Prämienoptimierung die ersten BMF Klarstellungen
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- Berthold Baumhauer
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1 Prämienoptimierung die ersten BMF Klarstellungen Das BMF hat im Wartungserlass 2011 erste Klarstellungen zu den im Prämienoptimierungen vorgenommen Wir behalten in diesem Newsletter den Aufbau unseres ersten, zur Prämienoptimierung versandten Newsletter vom 28. Jänner 2011 ( bei. Dh zunächst informieren wir Sie über die bemerkenswerten BMF-Klarstellungen, anschließend stellen wir pragmatisch und praxisbezogen die derzeit möglichen Gestaltungsmodelle vor. 1. Was sind sonstige Bezüge? Im Newsletter vom 28. Jänner 2011 informierten wir Sie, dass nach Ansicht der Finanz monatlich ausbezahlte Sonderzahlungen gemäß 67 Abs. 10 EStG zu versteuern sind. Bemerkenswert fanden wir, dass hiezu 2 VwGH Judikate zitiert wurden, die ue das Gegenteil aussagten. Die Randzahl (Rz) 1050 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 wurde geändert. Die beiden Judikate sind verschwunden!!! Auch so können widersprüchliche Rechtsansichten gelöst werden Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wipplingerstraße 24, 1010 Wien tel +43 (1) fax +43 (1) mail office@steuer-service.at web
2 Damit akzeptiert die Finanz unser UZ/WR Modell Quick NEWS (02. AUGUST 2011) 2. Die Finanzansicht zu den Provisionen Folgende Klarstellungen wurden in die Rz 1052 eingefügt (Hervorhebungen durch den Verfasser): Provisionen Eine Provision ist das Entgelt für eine verkäuferische oder vermittlerische Tätigkeit und wird in der Regel vom Vertreter/Verkäufer selbst erwirtschaftet. Im Gegensatz dazu wird mit einer Prämie in der Regel eine besondere, über die normalen Arbeitsanforderungen hinausgehende Leistung (Mehrleistung) belohnt. Besteht laut Dienstvertrag nur ein Anspruch auf eine laufende Provision (zb 3% des Verkaufsumsatzes), dann liegt in diesem Umfang jedenfalls ein laufender Bezug, unabhängig vom Auszahlungsmodus, vor. Eine rein rechnerische Aufteilung auf 14 Monatsbezüge ist daher mit steuerlicher Wirksamkeit nicht möglich.. Werden die laufenden Provisionen allerdings aufgrund eines gesonderten Rechtstitels in die Berechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) einbezogen oder wird eine Superprovision (Belohnung, Prämie) in Form einer Einmalzahlung gewährt, liegen insoweit sonstige Bezüge vor. Andere sonstige Bezüge Sofern ein Bezug aufgrund der vertraglichen Grundlage als laufender Monatsbezug konzipiert ist oder laufend erwirtschaftet wird (zb Überstunden), ändert eine bloße Änderung der Auszahlungsmodalität (zb quartalsweise Auszahlung) nichts daran, dass ein laufender Bezug vorliegt. 2
3 Die in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 neu eingefügten Aussagen bestätigen die in unseren Seminaren zu diesen Themen angesprochenen Möglichkeiten, dass durch ein a) Anspruchtrennungsmodell bzw b) UZ/WR-Modell die Auszahlung dieser Vergütungen (Provisionen, Überstunden, usw), die für einzelne Monate gewährt werden, optimiert werden kann. Seminartipps: siehe am Ende des Newsletter 3. Die Finanzansicht zu Einmalzahlungen Auch zu den Einmalzahlungen, (= Vergütungen, die für Jahres- oder Mehrjahreszeiträume [nicht für einzelne Monate] gewährt werden), hat das BMF einige Klarstellungen getroffen. Folgende Ergänzungen wurden in die Rz 1052 aufgenommen (Hervorhebungen durch den Verfasser): a) Klarstellungen zu den erforderlichen Auszahlungsvereinbarungen Bei diesen vertraglichen Vereinbarungen (gemeint sind die erforderlichen Auszahlungsvereinbarungen; Anm des Verfassers) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (zb im Dienstvertrag) gilt Folgendes: 3
4 Es muss eine schriftliche Vereinbarung (Dienstvertrag, Zusatzvereinbarung) über den Anspruch und die Auszahlungsmodalität vorliegen. Diese Vereinbarung muss vor der Auszahlung getroffen werden. Die für einen erfolgsabhängigen Bezugsbestandteil (für einen bestimmten Leistungszeitraum wie zb eine Jahresprämie) getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Auszahlungsmodalität darf nach erfolgter Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr abgeändert werden. Eine bereits bestehende Vereinbarung kann demnach vor der Auszahlung (des ersten Teilbetrages) abgeändert werden. Dies hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Eine zugesicherte Einmalzahlung (zb Prämie), die ohne schriftliche Zusatzvereinbarung entgegen der vorgesehenen Auszahlungsmodalität in monatlichen Raten ausbezahlt wird, ist nach 67 Abs. 10 EStG 1988 zu versteuern. Wird auf Grund einer Vereinbarung eine Jahresprämie laufend akontiert, ist die Endabrechnung als sonstiger Bezug zu behandeln. Die Endabrechnung kann auch mittels vertraglicher Vereinbarung nicht als laufender Bezug gewidmet werden. Klarstellungen zu KV-Sonderzahlungsansprüchen Wird in einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß 68 Abs. 5 Z 1-6 EStG 1988 (zb Kollektivvertrag) ein Anspruch auf eine Sonderzahlung begründet (zb 13. und 14. Bezug, Jubiläumsgeld etc.), kann für die Auszahlungsmodalität keine abweichende einzelvertragliche Regelung mit steuerlicher Wirkung getroffen werden. Es liegt in diesen Fällen jedenfalls ein sonstiger Bezug vor, der bei laufender Auszahlung nach 67 Abs. 10 EStG 1988 zu versteuern ist. 4
5 4. mögliche Optimierungsmodelle keine rückwirkende Rollung Spielregeln, die für alle Modelle gelten (Teil1) Wenn eine bspw erst im März errechenbare (weil erst zu diesem Zeitpunkt das Unternehmensergebnis vorliegt) Prämie für das Vorjahr rückwirkend ab Jänner in 14 Teilbeträgen ausbezahlt wird, dann wird dieser Auszahlungsmodus aufgrund des Rollungsverbotes steuerlich nicht anerkannt Vorweg-Vereinbarungsverpflichtung Die notwendige Vereibarung muss schriftlich sein und sowohl den Anspruch als auch die Auszahlungsmodalität beinhalten. Eine optimierte Auszahlung ohne schriftliche Vereinbarung ist nach Ansicht der Finanz nach 67 Abs. 10 EStG (= nach dem Tarif) zu versteuern. Diese Vereinbarung muss vor der Auszahlung getroffen werden. Sie darf hinsichtlich der Auszahlungsmodalität nach erfolgter Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr abgeändert werden. Hinweise: a) Damit können bspw auch Prämien für das Jahr 2010 optimiert werden, wenn die erforderliche Vereinbarung VOR Beginn der ersten Prämienteilzahlung abgeschlossen wird. b) Offensichtlich erfüllt das BMF nicht den Wunsch der Prüfer, dass einmal gewählte Auszahlungsmodalitäten beizubehalten sind (keine Nachhaltigkeit der Vereinbarung). 5
6 Mögliche Modellgestaltungen im Überblick Spielregeln, die für alle Modelle gelten (Teil 2) Quick NEWS (02. AUGUST 2011) In den BMF-Klarstellungen, die in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 eingearbeitet wurden, wird ausdrücklich festgehalten, dass bestehende Vereinbarung vor der Auszahlung des ersten Teilbetrages schriftlich abgeändert werden können. Damit lebt die schon vor dem Wartungserlass 2010 bestehende Möglichkeit wieder auf, jährlich neu zu entscheiden, ob die Prämien optimiert oder auf 1x ausbezahlt werden sollen. Verteilzeitraum: mindestens 6 Monate Diese Voraussetzung gilt zusätzlich bei der Anwendung der Formel 7 ( Mag. Ernst Patka; erstmals erwähnt in der Personalverrechnung für die Praxis (Verlag LexisNexis) DER Praktikerzeitschrift). Der 6/7-tel Teil der Prämie ist gleichmäßig auf die im Kalenderjahr noch verfügbaren Monate zu verteilen, wobei die Finanzverwaltung fordert, dass dieser Verteilzeitraum zumindest 6 Monate beträgt. Aufgrund der Klarstellungen sind nun ue die folgenden Modellüberlegungen möglich: UZ/WR-Modell Bei diesem Modell wird vorweg vereinbart, dass die verdiente (Mehr)Jahres -Vergütung, die bereits am Beginn (zb im Jänner) des Folgejahres bekannt ist, a) in 12 monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt wird und b) dass gemäß Vereinbarung die Teilbeträge auch in den beiden Sonderzahlungen (UZ/WR) zu berücksichtigen sind. Formel 7 Dieses optimierte Auszahlungsmodell ist dann anzuwenden, wenn die Prämienhöhe erst einige Zeit nach dem Kalenderjahresbeginn feststeht. 6
7 Vorsicht bei Akontierungen!!! Quick NEWS (02. AUGUST 2011) Wird auf Grund einer Vereinbarung eine Jahresprämie laufend akontiert, ist die Endabrechnung als sonstiger Bezug abzurechnen. Nach Ansicht der Finanz ist es nicht möglich, bspw die Zielerreichungsprämie 2011 im Kalenderjahr 2011 zu akontieren und den im Kalenderjahr 2012 sich ergebenden Prämienrestbetrag nach der Formel 7 optimiert auszuzahlen. Sachverhalt Laut Dienstvertrag erhält ein Dienstnehmer für das Jahr 2011, sofern das Unternehmen einen Jahresüberschuss erwirtschaftet, eine Prämie zugesprochen. Diese Prämie wird bereits im Jahr 2011 teilweise akontiert. Im Jahr 2012 wird, nach Erstellung des Jahresabschlusses 2011, der noch nicht akontierte Restbetrag ausbezahlt. Frage Ist dieser Restbetrag im nächsten Geschäftsjahr ebenfalls aufteilbar, wenn es eine diesbezügliche Vereinbarung gibt? Antwort Wird auf Grund einer Vereinbarung eine Jahresprämien laufend akontiert, ist die Endabrechnung zwingend als sonstiger Bezug zu behandeln. Die Endabrechnung kann vertraglich nicht optimiert werden. Nachvollziehbar bzw logisch aus den Ausführungen der Lohnsteuerrichtlinien 2002 ableitbar ist diese Rechtsansicht nicht! Soll die Systematik beibehalten bleiben, dass Arbeitnehmer schon vorweg Entgeltteile erhalten sollen (bisher als Akontozahlungen), so kann soll die Restzahlung im Folgejahr optimiert werden auch für diese Prämien das Anspruchstrennungsmodell angedacht werden. 7
8 5. ARS Jour fixe der PraktikerInnentreff Im einzigartige ARS Jour Fixe der Praktikertreff in Wien, Graz, Innsbruck und Feldkirch werden wir ausführlich den aktuellen Stand der Möglichkeiten diskutieren, wie Provisionen, Prämien, Gewinntantiemen etc steueroptimal ausgezahlt werden können. Ich zitiere eine Teilnehmerin, die in Wien das erste Mal den Jour fixe besuchte: "Ich bin das erste Mal dabei - ich bin begeistert. Klar, verständlich, ausführliche Unterlagen - einfach perfekt" (Andrea Pedrotti aus Wien) Der Erfolg des Jour Fixes hat 4 nachweisbare Gründe: (1) Teilnehmer können eine kostenlose anfrage an die Vortragenden richten, die im Jour Fixe ausführlich beantwortet ist. (2) Teilnehmer erhalten umfangreiche, praxisbezogene Unterlagen mit einem Extra-Serviceteil (Checklisten, Textmuster ua). Im Mai mit Textmuster zur Auszahlungsoptimierungs-Vereinbarung!!!!! (3) Teilnehmer erhalten einen Zugang zu einem speziellen Forum mit speziellen Links, die für die Personalverrechnung von besonderem Interesse sind. (4) service nach dem Jour fixe ARS-Referenten garantieren Aktualität + Rechtssicherheit und Superpraxisrelevanz viel Leistung/Nutzen im Verhältnis zur Investition Wann? siehe die folgenden Linkhinweise: Feldkirch: Graz: Innsbruck: Wien: 8
9 Newsletter-Abonnenten erhalten einen 15 %- igen Preisnachlass Preistipp bei Anmeldung unter: 6. Servicehinweise Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder benötigen Sie zusätzliche Informationen oder wünschen Sie einen Kurz-Check, inwieweit Ihre Dienstvertrags- bzw Prämienregelungen der aktuellen Finanzansicht entsprechen, dann wenden Sie sich an das HR-Beratungsteam unter der Leitung unseres Mag. Ernst Patka, denn wir haben für Sie speziell zu dieser Thematik 2 spezielle Beratungs-ABOs entwickelt: (1) unser Beratungsstunden-ABO (2) unser Telefon-Kurzantwort-ABO 9
10 unser Telefon-Kurzantwort-ABO unser Beratungsstunden-ABO Quick NEWS (02. AUGUST 2011) Wir bieten besondere Beratungs-ABO-Angebote an, bei denen Sie a) sich vorweg eine Anzahl von Beratungstunden (6, 12 oder 24 Stunden für 12 Monate) einkaufen, b) hiefür eine punktgenaue, auf Ihre Anfrage konkret abgestimmte Beratung (je nach Wunsch: telefonisch oder schriftlich) bekommen UND c) für alle ARS Seminare, wo Mitarbeiter der Kanzlei oder unser Geschäftsführer, Herr Mag. Ernst Patka vortragen: 15% Rabatt erhalten UND d) die Beratungsstundensätze (je nach gebuchter Stundenanzahl) um 5%, 10% oder 15% niedriger verrechnet werden. Gelegentlich benötigen Sie zu einer konkreten Frage nur eine kurze telefonische Auskunft. Dafür haben wir unser Telefon-Kurzantwort-ABO geschaffen: Sie mailen uns Ihre Frage und wir rufen Sie - innerhalb von 2 Arbeitstagen an und beantworten am Telefon Ihre Anfrage. Für 5 telefonische Kurzantworten (ca zwischen 10 und 15 Minuten) der zuvor beschriebenen Art wird ein Honorar von netto 200,00 vorweg in Rechnung gestellt. Ein relativ geringer Betrag für den Nutzen, den Sie hiefür erhalten, nämlich: Sie profitieren von unserem großen Erfahrungs- und Wissensschatz, den wir als Experten viele Jahre hindurch uns erarbeitet haben und Sie investieren damit in rechtssichere Praktikerlösungen. 10
11 GARANTIEN a) Aufgrund unserer großen Erfahrung gibt es keine "Einlesezeiten" in das Thema b) Unsere Auskünfte sind praxisbezogen und wir streben stets an, dass Sie mehr Nutzen als Honorar haben. Das Team: Herr Mag. Ernst Patka Tel.: 01/ Das HR-Beratungsteam (Mag. Elisabeth David, Michaela Haas, Mag. Rainer Kraft; Mag. Lois Kraft) Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website unter der Rubrik "NEWS". Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Ernst Patka Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Anschrift:1010 Wien, Wipplingerstraße 24 Die Offenlegung gemäß Mediengesetz finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: 11
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