Steuerpflicht für Anerkennungspreise zur Prämierung wissenschaftlicher Arbeiten?
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- Curt Frei
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2 Erhebliche Rechtsunsicherheit Steuerpflicht für Anerkennungspreise zur Prämierung wissenschaftlicher Arbeiten? UFS sieht Preisgelder für Dissertation als Einkünfte aus selbständiger Arbeit VON DR. SABINE KANDUTH-KRISTEN UND MAG. ERNST KOMAREK*) Der UFS Innsbruck 1 ) hat Preisgelder zur Auszeichnung von Nachwuchswissenschaftlern, die hervorragende wissenschaftliche Leistungen vorzuweisen haben und aufgrund ihres bisherigen wissenschaftlichen Werdegangs für die Zukunft beträchtliche Leistungen in ihrer Forschung erwarten lassen, als nicht steuerbar behandelt. Der UFS Linz 2 ) gelangt in seiner jüngsten, beim VwGH derzeit anhängigen Entscheidung zur Ansicht, dass Preisgelder zur Prämierung einer Dissertation steuerpflichtig sind. Der Beitrag analysiert die Entscheidungsgründe des UFS und unterzieht sie einer kritischen Würdigung. 1. Sachverhalt Im Jahr 2010 wurde ein Jurist für seine hervorragenden wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen seiner Dissertation zum Insolvenzrecht mit mehreren Preisgeldern ausgezeichnet. Im betreffenden Jahr erzielte der Jurist Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Universitätsassistent) und Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Erstellung von Rechtsgutachten, Verfassen von wissenschaftlichen Beiträgen in Fachzeitschriften). In seiner Einkommensteuererklärung führte er (zusätzlich zu den nicht selbständigen Einkünften) seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit an, teilte dem Finanzamt aber ergänzend in einem Schreiben mit, dass er 2010 darüber hinaus Preisgelder in Höhe von ,58 Euro für seine Dissertationsarbeit erhalten habe. Diese seien in der Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt worden, da es sich um Preise gehandelt habe, die der Würdigung seiner Persönlichkeit bzw. seines gesamten Schaffens dienen würden; somit lägen keine steuerpflichtigen Einkünfte vor. Das Finanzamt teilte die Ansicht nicht und unterzog die Preisgelder unter Verweis auf die Entscheidung des UFS vom , RV/0648-I/09, als Einkünfte der Besteuerung, da die erhaltenen Preise durch Einreichung der Dissertation bei wettbewerbsartigen Ausschreibungen erzielt worden seien, die Preisverleihungen aufgrund von und im Zusammenhang mit der Klassifizierung einer bestimmten Leistung des Steuerpflichtigen erfolgt und somit darauf gerichtet gewesen seien, ganz bestimmten beruflichen Leistungen des Preisträgers Rechnung zu tragen. In der Berufung führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass er die Dissertation rein zur persönlichen Weiterbildung und mit dem privaten Ziel der Erlangung des Doktortitels verfasst habe und keine betrieblichen bzw. beruflichen Gründe dafür ausschlaggebend gewesen seien. Wesentliche Faktoren für die Zuerkennung der Preise seien die Dissertationsgutachten sowie das Dissertationsthema gewesen. Ohne die hervorragende Benotung seiner Arbeit wäre eine Einreichung nicht möglich gewesen. Das gewählte Dissertationsthema habe erst aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise eine so hohe Aktualität und Relevanz erhalten. Zum Zeitpunkt der Themenauswahl sei dies noch nicht vorhersehbar gewesen. Weiters sei es den Preisverleihern nicht darum *) Dr. Sabine Kanduth-Kristen, LL.M, StB, ist Universitätsprofessorin am Institut für Finanzmanagement der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Abteilung für Betriebliches Finanz- und Steuerwesen. Mag. Ernst Komarek, MSc, ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in dieser Abteilung. 1 ) Vgl. UFS , RV/0648-I/09. 2 ) Vgl. UFS , RV/0379-L/12, beim VwGH anhängig unter 2013/15/0150. SWK-Heft Mai
3 2. Entscheidung des UFS 3. Kritische Würdigung gegangen, herauszufinden, welcher Bewerber den besten Lösungsvorschlag zu einem vordefinierten Problem bzw. einer konkreten Aufgabe liefern könne, um daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu lukrieren. Eine Einkommensbesteuerung könne im außerbetrieblichen Bereich nach 29 Z 3 EStG nur aufgrund eines Leistungsaustauschs eintreten, der im gegenständlichen Fall fehle. Zudem berief er sich (wie das Finanzamt) auf die UFS-Entscheidung vom , RV/0648-I/09, in der ein Stipendium an junge Forscher, die nach Lebenslauf, bisherigen Publikationen und vorgestellten Ideen das Potenzial weiterer erfolgversprechender wissenschaftlicher Forschung in sich tragen und nach solchen Kriterien als auszeichnungswürdig befunden wurden, nicht als sonstige Einkünfte i. S. d. 29 Z 3 EStG qualifiziert wurde. Einleitend hält der UFS fest, dass die mit der Dissertation erzielten Preise in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dissertationsarbeit stehen. Der Prämierung ging jeweils eine Auswahl durch eine Jury voraus. In rechtlicher Hinsicht führt der UFS aus, dass Preise jedenfalls dann als steuerpflichtig angesehen werden, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und wenn sie sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Preisträger zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk geschaffen oder eine bestimmte Leistung erbracht hat. Der UFS verweist dabei auf die Ausführungen von Zugmaier in Herrmann/Heuer/Raupach, (deutsches) EStG, 2 Anm. 80, Stichwort: Preise. Nach Ansicht des UFS dienten die Preisverleihungen im vorliegenden Fall nicht der Würdigung der Person des Preisträgers und seines gesamten Schaffens; vielmehr sei auf Grundlage der Ausschreibungspapiere und der Textierungen der Preisverleihungen die Außergewöhnlichkeit der wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) gewürdigt worden. Die Voraussetzung für die Steuerbarkeit, wonach der Preisträger zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk geschaffen oder eine bestimmte Leistung erbracht haben muss, sieht der UFS als erfüllt an. Im Ergebnis entspreche dies auch der in der Entscheidung des UFS vom , RV/0648-I/09, angeführten Begründung. In Zusammenhang mit der Einkünftezuordnung führt der UFS aus, dass im gegenständlichen Fall Einkünfte aus Leistungen i. S. d. 29 Z 3 EStG oder selbständige Einkünfte gem. 22 EStG in Betracht kämen. Da der Berufungswerber bereits Einkünfte aus selbständiger Arbeit erziele, seien die streitgegenständlichen Einkünfte aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ebenfalls den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen. Nach Ansicht des UFS würden die Preisgelder aber auch dann, wenn der Berufungswerber noch nicht in diesem Bereich tätig wäre, Einkünfte aus selbständiger Arbeit darstellen, da eine wissenschaftliche Tätigkeit vorliege. Abschließend weist der UFS darauf hin, dass der Berufungswerber seine Arbeit bereits bei einem Verlag publiziert habe und hiebei üblicherweise ebenfalls Einkünfte erzielt würden. Die Dissertation sei jedenfalls Ausfluss einer wissenschaftlichen Tätigkeit. Nach Ansicht des dbmf, 3 ) auf die auch in der österreichischen Judikatur, Literatur und Verwaltungspraxis zurückgegriffen wird, unterliegen Einnahmen aus Preisen (Preisgelder), insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen, der Einkommensteuer, wenn sie in untrennbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten stehen. Dies trifft in der Regel z. B. auf Gewinne aus einem Architektenoder Musikwettbewerb sowie auf Literaturpreise, Filmpreise, Journalistenpreise, Preise 3 ) Vgl. dbmf-schreiben vom , BStBl. I 1996, SWK-Heft Mai 2013
4 von Berufssportlern zu. 4 ) Einen Zusammenhang mit einer Einkunftsart sieht das dbmf auch dann als gegeben an, wenn die Preisverleihung bestimmungsgemäß in nicht unbedeutendem Umfang die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen der Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen fördert (z. B. bei werbewirksamen Auszeichnungen im Rahmen von betriebs- oder berufsbezogenen Ausstellungen, Geldpreisen mit Zuschusscharakter, die vom Empfänger im Rahmen seiner ausgeübten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verwendet werden müssen). Steuerpflicht besteht auch für Preise, die nur eigenen Arbeitnehmern als Incentive zuerkannt werden. 5 ) Einkommensteuerlich unbeachtlich sind dagegen Preisgelder, die außerhalb einer Tätigkeit zur Einkünfteerzielung bezogen werden. Kein Zusammenhang mit einer Einkunftsart liegt bei Preisverleihungen vor, die in erster Linie dazu bestimmt sind, das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen des Steuerpflichtigen zu würdigen, die Persönlichkeit des Steuerpflichtigen zu ehren, die Grundhaltung auszuzeichnen oder die Vorbildfunktion herauszustellen. 6 ) Beispielhaft wird in diesem Zusammenhang der Nobelpreis genannt. 7 ) Dementsprechend ist nach Ansicht des dbmf ein fehlender Zusammenhang mit einer Einkunftsart ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn zwar ein bestimmtes Werk oder eine bestimmte Leistung Anlass für die Preisverleihung war, zur Auswahl des Preisträgers jedoch dessen Gesamtpersönlichkeit oder bisheriges Gesamtschaffen beigetragen hat. 8 ) Zu den nicht steuerbaren Einnahmen zählen daher auch Literatur- und Journalistenpreise, wenn sie in Würdigung des gesamten Lebenswerks oder der Leistungen eines bestimmten Lebensabschnitts gewährt werden. 9 ) Im Fachschrifttum wird allerdings auch die Meinung vertreten, dass Preise, die das Gesamtschaffen einer Person würdigen, eher der beruflichen/betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind, da der Grund für die Preisverleihung die erbrachten beruflichen Leistungen waren und die Preise eine Anerkennung der (steuerbaren) Leistung des Geehrten darstellen. 10 ) Nichtsteuerbarkeit von Preisen wird nach dieser Ansicht nur dann angenommen, wenn die Persönlichkeit des Preisträgers und sein (nicht steuerbares) Wirken geehrt werden sollen. 11 ) In Rz. 101a EStR 2000 wird ausgeführt, dass Preise, die außerhalb eines Wettbewerbs der Würdigung der Persönlichkeit oder des gesamten Schaffens des Steuerpflichtigen dienen, nicht steuerbar sind. 12 ) Es sind aber auch Preise, die durch eine Jury 4 ) Vgl. Jakom/Laudacher, EStG 6 (2013) 2 Rz. 18; Doralt/Toifl, EStG (14. Lfg., April 2010) 2 Tz. 13/1; Rz. 101a EStR In diesem Sinne auch Blazina, Die abgabenrechtliche Beurteilung von Geld- und Sachpreisen bei Unternehmern, SWK-Heft 12/1998, S 343 (S 344). Gemäß 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz sind Staats-, Würdigungs- und Förderungspreise sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen jedoch steuerbefreit. Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen aufgrund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden. 5 ) Vgl. Rz. 101a EStR ) Vgl. dbmf-schreiben vom , BStBl. I 1996, 1150; ähnlich auch Rz. 101a EStR Kritisch Kirchmayr/Achatz, EStR-Wartungserlass 2008: Zur Steuerbarkeit von Preisgeldern, taxlex 2008, ) Vgl. Rz. 101a EStR 2000; differenzierend Atzmüller/Hammerl/Herzog/Mayr, Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2008, RdW 2008/443, 478 (480), mit Hinweis auf Jakom/Laudacher, EStG 6, 2 Rz. 18, wonach auch bei der Vergabe des Nobelpreises die Prämierung einer bestimmten Arbeit im Vordergrund stehen kann. 8 ) Ähnlich UFS , RV/0648-I/09. 9 ) Vgl. Jakom/Laudacher, EStG 6, 2 Rz. 18; Doralt/Toifl, EStG (14. Lfg., April 2010) 2 Tz ) Vgl. Kirchmayr/Achatz, taxlex 2008, ) Vgl. Kirchmayr/Achatz, taxlex 2008, 309. Beispielhaft wird der Friedensnobelpreis angeführt. Anders Doralt (Nobelpreis steuerfrei?, RdW 1994, 691), nach dessen Ansicht sich die Nichtsteuerbarkeit von Preisen dogmatisch überhaupt nicht rechtfertigen lässt. 12 ) Ob der Preis durch eine Jury zuerkannt wird oder nicht, kann allerdings für die Besteuerung nicht ausschlaggebend sein (vgl. auch Blazina, SWK-Heft 12/1998, S 344). SWK-Heft Mai
5 aufgrund einer Bewerbung, eines Wettbewerbs und einer Klassifizierung der Leistungen der Bewerber zuerkannt werden, per se noch nicht steuerbar. Entscheidend ist vielmehr nach Ansicht des UFS Innsbruck, 13 ) um welche Art von Wettbewerb es sich handelt und aus welchen Gründen der Preis tatsächlich zuerkannt wird. Maßgeblich sind die Ausschreibungsbedingungen und die der Preisverleihung zugrunde liegenden Ziele. Der UFS Linz sieht die Steuerbarkeit als gegeben an, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und wenn sie sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Preisträger zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk geschaffen oder eine bestimmte Leistung erbracht hat. Damit übernimmt er die in Herrmann/Heuer/Raupach wiedergegebene Meinung des dbmf. 14 ) Im gegenständlichen Fall sieht er die Voraussetzungen ohne nähere Begründung als jedenfalls erfüllt an. Maßgeblich ist nach o. a. Rechtsansicht, dass der Preisträger zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk geschaffen oder eine bestimmte Leistung erbracht hat. Unstrittig steht im gegenständlichen Fall die Verfassung einer Dissertation einem bzw. mehreren für die Dissertation erhaltenen Preisen gegenüber. Dennoch ist u. E. der Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts im o. a. Sinne zu verneinen. Im Zeitpunkt der Erstellung der wissenschaftlichen Arbeit steht nicht die Erzielung eines Wissenschaftspreises im Vordergrund, sondern die Erlangung des Doktortitels im Rahmen eines ordentlichen Doktoratsstudiums. 15 ) Das primäre Ziel stellt daher die fristgerechte Fertigstellung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit (hier: Dissertation) und/oder anderer bedeutender Forschungsleistungen dar. Die unmittelbare Folge der Tätigkeit ist die Verleihung eines (weiteren) akademischen Grades. Die Einreichung wissenschaftlicher Arbeiten erfordert in den meisten Fällen u. a. eine gute bis sehr gute Benotung der Arbeit. Andernfalls kann an den Preisausschreibungen nicht teilgenommen werden. Erst die Fertigstellung der wissenschaftlichen Leistung und eine damit verbundene erstklassige Beurteilung können somit eine Auszeichnung mit einem Wissenschaftspreis nach sich ziehen. Anders stellt sich die Sachlage z. B. bei Preisausschreibungen von Architektenpreisen dar: Für den Gewinn dieser Preise wird eine konkrete Einzelleistung des Steuerpflichtigen nach Maßgabe der jeweiligen Ausschreibungskriterien erbracht. 16 ) Diese Preise stellen steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen beim Preisträger dar. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung hat der Architekt (anders als z. B. Dissertanten) noch keine Leistung erbracht. Die Leistungserstellung erfolgt erst nach Prüfung der Ausschreibungsunterlagen und nach Maßgabe der geforderten Ausschreibungskriterien. Diese Preise können eindeutig der beruflichen bzw. der betrieblichen Sphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet werden, da die Teilnahme an der Ausschreibung Grundvoraussetzung für eine spätere Auftragsvergabe ist und diese unmittelbar zu Betriebseinnahmen führt. 17 ) In diesen Fällen hat die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts und ist sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Im Rahmen einer solchen Ausschreibung wird eine konkrete Lösung zu einer bestimmten Aufgabe gefordert. Im Unterschied dazu sind die Ausschreibungen vieler Wissenschaftspreise sehr weit gefasst und zielen nicht auf eine konkrete 13 ) Vgl. UFS , RV/0648-I/09. Das bloße In-Wettbewerb-Treten einzelner Bewerber und der Gewinn von Preisgeldern aufgrund einer Klassifizierung sind für sich alleine noch nicht als steuerbarer Vorgang anzusehen. 14 ) Vgl. dazu dbmf-schreiben vom , BStBl. I 1996, ) In den meisten Fällen wird der Zeitpunkt der Fertigstellung der wissenschaftlichen Arbeit nicht genau prognostizierbar sein, sodass auch nicht vorhergesehen werden kann, an welchen Ausschreibungen eine Teilnahme in zeitlicher Hinsicht möglich ist. 16 ) Vgl. Rz. 101a EStR ) Vgl. Atzmüller/Hammerl/Herzog/Mayr, RdW 2008/443, SWK-Heft Mai 2013
6 Aufgabenstellung (ähnlich einem Architektenwettbewerb) ab, sondern würdigen ganz generell hervorragende wissenschaftliche Arbeiten in einem bestimmten Zeitraum. Der UFS klassifiziert die erhaltenen Preise aufgrund des Subsidiaritätsprinzips als selbständige Einkünfte. Unseres Erachtens ist der Zusammenhang mit den selbständigen Einkünften des Berufungswerbers allerdings zu verneinen. Die Dissertation wurde nicht im Rahmen der selbständigen Tätigkeit verfasst. Auch eine Förderung der persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen der Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen nach der o. a. Definition des dbmf liegt nicht vor. Nach Ansicht des UFS würden im gegenständlichen Fall auch dann selbständige Einkünfte vorliegen, wenn der Berufungswerber noch nicht selbständig tätig gewesen wäre, da die Dissertation Ausfluss einer wissenschaftlichen Tätigkeit sei. Der UFS unterstellt somit, dass mit der Einreichung einer Dissertation für einen Wissenschaftspreis eine betriebliche Tätigkeit begründet wird. Nach h. A. ist eine betriebliche Tätigkeit gekennzeichnet durch die Merkmale der Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. 18 ) Der UFS prüft diese Kriterien nicht weiter. Unseres Erachtens fehlt es am Unternehmerwagnis, das eine betriebliche Tätigkeit im Normalfall beinhaltet, an der Nachhaltigkeit 19 ) und an der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. 20 ) Auch eine klassische Gewinnerzielungsabsicht liegt nicht vor. Einen Zusammenhang der Preisgelder mit der unselbständigen Tätigkeit des Berufungswerbers (als wissenschaftlicher Mitarbeiter) prüft der UFS nicht. Voraussetzung für die Qualifikation als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist, dass ein Bezug oder Vorteil dem Empfänger wegen eines Dienstverhältnisses zukommt. 21 ) Die Einnahmen müssen dem Empfänger deshalb zugutekommen, weil er in einem Dienstverhältnis steht; die Einkünfte müssen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben. 22 ) Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. 23 ) Zwar wird an Universitäten die selbständige Forschung (mit dem Ziel des Abschlusses einer Dissertation) in den Dienstverträgen wissenschaftlicher Mitarbeiter ohne Doktorat ( Universitätsassistenten ) in der Regel als Ziel definiert und die Möglichkeit eingeräumt, einen Teil der Dienstzeit für die Verfassung der Arbeit zu verwenden. Die Erstellung erfolgt jedoch im Rahmen eines selbständigen Doktoratsstudiums. Für die Erlangung eines Wissenschaftspreises ist es unmaßgeblich, ob der Einreichende in einem Dienstverhältnis steht oder nicht. Maßgeblich sind die Qualität der Arbeit und deren Beurteilung durch die Begutachter. Der Arbeitgeber ist in den Preisvergabeprozess i. d. R. auch nicht involviert. 24 ) Arbeitslohn von dritter Seite liegt daher u. E. nicht vor. 25 ) Ein Zusam- 18 ) Vgl. etwa Rz EStR ) Im vorliegenden Fall wurden mit der Dissertation vier Preise in einem Kalenderjahr erzielt, möglicherweise leitet der UFS daraus implizit Nachhaltigkeit ab. 20 ) Gemäß Rz EStR 2000 liegt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form des Güter- und Leistungsaustauschs teilnimmt und eine im wirtschaftlichen Verkehr begehrte und als solche geltende Leistung anbietet. 21 ) Vgl. Jakom/Lenneis, EStG 6, 25 Rz ) Vgl. Doralt, EStG (12. Lfg., September 2008) 25 Tz. 12, u. a. mit Hinweis auf VwGH , 91/13/ ) Vgl. VwGH , 2002/15/0188, mit Hinweis auf Doralt, EStG (9. Lfg.) 25 Tz. 12, und Hofstätter/Reichel, EStG, 25 Tz ) Preisgelder, die ein Arbeitgeber als Incentive unter seinen Mitarbeitern ausschreibt und in Anerkennung besonderer Leistungen zuerkennt, wären als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten. 25 ) Eine andere Beurteilung würde zu einer unterschiedlichen Behandlung von Wissenschaftspreisen bei wissenschaftlichen Mitarbeitern, nicht wissenschaftlichen Mitarbeitern bzw. Preisträgern ohne Dienstverhältnis (Vollzeitstudierenden) führen. SWK-Heft Mai
7 menhang der bezogenen Preisgelder mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist u. E. im Ergebnis zu verneinen. 26 ) Besteht kein beruflicher oder betrieblicher Zusammenhang mit der Preisverleihung, kommt subsidiär eine Steuerpflicht gem. 29 Z 3 EStG in Betracht. Dies ist aber nach h. A. nur der Fall, wenn die Preisgelder i. Z. m. einem Leistungsaustausch stehen. 27 ) Da bei wissenschaftlichen Preisverleihungen in der Regel kein Leistungsaustausch zwischen Verleiher und Preisträger vorliegt, kann nur in Ausnahmefällen eine Steuerpflicht gem. 29 Z 3 EStG bei derartigen Preisverleihungen eintreten. Im vorliegenden Fall fehlt es u. E. siehe oben an einem Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis. Steuerpflicht gem. 29 Z 3 EStG liegt daher nicht vor. 4. Mögliche Konsequenzen aus der jüngsten Rechtsprechung des UFS Sollten sich VwGH und in weiterer Folge die Finanzverwaltung der u. E. unzutreffenden Ansicht des UFS Linz anschließen oder die Preisgelder als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit klassifizieren, wären die Kriterien für die Steuerbarkeit/Nichtsteuerbarkeit von Preisen neu zu definieren. Auf Basis der Rechtsansicht des UFS wäre eine Nichtsteuerbarkeit gegeben, wenn sowohl aus den Ausschreibungsbedingungen als auch den der Preisverleihung zugrunde liegenden Zielen klar und deutlich hervorgeht, dass neben der Prämierung einer wissenschaftlichen Leistung das bisherige Schaffen bzw. Lebenswerk des Bewerbers bei der Prämierung entsprechend berücksichtigt wird. 28 ) Bei der Vergabe von Preisen für wissenschaftliche Arbeiten, die als Abschlussarbeit eines Studiums und daher am Beginn einer wissenschaftlichen Laufbahn verfasst werden (insb. Diplomarbeit, Masterarbeit, aber auch Dissertation), wird eine Berücksichtigung des bisherigen Schaffens, abgesehen von den im Rahmen des Studiums erzielten Beurteilun- 26 ) Das FG Schleswig-Holstein (Urteil vom , I 210/95) hat den Wissenschaftspreis eines wissenschaftlichen Assistenten, den dieser für seine Habilitation erhielt, allerdings als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit klassifiziert und einen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter und dem Preisgeld erkannt. Entscheidend war für das FG, dass die Habilitation im Rahmen eines Dienstverhältnisses gefertigt wurde und dafür teilweise auch eine Bezahlung erfolgte. Nach den Ausführungen des FG stellt das Preisgeld im weitesten Sinne ein zusätzliches Entgelt für die zuvor erbrachte Dienstleistung dar. Im gegenständlichen Fall hat der Vertreter des Arbeitgebers den wissenschaftlichen Assistenten zudem für den Preis vorgeschlagen, nach Ansicht des FG eröffnete damit letztlich der Arbeitgeber die Chance auf zusätzliches Entgelt für eine im Rahmen des Dienstverhältnisses geleistete Arbeit. Die Revision gegen das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, wann ein Zusammenhang zwischen Preisgeldern und Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit anzunehmen ist, höchstrichterlicher Klärung bedarf. Allerdings wurde in weiterer Folge keine Revision eingelegt. Das FG Berlin hat den an eine Diplom-Pädagogin für ein realisiertes Projekt in der Praxis verliehenen Preis einer gemeinnützigen Stiftung ebenfalls als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert. Maßgeblich war in diesem Fall nach Ansicht des FG, dass nach der Zielsetzung der Preisverleiher nicht die Projektidee, sondern die Umsetzung des Projekts prämiert wurde, die nur vor dem Hintergrund der Berufstätigkeit der Preisträgerin erfolgen konnte. Im Urteil des BFH vom , VI R 39/08, wurde das an einen Marktleiter eines Lebensmitteleinzelhandelsunternehmens unter den im Streitfall vorliegenden Umständen vergebene Preisgeld (der Nachwuchsförderungspreis wurde für die fachlichen Leistungen als Marktleiter im Rahmen eines auf kommerzielle Interessen ausgerichteten größeren Verbunds von Einzel- und Großhandelsunternehmen vergeben) als Arbeitslohn angesehen. Der Fall ist u. E. mit der Vergabe von Wissenschaftspreisen nicht vergleichbar. In Österreich gibt es zu der Problematik weder Rechtsprechung noch Äußerungen des Fachschrifttums oder der Finanzverwaltung. Nach der Argumentation des UFS Linz ist das Vorliegen nichtselbständiger Einkünfte ausgeschlossen, denn dieser geht von einer selbständigen Tätigkeit aus. Allerdings prüft er das Vorliegen nichtselbständiger Einkünfte auch nicht näher. 27 ) Vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 6, 29 Rz. 40; Doralt/Toifl, EStG (14. Lfg., April 2010) 2 Tz. 13/2; Doralt, EStG (8. Lfg., Jänner 2004) 29 Rz ) Vgl. auch UFS , RV/0648-I/09. Diese Ansicht findet auch in der vom dbmf vertretenen Meinung Deckung, dass Nichtsteuerbarkeit auch dann vorliegt, wenn zwar ein bestimmtes Werk oder eine bestimmte Leistung Anlass für die Preisverleihung war, zur Auswahl des Preisträgers jedoch dessen Gesamtpersönlichkeit oder (bisheriges) Gesamtschaffen entscheidend beigetragen hat (vgl. dbmf-schreiben vom , BStBl. I 1996, 1150). 708 SWK-Heft Mai 2013
8 5. Zusammenfassung gen, kaum möglich sein. Auch unter Berücksichtigung der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung zur generellen Steuerpflicht von Preisen 29 ) sollte daher eine gesetzliche Klarstellung in Erwägung gezogen werden und in 3 EStG eine Befreiung insbesondere für wissenschaftliche Preise aufgenommen werden, die zur Würdigung einer Qualifizierungsarbeit (Bachelorarbeit, Diplomarbeit, Masterarbeit, Dissertation, Habilitation) vergeben werden. Im Ergebnis ist die ertragsteuerliche Behandlung von wissenschaftlichen Preisen von erheblicher Rechtsunsicherheit geprägt. Deren Steuerbarkeit wird in der Rechtsprechung des UFS, nach der Verwaltungspraxis und im Fachschrifttum anhand unterschiedlicher Kriterien beurteilt. Unseres Erachtens begründen Preise für wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten keine selbständigen Einkünfte. In der Regel liegen mangels Leistungsaustauschs auch keine sonstigen Einkünfte vor. Ob und unter welchen Voraussetzungen Wissenschaftspreise zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, wurde bis dato von der nationalen Rechtsprechung, dem Fachschrifttum und der Finanzverwaltung nicht beantwortet. Sollte der VwGH die Steuerbarkeit des Wissenschaftspreises im vorliegenden Fall bejahen, wäre die Einführung einer ausdrücklichen gesetzlichen Befreiung solcher Preise wünschenswert. 29 ) Vgl. Doralt, RdW 2004, 691; für eine weitere Interpretation auch Kirchmayr/Achatz, taxlex 2008, 309. BMF plant Änderungen bei der Zukunftsvorsorge Das BMF hat am ein Bundesgesetz, mit dem das EStG und das InvFG 2011 geändert werden, zur Begutachtung versandt. Das Gesetzesvorhaben soll eine Steigerung der Attraktivität der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge und die Verbesserung der Transparenz für den Kunden beim Vertragsabschluss bewirken. Die geplanten Änderungen umfassen insbesondere: Ersetzen der Mindestaktienquote durch eine Bandbreite zwischen 15 % und 60 % für Unter-Fünfzigjährige und zwischen 5 % und 50 % für Über-Fünfzigjährige; Absenken des Anteils der an bestimmten Börsen erstnotierten Aktien von 100 % auf 60 %; zusätzliche Informationspflichten; Senkung der Aktienquote bei Pensionsinvestmentfonds. Der Entwurf sieht zudem für Verträge über prämienbegünstige Zukunftsvorsorgeprodukte, die mit Versicherungsunternehmen und Betrieblichen Vorsorgekassen geschlossen werden, besondere Informationspflichten hinsichtlich der Kosten, der Veranlagungspolitik und der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen vor. Die Begutachtungsfrist endet am Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz in Begutachtung Das BMF hat am seinen Entwurf zu einem Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) zur Begutachtung versandt. Das AIFMG dient der innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU, welche bis zu erfolgen hat. Sämtliche Manager bisher nicht EU-weit regulierter Fonds (auch Hedgefonds, aber auch alle anderen nicht harmonisierten Fonds wie z. B. Immobilienfonds, Risikokapitalfonds, Private-Equity-Fonds) sog. Alternative-Investment-Fonds-Manager werden dadurch einer harmonisierten Regulierung unterworfen. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden und Regulierungslücken geschlossen werden. Die Begutachtungsfrist zum Ministerialentwurf des AIFMG ist am abgelaufen. SWK-Heft Mai
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