Beilage zu STRB Nr. 315 vom 2. April Richtlinie «Ökologische Anforderungen im Beschaffungsprozess»
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- Nadja Monica Bachmeier
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1 Beilage zu STRB Nr. 315 vom 2. April 2014 Richtlinie «Ökologische Anforderungen im Beschaffungsprozess» für die Beschaffungsverantwortlichen der Stadt Zürich
2 Inhaltsverzeichnis I Richtlinie im Überblick Rechtlicher Rahmen Beschaffungsrechtliches Instrumentarium Ökologische Anforderungen in den einzelnen Phasen Evaluation des Beschaffungsbedarfs Definition des Beschaffungsbedarfs/Technischer Spezifikationen Beispiel Produktionsmethoden Beispiel Umweltlabel Eignungskriterien Beispiel Zertifizierungen Zuschlagskriterium Beispiel ökologische Materialien Beispiel Transportwege Zum Vorgehen bei funktionalen Ausschreibungen Vertrag und Lieferantenbewertung Wirtschaftlichkeit der Beschaffungen Anhang 1: Beispiele Städtischer Vorgaben für besonders umweltfreundliche Produkte oder Vorgehensweisen Anhang 2: Weiterführende Informationen /14
3 I Richtlinie im Überblick Ökologisch beschaffen bedeutet gemäss dem Beschaffungsleitbild der Stadt Zürich, dass die eingekauften Güter und Dienstleistungen möglichst geringe Auswirkungen auf die Umwelt haben und über den ganzen Lebenszyklus wenig natürliche Ressourcen verbrauchen sollen. Heute gilt in der Schweiz und auch auf internationaler Ebene, dass bei der öffentlichen Beschaffung die Berücksichtigung von ökologischen Anforderungen zulässig und möglich ist, soweit damit nicht eine unangemessene Einschränkung des Marktes bzw. eine Wettbewerbsverzerrung einhergeht und die gestellten Anforderungen zumindest einen Konnex zum Beschaffungsgegenstand aufweisen (vgl. Kapitel1). Je nach Volumen der zu tätigenden Beschaffung kommt ein gemäss den gesetzlichen Grundlagen definiertes Vergabeverfahren zur Anwendung. In diesen Beschaffungsverfahren, die unterschiedlich engen rechtlichen Rahmenbedingungen unterstehen, sind verschiedene Phasen bzw. Regelungsebenen zu unterscheiden, in denen ökologische Anforderungen definiert werden können (vgl. Kapitel 2 mit Tabelle). Im Kapitel 3 werden die ökologischen Anforderungen für die einzelnen Phasen, "Evaluation des Beschaffungsbedarfs", "Definition des Beschaffungsbedarfs/Technische Spezifikationen", "Eignungskriterien", "Zuschlagskriterium" und für den Spezialfall "Funktionale Ausschreibung" beschrieben und mit Beispielen veranschaulicht. Von entscheidender Bedeutung ist, dass die ökologischen Anforderungen nicht nur in der Ausschreibung definiert und entsprechende Bestätigungen und Nachweise verlangt werden, sondern dass dies namentlich auch in der vertraglichen Regelung als Grundlage und spezifizierte Anforderung umschrieben ist und somit auch durchgesetzt werden kann. Auch sollen diese Anforderungen Bestandteil der Lieferantengespräche sein im Hinblick auf einen laufenden Verbesserungsprozess (vgl. Kapitel 4). Wie dem Gebot der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel Rechnung getragen werden kann, wird in Kapitel 5 ausgeführt. In den Anhängen finden sich aktuelle städtische Vorgaben und Beispiele für eine umweltfreundliche Beschaffung sowie Hinweise mit Links für weitere Informationen. 3/14
4 1. Rechtlicher Rahmen Die Stadt Zürich untersteht bei ihren Beschaffungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 sowie den kantonalen Ausführungsbestimmungen und der Submissionsverordnung (SubmV) vom 23. Juli 2003 (LS ), welche ihrerseits die übergeordneten Rechtsgrundlagen umsetzen: das WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement GPA), die bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft bzw. der EFTA und der Schweiz sowie das für das Vergaberecht ebenfalls einschlägige Binnenmarktgesetz. Die fundamentalen Ziele und Grundsätze dieser Rechtsgrundlagen (vgl. Art. 1 Abs. 3 und Art. 11 IVöB) sind namentlich die Förderung eines wirksamen Wettbewerbs, die Gleichbehandlung aller Anbietenden bzw. das Diskriminierungsverbot, die Transparenz und die wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Mittel. Diese Grundprinzipien und die Definition ökologischer Anforderungen kann in einem Spannungsverhältnis stehen und die Praxis hierzu hat seit der Einführung des Vergaberechtes in der heutigen Ausprägung seit Mitte der 90er Jahre bis heute eine bemerkenswerte Entwicklung erfahren. Heute gilt auch auf internationaler Ebene, dass die Berücksichtigung von ökologischen Anforderungen zulässig und möglich ist, soweit damit nicht eine unangemessene Einschränkung des Marktes bzw. eine Wettbewerbsverzerrung einhergeht und die gestellten Anforderungen zumindest einen Konnex zum Beschaffungsgegenstand aufweisen. Das revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, das von der Schweiz unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert ist (in: Das Vergaberecht der Schweiz, Hrsg. Stöckli Hubert/Beyeler Martin, 8. Aufl. 2012, S. 91 ff.) erklärt in Article I Definitions unter Abs. u) Technical Specification als Ausschreibungsanforderung ausdrücklich auch Processes and methods for their production und Anforderungen mit Bezug auf Conservation of natural ressources oder to protect the environment (Art. X, Ziff. 6) als zulässig. Bei der Umschreibung von Evaluationskriterien werden Environmental Characteristics ebenfalls (neu) ausdrücklich erwähnt (Art. X, Ziff. 9). Analog haben sich auch Praxis und Rechtsprechung in der EU entwickelt, und in der Schweizer Rechtspraxis wird seit langem auf pragmatische Weise anerkannt, dass Anforderungen an die Nachhaltigkeit sowohl mit Bezug auf die Leistungsdefinition als auch mit Bezug auf die Vergabekriterien im Rahmen von Beschaffungsprozessen Anwendung finden können. Namentlich enthält 33 SubmV ausdrücklich die Nachhaltigkeit als zulässiges Zuschlagskriterium. 4/14
5 2. Beschaffungsrechtliches Instrumentarium Je nach Volumen der zu tätigenden Beschaffung kommt ein gemäss den gesetzlichen Grundlagen definiertes Vergabeverfahren zur Anwendung. Es sind dies das freihändige Verfahren (bei Auftragswerten bis Fr für Lieferungen, bis Fr für Dienstleistungen und Arbeiten im Baunebengewerbe, bis Fr für Arbeiten im Bauhauptgewerbe), das Einladungsverfahren (bei Auftragswerten bis Fr für Lieferungen und Dienstleistungen sowie Arbeiten im Baunebengewerbe und bis Fr für Arbeiten im Bauhauptgewerbe) sowie das offene oder das selektive Verfahren (für darüber liegende Auftragswerte). Ab Auftragswerten über Fr für Lieferungen und Dienstleistungen und Fr bei Bauwerken sind Verfahren im Staatsvertragsbereich durchzuführen, das heisst, dass auch ausländische Anbietende, deren Staaten das GPA unterzeichnet haben, an der Ausschreibung teilnehmen können. In diesen Beschaffungsverfahren, die unterschiedlich engen rechtlichen Rahmenbedingungen unterstehen, sind verschiedene Phasen bzw. Regelungsebenen zu unterscheiden, in denen ökologische Anforderungen definiert werden können. Freihändiges Verfahren Einladungsverfahren Offenes Verfahren Selektives Verfahren Evaluation des Beschaffungsbedarfes X X X X im Vorfeld Beschaffungsbedarf X X X X definieren/leistung und Spezifikation umschreiben Eignungskriterien (X) X X Zuschlagskriterien (X) X X X X = Möglichkeit, ökologische Anforderungen zu definieren. (x) = Regelungsebene fakultativ - = Regelungsebene nicht vorhanden 5/14
6 3. Ökologische Anforderungen in den einzelnen Phasen 3.1 Evaluation des Beschaffungsbedarfs Fundierte Vorabklärungen ganz zu Beginn eines Beschaffungsprozesses sind entscheidend für gute Lösungen, um eine tiefe Umweltbelastung und einen geringen Ressourcenverbrauch zu erzielen. Als leitendes Prinzip gilt es, Lösungen in Richtung einer Kreislaufwirtschaft mit möglichst hohen Anteilen an erneuerbaren Energien und Rohstoffen anzustreben. Damit können und sollen auch Beiträge zur Zielerreichung der 2000 Watt- Gesellschaft erarbeitet werden, welche insbesondere auch die grauen Energien mit einbeziehen. Dies sind die Emissionen, welche bei der Produktion im In- oder Ausland entstehen, beim Kauf bzw. beim Produkt selber aber nicht mehr sichtbar sind. Auch mit Blick auf ein suffizientes Verhalten im Grundsatz sind deshalb zu Beginn eines geplanten Beschaffungsprozesses folgende Fragen zu stellen: Ist ein Bedarf überhaupt ausgewiesen oder kann dieser durch bereits bestehende Produkte / Lösungen eventuell auch verbunden mit gewissen verhältnismässigen Verzichten gedeckt werden? Kann die Lebensdauer des vorhandenen Produktes mit wirtschaftlich vernünftigen Massnahmen noch einmal verlängert werden? Welche Funktionalitäten, Leistungen und Qualitätsansprüche sind für die Aufgabenerfüllung überhaupt angemessen (Produkt mit Handbetrieb oder Elektro-, Gasbetrieb, Stärke der Motorisierung eines Fahrzeuges)? Bestehen funktional andere Lösungsansätze, welche auch ökologische Vorteile bieten (z. B. Output-Management der Stadt Zürich und Service bedrucktes Papier)? Muss der Bedarf durch einen Einkauf gedeckt werden oder genügen allenfalls temporäre Lösungen (Miete, Kooperationen)? Besteht über den koordinierten Einkauf in der Stadt Zürich bereits eine Ausschreibung oder ein Rahmenvertrag, auf den man sich beziehen kann (vgl. Anhang 1)? Mit Bezug auf die ökologische Dimension im engeren Sinne können folgende Fragen von Bedeutung sein: Gibt es städtische Vorgaben für besonders umweltfreundliche Produkte oder Vorgehensweisen oder bestehen bereits Beispiele solcher Ausschreibungen (vgl. Anhang 1)? Wo entstehen in der Lebenswegbetrachtung die relevanten Umweltbelastungen /-risiken und/oder Ressourcenverbräuche (z. B. Pestizideinsatz, viel graue Energie und Treibhausgase, hohe Energieverbräuche während dem Gebrauch oder allfällige Umweltprobleme bei der Entsorgung)? 6/14
7 Gibt es besonders umweltfreundliche Varianten, die sich durch ein anerkanntes Label (z. B. FSC (Forest Stewardship Council) bei Holzprodukten) oder tiefe Umweltbelastungen (z. B. beim Energieverbrauch) auszeichnen? Kann die Lebensdauer des bisher verwendeten Produktes durch entsprechende Qualität und Reparierfähigkeit verbessert und verlängert werden? Können Kreisläufe gefördert werden durch eine gute Recyclingfähigkeit oder den Einsatz von erneuerbaren Rohstoffen? Kann durch Änderungen der Einsatzprozesse eine wesentliche Umweltentlastung erzielt werden (z. B. Reinigung mit Zellulosefasertüchern)? Kann sogar im Rahmen einer Beschaffung eine umweltfreundliche Innovation bei den Anbietenden gefördert und verlangt werden (z. B neu entwickelte energiesparende Stehleuchte für das Verwaltungszentrum Werd)? 3.2 Definition des Beschaffungsbedarfs/Technischer Spezifikationen Die Definition des Beschaffungsbedarfes bietet die optimale Möglichkeit, um ökologische Anforderungen im Rahmen aller Beschaffungsverfahren rechtskonform zu definieren. Eine Vergabestelle ist frei, zu definieren, was ihren Bedürfnissen am besten entspricht und sie demzufolge beschaffen will, dies betrifft etwa die Materialqualität und -zusammensetzung, die Leistungsdaten, das Betriebsmittel (Strom, Gas, Diesel). Gemäss 16 SubmV sind technische Spezifikationen grundsätzlich produkteneutral also ohne Vorgaben konkreter Produkte oder Marken -, insbesondere aber nicht diskriminierend zu definieren. Ist indes eine produkteneutrale Umschreibung unmöglich oder sehr aufwändig, ist einer entsprechenden Nennung zumindest der Zusatz oder gleichwertig beizufügen. Die entsprechenden Nachweise sind von den Anbietenden einzubringen. Für die Frage, wann eine technische Spezifikation allenfalls diskriminierend sein kann, ist darauf abzustellen, ob bei Vorgabe einer bestimmten Produktionsmethode, eines Labels oder einer Spezifikation trotz daraus folgender Markteinschränkung noch ein funktionierender Wettbewerb besteht. Ein solcher ist wohl dann anzunehmen, wenn vier bis fünf Anbieter in der Lage sind, ein entsprechendes Produkt anzubieten und damit keine Wettbewerbsverzerrung verbunden ist Beispiel Produktionsmethoden Die Art und Weise einer Produktion kann mittels technischer Spezifikation vorgegeben werden, solange die Produktionsweise einen direkten Bezug zum Beschaffungsgegenstand aufweist. Die Produktionsweise muss zwar nicht zwingend im Endprodukt sichtbar sein, sie muss aber zumindest den Wert oder die Eigenart des Produktes verändern. Es ist somit zulässig, Strom aus erneuerbaren Energiequellen, biologisch produzierte Lebensmittel, Holz 7/14
8 aus nachhaltiger Forstwirtschaft oder Druckerzeugnisse aus VOC-armen Druckprozessen in der Spezifikation vorzugeben Beispiel Umweltlabel Das Abstellen auf standardisierte Beurteilungen und Normen ist zulässig. Wenn immer möglich, sollten internationale Normen oder, falls solche fehlen, in der Schweiz verwendete Normen zur Anwendung gelangen (vgl. 16 b SubmV). Die Berufung auf Umweltlabels (Bsp. Blauer Engel, Bio-Knospe, FSC (Forest Stewardship Council), Max Havelaar, Energielabel) sind zulässig, vorausgesetzt, deren Vorgabe ist weder diskriminierend, d.h. auch angemessen verbreitet, noch übermässig marktbeschränkend. Den Anbietenden muss zudem der Nachweis offengelassen werden, dass sie zwar über kein oder ein anderes Label verfügen, aber anderweitig belastbar nachweisen, dass sie dem verlangten Label vergleichbare Standards einhalten. Von entscheidender Bedeutung ist, dass solche Anforderungen nicht nur in der Ausschreibung definiert werden und entsprechende Bestätigungen und Nachweise verlangt werden, sondern dass dies namentlich auch in der vertraglichen Regelung als Grundlage und spezifizierte Anforderung umschrieben ist und somit auch durchgesetzt werden kann (bis hin zur Kündigung, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden). In heiklen Beschaffungsvorgaben sollte sich die Stadt auch vorbehalten, allfällige zusätzliche Audits zu verlangen oder selbst Besichtigungen vornehmen zu können. 3.3 Eignungskriterien Eignungskriterien beziehen sich nicht auf die Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes, sondern auf die Anforderungen, die die Anbieterfirmen erfüllen müssen. Sie sollen sicherstellen, dass die für die Beschaffung in Frage kommenden Anbietenden fachlich, finanziell, wirtschaftlich und technisch in der Lage sind, den Auftrag auszuführen (vgl. 22 SubmV). Eignungskriterien sind im Einladungsverfahren fakultativ, im offenen Verfahren hingegen zwingend und zwar als Ausschlussgründe zu definieren. Im selektiven Verfahren wird die Eignung in der ersten Stufe geprüft und sie bildet die Grundlage für die Auswahl jener Anbieter, die in der zweiten Stufe ein Angebot einreichen dürfen. Damit ist hier ein Vorgehen zu wählen, das die Eignungskriterien bewertet und auf dieser Basis die bestgeeigneten Anbieter präqualifiziert werden. Auch wenn die Eignungskriterien sich auf den Anbieter beziehen, muss ein minimaler Konnex zwischen der auf dieser Regelungsebene definierten ökologischen Anforderung und dem Beschaffungsgegenstand bestehen. Wie bei den technischen Spezifikationen gilt, dass die Kriterien nicht diskriminierend sein und damit den Wettbewerb nicht unzulässig einschränken dürfen. 8/14
9 3.3.1 Beispiel Zertifizierungen Sämtliche Anforderungen mit Bezug auf fachspezifische Zertifizierungen (z. B. eines Entsorgungsfachbetriebes für Aufträge zur Abfallbewirtschaftung etc.) sind gängige und ohne Weiteres zulässige Eignungskriterien. Auch das Fordern eines Qualitätssicherungssystems, das den Umweltanforderungen besonders Rechnung trägt (ISO oder vergleichbar) ist zulässig, wenn eine Leistung ausgeschrieben wird, in der ökologische Anforderungen von Bedeutung sind. 3.4 Zuschlagskriterium Gemäss 33 SubmV ist der Zuschlag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt sich somit nicht einfach aus dem tiefsten Preisangebot, sondern aus dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, wofür die Zuschlagskriterien und deren relative Bedeutung (Gewichtung) zu definieren sind. Das Gesetz enthält einen Beispielkatalog für Zuschlagskriterien der ohne weiteres präzisiert und einzelfallbezogen für die konkrete Beschaffung ergänzt werden kann. Genannt werden dort beispielhaft: Zweckmässigkeit, Termine, Betriebskosten, Innovation und wie erwähnt ausdrücklich auch die Nachhaltigkeit. Zuschlagskriterien können dabei sinnvoll eine Ergänzung der Spezifikationen des Beschaffungsgegenstandes sein: Während in den Spezifikationen etwa die minimal verlangten ökologischen Anforderungen definiert sind, kann ein Anbieter unter einem ergänzenden Zuschlagskriterium über diese Minimalanforderungen hinausgehen und damit eine Besserbewertung seines Angebotes erreichen. Es gilt auch hier, dass Zuschlagskriterien nicht diskriminierend sein dürfen Beispiel ökologische Materialien Zusätzlich zur Definition der Spezifikationen von Reinigungsmitteln (gewisse Zusammensetzung der Produkte etc.) kann als Zuschlagskriterium definiert werden, dass Produkte, die über diese Mindestanforderungen hinausgehen, zusätzlich unter dem Zuschlagskriterium Ökologie besser beurteilt werden Beispiel Transportwege Unterschiedliche Transportwege dürfen nur bei ausgewiesener Umweltrelevanz und unter Beachtung der übrigen umweltrelevanten Anforderungen (Art und Verbrauch der Fahrzeuge etc.) ein Zuschlagskriterium sein, also dann, wenn z.b. grosse Mengen von Material über einen längeren Zeitraum über erhebliche Strecken transportiert werden müssen oder eine grosse Zahl an Fahrten erfolgen muss. Dies trifft etwa mit Bezug auf Kehrichtabfuhrdienstleistungen, umfassende Pikettdienstleistungen oder ähnliches zu. Unzulässig ist indes die Bewertung der Distanz zum Ort der Auftragserfüllung, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und eine verdeckte Bevorzugung Ortsansässiger damit verbunden 9/14
10 wäre (etwa bei der Lage eines Werkhofes oder einer Servicestelle). Allfällige Reaktionsund Einsatzzeiten, die natürlich mit einem Standort einer Firma zusammenhängen können, sind denn auch unter einem entsprechend spezifischen Kriterium (z.b. Interventionszeit o.ä.) abzuhandeln. 3.5 Zum Vorgehen bei funktionalen Ausschreibungen Als Alternative zum konventionellen Ausschreibungsvorgehen, wo in einem Leistungsverzeichnis sehr genau definiert wird, welche Anforderungen einzuhalten sind, kann beim Konzept einer funktionalen Ausschreibung eine Reduktion auf die Eckdaten stattfinden. Dies bedeutet etwa, dass nur die Funktionalität, der Output eines Beschaffungsgegenstandes umschrieben ist, nicht aber der Lösungsweg. Bei solchen funktionalen Ausschreibungen drängt es sich auf, einen ökologischen Lösungsansatz im Rahmen von Zuschlagskriterien besonders zu bewerten. 4. Vertrag und Lieferantenbewertung. Ökologische Anforderungen, die in der Submission verlangt und geprüft wurden, müssen Vertragsinhalt werden. Sodann können auch im Rahmen von Lieferantenbewertungen ökologische Anforderungen benannt und kommentiert werden, namentlich aber auch die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen und die Erkenntnisse aus laufenden Verbesserungsprozessen. Auf der Beschaffungsinformationsplattform BIP wird das Vorgehen zur Lieferantenbewertung beschrieben und die entsprechenden Formulare sind verfügbar. 5. Wirtschaftlichkeit der Beschaffungen Um dem auf gleicher Ebene wie die übrigen Prinzipien stehenden Gebot der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel Rechnung zu tragen, sind monetäre und nicht monetäre Zuschlagskriterien zu definieren und so zu gewichten, dass damit wirtschaftlich günstig beschafft werden kann, was nicht gleichbedeutend ist mit der Wahl des preislich tiefsten Angebotes. Um das Leitbild in der ökologischen Dimension umzusetzen (tiefe Umweltbelastung und wenig Ressourcenverbrauch über den ganzen Lebensweg), gilt es im Rahmen der ökologischen Beurteilung innerhalb der Evaluation des Beschaffungsbedarfs abzuwägen, welche Kosten bzw. Einsparungen durch die ökologischen Anforderungen verursacht werden könnten. Sofern zulässig, können ökologische Anforderungen als technische Spezifikation oder Eignungskriterien aufgenommen und entsprechend budgetiert werden. Ökologische Anforderungen, die zwar wünschbar, aber nicht zwingend nötig sind, können als Zuschlagskriterien formuliert werden. Werden in den technischen Spezifikationen ökologische Anforde- 10/14
11 rungen intensiv und umfangreich definiert, wird die Gewichtung ökologischer Zuschlagskriterien in der Regel bei nicht mehr als 10 Prozent liegen, ist dies nicht der Fall und haben die Anbieter einen grossen Spielraum, ihr Angebot ökologisch besonders überzeugend zu gestalten (z.b. bei einer teilweise - funktionalen Ausschreibung), kann die Gewichtung aber auch deutlich höher liegen. Bei vielen Gütern, und insbesondere bei der Beschaffung von Bauleistungen und Gütern mit hohem Support- oder Betriebsaufwand (z.b. Fahrzeuge), können die Betriebs- bzw. Unterhaltskosten ein Mehrfaches der reinen Anschaffungskosten betragen. Deshalb ist es angezeigt, nicht nur bei den ökologischen Anforderungen, sondern auch bei den wirtschaftlichen Anforderungen den Lebensweg bzw. die Lebenszykluskosten möglichst umfassend zu berücksichtigen. Im Idealfall bzw. zukünftig sind auch die externen Kosten, welche die Umweltbelastungen monetär abbilden, zu berücksichtigen. Allerdings gibt es hier erst wenig anerkannte und praktikable Methoden (z.b. bei städtischen Bauten STRB 46/1998). 11/14
12 Anhang 1: Beispiele Städtischer Vorgaben für besonders umweltfreundliche Produkte oder Vorgehensweisen Für einzelne Produktgruppen gibt es schon heute ökologische Vorgaben bzw. Standards für die Stadtverwaltung, die periodisch aktualisiert werden wie z.b.: Fahrzeugpolitik (z.b. Zielvorgaben für eigene Flotte beim CO2-Ausstoss und dem Energieverbrauch; STRB 1681/2012) Holzenergie-Position (z.b. nur Holz aus nachhaltiger Waldwirtschaft; STRB 1166/2012) Hochbau (7 Meilenschritte zum umwelt- und energiegerechten Bauen; STRB 261/2012) Bezug von Ökostrom (z.b. Mindestanforderung Produkt ewz.naturpower; STRB 1221/2011) Papier-Reglement über den Gebrauch von Recyclingpapier (z.b. Zielwert von 90% beim Kopierpapier; STRB 982/2011) Grünbuch (ökologischer Unterhalt von städtischen Grün- und Freiflächen; STRB 992/2006) Büromaterial (z.b. breites Angebot und Kennzeichnung von besonders ökologischen Produkten; STRB 148/2002) Für andere Produktgruppen sind im Rahmen der koordinierten Beschaffung ökologische Anforderungen eingeflossen wie z.b.: T-Shirts/Polos durch VBZ (z.b. Öko-Tex-Standard 100, nach Global Organic Textil Standard (GOTS) produziert, STRB 104/2012) Leuchtmittel durch EWZ (z.b. Energiesparleuten oder lange Lebensdauer der Leuchtmittel, STRB 1371/2011) Standard Informatik Arbeitsplatz durch OIZ (z.b. tiefer Stromverbrauch bei allen Geräten, STRB 1258/2007) Koordinierter Lebensmitteleinkauf durch GUD (z.b. Zielwert Bio-Lebensmittel von 5 Prozent und weitere ökologische Mehrleistungen) Einwegpapier durch GUD (z.b. Standardprodukt in Recycling-Qualität) Zudem kommen in den Dienstabteilungen für ihre spezifisch benötigten Güter und Dienstleistungen ökologische Vorgaben zum Tragen, wie z.b.: Arbeitskleider Pflegzentren des GUD (z.b. in Bio-Baumwolle-Qualität) Kehrichtsäcke von ERZ (z.b. mindestens 50 Prozent rezykliertes Polyethylen) 12/14
13 Verpflegung Betreuungsstädten Horte und Schulen des Schulamtes (z.b. 25 Prozent Saisonprodukte) Standardsärge des Bevölkerungsamtes (z.b. Holz aus nachhaltiger Waldwirtschaft, Lösemittelfreier Lack) Reinigung Züri-WC von UGZ (z.b. ökologische Prozesse mit Zellulosefasertüchern und wenigen geprüften Reinigungsmitteln) Anhang 2: Weiterführende Informationen Stadt Zürich: Beschaffungsinformationsplattform (BIP) der Beschaffungskoordination, Intranet: Beschaffungskoordination (Leitbild, Strategie, Richtlinien): ffungskoordination.html Nachhaltiges Bauen: Watt-Gesellschaft (Vorbildfunktion im eigenen Haushalt): Masterplan Umwelt (Sektor Beschaffung): Masterplan Energie (Themenfeld Beschaffung): Städtisches Fahrzeugmanagement, Intranet (Fahrzeugpolitik): Schweiz: IGÖB, Interessensgemeinschaft Ökologische Beschaffung Schweiz: Kompass Nachhaltigkeit: Umweltlabel: Energiesparende Geräte: Europa: Kampagne zur nachhaltigen Beschaffung Procuraplus (Stadt Zürich ist Mitglied): 13/14
14 Green Public Procurement (GPP) Training Toolkit der Europäischen Kommission (mit produktbezogenen Kriterienblättern - auch auf Deutsch verfügbar): 14/14
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