04: Einbezug Dritter. Vorlesung Versicherungsvertragsrecht. Einbezug Dritter. Prof. Dr. S. Fuhrer 1. Ausgangslage

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1 Vorlesung Versicherungsvertragsrecht 4 Einbezug Dritter Prof. Dr. S. Fuhrer 1 Ausgangslage Vertrag wirkt zwischen den Parteien Klassisches Beispiel für den Einbezug Dritter: Vertrag zugunsten Dritter nach Art. 112 OR Beispiel: Vater schenkt seiner Tochter eine Ferienreise (Pauschalreisevertrag zugunsten der Tochter) VersVertrag: Fälle des Einbezuges Dritter häufig Anspruchsberechtigung im Schadenfall Prämienschuld Obliegenheitsbelastung Problem: Regelung unvollständig und unklar, Terminologie uneinheitlich Prof. Dr. S. Fuhrer 2 1

2 Thema Dem VersVertrag eigener Einbezug, der den Dritten zum Beteiligten, aber nicht zur Vertragspartei macht Andere Formen des Einbezuges Dritter Stellvertreter und Hilfspersonen praktische Bedeutung vor allem im Vermittlungsrecht ( 07) Mehrere Leistungspflichtige im Schadenfall Versicherungsfall ( 11), Koordinations- und Rückgriffsrecht ( 12), Mit- und RückVers ( 18) Wechsel der Beteiligten Vertragsänderungen ( 13), Beendigung ( 14) Abtretung (nicht gesamter Vertrag, sondern lediglich Anspruch auf Leistung) Vertragsänderungen ( 13) Prof. Dr. S. Fuhrer 3 Grosse praktische Bedeutung SachVers Häufig Kombination Vers für fremde und eigene Rechnung (z.b. Hausrat einer Familie) VermögensVers MF-HaftpflichtVers; PrivatHaftpflichtVers RechtsschutzVers KautionsVers PersonenVers Begünstigung in der LebensVers Unfall- oder KrankenVers für Dritte (z.b. Kinder) Alle KollektivVers Prof. Dr. S. Fuhrer 4 2

3 Bestimmungen des Gesetzes Allgemeiner Teil Art. 5 Abs. 2: Anzeigepflicht beim Vertrag für fremde Rechnung Art. 7: Anzeigepflichtverletzung bei KollektivVers Art. 16: Vers für fremde Rechnung Art. 17 Besonderheiten der Vers für fremde Rechnung Art. 18 Abs. 2: Prämienzahlung bei der Vers für fremde Rechnung Art. 18 Abs. 3: Verrechnungsbefugnis bei der Vers zugunsten Dritter Art. 31 Gefahrerhöhung beim Kollektivvertrag PersonenVers Art. 74: Vers auf fremdes Leben Art. 76 ff.: Vers zugunsten Dritter Art. 87: Direktes Forderungsrecht bei der kollektiven Unfall- und KrankenVers Prof. Dr. S. Fuhrer 5 Vertrag zugunsten Dritter Prof. Dr. S. Fuhrer 6 3

4 Systematik Ausgangspunkt Versicherung fremder Sachen Bedürfnis unbestritten Art. 16 Abs. 1: Versicherung kann auf eigene oder fremde Rechnung genommen werden Prof. Dr. S. Fuhrer 7 Systematik und Begriffe EigenVers VN ist Gefahrperson bzw. Eigentümer der vers. Sachen FremdVers Dritter ist Gefahrperson bzw. Eigentümer der vers. Sachen Vers für eigene Rechnung Anspruchsberechtigt ist der VN Regelfall Kein Fall des Einbezuges Dritter VN ist Interessenträger Beispiele - - BauwesenVers: Unternehmer versichert Schäden am Bauwerk - LebensVers: Todesfall- Vers auf fremdes Leben Vers für fremde Rechnung Vertrag zu Gunsten Dritter Anspruchsberechtigt ist ein Dritter Dritter ist Interessenträger Beispiele - Beispiele - - BauwesenVers: Bauherr versichert Schäden der Kinder des VN - UnfallVers: zu Gunsten am Bauwerk - SachVers: KundenVers - KautionsVers: Vers - TransportVers: Spediteur versichert die fremder Interessen an der eigenen Solvenz transportierten Sachen - LebensVers: Todesfall- Vers zu Gunsten eines Dritten auf das eigene Leben Prof. Dr. S. Fuhrer 8 4

5 Erweiterung der Systematik Zusätzliche Differenzierung im Gesetz Vers für Rechnung der Gefahrperson Vers zugunsten Dritter Terminologie nicht konsequent Wenn das Gesetz von einer Vers für fremde Rechnung spricht, ist Vers zugunsten der Gefahrperson gemeint Diese kann deshalb auch als Vers für fremde Rechnung im engen Sinne verstanden werden Prof. Dr. S. Fuhrer 9 Systematik des Einbezuges Dritter Eigenversicherung Versicherungsnehmer ist Gefahrperson bzw. Eigentümer der versicherten Sachen Fremdversicherung Dritter ist Gefahrperson bzw. Eigentümer der versicherten Sachen Versicherung für eigene Rechnung Interessenträger (und anspruchsberechtigt) ist der Versicherungsnehmer Regelfall Kein Fall des Einbezuges Dritter Wird nach Art. 16 Abs. 2 vermutet Dritter ist nur Gefahrperson; Interessenträger ist der Versicherungsnehmer Versicherung für Rechnung der Gefahrperson Unmöglich Ist der Versicherungsnehmer sowohl Gefahrperson als auch anspruchsberechtigter Interessenträger, so liegt stets eine Versicherung für eigene Rechnung vor Versicherung für fremde Rechnung im engeren Sinn Interessenträger und anspruchsberechtigt ist die Gefahrperson Versicherung zugunsten Dritter Interessenträger und anspsruchsberechtigt ist ein Dritter Gefahrperson ist der Versicherungsnehmer Gefahrperson ist ein Dritter Prof. Dr. S. Fuhrer

6 Fragestellung Für die möglichen Fälle sind folgende Fragen zu klären: Gelten besondere Regeln für den Vertragsabschluss? Wer muss für die Prämie aufkommen? Wer ist im Schadenfall anspruchsberechtigt? Wer ist obliegenheitsbelastet? Können offene Prämienrechnungen mit Schadenzahlungen verrechnet werden? Prof. Dr. S. Fuhrer 11 Versicherung für eigene Rechnung Prof. Dr. S. Fuhrer

7 Versicherung für eigene Rechnung Wird (widerlegbar) vermutet (Art. 16 Abs. 2), unabhängig ob eine Eigen- oder Fremdversicherung vorliegt Einzige Bestimmung im Zusammenhang mit dem Einbezug Dritter: Art. 74 Vers auf fremdes Leben Vers auf eigene Rechnung können mit Vers auf fremde Rechnung kombiniert werden (z.b. Hausrat) Übrige Punkte: Prämie: Ausschliesslich VN ist verpflichtet Versicherungsfall: VN ist Interessenträger Obliegenheitsbelastung: VN Verrechnung: Nach OR möglich Prof. Dr. S. Fuhrer 13 Versicherung für Rechnung der Gefahrperson EigenVers z.g. Gefahrperson = EigenVers für eigene Rechnung Prof. Dr. S. Fuhrer

8 Versicherung für Rechnung der Gefahrperson Interessenträger ist die Gefahrperson Versicherung für fremde Rechnung im engeren Sinn Beispiele Unfallversicherung: Invaliditätskapital zugunsten der Kinder des Versicherungsnehmers Heilungskostendeckung zugunsten der Kunden eines Ladenbesitzers (= Versicherungsnehmer) Transportversicherung zugunsten des Eigentümers der transportierten Sachen (VN = Spediteur) Hausratversicherung Vers auf eigene Rechnung Sachen des VN Vers auf fremde Rechnung Sachen des Partners Prof. Dr. S. Fuhrer 15 Anwendbare Bestimmungen Nicht anwendbar: Art. 74 (Vers auf fremdes Leben), da bei einer TodesfallVers niemand Gefahrperson und Begünstigter sein kann Anwendbar: Art. 5 Abs. 2 Art. 17 Art. 18 Abs. 2 Prof. Dr. S. Fuhrer

9 Vertragsabschluss (Art. 17 Abs. 1) 1 Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer auch dann verbindlich, wenn der versicherte Dritte den Vertrag erst nach Eintritt des befürchteten Ereignisses genehmigt. Genehmigungspflicht Entspricht allg. Regel bei Verträgen zugunsten Dritter mit berechtigender und belastender Wirkung. Abweichung vom Grundsatz des originären Forderungserwerbs des Dritten Versicherter erwirbt nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten (Obliegenheiten, subsidiäre Prämienzahlungspflicht) Vertrag ist schwebend unwirksam. Wird wirksam durch die Genehmigung durch den Versicherten (konkludent möglich) Genehmigung kann auch erst nach Eintritt eines Schadenfalles erklärt werden (Art. 17 Abs. 1 keine RückwärtsVers) Prof. Dr. S. Fuhrer 17 Prämienzahlung (Art. 18 Abs. 2) Prämienzahlungspflicht: Nur VN (Art. 18 Abs. 1) Ausnahme: Subsidiäre Prämienzahlungspflicht des Versicherten (Art. 18 Abs. 2) selten Korrelat zum Verrechnungsverbot (Art. 17 Abs. 3) Voraussetzungen streng Prämienforderung (nicht Nebenkosten) Genehmigung (Art. 17 Abs. 1) Interne Vereinbarung VN / Versicherter (VersV wird nicht zu einem Vertrag zu Lasten eines Dritten) Zahlungsunfähigkeit des VN (Konkurs oder fruchtlose Pfändung) Zahlungspflicht nicht bereits erfüllt Rechtsfolge: Prämienzahlungspflicht des Vten Fragwürdige Regelung Prof. Dr. S. Fuhrer

10 Anspruchsberechtigung (Art. 17 Abs. 2) Wichtiger ordnungspolitischer Grundsatz Anspruchsberechtigt soll nur sein, wer durch den Eintritt des VersFalles einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat Interessenträger (Vers'ter) Zweck: Verhinderung von "WettVers" Ausnahmen (Anspruch des VN): Art. 17 Abs. 2 VVG Versicherter stimmt zu Versicherter hat VN vorbehaltlos mit dem Abschluss des Vertrages beauftragt ("vorbehaltlos" schliesst Mandat zur Geltendmachung des VersAnspruchs ein) VN hat den Vertrag in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht abgeschlossen Verrechnungsverbot Prof. Dr. S. Fuhrer 19 Obliegenheiten Obliegenheiten Versicherte sind ebenfalls obliegenheitsbelastet Obliegenheitsverletzungen des VN schaden allen Vten Obliegenheitsverletzungen eines Vten schaden nur diesem Prof. Dr. S. Fuhrer

11 Prämienzahlung und Verrechnung Art Bei der Versicherung zugunsten Dritter steht dem Versicherer das Recht zu, die Prämienforderung mit der dem Begünstigten geschuldeten Leistung zu verrechnen. Art Der Versicherer ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen den VN zustehen, mit der dem Versicherten geschuldeten Entschädigung zu verrechnen. Die Bestimmung des Art. 18 Abs. 2 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. Art Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherer berechtigt, die Bezahlung der Prämie auch vom Versicherten zu fordern, wenn der VN zahlungsunfähig geworden ist und die Prämie vom Versicherten noch nicht erhalten hat. Prof. Dr. S. Fuhrer 21 Versicherung zugunsten Dritter Prof. Dr. S. Fuhrer

12 Beispiele LebensVers: VN schliesst auf sein Leben eine Versicherung ab und begünstigt seine Kinder (Eigenversicherung zugunsten Dritter). Wird die Vers auf das Leben der Ehefrau des VN abgeschlossen, so liegt eine Fremdversicherung zugunsten Dritter vor KautionsVers: Der Versicherer garantiert einer Käsereigenossenschaft gegenüber die Bonität des Käsers (Eigenversicherung [des Käsers] zugunsten Dritter) BauwesenVers: Der Architekt (VN) lässt die Interessen des Unternehmers am Werk des Bauherrn (Gefahrperson) versichern (Fremdversicherung zugunsten Dritter) Prof. Dr. S. Fuhrer 23 Anwendbare Bestimmungen Abschluss des Vertrages Art. 74 Vers auf fremdes Leben Übrige Vers: OR (Vertrag zugunsten Dritter) Begünstigung PersonenVers: Art. 76 ff. Sach- und VermögensVers: OR Prämie: Ausschliesslich VN ist verpflichtet Verrechnung Prämie / Leistungen möglich (Abweichung von Art. 122 OR) Anspruchsberechtigt: Dritter, zu dessen Gunsten die Vers abgeschlossen wurde Prof. Dr. S. Fuhrer

13 Versicherung auf fremdes Leben Art. 74: Vorgängige schriftliche Zustimmung der Gefahrperson. Umstritten: Begünstigungsänderungen In der Lebensversicherung kann Gefahrperson nicht gleichzeitig Begünstigter sein Eigenversicherung Fremdversicherung Versicherung für eigene Rechnung Regelfall Kein Einbezug Dritter VersNehmer = Interessenträger Versicherung für fremde Rechnung Dritter = Interessenträger Gefahrperson = Interessenträger Prof. Dr. S. Fuhrer 25 Kollektivversicherungen Art. 7 und 31 VVG: Gleicher Vertrag umfasst mehrere Personen oder Gegenstände Bestimmbarkeit der Personen oder Gegenstände genügt Häufig Versicherungen zugunsten der Gefahrperson Art. 87 VVG: Kollektive Unfall- und Krankenversicherung Direktes Forderungsrecht (gilt bereits nach den allg. Regeln, aber: Einseitig zwingend ausgestaltet) Prof. Dr. S. Fuhrer

14 Zusammenfassung Prof. Dr. S. Fuhrer 27 Einbezug Dritter Eigenversicherung Versicherungsnehmer ist Gefahrperson bzw. Eigentümer der versicherten Sachen Fremdversicherung Dritter ist Gefahrperson bzw. Eigentümer der versicherten Sachen Wird nach Art. 16 Abs. 2 vermutet Versicherung für eigene Rechnung Interessenträger (und anspruchsberechtigt) ist der Versicherungsnehmer Regelfall Kein Fall des Einbezuges Dritter Abschluss Prämienzahlung Risiko Tod: Art. 74 Übrige Risiken: Keine beso. Anforderungen Versicherungsnehmer Verrechnung Zulässig; VersNehmer und Anspruchsberechtigter sind identisch Versicherung für Rechnung der Gefahrperson Interessenträger (und anspruchsberechtigt) ist die Gefahrperson Unmöglich Ist der Versicherungsnehmer sowohl Gefahrperson als auch anspruchsberechtigter Interessenträger, so liegt stets eine Versicherung für eigene Rechnung vor Versicherung für fremde Rechnung im engeren Sinn Abschluss Prämienzahlung Abschluss Prämienzahlung Verrechnung Verrechnung Risiko Tod: unmöglich Übrige Risiken: Art. 17 Abs. 1 VersNehmer, subsidiär Anspruchsberechtigter (Art. 18 Abs. 2) Verbot (Art. 17 Abs. 3) Versicherung zugunsten Dritter Interessenträger (und anspruchsberechtigt) ist ein Dritter Risiko Tod: Art. 74 Art. 112 OR Abschluss Übrige Risiken: Art. 112 OR Versicherungsnehmer (keine subsidiäre Prämienzahlungspflicht des Versicherten) Zulässig (Art. 18 Abs. 3) Prof. Dr. S. Fuhrer

15 Übungsfälle Prof. Dr. S. Fuhrer 29 Verarrestierte Ersatzforderung Peter schloss bei der Assecuranda eine Hausratversicherung ab. Versichert sind die Sachen, die dem Versicherungsnehmer sowie den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen und Arbeitnehmern gehörend. Bei einem Brand wurden die Sachen der beim Versicherungsnehmer wohnenden Hausangestellten vernichtet. Ein Verlustscheingläubiger der Hausangestellten lässt deren Forderung gegen die Assecuranda mit Arrest belegen. Dagegen wehrt sich Peter (Einsprache), da er der Meinung ist, er und nicht seine Angestellte sei Gläubiger der Assecuranda. Der Verlustscheingläubiger klagt gegen Peter (Arrestprosequierung). Wer hat Anspruch auf die Versicherungsleistungen? Prof. Dr. S. Fuhrer

16 Mitversicherter Ehegatte Ein Ehemann schliesst für sich und seine Frau eine Krankenzusatzversicherung ab. Der Versicherer kündigt die Police wegen ausgebliebener Prämienzahlung nach Art. 20 VVG. Die Ehefrau klagt auf Feststellung des Fortbestehens des Vertrages. Sie führt aus, ihr Mann habe im Rahmen eines Telefongespräches mit einer Sachbearbeiterin des Versicherers eine Ratenzahlung vereinbart. Den darauf folgenden Zahlungsverpflichtungen sei er regelmässig nachgekommen. Der Versicherer beantragt, die Klage abzuweisen, weil nur der Ehemann als Vertragspartner legitimiert sei, die Gültigkeit des Vertrages feststellen zu lassen. Kann die Ehefrau in eigenem Namen klagen? Prof. Dr. S. Fuhrer 31 Tod des Ehegatten Ein Ehemann schloss für den ehelichen Haushalt eine Hausratversicherung ab. Die Eheleute hatten drei erwachsene Kinder, die alle ihren eigenen Haushalt führten. Einige Jahre nach Vertragsabschluss starb der Ehemann. Bevor das Erbe geteilt werden konnte, brannte das noch von der Witwe bewohnte Haus nieder. Im Haus befanden sich auch die persönlichen Sachen des verstorbenen Ehemannes. Dieser hatte weder ein Testament hinterlassen noch einen Erbvertrag abgeschlossen. Wer kann Ansprüche aus der Hausratversicherung geltend machen? Prof. Dr. S. Fuhrer

17 Musikautomat A. schloss mit der Assecuranda eine Geschäftsversicherung für ein ihm gehörendes Restaurant ab. Gegenstand dieses Vertrages war die Versicherung des Mobiliars u.a. gegen Feuerschäden. I., der das Restaurant als Gerant führte, schloss mit R. einen Vertrag über die Aufstellung eines Musikautomaten ab. Dabei verpflichtete sich I., den bei ihm aufgestellten Automaten u.a. gegen Feuerschäden zu versichern, was allerdings in der Folge unterblieb. Der Automat verblieb im Eigentum des R. Kurz darauf brach im Restaurant ein Brand aus, bei welchem unter anderem der Musikautomat vollständig zerstört wurde. R. hatte keine Kenntnis vom Versicherungsvertrag zwischen A. und der Assecuranda. Diese rechnete mit A. den Schaden aus dem Brandfall ab. Die Schadensberechnung beinhaltete auch den Musikautomaten. Als R. etwas später vom Versicherungsvertrag zwischen A und der Assecuranda erfuhr, klagte er gegen A. auf Herausgabe der vom Versicherer für den Musikautomaten bezahlten Summe. Hat R. einen Herausgabeanspruch? Prof. Dr. S. Fuhrer 33 I. Gerant Vertrag über die Aufstellung eines Musikautomaten R. Eigentümer Musikautomat Gerantenvertrag Eigentum Musikautomat Restaurant Eigentum A. Eigentümer Restaurant Gegenstand der Versicherung Zahlung Versicherungsvertrag Assecuranda Klage von R gegen A auf Herausgabe der Entschädigung für den Musikautomaten Prof. Dr. S. Fuhrer

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