EUROFORUM-Akademie Crashkurs Energierecht

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1 EUROFORUM-Akademie Crashkurs Energierecht Energiehandel und Energiesteuerrecht Rechtsanwältin Solveig Hinsch Hamburg, 30. Januar 2013 Folie 1

2 Gliederung I. Physischer und finanzieller Energiehandel II. OTC-Handel und Börsenhandel III. Rechtliche Grundlagen des Energiehandels 3.1 Vertragsformen 3.2 Abbildung von Risiken 3.3 Standardklauseln des Energiehandels 3.4 Regulierung des Energiehandels IV. Energiesteuerrecht Folie 2

3 Gliederung I. Physischer und finanzieller Energiehandel II. OTC-Handel und Börsenhandel III. Rechtliche Grundlagen des Energiehandels 3.1 Vertragsformen 3.2 Abbildung von Risiken 3.3 Standardklauseln des Energiehandels 3.4 Regulierung des Energiehandels IV. Energiesteuerrecht Folie 3

4 Was ist Energiehandel? physische Geschäfte Strom Gas CO 2 - Emissionen finanzielle Geschäfte Derivate OTC (außerbörslich) Energiehandel börsliche Geschäfte Spotgeschäfte Termingeschäfte (Forward, Future) Folie 4

5 Physischer und finanzieller Energiehandel (1) Handel mit Strom/Gas mit physischer Lieferung:» Langfristgeschäfte» Spotgeschäfte» Termingeschäfte (Forward, Future)» Optionsgeschäfte (mit physischer Erfüllung) Handel mit Strom-/Gasderivaten ohne physische Lieferung:» z.b. Swap (= Finanztransaktion bei der ein Festpreis gegen einen variablen Preis getauscht wird)» Caps, Floors, Collars, Swaptions, Spread Options, Exotic Options Folie 5

6 Physischer und finanzieller Energiehandel (2) - Beispiel für einen Swap - Produzent/Importeur Ölpreisformel Energieversorgungsunternehmen Festpreisformel Erdgaskunden Ölpreis Festpreis Swap Bank Ölpreise / Festpreise Industriekunden Festpreise Haushaltskunden Folie 6

7 Gliederung I. Physischer und finanzieller Energiehandel II. OTC-Handel und Börsenhandel III. Rechtliche Grundlagen des Energiehandels 3.1 Vertragsformen 3.2 Abbildung von Risiken 3.3 Standardklauseln des Energiehandels 3.4 Regulierung des Energiehandels IV. Energiesteuerrecht Folie 7

8 OTC-Handel und Börsenhandel OTC-Handel:» Over the counter : nicht standardisierte Transaktion zwischen zwei Vertragsparteien ( counterparties, z.b. Energiehändler) Börsenhandel:» Transaktion, bei der standardisierte Produkte mit der Börse bzw. dem Clearinghaus als Vertragspartei gehandelt werden Folie 8

9 OTC-Handel und Börsenhandel - Funktion Börsenhandel Nur ein Bruchteil aller Strom- und Gashandelstransaktionen wird über die Börse abgewickelt» Börsenpreis hat Referenzfunktion auch für OTC-Handel» Börse bietet Clearingservice auch für OTC-Transaktionen Clearing = Service für die Abwicklung von Handelsgeschäften einschließlich Übernahme des Kreditrisikos Clearing für OTC-Derivate?» Entwurf der Kommission einer Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister Folie 9

10 EEX-Voraussetzungen (1) Handel an der EEX setzt voraus» Unterzeichnung der Dokumente unter Abschluss eines Vertrages mit einer Clearing-Bank» Unterzeichnung des NCM (nonclearing member) Dokuments» mindestens eine Person zu haben, die die EEX-Händlerprüfung gemacht hat Quelle: European Energy Exchange AG, Leipzig Folie 10

11 EEX-Voraussetzungen (2) Gültiger Bilanzkreis- bzw. Hubvertrag Handel an der EEX kann alternativ auch über einen Broker getätigt werden Für OTC-Geschäfte kann das OTC-Clearing genutzt werden Folie 11

12 Gliederung I. Physischer und finanzieller Energiehandel II. OTC-Handel und Börsenhandel III. Rechtliche Grundlagen des Energiehandels 3.1 Vertragsformen 3.2 Abbildung von Risiken 3.3 Standardklauseln des Energiehandels 3.4 Regulierung des Energiehandels IV. Energiesteuerrecht Folie 12

13 Rechtsgrundlagen des Energiehandels Rechtsgrundlagen Verträge individuelle Verträge Standardverträge (z. B. EFET, DRV) BGB, ins. AGB-Recht Bank- und Börsenrecht Folie 13

14 Vertragsformen des Energiehandels: Lieferung, Handel, Derivate Individuelle Energielieferverträge (alt und neu) EFET Power/Gas General Agreement Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte / ISDA Master Agreement Folie 14

15 Dokumentation von Energiehandelsgeschäften physische Lieferung finanzielles Geschäft (Derivat)» individuelle Verträge» Standardverträge:» EFET Power General Agreement 2.1 (a)» EFET Gas General Agreement 2.0 (a)» Standardverträge: - Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte - ISDA 1992/2002 Folie 15

16 Individuelle Energielieferverträge Inhalt:» physische Belieferung mit Strom/Erdgas durch einen Lieferanten an einen Kunden (Voll- oder Teilbelieferung) Struktur:» ein Vertragsdokument» ggf. Anhänge, zum Beispiel zur operativen Abwicklung» individuell von jedem Lieferanten ausgearbeitet» allerdings von jedem Lieferanten regelmäßig für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Bedingungen, die einseitig gestellt werden (das heißt AGB-Recht anwendbar) Folie 16

17 EFET General Agreement - Versionen - EFET Power General Agreement: Version 2.1 (20. Dezember 2000) Version 2.1 (a) (21. September 2007) EFET Gas General Agreement: Version 2.0 (6. Januar 2005) Version 2.0 (a) (11. Mai 2007) Die englische Fassung ist rechtsverbindlich. Folie 17

18 Inhalt: EFET General Agreement - Inhalt -» physische Belieferung mit Strom/Erdgas im Rahmen von Handelsgeschäften; typischerweise: - kürzere Lieferzeiträume, Spothandel - Gegenseitigkeit, das heißt beide Vertragspartner können in der Verkäufer- und in der Käuferrolle sein - Möglichkeit von Optionsgeschäften ( 5) Folie 18

19 EFET Agreement - Struktur - Struktur: Folie 19» Hauptdokument als Rahmenvertrag (General Agreement) mit Definitionen» Anpassungsvereinbarung (Election Sheet)» Confirmation (für den Abschluss/die Bestätigung von Einzelvereinbarungen)» Standardvertrag» Anwendung von AGB-Recht wird aber diskutiert, - da Election Sheet als individuelle Vertragsverhandlung angesehen werden kann - da Bedingungen ggf. nicht einseitig gestellt werden; in der Praxis werden aber regelmäßig standardisierte Election Sheets von einer Vertragspartei vorgeschlagen

20 Inhalt Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte» Finanzieller Handel mit einem (Energie-) Derivat Struktur» Rahmenvertrag; Anpassungen in 12» Einzelbestätigung / Confirmation» Anhänge: Anhang für Rohwarengeschäfte Anhang für Treibhausgasemissionsberechtigungen Folie 20

21 Vorteile von Standardverträgen Standardisierung (Verträge, Abwicklung, Bedingungen) ist notwendig für schnellen Abschluss von Handelsgeschäften mit einer Vielzahl von Marktteilnehmern Standardisierung ermöglicht back-to-back-geschäfte Standardisierung reduziert Risiken der operativen Abwicklung Standardisierung erlaubt Close-out-netting des gesamten bilateralen Handelsportfolios Folie 21

22 Abbildung von Risiken Marktrisiken Kreditrisiken Operationelle Risiken Folie 22

23 Risiken im Energiehandel Börse Börsenhandel Produzent/ Energieversorgungsunternehmen Industriekunde Produzent/ Energieversorgungsunternehmen OTC (ggf. über einen Hub) Bank» Marktrisiken (Marktpreis) è Value-at-risk» Kreditrisiken (Adressatenausfall) è Sicherheiten, Clearing» Operationelle Risiken è Back-office Folie 23

24 Absicherung und Abbildung von Risiken Marktrisiken Kreditrisiken Operative Risiken Preisformel Verzugs- und Kündigungsregelungen Höhere Gewalt Ersatzpreisregelungen Stellung von Sicherheiten (vor und nach Vertragsbeginn) Haftungsbegrenzung Höhere Gewalt (Ersatzbeschaffung) Regelungen über Vertretungsbefugnis Folie 24

25 Marktrisiken Preisrisiko, das mit der Beschaffung bzw. Ersatzbeschaffung der vertraglichen Liefermenge verbunden ist, bzw. der Bewertung alternativer Handelsmöglichkeiten (Marktänderung) sowie Liquiditätsrisiko Folie 25

26 Abbildung von Marktrisiken (1) Beschaffungsrisiken sind vertraglich abgebildet in» Preisformeln (Koppelung an Einkaufspreis)» Preisrevisionsklauseln Ersatzbeschaffungsrisiken/Liquiditätsrisiken sind vertraglich abgebildet in» Force Majeure-Klauseln» und zugehörigen Preisregelungen für Nichterfüllung und Kündigung» Ersatzpreisklauseln Folie 26

27 Abbildung von Marktrisiken (2) Marktänderungsrisiken sind vertraglich abgebildet in» Preisrevisionsklauseln» Wirtschaftsklauseln/Wegfall der Geschäftsgrundlage Folie 27

28 Kreditrisiken Risiko, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommt (Adressatenausfallrisiko)» Kreditrisiken sind vertraglich abgebildet in - Verzugs- und Kündigungsregelungen - Stellung von Sicherheiten (zu Vertragsbeginn und während der Laufzeit des Vertrages) Folie 28

29 Operationelle Risiken Risiken aus der operativen Abwicklung des Energiehandels: Personalrisiken (Ausfall, Fehlverhalten), Systeme (Ausfall, Fehler), Ablauforganisation» Operationelle Risiken werden vertraglich abgebildet in - Regelungen über Vertretungsbefugnis - Force Majeure Folie 29

30 Regulierung des Energiehandels Hintergrund:» Finanzmarktkrise» Fehlendes Vertrauen in Integrität des Energiegroßhandels Maßnahmen:» Verbot von Insiderhandel» Meldepflichten für Fundamentaldaten» Meldepflichten für Handelsdaten» Verpflichtung zum zentralen Clearing» Erfordernis einer Banklizenz Folie 30

31 REMIT (1) Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandels» Regulation on Energy Market Integrity & Transparency => REMIT» Ziele: - Mehr Vertrauen von Verbrauchern und Marktteilnehmern in die Integrität der Strom- und Gasmärkte - Verhinderung von Marktmißbrauch Folie 31

32 REMIT (2) Maßnahmen» Verbot von Insider-Handel und Marktmanipulation» Meldepflichten für Fundamentaldaten» Meldepflichten für Handelsdaten» Registrierung» Marktüberwachung Behörden:» ACER in Ljubljana, Agency for the Cooperation of Energy Regulators ( Agentur )» Nationale Regulierungsbehörde: Markttransparenzstelle nach dem Markttransparenzstellengesetz Folie 32

33 REMIT (3) - Zeitschiene Dezember 2011 Inkrafttreten REMIT 28. Juni 2012 ACER veröffentlicht Vorgaben zum Datenformat für Formatierung (2013)? Inkrafttreten Durchführungsrechtsakte + 3 Monate + 6 Monate Registrierung Marktteilnehmer Datenerfassung und -aufsicht (ACER) 28. Juni 2013 Nationale Gesetze und Sanktionen Folie 33

34 MiFID (1) Überarbeitung der Finanzmarktrichtlinie 2004/39/EG, Market in Financial Instruments Directive, 2007 in Kraft getreten, umgesetzt im Kreditwesengesetz (KWG) Novellierung soll Transparenz im vor- und nachbörslichen Handel stärken und Anlegerschutz verbessern Ausnahmen für Energieunternehmen werden geprüft: Nebentätigkeitsprivileg soll eingeschränkt werden Folie 34

35 MiFID - Zeitplan - Konsultationsverfahren am 2. Februar 2011 abgeschlossen Erster Entwurf der Novelle vom 20. Oktober 2011 Vom Rat überarbeitete Kompromissvorschläge, Fassung vom 28. September 2012 Wenn die Richtlinie bis Ende 2012 verabschiedet würde, würden die Regelungen bei einer Umsetzungsfrist von zwei Jahren frühestens Ende 2014 in Deutschland gelten Folie 35

36 EMIR (1) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Folie 36» vom 4. Juli 2012» über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister Marktinfrastrukturverordnung European Market Infrastructure Regulation (EMIR) Ziel:» Transparenz außerbörslich ( Over the Counter ) gehandelter Derivate wird für unzureichend gehalten» Minderung der Risiken für Finanzstabilität» Verbesserung der Transparenz von Derivatkontrakten

37 EMIR (2) Maßnahmen:» Verpflichtung zum Clearing bei Überschreiten von Schwellenwerten» Regelungen zum Risikomanagement und zu Sicherheiten bei Derivatgeschäften, die nicht gecleart werden» Meldepflichten für alle Derivatgeschäfte Behörde:» ESMA European Securities and Markets Authority (Europäische Finanzaufsichtsbehörde) Zeitplan:» Verordnung ist in Kraft getreten und gilt unmittelbar» Pflichten gelten aber erst nach Festlegung von Durchführungsund technischen Regulierungsstandards Folie 37

38 MAD Marktmissbrauchsrichtlinie 2003/6/EG Market Abuse Directive (MAD) wird zur Zeit überarbeitet Neuer Entwurf soll eine Verordnung werden Market Abuse Reputation (MAR) MAD/MAR verbietet Insidergeschäfte und Marktmanipulation im Hinblick auf Finanzinstrumente REMIT gilt nur, soweit MAD nicht eingreift Folie 38

39 Markttransparenzstellengesetz Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstellengesetz)» In Kraft getreten am 12. Dezember 2012 Markttransparenzstellengesetz sieht Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vor Folie 39

40 Änderungen des GWB Einrichtung von nationalen Marktüberwachungsstellen: Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Bundesnetzagentur); Markttransparenzstelle für den Kraftstoffbereich (Bundeskartellamt) Datenerhebung und Datenauswertung geht über REMIT hinaus:» Grenzkosten, Anfahrtkosten, Opportunitätskosten» Marktbeobachtung im Kraftstoffbereich Folie 40

41 Markttransparenzstellengesetz - REMIT Markttransparenzstellengesetz geht zum Teil über REMIT hinaus Markttransparenzstellengesetz und REMIT sind nicht aufeinander abgestimmt (Durchführungsrechtsakte der REMIT wären abzuwarten) Regelungen sind mit Unsicherheiten verbunden Folie 41

42 Gliederung I. Physischer und finanzieller Energiehandel II. OTC-Handel und Börsenhandel III. Rechtliche Grundlagen des Energiehandels 3.1 Vertragsformen 3.2 Abbildung von Risiken 3.3 Standardklauseln des Energiehandels 3.4 Regulierung des Energiehandels IV. Energiesteuerrecht Folie 42

43 Besteuerung von Energie Systemrichtlinie 92/12/EWG Seit : Richtlinie über das allgemeine Verbrauchssteuersystem 2008/118/EU Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EU Energiesteuergesetz (seit ) Stromsteuergesetz (Mineralölsteuergesetz außer Kraft getreten) Energiesteuer- Durchführungsverordnung Stromsteuer- Durchführungsverordnung Folie 43

44 Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz Steuergegenstände Steuerentstehung Steuerschuldner Steuerbefreiungen, Steuerbegünstigungen, Steuerentlastungen Steuertarif Besteuerungsverfahren Folie 44

45 Steuergegenstände Stromsteuergesetz» elektrischer Strom Energiesteuergesetz» in 1 mit Verweis auf die kombinierte Nomenklatur bezeichnete Energieerzeugnisse, u. a. Mineralöl, Kohle, Erdgas Folie 45

46 Steuerentstehung/Steuerschuldner Strom- und Energiesteuer sind Verbrauchssteuern» d. h. sie entstehen mit der Entnahme des Stroms/Energieerzeugnisses zum Verbrauch Steuerschuldner ist derjenige» der an einen Letztverbraucher liefert Bei der Lieferung eines Lieferanten an einen weiteren Lieferanten entsteht keine Steuer ( Versorgererlaubnis ) Folie 46

47 Steuerbegünstigungen (Beispiele) Steuerbefreiung für die Stromerzeugung ( 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, 53 EnergieStG) Steuerermäßigung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ( 9b Abs. 1 StromStG; 54 EnergieStG) Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen ( 10 StromStG; 55 EnergieStG) Folie 47

48 Steuertarif/Besteuerungsverfahren Die Steuertarife ergeben sich aus dem StromStG bzw. dem EnergieStG Das Besteuerungsverfahren ist im wesentlichen in den Durchführungsverordnungen geregelt. Folie 48

49 Änderungen zum 1. Januar 2011 Qualitative Voraussetzung für Steuerermäßigungen für das produzierende Gewerbe» 9b Abs. 1 StromStG: Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht nach 9 Absatz 1 von der Steuer befreit ist. Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Abweichend von Satz 2 wird die Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeugung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird. Folie 49

50 Änderungen zum 1. Januar 2013 Nachfolgeregelung zu Spitzenausgleich» besondere Steuerbegünstigung für energieintensive Unternehmen» bisher Koppelung an Erreichung der Emissionsminderungsziele der Klimaschutz-Vereinbarung» läuft Ende 2012 aus» ab 2013: Koppelung an Energieeffizienz - Einführung von Energiemanagementsystemen - Erreichung von Einsparvogaben Folie 50

51 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! SCHOLTKA & PARTNER Rechtsanwälte Partnerschaft von Rechtsanwälten Rechtsanwältin Solveig Hinsch Meinekestraße 4 D Berlin Tel: (49) Fax: (49) hinsch@scholtka-partner.de Internet: Folie 51

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