalten habe. Nach 107 Abs.3 Satz 1 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß bereits im Vergabeverfahren erkannt hat und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Hier wird im Nachprüfungsantrag in erster Linie der Ausschluss der Angebote als Vergabefehler gerügt. Dieser Ausschluss der Angebote konnte der Antragstellerin vor Zugang des Informationsschreibens nach 13 VgV noch gar nicht bekannt sein. Die Antragstellerin ist daher mit ihrem Vorbringen in Bezug auf den Ausschluss ihrer Angebote nicht ausgeschlossen. B. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet. Der Ausschluss der Angebote der Antragstellerin in Bezug auf die Lose 1 und 2 war rechtswidrig. Es liegt kein Ausschlussgrund vor. I. Nach 25 Nr.1 Abs.1 lit. d) VOL/A i.v.m. 21 Nr.1 Abs.4 VOL/A werden Angebote ausgeschlossen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind. Angebote, die nicht der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers entsprechen, müssen zwingend von der Wertung ausgeschlossen werden. Als eine Änderung der Verdingungsunterlagen ist jede Abweichung vom geforderten Angebot zu verstehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom , Az.: Verg 45/05 m.w.n). Das dem Angebot der Antragstellerin beigefügte Leistungsverzeichnis hat den Stand und entspricht nicht dem Stand vom bzw Für das Angebot waren die vom Auftraggeber übersandten Originalvordrucke zu verwenden, Ziffer 4.1. des Formblatts VOL 70. Wenn bei der Angebotsabgabe veraltete Verdingungsunterlagen benutzt werden, kann darin grundsätzlich eine Änderung der Verdingungsunterlagen gesehen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Bieter der aktualisierte Text der

12 Verdingungsunterlagen übersandt wird und ihm unmissverständlich mitgeteilt wird, dass die geänderten Seiten gegen die vorhandenen Seiten der Verdingungsunterlagen ausgetauscht und mit dem Angebot in aktualisierter Fassung eingereicht werden sollen. 1. Die Kammer konnte nicht zur Überzeugung gelangen, dass die Antragstellerin die Änderung vom erhalten hat. Das Anschreiben der Antragsgegnerin vom betrifft eine Änderung der Seiten 8-10 zu Los 1. Im Rahmen der Amtsermittlung konnte nicht abschließend aufgeklärt werden, ob die Antragstellerin das Fax vom tatsächlich erhalten hat. Ein Nachweis über den Zugang z.b. in Form eines Empfangsbekenntnisses oder des Sendeberichts eines Faxgerätes findet sich weder in der Vergabeakte, noch konnte ein solcher Nachweis von der Antragsgegnerin im Nachhinein vorgelegt werden. Den Zugang des nach Aussage der Antragsgegnerin per Computerfax übermittelten Schriftstücks hat im Zweifel die Antragsgegnerin zu beweisen. In der Vergabeakte befindet sich eine Liste aller Interessenten, die vom Staatsanzeiger Verlag aufgrund der Unterlagenanforderungen gefertigt und an die Antragsgegnerin übermittelt worden war. Hinter dem jeweiligen Interessenten - angegeben mit Anschrift und Fax-Nummer- wurde durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin das Absenden per Computerfax handschriftlich mit einem Häkchen festgehalten. Die Erläuterung der Antragsgegnerin, wie eine Bestätigung über den Zugang eines Computerfaxes üblicherweise aussehe, genügt nicht den Anforderungen an den Zugangsnachweis. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Fax-Journal lässt sich entnehmen, dass am unter der Nummer um Uhr ein 4-seitiges Fax eingegangen ist, dessen Absender nicht angezeigt wurde. Sowohl die Tatsache, dass die Seitenzahl genau dem von der Antragstellerin gefertigten Faxschreiben entspricht, wie auch die Erklärung der Antragsgegnerin, dass beim Versenden eines Computerfaxes der Server im Telefonnetz über keine Kennung verfüge und daher der Absender am Empfängergerät nicht erkennbar sei, sind zwar Indizien für den Eingang des Faxes vom unter der Nummer , genügen aber nach Auffassung der Kammer nicht den Anforderungen an einen Nachweis. Im Übrigen stünde selbst dann, wenn man davon ausginge, dass das am um Uhr eingegangene Fax, das Fax der Antragsgegnerin

13 wäre, nicht fest, dass es der tatsächlich zuständigen Abteilung zugegangen ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die Antragsgegnerin das Fax- sofern sie es abgesendet hat- an die unzutreffende Nummer geschickt hat. Der "Zahlendreher", der unstreitig dem Staatsanzeigerverlag unterlaufen ist, ist der Antragsgegnerin zuzurechnen. Dass die Faxnummer xxx zufälligerweise auch im Hause der Antragstellerin vergeben ist, lässt nicht die Annahme zu, dass ein dort eingehendes Fax ordnungsgemäß zugegangen ist. Wenn es innerhalb des Unternehmens der Antragstellerin zu Versäumnissen bei einer Weiterleitung an die konkret zuständige Stelle gekommen sein sollte, läge dies im Risikobereich der Absenderin, da sie eine falsche Fax-Nummer gewählt hatte. Zugegangen ist eine Willenserklärung erst dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereit gehaltenen Einrichtungen. Hier hatte die Antragstellerin nur das Faxgerät mit der Nummer xxx gegenüber der Antragsgegnerin angegeben und damit zur Entgegennahme von Erklärungen der Antragsgegnerin bereit gehalten. Der Zugang des Faxes vom kann auch weder deshalb fingiert werden, weil andere Bieter ein Fax vom erhalten haben noch aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin ein Fax vom unstreitig erhalten hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Änderung vom (Seite 8-10) nicht erhalten hat. Folglich kann der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden, die Änderung nicht in das Leistungsverzeichnis für Los 1 eingearbeitet zu haben. 2. Nach Erhalt des Faxes vom musste die Antragstellerin sich nicht bei der Antragsgegnerin erkundigen, ob es eine 1. Änderung der Verdingungsunterlagen gab, die die Antragstellerin möglicherweise nicht erhalten hat. Eine solche Obliegenheit der Antragstellerin besteht hier unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht. Zum einen traf die Bezeichnung "2. Änderung" allenfalls auf das Los 1 zu, nicht jedoch auf das Los 2. Insofern war das Anschreiben der Antragsgegnerin bereits unzutreffend bzw. missverständlich formuliert. Insbesondere im Hinblick auf Los 2 hätte eine Nachfrage bei der Antragsgegnerin keine weitere Aufklärung bezüglich einer 1. Änderung bringen können, da es eine solche unstreitig nicht gegeben hat. Zum

14 anderen ist hier die Besonderheit zu berücksichtigen, dass nicht einem Bieter in ihm vorliegenden Verdingungsunterlagen "Ungereimtheiten" aufgefallen sind, die er nicht einfach ignorieren darf, ohne ggf. Nachteile in Kauf nehmen zu müssen, sondern hier vom Auftraggeber im Nachhinein weitere Schreiben versandt wurden, die die Bieter zu einem Handeln veranlassen sollten. Wenn es dann ein Auftraggeber unterlässt, klar darauf hinzuweisen, auf welche Lose sich welche Änderungen beziehen bzw. diese ggf. eindeutig zu kennzeichnen, ist das ein Sorgfaltsverstoß, der nicht zu Lasten eines Bieters gehen kann. Ausschreibungsunterlagen müssen klar und eindeutig verfasst sein, 8 Nr.1 Abs.1 VOL/A. Hinzu kommt, dass das Fax vom bezüglich Los 1, das der Antragsgegnerin nicht zugegangen ist (s.o.), nicht ausdrücklich als "1. Änderung" bezeichnet worden war und es am also nur einen Tag später- ein weiteres Faxschreiben bezüglich eines weiteren Loses gab, das nicht als 3. Änderung gekennzeichnet war. Es erscheint daher durchaus möglich, dass die Antragstellerin das Schreiben vom für eine "1. Änderung" gehalten hat, da es kurze Zeit später versandt wurde und keinen eindeutigen Betreff enthält. Es lässt sich bei der Auftraggeberin kein eindeutiges System erkennen, wie die Schreiben im Betreff bezeichnet oder durchnumeriert worden wären. Diese Umstände sind nach Auffassung der Kammer für die Frage zu berücksichtigen, inwieweit die Antragstellerin hier eine Obliegenheit zur Nachfrage und Erkundigung gehabt hätte. Würde man hier eine Obliegenheitsverletzung annehmen mit der Folge eines Ausschlusses der Angebote der Antragstellerin würde man die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Bieters insbesondere dann überspannen, wenn ein Änderungsschreiben des Antragsgegners selbst offensichtlich nicht den erforderlichen Sorgfaltsmaßstäben entspricht. 3. Das Fax vom , das die Antragstellerin unstreitig erhalten hat, lässt nicht klar und eindeutig erkennen, dass im Leistungsverzeichnis ein Austausch der Seiten 7 (Los 1) und 6 (Los 2) vorzunehmen und das Angebot in der geänderten Fassung abzugeben war. Im Hinblick auf die schwerwiegende Konsequenz eines Bieterausschlusses, sind an vom Auftraggeber veranlasste Änderungsschreiben hohe Anforderungen zu stellen. Die Kammer geht daher, entsprechend der Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom , Verg 45/05) davon aus, dass sich für einen verständigen Bieter zwanglos und unmissverständlich die Forderung ergeben muss, dass mit dem Angebot die aktualisierte Fassung der Verdingungsunterlagen eingereicht werden sollte. Nur so kann sichergestellt werden, dass nach aktuellem Stand der Ausschreibungsbedingungen in jeder Hinsicht identische und miteinander ohne weiteres

15 vergleichbare Angebote eingehen und ein fairer Bieterwettbewerb gewährleistet ist. Im Gegensatz zu den Schreiben vom und enthält das Fax vom nicht die Handlungsanweisung, dass Seiten auszutauschen sind. Es wurde lediglich um "Ergänzung in den Ihnen vorliegenden Ausschreibungen" gebeten. "Ergänzung" ist nicht identisch mit "Seitenaustausch". Gerade die Tatsache, dass es viel klarer formulierte Änderungsschreiben der Auftraggeberin gibt ( , ) führt dazu, dass ein verständiger Bieter zwischen einer eindeutigen Handlungsanweisung und der Formulierung, die am gewählt wurde, differenziert und daraus dann nachvollziehbar unterschiedliche Konsequenzen zieht. Die Kammer teilt die Auffassung, dass das Anschreiben vom durchaus nahe legt, die übersandten Seiten zu den eigenen Unterlagen zu nehmen und dass keineswegs zwingend ein Austausch im einzureichenden Leistungsverzeichnis vorzunehmen ist. Für einen verständigen Bieter war daher entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) und zu 2) nicht klar und unmissverständlich, was mit den Seiten 7 (Los 1) und 6 (Los2) geschehen sollte. Dafür spricht nach Auffassung der Kammer auch, dass bei Los 1 fünf von zehn Bietern, bei Los 2 vier von neun Bietern wegen nur teilweiser oder komplett fehlende Einarbeitung von Änderungen ausgeschlossen wurden. Es wird deutlich, dass fast die Hälfte aller Bieter die Schreiben der Antragsgegnerin zumindest zum Teil missverstanden haben, was größtenteils auf die Art und Weise und Mehrdeutigkeit der Schreiben der Antragsgegnerin zurückzuführen sein dürfte. Auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin nicht mit Empfangsbekenntnissen o.ä. arbeitet, trägt dazu bei, dass die Bieter den Anschreiben unter Umständen nicht die vom Auftraggeber beabsichtigte Bedeutung beimessen bzw. ist geeignet, bei den Bietern den Eindruck zu erwecken, es sei an den einzureichenden Unterlagen nichts mehr aktiv zu ändern. Dass die Seiten 7 (Los 1) und 6 (Los 2) jeweils doppelt in unterschiedlicher Formatierung beigefügt waren, trägt sicherlich nicht zu Klarheit und Übersichtlichkeit bei, ein verständiger Bieter hätte aber durchaus erkennen können, dass beide Fassungen inhaltlich identisch sind. Zu berücksichtigen ist nach Auffassung der Kammer allerdings der zeitliche Rahmen. Das Fax vom wurde drei Tage vor Ablauf der Angebotsfrist verschickt. Je kurzfristiger eine Änderung veranlasst wird, desto klarer und eindeutiger muss aus ihr hervorgehen, was vom

16 Auftraggeber gewollt ist. Dem Bieter verbleibt bei kurzfristigen Änderungen nur noch wenig Zeit, zu entscheiden, was er noch zu veranlassen hat. Da die Antragstellerin zudem das Schreiben vom , das eindeutig die Bieter zum Austausch aufforderte, nicht vorliegen hatte, konnte sie nicht erkennen, was konkret mit dem Schreiben vom verlangt wurde. Insgesamt war das Fax vom nicht eindeutig genug, um der Antragstellerin den Vorwurf zu machen, sie hätte durch das Unterlassen der Einarbeitungen Änderungen oder Ergänzungen an den aktualisierten Verdingungsunterlagen vorgenommen. Die Angebote der Antragstellerin waren daher nicht nach 25 Nr.1 Abs.1 lit.d) VOL/A auszuschließen. II. Unabhängig von der Frage der Ermessensausübung, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des 25 Nr.1 Abs.2 lit. a) i.v.m. 21 Nr.1 Abs.1 Satz 1 VOL/A ebenfalls nicht gegeben. Die Antragstellerin hat ein vollständiges Angebot abgegeben. Es fehlen keine geforderten Angaben oder Erklärungen. III. Da kein Ausschlussgrund vorliegt, war der Ausschluss der Angebote rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat daher die Wertung der Angebote für beide Lose unter Berücksichtigung der Angebote der Antragstellerin zu wiederholen. C. Da die Anträge Ziffer 1 und 2a erfolgreich sind, war über die hilfsweise gestellten Anträge nicht mehr zu entscheiden. Die Kammer vertritt jedoch die Auffassung, dass die Angebote der Beigeladenen zu 1) und zu 2) nicht widersprüchlich und daher nicht auszuschließen wären, mit der Folge, dass die Ausschreibungen zu Los 1 und 2 nicht aufzuheben wären. Die gilt unbeschadet der Frage, ob die Antragstellerin bezüglich des Vortrags, dass die Beigeladenen wegen widersprüchlicher Angebote auszuschließen seien, gemäß 107 Abs.3 GWB präkludiert wäre. Bei Los 1 passen die Seiten 7 und 11 nicht zusammen, gleiches gilt bei Los 2 für die Seiten 6 und 9. Im vorderen Teil (Leistungsbeschreibung) wurde als Abrechnungsgrundlage für den Transportpreis die tatsächliche Entfernung festgelegt (Ergänzung vom ), wohingegen die Seite, auf der jeweils der Preis pro Kilometer einzutragen war, unverändert (Stand

17 ) blieb und dort die Entfernung Luftlinie angegeben ist. Die von den Beigeladenen abgegebenen Angebote sind daher auslegungsbedürftig. Sie sind nach Überzeugung der Kammer aber auch auslegungsfähig. Durch Auslegung der Angebotsunterlagen ergibt sich, dass die Berechnung nach der tatsächlichen Entfernung gewollt war und die entsprechende Änderung auf den Preisblättern lediglich versehentlich unterblieben war. Der später erfolgten Änderung vom lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Berechnung der Eventualposition 2.1. nach tatsächlicher Entfernung und nicht wie anfangs vorgesehen nach Luftlinie erfolgen soll. Berücksichtigt man, dass es eine nachträgliche eindeutige Willensäußerung der Antragsgegnerin gab, wirkt es sich nicht aus, dass eine Anpassung des Berechnungsmaßstabes an anderer Stelle unterblieben ist. Das deckt sich auch mit den tatsächlichen Vorstellungen der Beteiligten. Sowohl die Antragsgegnerin, wie auch beide Beigeladene und die Antragstellerin gaben an, dass sie ihre Angebote mit der tatsächlichen Entfernung kalkuliert hätten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3 und 4 GWB, 80 Abs. 2 LVwVfG, 3, 9 und 14 VwKostG. Ausgehend vom Gebührenrahmen des 128 Abs.2 GWB, dem personellen und wirtschaftlichen Aufwand und unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin angebotenen Preises, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens wird eine Gebühr in Höhe von xxx für angemessen erachtet und entsprechend festgesetzt. Als Unterliegende haben die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu 1) und 2) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ihre gesamtschuldnerische Haftung ergibt sich aus 128 Abs.3 Satz 2 GWB. Die Beigeladenen haben beide selbst Anträge gestellt, sich durch diese in Gegensatz zur Antragstellerin gesetzt und sind mit diesen Anträgen unterlegen. Zudem haben sie das Verfahren aktiv geführt und zum Gegenstand des Verfahrens schriftlich und in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen. Dies rechtfertigt es, die Beigeladenen an der Kostentragung zu beteiligen. Es entspricht der Billigkeit angesichts der unschiedlichen Auftragsvolumina bei Los 1

18 und Los 2, die Beigeladene zu 1) zu 3/8 und die Beigeladene zu 2) zu 1/8 an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen (vgl. 100 Abs.2 ZPO). In Anbetracht der zu erörternden vergaberechtlichen Fragestellungen war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin notwendig. IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Karlsruhe, Hoffstr. 10, Karlsruhe, einzulegen. Sie ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird. Die Tatsachen und die Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, sind anzugeben. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Der Beschwerdeführer hat die anderen am Verfahren Beteiligten durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.

Beschluss (360-4005.20-002/05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren

Beschluss (360-4005.20-002/05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren Beschluss (360-4005.20-002/05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren I. Kostenfestsetzungsverfahren, 128 Abs.1 ff. GWB auf

Mehr

(VOL - Informations-/ Absageschreiben nach 101a GWB) Vergabestelle

(VOL - Informations-/ Absageschreiben nach 101a GWB) Vergabestelle (VOL - Informations-/ Absageschreiben nach 101a GWB) Vergabestelle Datum Vergabenummer Information/ Absage nach 101a GWB Maßnahme Leistung Angebot vom Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit informieren

Mehr

AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS

AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS Stadt Weil der Stadt Marktplatz 4 71263 Weil der Stadt An Firma XXX Ort, Datum Weil der Stadt, Zuständiger Bearbeiter (Vergabestelle) Bürgermeister Thilo Schreiber Tel / Fax Tel.: +49 7033/521-131 Fax:

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Öffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude

Öffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude STATISTISCHES LANDESAMT MAINZER STRASSE 14-16 56130 BAD EMS Öffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude Ausschreibungsbestimmungen

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Vergabekammer Sachsen

Vergabekammer Sachsen Kommentar zum Seite 1 Urteil der Vergabekammer Sachsen Beschluss vom 18.06.2009 1 Problem/Sachverhalt [.. 1..] Die Vergabestelle (VSt) schreibt Baumaßnahmen für den Hochwasserschutz im Offenen Verfahren

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

L 2110 EU (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots EU - VOL)

L 2110 EU (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots EU - VOL) Vergabestelle Datum der Versendung Maßnahmenummer Vergabenummer Vergabeart Offenes Verfahren Nichtoffenes Verfahren Wettbewerblicher Dialog Verhandlungsverfahren nach öffentl. Vergabebek. Verhandlungsverfahren

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Kostenfestsetzungsbescheid

Kostenfestsetzungsbescheid VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel Kostenfestsetzungsbescheid Az.: VK-SH 05/04 In dem Verfahren der Bietergemeinschaft

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

3. Vergabekammer. beim Landesverwaltungsamt. Beschluss

3. Vergabekammer. beim Landesverwaltungsamt. Beschluss 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 3 VK LSA 37/13 Halle, 10.09.2013 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA - keine Rechtsverletzung hinsichtlich der Nichtbeachtung des Nebenangebotes der Antragstellerin

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Vergabenachprüfungsverfahren. pp.

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Vergabenachprüfungsverfahren. pp. 1 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS Verg 9/03 In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Bietergemeinschaft pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht

Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht Veröffentlichung der Entscheidung in Insolvenz-Sammlung Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Vertragsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Mietrecht Immobilienrecht Bau- und Architektenvertrag

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Leitfaden zur Angebotserstellung

Leitfaden zur Angebotserstellung Inhaltsübersicht 1 Allgemeine Erläuterungen...2 1.1 Einführung...2 1.2 Form des Angebots...2 1.3 Nebenangebote...3 1.4 Übersendung des Angebots...3 1.5 Zustelladressen...3 1.6 Angebotserstellungskosten...4

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger - Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Aufforderung zur Angebotsabgabe

Aufforderung zur Angebotsabgabe Besitzgesellschaft Science Center GmbH vertreten durch die Wirtschaftsförderung Bremen GmbH Langenstraße 2-4 D-28195 Bremen An Ort: Datum: Tel:. 0421 96 00 212 Fax: 0421 96 00 8292 E-Mail: vergabe@wfb-bremen.de

Mehr

1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz. bei dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung VK 1-16/14

1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz. bei dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung VK 1-16/14 1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz bei dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung VK 1-16/14 Verkündungsdatum: 30. Juli 2014 Entscheidungserhebliche Normen: 104 Abs. 2 GWB Sofortige

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten A4sfertigung Amtsgericht München Abteilung für Familiensachen 5 Az.: :\ er Familiensache Anatol. geboren am - Antragsteller - ;/ gegen.05.1966, Staatsangehörigkeit deutsch. lryna, geb. geboren am 12.1977,

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges

Mehr

Ausschreibung Programmierung einer Software zur digitalen Schülerbeteiligung für politik-digital e.v.

Ausschreibung Programmierung einer Software zur digitalen Schülerbeteiligung für politik-digital e.v. Bekanntmachung Berlin, 15.01.2015 Ausschreibung für einen Dienstleistungsauftrag Beschränkte Ausschreibung mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb a) Zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle, Stelle zur

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft

Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft www.vergabedatenbank.de forum vergabe e.v. www.forum-vergabe.de Breite Straße 29 info@forum-vergabe.de 10178 Berlin Tel.: (030) 2028 1631 Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

4. FIT-ÖV - 01. Juli 2009 in Aachen Die sieben Todsünden im IT-Vergabeverfahren

4. FIT-ÖV - 01. Juli 2009 in Aachen Die sieben Todsünden im IT-Vergabeverfahren 1 4. FIT-ÖV - 01. Juli 2009 in Aachen Die sieben Todsünden im IT-Vergabeverfahren Rechtsanwalt Dr. Karsten Lisch, Osborne Clarke 2 Überblick Unzulässige Wahl des Verhandlungsverfahrens Produktbezogene

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 2 GZ. FSRV/0122-W/08 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Vortragsunterlagen. Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012

Vortragsunterlagen. Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012 EAVG 2012 Vortragsunterlagen Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012 3 Vorlage: Vor Vertragsunterzeichnung Aushändigen: Nach Vertragsunterzeichnung (binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss)

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN Sehr geehrte Damen und Herren, das Amtsgericht Mönchengladbach hat heute, am 28.11.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glauch Reisen

Mehr

b) Unterteilung in Lose (Neben Einzellosen können auch mehrere oder alle Lose angeboten werden): Eine Losaufteilung ist nicht vorgesehen.

b) Unterteilung in Lose (Neben Einzellosen können auch mehrere oder alle Lose angeboten werden): Eine Losaufteilung ist nicht vorgesehen. Büromöbel Rahmenvertrag Dienstleistungsauftrag 1. Auftraggeber: BundesInnungskrankenkasse Gesundheit, kurz BIG direkt gesund (Körperschaft des öffentlichen Rechts) Charlotten-Carree Markgrafenstr. 62 10969

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

BEDIENUNGSANLEITUNG FÜR LIEFERANTEN AUSSCHREIBUNG

BEDIENUNGSANLEITUNG FÜR LIEFERANTEN AUSSCHREIBUNG BEDIENUNGSANLEITUNG FÜR LIEFERANTEN AUSSCHREIBUNG 1. Ausschreibungsunterlagen abrufen... 2 2. Angebot erstellen / Leistungsverzeichnis ausfüllen... 4 2.1. Leistungsverzeichnis exportieren.. 4 2.1.1. LV

Mehr

Planungsausschuss am 24.09.2009

Planungsausschuss am 24.09.2009 DS PlA 16/09 Anlage 11.09.2009 58515/7 Planungsausschuss am 24.09.2009 TOP 5 (öffentlich) Regionalplan Südlicher Oberrhein Kapitel Windenergie 2006 hier: Aktueller Sachstand Information Der Planungsausschuss

Mehr

._."'._'-~~l. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.",) I. 2 4. MilZ ZOlO EC) I. Landgericht Frankfurt am Main ) ) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

._.'._'-~~l. E, I ~JC. ...~. :::r ',. '.,) I. 2 4. MilZ ZOlO EC) I. Landgericht Frankfurt am Main ) ) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Landgericht Frankfurt am Main Az. 2-03 07/10 Laut Protkoll verkündet am 18.3.10 Peter, JA'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle._."'._'-~~l,._,._. _. ' ~, h.. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.", I,"'. 2 4. MilZ

Mehr