Vertrag einer Unfall- und Krankenversicherung / Quadrifoglio INFORMATIONSBLATT

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1 Vertrag einer Unfall- und Krankenversicherung / Quadrifoglio INFORMATIONSBLATT QUADRIFOGLIO /VORDR. X Ausgabe 02/2008

2 2 Unfall- und Krankenversicherung/ Quadrifoglio Dieses Informationsblatt wurde gemäß den Vorgaben der Versicherungsaufsichtsbehörde ISVAP (jetzt IVASS)erstellt; der Inhalt unterliegt aber nicht der vorherigen Genehmigungspflicht durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Der Versicherungsnehmer muss vor Unterzeichnung der Polizze Einsicht nehmen in die Versicherungsbedingungen. A. INFORMATIONEN ZUM VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN 1. Allgemeine Informationen Der Vertrag wird mit dem Rechtssitz der Landesversicherungsanstalt Trentino-Südtirol (Kurzbezeichnung ITAS VVaG) mit Sitz in Trient, Italien, Via Mantova 67 abgeschlossen: Telefon itas.direzione@gruppoitas.it Die Gesellschaft ITAS VVaG ist laut Art. 65 des königl. Gesetzesdekrets Nr. 966 vom 29. April 1923 mit der Nr im von der Versicherungsaufsichtsbehörde IVASS geführten Verzeichnis der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eingetragen und gehört zur Gruppe ITAS Versicherungen, die mit der Nr. O10 in das entsprechende Verzeichnis der Versicherungsaufsichtsbehörde IVASS eingetragen ist. 2. Informationen über die Vermögenssituation des Unternehmens Das Nettovermögen beträgt 262 Millionen Euro und setzt sich wie folgt zusammen: 85 Millionen Euro Garantiefonds und 174 Millionen Euro Rücklagen. Der Solvabilitätsgrad beträgt 3,75 und entspricht dem Verhältnis zwischen dem Betrag der verfügbaren Solvabilitätsspanne und dem Betrag der gesetzlich geforderten Solvabilitätsspanne. B. INFORMATIONEN ZUM VERTRAG Der Vertrag kann nach Wahl des Versicherungsnehmers/Versicherten mit stillschweigender Erneuerung oder automatischer Fälligkeit abgeschlossen werden. Die gewählte Form muss auf der Vorderseite des Vertrags eindeutig angegeben werden. Bei Abschluss eines Vertrags mit stillschweigender Verlängerung wird die Versicherung mit einer Laufzeit von nicht weniger als einem Jahr um jeweils ein Jahr verlängert, wenn nicht mindestens 60 Tage vor Fälligkeit mittels Einschreiben die Kündigung erfolgt. Wenn der Vertrag ohne stillschweigende Verlängerung, also mit automatischer Fälligkeit, abgeschlossen wird, endet der Vertrag um 24 Uhr des Fälligkeitstags ohne Kündigungspflicht. 3. Versicherungsdeckungen - Begrenzungen und Versicherungsausschlüsse Die Versicherung deckt die Unfälle, die der Versicherte bei der Ausübung seiner haupt- und/oder außerberuflichen Tätigkeit erleidet (Art. 1). Versicherbar sind folgende Ereignisse/Leistungen: Unfalltod Dauerinvalidität durch Unfall Dauerinvalidität durch Krankheit Krankenhaus-Tagegeld bei Unfall Krankenhaus-Tagegeld bei Krankheit Für jede Leistung im Rahmen der Unfall- und/oder Krankenversicherung gelten einige Versicherungsausschlüsse, die in den folgenden Artikeln der Versicherungsbedingungen angeführt werden: Art. 7 Ausschlüsse im Rahmen der Unfallversicherung Art. 19 Ausschlüsse im Rahmen der Krankenversicherung Pagina 2 di 8

3 3 In der nachstehenden Tabelle werden die Franchisen, Selbstbehalte und/oder Entschädigungsgrenzen für die einzelnen Leistungen ausgewiesen: Art. Versicherungsleistung Wirksamkeit Franchise (in, in %, in Tagen je Schadenfall ) Selbstbehalt (in oder in % je Schadenfall) Entschädigungsgrenze (in oder in Tagen je Schadenfall und Versicherungsjahr) 13\14 Dauerinvalidität durch Unfall Obligatorisch Relative Franchise von 10% für Invaliditätsfolgen bis 25%. Bewertung des Invaliditätsgrads laut INAIL- Tabellen. In der Polizze vorgesehene Versicherungssumme; Verdoppelung und Vervierfachung bei hohem Invaliditätsgrad 15 Krankenhaus- Tagegeld nach Unfall Immer wirksam 3 Tage bei Krankenhausaufenthalten von bis zu 7 Tagen Tagegeld laut Versicherungsbedingungen; auf jeden Fall höchstens 100,00 Euro für längstens 60 Tage 17\20 Dauerinvalidität durch Krankheit Nach Wahl des Versicherten Franchise von 25% für unter 30 Jahre alte versicherte Personen. Franchise von 30 % für zwischen 31 und 42 Jahre alte versicherte Personen. Franchise von 35% für über 42 Jahre alte versicherte Personen. In der Polizze vorgesehene Versicherungssumme aufgrund der in der Tabelle angeführten Prozentsätze. 16 Krankenhaus- Tagegeld infolge Krankheit Nach Wahl des Versicherten 3 Tage Tagegeld laut Versicherungsbedingungen; Verdoppelung des Tagegelds für Krankenhausaufenthalte von über 15 Tagen, Auszahlung für längstens 150 Tage. 16 Ersatz der Kosten für diagnostische Untersuchungen und der Transportkosten Immer wirksam bei einem Krankenhaus- Tagegeld infolge Krankheit Bis zum 10-fachen Betrag des Tagegelds. 90 Tage für Behandlungen laut lit. a) Erklärungen zu den Entschädigungsbegrenzungen Feste Franchise Als absoluter Wert ausgedrückter Teil des ersatzpflichtigen Schadens, der zu Lasten des Versicherten geht. Bedingungsgemäß geschuldete Entschädigungsleistung 1.000,00. Feste Franchise 100,00. Ausgezahlte Entschädigungsleistung 900,00. Relative Franchise Teil der Entschädigung, der bei Invaliditätsfolgen von unter 25% zu Lasten des Versicherten geht. Versicherungssumme für Dauerinvalidität Anerkannte Invalidität 15% Entschädigung Pagina 3 di 8

4 4 10% Franchise für Invaliditätsfolgen bis zu 25% 5% von Anerkannte Invalidität 30% Entschädigung auf die doppelte Versicherungssumme % von Keine Franchise Anerkannte Invalidität 60% Entschädigung auf die vierfache Versicherungssumme % von Keine Franchise 5.000,00 Entschädigung ,00 Entschädigung ,00 Altersgrenze: 80 Jahre für den Unfallschutz und das Krankenhaus-Tagegeld bei Unfall und/oder Krankheit; 75 Jahre für Dauerinvalidität durch Krankheit. Wenn der Versicherte während der Versicherungszeit dieses Alter erreicht, behält die Versicherung bis zur darauf folgenden Vertragsfälligkeit ihre Gültigkeit. 4. Vertraglich geregelte Karenzzeiten Für den Invaliditätsschutz bei Krankheit und das Krankenhaus-Tagegeld infolge von Krankheit tritt die Versicherung nach Ablauf der Karenzfristen laut Art. 18 der Versicherungsbedingungen in Kraft. 5. Erklärungen des Versicherten zu den Gefahrumständen - Nichtigkeit Etwaige falsche Erklärungen oder das Verschweigen von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss können sich - wie in Art. 9, 25 und 29 der Versicherungsbedingungen geregelt - auf die Versicherungsleistung auswirken. Der Versicherungsnehmer/Versicherte muss die Fragen im ärztlichen Fragebogen, der integrierender Bestandteil des Vertrags ist, genau und wahrheitsgemäß beantworten. 6. Gefahrerhöhung und Gefahrminderung und Bewertung der Berufstätigkeit Der Versicherte muss wie in Art. 27 und 28 vorgesehen - der Gesellschaft ITAS VVaG jede Gefahrerhöhung oder minderung und berufliche Veränderungen schriftlich mitteilen. Beispiel: Wenn der Versicherte zum Schadenszeitpunkt eine andere gefährlichere Tätigkeit ausübt als den in der Polizze erklärten Beruf, kann er den Entschädigungsanspruch verlieren oder nur eine Teilentschädigung erhalten. 7. Prämien Der Vertrag kann für eine einjährige, mehrjährige oder zeitlich begrenzte Laufzeit abgeschlossen werden; die Prämie kann jährlich, halbjährlich, viermonatlich, vierteljährlich oder als Einmalprämie vorschüssig gezahlt werden. Bei einer ratenweisen Prämienzahlung fallen keine Zusatzkosten an. Die Gesellschaft sieht folgende Zahlungsmittel vor: nicht übertragbarer Bank- oder Zirkularscheck, Banküberweisung, Postanweisung o.ä. sowie Bargeld bis zum gesetzlich zulässigen Höchstbetrag. Bei Versicherungsvermittlern mit entsprechenden Zahlungssystemen werden auch Kreditkarten und/oder POS- Zahlungen akzeptiert. Der Versicherungsvermittler oder das Unternehmen kann aus verkaufsfördernden Gründen oder bei einer versicherungstechnisch positiven Entwicklung des Produkts Prämienrabatte gewähren. 8. Rücktrittsrecht Rücktrittsrecht Pagina 4 di 8

5 5 Bei einem Jahres- oder Mehrjahresvertrag sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss mittels Einschreiben mindestens sechzig Tage vor Fälligkeit der Versicherung mitgeteilt werden. Bei einem Mehrjahresvertrag mit einer Laufzeit von über fünf Jahren ist der Versicherte berechtigt, nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 60 Tagen per Einschreiben vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt tritt mit Ende des Jahres in Kraft, in dem das Rücktrittsrecht in Anspruch genommen wurde. Bei einem Rücktritt fallen keine Zusatzkosten an. Rücktritt nach einem Schadenfall Nach jedem bedingungsgemäß angezeigten Schadenfall können beide Vertragsparteien der Versicherungsnehmer/Versicherte und ITAS VVaG - bis zum 60. Tag ab der Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigungsleistung nach Benachrichtigung der anderen Vertragspartei mittels Einschreiben von der Versicherung zurücktreten, vorausgesetzt, dass zuvor mindestens zwei weitere Schadenfälle (Art. 23) bedingungsgemäß angezeigt wurden. Hinsichtlich der Krankenversicherung verzichtet ITAS VVaG auf das Rücktrittsrecht. Rücktritt nach einem Schadenfall bei Gruppenversicherungen Nach jedem bedingungsgemäß angezeigten Schadenfall kann die Gesellschaft bis zum 60. Tag ab der Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigungsleistung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen (Art. 36) von der Versicherung zurücktreten. 9. Verjährungsfristen und Verwirkung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag verjähren laut Art des Ital. Zivilgesetzbuchs in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. 10. Auf den Vertrag anwendbares Recht Die Versicherung wird durch italienisches Recht geregelt. Für alles, was nicht ausdrücklich durch den Vertrag geregelt wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 11. Besteuerung Die Nettoprämien für diesen Vertrag werden mit 2,50% Versicherungssteuer besteuert. Die Prämien für die Leistungen bei Unfalltod und bei Dauerinvalidität unter Abzug einer Franchise von 5% und für die Invaliditätsleistung bei Krankheit können in dem Umfang, wie er im Einheitstext der Einkommensteuern vorgesehen ist, von der Einkommensteuer für natürliche Personen abgezogen werden. c. INFORMATIONEN ZUR SCHADENABWICKLUNG UND ZU BESCHWERDEN 12. Schadenfälle Entschädigungszahlung Der Schadenfall muss bei der Agentur oder der Direktion der Gesellschaft ITAS VVaG innerhalb von drei Tagen nach Schadeneintritt bzw. ab dem Zeitpunkt angezeigt werden, ab dem der Versicherungsnehmer/Versicherte wie in Art. 21 vorgesehen dazu die Möglichkeit hat. Die Aufnahme des Schadenfalls durch die Gesellschaft ITAS VVaG erfolgt aufgrund der Schadenanzeige, die Angaben zu Ort, Datum und Uhrzeit des Schadenereignisses und eine Beschreibung der Umstände enthalten muss. Etwaige Untersuchungskosten gehen zu Lasten der Gesellschaft ITAS VVaG mit Ausnahme der Schiedsgerichtskosten, die von beiden Parteien in der in Art. 24 beschriebenen Form zu tragen sind. Für die Krankenversicherung gelten folgende Modalitäten: Krankenhaus-Tagegeld: Die Feststellung erfolgt unverzüglich bei Abgabe der Unterlagen. Etwaige Kosten für die Krankenakte gehen zu Lasten des Versicherten. Invaliditätsleistung bei Krankheit: Die Anzeige einer Invalidität wird immer durch eine ärztliche Untersuchung überprüft, deren Kosten die Gesellschaft ITAS VVaG trägt; die Invaliditätsfeststellung erfolgt in einem Zeitraum zwischen 6 und 18 Monaten ab dem Datum der Anzeige. 13. Reclami Allfällige Beschwerden über das Vertragsverhältnis oder die Bearbeitung der Schadenfälle müssen schriftlich an die Gesellschaft ITAS VVaG gesendet werden: ITAS MUTUA Servizio Reclami - via Mantova, Trento (TN) Fax reclami@gruppoitas.it Die Beschwerden müssen folgende Angaben enthalten: a) Vor- und Zuname, Domizil des Beschwerdeführers mit Angabe einer Telefonnummer; b) Nummer der Polizze und Name des Versicherungsnehmers; Pagina 5 di 8

6 6 c) Nummer des etwaigen Schadenfalls, der Gegenstand der Beschwerde ist; d) Angabe der Person(en), deren Arbeit beanstandet wird; e) kurze Beschreibung des Beschwerdegrunds; f) alle der Beschreibung der Umstände dienlichen Unterlagen. Falls der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Beschwerde nicht zufrieden ist oder nicht innerhalb der Höchstfrist von 45 Tagen eine Antwort erhält, kann er sich an die Beschwerdestelle der Versicherungsaufsichtsbehörde IVASS ( - Servizio Tutela degli Utenti, via del Quirinale 21, Roma, Italia, Tel , Fax oder ) wenden und kann seiner Beschwerde die Kopie der bei der Gesellschaft eingereichten Beschwerde und die etwaige Antwort der Gesellschaft beilegen. Zur Lösung von grenzüberschreitenden Streitfällen kann der Beschwerdeführer mit Domizil in Italien gemäß den oben stehenden Anweisungen Beschwerde bei der Versicherungsaufsichtsbehörde ISVAP einreichen oder sich direkt an das zuständige ausländische System wenden und über das Internetportal die Eröffnung eines FIN-NET-Verfahrens beantragen. Für Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Leistungen und die Haftungszuweisung ist ausschließlich das Gericht zuständig; falls vorgesehen, kann auch ein Schlichtungsverfahren in Anspruch genommen werden. 14. Schiedsverfahren Bei einem Rechtsstreit über die Festsetzung der Entschädigung können die Parteien die Schadenbewertung schriftlich an ein "Ärztekollegium" übertragen; die Schadenbewertung durch das Kollegium erfolgt nach den Modalitäten und Vorgaben, die in den betreffenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen sind. (Das Kollegium tritt in der Gemeinde zusammen, die Sitz der Ärztekammer ist, in deren Zuständigkeitsgebiet der Versicherte seinen Wohnsitz hat.) 15. Mediation Vorbehaltlich der Festlegungen, die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und in diesem Informationsblatt zu den freiwilligen Verhandlungen enthalten sind, muss für Rechtstreitigkeiten in Zusammenhang mit Versicherungsverträgen ein Mediationsverfahren durchgeführt werden. Das Mediationsverfahren wird durch das GvD Nr. 28 vom und durch sekundärrechtliche Durchführungsbestimmungen geregelt; der Mediationsversuch ist obligatorisch und gilt neben anderen Bedingungen als Verfahrensvoraussetzung für eine etwaige Zivilklage beim zuständigen Gericht. Die Gesellschaft ITAS VVaG haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten und Angaben in diesem Informationsblatt. DER GESETZLICHE VERTRETER Der Generaldirektor Ermanno Grassi Pagina 6 di 8

7 7 GLOSSAR GEMEINSAME BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR ALLE VERTRÄGE Versicherter Subjekt, dessen Interessen durch die Versicherung geschützt werden. Gruppenversicherung Versicherung von mehreren nicht zu einer einzigen Kernfamilie gehörenden Personen mit einer einzigen Polizze und/oder eine Versicherung, die von einer juristischen Person und/oder von einem "Unternehmen/Freiberufler" im Sinne des Art. 3 des Verbrauchergesetzbuchs (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 206/ ) abgeschlossen wird. Versicherungsnehmer Subjekt, das den Vertrag abschließt. Entschädigung Betrag, den die Gesellschaft im Schadenfall zahlen muss. Polizze Versicherungsnachweis. Prämie Betrag, den der Versicherungsnehmer der Gesellschaft zahlen muss. Schadenfall Eintritt des Schadenereignisses, für das die Versicherung gewährt wird. Gesellschaft Gesellschaft der ITAS Gruppe (ITAS VVaG, ITAS Versicherungen AG, Assicuratrice Val Piave S.p.A), welche die Versicherung laut Angaben in der von den Vertragsparteien unterzeichneten Polizze gewährt. SPEZIFISCHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR UNFALL- UND KRANKENVERSICHERUNGEN Begünstigter Die Erben des Versicherten oder die anderen von ihm bezeichneten Personen, denen die Gesellschaft die Todesfall- Leistung zahlen muss. Unfall Schadenereignis, das durch eine zufällige, gewaltsame, von außen einwirkende Ursache ausgelöst wird und zu objektiv feststellbaren körperlichen Verletzungen führt, die den Tod, eine Dauerinvalidität oder eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Dauerinvalidität durch Unfall Der unfallbedingte endgültige Total- oder Teilverlust der Fähigkeit des Versicherten, unabhängig von seinem Beruf, irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dauerinvalidität durch Krankheit Der krankheitsbedingte endgültige Total- oder Teilverlust der allgemeinen Fähigkeit des Versicherten, unabhängig von seinem Beruf, irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben. Krankenanstalt Universitätsinstitut, Krankenhaus, Klinik, Privatklinik, wenn diese Einrichtungen ordnungsgemäß aufgrund der gesetzlichen Anforderungen von den zuständigen Behörden zur stationären medizinischen Versorgung ermächtigt sind. Genesungsheime, Pflegeheime, Altersheime, Einrichtungen für Diät-, Physiotherapie-, Rehabilitations- und Schönheitsbehandlungen sowie Thermaleinrichtungen gelten nicht als Krankenanstalt. Pagina 7 di 8

8 8 Krankheit Jede nicht unfallbedingte Veränderung des Gesundheitszustands. Krankenhausaufenthalte Stationärer Aufenthalt mit Übernachtung in einer Krankenanstalt; Aufenthalt in einer Tagesklinik während der Tagesstunden. Pagina 8 di 8

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