Rentenreform 2001/2002

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1 Rentenreform 2001/2002 Verlagerung der Vorsorge in den privaten / betrieblichen Sektor Absenkung des Rentenniveaus Kürzung der Witwen und Witwerrenten Wegfall der Berufsunfähigkeitsversicherung

2 Welche Ziele hat die Bundesregierung? Stabilisierung der Beiträge Der Beitragssatz soll bis 2020 unter 20% und bis 2030 unter 22% gehalten werden. Das Rentenniveau soll bis 2030 nicht unter 67% sinken. Fördermaßnahmen Einführung der kapitalgedeckten Altersversorgung (AVmG) Riester Rente Förderung der betrieblichen Altersversorgung

3 Auswirkungen der Rentenreform Absenkung des Rentenniveaus von 70% auf 67% des Nettoeinkommens (Basis: Eckrentner mit 45 Beitragsjahren bei 30 Beitragsjahren ca. 45%) Kürzung der Witwen-/Witwerrenten von 60% auf 55% Einführung der Erwerbsminderungsrente volle Erwerbsminderungsrente = 35%-50% vom Netto halbe Erwerbsminderungsrente = 18%-25% vom Netto Einführung einer sozialen Grundsicherung im Alter Ziel ist die Sicherstellung des grundlegenden Bedarfs für den Lebensunterhalt von Personen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Grundsicherungsleistungen erhalten Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

4 Neuregelung der Erwerbsminderungsrenten (seit ) Zweistufige Erwerbsminderungsrente für AN geb. vor dem volle Erwerbsminderungsrente bei Erwerbsfähigkeit von unter 3 Stunden halbe Erwerbsminderungsrente bei Erwerbsfähigkeit von 3 bis 6 Stunden, wenn das restliche Leistungsvermögen in Erwerbseinkommen umgesetzt werden kann keine Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen 6 Stunden und mehr Einkommen (max. Bruttoeinkom men 70 % bis zur Beitragsbe- 60 % messungsgrenze) 50 % Ehemalige Erwerbsunfähigkeitsrente ca. 70 % 40 % 30 % Ehemalige Berufsunfähigkeitsrente ca. 18 % ca. 35 % 20 % 10 % halbe Erwerbsminderungsrente volle Erwerbsminderungsrente Vergleichsgröße: Nettoeinkommen bei Berufstätigkeit

5 Möglichkeiten der Abdeckung private Lebens- / Rentenversicherung / BU-Versicherung Ausgaben stellen Vorsorgeaufwendungen dar Auszahlung steuerfrei (bei Renten mit dem Ertragsanteil zu versteuern) Riester-Rente Förderung durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug Leistung nur auf Rentenbasis möglich Rente ist voll steuerpflichtig betriebliche Altersversorgung vorgelagerte Besteuerung (nur Direktversicherung) nachgelagerte Besteuerung Gewünscht: tarifvertragliche Beteiligung der Arbeitgeber an der Arbeitnehmerversorgung

6 Riester-Rente für alle gesetzlich Versicherten direkte Förderung durch staatliche Zulagen (Grundzulage + Kinderzulage) indirekte Förderung durch gesonderte Abzugsfähigkeit der Beiträge als Sonderausgaben Einbeziehung des Wohneigentums in die Förderung Die Zulagen reduzieren sich, wenn der Zulagenberechtigte nicht den Mindestbeitrag aufbringt. Der Mindestbeitrag beträgt zusammen mit den Zulagen: Veranlagungszeitraum in % des rentenversicherungspflichtigen Jahres- Bruttoeinkommens höchstens pro Jahr 2002 und % und % und % ab % 2.100

7 Höhe der Zulagen ( 10a EStG) Grundzulage: 38 EUR (75 DM) im Jahr Steigerung in 2-Jahres-Schritten auf 154 EUR (300 DM) in Jeder Ehegatte erhält die Grundzulage gesondert (eigener Vertrag für den Ehepartner erforderlich (Ausnahme nicht versicherungspflichtiger Ehepartner). Kinderzulage: 46 EUR (90 DM) im Jahr Steigerung in 2-Jahres-Schritten auf 185 EUR (360 DM) in Kinderzulagen fließen in der Regel auf den Vertrag der Ehefrau. Die Zulagen werden vom neu geschaffenen Zulagenamt zur direkten Gutschrift auf den Riester-Vertrag an den Versicherer überwiesen Veranlagungszeitraum Grundzulage Kinderzulage (je Kind) 2002 und und und ab

8 Sonderausgabenabzug nach 10a EStG Maßstab für den möglichen Sonderausgabenabzug ist die Summe aus Eigenbeitrag und Zulagen. In 2002 maximal 525 EUR (1.027 DM). Ab 2002 Steigerung in 2-Jahres-Schritten auf maximal EUR (4.107 DM) in Übersteigt der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug die gewährten Zulagen, zahlt der Staat die Differenz zusätzlich aus. Veranlagungszeitraum höchstens 2002 und und und ab

9 Gruppenvertrag zu Riester über den Arbeitgeber Vorteile durch Kollektivrahmenvertrag Höhere Leistungen und Renditen im Gruppentarif Zertifizierte Produkte Bei privater Riester-Rente Beitragseinzug unmittelbar vom Konto des Mitarbeiters. Anforderungen der Informationen für Zulagen direkt beim Mitarbeiter Riestervertrag des Ehegatten kann einbezogen werden Vereinfachter Abschluss über Internet möglich Beratung und Verwaltung aus einer Hand (Prüfung der günstigeren Förderung)

10 Konzept der Riesterförderung Kunde Leistet Eigenbeitrag an Gibt jährlich persönliche Daten an Übermittelt Vertrags- und Zulagendaten für Finanzamt Versicherung Ermittelt ggf. Zusätzl. Steuerersparnis im Rahmen der Einkommensteuererklärung Überweist Zulage an Übermittelt Vertrags- und Zulagendaten an Finanzamt Zentrale Behörde

11 Betriebliche Altersvorsorge Riester-Rente ist nicht immer die günstigste Lösung Förderung in Stufen auf 1%-4% der BBG begrenzt Beiträge sind aus dem Nettogehalt zu zahlen volle Versteuerung der Rente in der Leistungsphase keine Abdeckung des Berufsunfähigkeitsrisikos möglich keine Todesfallabsicherung möglich keine Kapitalauszahlung möglich Ergänzung oder Alternative zur Riester-Rente über die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltum w andlung

12 RIESTER-RENTE vs. betriebliche Alterversorgung durch Entgeltumwandlung Einkommen in (bei Eheleuten Familieneinkommen) ledig verheiratet kein Kind ein Kind zwei Kinder kein Kind ein Kind zwei Kinder bis bis bis bis bis bis über Riester-Rente Betr. Altersvorsorge

13 Gesetzliche Vorgaben Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung ab Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgeltumwandlung, bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Eine über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende freiwillige Vereinbarung ist möglich Eine bereits durchgeführte Entgeltumwandlung mindert den Anspruch Wichtig: Vor der Umwandlung von Tariflohn ist sicherzustellen, dass eine tarifliche Regelung oder einer Öffnungsklausel besteht.

14 Die 5 Durchführungswege Mögliche Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse Direktzusage (Pensionszusage) Grundzüge der Gestaltung für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung ab Fall: Der Durchführungsweg wird im Einvernehmen festgelegt 2.Fall: Stellt der Arbeitgeber eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bereit, so ist der Arbeitnehmer an diese Gestaltung gebunden 3.Fall: Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Arbeitnehmer auf Einrichtung einer Direktversicherung bestehen (Der AG bestimmt aber den Vertragspartner).

15 Steuerliche Förderung des Aufwandes Riester (Privat/ Rahmenv.) Direktvers. P-Kasse P-Fonds U-Kasse Direktzusage 3,63 EstG 3,63 EstG 40b EStG 1752 EUR (+20% P.St.) 4% BBG EUR (2002) 40b EStG (nach 3,63) 1752 EUR (+20% P.St.) 4% BBG EUR (2002) 4d EStG keine Beitr. grenze *) 6a EStG keine Beitr. grenze 10a EStG 10a EStG 10a EStG 10a EStG 525 EUR 2100 EUR (2008) 525 EUR 2100 EUR (2008) 525 EUR 2100 EUR (2008) 525 EUR 2100 EUR (2008) *) Leistungsobergrenzen in der U-Kasse beachten ; generell 75% Versorgungsobergrenze beachten

16 Entsprechende ges. Vorschriften: Steuerliche Förderung des Aufwandes im Vergleich Backup 3 Nr. 63 EStG - Steuerfreie Zuwendung bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der GRV 40b EStG - Lohnsteuerpauschalierung mit 20% bis zu einem max. Aufwand von bzw EUR p.a. 4d EStG - Zuwendung zur U-Kasse ohne Beitragsgrenze 6a EStG - Bildung von Pensionsrückstellungen ohne Beitragsgrenze 10a EStG - Zulagen nach 83 EStG in Verbindung mit Sonderausgabenabzug steigend von 525 EUR (2001) auf EUR (2008)

17 Besteuerung der Leistung Riester (Privat/ Rahmenv.) Direktvers. P-Kasse P-Fonds U-Kasse Direktzusage 22,5 EStG nachgelagerte Verst. *) 22,5 EStG nachgelagerte Verst. 22,5 EStG nachgelagerte Verst. 20,1 EStG Kapital stfr. 22,1 EStG Rente Er. A. 22,5 EStG nachgelagerte Verst. 20,1 EStG Kapital stfr. 22,1 EStG Rente Er. A. 22,5 EStG nachgelagerte Verst. 22,5 EStG nachgelagerte Verst. 19,1 EStG 34 EStG V-FB 3072 EUR + AN Pausch.B 19,1 EStG 34 EStG V-FB 3072 EUR + AN Pausch.B *) keine Anwendung der Fünftelungsregelung ( 34 EStG) möglich

18 Entsprechende ges. Vorschriften: Steuerliche Förderung des Aufwandes im Vergleich Backup 22 Nr. 1 EStG - Ertragsanteilbesteuerung 22 Nr. 5 EStG - Sonstige Einkünfte; kein Versorgungsfreibetrag, keine Fünftelung ; Altersentlastungsbetrag = 40% max EUR p.a. 19 Nr. 2 EStG - Versorgungsfreibetrag 40 % der Bezüge max EUR p.a. 34 EStG - Fünftelungsregelung bei Kapitalleistungen 20 EStG - Steuerfreiheit der Kapitalleistungen aus einer LV

19 Kombination der Durchführungswege Mögliche Kombination der Durchführungswege Die Lösung für die Herausforderung Rentenreform Riesterförderung Arbeitgebergestützte Mitarbeiterversorgung über Kollektivrahmenvertrag (Privatvertrag 10a, 83 ff) Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung + U-Kasse (PAP) (variable Dotierung) + + U-Kasse (PEP) (laufende Dotierung) Direktversicherung 40b (1.752 ) zunehmende Schließung der Versorgungslücke Grundversorgung = -PK (Pensionskasse) 3 Nr. 63 (2.160 ) (laufend oder variabel)

20 Vorteile der Pensionskasse breites Produkt- und Leistungsspektrum (Ausschöpfung der gesetzlichen Förderungsmöglichkeiten aus einer Hand; die Pensionskasse ist riesterfähig ) der Durchführungsweg ist für die Arbeitnehmer verbindlich Sozialabgabenfreiheit (bei Gehaltsumwandlung bis 2008) einfaches Handling bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers Abdeckung der Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung möglich keine Beträge zur gesetzlichen Insolvenzversicherung (PSV-Beiträge) keine separaten Verwaltungskosten keine Bilanzauswirkung beim Arbeitgeber liberalere Anlagevorschriften ohne Nachfinanzierungsrisiko beim Arbeitgeber im Regelfall Steuerfreistellung des Aufwandes und nachgelagerte Besteuerung der Leistungen arbeitsrechtlicher Anspruch und steuerlich begünstigte Aufwendungen sind deckungsgleich

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