Die neue Erbschaftsteuer 2009
|
|
- Lilli Melsbach
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stefan Horn Die neue Erbschaftsteuer 2009 Steuern sparen beim Erben, Vererben und Schenken > Erbschaftsteuerreform das ist neu > Vererben oder schenken was ist günstiger? > Was besonders Erben beachten müssen > So funktioniert die Erbschaftsteuererklärung Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Mannheim
2 Stefan Horn > Stefan Horn ist Diplom-Betriebswirt und erfolgreicher Autor von Ratgebern zu verschiedenen Finanzthemen. Er leitete mehrere Jahre den Bereich Finanzierung und steueroptimierte Geldanlagen eines unabhängigen Finanzinstituts. Heute arbeitet er als Unternehmensberater mit den Schwerpunkten Existenzgründung und Unternehmensnachfolge by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH Postfach Mannheim Telefon 0621/ Telefax 0621/ Auflage Stand: März 2009 Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Angaben im Handbuch wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen. Redaktion: Andreas Pott Herstellung: Birgit Berkemeier Verlagsleitung: Peter Schmitz Satz und Druck: CPI Clausen & Bosse, Leck ISBN
3 Die neue Erbschaftsteuer 2009 Vorwort Seite I Warum gibt es eine neue Erbschaftsteuer? Den AusloÈserfuÈr die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer gab das Bundesverfassungsgericht am Die Verfassungsrichter waren zu dem Schluss gekommen, dass die bisherige Form der Erbschaftsteuererhebung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoèût. Das Gericht ruègte dabei nicht die Besteuerung von ErbvorgaÈngen und Schenkungen im Allgemeinen, sondern nahm Anstoû an der Tatsache, dass die Bewertung des VermoÈgens, das einer Besteuerung unterzogen wird, sich je nach Art der VermoÈgensgegenstaÈnde in der Erbmasse erheblich unterschied. So wurden nach den alten Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes Immobilien und BetriebsvermoÈgen nur mit einem Bruchteil des tatsaèchlichen Wertes, des sogenannten Verkehrswertes, zur Besteuerung herangezogen. Auch Guthaben in Lebensversicherungen waren bislang durch ein vereinfachtes Bewertungsverfahren stark beguènstigt. Bargeld und AktienvermoÈgen dagegen wurden mit dem jeweiligen Nominalwert am Tag der VermoÈgensuÈbertragung bewertet. Diese Methode, bestimmte VermoÈgensgegenstaÈnde bei der UÈ bertragung bevorzugt zu behandeln, haben die Verfassungsrichter als mit dem Grundgesetz unvereinbar eingestuft. Nach dem Urteil vom spricht zwar nichts dagegen, bestimmte VermoÈ genswerte bevorzugt zu behandeln, diese Vorzugsbehandlung duèrfe jedoch nicht durch eine grundsaètzliche Ungleichbehandlung bei der Wertermittlung geschehen, sondern muè sse durch andere Regelungen zum Beispiel bei der GewaÈhrung zusaètzlicher FreibetraÈge erfolgen, so die Verfassungsrichter. FuÈr den Entwurf und die EinfuÈhrung neuer verfassungskonformer Vorschriften zur Erhebung der Erbschaftsteuer hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum gesetzt. Bis zu diesem Termin durfte das alte Erbschaftsteuerrecht trotz der erkannten Verfassungswidrigkeit weiter angewendet werden. In der Folge entbrannte eine heiûe Diskussion zwischen den politischen Parteien um die Neugestaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Aufgrund des hohen jaèhrlichen Steuereinkommens von rund 4 Milliarden Euro, die den BundeslaÈndern zugutekommen, war keine der Parteien daran interessiert, die Erbschaftsteuer vollstaèndig wegfallen zu lassen. Die Streitigkeiten drehten sich vielmehr darum, in welcher Form VermoÈgen in der Zukunft einer Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen werden soll. Einig waren sich die Parteien daruèber, dass fuèr den sprichwoèrtlichen Otto Normalverbraucher der UÈ bergang eines
4 Seite II Die neue Erbschaftsteuer 2009 Vorwort Einfamilienhauses von den Eltern auf die Kinder ohne Belastung mit Erbschaftsteuer moèglich bleiben sollte. Bei beinahe saèmtlichen anderen VermoÈgensgegenstaÈnden bestand dagegen Uneinigkeit daruèber, mit welchen Werten sie kuènftig zu bewerten seien und welche FreibetraÈge insbesondere fuèr BetriebsvermoÈgen und Immobilien in Zukunft gelten sollten. Nachdem zahlreiche Versuche einer Einigung auf eine Erbschaftsteuerreform gescheitert waren, verstaèndigtensich schlieûlich diebeteiligtenkurz vorjahresende 2008 auf die nun vorliegenden neuen Regelungen. Diese Einigung war zwingend erforderlich, da das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil die Anwendung des alten Rechts nur bis zum erlaubt hatte. WaÈre keine Einigung gefunden worden, haètte die Erhebung der Erbschaft-und Schenkungsteuer ab dem ausgesetzt werden muèssen. Angesichts der zur UÈ bertragung auf die naèchsten Generationen anstehenden VermoÈgenswerte haètte dies fuèr den Fiskus Steuermindereinnahmen in MilliardenhoÈhe bedeutet. Im Vorfeld der Reform kam bei zahlreichen Steuerzahlern erhebliche Unsicherheit daruèber auf, welche Belastung kuè nftig bei VermoÈgensuÈbertragungen auf sie zukommt. Die vorliegende BroschuÈre soll hier Unsicherheiten nehmen und Klarheit daruèber schaffen, welche Steuerbelastungen ab dem zu erwarten sind. Zugleich erhalten Sie Strategien und Handlungsoptionen, mit denen Sie auch in der Zukunft anfallende Erbschaftsteuerbelastungen beeinflussen koènnen.
5 Die neue Erbschaftsteuer 2009 Inhalt Seite III Inhalt A. UÈ berblick: Was bisher galt -- was jetzt gilt!... 1 B. Wer erbt? -- Das zivilrechtliche Erbrecht... 3 I. Die gesetzliche Erbfolge Erben erster Ordnung Erben zweiter Ordnung Erben dritter Ordnung Erben vierter und fernerer Ordnung... 5 II. Das Erbrecht des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners Die Ehegatten lebten in Zugewinngemeinschaft Die Ehepartner lebten in GuÈ tertrennung... 7 III. Wie Sie die gesetzliche Erbfolge veraè ndern Das Testament Diese Anordnungen koè nnen Sie in einem Testament treffen Gemeinsames Testament von Ehegatten -- Das»Berliner Testament« Der Erbvertrag EinschraÈ nkungen der Testierfreiheit: Pflichtteile C. Die Erbschaftsteuer I. Was unterliegt der Erbschaftsteuer? II. Welche UÈ bertragungen steuerfrei bleiben III. Wie hoch ist die Erbschaftsteuer? FuÈr wen es FreibetraÈge gibt VersorgungsfreibetraÈge Wann ZugewinnausgleichsanspruÈ che bestehen IV. Mehrfacher Erwerb desselben VermoÈ gens innerhalb von 10 Jahren Wie hoch ist die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer? Wann die HaÈ rtefallregelung angewendet wird So berechnen Sie den steuerpflichtigen Erwerb Vorschenkungen innerhalb von zehn Jahren V. Wie Belastungen bei Erbschaften beruè cksichtigt werden VI. Andere Gegenleistungen bei Schenkungen VII. Wie KapitalvermoÈ gen bewertet wird VIII.So werden Lebensversicherungen bewertet... 32
6 Die neue Erbschaftsteuer 2009 Seite IV Inhalt IX. Bewertung von Nutzungsrechten X. Wie GrundstuÈ cke und GebaÈude bewertet werden Unbebaute GrundstuÈcke Ein- und ZweifamilienhaÈ user, Wohnungseigentum und Teileigentum MietwohngrundstuÈcke Nieûbrauchs-, Wohn- und Nutzungsrechte XI. So werden Unternehmen bewertet Hinzurechnung nicht betriebsnotwendigen VermoÈgens WirtschaftsguÈter juè nger als zwei Jahre Alternative zur Unternehmensbewertung D. So funktionieren Erbrecht und Erbschaftsteuer imdetail I. Ehepaare Das gesetzliche Erbrecht Das gilt fuè r die Erbschaftsteuer Was fuè r Kinder und Enkelkinder gilt Vorsicht, Falle: Das Berliner Testament II. Wie eingetragene Lebenspartner erben Gesetzliches Erbrecht Zugewinngemeinschaft GuÈ tertrennung Das gilt fuè r die Erbschaftsteuer Was fuè r gemeinsame Konten gilt III. Paare ohne Trauschein Gesetzliches Erbrecht Das gilt fuè r die Erbschaftsteuer Was Sie tun koè nnen E. Was fuè r die Weitergabe von Unternehmen gilt I. Die maûgebliche Lohnsumme II. Die moè glichen Entlastungen von BetriebsvermoÈgen III. UnternehmensuÈ bergabe an einen Fremden F. So senken Sie die Erbschaftsteuer I. FreibetraÈge mehrfach nutzen II. Wie Sie VermoÈ gen verteilen... 70
7 Die neue Erbschaftsteuer 2009 Inhalt Seite V III. Schenken mit Umweg -- die Kettenschenkung Welche Steuerersparnis ist moèglich? Wie ist der Weg zu gestalten? Checkliste zur Kettenschenkung IV. Lebensversicherungen und Rentenversicherungen Die richtige Vertragsgestaltung spart Steuern Die Versicherung auf verbundene Leben V. Schenken Sie die Schenkungsteuer VI. Steuern sparen uè ber drei Generationen VII. Steuern sparen mit Nieûbrauchsrechten G. Wie Sie sich alle Vorteile durch Erbschaftsplanung sichern I. Welches VermoÈgen ist zu uèbertragen? II. Wer soll das VermoÈ gen erhalten? III. Welche Steuer im Erbfall anfaèllt IV. Welche GestaltungsmoÈ glichkeiten gewaè hlt werden sollten Wie Sie Ihre MoÈ glichkeiten analysieren Welche Gestaltung Sie waèhlen sollten H. Die ErbschaftsteuererklaÈrung I. In diesen FaÈllen wird das Finanzamt automatisch informiert II. MuÈ ssen Sie das Finanzamt informieren? III. MuÈ ssen Sie eine SteuererklaÈ rung abgeben? Die SchenkungsteuererklaÈrung Die ErbschaftsteuererklaÈ rung I. Kapitalwert einer lebenslaè nglichen Nutzung oder Leistung imjahresbetrag von einemeuro fuè r Bewertungsstichtage ab Index
8 Überblick: Was bisher galt -- was jetzt gilt! Seite 1 A. UÈ berblick: Was bisher galt -- was jetzt gilt! Bevor wir uns mit den Grundlagen der Erbschaftsteuer beschaèftigen wollen, moèchten wir Ihnen einen kurzen UÈ berblick daruèber geben, wie das Steuerrecht bisher gestaltet war und welche grundsaètzlichen AÈ nderungen nun vorgenommen wurden. Neben der VeraÈnderung der BewertungsmaûstaÈbe fuèr bestimmte VermoÈgensgegenstaÈnde erfolgte im Rahmen der Neuregelung der Erbschaftsteuer eine Neuordnung des Steuertarifs durch veraènderte SteuersaÈtze und Progressionsstufung. Die SteuersaÈtze in den Steuerklassen II und III wurden angeglichen und sind teilweise drastisch angestiegen. Die SteuersaÈtze in Steuerklasse I haben sich nicht geaèndert. Die Grenzen zwischen den SteuersaÈtzen wurden leicht angehoben. In Klammern finden Sie die bis guèltigen Werte: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschlieûlich Steuerklasse I (in %) Steuerklasse II (in %) Steuerklasse III (in %) Q , -- (Q 52000, -- ) 7 30 (12) 30 (17) Q , -- (Q , -- ) 11 30(17) 30(23) Q , -- (Q , -- ) 15 30(22) 30(29) Q , -- (Q , -- ) (27) 30 (35) Q , -- (Q , -- ) 23 50(32) 50(41) Q , -- (Q , -- ) 27 50(37) 50(47) uèberq , -- (uèberq , -- ) 30 50(40) 50(50) ZusaÈtzlich wurden die FreibetraÈge fuè r VermoÈ gensuè bertragungen erhoèht. Ab dem koènnen nun deutlich hoèherevermoègenswerte steuerfrei uèbertragen werden, ohne dass hierauf Erbschaftsteuer anfaèllt. Diese Anhebung der FreibetraÈge wurde notwendig, weil durch die veraènderten Bewertungsvorschriften insbesondere ImmobilienvermoÈ gen deutlich hoè her bewertet wird. Damit zukuènftig unveraèndert bestimmte VermoÈgenswerte ohne Steuerbelastung uèbertragen werden koènnen, mussten die FreibetraÈge in aèhnlichem Maû steigen wie die Bewertungsgrundlagen fuè r die Steuerbelastung. Besonders von dieser ErhoÈ hung der FreibetraÈge haben die Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft profitiert. Bisher wurden diese Personen steuerlich wie fremde Dritte behandelt. Der eingetragene Lebenspartner wurde also nach den gleichen Bedingungen mit Erbschaftsteuer belastet wie ein voèllig Fremder. In Zukunft wird der Lebenspartner zwar noch immer nach der unguè nstigen Steuerklasse III zur Erbschaftsteuer veranlagt, sein Freibetrag wird jedoch deutlich angehoben und ist nun gleich hoch wie der Freibetrag des Ehepartners.
9 Seite 2 Überblick: Was bisher galt -- was jetzt gilt! In dieser UÈ bersicht finden Sie die ab guèltigen FreibetraÈge. In Klammern finden Sie die bis guèltigen Werte: Ehepartner Q , -- (Q , -- ) Lebenspartner Q , -- (Q 5 200, -- ) Kinder Q , -- (Q , -- ) Enkel, wenn dessen Eltern verstorben sind Q , -- (Q , -- ) Enkel Q , -- (Q , -- ) andere Personen der Steuerklasse I Q , -- (Q , -- ) Steuerklasse II Q , -- (Q , -- ) Steuerklasse III auûer Lebenspartner Q , -- (Q 5 200, -- ) FuÈr Ehepartner (wie bisher) und fuèr Lebenspartner (neu) gibt es im Erbfall zusaètzlich einen Versorgungsfreibetrag von Q , --. Auch fuèr Kinder gibt es beim Tod eines Elternteils weiterhin einen Versorgungsfreibetrag. Dessen HoÈhe liegt je nach dem Alter des Kindes unveraèndert zwischen Q , -- und Q 52000, --.
10 Wer erbt? -- Das zivilrechtliche Erbrecht B. Wer erbt? -- Das zivilrechtliche Erbrecht Die gesetzliche Erbfolge Seite 3 VermoÈgensuÈbergaÈnge ohne Gegenleistung erfolgen regelmaèûig als Schenkung unter Lebenden oder als Erbschaft aus Anlass des Todes einer Person. Die Frage, wer Erbe wird, haèngt vor allem davon ab, welche Regelungen der Verstorbene fuèr den Fall seines Ablebens getroffen hat. Hat er keine ausdruècklichen WuÈnsche in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Hier hat der Gesetzgeber im buèrgerlichen Gesetzbuch festgehalten, wer in diesem Fall einen Erbanspruch hat. Bei Schenkungen hat der Schenker freie Hand, wie er uèber sein VermoÈgen verfuègt.wirddasvermoègen erst bei Tod des EigentuÈmers weitergegeben, sind einige EinschraÈnkungen zu beachten. Die sogenannten Pflichtteile legen fest, wer in jedem Fall einen Anspruch auf Anteile am Nachlass eines Verstorbenen hat. Diese Pflichtteile lassen sich nur bedingt veraèndern. Sie stehen denjenigen zu, die auch ohne eine besondere Anordnung des Verstorbenen Erben geworden waèren. Daher werden wir uns zunaèchst mit der gesetzlichen Erbfolge beschaèftigen. I. Die gesetzliche Erbfolge Ist nichts durch den Erblasser bestimmt, erben zunaèchsteinmaldieengsten Verwandten das VermoÈgen, aber auch die Schulden des Erblassers. Die Erben werden im buèrgerlichen Gesetzbuch in Erben erster, zweiter, dritter und vierter Ordnung eingeteilt. Dabei schlieûen naèhere Verwandte die entfernten Verwandten von der Erbfolge aus. Eine Sonderstellung in der gesetzlichen Erbfolge nimmt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ein. Er ist nicht mit dem Erblasser blutsverwandt und ist daher in keine der Erbordnungen eingeteilt. Sein Recht am Nachlass wird gesondert geregelt. Erbe kann nach dem Gesetz nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls, also bei Tod des Erblassers, lebte. Ungeborene Kinder werden dabei so behandelt, als seien sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits geboren. 1. Erben erster Ordnung Die Erben erster Ordnung sind die direkten AbkoÈmmlinge, also die Kinder des Verstorbenen und deren Kinder. Hat der Verstorbene nur ein Kind, so erbt das Kind allein, bei mehreren Kindern erben die Kinder das VermoÈgen zu gleichen Teilen.
11 Seite 4 Wer erbt? -- Das zivilrechtliche Erbrecht Die gesetzliche Erbfolge Adoptierte Kinder werden dabei ebenso beruècksichtigt wie nichteheliche AbkoÈmmlinge. Sie alle sind den ehelichen Kindern des Erblassers gleichgestellt. Ist ein Kind bereits vor dem Erblasser verstorben, treten dessen Kinder, die Enkel des Erblassers, an die Stelle des Verstorbenen. Die Enkel erhalten den Erbteil des verstorbenen Elternteils. Er wird unter den Enkeln zu gleichen Teilen aufgeteilt. Erblasser 50 % 50 % Kind 1 Kind 2 Erblasser 50 % Kind 1 verstorben 25 % 25 % Kind 2 Enkel 1 Enkel 2
Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser
Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
Mehrbei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.
Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard
MehrVorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?
Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres
Mehr1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.
Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?
MehrPflegekosten Steuerliche Entlastung bei Heimunterbringung und Pflege zuhause
Steuerliche Entlastung bei Heimunterbringung und Pflege zuhause Was zählt zu den pflegebedingten Aufwendungen? Pflegebedürftigkeit richtig nachweisen So hoch ist der Pflege- Pauschbetrag Spezial Nr. 2009
MehrErbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick
Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE
MehrT A X W R K beraten gestalten vertreten
Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen
MehrIhr Vermögen in guten Händen
Vorwort 5 5 Ihr Vermögen in guten Händen Häufig schließen sich an einen Todesfall Erbstreitigkeiten an, vor allem, wenn kein Testament existiert, das die Wünsche des Verstorbenen klar und unangreifbar
MehrHinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen
MehrInhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird
9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben
MehrÜbertragung von Immobilien. Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod?
Übertragung von Immobilien Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod? Motive Steuer sparen Kinder beim Aufbau einer eigenen Existenz helfen Eigene Pflege sichern Lieblingskinder bevorzugen und/oder Pflichtteilsansprüche
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrInhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5
Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis
MehrMerkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt
Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5
MehrVorerbschaft und Nacherbschaft im Testament
Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne
MehrErben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland
Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3
MehrS t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs
S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf
MehrSteuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt
Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung Vortrag von WP/StB Matthias Witt Erwerb von Todes wegen Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes
MehrGesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche
MehrGenerationenmanagement. Heute schon an morgen denken. wenn Ihnen GESTERN etwas zugestoßen wäre? 2. Göttinger Erbrechttag 20.
Generationenmanagement Heute schon an morgen denken 2. Göttinger Erbrechttag 20. November 2010 Walter Schmidt CFEP Privates Finanzmanagement Wie wäre Ihre HEUTIGE Situation wenn Ihnen GESTERN etwas zugestoßen
MehrDie gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat
MehrDie Instrumente der lebzeitigen Vermögensnachfolge. - Wann ist eine Familiengesellschaft ein relevantes Mittel der vorweggenommenen Erbfolge?
HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Die Instrumente der lebzeitigen Vermögensnachfolge - Wann ist eine Familiengesellschaft ein relevantes Mittel der vorweggenommenen Erbfolge? - convocat GbR, München www.convocat.de
MehrSteuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz
Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Stand: ab Steuerreform 2009 Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) kennt folgende Begrifflichkeiten:
MehrDas neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten
Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Dr. Reinhard Geck Kapp, Ebeling 1 & Partner A. Grundlagen im Überblick 1. Verhältnis von Erbschaft-
MehrImmobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main
Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten
MehrNichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.
Vorsorge Testament, Überlassung, Patientenverfügung Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrLiteraturverzeichnis
Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,
MehrLEGAL FLASH I GERMAN DESK
LEGAL FLASH I GERMAN DESK 31. JULI 2015 GRENZÜBERSCHREITENDE ERBSCHAFTEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION: RECHTSWAHL UND GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR IN SPANIEN ANSÄSSIGE AUSLÄNDER VERORDNUNG (EU) NR. 650/2012
MehrErbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB
Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrRichtig erben und vererben. 20.04.2009 Richtig erben und vererben
Richtig erben und vererben Inhalt des Vortrages 1. Vorstellung Kanzlei 2. Erbrechtlicher Teil 2.1. Gesetzliche Erbfolge 2.2. Pflichtteil 2.3. Testament 3. Steuerrechtlicher Teil 3.1. Neuregelungen 3.2.
MehrRichtig vererben was Sie wissen sollten
Richtig vererben was Sie wissen sollten Immer wieder wird die Liebenzeller Mission nach Informationen zum Thema Vererben gefragt. Es müssen mehrere Dinge beachtet werden, damit mit dem eigenen Besitz nach
MehrDie neue EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012)
Die neue EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012) RA Dr. Christoph WITTEKINDT, München Vortrag Nizza, 20. März 2015, 19 h I. Überblick: Die neue EU-Erbrechts-VO vom 4. Juli 2012 (VO EU Nr. 650/2012)
Mehr14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses
7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten
MehrDer internationale Erbfall Deutschland/Thailand
Lorenz & Partners Legal, Tax and Business Consultants Information Nr.: 30 (GE) Der internationale Erbfall Deutschland/Thailand August 2015 Alle Rechte vorbehalten LORENZ & PARTNERS 2015 Sehr geehrte/r
MehrMELCHERS SEMINARE. Update Erbrecht 2015. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa
MELCHERS SEMINARE Update Erbrecht 2015 Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa FREITAG 23. OKTOBER 2015 17.00 19.00 UHR HEIDELBERG IM BREITSPIEL 21 T HEM AT IK EIN THEMA
MehrDeutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015
Studie Erben und Vererben 2015 Jeder Zweite erbt Haben Sie schon einmal eine Erbschaft gemacht, oder ist zu erwarten, dass Sie in den nächsten zwei, drei Jahrzehnten eine Erbschaft machen werden? 52% 48%
MehrRECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23.
RECHTSANWÄLTE Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung einschließlich steuerrechtlicher Aspekte Dienstag, 23. Juni 2015 Referenten am heutigen Abend: Rechtsanwältin Christa Smeets-Koch Rechtsanwalt
Mehr14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses
7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten
MehrThema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien
Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig
MehrDas liebe Geld Vom Sparen und Erben
Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der
MehrTeil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?
Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 1. Was bestimmt das Gesetz? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt u. a. das Erbrecht. Es bestimmt,
MehrUnternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung
Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Der Tod des Unternehmers führt oft in eine für das Unternehmen Existenz bedrohende Krise. Insbesondere Pflichtteilsansprüche gefährden die
MehrHerzlich Willkommen zu Erben im Wandel
1 Herzlich Willkommen zu Erben im Wandel 2 Warum gibt es uns erst jetzt? Das haben wir uns auch gefragt und deshalb die Sache selbst in die Hand genommen. Bonner ErbrechtsTag e.v. = www.bonn-erbt.de Denn:
MehrDie Erbschaftssteuerreform 2008 - Überblick und Handlungsempfehlungen -
Die Erbschaftssteuerreform 2008 - Überblick und Handlungsempfehlungen - 1. Die neue Erbschaftssteuer Am 20.11.2007 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftssteuer- und
MehrHäuser und Wohnungen bei Schenkung und Erbschaft
Häuser und Wohnungen bei Schenkung und Erbschaft Einkommensteuerliche Folgen > Erwerb durch Alleinerben und Erbengemeinschaft > Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft > Vermietung durch Erwerber: Abschreibung
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrKapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen
7 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 14 Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 1. Was Testierfreiheit im deutschen Recht bedeutet... 15 2. Der»Erbfall«... 16 3. Was vererbt werden
MehrSparen in Deutschland - mit Blick über die Ländergrenzen
Sparen in Deutschland - mit Blick über die Ländergrenzen Die wichtigsten Ergebnisse Allianz Deutschland AG, Marktforschung, September 2010 1 1 Sparverhalten allgemein 2 Gründe für das Geldsparen 3 Geldanlageformen
MehrReferent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der
Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche
MehrGrundzüge der Nachlassplanung
Grundzüge der Nachlassplanung Dr. Holger Hoffmann Fachanwalt für Erbrecht Referent Herr Dr. Hoffmann ist Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei Menz und Partner Rechtsanwälte und Steuerberater
MehrSpanische Erbschaftsteuer und Umschreibung des Grundbesitzes
Doppelbesteuerung bei Spanien - Erbschaft (Teil 3): Spanische Erbschaftsteuer und Umschreibung des Grundbesitzes Die Komplexität deutsch-spanischer Erbfälle wird häufig unterschätzt. Das steigende Auslandsvermögen
MehrDie selbst genutzte Immobilie... 13 Immobilien als Geldanlage... 14 Kaufen, bauen, sanieren: Was ist sinnvoll für mich?.. 15
Inhalt Vorwort........................................... 9 Einführung........................................... 11 Kapitel 1: Welche Immobilie ist die richtige?............... 13 Die selbst genutzte
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen
Mehr5. Erbvertrag und lebzeitige Verfügung... 21 a) Problemlage... 21 b) Muster... 22 c) Einkommensteuerliche Wirkungen... 26 d) Die erbschaftsteuerliche
Inhalt A. Einführung... 11 I. Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge... 11 II. Ziele der vorweggenommenen Erbfolge... 11 1. Erbschaftsteuerliche Überlegungen... 11 2. Einkommensteuerliche Überlegungen...
MehrErbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament
Erbrecht Das kluge Testament Thesen des Vortrags von Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. für Handicap International e.v. vom 12.04.2013 Sieben Thesen
MehrERBEN UND VERERBEN SIMPLIFIED
Judith Engst ERBEN UND VERERBEN SIMPLIFIED FinanzBuch Verlag Was geschieht, wenn kein Testament oder Erbvertrag besteht?»geht es nicht auch ohne Testament?«, fragen sich viele Menschen, die nicht gern
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrGroßeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula
Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.
MehrErben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt
Erben und Vererben Das letzte Hemd hat keine Taschen Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Ablauf Einleitung / Fakten Vererben Gesetzliche Erbfolge Testament Erbvertrag / Schenkung zu Lebzeiten Erben (u.u.) Rechte
MehrEs gibt nur eine Bilanz die zählt: Ihre Zufriedenheit.
Es gibt nur eine Bilanz die zählt: Inhalt Im August 2013 führte die Packenius, Mademann & Partner GmbH eine Online-Kurzbefragung zum Thema Pflege durch. Die Ergebnisse sind auf ganze Zahlen gerundet. Untersuchungsdesign
MehrErben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge?
1 Erben und Vererben 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? Ohne Testament tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetz = BGB Bürgerliches Gesetzbuch Gilt seit 1.1.1900,
MehrNachlass-Ratgeber *Aargauer Kunsthaus
Nachlass-Ratgeber *Aargauer Kunsthaus Das Testament Ein Testament ermöglicht Ihnen, selbst über Ihren Nachlass zu bestimmen. Sie können eine Verteilung Ihres Besitzes in Ihrem Sinne festlegen, Erben einsetzen
MehrHandwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt
Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt Christian Prasse Betriebswirtschaftlicher Berater Handwerkskammer Dresden Unternehmer
MehrDas Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II
Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung
MehrImmobilien richtig weitergeben und vererben.
Immobilien richtig weitergeben und vererben. Was soll aus meiner Immobilie einmal werden? Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt wird sich eines Tages fragen, was damit passieren soll. Wer soll sie einmal
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrBegründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Ihre Notare informieren: Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen Sie haben sich entschieden, mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrErbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:
Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen
MehrVererben und Verschenken an ein behindertes Kind
Themen: Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind Ziele bei Vermögenszuwendungen an behinderte Menschen Der Nachrang der Sozialhilfe ( 2 SGB XII) Erben und gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsminderung
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
MehrErbschaft- und Schenkungsteuer
1 Erbschaft- und Schenkungsteuer Das Erbrecht befasst sich mit der Frage, was nach dem Tode eines Menschen mit seinem Vermögen und seinen Schulden geschieht. Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen
MehrUnternehmensnachfolge. Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld
Unternehmensnachfolge Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014: Regelverschonung bisher Neuregelungen
MehrTestament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:
MehrMonika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben
Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680 Erben und Vererben Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - V. V.
MehrKapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene
Inhalt Abkürzungen... 17 Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene 1. Wer für die Bestattung zuständig ist... 19 2. Welche Bestattungsformen sind erlaubt?... 20 2.1 Erdbestattung... 20 2.2
MehrDie gesetzliche Erbfolge
KAPITEL 1 Die gesetzliche Erbfolge Wer erbt eigentlich, wenn der Erblasser weder Testament noch Erbvertrag hinterlassen hat? Diese Frage ist wichtig, denn nur knapp 30 Prozent aller Deutschen legen zu
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrRentenbesteuerung: Wen betrifft es?
Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine
MehrNichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden
Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Hans-Oskar Jülicher Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker Ostpromenade 1, 52525 Heinsberg Telefon: 02452
MehrSo schreibe ich mein Testament
. Zwißler Petzold So schreibe ich mein Testament Ohne Rechtsanwalt, ohne Notar Mit Musterformulierungen und Gestaltungsvorschlägen 14., aktualisierte Auflage Neues europäisches Erbrecht WALHALLA Rechtshilfen...
MehrInsbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere.
Erbengemeinschaft Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erben mehrere, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der
MehrFragebogen für Erblasser
Fragebogen für Erblasser I. Personalien des Erblassers Name Geburtsname Vorname Geburtstag Staatsangehörigkeit Geburtsort Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Beruf/Tätigkeit II. Familiäre Situation Familienstand
MehrIhr Generationenmanagement. Unser Leistungsversprechen
Ihr Unser Leistungsversprechen Unser Angebot: Unser Private Banking beginnt da, wo weit mehr als eine herkömmliche Beratung gefragt ist. Wo Sie eine höchst individuelle Betreuung durch ausgewiesene Experten
MehrGrundstücksbewertung im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht
Grundstücksbewertung im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht Referentin: Dr. Ulrike Tremel Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Sachverständige für Grundstücksbewertung Anwaltskanzlei Fachanwältin
MehrGmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle
GmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle von Agnes Fischl Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Erbrecht KLINGER FISCHL LETTL, München/Unterhaching www.rechtsanwälte-steuerberater-münchen.de
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;
MehrVERERBEN IN ZWEI STUFEN
VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:
MehrRAQUEL CEREZO RAMIREZ SPANISCHE IECHTSANWAUIN AIOGADA SPANISCHES RECHT IN DEUTSCHLAND
RAQUEL CEREZO RAMIREZ SPANISCHE IECHTSANWAUIN AIOGADA SPANISCHES RECHT IN DEUTSCHLAND DIE KANZLEI Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt in der Anwendung des spanischen Rechts, vor allem in den Bereichen Familienrecht,
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
Mehr