Steuerliche Fragen beim Markteinstieg in Frankreich. Dr. Gerd Hoor 22. Oktober 2012
|
|
- Luisa Schreiber
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Steuerliche Fragen beim Markteinstieg in Frankreich Dr. Gerd Hoor 22. Oktober 2012
2 Inhaltsübersicht I. Grenzüberschreitendes Unternehmenssteuerrecht Direktgeschäft in Frankreich Betriebsstätte in Frankreich Beteiligung an einer Personengesellschaft in Frankreich Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Frankreich II. Verrechnungspreise im internationalen Steuerrecht III. Verrechnungspreismethoden für ausgewählte Lieferungen und Leistungen 2
3 I. Grenzüberschreitendes Unternehmenssteuerrecht 3
4 Grundformen der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit 1. Handelsbeziehungen ohne Präsenz in Frankreich Direktgeschäft (Dienstleistungen bzw. Warenlieferungen von Deutschland nach Frankreich) Kooperation mit einem frz. Partner (ohne Präsenz in Frankreich) 2. Handelsbeziehungen mit Präsenz in Frankreich Betriebsstätte Kooperation mit einem frz. Partner (von einer frz. Präsenz aus) Beteiligung an bzw. Gründung einer Personengesellschaft Beteiligung an bzw. Gründung einer Kapitalgesellschaft 4
5 Direktgeschäft in Frankreich Auslandsaktivitäten beginnen in der Regel mit dem Aufbau von grenzüberschreitenden Handels-/Dienstleistungsbeziehungen. Dabei werden Leistungen von Deutschland aus erbracht, ohne dass ein fester Stützpunkt in Frankreich errichtet wird (Direktgeschäft). Beispiel: Ein deutsches Bauunternehmen errichtet einen Rohbau in Frankreich. Deutsches Steuerrecht: Nach nationalem deutschen Steuerrecht unterliegt der Unternehmer mit seinem Welteinkommen der unbeschränkten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht. In Frankreich besteht keine Betriebsstätte im Sinne von 12 AO bzw. Art. 2 DBA, die das deutsche Besteuerungsrecht einschränken könnte. 5
6 Direktgeschäft in Frankreich Frz. Steuerrecht: Ein non-résident, der in Frankreich eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, hat die Einkünfte daraus in Frankreich zu versteuern (frz. Einkommensteuer - impôt sur le revenu). Risiko einer Doppelbesteuerung 6
7 Direktgeschäft in Frankreich Lösung des Besteuerungskonflikts durch das dt.-frz. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Deutschland hat mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, um Besteuerungsrechte für verschiedene Arten von Einkünften zuzuweisen und Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Die DBA gehen innerstaatlichem Recht vor ( 2 AO). Sie begründen keine selbständigen (neuen) Steueransprüche, sondern begrenzen Besteuerungsrechte, die ein Vertragsstaat nach seinem nationalen Recht beansprucht. Die DBA orientieren sich an Musterabkommen der OECD und der UN. 7
8 Direktgeschäft in Frankreich Selbständige Tätigkeit (Art. 12 DBA): Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Eine freiberufliche Tätigkeit gilt nur dann als in einem Staat ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige dort eine ständige Einrichtung nutzt, die ihm regelmäßig zur Verfügung steht. Daraus ergibt sich ein Besteuerungsrecht Frankreichs insbesondere in Fällen, in denen der in Deutschland ansässige Freiberufler in Frankreich ein eigenes Büro unterhält, nicht aber im Direktgeschäft. Einkünfte der Unternehmen (Art. 4 DBA): Die in Deutschland und in Frankreich erzielten Gewinne des deutschen Unternehmens werden nur in Deutschland besteuert. 8
9 Direktgeschäft in Frankreich Vorteil eines deutschen Besteuerungsrechts: Verluste aus Direktgeschäften in Frankreich sind in Deutschland unbeschränkt berücksichtigungsfähig. 9
10 Kooperation mit einem frz. Partner (ohne Präsenz in Frankreich) Projektbezogene Zusammenarbeit zweier selbständiger Unternehmen Beispiele: Eine frz. Universität lässt ein neues Forschungszentrum errichten. Sie beauftragt ein frz. Architekturbüro mit der Planung der Laborbauten und ein dt. Architekturbüro mit der Planung eines Bibliothekstraktes. Beide Büros arbeiten Hand in Hand und stimmen sich inhaltlich eng ab. Ein frz. Bauherr beauftragt einen frz. Bauunternehmer mit Ausschachtungsarbeiten. Dieser gibt einen Teil des Auftrags weiter an einen dt. Bauunternehmer als Subunternehmer. 10
11 Kooperation mit einem frz. Partner (ohne Präsenz in Frankreich) Wichtig: klare vertragliche Regelung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zur Vermeidung einer Haftung für Fehler des Kooperationspartners Der dt. Unternehmer erbringt seine Leistung an einen frz. Kunden (z.b. Universität, frz. Hauptunternehmer) Steuerlich gelten dieselben Grundsätze wie beim Direktgeschäft. 11
12 Betriebsstätte in Frankreich Beispiel: Ein deutsches Architekturbüro eröffnet eine Niederlassung in Frankreich. Dort wird Personal eingestellt. Die Inhaber sind regelmäßig in Frankreich vor Ort, arbeiten aber hauptsächlich weiterhin von Deutschland aus. Nach nationalem deutschen Steuerrecht unterliegen in Deutschland ansässige Steuerpflichtige mit ihrem Welteinkommen der unbeschränkten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht. Nach nationalem französischen Steuerrecht unterliegen auch nicht in Frankreich ansässige Personen (non-résidents) der Besteuerung in Frankreich hinsichtlich der Einkünfte einer französischen Betriebsstätte oder ständigen Einrichtung. Risiko einer Doppelbesteuerung Eine Doppelbesteuerung soll durch das DBA vermieden werden. 12
13 Betriebsstätte in Frankreich Grundprinzip: Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats Die Ansässigkeit bestimmt sich zunächst nach der Steuerpflicht nach dem nationalen Recht (Art. 2 DBA). Ist eine natürliche Person in beiden Staaten nach deren nationalem Recht steuerpflichtig, so gilt sie dort als ansässig, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet (Art. 2 DBA). Ist eine Gesellschaft in beiden Staaten nach deren nationalem Recht steuerpflichtig, so gilt sie in dem Staat als ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet (Art. 2 DBA). 13
14 Betriebsstätte in Frankreich Grundsatz zur Zuweisung des Besteuerungsrechts: Der Gewinn eines in Deutschland ansässigen Unternehmens oder eines in Deutschland ansässigen Freiberuflers (aus Quellen in Deutschland, Frankreich oder sonstigen Staaten) ist ausschließlich in Deutschland zu versteuern (Art. 4, 12 DBA). Ausnahme: Das Unternehmen bzw. der Freiberufler übt seine Tätigkeit durch eine Betriebsstätte oder ständige Einrichtung in Frankreich aus (Art. 4, 12 DBA). 14
15 Betriebsstätte in Frankreich Art. 2 DBA bestimmt ebenfalls, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsstätte vorliegt: Weiter gefasst als die Definition des nationalen deutschen Rechts ( 12 AO). Eine Betriebsstätte im Sinne des DBA ist eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Typische Betriebsstätten sind z.b. der Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen oder Fabrikationsstätten. Eine Betriebsstätte besteht auch immer dann, wenn ein abhängiger Vertreter die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen und diese Vollmacht auch gewöhnlich ausübt (gilt nicht für unabhängige Vertreter, wie Makler oder Kommissionäre). 15
16 Betriebsstätte in Frankreich Keine Betriebsstätte liegt vor, wenn Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung benutzt werden, um Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen oder andere Hilfstätigkeiten auszuüben. Eine ständige Einrichtung ist eine freiberufliche Betriebsstätte. Es gelten dieselben Grundsätze zur Abgrenzung. Häufiger Fall: Eröffnung eines Büros in Frankreich führt zu einer frz. Betriebsstätte bzw. ständigen Einrichtung 16
17 Betriebsstätte in Frankreich Der Gewinn der frz. Betriebsstätte oder ständigen Einrichtung ist nach frz. Gewinnermittlungsvorschriften zu berechnen und unterliegt der frz. Steuer (impôt sur le revenu, impôt sur les sociétés). Bei der Ermittlung der Gewinne der Betriebsstätte werden die für die Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen zum Abzug zugelassen, unabhängig davon, ob sie in Frankreich oder in Deutschland entstehen. Einer Betriebsstätte werden korrigierend die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie die Tätigkeit als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. 17
18 Betriebsstätte in Frankreich Vermeidung der Doppelbesteuerung, Methodik (Art. 20 DBA) Bei einem in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen mit einer Betriebsstätte oder ständigen Einrichtung, für die Frankreich das Besteuerungsrecht zusteht, wird die Doppelbesteuerung durch Freistellung vermieden: Deutschland nimmt den in Frankreich erzielten Gewinn von der Besteuerung in Deutschland aus. Deutschland darf die freigestellten Einkünfte aber bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigen. Bei Körperschaften ist dies nicht relevant, da der Steuertarif der Körperschaftsteuer nicht progressiv ist (anders bei der Einkommensteuer). 18
19 Betriebsstätte in Frankreich Methoden der Gewinnaufteilung Problem: Der Gewinn der Betriebsstätte bzw. der ständigen Einrichtung ist Teil des Ergebnisses des Gesamtunternehmens. Aufteilung anhand gesonderter Buchführung für die Betriebsstätte bzw. ständige Einrichtung Betriebsstätte bzw. ständige Einrichtung wird für die Gewinnabgrenzung als unabhängiges und selbständiges Unternehmen behandelt Das DBA regelt nur die bilaterale Gewinnaufteilung der Gewinn der frz. Betriebsstätte bzw. ständigen Einrichtung wird nach innerstaatlichem frz. Recht ermittelt. 19
20 Betriebsstätte in Frankreich Besonderheiten bei Gewinnaufteilung Überführung von Wirtschaftsgütern vom deutschen Stammhaus in die frz. Betriebsstätte bzw. ständige Einrichtung führt zur Aufdeckung der stillen Reserven Zuordnung von Wirtschaftsgütern ist nicht immer deutlich (Stammhaus oder Betriebsstätte bzw. ständige Einrichtung?) Aufwands- und Ertragsaufteilung häufig problematisch, z.b. bei Darlehenszinsen oder Dienstleistungen zwischen Betriebsstätte bzw. ständiger Einrichtung und Stammhaus (Fremdvergleich) 20
21 Betriebsstätte in Frankreich Buchführungspflicht in Deutschland Unabhängig von der Freistellung der Einkünfte durch DBA Grundsätzlich für das gesamte Unternehmen einschließlich der frz. Betriebsstätte bzw. ständigen Einrichtung Ausnahme: Buchführungspflicht für frz. Betriebsstätte bzw. ständige Einrichtung in Frankreich Übernahme des Ergebnisses der frz. Buchführung in die Buchführung des Stammhauses in Deutschland Anpassung an deutsche Rechtsvorschriften müssen kenntlich gemacht werden ( 146 Abs. 2 AO) Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten ( 90 Abs. 2 AO) 21
22 Betriebsstätte in Frankreich Berücksichtigung von Verlusten aus der frz. Betriebsstätte Grundsatz: Welteinkommensprinzip, damit auch Berücksichtigung von Auslandsverlusten Aber: Aufgrund der Freistellung durch das DBA ist kein Ausgleich mit inländischen positiven Einkünften oder Verlustvortrag in Deutschland möglich. Verluste werden ausschließlich in Frankreich steuerlich berücksichtigt. Möglicherweise ist die Verlustverrechnung zulässig bei endgültigen Betriebsstättenverlusten (BFH-Urteile vom und ) 22
23 Betriebsstätte in Frankreich Besteuerung der Betriebsstätte in Frankreich Allgemeine Grundlagen Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens in Deutschland Handelt es sich um eine Betriebstätte eines deutschen Einzelunternehmens oder einer deutschen Personengesellschaft, unterliegt das Einkommen der Betriebsstätte der frz. Einkommensteuer (impôt sur le revenu). Handelt es sich um eine Betriebstätte einer deutschen Kapitalgesellschaft, unterliegt das Einkommen der Betriebsstätte der frz. Körperschaftsteuer (impôt sur les sociétés). 23
24 Betriebsstätte in Frankreich Besteuerung der Betriebsstätte in Frankreich Allgemeine Grundlagen Wie das deutsche Steuerrecht, kennt auch das frz. Steuerrecht verschiedene Einkunftsarten, u.a. gewerbliche und freiberufliche Gewinne (bénéfices industriels et commerciaux, bénéfices non-commerciaux). Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt durch Betriebsvermögensvergleich oder Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben (umsatzabhängig). 24
25 Betriebsstätte in Frankreich Besteuerung der Betriebsstätte in Frankreich Allgemeine Grundlagen Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung ist der aufgrund der Handelsbilanz ermittelte Jahresüberschuss. Dieser ist aufgrund besonderer steuerlicher Regelungen zu modifizieren. Betriebsausgaben werden steuerlich anerkannt, wenn sie vollumfänglich und ausschließlich für betriebliche Zwecke getätigt wurden. Verlustnutzung: Verluste sind in Frankreich steuerlich grds. berücksichtigungsfähig, doch sind mehr und mehr Einschränkungen eingeführt worden 25
26 Betriebsstätte in Frankreich Besteuerung der Betriebsstätte in Frankreich Allgemeine Grundlagen Steuersatz der frz. Einkommensteuer (impôt sur le revenu): progressiver Steuersatz, verschiedene Steuersätze (bis zu 41%) für verschiedene Einkunftstranchen, regelmäßige inflationsbedingte Anpassungen, Aufschläge bei hohen Einkünften (3% ab EUR , 4% ab EUR ) Steuersatz der frz. Körperschaftsteuer (impôt sur les sociétés): 33,33% (Einzelheiten s.u. zu Kapitalgesellschaften) Lokale Wirtschaftsabgabe (cotisation économique territoriale): bis zu 3% 26
27 Kooperation mit einem frz. Partner (von einer frz. Präsenz aus) Projektbezogene Zusammenarbeit zweier selbständiger Unternehmen Beispiele: Eine frz. Universität lässt ein neues Forschungszentrum errichten. Sie beauftragt ein frz. Architekturbüro mit der Planung der Laborbauten und die frz. Niederlassung eines dt. Architekturbüros mit der Planung eines Bibliothekstraktes. Beide Büros arbeiten Hand in Hand und stimmen sich inhaltlich eng ab. Ein frz. Bauherr beauftragt einen frz. Bauunternehmer mit Ausschachtungsarbeiten. Dieser gibt einen Teil des Auftrags weiter an die frz. Niederlassung eines dt. Bauunternehmers als Subunternehmer. Besteuerung nach Betriebsstätten-Grundsätzen 27
28 Beteiligung an einer Gesellschaft in Frankreich Personengesellschaften des frz. Rechts (Beispiele) sociéte civile société civile professionnelle (SCP) (von Freiberuflern häufig gewählt) société en nom collectif (SNC) société en commandite simple Kapitalgesellschaften des frz. Rechts (Beispiele) société à responsabilité limitée (SARL) entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée (EURL) société anonyme (SA) société par actions simplifiée (SAS) 28
29 Beteiligung an einer Gesellschaft in Frankreich Beispiele: Eine dt. Tiefbau-GmbH gründet in Frankreich eine Tochtergesellschaft (SARL), an der sie alle Anteile hält. Ein dt. Architekt beteiligt sich als Gesellschafter gemeinsam mit frz. Partnern an einem frz. Architekturbüro (SCP). Besteuerungsunterschiede bei Personen- und Kapitalgesellschaften Das deutsche Finanzamt prüft, ob die frz. Gesellschaft aus deutscher Sicht als Personen- oder Kapitalgesellschaft anzusehen ist. Beurteilungskriterien: Rechtstypenvergleich (vgl. BMF vom und ), Betrachtung des Gesellschaftsvertrags und des Gesamtbilds der Verhältnisse 29
30 Beteiligung an Personengesellschaft in Frankreich Gründung: schriftlicher Gesellschaftsvertrag, min. 2 Gesellschafter, kein Mindestkapital, Eintragung im Handelsregister (registre du commerce et des sociétés) Die Beteiligung eines deutschen Steuerpflichtigen an einer frz. Personengesellschaft wird als Betriebsstätte bzw. ständige Einrichtung in Frankreich betrachtet. Frankreich hat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte der Betriebsstätte oder ständigen Einrichtung (Art. 4, 12 DBA). Deutschland hat die Einkünfte beim Gesellschafter von der Besteuerung freizustellen (Art. 20 DBA). 30
31 Beteiligung an Personengesellschaft in Frankreich Nach frz. Steuerrecht sind Personengesellschaften grds. steuerlich transparent. Der Gewinn der Personengesellschaft wird ermittelt und auf der Ebene der Gesellschafter besteuert. Personengesellschaften können jedoch zumeist für eine Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft optieren (s.u.). Buchführungspflicht in Frankreich 31
32 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Frankreich Nach frz. Gesellschaftsrecht errichtete Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Frankreich Kapitalgesellschaften sind in Frankreich verbreiteter als in Deutschland. Gründung: schriftlicher Gesellschaftsvertrag min. 7 Aktionäre bei SA, min. 2 Gesellschafter bei SARL, Einpersonengesellschaft bei SAS und EURL zulässig Mindestkapital EUR bei SA und SAS Eintragung im Handelsregister (registre du commerce et des sociétés) 32
33 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Frankreich Steuersubjekt ist die Kapitalgesellschaft, d.h. die Gesellschaft ist ein von ihren Anteilseignern unabhängiges steuerpflichtiges Gebilde, sowohl im dt. als auch im frz. Steuerrecht. Das Besteuerungsrecht für den Gewinn der Gesellschaft steht ausschließlich Frankreich zu. Die frz. Kapitalgesellschaft unterliegt mit ihren in- und ausländischen Gewinnen der frz. Körperschaftsteuer (impôt sur les sociétés). Buchführungspflicht in Frankreich Für die Gewinnermittlung gelten die zu Betriebsstätten dargestellten allgemeinen Grundsätze. Bei Geschäftsbeziehungen mit in- und ausländischen verbundenen natürlichen und juristischen Personen sind die Grundsätze über Verrechnungspreise zu beachten. 33
34 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Frankreich Steuersatz der frz. Körperschaftsteuer: 33,33% (Zuschlag bei größeren Gesellschaften, ermäßigter Steuersatz von 15% für kleine Gesellschaften) Verlustrücktrag in das Vorjahr ist möglich (max. EUR 1 Mio.) Verlustabzug ist begrenzt auf EUR 1 Mio. zzgl. 60% der darüber hinausgehenden Einkünfte (Mindestbesteuerung). Darüber hinausgehende Verluste können vorgetragen werden. Lokale Wirtschaftsabgabe (cotisation économique territoriale): bis zu 3% 34
35 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Frankreich Möglichkeiten des Kapitaltransfers von der frz. Tochter-Kapitalgesellschaft zum deutschen Gesellschafter: Gewinnausschüttungen (Dividenden) Schuldrechtliche Vereinbarungen (z.b. Dienstverträge, Lieferverträge, Managementverträge) 35
36 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Frankreich Dividenden Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft an einen in Deutschland ansässigen Gesellschafter zahlt, können in Deutschland besteuert werden (Art. 9 DBA). Frankreich ist berechtigt, eine Quellenbesteuerung von max. 15% zu erheben (Art. 9 DBA). Ist der in Deutschland ansässige Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, die mindestens 10% an der frz. Kapitalgesellschaft hält, so darf Frank-reich keine Quellensteuer erheben (Art. 9 DBA). 36
37 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Frankreich Besteuerung von Gewinnausschüttungen (Dividenden) beim Anteilseigner in Deutschland nach nationalem Recht gehalten im Besteuerungsverfahren Privatvermögen Betriebsvermögen einer PersG Abgeltungssteuer Teileinkünfteverfahren Betriebsvermögen einer KapG Freistellung 8b KStG Der Steuer zu unterwerfender Anteil 100% 60% 5% Steuersatz 25%, max. pers. Steuersatz + SolZ persönlicher Steuersatz 15% + SolZ + GewSt Werbungskostenabzug unzulässig 60% 100% 37
38 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Frankreich Dividenden Eine frz. Quellensteuer wird in Deutschland angerechnet. Die Anrechnung läuft allerdings leer, wenn der deutsche Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist, da Dividenden gem. 8b KStG ohnehin steuerfrei sind (auch kein Abzug als ausländische Steuer bei der Er-mittlung des Einkommens gem. 26 Abs. 6 KStG i.v.m. 34 c Abs. 3 EStG, weil die Einkünfte nicht der deutschen Steuer unterliegen). 38
39 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Frankreich Zinsen Beispiel: Gesellschafterdarlehen Zinsen, die aus Frankreich stammen und an eine in Deutschland ansässige Person gezahlt werden, können nur in Deutschland besteuert werden (Art. 10 DBA). Ausnahme: Empfänger der Zinsen hat in Frankreich eine Betriebsstätte Frankreich ist nicht berechtigt, eine Quellenbesteuerung vorzunehmen. 39
40 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Frankreich Besteuerung von Zinserträgen aus Darlehen, die der deutsche Anteilseigner der frz. Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestellt hat, nach nationalem Recht Anteile werden gehalten im Betriebsvermögen einer PersG einer KapG Beteiligungshöhe - - Stpfl. Anteil der Zinsen 100% 100% Besteuerungsart keine Abgeltungsteuer keine Abgeltungsteuer Betriebsausgaben 100% abzugsfähig 100% abzugsfähig Steuersatz persönlicher Steuersatz + SolZ 15% KSt + GewSt + SolZ 40
41 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Frankreich Lizenzgebühren Beispiel: frz. Gesellschaft zahlt an den deutschen Gesellschafter eine Lizenzgebühr Lizenzgebühren, die aus Frankreich stammen und an eine in Deutschland ansässige Person gezahlt werden, können nur in Deutschland besteuert werden (Art. 15 DBA). Ausnahme: Empfänger der Lizenzgebühren hat in Frankreich eine Betriebsstätte oder feste Geschäftseinrichtung Frankreich ist nicht berechtigt, eine Quellenbesteuerung vorzunehmen. 41
42 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Frankreich Berücksichtigung von Verlusten bei einer deutschen Mutter-Kapitalgesellschaft Nutzung von Verlusten nicht möglich durch Verrechnung mit inländischen Einkünften (Abschirmwirkung von Körperschaften) Verlusttransfer im Wege der Organschaft an das dt. Mutterhaus als herrschendes Unternehmen nicht zulässig (evtl. Verstoß gegen EU- Recht) Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung nicht mehr steuerwirksam möglich ( 8b Abs. 3 Satz 3 KStG) Verlustverrechnung jedoch bei definitivem Untergang von ausländischen Verlusten europarechtlich geboten (EuGH, Marks & Spencer, Urteil vom ) 42
43 II. Verrechnungspreise im internationalen Steuerrecht 43
44 Verrechnungspreise Häufige Situationen mit Verrechnungspreis-Problematik Lieferungen von Waren Erbringung von Dienstleistungen Nutzungsüberlassungen von immateriellen Wirtschaftsgütern (z.b. Lizenzen, Patente, Markenrechte) Finanzierungsinstrumente Mitarbeiterentsendung Kostenumlageverträge (z.b. Forschung und Entwicklung, Managementvergütungen) 44
45 Verrechnungspreise Verbundene Unternehmen Als verbundene Unternehmen gelten: deutsche Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens in Frankreich beteiligt sind, oder Anteilseigner, die unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines deutschen und eines frz. Unternehmens beteiligt sind. 45
46 Verrechnungspreise Verbundene Unternehmen Anforderungen: Verbundene Unternehmen haben den konzerninternen Leistungsverkehr zu Bedingungen abzurechnen, wie sie zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären (mit Verrechnungspreisen). Konsequenzen bei Verstoß: Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese nicht fremdüblichen Bedingungen erzielt hätte, dürfen dem Gewinn dieses Unternehmens fiktiv zugerechnet und besteuert werden. Grundlage der Besteuerung sind also nicht die tatsächlich vereinbarten und gezahlten Preise, sondern Preise, die angemessen gewesen wären. 46
47 Verrechnungspreise Maßstab für die Gewinnanpassung ist der Fremdvergleich (betriebsintern, betriebsextern oder hypothetisch). Fremdvergleich ist vorrangig mit Hilfe der sog. Standardmethoden zur Preisbestimmung zu führen: Preisvergleichsmethode Wiederverkaufspreismethode Kostenaufschlagsmethode 47
48 Verrechnungspreise Betriebsinterner Fremdvergleich Vergleicht eine Transaktion, die ein Konzernunternehmen mit einem anderen, zum Konzern gehörigen Unternehmen durchführt, mit einer Transaktion, die dasselbe Konzernunternehmen mit einem fremden Unternehmen ausführt Betriebsexterner Fremdvergleich Vergleicht eine Transaktion zwischen zwei Konzernunternehmen mit einer zwischen zwei anderen, unabhängigen Unternehmen durchge-führten Transaktion. 48
49 Verrechnungspreise Hypothetischer Fremdvergleich Ein konkreter Fremdvergleich lässt sich nur durchführen, wenn Transaktionen nicht nur zwischen Konzernunternehmen selbst, sondern auch mit unabhängigen Dritten tatsächlich stattgefunden haben. Ist dies nicht der Fall, muss anhand eines hypothetischen Fremdvergleichs ermittelt werden, welchen Preis unabhängige Unternehmen untereinander vereinbart hätten. 49
50 Verrechnungspreis-Dokumentation Verrechnungspreise sind häufig Schwerpunkt von Betriebsprüfungen Mit Hilfe von Verrechnungspreisen kann eine Gewinn- bzw. Verlustverlagerung von einem Konzernunternehmen zu einem anderen Konzernunternehmen herbeigeführt werden, so dass eine möglichst geringe Steuerbelastung für den gesamten Konzern entsteht. Informationsvorsprung der Finanzverwaltung auf Grund einer Vielzahl von Datenbeständen über den Leistungsaustausch führt regelmäßig zu Auseinandersetzungen über die konkrete Bemessung der Verrechnungspreise 50
51 Verrechnungspreis-Dokumentation Erhöhte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten Verpflichtung, Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen (Beteiligung über 25%) zu dokumentieren ( 90 Abs. 3 AO i.v.m. GAufZV v ) Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen für eine fremdübliche Gestaltung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit Nahestehenden. Gilt auch zwischen dt. Stammhaus und einer frz. Betriebsstätte Die Finanzbehörde soll die Aufzeichnungen i.d.r. nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen. 51
52 Verrechnungspreis-Dokumentation Erhöhte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten Vorlage der Dokumentation innerhalb von 60 Tagen auf Anforderung, bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen innerhalb von 30 Tagen Verstoß gegen die Dokumentationspflicht führt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt und zu Strafzuschlägen ( 162 Abs. 3 und 4 AO) 52
53 III. Verschiedene Verrechnungspreismethoden für ausgewählte konzerninterne Lieferungen und Leistungen 53
54 Lieferungen von Gütern und Waren Der Austausch von Waren und Dienstleistungen hat den größten Anteil am konzerninternen Leistungsverkehr und ist daher für die Verrechnungspreisbestimmung der wichtigste Anwendungsbereich. Der Fremdvergleichspreis ist im Vergleich zu anderen Leistungen recht einfach zu ermitteln. Werden Güter von einem Eigenproduzenten sowohl an verbundene als auch an fremde Dritte geliefert: Preisvergleichsmethode Vertreibt der Eigenproduzent ausschließlich über verbundene Vertriebsgesellschaften: Wiederverkaufspreismethode Sofern es sich bei der Produktionsgesellschaft um einen Lohnfertiger handelt: Kostenaufschlagsmethode 54
55 Dienstleistungen Bei der Verrechnung von Dienstleistungen innerhalb eines Konzerns muss zwischen gesellschaftsrechtlich und betrieblich veranlassten Dienstleistungen unterschieden werden. Gesellschaftsrechtlich bedingte Dienstleistungen dürfen auf Grund des Fremdvergleichsprinzips grundsätzlich nicht verrechnet werden. Hierzu gehören z.b. Entgelte für: "Rückhalt" im Konzern Das Recht, den Konzernnamen zu führen Tätigkeiten des Vorstands, des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft Produktions- und Investitionssteuerung des Gesamtkonzerns Entgelte für solche Leistungen werden steuerlich nicht berücksichtigt. 55
56 Dienstleistungen Für die Verrechnung betrieblich bedingter Dienstleistungen ist Voraussetzung, dass für die Leistung zwischen fremden Dritten ein Entgelt gezahlt worden wäre, die Leistung tatsächlich erbracht wurde, eindeutig abgrenzbar und messbar ist sowie im Interesse der empfangenden Gesellschaft liegt, z.b.: Übernahme von Buchführungsarbeiten Zeitlich begrenzte Überlassung von Arbeitskräften Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern Bereitstellung von marktüblichen Dienstleistungen Auftragsforschung 56
57 Dienstleistungen Die Verrechnung von Dienstleistungen kann nach folgenden Alternativen vorgenommen werden: Verrechnung zum Lieferpreis bei Nebenleistungen Kostenumlage, bei pauschaler Abrechnung mit Aufteilungsschlüssel ohne Gewinnaufschlag Einzelabrechnung, die sich an den drei Standardmethoden orientiert 57
58 Immaterielle Wirtschaftgüter Auch für die Gewährung und Veräußerung von Marken, Patenten, Knowhow ist ein angemessener Verrechnungspreis im Rahmen der Lizenzvereinbarung zu vereinbaren. Falls keine vergleichbaren Marktpreise zur Verfügung stehen, ist der Verrechnungspreis durch den Ansatz von Nutzungsentgelten auf der Basis einer sachgerechten Bemessungsgrundlage, z.b. Umsatz oder Menge, zu ermitteln. Für die Bewertung von Lizenzen sind Faktoren wie Marktbedingungen, Geltungsbereich, Umfang, Gewinnerwartungen, Innovationsgrad und Gültigkeitsdauer der Lizenz heranzuziehen. Auf Grund der Individualität von immateriellen Wirtschaftsgütern sind die drei Standardmethoden nur bedingt geeignet, um einen angemessenen Verrechnungspreis zu ermitteln. 58
59 Kontakt Marketing > Fotos > PP_Pitch > CV Dr. Gerd Hoor Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht T +49 (0) gerd.hoor@osborneclarke.de Dr. Gerd Hoor berät im Gesellschafts- und Steuerrecht auf nationaler und internationaler Ebene. Er begleitet in- und ausländische Technologie- und Handelsunternehmen sowie Unternehmen des Immobiliensektors bei der Konzeption und Umsetzung gesellschaftsrechtlich und steuerlich optimierter Gestaltungen sowie in Transaktionen. Neben der Gestaltungsberatung ist er in gesellschaftsrechtlichen Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren, in Einspruchsverfahren gegenüber den Finanzbehörden und in Prozessen vor den Finanzgerichten tätig. Einen weiteren Schwerpunkt bilden die Nachfolgegestaltung und Vermögensstrukturierung für Privatpersonen. Dr. Gerd Hoor studierte in Köln und Paris. Seit 2001 ist er als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2008 Partner im Kölner Büro von Osborne Clarke. Er ist Autor mehrerer Publikationen zum Steuerrecht und Gesellschaftsrecht und referiert regelmäßig für verschiedene Seminarveranstalter. 59
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,
MehrBeteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds
Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende
MehrEinkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.
Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrHintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer
Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Peter Fabry RA/ StB Partner Frankfurt, 05. August 2008 1 AGENDA 1. Überblick und bisherige Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen 2. Grundprinzipien und
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrGrundlagen des belgischen Steuerrechts Frankfurt, 20 Februar 2013
www.pwc.com Grundlagen des belgischen Steuerrechts Frankfurt, Hugo Verbist Director Steuerberatung Agenda 1. Körperschaftsteuer: allgemeine Prinzipien 2. Fiktiver Zinsabzug 3. Steuerabzug für Patenterträge
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrInvestitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-
Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern
MehrSteuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1
Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer
MehrNeue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer
Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie
MehrMontenegro. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems
Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Euro (pl.: Euro) = 100 Cent (ISO-Code: EUR) Landeswährung Mattig Management
MehrBasiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit
Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrPersonengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings
Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition
MehrDem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds
Vergütung von Beiräten/Aufsichtsräten in mittelständischen Unternehmen Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gesellschafter, ob den Mitgliedern des von ihnen einberufenen Beirats/Aufsichtsrats
Mehr2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen
136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?
Mehr- 2 - Die nachfolgenden Überlegungen beziehen sich auf solche Fälle.
- 2 - Aber selbst in solchen Fällen sollten polnische Unternehmen überlegen, ob für sie nicht eine deutsche Tochtergesellschaft eine zweckmäßigere und sinnvollere Alternative darstellt. Dies gilt insbesondere
MehrDoppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrGrundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen. Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg
Grundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg Berlin, 8. September 2010 Dr. Ragnar Könemann Rechtsanwalt/Steuerberater
MehrAUSARBEITUNG. Besteuerung von Einkünften und Maßnahmen zur Einschränkung der Steuergestaltung im Zusammenhang mit Beteiligungen an Fondsmodellen
AUSARBEITUNG Thema: Besteuerung von Einkünften und Maßnahmen zur Einschränkung der Steuergestaltung im Zusammenhang mit Beteiligungen an Fondsmodellen Fachbereich IV Haushalt und Finanzen Verfasser/in:
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
MehrDBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung)
DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Italien 8.0.989 990 96 99 7 Besonderheiten: keine Geltungszeiträume
MehrDBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung)
DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 15. August 2014 DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) LI723856 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle
MehrGemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Herlitz Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Mercoline GmbH gemäß 295, 293a Aktiengesetz über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages vom 24. November
Mehr1. Direktgeschäfte. 2. Unabhängige Vertreter. Steuerrecht
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 52943 Steuerliche Grundlagen für ausländische Unternehmer in Deutschland Das folgende Merkblatt informiert Sie als ausländischen Unternehmer
MehrIFA-Jahrestagung 2012
IFA-Jahrestagung 2012 Neue Entwicklungen zur Betriebsstätte Gewinnermittlung und AOA Berlin, den 29. Juni 2012 Stb Dr. Xaver Ditz 579109_1 Überblick über die aktuellen Entwicklungen Grundlagen des Authorised
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrSelbstständig mit einem Schreibbüro interna
Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...
MehrSteuerliche Aspekte bei der Finanzierung von Auslandsaktivitäten.
Steuerliche Aspekte bei der Finanzierung von Auslandsaktivitäten. Dr. Thomas Scheipers Partner Deloitte München 06.11.2008 1. Einleitung 1.1 Ausgangssituation Inländisches Unternehmen Kapital Deutschland
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
Mehr1. Direkte Registrierung für die Zwecke der Mehrwertsteuer (MwSt)
LEITFADEN Einkommenssteuern und MwSt ausgearbeitet von: Dr. Lukas Aichner Bruneck, 05.02.2015 LEITFADEN FÜR AUSLÄNDISCHE STEUERSUBJEKTE, WELCHE IN ITALIEN TÄTIG WERDEN Die direkte Registrierung für die
MehrWissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN
Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
MehrSTEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN
STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN Referent: Dipl.-Kfm. Harald Braschoß WP, StB Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) Partner der BWLC Partnerschaft, Steuerberatungsgesellschaft
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrDas unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer
Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrCBBL JAHRESTAGUNG 2016 Berlin. 18-21. Mai 2016
CBBL JAHRESTAGUNG 2016 Berlin 18-21. Mai 2016 INHALTSVERZEICHNIS I II III OUTBOUND-SZENARIO RECHTLICHE UND WIRTSCHAFTLICHE BETRACHTUNG DOPPELFUNKTIONEN 2 I. Outbound-Szenario 1. Direktgeschäft Unternehmen
MehrWahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht. Nicole Ruetz - Steuerberaterin -
Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht Nicole Ruetz - Steuerberaterin - GmbH GbR e.k. GmbH & Co KG UG OHG Grundsätzliche Unterscheidung Einzelkaufmann Personengesellschaft Kapitalgesellschaft
MehrSteuerliche Fragen beim Markteinstieg in Großbritannien. RA/StB Joachim Breithaupt 22. Juni 2012
Steuerliche Fragen beim Markteinstieg in Großbritannien RA/StB Joachim Breithaupt 22. Juni 2012 Inhaltsübersicht I. Grenzüberschreitendes Unternehmenssteuerrecht II. Grundformen Direktgeschäft in UK Betriebsstätte
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG
STEUERLICHE BEHANDLUNG Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich).
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrKroatien. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems. Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen
Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Kuna (pl.: Kuna) = 100 Lipa (ISO-Code: HRK) Landeswährung Mattig Management
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrMANDANTENINFORMATION 2008/2009
MANDANTENINFORMATION 2008/2009 INFORMATIONEN RUND UM KAPITALGESELLSCHAFTEN Vorwort: Die nachstehende Information soll Ihnen einen Überblick geben über allgemeine steuerliche Regelungen. Die Ausführungen
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrAuslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds
Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Dipl.-Kfm. Hans-Georg Acker H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH Funds & Finance 2006 1 Wirtschaftliche Entwicklung der H.F.S. Platziertes
MehrUmsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb
MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim
MehrÜbungsskript zur Vorlesung. Besteuerung von Unternehmen
Übungsskript zur Vorlesung Besteuerung von Unternehmen Aufgabe 1: Unternehmensbesteuerung Berechnen Sie zum Beispielfall im Skript, Folie 31, eine weitere Abwandlung. Unterstellen Sie, dass sich U statt
MehrUmsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015
Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug
MehrBeispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrTeil 6. Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit. Inhalt:
Teil 6 Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit Inhalt: 1 Grundproblematik der Internationalen Unternehmensbesteuerung... 2 1.1 Rechtliche und wirtschaftliche Doppelbesteuerung... 2 1.2 Maßnahmen
MehrMerkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb
Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrExkurs: Gewinnermittlung
NUK Neues Unternehmertum Rheinland e.v. 2014 Exkurs: Gewinnermittlung Einnahme-Überschuss-Rechnung vs. Bilanz 6. März 2014 Jörg Püschel MBW MITTELSTANDSBERATUNG GMBH Gewinnermittlung Bilanz (= Betriebsvermögensvergleich)
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrFreier Mitarbeiter Vertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:
MehrGrundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.
Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrSwiss Life Vorsorge-Know-how
Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und
MehrIm Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellensteuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei:
STEUERN IN INDIEN QUELLENSTEUER (TDS) UND PERMANENT ACCOUNT NUMBER (PAN) Was ist die indische Quellensteuer und wann wird sie erhoben? Für nach Indien in Rechnung gestellte Dienstleistungen, Zinsen sowie
MehrVorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!
Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /
MehrGrundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04.
Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrWiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff)
Seite 1 Anlage 4 Wiederkehrende bzw. Leistungen (Oberbegriff) Voraussetzungen: dauernde Last sonstige wiederkehrende 1. Verpflichtungsgrund zivilrechtlich wirksam begründetes nstammrecht (das Stammrecht
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrBetriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000
Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung
MehrAufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende
Grundsatz: 8 Abs. 2 APG DVO Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende Jahresentgelt die Summe nicht übersteigt, die
MehrBerufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa
Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des
MehrBezahlung von Übungsleitern
Fitness & Gesundheit im Verein Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge In vielen Vereinen stellt sich des Öfteren
MehrInformationsbrief zum 3. November 2009
Dipl.Kfm. Martin Löfflad Steuerberater Romantische Straße 10 86753 Möttingen Tel.: 09083/9697935 Fax: 09083/969755 1. Allgemeines Informationsbrief zum 3. November 2009 Inhalt 2. Verluste aus typisch stillen
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem
MehrLIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung
STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz
MehrBetriebsprüfung: Gibt es eine zwangsweise Besteuerung des Firmenwertes bei der echten Betriebsaufspaltung
Betriebsprüfung: Gibt es eine zwangsweise Besteuerung des Firmenwertes bei der echten Betriebsaufspaltung von WP/StB Dipl.-Kfm. Martin Henkel, Paderborn Im Rahmen der Einrichtung einer echten Betriebaufspaltung
MehrNeuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015
Neuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015 Siegfried Büdinger Finanzamt Trier VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 1 Inhalt Folie 1. Allgemeines 3 2. Rechtsprechung 4 3. BMF-Schreiben v. 19.05.2015 3.1 Betrieblich
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrB e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin
MehrRechtsformwahl für Gründer
Am Anfang steht die Rechtsformwahl -> beschränkte oder unbeschränkte Haftung? Unbeschränkte Haftung: Einzelunternehmen oder ab zwei Personen: GbR (je nach Umfang: ohg) Grundsatz: Haftung mit Betriebs-/Gesellschafts-
MehrDer Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG
Der Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG Bearbeitet von Julian Lehmann 1. Auflage 2015. Taschenbuch. 74 S. Paperback ISBN 978 3 95934 664 1 Format (B x L): 15,5 x 22 cm Recht
MehrTextgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch
Mehr