plus Von der Leyens»Rentenpaket«: Gut gemeint schlecht gemacht DGB: Vorschläge sind zur Bekämpfung der Altersarmut unzureichend

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1 Informationsdienst Soziale Sicherheit plus Von der Leyens»Rentenpaket«: Gut gemeint schlecht gemacht DGB: Vorschläge sind zur Bekämpfung der Altersarmut unzureichend Zuschuss zu Niedrig-Renten, etwas höhere Erwerbsminderungsrenten, höhere Zuverdienstmöglichkeiten für Teilrentner, Altersvorsorgepflicht für Selbstständige und Anhebung des Reha-Deckels ab Das sind die wichtigsten Inhalte des»rentenpakets«, das Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen am 22. März vorgelegt hat. Kern der geplanten Reform ist die»zuschussrente«. Sie soll es ab 2013 für manche Neu-Rentner geben, die zwar lange gearbeitet, aber wenig verdient haben. Gegenüber ihrem Vorschlag vom September 2011 (s. SozSich 9/2011) hat die Ministerin im jetztigen Entwurf zum»gesetz zur Anerkennung der Lebensleistung in der Rentenversicherung«einiges geändert. Durch die Zuschussrente soll eine Mini-Rente aufgestockt werden: auf maximal die Bezüge, die ein Durchschnittsverdiener erwirbt, wenn er 31 Jahre lang Beiträge gezahlt hat (31 Entgeltpunkte). Derzeit sind das rund 850 Euro. Die Aufwertung erfolgt für alle Verdienste ab Für die Zeit davor bleibt es bei der (alten) Regelung der Rente nach Mindestentgeltpunkten. Dadurch werden geringe Einkommen für die Rentenberechnung um das 1,5-fache auf maximal 75 % des Durchschnittsverdienstes hochgewertet. Für die Zeiten ab 1992 ist jetzt sogar eine Hochwertung auf maximal den Durchschnittsverdienst (ein Entgeltpunkt) möglich. Allerdings erfolgt bestenfalls nur eine Verdoppelung der erworbenen Rentenansprüche (Entgeltpunkte). Bei z. B. nur durchschnittlich 0,3 Entgeltpunkten pro Beitragsjahr würde also auf 0,6 Punkte pro Jahr aufgestockt. Wenn 35 Beitragsjahre vorliegen, würde die Rente dann von 10,5 auf 21 Entgeltpunkte verdoppelt. Statt derzeit etwa 288,50 Euro gäbe es dann rund 577 Euro. Die Zahlung dieses Zuschusses ist allerdings an mehrere Bedingungen geknüpft: Versicherungs-/Beitragsjahre: Die Aufstockung gibt es nur für langjährig Versicherte. Bis Ende 2022 reicht es, wenn Rentner mindestens 40 Versicherungsjahre nachweisen können. Zeiten der Ausbildung, registrierten Arbeitslosigkeit oder des Bezuges von Krankengeld werden dabei mitberücksichtigt. Unter den 40 Jahren müssen mindestens 30 Beitragsjahre sein dabei zählen auch Erziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr der Kinder mit. Von denjenigen, die ab 2023 in Rente gehen, werden 45 Versicherungsjahre darunter 35 Beitragsjahre verlangt. Zusätzliche Vorsorge: Wer 2019 in Rente geht, muss nachweisen, dass er mindestens fünf Jahre zusätzlich mit einem staatlich geförderten Vertrag (z. B. Riester-Rente) vorgesorgt hat (dabei reicht ein Beitrag pro Jahr). Danach wird jedes Jahr ein Jahr mehr an zusätzlicher Vorsorge verlangt sind es also bereits sechs, 2021 sieben Jahre usw. Ab 2049 sollen dann 35 Jahre zusätzlicher Vorsorge notwendig sein. Vor 2019 soll es den Zuschuss auch ohne nachgewiesene zusätzliche Vorsorge geben. Allerdings muss spätestens 2014 mit der Zu- Ministerin von der Leyen satzvorsorge begonnen werden sonst kommen die verlangten fünf Jahre bis 2019 nicht zusammen. Anrechnung von Einkommen: Die eigene Zusatzrente soll nicht auf die Zuschussrente angerechnet werden. Auch nicht diejenige des Ehepartners. So könnte ein Rentner also z. B. 850 Euro Zuschuss-, 100 Euro Riester- und 200 Euro Betriebs-Rente bekommen und behalten. Andere Einkommen vermindern dagegen die Zuschussrente entsprechend. Auch das Einkommen des Ehe- (nicht aber eines eheähnlichen) Partners soll angerechnet werden und zwar ähnlich wie bei der Hinterbliebenenversorgung. Risikogruppen werden nicht erreicht»die Vorschläge sind vielleicht gut gemeint, nur leider nicht gut gemacht«, so DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach. Diejenigen, die im Alter besonders von Armut bedroht sind wie Langzeitarbeitslose, Erwerbsgeminderte oder Personen mit Lücken in den Erwerbsbiografien würden von den Reformplänen kaum etwas haben. Im ersten Jahr der Zuschussrente werden laut Ministerium nur gut Neurentner von der Zuschussrente profitieren. Von der Leyen rechnet allerdings damit, dass ihre Zahl»kontinuierich auf rund 1,4 Mio. Personen im Jahr 2030 wächst«. Diese hohe Zahl ist für Annelie Buntenbach»nicht nachvollziehbar«. Der DGB bemängelt auch, dass die Zuschussrente»zu niedrig bemessen ist«. Nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge blieben gerade einmal 765 Euro übrig. In vielen Fällen wären die Rentner dann doch noch auf die Grundsicherung im Alter angewiesen. o Mehr zum»rentenpaket«auf S. 2 und im nächsten Heft der Sozialen Sicherheit. Aus dem Inhalt Fakten Rentenversicherung: Eingriffe des Bundes minimieren Reserven Seite 3 Praxis Rente und Pfändung: Welche Regeln gelten? Seite 8 Recht BSG schließt Schutzlücke für arbeitslose Schwangere Seite 9

2 2 Fakten Was im»rentenpaket«noch steckt: Weitere Eckpunkte Das nun vorliegende»rentenpaket«des Bundesarbeitsministeriums (s. S. 1) ist das Ergebnis des so genannten Rentendialogs (s. SozSich 9/2011). Bis zum Mai will von der Leyen eine Einigung im Bundeskabinett erreichen. Das parlamentarische Verfahren soll in der zweiten Jahreshälfte laufen sollen dann neben der Zuschussrente noch folgende weitere Änderungen in Kraft treten:»eine Absicherung Selbstständiger macht nur innerhalb des gesetzlichen Rentenversicherungssystems einen Sinn«, meint ver.di-bundesvorstandsmitglied Elke Hannack. Nur so könne z. B. abgesichert werden, dass auch Selbstständige gegen Risiken wie Erwerbsminderung abgesichert seien. Außerdem fordert ver.di, dass auch die Auftraggeber von Selbstständigen mit zur Finanzierung ihrer Altersvorsorge herangezogen werden. Insbesondere gering verdienende Selbstständige seien mit einer einseitig finanzierten Pflicht- Vorsorge überfordert. Eine Beteiligung der Auftraggeber gibt es bereits bei der Künstlersozialversicherung. Erwerbsminderungsrente: Bisher wird ein EM-Rentner so gestellt, als hätte er bis zum 60. Jahr weitergearbeitet. Nun soll diese»zurechnungszeit«(ab dem Beginn der EM-Rente bis zum Ende der unterstellten Weiterarbeit) schrittweise um zwei auf 62 Jahre angehoben werden. Diese Anhebung soll parallel zur Erhöhung des gesetzlichen Rentenalters erfolgen. Damit würde sich 2013 die Zurechnungszeit erst um zwei Monate erhöhen, 2014 um drei Monate usw. erst 2029 wäre sie dann zwei Jahre länger. Zwei Jahre mehr bringen nach DGB-Berechnungen durchschnittlich etwa 45 Euro mehr Rente, ein Monat mehr Zurechnungszeit aber nur zwei bis drei Euro.»Das reicht überhaupt nicht aus«, so Annelie Buntenbach vom DGB. Bislang wird die Zurechnungszeit auf Basis des Durchschnittsverdienstes während des Erwerbslebens vor Eintritt der Erwerbsminderung bewertet. Künftig sollen die letzten vier Jahre aus der Bewertung herausfallen, wenn festgestellt wird, dass dort z. B. wegen gesundheitlicher Einschränkungen weniger verdient wurde. Kombirente: Diese soll es künftig anstelle der bisherigen Teilrente geben. Die Kombirente ist im Gegensatz zur Teilrente als Vollrente konzipiert und kann frühestens in Anspruch genommen werden, wenn Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente besteht (in der Regel ab 63). Dann gibt es aber auch die entsprechenden Abschläge. Durch stufenlose Kombinationsmöglichkeiten von Rente und (Teilzeit-)Arbeit sollen Kombirentner insgesamt maximal so viel einnehmen können, wie ihr höchster Brutto-Verdienst in den letzten 15 Jahren betrug. Ein Beispiel: Ein Durchschnittsverdiener (Jg. 1949) bezog vor Rentenbeginn Euro. Mit 63 nimmt er nach 43 Arbeitsjahren die Kombirente in Anspruch. Sie beträgt bei einem Abschlag von 8,1 % Euro. Folglich kann er maximal ( =) Euro hinzuverdienen. Verdient er mehr, würde seine Rente entsprechend gekürzt. Mit der höheren Zuverdienstmöglichkeit»macht die Bundesregierung einen Schritt in die richtige Richtung«, meint Buntenbach. Allerdings werde der Hinzuverdienst von Kombirentnern höchstens für einige Jahre ihre Einkommenssituation positiv beeinflussen.»die Abschläge von bis zu 14,4 % wegen vorgezogenem Rentenbeginn hingegen mindern die Altersrente in erheblichem Umfang.«Freiwillige Zusatzbeiträge der Arbeitgeber: Zukünftig sollen Arbeitgeber für ihre Beschäftigten zusätzliche Beiträge zur Rente entrichten können bis zum 1,5-fachen des tatsächlichen Entgelts und maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dadurch würden sich die späteren Renten der Betroffenen erhöhen. Die Tarifpartner sollen so ähnlich wie auch bei der Kombirente Raum für die individuelle Gestaltung und Finanzierung der Übergänge in den Ruhestand bekommen (s. dazu auch SozSich 3/2012, S. 102; SoSi plus 11/2011, S. 3). Reha-Budget: Bisher orientiert sich die Entwicklung des Budgets, das die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) für Reha- Leistungen zur Verfügung hat, an der jährlichen Bruttolohnentwicklung. Insbesondere weil wegen der demografischen Entwicklung immer mehr Beschäftigte im rehaintensiven Alter ab 45 sind, reichen die Reha-Mittel schon länger nicht mehr aus. Experten, Selbstverwaltungen der GRV-Träger, Verbände und sogar der Bundesrechnungshof (s. Soz- Sich 6 7/2011, S. 220) fordern daher die Auf- bzw. Anhebung des Reha-Deckels. Erst ab 2017 soll nun ein»atmender Deckel«geschaffen werden. Entsprechend der Zahl der Menschen, die ins rehaintensive Alter kommen, sollen ab 2017 zusätzliche Mittel für Reha-Leistungen zur Verfügung stehen. Im Jahr 2020 sollen diese Zusatzgelder eine»größenordnung«von 200 Millionen Euro erreichen und danach wieder sinken. Angesicht der weiter steigenden Reha-Bedarfe fordert der DGB eine»umgehende Veränderung der Dynamisierungsregel, bei der die bedarfssteigernden Faktoren (Alterung der Gesellschaft, zunehmende Chronifizierung von Krankheiten, präventive Aufgaben der Rentenversicherung) berücksichtigt werden müssen«. Altersvorsorge Selbstständiger: Etwa drei Mio. Selbstständige sind nach Angaben der Bundesregierung derzeit nicht obligatorisch in einem öffentlich-rechtlichen Alterssicherungssystem versichert. Etliche von ihnen sind aber privat abgesichert. Den meisten Selbstständigen in Deutschland ist weitgehend freigestellt, ob und wie sie für das Alter vorsorgen. Künftig sollen alle hauptberuflich Selbstständigen zur obligatorischen Absicherung verpflichtet werden. Wie privat oder gesetzlich soll jedem selbst überlassen bleiben. Wer künftig keine Versicherung nachweisen kann, soll verpflichtet werden, in die GRV einzu zahlen. Geplant sind hier großzügige Übergangsfristen. Wer zur Einführung des Gesetzes das 50. Lebensjahr erreicht hat, ist nicht betroffen. Für 30- bis unter 50-Jährige sollen»weniger strenge Anforderungen an die Vorsorge gestellt«werden. Die Vorsorgeverpflichtung soll voll bei 30-Jährigen und Jüngeren greifen. Sie sollen zur Basisabsicherung mindestens so viel einzahlen, dass nach 45 Versicherungsjahren ein Leistungsanspruch oberhalb des Grundsicherungsniveaus besteht. Dazu sind nach Schätzungen des Bundesarbeitsministeriums monatliche Beiträge zwischen 250 und 300 Euro notwendig. o Auftraggeber beteiligen!

3 Fakten 3 Rentenversicherung: Eingriffe des Bundes minimieren Reserven Die Bundesregierung hat sich bei ihren Haushaltsberatungen darauf verständigt, den Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) im nächsten Jahr um eine Mrd. Euro zu kürzen. In den Folgejahren soll die Kürzung sogar 1,25 Mrd. Euro betragen. Außerdem will die Koalition, den GRV-Beitragssatz, der erst Anfang dieses Jahres um 0,3 Prozentpunkte gesenkt worden war, noch einmal reduzieren: Anfang 2013 soll er auf 19,2 % absinken und bis 2020 auf diesem Niveau bleiben. Der DGB lehnt beides ab. Er sieht vielmehr die Notwendigkeit, die Rentenleistungen insbesondere für Jüngere deutlich zu verbessern. Denn es sei absehbar, dass aufgrund des wachsenden Niedriglohnsektors und der bereits beschlossenen Absenkung des Rentenniveaus in Zukunft vielen Arbeitnehmern Altersarmut drohe.»daran ändern auch die Vorschläge der Bundesregierung im Rahmen des Rentendialogs nichts.«das nun vorgelegte»rentenpaket«(s. S. 1 und 2) mit der Zuschussrente zur Bekämpfung von Altersarmut soll vor allem aus Mitteln der Rentenversicherung und Einsparungen bei der Grundsicherung im Alter finanziert werden. Ursprünglich war geplant, zumindest die Zuschussrente allein aus Steuermitteln des Bundes zu finanzieren (s. SozSich 9/2011, S. 291). Schließlich ist die Bekämpfung von Armut ja auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Durch eine Beitragssatzsenkung»werden die Reserven der Rentenversicherung regelrecht verpulvert«, kritisiert der DGB. Nach Berechnungen der Bundesregierung wird die Nachhaltigkeitsrücklage, die für Ende 2012 auf 27,4 Mrd. Euro geschätzt wird, auf 5,3 Mrd. Euro (0,24 Monatsausgaben) im Jahr 2020 zusammenschmelzen (s. Abb.).»Wenn die Koalition den Beitrag 2013 auf 19,2 % senkt, sind innerhalb weniger Jahre alle Handlungsspielräume verschwunden und ab 2021 droht ein regelrechter Beitragsschock«, so der DGB: 2021 müsste der Beitragssatz um einen ganzen Prozentpunkt (auf dann 20,2 %) angehoben werden wäre eine weitere Erhöhung auf 20,9 % und 2030 auf 22 % nötig.»die Gefahr ist also groß, dass eine Beitragssenkung im Jahr 2013 zu einer zusätzlichen Rentensenkung ab 2021 führt«, fürchtet der DGB. o Abbildung: Entwicklung der Nachhaltigkeitsrücklage in Folge der Beitragssatzsenkung Bund-Verlag Offensiv gegen Mobbing Martin Wolmerath Axel Esser (Hrsg.) Werkbuch Mobbing Offensive Methoden gegen psychische Gewalt am Arbeitsplatz Seiten, gebunden 29,90 ISBN Das»Werkbuch Mobbing«versammelt erstmalig die wirkungsvollsten Maßnahmen gegen Mobbing im Arbeitsleben in einem Band. Es vermittelt vielfältige Anregungen für die betriebliche und außerbetriebliche Praxis. In Deutschland hat sich innerhalb der letzten Jahre eine vielfältige, informelle Infrastruktur gegen Mobbing & Co. entwickelt. Sie kompensiert durch praktische Aktivitäten das Versäumnis der Politik, sich diesem Thema gesetzgeberisch zu stellen. Im vorliegenden Werkbuch stellen 30 Vertreter unterschiedlichster Profession Juristen, Mediziner, Psychotherapeuten, Berater, Politiker, Betriebs- und Personalräte sowie weitere betriebliche Akteure ihre Erfahrungen und Einschätzungen vor. In vielen Dienststellen und Betrieben sind inzwischen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen gegen Mobbing vereinbart worden. Das Buch stellt»leuchttürme«vor, in denen der»partnerschaftliche Umgang am Arbeitsplatz«besonders erfolgreich und nachhaltig sichergestellt werden konnte. Welche Maßnahmen haben sich bei der Prävention bewährt, welche bei der Lösung akuter Mobbingfälle? Wie entwickelt sich innerbetriebliche Kompetenz zum fairen Konfliktmanagement? Postfach Frankfurt am Main Infotelefon: 069/ Fax: 069/ Internet: kontakt@bund-verlag.de Quelle: DGB-Bundesvorstand, Abt. Sozialpolitik

4 4 Kalender April : Fachtagung»Runter vom Abstellgleis!«Reduzierung der Langzeitarbeitslosigkeit: mögliche Wege und Strategien A Ort: Nürnberg, Caritas-Pirckheimer- Haus A Veranst.: Bundesverband der Träger beruflicher Bildung (BBB) und Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) A s 0 30/ A lutz.kaube@bildungsverband A 16./17.4.: Konferenz»Gesundheitswirtschaft 2012 Neue Machtfaktoren: Wie sich die Kräfte im Gesundheitsmarkt verschieben«a Ort: Berlin, Bertelsmann- Repräsentanz A Veranst.: Financial Times Deutschland A s 0 40/ A div/konferenzen/:ftd-konferenzen/11329.html 16./17.4.: 17. Deutscher Präventionstag A Ort: München, Internationales Congress Center A Veranst.: DPT Deutscherpräventionstag ggmbh A s 05 11/ A dpt@praeventionstag.de A www. praeventionstag.de 18.4.: Tagung»Gesundheitsförderung und Selbsthilfeförderung«A Ort: Hamburg, Wichernsaal des Rauhen Hauses A Veranst.: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Hamburgische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung e. V. und KISS Hamburg Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfegruppen A s 0 40/ A buero@hag-gesundheit.de A : Tagung»Inklusion, Teilhabe und Behinderung Anfragen an die (Human-)Wissenschaften«A Ort: Kassel, Universität A Veranst.: Fachbereich Humanwissenschaften der Universität Kassel A : Fachtagung»Prekäre Arbeitsverhältnisse«A Ort: Düsseldorf, Hans-Böckler-Stiftung A Veranst.: Hans-Böckler-Stiftung A s / A beatricelindner@boeckler.de A www. boeckler.de 24.4.: Arbeitstagung/Abschlussworkshop»Soziale Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Ökonomische und soziale Handlungsperspektiven für Versicherte und Arbeitnehmer«A Ort: Berlin, Immobilienverwaltungsgesellschaft der ver.di mbh A Veranst.: Hans-Böckler-Stiftung, und Universität der Bundeswehr München A thomas.wuestrich@unibw. de A : Workshop der Kommission SGB II des Deutschen Sozialgerichtstages e. V. A Ort: Frankfurt a. M., Sozialgericht A Veranst.: Dt. Sozialgerichtstag e. V. A silke. steinbach@sgp.brandenburg.de A 26./27.4.: 7. Jahrestagung des Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V.»Patientensicherheit in Aktion«A Ort: Berlin, andel s Hotel A Veranst.: Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. A s 02 28/ A info@aktionsbuendnis-patientensicherheit.de A 26./27.4.: 7. Europarechtliches Symposium A Ort: Erfurt, Bundesarbeitsgericht A Veranst.: Bundesarbeitsgericht und Deutscher Arbeitsgerichtsverband e. V. A s 03 61/ A 27./28.4.: Kongress»Burnout- Prävention Was Unternehmen tun müssen«a Ort: Berlin, Holiday Inn City East A Veranst.: AHAB Akademie A s 0 30/ A info@ahab-akademie.de A www. ahab-akademie.de/kongress Mai /4. 5.: 74. aba Jahrestagung A Ort: Stuttgart, Kultur- & Kongresszentrum Liederhalle A Veranst.: Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersvorsorge e. V. (aba) A s / A info@aba-online.de A : 10. Deutscher Seniorentag»Ja zum Alter«A Ort: Hamburg, Congress Center A Veranst.: Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAG- SO) A s / A dst@ bagso.de A 4./5. 5.: GKV-SelbstverwalterInnentagung»Gemeinsam im Wettbewerb. Gewerkschaftliche Interessenvertretung für gesetzlich Krankenversicherte«A Ort: Berlin-Pichelssee, IG Metall Bildungsstätte A Veranst.: Deutscher Gewerkschaftsbund A s 0 30/ A maxi.spickermann@dgb.de : 79. Deutscher Fürsorgetag»Ohne Bildung keine Teilhabe«A Ort: Hannover, Congress Center A Veranst.: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. A s 0 30/ A info@deutscher-fuersorgetag.de A : 2. DGbV-Zukunftskongress»Bürger- und Patientenbeteiligung im Gesundheitswesen. Effekte, Perspektiven und Grenzen«A Ort: Berlin, Newstand-Kongress- Saal A Veranst.: Deutsche Gesellschaft für bürgerorientiertes Versorgungsmanagement e. V. (DGbV) A s 030/ A geschaeftsstelle@dgbv-online.de A : 12. IOS Welt-Pflegekongress A Ort: Luxemburg, Hémicycle und Abbeye de Neumünster A Veranst.: Internationale Orem Society (IOS) und Ministère de la Sécurité sociale, Luxembourg A s / A service@ioscongress2012.lu A www. ioscongress2012.lu : Konferenz»Wo ist mein Arzt? Zur Sicherstellung der Versorgung im ländlichen Raum. Versorgungsnotwendigkeiten heute und künftig«a Ort: Berlin, Britische Botschaft A Veranst.: Bundesverband Medizinische Versorgungszentren Gesundheitszentren Integrierte Versorgung e. V. A s 0 30/ A bmvz@bmvz.de A : aba Forum Arbeitsrecht 2012 A Ort: Mannheim, Dorint Kongresshotel A Veranst.: Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersvorsorge e.v. (aba) A s / A info@aba-online.de A : 115. Deutscher Ärztetag A Ort: Nürnberg, Meistersingerhalle A Veranst.: Bundesärztekammer A s 0 30/ A info@baek.de A : Jahrestagung zum Thema:»Personalisierte Medizin der Patient als Nutznießer oder Opfer?«A Ort: Berlin, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften A Veranst.: Deutscher Ethikrat A s 0 30/ A florian@ethikrat.org A : Tagung»Sterben, Erben, Leistungsmissbrauch? Erbrechtliche Selbstbestimmung und öffentlich-rechtliches Sozialrecht Ein Widerspruch?«A Ort: Göttingen, Paulinerkirche A Veranst.: Georg-August-Universität, Institut für Arbeitsrecht A s 05 51/ A info@sozialrecht-privatrecht.de A : 17. Internationale Konferenz der Versicherungsmathematiker und Statistiker der sozialen Sicherheit A Ort: Berlin A Veranst.: Internationale Vereinigung für soziale Sicherheit (ISSA) und Deutsche Rentenversicherung Bund A Juni : Tagung»Wie lassen sich Pflege und Beruf vereinbaren? Strategien von Unternehmen«A Ort: Berlin, Französische Friedrichstadtkirche A Veranst.: Evangelische Akademie zu Berlin A s: 0 30/ A eazb@eaberlin.de A

5 Fakten 5 DGB will Mini-Job-Mauer einreißen Der DGB will die 400-Euro-Mauer einreißen, hinter der»vor allem Frauen in Kleinstarbeitsverhältnissen gefangen sind«, wie es DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach formulierte. Rund 4,9 Mio. Arbeitnehmer/innen sind derzeit ausschließlich in Mini-Jobs tätig (s. SoSi plus 1/2012, S. 2) und bekommen im Schnitt nur einen Lohn von 265 Euro (West) bzw. 215 Euro (Ost). Wegen der gesetzlichen Regeln ist für sie ein Wechsel in reguläre Beschäftigung erschwert. So arbeiten im Einkommensbereich bis 400 Euro 7,5 Mio. Beschäftigte, in der Gleitzone zwischen 400 bis 800 Euro aber nur 1,3 Millionen. Der DGB-Bundesvorstand hat am 6. März ein Konzept zur Neuregelung von Kleinstarbeitsverhältnissen beschlossen.»damit wollen wir geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in echte Teilzeit umwandeln«, so Buntenbach. Zentraler Punkt des Vorschlags: Bereits ab dem ersten verdienten Euro und nicht erst wie derzeit ab 400,01 Euro sollen Beschäftigte voll sozialversichert sein. In einer Gleitzone bis 800 Euro sollen die Beitragsanteile zur Sozialversicherung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ungleich verteilt werden. Die heute schon bestehende Gleitzone, bei der die Arbeitgeber insbesondere im unteren Einkommensbereich den Großteil der Sozialabgaben allein tragen, soll quasi vorgezogen werden. Der Arbeitnehmerbeitrag liegt bis zu einem Lohn von 100 Euro bei Null, der Arbeitgeber kommt hier allein für die vollen Sozialbeiträge auf. Ab 100 Euro Verdienst steigt mit dem Einkommen der vom Arbeitnehmer aufzubringende Beitrag und der Arbeitgeberbeitrag wird abgeschmolzen. Bei 800 Euro soll dann schließlich die paritätische Finanzierung gelten. Außerdem will der DGB die pauschale Arbeitgeber-Besteuerung (zwei Prozent vom Lohn) von Mini-Jobs beenden. Sie sei ein Anreiz zum Lohndumping. Die Arbeitsverhältnisse sollen in das allgemeine Besteuerungssystem eingegliedert werden. Auch Arbeitnehmer sollen deshalb für Verdienste aus Kleinstjobs Steuern zahlen, wenn sie denn überhaupt insgesamt so viel verdienen, dass Steuerzahlungen fällig werden. Zur Anpassung schlägt der DGB eine Übergangsfrist von bis zu drei Jahren vor. Sonderregelungen für ehrenamtliche Tätigkeiten in Sportvereinen oder Jugendgruppen sollen weiterhin erhalten bleiben. Wie wichtig eine bessere soziale Absicherung von Mini-Jobber/ innen ist, machte Ende März die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der Linken deutlich (BT-Drs. 17/8928): Danach erwirbt eine 400-Euro-Jobberin, die ein Jahr tätig ist, im Jahr 2012 gerade einmal einen Rentenanspruch von 3,11 Euro (bei einer eigenen Aufstockung des Rentenbeitrags wären es 4,06 Euro). Würde sie 45 Jahre lang so weiterarbeiten, kämen gerade einmal 139,95 (bzw. 182,70) Euro Rente zusammen. Die Altersarmut ist also vorprogrammiert o Bundesrat lehnt 12-Stunden- Grenze für Mini-Jobs ab Gescheitert ist die Initiative, mit der einige Länder die Wochenarbeitszeit bei Mini-Jobs auf 12 Stunden pro Woche begrenzen wollten, um so Hungerlöhne zu verhindern (s. SoSiplus 12/2011, S. 1). Der Bundesrat lehnte dies am 2. März ab. Bund-Verlag Betriebliche Suchtprävention Suchtkrankheiten ob Alkoholmissbrauch, Medikamentenabhängigkeit oder beispielsweise Essstörungen machen vor Werkstoren keinen Halt. Maßnahmen zur betrieblichen Suchtprävention und konkrete Hilfe im Einzelfall werden vor diesem Hintergrund immer wichtiger. Der Ratgeber zeigt wirksame Wege, um bereits frühzeitig auf Auffälligkeiten am Arbeitsplatz reagieren zu können, und bietet Hilfen und Lösungen für gefährdete Mitarbeiter. Die Autoren vermitteln dazu gezieltes Hintergrundwissen zu den unterschiedlichen Suchtmitteln und Prozessen (wie Alkohol, Nikotin,»Hirndoping«, illegale Drogen, aber auch Spielsucht und psychische Störungen) und unterstützen beim Umgang mit Suchtkranken im betrieblichen Alltag. Das Buch richtet sich gleichermaßen an Betriebsräte, Personalverantwortliche, Suchtbeauftragte und betriebliche Ansprechpersonen für Suchtfragen, Betriebsärzte, Sicherheitsfachkräfte, Schwerbehindertenvertretungen und andere Interessierte. Es enthält praktische Anleitungen für die Einführung eines betrieblichen Suchtpräventionsprogramms und ermöglicht so ein zielgerichtetes und lösungsorientiertes Vorgehen bei Suchtproblemen am Arbeitsplatz. Eine Muster-Betriebsvereinbarung, Checklisten, Gefährdungsfragebögen und weiterführende Adressen ergänzen den handlichen Ratgeber. Postfach Frankfurt am Main Infotelefon: 069/ Fax: 069/ Rainer Rehwald / Gabi Reineke Elisabeth Wienemann / Eva Zinke Betriebliche Suchtprävention und Suchthilfe Ein Ratgeber 2., überarbeitete Auflage Seiten, kartoniert 24,90 ISBN Internet: kontakt@bund-verlag.de

6 6 Personalia Nach der Sozialwahl 2011 haben inzwischen alle Sozialversicherungsträger ihr Führungspersonal in der Selbstverwaltung für sechs Jahre neu gewählt. Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt bei den meisten Versicherungsträgern jährlich zwischen der Versicherten- und der Arbeitgeberseite. SoSiplus schließt hier die Vorstellung der neu gewählten Vertreter/innen ab: KRANKENKASSEN BKK Hoesch: Verwaltungsrat: Vorsitzender: Rüdiger Knappe (63) für die Versichertenseite; stellv. Vorsitzender: Jens Leder (46), Vorstandsvorsitzender der Vorsorgekasse Hoesch. BKK VBU: Verwaltungsrat: Vorsitzende: Anja Christen, Fachreferentin in der Rechtsabteilung des Bundesvorstandes der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt; stellv. Vorsitzender: Theodor Meine (58), Justitiar einer IT-Firma. BMW BKK: Verwaltungsrat: Vorsitzender: Josef Westermaier (63), Leiter BMW Group Gesundheitsmanagement; stellv. Vorsitzender: Manfred Schoch (56), Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats (IG Metall). Bosch BKK: Verwaltungsrat: Vorsitzender: Dr. Uwe Schirmer (49), Direktor der Zentralabteilung Personalgrundsatzfragen der Bosch GmbH; stellv. Vorsitzender: Armin Knust (58), Betriebsratsvorsitzender von Bosch in Schwieberdingen. Daimler BKK: Verwaltungsrat: Vorsitzender: Jürgen Coors, Altersteilzeitler bei der Daimler AG in Bremen (IG Metall); stellv. Vorsitzender: Dr. Hans-Jürgen Bartel, Daimler AG in Stuttgart. energie-bkk: Verwaltungsrat: Vorsitzender: Klaus Dieter Raschke, Vorsitzender des Konzernbetriebsrats der E.ON Energie AG und Aufsichtsratsmitglied der E.ON Energie (ver.di); stellv. Vorsitzender: Frank Aigner (51), Personalvorstand der E.ON Avacon AG. pronova BKK: Verwaltungsrat: Vorsitzender: Karl-Josef Ellrich (62), ehemaliger Konzernbetriebsratsvorsitzender der Bayer AG; stellv. Vorsitzender: Hans-Walter Scheurer (58), Leiter Compensation & Benefits bei der BASF SE in Ludwigshafen. SBK (Siemens- Betriebskrankenkasse): Verwaltungsrat: Vorsitzende: Dr. Bettina Muttelsee-Schön, Leitung Corporate Human Resources Germany LLC 2 Arbeits- und Sozialrecht bei der Siemens AG; stellv. Vorsitzender: Bruno Wägner (55), Betriebsratsvorsitzender von Siemens in Erlangen und Mitglied des Gesamtbetriebsrates der Siemens AG (IG Metall). IKK gesund plus: Verwaltungsrat: Vorsitzender: Hans-Jürgen Müller (55), Gewerkschaftssekretär der IG BAU beim Bezirksverband Altmark-Börde- Harz; stellv. Vorsitzender: Peter Wadenbach, früherer Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Anhalt-Zerbst. IKK Nord: Verwaltungsrat: Vorsitzender: Jens Karp (52), Gewerkschaftssekretär der IG Metall in Rendsburg; stellv. Vorsitzender: Helmut Kastner, Tischlermeister (Kreishandwerkerschaft Greifswald-Ostvorpommern/ Uecker-Randow). Thomas Ballast (49), Vorstandsvorsitzender des Verbandes der Ersatzkassen e.v. (vdek), ist am 2. März vom Verwaltungsrat der Techniker Krankenkasse (TK) zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der TK gewählt worden. Er tritt zum 1. Juli die Nachfolge von Dr. Jens Baas (44) an, der dann zum Vorsitzenden des TK-Vorstandes aufrücken soll. Prof. Dr. Norbert Klusen (64), seit 1996 Vorsitzender des TK-Vorstandes, wird im Juli in den Ruhestand gehen. Walter Bockemühl, der bisherige Vorstandsvorsitzende der AOK Rheinland-Pfalz, soll auch Vorstandsvorsitzender der neuen AOK Rheinland-Pfalz/Saarland werden, dem Zusammenschluss von AOK Rheinland-Pfalz und AOK Saarland zum 1. März. Auch sein bisheriger Stellvertreter Jupp Weismüller soll Vorstandsmitglied der neuen AOK werden. Darauf haben sich die Entscheidungsgremien der beiden Kassen geeinigt. Die Bestätigung durch die Wahl des Verwaltungsrats soll auf dessen konstituierender Sitzung am 27. April erfolgen. Dann werden auch die beiden alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt. Das Saarland erhält innerhalb der neuen AOK Rheinland-Pfalz/Saarland einen Sonderstatus, in dem es eine eigenständige Landesdirektion bekommt, an deren Spitze der bisherige Vorstand der AOK Saarland, Karlheinz Delarber, steht. Dr. Volker Hansen (57) als Vertreter der Arbeitgeber und Dieter F. Märtens (76) als Vertreter der Versicherten sind am 13. Februar auf der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS) als alternierende Vorsitzende bestätigt worden. Hansen ist u.a. auch alternierender Vorsitzender des Verwaltungsrates des GKV- Spitzenverbandes. Märtens ist u. a. Mitglied des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes. DEUTSCHER ETHIKRAT Der Bundestag hat am 7. März 13 von 26 Mitgliedern des Deutschen Ethikrates neu gewählt. Die Experten werden je zur Hälfte vom Bundestag und der Bundesregierung ernannt. Die Vorschläge der Bundesregierung stehen noch aus. Die endgültige Berufung erfolgt durch den Bundestagspräsidenten. (von der CDU/CSU-Fraktion nominiert:) A Constanze Angerer (Jg. 43), Präsidentin a. D. des Landgerichts München I A Prof. Dr. Peter Dabrock (Jg. 64), evangelischer Theologe und Professor für Systematische Theologie mit dem Schwerpunkt Ethik an der Universität Nürnberg-Erlangen A Prof. Dr. Wolfgang Höfling (Jg. 54), Direktor des Instituts für Staatsrecht der Universität zu Köln und Inhaber des Lehrstuhls für Staats-, Verwaltungs- und Finanzrecht A Anton Losinger (54), katholischer Weihbischof der Diözese Augsburg A Prof. Dr. Elisabeth Steinhagen- Thiessen (Jg. 46), Leiterin der Forschungsgruppe Geriatrie und Professorin für Geriatrie an der Charité in Berlin (von der SPD-Fraktion nominiert:) A Wolf-Michael Catenhusen (66), SPD-Politiker u. Parlamentarischer Bildungs-Staatssekretär a. D. A Prof. Dr. Claudia Wiesemann (Jg. 58), Professorin für Medizinethik und Medizingeschichte und Direktorin des Instituts für Ethik und Geschichte der Medizin an der Universität Göttingen A Michael Wunder (Jg. 52), Psychotherapeut, Leiter des Zentrums für Beratung, Diagnostik und Psychotherapie der Evang. Stiftung Alsterdorf in Hamburg (von der FDP nominiert:) A Herbert Mertin (53), FDP-Politiker und ehemaliger Justizminister von Rheinland-Pfalz A Edzard Schmidt-Jortzig (70), emeritierter Ordinarius für Öffentliches Recht der Universität zu Kiel und ehemaliger Bundesjustizminister (von der Linken nominiert:) A Frank Emmrich (62), Stammzellforscher und Leiter des Leipziger Fraunhofer-Instituts für Zelltherapie und Immunologie A Dr. Christiane Fischer, Ärztin, seit 1998 Mitarbeiterin der BUKO Pharma-Kampagne (von den Grünen nominiert:) A Ulrike Riedel (Jg. 48), Anwältin und Gutachterin mit Schwerpunkt Medizinrecht WEITERE PERSONALIA A Gisela Bahr-Gäbel, stellvertretende Vorsitzende des Bundesverbandes Pflegemanagement, wurde am 5. März zur Vize-Präsidentin des Deutschen Pflegerates (DPR) gewählt. Sie tritt die Nachfolge von Ricarda Klein an, die im November vergangenen Jahres im Alter von 66 Jahren verstorben war. Bahr-Gäbel gehört dem DPR-Präsidium bereits seit 2009 an. Eine Satzungsänderung sah zudem die Erweiterung des Präsidiums um zwei Mitglieder vor. Gewählt wurden: Andrea Lemke, Pflegedirektorin am Jüdischen Krankenhaus in Berlin und Vorstandsmitglied des Bundesplus 2/2010 3/2012

7 Personalia 7 verbandes Pflegemanagement, Rolf Höfert, Geschäftsführer des Deutschen Pflegeverbandes, sowie Oberin Irmgard Menger, Vorsitzende der Bremischen Schwesternschaft vom Roten Kreuz. A Jürgen Feuchtmann, ver.di-landesfachbereichsleiter Ver- und Entsorgung des Landesbezirks Bayern und E.ON-Aufsichtsratsmitglied, ist am 23. Januar auf der Vertreterversammlung der neuen Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) zum Vorstandsvorsitzenden gewählt worden. Alternierender stellvertretender Vorsitzender wurde Simon Wittmann (64), Landrat des Landkreises Neustadt an der Waldnaab und früherer CSU-Bundestagsabgeordneter. Den Vorsitz der Vertreterversammlung übernahm der Jurist Bernd Kränzle (69), Staatssekretär a. D. und CSU-Mitglied des Bayerischen Landestages. Stellvertretende Vorsitzende wurde Ulrike Fister, Leiterin der Fachgruppe Bildungswesen bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und Mitglied von ver.di. Die KUVB ist die Fusion der kommunalen Unfallversicherungs(UV)-Träger, des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes (Bayer. GUVV) und der Unfallkasse München (UKM) zum 1. Januar Die Bayerische Landesunfallkasse bleibt daneben vorerst als rechtlich selbstständiger Träger bestehen; sie wird wie bisher vom Bayer. GUVV seitens der KUVB in Verwaltungsgemeinschaft mitgeführt. A Dr. Andreas Kiefer (50), Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz und Vorstandsmitglied der Bundesapothekerkammer, ist neuer Vorsitzender des Deutschen Arzneiprüfungsinstituts e. V. (DAPI). Er folgt auf Dr. Peter Homann (62), der dieses Ehrenamt niedergelegt hat. Zum stellvertretenden Vorsitzenden wurde Dr. Peter Froese (52), Vorsitzender des Apothekervereins Schleswig-Holstein, gewählt. Das DAPI befasst sich mit der pharmako-ökonomischen und -epidemiologischen Prüfung und Bewertung von Arzneimitteln sowie allgemeinen Fragen der Arzneimittelversorgung. Kiefer war erst kürzlich auch zum neuen Vorsitzenden der Kommission des Deutschen Arzneimittel- Codex (DAC) berufen worden. A Dr. Eleftheria Lehmann (64) wird am 1. Mai erste Patientenbeauftragte von Nordrhein-Westfalen. Dies hatte die rot-grüne Landesregierung in NRW auf Vorschlag von Landesgesundheitsministerin Barbara Steffens am 15. Dezember 2011 beschlossen. Die Chemikerin Lehmann ist gerade als Leiterin des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit verabschiedet worden, dem sie seit 2008 vorstand. Zuvor war sie zwölf Jahre Präsidentin der Landesanstalt für Arbeitsschutz. Ihre Zeit im neuen Amt könnte kurz sein. Denn am 13. Mai wird in NRW neu gewählt. A Dr. Axel Munte (71), Internist, Gastroenterologe und ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB), hat mit einigen Kollegen die»bundesvereinigung ambulante spezialfachärztliche Versorgung«gegründet und wurde deren erster Vorstandsvorsitzender. Sein Stellvertreter ist Dr. Wolfgang Abenhardt (60), seit 1988 niedergelassener Internist und onkologisch verantwortlicher Arzt des Medizinischen Versorgungszentrums (MOP) Elisenhof. Die BV ASV ist, nach eigenen Angaben, die Interessenvertretung aller Vertragsärzte, die hochspezialisierte Leistungen anbieten. A Dr. Herbert Rische (64), Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund, ist für weitere zwei Jahre zum Vorsitzenden der Kölner Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung (GVG) gewählt worden. Stellvertretende Vorsitzende sind Thomas Ballast (49), derzeit noch Vorsitzender des Vorstandes des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (s. oben), und Prof. Dr. Gregor Thüsing (Jg. 71), Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und das Recht der sozialen Sicherheit an der Universität Bonn. AGG aktuell kommentiert Bund-Verlag Christiane Nollert-Borasio Martina Perreng Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Basiskommentar zu den arbeitsrechtlichen Regelungen 3., überarbeitete und aktualisierte Auflage Seiten, kartoniert 29,90 ISBN Der Basiskommentar bietet eine komprimierte Darstellung des gesamten Antidiskriminierungsrechts.Die dritte Auflage berücksichtigt die Rechtsänderungen bis Oktober 2010 und gibt einen umfassenden Überblick über die neueste Rechtsprechung des EuGH, des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitgerichte. Das Bundesarbeitsgericht hat in einigen Grundsatzentscheidungen zahlreiche offene Rechtsfragen geklärt so unter anderem zur Berücksichtigung der Benachteiligungsverbote im Kündigungsschutzrecht, zur Bedeutung des Lebensalters bei der Sozialauswahl und zur Bemessung der Höhe der Entschädigung. Einen großen Einfluss im Antidiskriminierungsrecht haben auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs. Das Werk bietet Interessenvertretungen und deren Beratern, aber auch den Betroffenen selbst eine Hilfe im Umgang mit Diskriminierungsfällen. Postfach Frankfurt am Main Infotelefon: 069/ Fax: 069/ Internet: kontakt@bund-verlag.de

8 8 Praxis Rente und Pfändung: Beitragszahlung, Ansparkapital, Rentenauszahlung Welche Bestandteile sind vor einer Pfändung sicher? Manche Versicherungsunternehmen werben mit der Aussage: Privatrenten oder Direktversicherungen, für die der besondere Pfändungsschutz nach 851 c Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) vereinbart wurde, seien nicht pfändbar. Dies stimmt allerdings für eine bestimmte Phase der Versicherung. Tatsächlich sind private oder gesetzliche Renten in unterschiedlichen Phasen vor dem Zugriff von Gläubigern unterschiedlich geschützt. Renten selbst sind pfändbar: In der Auszahlungsphase sind Renten egal ob es um gesetzliche, betriebliche oder private Renten geht pfändbar. Vor einer»kahlpfändung«sind die Rentner allerdings geschützt. Wer Schulden hat, dem müssen die Gläubiger zumindest einen Teil seines Geldes zum Leben überlassen. Wie viel den Schuldnern mindestens vom Einkommen bleibt, hängt von der Höhe ihres Nettoeinkommens und der Zahl der Personen ab, für die sie unterhaltspflichtig sind. Nach den aktuellen Pfändungsfreigrenzen müssen z. B. einem Alleinstehenden im Regelfall monatlich mindestens 1.028,89 Euro bleiben. Vorsorgliche Pfändung möglich: Bereits der Anspruch auf eine spätere Auszahlung ist pfändbar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 11. November 2010 entschieden (Az.: VII ZB 87/09). Strittig war dabei ein Pfändungsund Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts gegen einen Versicherten, der noch gar keine Rente bezog (s. SoSi plus 2/2011, S. 12). Der Beschluss wurde bereits viereinhalb Jahre vor Fälligkeit seiner Versicherung auf die spätere Auszahlung erwirkt. Dieses Vorgehen wurde vom BGH für korrekt befunden. Geschützt seien lediglich die Rentenanwartschaften. Künftige Forderungen könnten dagegen»grundsätzlich gepfändet werden, sofern ihr Rechtsgrund und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind«. Diese Voraussetzungen lägen vor, wenn der zukünftige Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einem Versicherungsvertrag gepfändet wird. Das Urteil bezog sich zwar auf eine private Rente, es dürfte jedoch auf die gesetzliche Rente übertragbar sein. Kein»vorsorglicher«Auskunftsanspruch: Gläubiger haben allerdings kein Recht zu erfahren, wie hoch die Rente, die vorab schon gepfändet wurde, später ausfallen wird. Das hat der BGH in seinem jüngsten Urteil vom 9. Februar 2012 entschieden (Az.: VII ZB 117/09). Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, befand das Gericht. Im entschiedenen Fall ging es um die gesetzliche Rente. Das Urteil ist aber auch auf Privat- oder Betriebsrenten übertragbar. Die Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) beinhalte nur eine vorläufige Schätzung der späteren Rente, so der BGH. Daher könnten die Versicherten daraus auch keine festen Ansprüche ableiten also auch die Gläubiger nicht. Zwar könnten Gläubiger auf Basis der Auskunft besser abschätzen, ob sie später einmal Geld erhalten werden. Doch darauf komme es nicht an. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus dem Versicherungsverhältnis und nicht aus dem späteren Rentenanspruch. Eine Pfändung des Auskunftsanspruchs sei deshalb sinnlos und unzulässig. Angespartes Kapital ist unpfändbar: Riester-Verträge sind in der Ansparphase unpfändbar. Gleiches gilt für die so genannten Rürup-Renten und für Verträge zur privaten Altersvorsorge, die die Voraussetzungen von 851 c Abs. 1 ZPO erfüllen. Auf letzteren kann ein Kapitalstock von maximal Euro unpfändbar gestellt werden. Bei der GRV, die nicht auf dem Kapitaldeckungs-, sondern auf dem Umlageprinzip beruht, existiert im wörtlichen Sinne gar kein angespartes Kapital insofern ist hier auch kein Zugriff darauf möglich. Unklarheiten bei Beiträgen zur Zusatzvorsorge: Unübersichtlich ist die Rechtslage bei den Beiträgen. Zwar gehören bei der GRV sowohl der so genannte Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerbeitragsanteil nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen. Das ergibt sich aus den Regeln in 850 e ZPO zur Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens. Danach sind bei dessen Berechnung»Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind«nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung schützt allerdings bislang nicht die laufenden Beiträge zu Rürup- und Riester-Verträgen. Der Pfändungsschutz bei Rürup- Verträgen (sie werden insbesondere von Selbstständigen genutzt), erstrecke sich nur auf das Deckungskapital, nicht jedoch auf die laufend zu zahlenden Beiträge, hat denn auch der BGH mit Beschluss vom 12. Mai 2011 (Az.: IX ZB 181/10) entschieden (s. So- Si plus 10/2011, S. 10). Die gesetz- liche Regelung ermögliche zwar den Aufbau einer privaten Altersversorgung. Der Schutz beziehe sich jedoch nicht auf das Einkommen des Schuldners, das zum Aufbau der privaten Altersversorgung eingesetzt wird. Andernfalls könne das Ziel der Regelung, nämlich der Aufbau einer privaten Altersvorsorge von einem Schuldner dazu missbraucht werden, seine Einkünfte weitgehend unpfändbar zu machen. Der BGH vertritt mithin die Position, dass der Gläubigerschutz wichtiger ist als der vom Gesetzgeber forcierte Aufbau einer Alterssicherung. Angesichts der aktuellen Vorschläge über die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung Selbstständiger zur Alterssicherung (s. S. 2) ist diese Position wohl kaum auf Dauer haltbar. Bezüglich der Beiträge zur Riester-Rente liegt ein rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 3. November 2006 vor, das einen völlig anderen Tenor hat. Die Mainzer Richter befanden:»beiträge des Arbeitnehmers aus seinem Netto-Arbeitsentgelt auf einen nach 5 des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Vertrag ( Riester-Rente ) sind in maximaler Höhe des steuerlich begünstigten Betrages nach 851 Abs. 1 ZPO i.v.m. 97 EStG unpfändbar«(az.: 3 Sa 414/06). Mithin sind damit vom laufenden Monatseinkommen bis zu 175 Euro (= ein Zwölftel des steuerlich maximal begünstigten Betrags von Euro) unpfändbar, wenn dieser Betrag auf einen Riester- Vertrag überwiesen wird. o

9 Recht 9 BSG schließt Schutzlücke für arbeitslose Schwangere: Bei»teilweisem«Beschäftigungsverbot soll es Arbeitslosengeld, bei»vollem«verbot Krankengeld geben Kein Lohn, kein Krankengeld, kein Arbeitslosengeld. So konnte es bislang arbeitslosen schwangeren Frauen ergehen, die aus gesundheitlichen Gründen schon weit vor Beginn der regulären Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor der Entbindung) einem Beschäftigungsverbot unterlagen (s. SoSiplus 12/2010, S. 6). Das BSG machte in zwei Urteilen vom 30. November 2011 und vom 22. Februar 2012 nun einen Versuch, den gordischen Knoten aufzuschnüren. Die Idee des Gerichts: Es kommt darauf an, ob es sich um ein vollständiges oder teilweises Beschäftigungsverbot handelt. Beim Urteil vom Februar dieses Jahres ging es um den Fall einer 1976 geborenen Frau, die seit 2004 immer wieder als Altenpflegerin befristet beschäftigt war. Die letzte Befristung endete am 31. Mai Im Januar 2008 war bei ihr bereits eine Zwillingsschwangerschaft festgestellt worden. Ihr Frauenarzt sprach darauf im März ein absolutes Beschäftigungsverbot aus, weil Anzeichen (»Ziehen im Bauch«) auf die Gefahr einer Frühgeburt hindeuteten. Bis ihr befristetes Arbeitsverhältnis Ende Mai 2008 endete, zahlte ihr Arbeitgeber den Lohn zwar fort. Doch danach gab es für die angehende Mutter weder Lohn noch Krankengeld. Geld von der Krankenkasse erhielt sie nicht, weil ihre Arbeitsunfähigkeit nicht auf einer Krankheit beruhte, sondern allein auf einem zu ihrem gesundheitlichen Schutz angeordnetem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Also beantragte sie zum 1. Juni 2008 Arbeitslosengeld (ALG). Doch das lehnte die Bundesagentur für Arbeit (BA) ab, weil die werdende Mutter wegen des Beschäftigungsverbots der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Dagegen klagte sie. Zuvor hatte ihr das Sozial- und das Landessozialgericht Stuttgart Recht gegeben. Das LSG Stuttgart hatte dabei die Auffassung vertreten, aus verfassungsrechtlichen Gründen Schutz der werdenden Mutter nach Art. 6 Abs. 4 GG müsse hier die Verfügbarkeit fingiert werden, damit die schwangere Frau nicht ihren Anspruch auf eine existenzsichernde Sozialleistung verliere (vgl. SoSi plus 12/2010). Dem folgte das BSG nicht. Es unterschied vielmehr zwischen»vollem«und»teilweisem«arbeitsverbot. Volles Arbeitsverbot: Wenn der behandelnde Arzt einer Frau bescheinigt, keinerlei Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 15 Stunden in der Woche ausüben zu dürfen, hat sie auch keinen Anspruch auf ALG. Sie steht dann nämlich nicht für die Vermittlung in Arbeit zur Verfügung, weil sie keine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausüben kann. In diesem Fall würden arbeitslose schwangere Frauen als arbeitsunfähig gelten und hätten Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse, so das BSG. Teilweises Arbeitsverbot: Wenn die ärztliche Bescheinigung oder deren nähere Erläuterung ergibt, dass eine arbeitslose schwangere Frau noch bestimmte leichte Tätigkeiten ausüben kann und sie sich mit dem ihr noch möglichen sachlichen und zeitlichen Beschäftigungsumfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt, dann hat sie nach der Entscheidung des BSG Anspruch auf ALG von der Arbeitsagentur (sofern auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind). Krankengeld-Regelung gilt nicht für beschäftigte Frauen Für schwangere Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis kommt Krankengeld bei einem vollem Beschäftigungsverbot nicht in Frage: Wenn schwangere Beschäftigte»eigentlich«gesund sind und an sich ihre Arbeit verrichten könnten, daran aber zum Schutz der Schwangerschaft und des Kindes gehindert sind, haben sie Anspruch auf Fortzahlung ihres Lohns vom Arbeitgeber. Das regelt 11 des Mutterschaftsgesetzes (MuSchG). Krankengeld kommt für sie nur bei einer»normalen«arbeitsunfähigkeit (z. B. wegen einer Grippe) in Frage. Ob bei der früher als Altenpflegerin tätigen Frau 2008 ein volles oder nur ein teilweises Arbeitsverbot vorlag, dazu muss das LSG Stuttgart nun so die Hausaufgabe, die ihm das BSG mitgab eindeutige Feststellungen treffen. Auswirkungen für die Praxis: Für die Praxis ergeben sich aus der vom BSG skizzierten Linie wichtige Konsequenzen: Die betroffenen Frauen müssen darauf dringen, dass ihr Arzt bzw. ihre Ärztin das Beschäftigungsverbot so konkret wie möglich fasst und vor allem klar zum Ausdruck bringt, ob es sich auf bestimmte oder alle Beschäftigungsmöglichkeiten bezieht. Ist das Verbot umfassend, muss die Bescheinigung nicht nur der BA, sondern sofort auch der Krankenkasse vorgelegt werden, damit diese sich mit der BA in Verbindung setzt und die Zahlung von Krankengeld in die Wege leitet. Das Krankengeld bemisst sich dann wenn die Arbeitslosigkeit unmittelbar an das (befristete) Beschäftigungsverhältnis anschließt nach dem zuletzt gezahlten Arbeitsentgelt. Falls die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von ALG eintritt, wird das Krankengeld in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes gezahlt ( 47 b Abs. 1 SGB V). Zu jedem Rechtsstreit gegen die BA über die Weiterzahlung von ALG oder die Aufhebung der Bewilligung muss die Krankenkasse beigeladen werden, damit im Prozess gegebenenfalls ihre Leistungspflicht festgestellt werden kann. o Az.: B 11 AL 26/10 R ( ) und B 11 AL 7/11 R ( ) Impressum SoSiplus Informationsdienst Soziale Sicherheit 3/2012 Redaktion: Hans Nakielski, Rolf Winkel (beide verantwortlich); Herbert Odenthal (Assistenz) Anschrift der Redaktion: SozialText Media GbR Poller Hauptstraße 25 27, Köln Tel / Fax 02 21/ sozialtext@t-online.de Verleger: Bund-Verlag GmbH Geschäftsführer: Rainer Jöde Geschäftsbereich Zeitschriften: Bettina Frowein (Leitung) Anschrift des Verlages: Bund-Verlag GmbH Heddernheimer Landstraße Frankfurt/Main (ladungsfähige Anschrift) Tel. 0 69/ Fax 0 69/ Erscheinungsweise/Preise: SoSiplus ist eine Beilage der Sozialen Sicherheit und im Abonnementpreis enthalten. SoSi plus erscheint 11 x jährlich mit jeder Ausgabe der Sozialen Sicherheit. Druckvorstufe: typexpress, Sabine Brand, Köln Druck: Konrad Triltsch GmbH, Ochsenfurt Urheber- und Verlagsrechte: Alle in dieser Ausgabe veröffentlichten Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung auch auszugsweise bedarf der vorherigen Genehmigung des Verlages.

10 10 Recht Fallstricke vermeiden Bund-Verlag Der Ratgeber antwortet leicht verständlich auf alle Fragen wer Anspruch auf Hartz IV oder ALG II hat, welche Folgen Pflichtverstöße haben und wie jeder sich gegen den Entscheid wehren kann. Die teilweise rückwirkend zum in Kraft tretende Hartz IV-Reform mit einer schrittweisen Anhebung der Regel sätze und einem Bildungspaket für Kinder ist umfassend berücksichtigt. Im Detail geht es um Ansprüche auf Kinderzuschlag, Rente, Riester- Förderung, Kranken-, Pflege- oder Elterngeld sowie mögliche Steuererstattungen. Beschäftigte und Selbständige mit niedrigem Einkommen erfahren, wie sie zusätzlich zu ihren schmalen Einkünften Hartz IV- Leistungen erhalten können. Bezieher von niedrigem Arbeitslosengeld I werden über ihr Recht auf ergänzendes ALG II aufgeklärt. Konkrete Beispiele erläutern alle Ansprüche und Leistungen. Checklisten, Tipps zum Ausfüllen von Formularen und Musterbriefe erleichtern den Umgang mit den Ämtern. Die wichtigsten Neuerungen dieser Neuauflage: die neuen ALG II-Regelsätze und Mehrbedarfszuschläge die neuen Härtefall-Regeln über außergewöhnliche Belastungen die neuen Bestimmungen zum Altersvorsorge-Vermögen die besonderen Ansprüche für Schüler die geänderten Regeln für Selbständige die neuen arbeitsmarktpolitischen Förder-Möglichkeiten viele Grundsatzurteile der Gerichte - etwa zu Wohn- und Heizkosten, zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen, zum Sonderbedarf, zu Bedarfsgemeinschaften oder Ein-Euro-Jobs Postfach Frankfurt am Main Infotelefon: 069/ Fax: 0 69 / Hartz IV-Reform 2011 DGB-Bundesvorstand (Hrsg.) 111 Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Bearbeitet von Rolf Winkel und Hans Nakielski 4., überarbeitete Auflage Seiten 12,90 ISBN Internet: kontakt@bund-verlag.de Bayerisches LSG: Alkoholeinfluss lässt Unfallversicherungsschutz nicht bei jeder Fahrt entfallen Wer alkoholisiert Auto fährt, verliert unter Umständen seinen auf dem Arbeitsweg bestehenden Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,1 Promille kann der Schutz allerdings bestehen bleiben, wenn es Indizien gibt, die dafür sprechen, dass ein nicht alkoholisierter Fahrer in der konkreten Situation ebenfalls verunglückt wäre. Das hat das Bayerische LSG am 14. Dezember 2011 im Fall eines Transport- und Verladearbeiters entschieden, der im Juni 2008 auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle nach Hause tödlich verunglückt war. Er hatte am Unfalltag von 7.00 bis etwa Uhr gearbeitet und war dann mit seinem PKW nach Hause gefahren. Auf noch regennasser Fahrbahn kam er in einer Kurve von der Fahrbahn ab, prallte mit 40 km/h auf ein Hindernis und verstarb nicht angeschnallt noch an der Unfallstelle. Die kurz nach dem Unfall gemessene BAK betrug 0,93 Promille. Ein technischer Defekt des Wagens konnte ausgeschlossen werden, ebenso wie eine starke Lenkbewegung unmittelbar vor dem Unfall. Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) lehnte Entschädigungsansprüche von Ehefrau und Kindern des Versicherten (Klägern) ab, weil die Alkoholisierung des Transportarbeiters die wesentliche Unfallursache gewesen sei. Das SG und nun auch das LSG in München haben die beklagte BG verpflichtet, den Tod des Versicherten als Arbeitsunfall anzusehen und Hinterbliebenenleistungen zu gewähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG entfällt bei versicherten Fahrten unter Alkoholeinfluss der Schutz der Unfallversicherung nur dann, wenn die Trunkenheit die allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen ist, wenn also ein nicht betrunkener Fahrer mit hoher Wahrscheinlichkeit an der fraglichen Stelle unter den fraglichen Umständen nicht verunglückt wäre. Das wird auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei einer BAK von mehr als 1,1 Promille vermutet, auch weil bei dieser BAK eine strafbare Handlung vorliegt unabhängig davon, ob der Fahrer das Fahrzeug noch sicher führen konnte. Bei einer niedrigeren BAK entfällt der Unfallversicherungsschutz nur dann, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass die Alkoholisierung des Versicherten für den Unfall eine so wesentliche Ursache war, dass alle anderen Faktoren insoweit in den Hintergrund treten. Das wird etwa angenommen, wenn bei dem Versicherten z. B. beim Verlassen des Betriebsgeländes alkoholtypische Ausfallerscheinungen beobachtet wurden (Schwierigkeiten, den Wagen zu finden, richtig auszuparken oder sich richtig in den fließenden Verkehr einzuordnen). Dafür haben hier nach den Feststellungen des LSG keine Anhaltspunkte bestanden. Die Münchener Richter halten als Unfallursache auch Ermüdung und Erschöpfung für möglich, zumal die Fahrbahn noch nass war und deshalb besondere Aufmerksamkeit erforderte. Da sich somit nicht abschließend klären ließ, ob der Alkoholeinfluss oder andere Umstände zu dem tödlichen Unfall geführt haben, entfiel der Versicherungsschutz nicht. Das Urteil ist rechtskräftig. o Az.: L 2 U 566/10

11 Recht 11 BSG urteilt erstmals zur UN-Behindertenrechtskonvention: Kasse muss auch gegenüber Schwerkranken nicht für Potenzmittel zahlen Die seit Jahren auf dem Markt verfügbaren verschreibungspflichtigen Arzneimittel zur Behebung der erektilen Dysfunktion (e. D.) wie Viagra oder Cialis sind ausdrücklich aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen. Das ergibt sich aus 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V. Eine Ausnahme von dieser Regel ist weder im Gesetz noch in der Arzneimittelrichtlinie des G-BA vorgesehen auch nicht für Personen, für die diese Mittel nicht als»lifestyle-medikamente«anzusehen sind, sondern bei denen sich ohne entsprechende Mittel aufgrund einer körperlichen oder seelischen Erkrankung gar keine Erektion einstellt. Das entschied das BSG am 6. März Dabei ging es um die Vereinbarkeit des generellen Leistungsausschlusses mit höherrangigem Recht. Geklagt hatte ein 1961 geborener Versicherter, der wegen einer fortschreitenden Multiplen Sklerose (MS) an Erektionsstörungen leidet. Die beklagte Barmer GEK hatte die Übernahme der Kosten für Cialis, das sich der Kläger auf eigene Kosten verschafft hatte, abgelehnt. Dem ist die Rechtsprechung der Sozialgerichte in allen drei Instanzen gefolgt. Vor dem BSG hat erstmals die Vereinbarkeit des Versorgungsausschlusses für Arzneimittel zur Behebung der e. D. mit der UN- Behindertenrechtskonvention (s. dazu auch SozSich 10/2010 und 10/2009) eine Rolle gespielt. Art. 5 Abs. 2 der UN-BRK verbietet jede Diskriminierung aufgrund von Behinderungen und garantiert wirksamen Schutz vor einer solchen Diskriminierung. Diese Regelung enthält nach Ansicht des BSG in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht und gibt den Betroffenen auch einen Anspruch darauf, dass der Staat angemessene Vorkehrungen trifft, damit behinderte Menschen gleichberechtigt mit anderen Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können. Mit diesem Regelungsgehalt geht die UN-BRK aber nicht über das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hinaus, der jede Benachteiligung wegen einer Behinderung verbietet. Das BSG befand, der Ausschluss des Leistungsanspruchs von Medikamenten gegen e. D. sei weder durch Art. 3 Abs. 3 GG noch durch die UN-BRK verboten. Er knüpfe schon nicht an eine Behinderung im Rechtssinne (als einer dauernden wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung), sondern an eine Erkrankung oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung an. Welche Leistungen der Gesetzgeber in der GKV zur Verfügung stellt, obliege seiner Gestaltungsfreiheit. Diese sei nicht dadurch eingeschränkt, dass ein Leistungsausschluss bei bestimmten Krankheitserscheinungen (hier: e. D.) auch Behinderte im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG treffen kann. Die Überwindung einer e. D. durch die Einnahme von Medikamenten diene der Steigerung der Lebensqualität und nicht der Behandlung eines lebensbedrohlichen Zustands. Zudem sei gerade bei der e. D. die Abgrenzung von krankheitsbedingten und nicht (primär) krankhaften Zuständen schwierig: In vielen Fällen sei nicht mit zumutbarem Aufwand zu klären, ob auch ohne medikamentöse Unterstützung eine Erektion möglich ist. Das legitimiere den Gesetzgeber zu einer klaren und eindeutigen Grenzziehung, von der dann auch Fälle erfasst sein dürften, in denen konkret wegen der Art der Erkrankung keine Zweifel bestehen, dass krankheitsbedingt ohne medikamentöse Unterstützung keine Erektion möglich ist. Zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausschlusses von Cialis aus der Leistungspflicht der Krankenversicherung hat sich das BSG bisher nicht geäußert. Die Kosten für eine Tablette Cialis betragen je nach Beschaffungsweg und Dosierung zwischen 5 und 9 Euro. Mithin dürfte die Selbstbeschaffung von Cialis nicht jeden Betroffenen wirtschaftlich überfordern. Im Falle von bestehender oder drohender Hilfebedürftigkeit in Sinne des SGB II oder XII stellen sich dieselben Abgrenzungsfragen wie bei der in dieser Ausgabe der Sozialen Sicherheit (S. 114 ff.) diskutierten Entscheidung des BSG zur Kostenübernahme von Medikamenten zur Behandlung von Neurodermitis. o Az.: B 1 KR 10/11 R Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Selbst gezahlte Krankheitskosten bei Beitragserstattungstarif nicht von der Steuer absetzbar Besonders bei jungen und gesundheitlich fitten privat Krankenversicherten sind Tarife mit Beitragsrückerstattung beliebt. Um die lukrative Erstattung nicht zu gefährden, zahlen manche Versicherte ganz ähnlich wie nach kleineren Autounfällen niedrigere Behandlungskosten selbst. Von der Steuer absetzen können sie die freiwillig selbst übernommenen Kosten aber nicht, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit einem unanfechtbaren Beschluss vom 31. Januar Nach 33 Einkommensteuergesetz (EStG) können Kosten der Krankenbehandlung als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen»zwangsläufig«entstehen. Verzichtet jemand darauf, die Kosten bei seiner Versicherung geltend zu machen, so seien die Ausgaben nicht zwangsläufig, urteilte das Gericht. Kosten, die ein Steuerpflichtiger durch Inanspruchnahme seiner Versicherung vermeiden kann, dürften nicht über den Sonder- ausgabenabzug auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Die Betroffenen würden auch durch den Verlust des Anspruchs auf Beitragsrückerstattung nicht unzumutbar belastet. Nicht jeder wirtschaftliche Vorteil, der mit dem Verzicht auf die Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Versicherung verbunden ist, führe dazu, dass die Geltendmachung unzumutbar wird. Üblicherweise entsteht der Anspruch auf Beitragsrückerstattung für jedes Jahr neu, in dem keine Leis- tungen der Versicherung in Anspruch genommen werden. Klar ist allerdings: Wenn bestimmte Behandlungskosten nicht von der privaten oder auch gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden etwa weil diese nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind (z. B. Alternativmedizin) oder den vereinbarten Selbstbehalt nicht überschreiten, ist weiter ein Abzug nach 33 EStG möglich. o Az.: 2 V 1883/11

12 12 Recht Sozialgericht Saarbrücken: Jobcenter muss kein Taschengeld für Schulausflüge und Klassenfahrten gewähren Die tatsächlichen Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten muss das Jobcenter nach 28 Abs. 2 SGB II für Kinder aus Hartz-IV-Familien übernehmen. Dazu gehören aber nur die Kosten für die Fahrt, Unterkunft und Verpflegung am Zielort nicht jedoch zusätzliches Taschengeld. Das hat das SG Saarbrücken mit Beschluss vom 16. Januar 2012 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. Verhandelt wurde über den Fall einer 17-jährigen Schülerin. Sie besucht die Klasse 11 einer Gesamtschule. In der Stufe ist für die Zeit vom 24. bis 28. Juni 2012 eine Schulfahrt nach Südtirol geplant. Die Kosten dafür belaufen sich nach Vorgabe der Schule auf 250 Euro zuzüglich einem Taschengeld von 50 Euro. Das Jobcenter sagte zwar die Übernahme der Kosten in Höhe von 250 Euro zu, lehnte aber die Übernahme des Taschengeldes ab. Das SG hat dies als richtig angesehen. Das Taschengeld für Klassenfahrten und Schulausflüge gehöre nach einer eindeutigen Formulierung in der Begründung der Bundesregierung zur Neufassung des 28 SGB II (Leistungen für Bildung und Teilhabe) nicht zu den Kosten, die das Jobcenter nach 28 Abs. 2 Satz 1 SGB II übernehmen muss:»taschengelder für zusätzliche Ausgaben sind davon nicht erfasst. Sie müssen aus dem Arbeitslosengeld II bzw. dem Sozialgeld bestritten werden«, heißt es in der Bundestagsdrucksache 17/3404 (S. 104). Die Richter in Saarbrücken weisen ergänzend darauf hin, dass die Schülerin während der Reise voll verpflegt werde und dadurch Aufwendungen für die Ernährung im Haushalt des Vaters entfallen. Ob die zusätzlichen Kosten während der Schulfahrt höher sind als diese potenziellen Einsparungen, sei unerheblich. Etwaige Mehrkosten könnten die Betroffenen über Monate in Kleinstbeträgen ansparen. Wichtig ist der Hinweis im Beschluss aus dem Saarland, dass die Schule den Eltern die Höhe des Taschengeldes nicht vorschreiben, sondern dazu allenfalls Hinweise geben darf. Ergänzend sei angemerkt, dass es bei der Abgrenzung des Taschengeldes nicht auf die Be- zeichnung, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Wenn etwa bei einer Auslandsfahrt die Schüler für ihre Verpflegung mittags und abends selbst verantwortlich sind, dürften gewisse Kosten für diese beiden Mahlzeiten zu den von 28 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu übernehmenden Kosten gehören auch wenn in diesem Zusammenhang vom notwendigen»taschengeld«für diese Verpflegung die Rede ist. Dasselbe dürfte für Eintrittsgel- LSG NRW zum Embryonen-Screening: Keine DNA-Untersuchung auf Kassenkosten lung der Mutter noch um die Krankenbehandlung des ungeborenen Kindes. Schließlich ziele die Untersuchung darauf ab, dessen Leben zu beenden. In Frage komme allenfalls ein Anspruch der Antragstellerin aus 24 b Abs. 2 SGB V. Danach sind im Falle eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs alle Leistungen zu gewähren, die der Feststellung der Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch dienen. Doch im verhandelten Fall würde es sich bei Vornahme eines Abbruchs um eine rechtswidrige (gleichwohl aber nicht strafbare) Abtreibung handeln. Das (mögliche) Vorliegen einer Behinderung bei dem ungeborenen Kind reiche keineswegs als Indikation für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch. Vergleichbar ist die Rechtslage bei einer Amniozentese (Fruchtwasseruntersuchung). Nach den Zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört nicht das»recht auf ein gesundes Kind«. Dies befand das Landessozialgericht NRW am 26. Januar Auch das Leben eines ungeborenen Kindes stehe unter dem Schutz der Verfassung. Ergo könnten Genuntersuchungen, die letztlich darauf abzielten, das Leben eines Kindes zu beenden, nicht von der GKV finanziert werden. Verhandelt wurde über den Antrag einer werdenden Mutter. Diese leidet genau wie ihr Vater unter einem Gendefekt, der eine Augenerkrankung verursachen und zur Blindheit führen kann. Dieses Schicksal wollte sie dem Kind in ihrem Mutterleib ersparen ggf. durch einen Schwangerschaftsabbruch. Um das genetische Risiko ihres Kindes zu ermitteln, wollte sie eine DNA-Untersuchung des Erbgutes ihres Vaters vornehmen lassen auf Kosten ihrer Kasse. Diese lehnte die Kostenübernahme ab zu Recht, wie nun das LSG Mutterschafts-Richtlinien NRW in einer Entscheidung des vorläufigen Rechtswegs befand. Bei der Untersuchung gehe es weder um die Krankenbehand- des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (Fassung vom ) übernehmen die Krankenkassen zwar bei Risikoschwangerschaften (etwa der in Museen gelten, wenn der Besuch verpflichtender Teil der Reise ist. Entsprechende Kosten sollten die Schulen ggf. bei der Kalkulation mit berücksichtigen und auch so wie es sich tatsächlich verhält als Klassenfahrtkosten deklarieren. Insoweit sind mit dem Beschluss aus Saarbrücken noch nicht alle Abgrenzungsfragen geklärt, sondern nur Aussagen zum»echten«taschengeld getroffen, das etwa für Süßigkeiten oder Getränke im Kreis der Mitschüler vorgesehen ist. o Az.: S 12 AS 6/12 ER wenn die Mutter als»erstgebärende«älter als 35 Jahre ist) die Kosten der Amniozentese. Nicht übernommen werden dagegen die Kosten für zusätzliche genetische Tests, die auf Grundlage des entnommenen Fruchtwassers vorgenommen werden. Dies betrifft u. a. den FISH-Test, mit dem Chromosomenabweichungen (vor allem: Down-Syndrom) erkannt werden. Die Kosten hierfür müssen die Eltern(teile) übernehmen. Anzumerken ist noch: Im entschiedenen Fall wäre eine direkte genetische Untersuchung des Embryos möglicherweise rechtswidrig gewesen. 15 Abs. 2 des Gendiagnostikgesetzes bestimmt nämlich:»eine vorgeburtliche genetische Untersuchung, die darauf abzielt, genetische Eigenschaften des Embryos oder des Fötus für eine Erkrankung festzustellen, die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ausbricht, darf nicht vorgenommen werden.«o Az.: L 5 KR 720/11 ER

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