A D V O C A - I N F O

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1 A D V O C A - I N F O IV / 2008 Inhalt: Zukünftiges Anzeigerecht von Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern? Wichtige Änderungen durch das neue Unterhaltsrecht Stillschweigende Vertragsänderung durch jahrelange vertragswidrige Übung? Verweisung an Kooperationspartner der Versicherungen unzulässig Anwendung der VOB/B gegenüber Privatleuten Zukünftiges Anzeigerecht von Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern? (von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Joachim Hofmann) Im Bundestag fand zwischenzeitlich die Sachverständigenanhörung zum Entwurf eines neuen 612 a BGB statt. Dieser lautet wie folgt und schafft neue Unsicherheiten für Arbeitgeber: (1) Ist ein Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im Betrieb oder bei einer betrieblichen Tätigkeit gesetzliche Pflichten verletzt werden, kann er sich an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständige Stelle wenden und Abhilfe verlangen. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe nicht oder nicht ausreichend nach, hat der Arbeitnehmer das Recht, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden.

2 (2) Ein vorheriges Verlangen nach Abhilfe ist nicht erforderlich, wenn dies dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist ein solches Verlangen stets, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass 1. aus dem Betrieb eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder die Umwelt droht, 2. der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, 3. eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige er sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde, 4. eine innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend erfolgen wird. (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. (4) Beschwerderechte des Arbeitnehmers nach anderen Rechtsvorschriften und die Rechte der Arbeitnehmervertretung bleiben unberührt. Begründet wird der Entwurf damit, dass Gesetzesverstöße in Firmen häufig bereits durch interne Hinweise abgewendet werden könnten. Wenn dies nicht gelingen sollte, müssten Hinweisgeber (sogenannte "Whistleblower"), die durch ihre Information dazu beitragen, dass Gefahren für die Allgemeinheit und Schäden für die Wirtschaft abgewendet werden, durch klare und eindeutige Regeln geschützt werden. Allerdings bestünde eine erhebliche Rechtsunsicherheit, wann sich ein solcher Hinweisgeber an eine außerbetriebliche Stelle wenden dürfe und wann dies eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung darstellt. Zudem seien staatliche Stellen häufig auf Hinweise aus den Firmen angewiesen, um Straftaten rechtzeitig zu verhindern oder unmittelbare Gefahren für die Allgemeinheit abwehren zu können. Verwiesen wird dabei auf Vorfälle im Bereich des "Gammelfleisch-Skandals" oder auch beispielsweise im Bereich von Pflegemissständen. Befürworter der Neuregelung sind der Auffassung, die demokratische Gesellschaft sei auf diese Informationen angesichts des Grades der Arbeitsteilung angewiesen. In diesem Zusammenhang ist noch vieles unklar, auch ob die Vorschrift tatsächlich umgesetzt werden wird. Daher jedenfalls folgenden Rat: Führen Sie Ihr Unternehmen gesetzeskonform, dann sind Sie vor Denunziation am besten geschützt. Wichtige Änderungen durch das neue Unterhaltsrecht (von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Joachim Schmidt) Seit gilt die Gesetzesänderung. Wer muss die Neuregelung beachten? 1. Nach altem Recht war einer geschiedenen Ehefrau die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit erst zuzumuten, wenn das von ihr betreute Kind die dritte Grundschulklasse besucht hat. Nun verlangt das Gesetz, dass der Ehegatte, 2

3 der die Kinder betreut, früher in das Berufsleben zurückkehrt. Bis drei Jahre nach der Geburt muss nicht gearbeitet werden. Danach wird in der Regel eine stundenweise Tätigkeit möglich sein. Ob und in welchem Umfang richtet sich insbesondere nach den Belangen des Kindes und den bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung. In der Regel ist einer geschiedenen Ehefrau eine Ganztagstätigkeit zuzumuten, wenn das jüngste Kind ein Alter zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr erreicht hat. Dazwischen wird dem betreuenden Elternteil eine langsame Ausweitung seiner Arbeitstätigkeit zugemutet. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom , Az. II 2 WF 62/08) ging z. B. bei einer geschiedenen Ehefrau, die die beiden sechs und neun Jahre alten Kinder betreut, davon aus, dass ihr eine Erwerbstätigkeit von fünf Stunden täglich zumutbar ist. Einerseits muss sie bestehende Betreuungsmöglichkeiten nutzen. Andererseits kann eine Vollzeittätigkeit nicht erwartet werden, weil ihr Zeit verbleiben muss, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Kinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern (Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten). 2. Nach altem Recht war bei einer Ehe von langer Dauer der nacheheliche Ehegattenunterhalt unbegrenzt zu bezahlen. Nach 1578 b BGB kann dieser Unterhaltsanspruch nun zeitlich begrenzt oder in der Höhe herabgesetzt werden. Eine wesentliche Frage hierbei ist, ob der geschiedene Ehegatte noch ehebedingte Nachteile hat. Es ist z. B. zu vergleichen, welches Einkommen die geschiedene Ehefrau nun tatsächlich erzielt und welches sie hätte erzielen können, wenn sie während bestehender Ehe durchgehend gearbeitet hätte. Eine Absenkung unter den notwendigen Bedarf (derzeit 1.000,00 EUR) soll jedenfalls nicht erfolgen, selbst wenn der voreheliche Standard niedriger war (OLG Bremen, Beschluss vom , Az. 4 UF 6/08). 3. Durch das neue Unterhaltsrecht hat sich die Rangfolge zwischen den Unterhaltsberechtigten geändert. Minderjährige, unverheiratete Kinder sind nun vorrangig gegenüber geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten. Wichtig für die Praxis ist jedoch, dass der neue Ehegatte nicht mehr zwingend nachrangig zum geschiedenen Ehegatten ist. So ist z. B. der Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau, die ein gemeinsames Kind betreut, vorrangig gegenüber dem Unterhaltsanspruch der ersten Ehefrau, die kinderlos geblieben ist und deren Ehe nicht von langer Dauer war. Nur wenn das Einkommen des Ehemannes für Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt der zweiten Ehefrau und eigenem Unterhalt ausreicht, hat die geschiedene Ehefrau noch einen Unterhaltsanspruch. Betreuen beide Ehefrauen Kinder aus der Ehe, so sind sie auf gleicher Rangstufe. Das Einkommen des Ehemannes ist damit zwischen ihm und den beiden Ehefrauen aufzuteilen. 3

4 4. Der Unterhaltsanspruch einer Frau mit nichtehelichem Kind wurde dem Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau weitgehend angeglichen. Natürlich beinhaltet das neue Unterhaltsrecht weitere Änderungen. Viele Detailfragen müssen durch die Rechtsprechung noch entschieden werden. Oben sind jedoch die wesentlichen Änderungen genannt. Die angesprochenen Personen sollten sich anwaltlich beraten lassen, ob sich in ihrem konkreten Einzelfall eine Änderung ergeben hat. In der Regel wird für eine anwaltliche Erstberatung ein Honorar von 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer fällig. Stillschweigende Vertragsänderung durch jahrelange vertragswidrige Übung? (von Rechtsanwältin Anja Bayer) In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Parteien einen Vertrag abweichend von den darin getroffenen schriftlichen Vereinbarungen leben. Der Bundesgerichtshof hatte sich in diesem Zusammenhang mit einem Fall zu beschäftigen, in welchem, obwohl in dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart waren, der Vermieter über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren keine Abrechnung hierüber erteilte. Im 22. Jahr wurde dem Mieter sodann erstmals eine Betriebskostenabrechnung vorgelegt. Der Mieter verweigerte die sich hieraus ergebende Nachzahlung mit der Begründung, dass sich aufgrund der jahrelangen Untätigkeit des Vermieters die vertragliche Vorauszahlungsabrede stillschweigend in eine Pauschalabgeltungsklausel geändert habe. Diesem Argument erteilte der Bundesgerichtshof jetzt in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung eine Absage und begründete dies damit, dass das Verhalten einer Vertragspartei aus Sicht der anderen Vertragspartei einen entsprechenden Vertragsänderungswillen erkennen lassen müsse, um eine solche stillschweigende Änderung anzunehmen. Dies sei jedoch nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände der Fall; hierzu zählen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs weder ein bloßes Untätigbleiben, noch eine widerspruchslose Zahlung. Auch der Einwand der Verwirkung greife nicht durch, da vertrauensbildende Umstände im Regelfall gerade nicht vorliegen. Mit dieser Entscheidung erhöht der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine stillschweigende Vertragsänderung deutlich, nachdem er bislang eine jahrelange Übung mit deutlich kürzeren Zeiträumen ausreichen ließ. 4

5 Verweisung an Kooperationspartner der Versicherungen unzulässig (von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht Katharina Brasch) Im Jahr 2003 entschied der BGH, dass bei Verkehrsunfällen auch bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis der Schädiger und damit seine Versicherung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen hat. Die Versicherung kann also nicht mit Hinweis darauf, dass die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze niedriger seien, als die im Gutachten in Ansatz gebrachten, die Reparaturkosten kürzen. Allerdings hat der BGH in einem Nebensatz die Auffassung geäußert, dass sich der Geschädigte gegebenenfalls auf eine von der Versicherung nachgewiesene gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss. Seither wird darum gestritten, was eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit ist. Es gibt Gerichte, die die Auffassung vertreten, auch der Verweis auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt sei zulässig, sofern sie über die notwendige Qualifikation zur Durchführung der Reparatur verfügt. Andere Gerichte dagegen sind der Auffassung, dass lediglich die Verweisung auf eine andere markengebundene Fachwerkstatt zulässig ist. So hat nun auch das Kammergericht Berlin geurteilt. Auch wenn die von der Versicherung benannte Firma qualitativ gleichwertig repariert und ihre Reparaturkosten insgesamt günstiger sind, liegt keine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit im schadensrechtlichen Sinne vor. Es kommt nämlich nicht alleine darauf an, dass die Reparatur ordnungemäß durchgeführt wird, sondern auch darauf, wie sich dies auf die weitere Zukunft des Fahrzeuges auswirkt. So ist es beispielsweise häufig so, dass Herstellergarantien nur dann greifen, wenn sämtliche Arbeiten am Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgenommen wurden. Außerdem ist auch der Wiederbeschaffungswert in diese Frage involviert. Potenzielle Käufer haben eher Vertrauen in eine markengebundene Reparaturwerkstatt, als in eine Hinterhofwerkstatt. Deshalb kann der Geschädigte auch bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis die Nettokosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, verlangen. Entsprechende Abzüge der Versicherung sollte man sich also keinesfalls gefallen lassen. Derzeit führen wir zu diesem Thema eine Klage beim Amtsgericht Öhringen, um zu klären, welche Auffassung das hiesige Gericht zu diesem Thema vertritt. Wir werden über den Ausgang des Verfahrens berichten. Zum Schluss sei noch angemerkt, dass der Versicherer natürlich auch im Falle der Durchführung der Reparatur dem Geschädigten nicht vorschreiben kann, in welche Werkstatt er zu gehen hat. 5

6 Anwendung der VOB/B gegenüber Privatleuten (von Rechtsanwalt Alexander Krafft, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht) Entgegen einer weitverbreiteten aber dennoch falschen Ansicht, ist die VOB/B nicht zwingend auf jeden Bauvertrag anzuwenden. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um ein Gesetz, sondern um allgemeine Geschäftsbedingungen, welche für die Bauwirtschaft besonders empfohlen sind. Die Anwendung derartiger allgemeiner Geschäftsbedingungen setzt aber eine Einigung voraus, dass sie Geltung finden sollen. Es ist also notwendig, mit dem Bauvertragspartner zu vereinbaren, dass die VOB/B angewendet wird. Darüber hinaus ist es noch notwendig, dass der Vertragspartner die zumutbare Möglichkeit der Kenntniserlangung hinsichtlich der VOB/B hat. Bei Vertragspartnern, welche in Bausachen bewandert sind, geht man hiervon ohne weiteres aus. Anders ist es jedoch bei Privatpersonen. Hier wird man regelmäßig voraussetzen müssen, dass anlässlich der Vertragsunterzeichnung eine Textfassung der VOB/B überreicht wurde. Nachdem es sich bei den VOB/B aber um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, können diese auch durch Gerichte auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Dabei war bislang anerkannt, dass dann, wenn die VOB insgesamt vereinbart wurde und ohne irgendwelche Einschränkungen gelten, diese eine Privilegierung genießen. Dies bedeutet, dass man davon ausgegangen ist, dass die VOB/B insgesamt eine ausgewogene Regelung darstellt und deswegen die einzelnen Klauseln sich der Inhaltskontrolle entziehen, also selbst dann wirksam wären, wenn sie als einzelne Vertragsklauseln als unwirksam erklärt werden müssten. Diese Rechtsprechung hat der BGH nun jedoch mit Urteil vom (VII ZR 55/07) beendet. Der BGH geht ab sofort davon aus, dass im Verkehr mit Verbrauchern, also Privatleuten, sämtliche VOB-Klauseln ohne irgendwelche Einschränkungen überprüfbar sind. Dies ist deswegen interessant, weil bereits zuvor der BGH festgestellt hat, dass verschiedene Einzelklauseln der VOB/B unwirksam sein könnten. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden Regelungen der VOB/B: 2 Nr. 8 Abs. 1 S. 1 VOB/B a. F. (keine Vergütung für Leistung ohne Auftrag) 16 Nr. 3 Abs. 2 a. F. (vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung) 16 Nr. 6 a. F. (Zahlung an Nachunternehmer) In Zukunft wird also in verstärktem Umfange bei der Einbeziehung der VOB die Diskussion zu führen sein, ob die Klauseln einzeln betrachtet angemessen sind oder ob sie infolge Unangemessenheit unwirksam sind. Zur Klarstellung sei noch darauf hingewiesen, dass die genannte Rechtsprechung nicht gilt im Verhältnis zu Unternehmen, hier wird die weitere Entwicklung abzuwarten sein. 6

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