Die neue Erbschaftsteuer 2009

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1 Stefan Horn Die neue Erbschaftsteuer 2009 Steuern sparen beim Erben, Vererben und Schenken > Erbschaftsteuerreform das ist neu > Vererben oder schenken was ist günstiger? > Was besonders Erben beachten müssen > So funktioniert die Erbschaftsteuererklärung Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Mannheim

2 Stefan Horn > Stefan Horn ist Diplom-Betriebswirt und erfolgreicher Autor von Ratgebern zu verschiedenen Finanzthemen. Er leitete mehrere Jahre den Bereich Finanzierung und steueroptimierte Geldanlagen eines unabhängigen Finanzinstituts. Heute arbeitet er als Unternehmensberater mit den Schwerpunkten Existenzgründung und Unternehmensnachfolge by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH Postfach Mannheim Telefon 0621/ Telefax 0621/ Auflage Stand: März 2009 Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Angaben im Handbuch wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen. Redaktion: Andreas Pott Herstellung: Birgit Berkemeier Verlagsleitung: Peter Schmitz Satz und Druck: CPI Clausen & Bosse, Leck ISBN

3 Die neue Erbschaftsteuer 2009 Vorwort Seite I Warum gibt es eine neue Erbschaftsteuer? Den AusloÈserfuÈr die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer gab das Bundesverfassungsgericht am Die Verfassungsrichter waren zu dem Schluss gekommen, dass die bisherige Form der Erbschaftsteuererhebung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoèût. Das Gericht ruègte dabei nicht die Besteuerung von ErbvorgaÈngen und Schenkungen im Allgemeinen, sondern nahm Anstoû an der Tatsache, dass die Bewertung des VermoÈgens, das einer Besteuerung unterzogen wird, sich je nach Art der VermoÈgensgegenstaÈnde in der Erbmasse erheblich unterschied. So wurden nach den alten Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes Immobilien und BetriebsvermoÈgen nur mit einem Bruchteil des tatsaèchlichen Wertes, des sogenannten Verkehrswertes, zur Besteuerung herangezogen. Auch Guthaben in Lebensversicherungen waren bislang durch ein vereinfachtes Bewertungsverfahren stark beguènstigt. Bargeld und AktienvermoÈgen dagegen wurden mit dem jeweiligen Nominalwert am Tag der VermoÈgensuÈbertragung bewertet. Diese Methode, bestimmte VermoÈgensgegenstaÈnde bei der UÈ bertragung bevorzugt zu behandeln, haben die Verfassungsrichter als mit dem Grundgesetz unvereinbar eingestuft. Nach dem Urteil vom spricht zwar nichts dagegen, bestimmte VermoÈ genswerte bevorzugt zu behandeln, diese Vorzugsbehandlung duèrfe jedoch nicht durch eine grundsaètzliche Ungleichbehandlung bei der Wertermittlung geschehen, sondern muè sse durch andere Regelungen zum Beispiel bei der GewaÈhrung zusaètzlicher FreibetraÈge erfolgen, so die Verfassungsrichter. FuÈr den Entwurf und die EinfuÈhrung neuer verfassungskonformer Vorschriften zur Erhebung der Erbschaftsteuer hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum gesetzt. Bis zu diesem Termin durfte das alte Erbschaftsteuerrecht trotz der erkannten Verfassungswidrigkeit weiter angewendet werden. In der Folge entbrannte eine heiûe Diskussion zwischen den politischen Parteien um die Neugestaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Aufgrund des hohen jaèhrlichen Steuereinkommens von rund 4 Milliarden Euro, die den BundeslaÈndern zugutekommen, war keine der Parteien daran interessiert, die Erbschaftsteuer vollstaèndig wegfallen zu lassen. Die Streitigkeiten drehten sich vielmehr darum, in welcher Form VermoÈgen in der Zukunft einer Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen werden soll. Einig waren sich die Parteien daruèber, dass fuèr den sprichwoèrtlichen Otto Normalverbraucher der UÈ bergang eines

4 Seite II Die neue Erbschaftsteuer 2009 Vorwort Einfamilienhauses von den Eltern auf die Kinder ohne Belastung mit Erbschaftsteuer moèglich bleiben sollte. Bei beinahe saèmtlichen anderen VermoÈgensgegenstaÈnden bestand dagegen Uneinigkeit daruèber, mit welchen Werten sie kuènftig zu bewerten seien und welche FreibetraÈge insbesondere fuèr BetriebsvermoÈgen und Immobilien in Zukunft gelten sollten. Nachdem zahlreiche Versuche einer Einigung auf eine Erbschaftsteuerreform gescheitert waren, verstaèndigtensich schlieûlich diebeteiligtenkurz vorjahresende 2008 auf die nun vorliegenden neuen Regelungen. Diese Einigung war zwingend erforderlich, da das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil die Anwendung des alten Rechts nur bis zum erlaubt hatte. WaÈre keine Einigung gefunden worden, haètte die Erhebung der Erbschaft-und Schenkungsteuer ab dem ausgesetzt werden muèssen. Angesichts der zur UÈ bertragung auf die naèchsten Generationen anstehenden VermoÈgenswerte haètte dies fuèr den Fiskus Steuermindereinnahmen in MilliardenhoÈhe bedeutet. Im Vorfeld der Reform kam bei zahlreichen Steuerzahlern erhebliche Unsicherheit daruèber auf, welche Belastung kuè nftig bei VermoÈgensuÈbertragungen auf sie zukommt. Die vorliegende BroschuÈre soll hier Unsicherheiten nehmen und Klarheit daruèber schaffen, welche Steuerbelastungen ab dem zu erwarten sind. Zugleich erhalten Sie Strategien und Handlungsoptionen, mit denen Sie auch in der Zukunft anfallende Erbschaftsteuerbelastungen beeinflussen koènnen.

5 Die neue Erbschaftsteuer 2009 Inhalt Seite III Inhalt A. UÈ berblick: Was bisher galt -- was jetzt gilt!... 1 B. Wer erbt? -- Das zivilrechtliche Erbrecht... 3 I. Die gesetzliche Erbfolge Erben erster Ordnung Erben zweiter Ordnung Erben dritter Ordnung Erben vierter und fernerer Ordnung... 5 II. Das Erbrecht des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners Die Ehegatten lebten in Zugewinngemeinschaft Die Ehepartner lebten in GuÈ tertrennung... 7 III. Wie Sie die gesetzliche Erbfolge veraè ndern Das Testament Diese Anordnungen koè nnen Sie in einem Testament treffen Gemeinsames Testament von Ehegatten -- Das»Berliner Testament« Der Erbvertrag EinschraÈ nkungen der Testierfreiheit: Pflichtteile C. Die Erbschaftsteuer I. Was unterliegt der Erbschaftsteuer? II. Welche UÈ bertragungen steuerfrei bleiben III. Wie hoch ist die Erbschaftsteuer? FuÈr wen es FreibetraÈge gibt VersorgungsfreibetraÈge Wann ZugewinnausgleichsanspruÈ che bestehen IV. Mehrfacher Erwerb desselben VermoÈ gens innerhalb von 10 Jahren Wie hoch ist die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer? Wann die HaÈ rtefallregelung angewendet wird So berechnen Sie den steuerpflichtigen Erwerb Vorschenkungen innerhalb von zehn Jahren V. Wie Belastungen bei Erbschaften beruè cksichtigt werden VI. Andere Gegenleistungen bei Schenkungen VII. Wie KapitalvermoÈ gen bewertet wird VIII.So werden Lebensversicherungen bewertet... 32

6 Die neue Erbschaftsteuer 2009 Seite IV Inhalt IX. Bewertung von Nutzungsrechten X. Wie GrundstuÈ cke und GebaÈude bewertet werden Unbebaute GrundstuÈcke Ein- und ZweifamilienhaÈ user, Wohnungseigentum und Teileigentum MietwohngrundstuÈcke Nieûbrauchs-, Wohn- und Nutzungsrechte XI. So werden Unternehmen bewertet Hinzurechnung nicht betriebsnotwendigen VermoÈgens WirtschaftsguÈter juè nger als zwei Jahre Alternative zur Unternehmensbewertung D. So funktionieren Erbrecht und Erbschaftsteuer imdetail I. Ehepaare Das gesetzliche Erbrecht Das gilt fuè r die Erbschaftsteuer Was fuè r Kinder und Enkelkinder gilt Vorsicht, Falle: Das Berliner Testament II. Wie eingetragene Lebenspartner erben Gesetzliches Erbrecht Zugewinngemeinschaft GuÈ tertrennung Das gilt fuè r die Erbschaftsteuer Was fuè r gemeinsame Konten gilt III. Paare ohne Trauschein Gesetzliches Erbrecht Das gilt fuè r die Erbschaftsteuer Was Sie tun koè nnen E. Was fuè r die Weitergabe von Unternehmen gilt I. Die maûgebliche Lohnsumme II. Die moè glichen Entlastungen von BetriebsvermoÈgen III. UnternehmensuÈ bergabe an einen Fremden F. So senken Sie die Erbschaftsteuer I. FreibetraÈge mehrfach nutzen II. Wie Sie VermoÈ gen verteilen... 70

7 Die neue Erbschaftsteuer 2009 Inhalt Seite V III. Schenken mit Umweg -- die Kettenschenkung Welche Steuerersparnis ist moèglich? Wie ist der Weg zu gestalten? Checkliste zur Kettenschenkung IV. Lebensversicherungen und Rentenversicherungen Die richtige Vertragsgestaltung spart Steuern Die Versicherung auf verbundene Leben V. Schenken Sie die Schenkungsteuer VI. Steuern sparen uè ber drei Generationen VII. Steuern sparen mit Nieûbrauchsrechten G. Wie Sie sich alle Vorteile durch Erbschaftsplanung sichern I. Welches VermoÈgen ist zu uèbertragen? II. Wer soll das VermoÈ gen erhalten? III. Welche Steuer im Erbfall anfaèllt IV. Welche GestaltungsmoÈ glichkeiten gewaè hlt werden sollten Wie Sie Ihre MoÈ glichkeiten analysieren Welche Gestaltung Sie waèhlen sollten H. Die ErbschaftsteuererklaÈrung I. In diesen FaÈllen wird das Finanzamt automatisch informiert II. MuÈ ssen Sie das Finanzamt informieren? III. MuÈ ssen Sie eine SteuererklaÈ rung abgeben? Die SchenkungsteuererklaÈrung Die ErbschaftsteuererklaÈ rung I. Kapitalwert einer lebenslaè nglichen Nutzung oder Leistung imjahresbetrag von einemeuro fuè r Bewertungsstichtage ab Index

8 Überblick: Was bisher galt -- was jetzt gilt! Seite 1 A. UÈ berblick: Was bisher galt -- was jetzt gilt! Bevor wir uns mit den Grundlagen der Erbschaftsteuer beschaèftigen wollen, moèchten wir Ihnen einen kurzen UÈ berblick daruèber geben, wie das Steuerrecht bisher gestaltet war und welche grundsaètzlichen AÈ nderungen nun vorgenommen wurden. Neben der VeraÈnderung der BewertungsmaûstaÈbe fuèr bestimmte VermoÈgensgegenstaÈnde erfolgte im Rahmen der Neuregelung der Erbschaftsteuer eine Neuordnung des Steuertarifs durch veraènderte SteuersaÈtze und Progressionsstufung. Die SteuersaÈtze in den Steuerklassen II und III wurden angeglichen und sind teilweise drastisch angestiegen. Die SteuersaÈtze in Steuerklasse I haben sich nicht geaèndert. Die Grenzen zwischen den SteuersaÈtzen wurden leicht angehoben. In Klammern finden Sie die bis guèltigen Werte: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschlieûlich Steuerklasse I (in %) Steuerklasse II (in %) Steuerklasse III (in %) Q , -- (Q 52000, -- ) 7 30 (12) 30 (17) Q , -- (Q , -- ) 11 30(17) 30(23) Q , -- (Q , -- ) 15 30(22) 30(29) Q , -- (Q , -- ) (27) 30 (35) Q , -- (Q , -- ) 23 50(32) 50(41) Q , -- (Q , -- ) 27 50(37) 50(47) uèberq , -- (uèberq , -- ) 30 50(40) 50(50) ZusaÈtzlich wurden die FreibetraÈge fuè r VermoÈ gensuè bertragungen erhoèht. Ab dem koènnen nun deutlich hoèherevermoègenswerte steuerfrei uèbertragen werden, ohne dass hierauf Erbschaftsteuer anfaèllt. Diese Anhebung der FreibetraÈge wurde notwendig, weil durch die veraènderten Bewertungsvorschriften insbesondere ImmobilienvermoÈ gen deutlich hoè her bewertet wird. Damit zukuènftig unveraèndert bestimmte VermoÈgenswerte ohne Steuerbelastung uèbertragen werden koènnen, mussten die FreibetraÈge in aèhnlichem Maû steigen wie die Bewertungsgrundlagen fuè r die Steuerbelastung. Besonders von dieser ErhoÈ hung der FreibetraÈge haben die Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft profitiert. Bisher wurden diese Personen steuerlich wie fremde Dritte behandelt. Der eingetragene Lebenspartner wurde also nach den gleichen Bedingungen mit Erbschaftsteuer belastet wie ein voèllig Fremder. In Zukunft wird der Lebenspartner zwar noch immer nach der unguè nstigen Steuerklasse III zur Erbschaftsteuer veranlagt, sein Freibetrag wird jedoch deutlich angehoben und ist nun gleich hoch wie der Freibetrag des Ehepartners.

9 Seite 2 Überblick: Was bisher galt -- was jetzt gilt! In dieser UÈ bersicht finden Sie die ab guèltigen FreibetraÈge. In Klammern finden Sie die bis guèltigen Werte: Ehepartner Q , -- (Q , -- ) Lebenspartner Q , -- (Q 5 200, -- ) Kinder Q , -- (Q , -- ) Enkel, wenn dessen Eltern verstorben sind Q , -- (Q , -- ) Enkel Q , -- (Q , -- ) andere Personen der Steuerklasse I Q , -- (Q , -- ) Steuerklasse II Q , -- (Q , -- ) Steuerklasse III auûer Lebenspartner Q , -- (Q 5 200, -- ) FuÈr Ehepartner (wie bisher) und fuèr Lebenspartner (neu) gibt es im Erbfall zusaètzlich einen Versorgungsfreibetrag von Q , --. Auch fuèr Kinder gibt es beim Tod eines Elternteils weiterhin einen Versorgungsfreibetrag. Dessen HoÈhe liegt je nach dem Alter des Kindes unveraèndert zwischen Q , -- und Q 52000, --.

10 Wer erbt? -- Das zivilrechtliche Erbrecht B. Wer erbt? -- Das zivilrechtliche Erbrecht Die gesetzliche Erbfolge Seite 3 VermoÈgensuÈbergaÈnge ohne Gegenleistung erfolgen regelmaèûig als Schenkung unter Lebenden oder als Erbschaft aus Anlass des Todes einer Person. Die Frage, wer Erbe wird, haèngt vor allem davon ab, welche Regelungen der Verstorbene fuèr den Fall seines Ablebens getroffen hat. Hat er keine ausdruècklichen WuÈnsche in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Hier hat der Gesetzgeber im buèrgerlichen Gesetzbuch festgehalten, wer in diesem Fall einen Erbanspruch hat. Bei Schenkungen hat der Schenker freie Hand, wie er uèber sein VermoÈgen verfuègt.wirddasvermoègen erst bei Tod des EigentuÈmers weitergegeben, sind einige EinschraÈnkungen zu beachten. Die sogenannten Pflichtteile legen fest, wer in jedem Fall einen Anspruch auf Anteile am Nachlass eines Verstorbenen hat. Diese Pflichtteile lassen sich nur bedingt veraèndern. Sie stehen denjenigen zu, die auch ohne eine besondere Anordnung des Verstorbenen Erben geworden waèren. Daher werden wir uns zunaèchst mit der gesetzlichen Erbfolge beschaèftigen. I. Die gesetzliche Erbfolge Ist nichts durch den Erblasser bestimmt, erben zunaèchsteinmaldieengsten Verwandten das VermoÈgen, aber auch die Schulden des Erblassers. Die Erben werden im buèrgerlichen Gesetzbuch in Erben erster, zweiter, dritter und vierter Ordnung eingeteilt. Dabei schlieûen naèhere Verwandte die entfernten Verwandten von der Erbfolge aus. Eine Sonderstellung in der gesetzlichen Erbfolge nimmt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ein. Er ist nicht mit dem Erblasser blutsverwandt und ist daher in keine der Erbordnungen eingeteilt. Sein Recht am Nachlass wird gesondert geregelt. Erbe kann nach dem Gesetz nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls, also bei Tod des Erblassers, lebte. Ungeborene Kinder werden dabei so behandelt, als seien sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits geboren. 1. Erben erster Ordnung Die Erben erster Ordnung sind die direkten AbkoÈmmlinge, also die Kinder des Verstorbenen und deren Kinder. Hat der Verstorbene nur ein Kind, so erbt das Kind allein, bei mehreren Kindern erben die Kinder das VermoÈgen zu gleichen Teilen.

11 Seite 4 Wer erbt? -- Das zivilrechtliche Erbrecht Die gesetzliche Erbfolge Adoptierte Kinder werden dabei ebenso beruècksichtigt wie nichteheliche AbkoÈmmlinge. Sie alle sind den ehelichen Kindern des Erblassers gleichgestellt. Ist ein Kind bereits vor dem Erblasser verstorben, treten dessen Kinder, die Enkel des Erblassers, an die Stelle des Verstorbenen. Die Enkel erhalten den Erbteil des verstorbenen Elternteils. Er wird unter den Enkeln zu gleichen Teilen aufgeteilt. Erblasser 50 % 50 % Kind 1 Kind 2 Erblasser 50 % Kind 1 verstorben 25 % 25 % Kind 2 Enkel 1 Enkel 2

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