DAS AKTUELLE Mandanteninformationen Juli 2008

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1 Christian de Vogel Steuerberater/Rechtsanwalt Rahlstedter Straße Hamburg Telefon 040 / Telefax 040 / info@devogel.de Internet DAS AKTUELLE Mandanteninformationen Juli 2008 Inhalt Juli Gesetzentwurf: Neues Bilanzrecht (Handelsbilanz) 2. Vor der Sommerpause: Stand weiterer Gesetzesvorhaben 3. Schuldzinsen bei Überentnahmen 4. Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag 5. Betriebsausgaben: Übernachtungskosten bei Auslandsgeschäftsreisen 6. Mehrere Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über dieselbe Leistung 7. Keine Gewerbesteuer für die freien Berufe und die Landwirte 8. So genannte Abfärberegelung ist verfassungsmäßig 9. Dienstwagen: Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Bahnkarte 10. Dienstwagen: Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Außendienstmitarbeiter 11. Offenlegung von Jahresabschlüssen bei abweichendem Geschäftsjahr 12. Steuertermine: Übersicht August bis Oktober 2008 Termine Zahlung bis Ende Schonfrist (nicht für Bar u. Scheckzahler) Umsatzsteuer (Monatszahler Juni u. Monatszahler Mai m. Dauerfristverlängerung) Lohnsteuer (Monatszahler Juni) Beiträge Juli Gesetzentwurf: Neues Bilanzrecht (Handelsbilanz) Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) beschlossen, über dessen Eckpunkte wir bereits im vergangenen Jahr berichtet hatten (vgl. Ausgabe November 2007). Der Entwurf soll nach der Sommerpause vom Bundestag beraten werden. Der größte Teil der neuen Vorschriften soll auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die im Kalenderjahr 2009 beginnen. Erleichterungen, insbesondere die Erhöhung der Schwellenwerte, könnten teilweise schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden. Der Gesetzentwurf enthält u. a. Folgendes: 1. Änderungen bei der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte ( Umsatz und Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, werden angehoben: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in 267 HGB werden um Seite 1 von 5

2 20 % erhöht. Abhängig davon, ob eine Kapitalgesellschaft als klein, mittelgroß oder groß einzustufen ist, muss sie mehr oder weniger umfassende Informationspflichten erfüllen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z. B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf bestimmte Angaben verzichten, die große Kapitalgesellschaften machen müssen, und dürfen Bilanzpositionen zusammenfassen. Als klein gelten Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. ), rd. 9,8 Mio. Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. ) bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden. Als mittelgroß gelten künftig Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. ), rd. 38,5 Mio. Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. ) bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. 2. Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Abschlüsse Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Know-how sind künftig in der HGB-Bilanz anzusetzen. Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie zu Handelszwecken erworben sind, werden künftig bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Marktwert (Fair Value) bewertet. Rückstellungsbewertung: Es sollen künftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) stärker als bisher berücksichtigt werden. Rückstellungen sind künftig abzuzinsen. Die Neuregelung wird zumindest bei den Pensionsrückstellungen zu einer Erhöhung führen. Um diesen Effekt abzumildern, ist die Möglichkeit vorgesehen, die Rückstellung über einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusammeln. Nicht mehr zeitgemäße Wahlrechte werden abgeschafft. Dies gilt z.b. für die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit, Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden. 2. Vor der Sommerpause: Stand weiterer Gesetzesvorhaben Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuer- sowie des Bewertungsrechts: Hierüber haben wir schon mehrfach in den Vorausgaben berichtet. Einem Gesetzentwurf hatte das Bundeskabinett bereits im Dezember 2007 zugestimmt. Ursprünglich war beabsichtigt, eine Einigung vor der Sommerpause zu erzielen. Weiterhin bestehende Konfliktpunkte konnten aber auch im Juni im Koalitionsausschuss noch nicht beseitigt werden. Die Bundesregierung hat daher das Vorhaben bis nach der Landtagswahl in Bayern Ende September vertagt, so dass die abschließenden Lesungen im Bundestag voraussichtlich im Oktober erfolgen werden und eine Verabschiedung durch den Bundesrat offenbar für Anfang November vorgesehen ist. Diskutiert wird primär noch die Begünstigung von Betriebsvermögen. Hier geht es u. a. um die Frage, ob die Haltefrist von 15 Jahren noch auf 10 Jahre verkürzt wird und ob es bei dem so genannten Fallbeileffekt bleibt, wonach der Verschonungsabschlag bei geringfügiger Fristunterschreitung vollständig entfällt, statt in diesen Fällen die Steuerschuld zeitanteilig zu erlassen. Reform des GmbH-Rechts: Das Gesetz zur Reform des GmbH-Rechts, das so genannte MoMiG, dessen Kernanliegen die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen ist, wurde Ende Juni im Bundestag verabschiedet und wird nach der zu erwartenden Zustimmung des Bundesrats voraussichtlich Anfang November in Kraft treten. Die ursprünglich im Gesetzentwurf des Justizministeriums vorgesehene Regelung, das Mindeststammkapital von auf herabzusenken, wurde mit der Begründung aufgegeben, dass das MoMiG mit der neuen Mini-GmbH, der so genannten Unternehmergesellschaft, bereits eine Alternative für kleinere Firmengründungen enthalte und für bereits bestehende GmbHs nicht der Eindruck erweckt werden solle, die Reform produziere eine GmbH light. Die Unternehmergesellschaft muss in ihrer Bilanz ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen, um so nach und nach das Mindeststammkapital anzusparen. Bei Erreichen des Betrags von kann die Gesellschaft in eine normale GmbH umgewandelt werden, eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht. 3. Schuldzinsen bei Überentnahmen Bei Überentnahmen (d.h., die Entnahmen übersteigen die Summe des Gewinns und der Einlagen) wird der Abzug der betrieblichen Schuldzinsen begrenzt. Der Gewinn wird um 6 % der Überentnahmen erhöht. Der Seite 2 von 5

3 Gewinnzuschlag darf aber nicht höher sein als die angefallenen betrieblichen Schuldzinsen abzüglich eines Freibetrags von Für Personengesellschaften gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs Folgendes: Für jeden Gesellschafter ist einzeln zu ermitteln, wie hoch sein anteiliger Gewinn, seine Entnahmen und seine Einlagen sind. Demnach ist auch für jeden Gesellschafter gesondert zu ermitteln, wie hoch die auf ihn entfallenden nicht abziehbaren Schuldzinsen sind. Der Freibetrag von ist im Verhältnis der Schuldzinsen, die auf die einzelnen Gesellschafter entfallen, auf diese aufzuteilen. Die Finanzverwaltung hatte bisher die Höhe der Überentnahmen und der nicht abziehbaren Schuldzinsen für den Betrieb der Gesellschaft insgesamt ermittelt. Etwaige Überentnahmen eines Gesellschafters konnten so mit Unterentnahmen eines anderen Gesellschafters verrechnet werden, was für die Gesellschaft vorteilhaft sein konnte. Dies ist nun nicht mehr möglich. Nach der neuen Berechnungsweise haben die Gesellschafter, die für die Überentnahmen verantwortlich sind, die sich daraus ergebenden Nachteile allein zu tragen. Die Finanzverwaltung hat sich nun dem Bundesfinanzhof angeschlossen. Die neuen Grundsätze gelten für alle noch offenen Veranlagungen. Die Gesellschafter können aber gemeinsam beantragen, dass der bisherige Erlass noch für ein Wirtschaftsjahr angewendet wird, welches vor dem begonnen hat, also z.b. für das Wirtschaftsjahr Ob der Antrag sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. 4. Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag Zum Sonderbetriebsvermögen zählen Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, die jedoch geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen. Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden, dass in den Gewerbeertrag einer Personengesellschaft auch der Gewinn einzubeziehen ist, den ein Gesellschafter aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen I erzielt. Ob Gleiches auch für Sonderbetriebsvermögen II gilt, hatte der BFH noch ausdrücklich offen gelassen. Nun bejaht er diese Frage. Der BFH begründet dies damit, dass einkommensteuerrechtlich der Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II zum Gewinn der Mitunternehmerschaft zähle. Dies gelte gleichermaßen für die Ermittlung des Gewerbeertrags einer Personengesellschaft. Das Gewerbesteuergesetz enthalte für die Ermittlung des Gewinns als Grundlage des Gewerbeertrags keine gesetzliche Regelung, die der Erfassung der Erträge des Sonderbetriebsvermögens II entgegenstehen. 5. Betriebsausgaben: Übernachtungskosten bei Auslandsgeschäftsreisen Nach einem früheren Schreiben der Finanzverwaltung aus dem Jahr 2004 konnten Übernachtungskosten bei Auslandsgeschäftsreisen mit Pauschalen als Betriebsausgaben angesetzt werden. Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass nunmehr die Lohnsteuerrichtlinien zu Übernachtungskosten entsprechend gelten. Danach können nur die tatsächlichen Übernachtungskosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. (Bayerisches Landesamt für Steuern) 6. Mehrere Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über dieselbe Leistung Unternehmer, die über bereits ausgeführte Umsätze oder über Voraus- oder Abschlagszahlungen zum Vorsteuerabzug berechtigende Einzelrechnungen erteilen und später in einer Gesamtabrechnung die Umsatzsteuer hierfür nochmals gesondert ausweisen, schulden die zusätzlich ausgewiesene Umsatzsteuer. Das betrifft z.b. Einzel- und Monatsabrechnungen von Kurierdiensten, von Tankstellen, von zahntechnischen Labors, Abschlags- und Schlussrechnungen von Bauunternehmen, vorläufige und endgültige Rechnungen der Autovermieter, Monats- und Jahresrechnungen über Leasingraten. Um eine zusätzliche Zahlung der Umsatzsteuer zu vermeiden, ist das Abrechnungsverfahren so zu gestalten, dass nur eine Rechnung (entweder die Einzelrechnung oder die spätere Gesamtabrechnung) den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt oder die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für eine Voraus- oder Anzahlung in der Gesamtrechnung abgesetzt wird. (Oberfinanzdirektion Karlsruhe) 7. Keine Gewerbesteuer für die freien Berufe und die Landwirte Seite 3 von 5

4 Die Verschonung der freien Berufe, der sonstigen selbständig Tätigen und der Landwirte von der Gewerbesteuer verstößt nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auch weiterhin nicht gegen das Grundgesetz. Es gebe nach wie vor ausreichende Gründe für die unterschiedliche Behandlung gegenüber Gewerbetreibenden. Diese sieht das Gericht vor allem darin, dass die freien Berufe typischerweise in geringerem Umfang als z.b. produzierende Gewerbebetriebe Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinden erforderlich machten. Die Besonderheit für die Landwirtschaft bestehe in der Abhängigkeit von dem Produktionsfaktor Grund und Boden, der zudem einer Sonderbelastung bei der Grundsteuer unterliege. 8. So genannte Abfärberegelung ist verfassungsmäßig Nach der so genannten Abfärberegelung werden sämtliche Einkünfte einer Personengesellschaft zu gewerblichen erklärt, wenn sie gewerbliche Einkünfte hat, auch wenn diese nur einen geringen Teil ihrer gesamten Einkünfte ausmachen. Dies ist anders als z.b. bei einem Einzelunternehmer mit gewerblichen Einkünften. Bei ihm werden die anderen Einkünfte, z.b. aus Vermietung und Verpachtung nicht zu gewerblichen Einkünften erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hält diese Ungleichbehandlung für verfassungsmäßig. Sie sei unter anderem zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen gerechtfertigt. Außerdem seien die Nachteile durch bestimmte Gestaltungen vermeidbar. 9. Dienstwagen: Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Bahnkarte Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach der 1%-Regelung besteuert, so erhöht sich diese Pauschale um monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hierfür ist Voraussetzung, dass das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. Wird der Dienstwagen auf diesem Weg nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke. Es besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Dienstwagen für die Gesamtstrecke genutzt wird. Der Anscheinsbeweis ist bereits dann entkräftet, wenn für eine Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird. (Bundesfinanzhof) 10. Dienstwagen: Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Außendienstmitarbeiter Einem Außendienstmitarbeiter wurde von seinem Arbeitgeber für Kundenbesuche ein Dienstwagen überlassen, den dieser auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. An einem Tag pro Woche suchte er den Betriebssitz des Arbeitgebers auf. Dieser Betriebssitz ist als (regelmäßige) Arbeitsstätte anzusehen, da diesem Ort durch das fortdauernde und wiederholte Aufsuchen gegenüber den anderen Tätigkeitsstätten bei den Kundenbesuchen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukommt. Der Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz ist davon abhängig, dass der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wurde. Für die Nutzung des Dienstwagens bestehe ein Anscheinsbeweis, der von dem Außendienstmitarbeiter entkräftet werden kann. Wird der Dienstwagen tatsächlich einmal wöchentlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt, ist bei der Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen. Es ist dabei eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen. (Bundesfinanzhof) Anmerkung: Wird ein Dienstwagen während des ganzen Monats für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, beträgt der Zuschlag 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei wird angenommen, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für diese Fahrten genutzt wird. 11. Offenlegung von Jahresabschlüssen bei abweichendem Geschäftsjahr Am ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister in Kraft getreten. Hierüber hatten wir im vergangenen Jahr ausführlich informiert. Offenlegungspflichtige Unternehmen haben danach für nach dem beginnende Geschäftsjahre die Unterlagen in elektronischer Form einzureichen. Seit Anfang 2008 werden Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen eingeleitet, deren Jahresabschluss zum nicht bis zum eingereicht wurde. Davon sind irrtümlicher Weise auch Unternehmen mit abweichendem Geschäftsjahr Seite 4 von 5

5 betroffen, deren Unterlagen aber erst ein Jahr nach deren Bilanzstichtag eingereicht werden müssen (z.b. Offenlegung der Bilanz zum bis zum ). Das Bundesamt für Justiz hat diesbezüglich auf Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbandes Übergangsprobleme bei der Umsetzung der Neuregelung eingeräumt. Betroffene Unternehmen haben nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz nicht mit Nachteilen zu rechnen. Das Ordnungsgeldverfahren werde nach Rücksendung des mit der entsprechenden Erläuterung versehenen Rückantwortbogens eingestellt. Die festgesetzten Verfahrenskosten müssten nicht gezahlt werden. 12. Steuertermine: Übersicht August bis Oktober *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler), Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) *Zahlungsschonfrist: Gewerbesteuer, Grundsteuer *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler), Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler), Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung), Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler o. Dauerfristverlängerung), Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) ( **) **)Maßgebend in den Bundesländern, in denen der ein gesetzlicher Feiertag ist Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Mit freundlichen Grüßen Christian de Vogel, StB/RA Seite 5 von 5

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