Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge in Hamburg

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1 lenetsnikolai - Fotolia.com Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge in Hamburg AG 4: Gesundheitsversorgung von Menschen ohne Papiere und zugewanderten EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern Montag, 16. November Uhr

2 Verfahren bei Nicht-EU-Bürgern Übersicht Nicht-EU-Bürger Ratsuchend Beratung + ggf. Verweis auf Ärzte, med. Anlaufstellen usw. MOBILE Notfallfonds ggf. Zugriff auf (für Akutversorgung bei fehlenden Selbsthilfemöglichkeiten) AG 4 1 von 9

3 Verfahren bei Nicht-EU-Bürgern Clearing-Prozess 1. Aufenthaltsrechtlicher Status? Offenbarung der Identität möglich? 2. Krankenversicherungsschutz im Heimatland oder in Deutschland? 3. Sozialleistungsansprüche? (SGB II, SGB XII, AsylbLG) 4. Wenn keine Integration in Regelversorgungssysteme möglich: ggf. Übernahme Akutversorgung durch Notfallfonds, wenn keine Selbsthilfemöglichkeiten bestehen AG 4 2 von 9

4 Verfahren bei Nicht-EU-Bürgern Vermittlung Ausländerbehörde Krankenkassen Botschaften, Konsulate Sozialämter Krankenhäuser + Ärztinnen und Ärzte Jobcenter Medizinische Anlaufstellen Innenbehörde Sozialbehörde Gesundheitsbehörde Hotlines anonym! - Andocken - Malteser Migranten Medizin - Medibüro - Migrantenmedizin westend - Praxis ohne Grenzen AG 4 3 von 9

5 Verfahren bei Nicht-EU-Bürgern Notfallfonds Clearingstelle entscheidet im Einzelfall über den Einsatz der Mittel des Notfallfonds unter Beachtung folgender Punkte: Clearing-Verfahren vollständig durchlaufen? Notfallfonds Erklärung zur Mittellosigkeit (vgl. 7 AsylbLG) Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG (insb. Kostenübernahme nur für Behandlungen akuter Erkrankungen und Schmerzzustände) Bestätigung der/des behandelnden Ärztin/Arztes, dass die Leistungseinschränkungen des AsylbLG von ihr/ihm eingehalten werden Keine Kostenübernahme von Behandlungen, die auch von der GKV nicht übernommen würden Foto: Claudia Hautumm / pixelio.de AG 4 4 von 9

6 Verfahren bei Nicht-EU-Bürgern Notfallfonds Clearingstelle entscheidet im Einzelfall über den Einsatz der Mittel des Notfallfonds unter Beachtung folgender Punkte: Abrechnung medizinischer Leistungen nur entsprechend PKV-Basistarif (z.b. max. 1,0-facher Satz GOÄ) Notfallfonds Reine Gesprächs- und Beratungsleistung wird nicht vergütet, sondern ehrenamtlich erbracht Abrechnungen der Ärzte werden direkt an Clearingstelle geschickt und von dort aus geprüft und gezahlt Kostenübernahme nur im Rahmen der tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel im Notfallfonds Foto: Claudia Hautumm / pixelio.de AG 4 5 von 9

7 Verfahren bei Nicht-EU-Bürgern Beirat Notfallfonds Beirat Beirat ohne Beteiligung staatlicher Stellen in Selbstverwaltung und Selbstverantwortung Foto: Claudia Hautumm / pixelio.de AG 4 6 von 9

8 Verfahren bei EU-Bürgern Rechtslage Grundsätzlich gilt: - Für EU-Bürger, die sich in Deutschland aufhalten, besteht Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, insbesondere über eine Krankenversicherung in Deutschland oder im Heimatland - Aufgrund Freizügigkeit müssen EU-Bürger bei Preisgabe persönlicher Daten sich nicht vor etwaigen ausländerrechtlichen Konsequenzen fürchten - Aber: Es bestehen teilweise Probleme bei der praktischen Umsetzung von Krankenversicherungsansprüchen Unterstützungsbedarf in der Praxis AG 4 7 von 9

9 Verfahren bei EU-Bürgern Übersicht EU-Bürger Ratsuchend Dringender und unabweisbarer Behandlungsbedarf? MOBILE Hotlines Nein Ja Hotlines 1. SGB II? Jobcenter 2. Beratung KV-Schutz Anzeige bei GKV / PKV 3. Verweis an Kooperationspartner (inkl. übermittelter Unterlagen) 1. SGB II? Jobcenter 2. Beratung KV-Schutz Anzeige bei GKV / PKV 3. Verweis an Kooperationspartner (inkl. übermittelter Unterlagen) AG 4 8 von 9 4. Paralleler Verweis an örtlich zuständiges Sozialamt

10 Verfahren bei EU-Bürgern Vorleistungsverfahren Prüfung der Vorleistung und Kostenerstattung im Sozialamt: Sozial- Amt (GS) Prüfung Hilfebedürftigkeit? ( 23 SGB XII) Ja Nein 1. Ggf. Unterstützung durch Gesundheitsamt bei Anhaltspunkten, dass kein dringender und unabweisbarer Behandlungsbedarf vorliegt 2. Schreiben GS an KK m.d.b. um Bestätigung der Mitgliedschaft (knappe Fristsetzung wg. Dringlichkeit der Behandlung und aufgrund vorheriger Anzeige durch Clearingstelle) 3. Nach Fristablauf Ausgabe Behandlungsschein (Kap. 5 SGB XII) im Wege der Vorleistung + Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruches ggü. KK 1. Keine Leistungsberechtigung nach 23 SGB XII 2. Keine Vorleistung AG 4 9 von 9

11 Ergänzende Informationen Detaillierte Informationen zur Clearingstelle in der Broschüre zum Fachtag Gesundheitsversorgung Ausländer Best Practice Beispiele aus Hamburg in 2014: Evaluationsberichte der Clearingstelle: Allgemeine Informationen zur Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen:

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