Informationen zum Thema Alter und Pflege

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1 Informationen zum Thema Alter und Pflege Stand: Februar 2015

2 Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Unterstützungsleistungen... 3 Die Pflegeversicherung... 3 Pflegebedürftigkeit... 3 Leistungen der Pflegeversicherung... 5 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit... 9 Pflegezeit, Freistellung zur Pflege naher Angehöriger und Familienpflegezeit 10 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Pflegezeit Zinslose Darlehen Familienpflegezeit Begleitung in der letzten Lebensphase Sonstiges

3 Leitfaden zur Pflege naher Angehöriger Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, entsteht oft sehr große Unsicherheit über bestehende gesetzliche Unterstützungsleistungen. Oftmals ist es schwierig, sich im akuten Pflegefall einen Gesamtüberblick zu verschaffen. Im Folgenden gibt Ihnen der Leitfaden einen ersten Überblick über Unterstützungsleistungen und deren Voraussetzungen. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen über weitere Möglichkeiten, sich neben Ihrer beruflichen Tätigkeit der Pflege naher Angehöriger zu widmen. Der Leitfaden ist keine abschließende Darstellung. Für nähere Informationen und verbindliche Zusagen bitten wir Sie, sich an die Pflegekasse zu wenden. Gesetzliche Unterstützungsleistungen Die Pflegeversicherung Die soziale Pflegeversicherung ist im Sozialgesetzbuch (SGB) XI geregelt. Sie beinhaltet den Anspruch auf bestimmte Sach- und Geldleistungen und unterstützt die Finanzierung einer längerfristigen Pflege. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die unter dem Dach der Krankenkassen angesiedelt sind. In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer in einer privaten Krankenversicherung versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen. Pflegebedürftigkeit Maßgebend dafür, welche Leistungen Pflegebedürftige erhalten, ist der Grad der Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße Hilfe benötigen. Pflegebedürftige Personen sind für die Gewährung von Leistungen einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen. Pflegestufe 1 - Erhebliche Pflegebedürftigkeit Der Hilfebedarf besteht mindestens einmal täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und mehrfach wöchentlich bei hauswirtschaftlicher Versorgung. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Hierbei müssen auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mehr als 45 Minuten entfallen. Pflegestufe 2 Schwerpflegebedürftigkeit Der Hilfebedarf besteht mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und mehrfach wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. 3

4 Der Zeitaufwand der Pflege im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung muss in diesem Fall wöchentlich mindestens 3 Stunden betragen. Hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen. Pflegestufe 3 Schwerstpflegebedürftigkeit Der Hilfebedarf besteht rund um die Uhr, auch nachts, bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und mehrfach wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand der Pflege muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen. Hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen. Pflegestufe 3 - Härtefallregelung Liegt ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor und sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall stehen dem Pflegebedürftigen höhere Leistungen zu. Die Voraussetzung für die Härtefallregelung ist, dass die Hilfe bei der Grundpflege mindestens 6 Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht erforderlich ist oder die Grundpflege auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann. Wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und nachts muss dabei neben einer professionellen Pflegeperson mindestens eine weitere Pflegeperson tätig werden, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss. Zusätzlich muss eine ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein. Pflegestufe 0 Der Begriff Pflegestufe 0 wird nur umgangssprachlich verwendet und bezeichnet fachlich korrekt die zusätzlichen Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz, auf die Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke oder Menschen mit erhöhtem Betreuungsbedarf wie schwer Demenzkranke Anspruch haben. Diese Menschen haben zwar einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, jedoch noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn täglich im Durchschnitt weniger als 90 Minuten fremde Hilfe erforderlich ist oder davon weniger als 45 Minuten auf die Verrichtungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) entfallen. Bei folgenden Diagnosen sind die Voraussetzungen für die Einstufung in Pflegestufe 0 zumeist erfüllt: Demenz, Alzheimer-Krankheit, Altersverwirrtheit, mittel- bis hochgradiger Schwachsinn (Schwere Intelligenzminderung, Geistesschwäche, geistige Behinderung) und Down-Syndrom (Mongolismus etc.). Zusammenfassung: Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 Pflegestufe 0 Hilfebedarf pro Tag davon Zeitaufwand für Grundpflege Hilfebedarf Grundpflege pro Tag Hilfebedarf hauswirtschaftliche Versorgung pro Woche mind. 1, 5 Std. mind. 3 Std. mind. 5 Std. mehr als 45 Minuten einmal bei zwei Verrichtungen der Grundpflege mind. 2 Std. dreimal mind. 4 Std. rund um die Uhr, auch nachts mehrfach mehrfach mehrfach weniger als 1,5 Std. weniger als 45 Minuten gewisser Bedarf 4

5 Leistungen der Pflegeversicherung Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen der Pflegeversicherung. Detaillierte Informationen finden Sie im SGB XI ( oder bei Ihren Pflegekassen. Beispiele: AOK - Techniker - Pflegegeld: Pflegebedürftige haben die Möglichkeit Pflegegeld zu beantragen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die häusliche Pflege durch Angehörige oder Freunde übernommen wird. Das Pflegegeld beträgt monatlich: Pflegegeld Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Pflegegeld für die ambulante Pflege bei Demenz, psychischen und geistigen Erkrankungen differenziert sich ab 2013 von dem allgemeinen Pflegegeld. Es beträgt monatlich: Pflegegeld bei Demenz Pflegestufe 0 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Häusliche Pflegesachleistungen: Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine häusliche Pflegehilfe. Die häusliche Pflegehilfe wird durch Pflegedienste erbracht, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag geschlossen haben. Folgende Beträge werden bis zu monatlich gezahlt: Häusliche Pflegesachleistungen Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III In besonderen Härtefällen werden bis zu monatlich gezahlt. 5

6 Häusliche Pflegesachleistungen für die ambulante Pflege bei Demenz, psychischen und geistigen Erkrankungen differenzieren sich ab 2013 von den allgemeinen häuslichen Pflegesachleistungen. Sie betragen monatlich: Häusliche Pflegesachleistungen bei Demenz Pflegestufe 0 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Kombination von Geld- und Sachleistung Pflegebedürftige können sich für die Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld entscheiden. Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld. Beispiel: Wenn eine Pflegekraft nur stundenweise benötigt wird und ein Großteil der Pflege von den Angehörigen übernommen wird. In diesem Fall wird der Pflegedienst direkt von der Pflegeversicherung bezahlt und ein prozentualer Betrag als Pflegegeld zur eigenverantwortlichen Verwendung an den Versicherten überwiesen. Urlaubs- und Verhinderungspflege Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, hat die pflegebedürftige Person für sechs Wochen pro Kalenderjahr Anspruch auf eine notwendige Ersatzpflege. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Wird die Ersatzpflege durch einen nahen Angehörigen übernommen, erhält die pflegebedürftige Person Unterstützung für bis zu 6 Wochen/Kalenderjahr in folgender Höhe: Pflegevertretung durch Angehörige Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Wird die Ersatzpflege durch Pflegepersonen übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen nicht verwandt sind, beträgt die Unterstützung für bis zu 6 Wochen/Kalenderjahr folgende Höhe: Pflegevertretung durch Ersatzpflegekraft Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III

7 Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Kurzzeitpflege Kann die häusliche Pflege für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen (z.b. Krankenhaus) oder in sonstigen Krisensituationen zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf eine kurzzeitige vollstationäre Pflege (Kurzzeitpflege). Die Kurzzeitpflege ist auf sechs Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Die Pflegeaufwendungen hierfür betragen im Jahr bis zu: Kurzzeitpflege Pflegestufe 0 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III 2013 kein Anspruch kein Anspruch Ab dem 1. Januar 2015 wird gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) Sofern die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder eine Ergänzung zur häuslichen Pflege notwendig ist, haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. Der Anspruch besteht bis zu einem Gesamtwert von monatlich: Tages- und Nachtpflege Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung können auch miteinander kombiniert werden. Ab dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung /dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Vollstationäre Pflege Sofern eine häusliche Pflege oder eine teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder nicht in Betracht kommt, haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine vollstationäre Pflege. Die Pflegekassen übernehmen Pflegeaufwendungen pro Kalendermonat von: 7

8 Vollstationäre Pflege Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III In besonderen Härtefällen werden bis zu monatlich gezahlt. Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf im häuslichen Bereich Wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse ein erhöhter Betreuungsbedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt, können die Versicherten zusätzliche Betreuungs- (und Entlastungs-) Leistungen in Anspruch nehmen in Höhe von 104 Euro (Grundbetrag) oder 208 Euro (erhöhter Betrag) monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden für die Betreuung des Pflegebedürftigen in einer teilstationären Pflegeeinrichtung, die Betreuung des Pflegebedürftigen in der Kurzzeitpflege oder bei Inanspruchnahme vergleichbarer anderer Betreuungsangebote. Ab dem 1. Januar 2015 werden zusätzliche Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch zu nehmen. Diese Angebote sind vielfältig und sollen auch die Angehörigen entlasten. So können anerkannte Haushalts- und Serviceangebote oder Alltagsbegleiter finanziert werden, die bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Bewältigung sonstiger Alltagsanforderungen im Haushalt helfen. Das können auch Pflegebegleiter der Angehörigen sein, die bei der Organisation und Bewältigung des Pflegealltags helfen. Und auch die Aufwandsentschädigung für einen, nach Landesrecht anerkannten ehrenamtlichen Helfer, kann damit bezahlt werden, der zum Beispiel beim Gang auf den Friedhof begleitet oder beim Behördengang unterstützt Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem ab 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag maximal aber die Hälfte des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund stehen, übernimmt die Pflegekasse 10 % des vereinbarten Heimentgelts, jedoch maximal 266 Euro im Monat. Pflegehilfsmittel Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Unter Pflegehilfsmitteln werden grundsätzlich Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Die Pflegekasse überprüft die Versorgung der beantragten Pflegehilfsmittel und übernimmt bis zu 40 Euro monatlich der Aufwendungen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegehilfsmittel nicht aufgrund von Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse unterscheidet zwischen Verbrauchsprodukten, wie zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen und technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem. 8

9 Bei technischen Hilfsmitteln gibt es für Volljährige eine Eigenbeteiligung von 10 % des Preises, jedoch höchstens bis zu 25,- Euro je Hilfsmittel, wenn diese nicht nur leihweise überlassen werden. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnungsumfeldes Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnungsumfeldes des Pflegebedürftigen können bis zu Euro pro Maßnahme unter Berücksichtigung eines angemessenen Eigenanteils durch die Pflegekasse bezuschusst werden, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen Die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflegepflichtversicherung besteht, zahlen für Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeitet. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem vom Medizinischen Dienst festgestellten zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit. Außerdem sind die Pflegepersonen während der pflegerischen Tätigkeit in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Pflegende Angehörige sollen leichter eine Auszeit nehmen können. Künftig wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, wenn sie eine Pflegepause einlegen und stattdessen eine (ebenfalls von der Pflegeversicherung zumindest teilfinanzierte) Kurzzeit- oder Verhinderungs-pflege für den von ihnen betreuten Pflegebedürftigen in Anspruch nehmen. Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Antrag bei der Pflegekasse: Der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter muss zunächst einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Das Antragsformular erhalten Sie im Internet oder lassen es sich direkt von Ihrer Pflegekasse zusenden. Entscheidend für den Beginn der Leistungen aus der Pflegeversicherung ist der Tag, an dem der Antrag gestellt worden ist. Feststellung der Pflegebedürftigkeit: Nachdem ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt worden ist, beauftragt diese den Medizinischen Dienst (MDK) mit der Begutachtung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind, wie hoch der Pflegeaufwand ist und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Privatversicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen. Die Begutachtung erfolgt in diesem Fall durch die Medicproof GmbH. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst: Der Besuch bzw. die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst findet in einer für den Versicherten gewohnten Umgebung statt, also in der Regel im eigenen Wohnumfeld. Es ist empfehlenswert ein Pflegetagebuch zu führen, in dem dokumentiert wird, bei welchen Verrichtungen geholfen werden muss und wie viel Zeit diese Hilfen in Anspruch nehmen. Dieses Pflegetagebuch kann hilfreich für die Begutachtung durch den MDK sein. Sowohl die Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit als auch die abschließende Entscheidung der Pflegekassen muss im Regelfall innerhalb von fünf Wochen erfolgen. Leistungsentscheidung der Pflegekasse: Die Leistungsentscheidung trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Gutachtens des MDK. Die Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt maximal fünf Wochen. Bei einem Krankenhausaufenthalt, in einem Hospiz oder während einer ambulantpalliativen Versorgung muss die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst innerhalb einer Woche erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist. Befindet sich der Antragssteller in häuslicher Umgebung und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit seitens der Pflegeperson gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt, gilt eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen. 9

10 Pflegezeit, Freistellung zur Pflege naher Angehöriger und Familienpflegezeit Am 01. Januar 2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Seitdem können Beschäftigte nicht nur für sechs Monate vollständig oder teilweise aus dem Job aussteigen, sondern haben auch einen Rechtsanspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten Familienpflegezeit bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Das neue Gesetz berücksichtigt die Individualität jeder Pflegesituation und besteht aus drei Säulen: Die drei Varianten werden im Folgenden näher dargestellt. Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Bei einer akut auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Hierdurch soll Beschäftigten die Möglichkeit gegeben werden, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine kurzfristige pflegerische Versorgung sicherzustellen. Seit dem 01. Januar 2015 erhalten Beschäftigte für diese zehn Tage Lohnfortzahlung, das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Dieses beträgt bis zu 90 Prozent des Nettolohnes und muss bei der Pflegeversicherung des Angehörigen beantragt werden. Während der Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht Kündigungsschutz. Voraussetzungen Den Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung haben Beschäftigte. Im Sinne des Pflegegesetzes sind Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Auszubildende/r Arbeitnehmerähnliche Personen (insbes. Heimarbeiter/innen) Der Pflegefall betrifft einen nahen Angehörigen. Als nahe Angehörige gelten folgende Personen: Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, homosexuelle Partner (auch wenn keine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht) Geschwister 10

11 Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder und Kinder sowie Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartner Enkelkinder und Schwiegerkinder Schwägerinnen Der Pflegefall ist akut. Dieses bedeutet, dass die Pflegebedürftigkeit plötzlich und unvorhersehbar aufgetreten ist. Die zu pflegende Person ist voraussichtlich pflegebedürftig. Pflegebedürftig sind Personen, die die Voraussetzungen der Pflegestufen 1-3 nach 14 und 15 SGB XI erfüllen. Für eine kurzzeitige Arbeitsbefreiung ist es ausreichend, wenn die zu pflegende Person den Pflegestufen voraussichtlich entspricht. Die kurzzeitige Arbeitsbefreiung ist erforderlich. Eine Erforderlichkeit ist gegeben, wenn ein besonderer Bedarf besteht, dass die Organisation oder die Übernahme der Pflege durch den Beschäftigten erfolgt. Ablauf Beantragung kurzzeitige Arbeitsverhinderung Unverzügliche Mitteilung der Arbeitsverhinderung Beim Auftreten eines akuten Pflegefalls eines nahen Angehörigen muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber die Arbeitsverhinderung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich schriftlich mitteilen. Vorlage ärztliche Bescheinigung Der Dienstgeber kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen sowie über die Notwendigkeit der Freistellung verlangen. Eine solche Bescheinigung wird von Seiten der Niels-Stensen-Kliniken nicht verlangt. Pflegezeit Wird ein naher Angehöriger in häuslicher Umgebung für längere Zeit pflegebedürftig, kann sich der Beschäftigte für längere Zeit selbst um den betreffenden Angehörigen kümmern (sogenannte Pflegezeit). Für die Dauer von bis zu sechs Monaten haben die Beschäftigen einen Anspruch auf eine unbezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit. Während dieser Zeit haben Beschäftigte ein Anrecht auf ein zinsloses Darlehen, um ihren Lebensunterhalt besser bestreiten zu können. Zudem besteht Kündigungsschutz ab Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit. Voraussetzungen Der Pflegefall betrifft einen nahen Angehörigen. Als nahe Angehörige gelten folgende Personen: Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, homosexuelle Partner (auch wenn keine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht) Geschwister Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder und Kinder sowie Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartner Enkelkinder und Schwiegerkinder Schwägerinnen Die zu pflegende Person ist pflegebedürftig. Pflegebedürftig sind Personen, die die Voraussetzungen der Pflegestufen 1-3 nach 14 und 15 SGB XI erfüllen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Im Fall privater Versicherung ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. 11

12 Ablauf Beantragung Pflegezeit Wer Pflegezeit beanspruchen möchte muss dieses dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen. In der Ankündigung muss der Zeitraum der Pflegezeit angegeben werden sowie in welchem Umfang die Freistellung in Anspruch genommen wird. Teilfreistellung Es ist möglich, eine Teilfreistellung zu beantragen. Sofern eine Teilfreistellung in Anspruch genommen wird gilt folgendes: Mit der Ankündigung der Pflegezeit muss der Beschäftigte zusätzlich den Umfang der Freistellung und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Über den Umfang der Freistellung und die Verteilung der Arbeitszeit haben der Arbeitgeber und der Beschäftigte eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Sofern keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen, hat hierbei der Arbeitgeber den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen. Beendigung Pflegezeit Die Pflegezeit endet grundsätzlich nach Ablauf des angegebenen Zeitpunktes von dem Beschäftigten. Wird eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit gewünscht, weil der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar ist, muss der Beschäftigte den Arbeitgeber unverzüglich darüber unterrichten. Die Pflegezeit endet dann vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Sofern eine vorzeitige Beendigung aus sonstigen Gründen gewünscht wird, muss hierfür der Arbeitgeber zustimmen. Fortzahlung der Vergütung und Sozialversicherung Während der Pflegezeit besteht bei voller Freistellung kein Anspruch auf Vergütung. Sofern Beschäftigte familienversichert sind, bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erhalten. Sollte keine Familienversicherung möglich sein, muss der Beschäftigte sich freiwillig in der Krankenversicherung versichern. In der Regel wird hierfür der Mindestbeitrag berechnet. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des Mindestbeitrages. Die Rentenversicherung ist gegeben, sofern der Beschäftigte den nahen Angehörigen mehr als 14 Stunden in der Woche pflegt. In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung fort. Die notwendigen Beiträge werden von der Pflegekasse übernommen. Zinslose Darlehen Für Beschäftigte, die sich für eine Pflegezeit entschieden haben, gibt es die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens, welches helfen kann, den Verdienstausfall abzufedern. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt maximal die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Nach Ablauf der Pflegezeit muss das Darlehen monatlich zurückgezahlt werden. Die Beschäftigten müssen das Darlehen direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. lehen.pdf Zur Berechnung der Höhe des monatlichen Darlehens kann der Familienpflegezeit-Rechner hilfreich sein: 12

13 Familienpflegezeit Reicht die Pflegezeit von 6 Monaten nicht aus, haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Der Beschäftigte kann hierbei seine wöchentliche Arbeitszeit für eine Dauer von maximal 2 Jahren bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden reduzieren. Während der herabgesetzten Arbeitszeit erhält der Beschäftigte ein gekürztes Gehalt, es reduziert sich um die Hälfte der Arbeitszeitreduktion. Das bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit um 50 % reduziert, würde er 75 % seines letzten Bruttoeinkommens beziehen. Er muss jedoch nach Ablauf der Familienpflegezeit so lange Vollzeit zum geringen Gehalt (in diesem Beispiel ebenfalls 75 %) arbeiten, bis das Arbeitskonto wieder ausgeglichen ist. Zum Ausgleich des Verdienstausfalles gibt es auch bei diesem Modell die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen zu beantragen (siehe oben). Voraussetzungen Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber liegt vor. Diese muss folgende Informationen beinhalten: o Umfang der Arbeitszeit vor und während der Familienpflegezeit, o Beginn und Dauer der Familienpflegezeit, o Rückkehr zur alten Wochenarbeitszeit o Angaben zur Aufstockung des Gehalts und zum späteren Ausgleich Der alte Arbeitsumfang wird nach dem vereinbarten Ende der Familienpflegezeit wieder aufgenommen. (Auch dann, wenn die Pflege vorher endet, beispielsweise wegen Tod der zu pflegenden Angehörigen). Die zu pflegende Person ist pflegebedürftig. Eine entsprechende Bescheinigung stellt die Pflegekasse, der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) oder bei privat Versicherten der Gutachterdienst Medicproof GmbH aus. Für die Nutzung der Familienpflegezeit ist eine Versicherung abgeschlossen. Um die Risiken von Berufsunfähigkeit oder Tod abzudecken, muss für die Nutzung der Familienpflegezeit eine Versicherung durch den Beschäftigten abgeschlossen werden. Die Prämien für diese Versicherung, die mit dem letzten Tag der Nachpflegephase endet, sind eher gering. Bei befristet Beschäftigten und Auszubildenden ist zudem darauf zu achten, dass die Familienpflegezeit höchstens für die Hälfte der verbleibenden Laufzeit des Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses vereinbart wird, damit der Gehaltsvorschuss noch während der Restlaufzeit des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses ausgeglichen werden kann. Ablauf: Beschäftigte, die die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen, müssen dies dem Arbeitgeber mindestens 12 Wochen vor Beginn mitteilen. Arbeitgeber und Beschäftigte schließen eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit ab. Für eine Dauer von maximal zwei Jahren können sie ihre wöchentliche Arbeitszeit nun bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden reduzieren. Gehalt während der Familienpflegezeit Das Gehalt reduziert sich nur um die Hälfte der Arbeitszeitreduktion. Ein Arbeitnehmer der seine Arbeitszeit beispielweise um 50 % reduziert, würde dann 75% seines alten Gehaltes beziehen. Nach der Familienpflegezeit muss er so lange Vollzeit zum geringen Gehalt (in diesem Beispiel ebenfalls 75%) arbeiten, bis das Arbeitskonto wieder ausgeglichen ist. 13

14 Phase vor der Pflege Pflegephase Phase nach der Pflege 100 % Erwerbstätigkeit 50 % Erwerbstätigkeit 100 % Erwerbstätigkeit 100 % Gehalt 75 % Gehalt 75 % Gehalt Der Arbeitgeber beantragt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Gewährung eines zinslosen Darlehens. Hierdurch kann der Arbeitgeber die Gehaltsaufstockung (Aufstockung des Gehalts um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Gehalt und durch die Arbeitszeitreduzierung ergebenden Gehalt) finanzieren. Nach der Pflegephase behält der Arbeitgeber einen Teil des Gehalts ein und zahlt hierdurch das Darlehen zurück. Kündigungsschutz Während der Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz das gilt sowohl für die Pflegephase als auch für die Nachpflegephase. Sozialversicherungsrechtliche Regelungen Während der Familienpflegezeit bleibt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung erhalten. Die Beiträge werden der Familienpflege aus dem niedrigeren Arbeitsentgelt berechnet. Durch Änderungen beim Arbeitslosengeld ist sichergestellt, dass Arbeitnehmer bei einem späteren Arbeitslosengeldbezug keine finanziellen Einbußen durch die Familienpflege erleiden. Steuerrechtliche Anmerkungen Steuerrechtliche Besonderheiten ergeben sich nicht. Zu versteuern ist monatlich nur das tatsächlich erhaltene Entgelt inklusive des jeweiligen sogenannten Aufstockungsbetrags. Dabei ist es unerheblich, wie dieser Aufstockungsbetrag refinanziert wird. Kombination Pflegezeit und Familienpflegezeit Beschäftigte haben die Möglichkeit Pflegezeit und Familienpflegezeit je nach persönlicher Situation zu kombinieren. Die Gesamtdauer beider Modelle darf jedoch 24 Monate nicht überschreiten. Begleitung in der letzten Lebensphase Seit haben Beschäftigte die Möglichkeit einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten und können dafür eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit nehmen. So können die Beschäftigten ihre Angehörigen auf ihrem letzten Weg begleiten, auch wenn sich der pflegebedürftige nahe Angehörige in einem Hospiz befindet. Das zinslose Darlehen kann für diese Zeit ebenso in Anspruch genommen werden. Quelle und weitere Infos: Broschüre: Familienpflegezeit Eine Information für Beschäftigte Sonstiges Bürgertelefon Pflege Es besteht die Möglichkeit, Fragen zum deutschen Gesundheitssystem (unter anderem auch zum Thema Pflege von Angehörigen) an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit zu richten. Die Ansprechpartner dort bieten für alle Bürgerinnen und Bürger eine kompetente und unabhängige telefonische Beratung an, in der Ihre Fragen vertraulich und anonym behandelt werden. Das Bürgertelefon vermittelt neben weiteren Serviceangeboten vor allem gesetzliche Grundlagen, klärt auf über mögliche gesetzliche Ansprüche, nimmt Anregungen auf und vermittelt Adressen und Ansprechpartner. 14

15 Das Beratungstelefon des Bundesministeriums für Gesundheit erreichen Sie von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr und am Freitag von 8:00 bis 15:00 Uhr unter folgender Telefonnummer: Bürgertelefon rund um das Thema Pflege(-versicherung): 030/ Pflege und Leben die psychologisch Online-Beratung für pflegende Angehörige anonym und kostenfrei ist ein Internetportal für pflegende Angehörige, aber auch für Freunde, Bekannte und Nachbarn, die pflegebedürftige Menschen im häuslichen Umfeld versorgen. Pflegende Angehörige, die gesetzlich krankenversichert sind, finden hier persönliche Unterstützung und psychologische Begleitung bei seelischer Belastung durch den Pflegalltag anonym, kostenfrei und datensicher. Lassen Sie es nicht soweit kommen, dass die Pflege Ihre eigene Gesundheit bedroht. Nur dann, wenn es Ihnen gut geht, können Sie auch für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen da sein. Nutzen Sie das kostenfreie Beratungsangebot von und schreiben Sie sich Ihre Sorgen von der Seele. Das psychologische Berater-Team erwartet Ihre Nachricht und ist gerne für Sie da. Die Anfragen werden von Psychologinnen und Psychologen streng vertraulich behandelt. Diese unterliegen der Schweigepflicht. Die Online-Beratung verläuft auf einem passwortgeschützten Sicherheits-Server und ist garantiert kostenfrei. Gehen Sie bei Bedarf auf die Homepage und nutzen dieses kostenfreie Angebot! Pflegestützpunkt des Landkreises Osnabrück Kompetent beraten werden Sie außerdem auch beim Pflegestützpunkt des Landkreises Osnabrück. Die Ansprechpartner stehen Ihnen mit Tipps und Ratschlägen telefonisch oder auch vor Ort zur Verfügung. Ein Besuch bei der zu pflegenden Person ist jedoch nur dann möglich, wenn diese im Landkreis wohnhaft ist. Ansprechpartner beim Pflegestützpunkt des Landkreises sind: Frau Petra Herder Andreas Stallkamp Dipl.-Pflegewirtin und Dipl.-Sozialarbeiter und Exam. Krankenschwester zertifizierter Wohnberater Tel Tel Servicestützpunkt der Stadt Osnabrück Die Stadt Osnabrück hat seit dem eine zentrale Beratungsstelle für ältere Menschen und ihr Angehörigen eingerichtet. Dort können sich Personen, die in der Stadt Osnabrück leben, telefonisch oder vor Ort nach Terminabsprache informieren. Ansprechpartnerin: Frau Anette Herlitzius Bierstraße 32a Osnabrück Tel herlitzius osnabrueck.de Anmerkung Haben Sie Fragen zum Thema Pflege von Angehörigen, insbesondere was die Freistellungsmöglichkeiten angeht, dann wenden Sie sich gerne an Frau Katrin Drecksträter, Frau Janina Meyer zu Allendorf und Frau Elisabeth Tenberge aus der Abteilung für Personalmanagement. 15

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