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1 versicherungs rundschau Zeitschrift für das Versicherungswesen dezember magazin Editorial Solvency II: Die Regeln werden im Rahmen von Verordnungen der europäischen Aufsichtsbehörde bestimmt Kleine Versicherungsvereine: Nach 300 Jahren immer noch modern EU-Richtlinie über Versicherungsvertrieb in der Zielgeraden International VVO-Mitgliedergliederversammlung altersvorsorge Die VAG-Novelle 2016 und die Lebens- und Krankenversicherung Zur Diskussion um ewige Rücktritts- und Widerrufsrechte in der Lebensversicherung VAG 2016 die Würfel sind gefallen wissenschaft Mag. Thomas Windhager/Stefan Rogel, MSc: Insurance 2020 Übersetzung des Versicherungsangebotes in die digitale Welt: Die Möglichkeiten und Herausforderungen von Big Data

2 inhalt ABOSERVICE Online-Ausgabe mit Archiv ab 1993: magazin Redaktion: Editorial 03 TITEL VAG 2016 die Würfel sind gefallen Das VAG 2016 bringt die größten Erneuerungen im Aufsichtsrecht seit Solvency II: Die Regeln werden im Rahmen von Verordnungen der europäischen Aufsichtsbehörde bestimmt Die FMA präsentiert die nächsten Schritte zur Einführung von Solvency II 07 Kleine Versicherungsvereine: Nach 300 Jahren immer noch modern Interview mit Franz Heidlmair, Vorsitzender des VVO-Ausschusses der Kleinen Versicherungsvereine a.g. 13 EU-Richtlinie über Versicherungsvertrieb in der Zielgeraden Die neuen Vertriebsregeln stehen kurz vor der Fertigstellung 15 International Round-Table mit der Versicherungsaufsichtsagentur Montenegro Kfz-Versicherung: Moldawische Finanzmarktaufsicht informiert sich beim VVO 18 VVO-Mitgliederversammlung Das jährliche Stelldichein der Versicherungsbranche 20 vorsorge Redaktion: Die VAG-Novelle 2016 und die Lebens- und Krankenversicherung 23 Zur Diskussion um ewige Rücktritts- und Widerrufsrechte in der Lebensversicherung Mögliche Auswirkungen der BGH-Judikatur auf Österreich 24 wissenschaft Redaktion: Windhager/Rogel, Insurance 2020 Übersetzung des Versicherungsangebotes in die digitale Welt: Die Möglichkeiten und Herausforderungen von Big Data Soziale Medien, Apps, Online-Vertrieb und Aggregatoren bieten den Versicherungsunternehmen viele Möglichkeiten 28 Impressum ausgabe 12/14

3 editorial GD DR. GÜNTER GEYER Das neue Versicherungsaufsichtsgesetz VAG 2016 Das sich zu Ende neigende Jahr veranlasst zu Rückschau auf die Ereignisse der vergangenen Monate sowie Ausblick auf Bevorstehendes. Und hier gibt es ein großes Thema, das ich aufgrund seiner Bedeutung und Aktualität ansprechen möchte: Das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016), dem wir uns in der Jahresendausgabe der Versicherungsrundschau schwerpunktmäßig widmen. Die Regierungsvorlage für VAG 2016 hat am 11. November 2014 den Ministerrat passiert und wurde Mitte Dezember im Nationalrat beschlossen. Im Gegensatz zu früheren Novellierungen des VAG handelt es sicher hier um ein neues Gesetz, das die Geschäfte der Österreichischen Versicherungen auf eine gänzlich neue Grundlage stellen wird. Gleichzeitig hebt es das bisher geltende Versicherungsaufsichtsgesetz aus dem Jahr 1978 (VAG 1978) auf. Das Inkrafttreten von VAG 2016 bedeutet ebenso den ersten Schritt der Umsetzung von Solvency II in Österreich. Bereits in einer der letzten Ausgaben dieser Publikation galten meine Eingangsworte Solvency II der Zukunft der Versicherungswirtschaft. Die Bedeutung für unsere gesamte Branche ist zweifelsfrei gegeben. Intensive Verhandlungen mit der EIOPA, Konsumentenvertretern und der EU-Kommission haben uns die letzten Jahre begleitet und bewegt. Auch die über die Sommermonate geführten Verhandlungen mit dem BMF und der FMA zur nationalen Umsetzung der EU-Regelungen waren sehr konstruktiv. Mit dem Ergebnis können wir durchaus zufrieden sein, obgleich die Auswirkungen genau zu beobachten sein werden. Sehr begrüße ich die Tatsache, dass viele Bereiche des Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, die sich in der Vergangenheit bewährt haben und die nicht durch die Änderungen aufgrund von Solvency II betroffen sind, weitestgehend unverändert übernommen werden. Dies betrifft insbesondere Punkte wie Aktionärskontrolle, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Deckungsstock, Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung oder Exekutions- und Insolvenzrechtliche Bestimmungen. Darüber hinaus sehe ich es als sehr positives Signal, dass für kleine Versicherungsunternehmen (jährliches Prämienvolumen von unter 5 Mio. Euro) ein vereinfachtes Aufsichtsregime in Anlehnung an das VAG 1978 gelten wird. Aber große Herausforderungen liegen auch noch vor uns. Das VAG ist eben wie die Rahmenrichtlinie der EU zu Solvency II über weite Bereiche nur ein Rahmengesetz. Eine Vielzahl von Regelungen ist noch ausständig bzw. gerade in Diskussion. Neben der EU-Kommission ist es unsere europäische Aufsichtsbehörde EIOPA, die hier die Maßstäbe setzt und ein umfassendes Regelwerk auf der Rahmenrichtlinie aufsetzt. Diese Regelungen zu implementieren wird eine herausfordernde und durchaus ressourcenintensive Aufgabe. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine angenehme Weihnachtszeit, geruhsame Festtage und natürlich ein erfolgreiches Jahr 2015! Ihr Günter Geyer ausgabe 12/14 03

4 Foto: Fotolia 04 ausgabe 12/14

5 TEXT Mag. Christian Eltner VAG 2016 die Würfel sind gefallen Mit der Beschlussfassung zum VAG 2016 im Dezember 2014 im Nationalrat wurde der Grundstein für die Einführung von Solvency II in Österreich gelegt. Tatsächlich ist das neue Aufsichtsrecht nur ein weiterer Meilenstein zu einer neuen Versicherungsaufsicht. Nach gut zwei Jahrzehnten Vorbereitung und intensiven Diskussionen auf europäischer Ebene wurde nun mit der Beschlussfassung des Nationalrats zum VAG 2016 am 15. Dezember 2014 der endgültige Startschuss für die österreichische Implementierung von Solvency II gegeben. Das VAG 2016 stellt die größte Reform des Versicherungsaufsichtsrechts seit dem Jahr 1978 dar. Das alte über 40 Mal novellierte und sich auch in wirtschaftlich nicht gerade leichten Zeiten bewährte VAG hat endgültig ausgedient. Das neue Regelwerk ist moderner, sehr gut gegliedert, besser lesbar, aber auch umfangreicher. Auf 346 Paragraphen (bisher waren es 197) finden sich nun die neuen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Versicherungsunternehmen. Das neue VAG setzt einerseits die Solvency II-Rahmenrichtlinie (idf von Omnibus II) in nationales Recht um, andererseits bleiben aber eine ganze Reihe von Bestimmungen des alten VAG erhalten. Diese Integration bewährter Regelungskomplexe, die nicht von Solvency II umfasst sind, betrifft z.b. die Regelungen zur Aktionärskontrolle, die Bestandsübertragung, die Bestimmungen für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und besonders wichtig die Regelungen zum Deckungsstock und Deckungsstocktreuhänder. Gerade diese haben sich in Österreich besonders bewährt und waren ein besonderes Anliegen der Branche. Die Übernahme aus dem bisherigen Rechtsbestand erfolgte im Wesentlichen deckungsgleich, auch wenn die Bestimmungen nun an anderer Stelle und teilweise in geänderter Formulierung zu finden sind. Aufgrund von Solvency II ergab sich aber vor allem die Notwendigkeit zu ganz wesentlichen Neuerungen. Diese betreffen vor allem Regelungen zur Solvabilität und den Kapitalanlagen, die Schaffung eines Governance-Systems, Neuerungen bei der Gruppenaufsicht, umfassende Veröffentlichungs- und Informationspflichten und neue Aufsichtsinstrumente. Durch die langen und ausführlichen Diskussionen und Verhandlungen auf europäischer Ebene und die frühzeitige und intensive Beschäftigung der österreichischen Versicherer mit dem Thema (die heimischen Unternehmen lagen mit der Teilnahmequote an den QIS der EU-Kommission immer im Spitzenfeld; mit einer sogenannten kleinen VAG-Novelle wurde bereits schrittweise auf die Einführung von Solvency II vorbereitet) gelang es der Branche, den vom BMF im Juli 2014 vorgelegten Begutachtungsentwurf in angemessener Zeit zu analysieren und zu bewerten. Die noch im September geführten Expertengespräche mit BMF und FMA verliefen sehr konstruktiv. Die intensivsten Diskussionen gab es bis zur sprichwörtlich letzten Sekunde zu Themen, die ursächlich mit Solvency II in keinem Zusammenhang stehen. Zu den Informationspflichten in der Lebensversicherung konnte erst in 2. Lesung im Parlament eine wichtige Klarstellung für mehr und auch sinnvolle Transparenz erreicht werden. Das neue VAG tritt nun mit 31. März 2015 in Kraft und ist ab 1. Jänner 2016 anwendbar. Insgesamt kann das Projekt Umsetzung von Solvency II in österreichisches Recht bisher als durchaus gelungen bezeichnet werden. VAG 2016 Die Spitze des Eisberges? Dennoch darf nicht vergessen werden, dass das VAG 2016 eben nur die EU-Rahmenrichtlinie umgesetzt hat und über weite Bereiche daher auch nur ein Rahmengesetz ist. Ganz wesentliche Elemente von Solvency II sind im VAG 2016 noch nicht endgültig geregelt und deshalb weiteren europäischen ausgabe 12/14 05

6 VAG 2016 DIE WÜRFEL SIND GEFALLEN Rechtsakten vorbehalten. Das VAG 2016 schafft nur die Struktur damit die noch ausständigen Level 2- und Level 3- Maßnahmen in Österreich angewendet werden können. Das sogenannte Lamfalussy-Verfahren, dem der Solvency II- Prozess unterliegt, hat in seiner Konzeption grundsätzlich viele Vorteile. Entstanden vor dem Hintergrund und der Notwendigkeit, in kurzer Zeit legislative Maßnahmen setzen zu können, gibt es der EU die Möglichkeit in einem relativ einfachen und schlanken Rahmenrechtsakt die Grundlagen für technisch hochkomplexe Regelungen zu schaffen, die im Detail in sogenannten Level 2- (EU-Kommission) und vor allem Level 3- (Aufsichtsbehörde/EIOPA) Maßnahmen entstehen. Von diesen Möglichkeiten wird bei Solvency II reichlich Gebrauch gemacht. Neben einer sogenannten Level 2-Verordnung der EU-Kommission wird es vor allem auf Level 3 eine ganze Reihe von weiteren Vorschriften durch EIOPA geben, die die Bestimmungen von Level 1 und auch Level 2 weiter ausdefinieren und möglicherweise sogar erweitern. Derzeit geht man davon aus, dass zu den gut 200 Seiten der Rahmenrichtlinie (dies entspricht in etwa auch dem Umfang des VAG 2016) mehrere tausend Seiten an Level 2 bzw. Level 3-Bestimmungen hinzukommen. Das VAG 2016 ist daher tatsächlich nur der Anfang bzw. der Türöffner für weitere umfassende europäische Regelungen. Foto: Fotolia Zu diesen umfangreichen EU-Regelungen kommen auch noch ca. 40 Verordnungen der FMA. Mit dem VAG 2016 treten sämtliche Verordnungen auf Grundlage des alten VAG außer Kraft und sind daher neu zu erlassen. Diese Verordnungen sind nicht zwingend mit neuen Inhalten verbunden, müssen jedoch jedenfalls an das neue Aufsichtsrecht angepasst werden. Der Großteil der FMA-Verordnungen wird im 1. bzw. 2. Quartal 2015 zur Begutachtung stehen. Zählt man die Rahmenrichtlinie, die zur Interpretation des Aufsichtsrechts wesentliche Anhaltspunkte liefert, hinzu, sind Versicherungsunternehmen künftig Regelungen von sieben unterschiedlichen Rechtsquellen unterworfen (Rahmenrichtlinie, VAG 2016, Level 2-Verordnung, EIOPA-Standards und Leit-linien, FMA-Verordnungen und Rund- schreiben). Neben der bloßen Menge der zu erfassenden und anzuwendenden Vorschriften ist auch eine sehr hohe inhaltliche Komplexität der Regelungen, insbesondere auf Level 3, festzustellen. Diese Komplexität ist eine Herausforderung, die nicht nur die Experten in den Unternehmen, sondern auch die Aufsicht trifft. Eine weitere Herausforderung für die Rechtsanwender ist der von der EU gewählte prinzipienbasierte Regulierungsansatz, der, insbesondere in Jurisdiktionen, die auf gesatztem Recht basieren, zu ungewohnter Rechtsunsicherheit und Instabilität führen könnte. Dass die Umsetzung von Solvency II in den Unternehmen natürlich mit hohem finanziellem, technischem und personellem Aufwand verbunden ist, muss nicht extra betont werden Es wäre schade, wenn der grundsätzlich positive Ansatz von Solvency II durch überbordende bzw. schwer umzusetzende Regulierungen konterkariert wird. Gestärkte Eigenmittelstruktur, ein effizientes System zum Erkennen und Vermeiden von Risiken und ein modernes Meldewesen sind grundsätzlich zu begrü- ßen. Es bleibt abzuwarten, wie die Aufsicht diese steigenden Anforderungen erfüllt. In der Vergangenheit ist es immer gelungen durch konstruktiven Dialog die gestellten Herausforderungen zu bewältigen und gemeinsam eine tragbare Lösung zu finden. 06 ausgabe 12/14

7 TEXT Ronald Barazon Ronald Barazon Solvency II: Die Regeln werden im Rahmen von Verordnungen der europäischen Aufsichtsbehörde bestimmt Das neue Regelwerk für Versicherungen, Solvency II, gleicht einer Pyramide. Man unterscheidet drei Ebenen. Level I sieht im Rahmen der Richtlinie Solvency II, ergänzt durch die Richtlinie Omnibus II, eine Grundsatzgesetzgebung vor, die die politischen Prinzipien festlegt. Diese wurde in einem regulären Gesetzgebungsverfahren der EU unter Einschaltung der Kommission, des Rats und des Parlaments beschlossen. Da es sich um eine Richtlinie handelt, ist die Umsetzung in nationales Recht erforderlich und dies ist mit dem neuen österreichischen Versicherungsaufsichtsgesetz VAG erfolgt, das im Dezember 2014 vom Parlament beschlossen wurde und am 1. Jänner 2016 in Kraft tritt. Im Rahmen von Verordnungen der europäischen Aufsichtsbehörde EIOPA werden auf Level II die Durchführungsrichtlinien und auf Level III die technischen Details bestimmt. Bei einer Veranstaltung der Österreichischen Gesellschaft für Versicherungsfachwissen im November waren die österreichischen Experten zu hören: Mag. Alexander Peschetz und Dr. Nadine Wiedermann-Ondrej vom Finanzministerium und Mag. Oskar Ulreich, Dr. Stanislava Saria, Dr. Peter Baumann und Dr. Stephan Korinek von der Finanzmarktaufsicht. Es genügt nicht, sich nur an Level III zu orientieren Mag. Alexander Peschetz, der Leiter des Projekts Solvency II im Finanzministerium betont, dass bei der Formulierung des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes das Bemühen um Anwenderfreundlichkeit im Vordergrund stand. Man wollte nach Möglichkeit die Problematik, die sich aus den Regelungen auf drei verschiedenen Ebenen ergeben, entschärfen. Allerdings waren den österreichischen Legisten Grenzen gesetzt, da die maßgeblichen Vorschriften im Rahmen von Verordnungen auf Level II erlassen werden. Regelungen auf Level II werden aber in der EU als gültige Interpretation der in der Richtlinie festgelegten Prinzipien angesehen. Somit musste bei der Übernahme der Richtlinie in das neue VAG darauf geachtet werden, dass nicht durch eine künftige Regelung auf Level II im Nachhinein ein Widerspruch zur Richtlinie entsteht. Die Problematik sei an einem Beispiel illustriert: Die Richtlinie besagt, das Tier- 1-Kapital muss mindestens ein Drittel des Solvenzkapitals abdecken, der Verordnungsentwurf sieht mindestens die Hälfte vor. Beim Mindestkapital, also der Grenze, unter die das Solvenzkapital nicht fallen darf, bleibt die Richtlinie vage. Generell wird die Berechnung des Solvenzkapitals in der Level-II-Verordnung geregelt. EIOPA gibt ein Standardmodell vor, die Unternehmen können eigene Modelle fahren, die allerdings ausgabe 12/14 07

8 SOLVENCY II: DIE REGELN WERDEN IM RAHMEN VON VERORDNUNGEN DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDE BESTIMMT Fotos: Oreste Schaller von der Aufsicht genehmigt werden müssen. EU-Verordnungen sind in allen EU- Staaten unmittelbar ohne Einschaltung der nationalen Parlamente anzuwenden. Auf Level II werden die Durchführungsrichtlinien festgelegt. Diese werden in einer ersten Verordnung der EIOPA vorgegeben, die im Entwurf vorliegt und im März 2015 beschlossen werden soll, wobei aber für diese Verordnung auch eine Beschlussfassung durch das EU- Parlament vorgesehen ist. Darüber hinaus wurde auch ein Level III definiert, der noch detailliertere Leitlinien und verbindliche, technische Standards vorsieht, die ebenfalls in Verordnungen bestimmt werden. Ein erster Entwurf ist auch für Level III veröffentlicht, in dem insbesondere Vorschriften für interne Modelle der Unternehmungen und das Matching der Anlagen mit den technischen Rückstellungen präzisiert werden. Bis Herbst 2015 sollen die Level III Texte feststehen. EIOPA hat außerdem das Recht, so genannte Guidelines vorzugeben, die zwar keine Verordnungen sind, aber beachtet werden müssen. Soweit ein nationaler Interpretationsspielraum besteht, wird auch die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA Verordnungen erlassen und Vorgaben formulieren. Dr. Nadine Wiedermann-Ondrej, Abteilungsleiterin im Finanzministerium und maßgeblich an der Formulierung des neuen VAG beteiligt, betont, dass die Anwender die Bestimmungen auf allen Ebenen beachten müssen. Es genüge nicht, nur die Regeln auf Level III zu berücksichtigen, auch wenn diese die höchste Granularität aufweisen. Es werden nicht alle Elemente immer angeführt, sodass Level III auf Level II und diese wiederum auf Solvency II und Dr. Nadine Wiedermann-Ondrej, Abteilungsleiterin im Finanzministerium Omnibus II aufbauen. Dr. Peter Baumann, Aktuar in der Finanzmarktaufsicht, betont, dass dies im Besonderen auch für die Berechnung des Solvenzkapitals gilt. Hierfür sind die Richtlinie Solvency II aus 2009, Omnibus II, die Verordnung zu Level II, aber auch die technischen Spezifikationen für die Vorbereitungsphase sowie die Ergebnisse aus dem Stresstest 2014 heranzuziehen. Die UGB/VAG-Bilanz bestimmt weiterhin die Gewinnbeteiligung Im Rahmen der Solvency II-Vorbereitungen wurde auch die Frage nach der Zukunft der nationalen Rechnungslegungen gestellt. Vielfach wurde darauf verwiesen, dass sich die neue Solvenz- Bilanz an IFRS orientiert und die Frage gestellt, ob man nicht generell die gesamte Rechnungslegung auf IFRS umstellen sollte. Nach umfangreichen Diskussionen hat sich Österreich entschlossen, die nationale Rechnungslegung nach UGB/VAG beizubehalten. Hiermit wurde das in Österreich traditionell vorherrschende Vorsichtsprinzip berücksichtigt. Auch wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die gegebenen Erfahrungswerte und die vorhandenen Daten, die in den UGB- Bilanzen erfasst sind, verwendet werden müssen, um die Kontinuität der Arbeit zu sichern. In der Versicherungswirtschaft ändert sich jetzt sehr viel. Die Rechnungslegung soll die stabile Größe sein, die über diesen Veränderungszeitraum hinüberträgt, betont Dr. Nadine Wiedermann-Ondrej. Daher bleibt die Rechnungslegung in ihrer bisherigen Form bestehen, auch die Gewinnbeteiligung und die Gewinnbeteiligungsverordnung beziehen sich weiterhin auf UGB/VAG-Positionen. Ebenso ist diese Bilanz entscheidend für das Deckungsstock-System, wobei allerdings gemäß den Vorgaben von Solvency II keine quantitativen Begrenzungen für die einzelnen Vermögensklassen mehr bestehen. Auf der Basis der UGB/VAG-Bilanz erfolgt auch die Besteuerung. Die UGB/VAG-Bilanz zeichnet sich, wie erwähnt, durch das Vorsichtsprinzip aus. In der Regel werden daher die Vermögenswerte unter dem Verkehrswert bilanziert sein, wodurch sich meist stille Reserven ergeben. Im Vordergrund stehen die Information des Unternehmens, die Erhaltung des Kapitals und der Gläubigerschutz. Die UGB-Bilanz wird durch das neue Rechnungslegungsänderungsgesetz verändert Allerdings wird das UGB derzeit reformiert. In der Folge werden sich auch Neuerungen für die UGB-Bilanzen der 08 ausgabe 12/14

9 TEXT Ronald Barazon Versicherungen ergeben, die bis zur Jahresmitte 2015 mit einer Novelle in das eben beschlossene neue VAG einzuarbeiten sind. Die Novellierung des UGB, die neue Bilanzrichtlinie der EU und die Versicherungsbilanzrichtlinie aus 1991 widersprechen einander in einigen Punkten. Noch ist das Endresultat nicht absehbar, doch sind manche Problemkreise schon erkennbar: Eigene Aktien sollen das Eigenkapital kürzen, bei bestimmten Anlagen müsste eine vorgenommene Wertminderung über eine Zuschreibung korrigiert werden, wenn der Wert des Objekts wieder ansteigt, ein außerordentliches Ergebnis wäre nicht mehr auszuweisen, unversteuerte Rücklagen könnten als eigene Kategorie entfallen, bei manchen Rückstellungen kämen neue Abzinsungsregeln zum Tragen. Künftig werden die Versicherungsunternehmen parallel mehrere Bilanzen erstellen müssen. Die UGB-VAG-Bilanz, die im Jahresabschluss veröffentlicht wird, außerdem, wenn es sich um ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen handelt, die IFRS-Bilanz, bei einem Konzern die IFRS-Konzernbilanz. Zu erwähnen ist auch die so genannte Steuer-Bilanz, die zwar im strengen Sinn keine Bilanz darstellt, aber doch ein eigenes Rechenwerk bildet, in dem auf die steuerlichen Erfordernisse Rücksicht genommen wird. Hinzu kommt die von Solvency II vorgeschriebene Solvenz-Bilanz. Für eine Bilanzposition können daher vier unterschiedliche Wertansätze erforderlich sein. Dr. Nadine Wiedermann-Ondrej: Ursprünglich konnte man annehmen, das Geschäftsmodell der Versicherungen werde weiterhin nach UGB/VAG betrieben und die Solvenzbilanz dient nur der Ermittlung der Eigenmittel. Das ist nicht so. Wenn sich das Risikomanagement auf Solvenzwerte bezieht, dann kann man nicht mehr sagen, man steuert das Geschäftsmodell nach UGB/VAG Werten. In diesem Zusammenhang ist auf die zentrale Rolle von ORSA Own Risk and Solvency Assessment zu verweisen: Die Unternehmen müssen aufgrund von Solvency II laufend im Rahmen von ORSA die Risiken des Unternehmens in sämtlichen Bereichen erfassen und bewerten. Mag. Alexander Peschetz, der Leiter des Projekts Solvency II im Finanzministerium Solvenz-Bilanzen sollen EU-weit vergleichbar sein Die Solvenz-Bilanz soll für eine EU-weit einheitliche Eigenmittelberechnung sorgen. Die nationalen Rechnungslegungen sind unterschiedlich, so dass etwa Bilanzen aus Frankreich, Deutschland, Großbritannien oder Österreich nicht vergleichbar sind. Im Sinne der Harmonisierung des EU-Binnenmarktes werden nun alle Versicherungsunternehmen auch eine EU-konforme Solvenz- Bilanz haben. Die Solvenz-Bilanz ist eine full fair value-bilanz, also werden sämtliche Bilanzpositionen auf der Aktiv- und der Passivseite zu Verkehrswerten angesetzt. In etwa liegen die Regeln für die Erstellung einer Solvenz- Bilanz bereits vor, allerdings kommt es laufend zu umfangreichen Neuerungen und Detailregelungen durch die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA, die auch durch die nationale FMA ergänzt werden. Klarstellungen sind notwendig, weil die Verkehrswerte nicht in allen Bereichen eindeutig festgestellt werden können. Auf der Aktivseite sind nur die Kurse an den Börse ständig verfügbar. Bei den anderen Vermögenswerten, insbesondere den Grundstücken, sind Schätzungen erforderlich, sodass eine einheitliche Vorgangsweise schwer sicherzustellen ist. Auf der Passivseite sind bei den versicherungstechnischen Rückstellungen die künftigen Cash flows zu berücksichtigen, die ebenfalls geschätzt werden müssen. Eine besondere Rolle spielt dabei die Annahme der künftigen Verzinsung der Reserven. Die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA erstellt eine so genannte risikolose Zinskurve, die als Basis gilt. Wert gelegt wird außerdem auf das Gleichgewicht zwischen versicherungstechnischen Verpflichtungen und den zur Deckung verfügbaren Werten: Auch bei diesem so genannten Matching gibt ausgabe 12/14 09

10 SOLVENCY II: DIE REGELN WERDEN IM RAHMEN VON VERORDNUNGEN DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDE BESTIMMT Fotos: Oreste Schaller es Vorgaben von der EIOPA. Die Problematik sei an einem Beispiel demonstriert: Um die Fristen von Lebensversicherungen und den entsprechenden Veranlagungen zu matchen, müssen langfristige Anleihen gekauft werden, die aber derzeit extrem niedrig verzinst werden. Ist aber das Matching nicht gegeben, dann ist mehr Eigenkapital vorzuhalten. Nicht zu den versicherungstechnischen Rückstellungen gezählt werden die akkumulierten Gewinne, die noch nicht zur Ausschüttung deklariert wurden: Diese Beträge stellen als freie Rückstellung für Beitragsrückerstattung (frfb) einen Überschussfonds dar, der als Eigenmittel anerkannt wird. (Dazu siehe auch den Bericht in der Rubrik Altersvorsorge.) Interne Modelle werden nur von Konzernen bevorzugt Das Kernstück der Solvenzbilanz bildet das Solvenzkapital, das alle Risiken des Unternehmens berücksichtigen muss, das nicht-lebensversicherungstechnische Risiko, das lebensversicherungstechnische Risiko, das krankenversicherungstechnische Risiko, das Marktrisiko, das Kreditrisiko, das operationelle Risiko, sonstige Risiken, die erst im Ansatz erkennbar sind oder aufgrund von Erfahrungen als unwahrscheinlich gelten. Nicht zu berücksichtigen sind das strategische Risiko und das Reputationsrisiko. Schätzungen sind nicht nur bei den erwähnten Wertansätzen der Bilanz erforderlich. Auch bei der Berechnung der Risiken, die die Höhe des Solvenzkapitals bestimmen, müssen Schätzungen die statistisch erfassten historischen Daten ergänzen. Auch hier ein Beispiel zur Illustration: Das Solvenzkapital hat unter anderem jeweils die Risiken des folgenden Jahres abzudecken. Berechnet wird der maximale Verlust, den ein Versicherungsunternehmen erleiden kann. Allerdings wurde eine Wahrscheinlichkeitsrate von 0,5 Prozent angesetzt. 0,5 Prozent bedeutet, dass man von Ereignissen ausgeht, die alle 200 Jahre eintreten. In der Praxis können aber Abstände von zehn oder auch von 400 Jahren eintreten. Besonders gravierend ist das Problem bei Hochwasser und anderen Naturkatastrophen. Bestimmend für die Höhe des Solvenzkapitals sind auch die Vorschriften über die Unterlegung von Veranlagungen mit Eigenkapital. Die vorgesehene, hohe Quote bei Aktien hat die Versicherungsunternehmen veranlasst, europaweit die Aktienbestände stark abzubauen. Jetzt wird bei EIOPA eine Formel überlegt, die die Investition in Aktien wieder erleichtert. Auch die Unterlegung von Grundstücken wird als überzogen empfunden und viele Gesellschaften trennen sich daher von Immobilien. Für Diskussionen sorgt immer wieder der Umstand, dass Staatsanleihen als risikolos eingestuft sind und daher keine Unterlegung mit Eigenkapital erforderlich ist. Das System sieht auch die Berücksichtigung von Korrelationen vor. Die bekannteste Korrelation besteht in der These, dass sinkende Zinsen steigende Aktienkurse auslösen und umgekehrt. Dies stimmt allerdings nicht immer, wie längere historische Datenreihen zeigen. Dr. Peter Baumann, Aktuar in der Finanzmarktaufsicht, betont, dass die Berechnung des Solvenzkapitals viele Unwägbarkeiten aufweist. Solvency II sieht daher ein Standardmodell vor, das von der EIOPA vorgegeben wird und in dem die strittigen Fragen beantwortet werden. Die endgültige Klärung wird aber erst, wie erwähnt, mit der voraussichtlich im März 2015 vorliegenden Level-II-Verordnung und den für Herbst 2015 erwarteten technischen Standards möglich sein. Auch ist für die Zukunft mit Korrekturen zu rechnen. Die Unternehmungen können ein internes Modell oder eine Kombination aus dem 10 ausgabe 12/14

11 TEXT Ronald Barazon Standardmodell und einem eigenen Modell anwenden, doch ist die Erstellung enorm aufwändig und der Einsatz von der Genehmigung durch die Aufsicht abhängig. Tatsächlich entscheiden sich immer mehr Unternehmen für das Standard-Modell, interne Modelle sind im Wesentlichen nur in Konzernen vorgesehen. Grundsätzlich ist das Solvenzkapital einmal im Jahr zu berechnen. Bei gravierenden Veränderungen können aber auch unterjährige Ermittlungen erforderlich sein: Im Rahmen von ORSA müssen sämtliche Risiken des Unternehmens laufend erfasst werden. Die Ergebnisse sind der Aufsicht zu melden, die auch neue Solvenzkapital-Berechnungen verlangen kann. Obwohl die Solvenz-Bilanz sich an IFRS orientiert, bestehen doch wesentliche Unterscheide. Die IFRS-Bilanz ist keine full-fair-value-bilanz. Eine Reihe von Positionen sind at cost auszuweisen, außerdem sind einige so genannte prudential filters eingebaut. IFRS stellt vorrangig auf die Interessen der Investoren ab und achtet auf möglichst hohe Gewinne und hohe Vermögenswerte, im Gegensatz zur UGB/VAG-Bilanz, die vorrangig den Gläubigerschutz und die Schaffung von Reserven betont. Die Qualität des Managements, Governance, steht für die Aufsicht im Mittelpunkt verlagerte sich zum Meldewesen. Das Interesse konzentriert sich nun auf die Sicherung eines besseren Managements. Die Erfahrung habe gezeigt, dass, wenn Versicherungsunternehmen in Schieflage geraten, weniger der Mangel an Kapital die Ursache ist, sondern vielmehr Managementfehler im Rahmen der Governance des Unternehmens die Probleme auslösen. Die Aufsicht der Versicherungsunternehmen betont daher auf europäischer wie auf nationaler Ebene die Überprüfung der Effizienz des Managements, wobei einige Schwerpunkte beachtet werden. Kontrolliert wird im Besonderen, ob der Vorstand seine Aufgabe als gesamtverantwortliches Leitungsorgan entsprechend wahrnimmt. Zur Illustration der Aufsichtsarbeit einige Beispiele: Ist sichergestellt, dass trotz der verschiedenen Zuständigkeiten der Vorstand als gesamtverantwortliches Organ agiert? Wird das Vier-Augen-Prinzip materiell und nicht nur formell eigehalten? Ist die Ressortaufteilung klar definiert? Das zentrale Element von Solvency II ist ORSA, Own Risk and Solvency Assessment. Im Rahmen von ORSA müssen sämtliche Risiken in allen Bereichen des Unternehmens laufend bewertet werden. Ist gewährleistet, dass diese Aufgabe vom Vorstand selbst wahrgenommen wird und die Mitarbeiter nur die Erfassung der erforderlichen Informationen besorgen? Ist eine Geschäftsordnung formuliert? Sind in der Geschäftsordnung Hinweise auf veraltete Bestimmungen enthalten? Sind die jeweils aktuellen Bestimmungen der nationalen Gesetze, der EU- Richtlinien und der Vorgaben der europäischen Aufsicht eingearbeitet? Ist die Geschäftspolitik klar definiert? Gibt es für die einzelnen Bereiche verständliche und nachvollziehbare Leitlinien in schriftlicher Form? Wird die Umsetzung der Vorgaben laufend kontrolliert? Wie rasch wird auf Abweichungen reagiert? Solvency II hat drei Ansätze, mit denen die Sicherheit der Unternehmungen erhöht werden sollen: Quantitative Anforderungen, die in erster Linie risikoadäquate Eigenmittel vorgeben, qualitative Anforderungen, die auf ein besseres Management abstellen und die Betonung der Marktdisziplin. Ursprünglich stand der Markt im Vordergrund, betont die Leiterin der Abteilung Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht in der FMA, Dr. Stanislava Saria. Im Zuge der Krise ließ der Glaube an die Effizienz und die Selbstreinigungskräfte des Marktes nach und der Schwerpunkt Die Leiterin der Abteilung Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht in der FMA, Dr. Stanislava Saria ausgabe 12/14 11

12 SOLVENCY II: DIE REGELN WERDEN IM RAHMEN VON VERORDNUNGEN DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDE BESTIMMT Revision, policy für die Compliance Funktion, fit & proper policy, policy für die aktuarielle Funktion, reporting policy, outsourcing policy, Vergütungsleitlinien (remuneration policy). Sind die Leiter der Funktionen Risiko-Management, Compliance, Interne Revision mit entsprechender Autorität ausgestattet und abgesichert, sodass sie gegenüber dem Vorstand aktiv die Korrektur von Fehlentwicklungen einfordern können? Hat der Vorstand die im Rahmen von Gruppen beschlossenen Richtlinien auf ihre Durchführbarkeit und Angemessenheit für das jeweilige Einzelunternehmen geprüft und bei Bedarf eine Korrektur durchgesetzt? Diese Frage zeigt, dass unter Solvency II zwar die Gruppenaufsicht gestärkt wurde, aber weiterhin die Einzelgesellschaften als eigenverantwortliche Einheiten geprüft werden. Ist bei der Delegation von Aufgaben an außenstehende Unternehmen sichergestellt, dass der Vorstand und die zuständige Abteilung die Verantwortung und die Entscheidungsmacht behalten? Ist die Finanzmarktaufsicht regelkonform über die Auslagerungen informiert worden? Dr. Stanislava Saria: Bezüglich der Priorisierung bei der Ausarbeitung oder Anpassung der Leitlinien an neue Anforderungen gibt es keine speziellen Vorgaben. Es empfiehlt sich jedoch jene Policies zu priorisieren, die in den EIOPA Leitlinien für die Vorbereitung auf Solvency II explizit genannt sind und bereits im Versicherungsunternehmen vollinhaltlich implementiert werden können, das heißt etwa: Risk Management policy, ORSA policy, policy für die Interne 12 ausgabe 12/14 Die Finanzmarktaufsicht kann Strafen bis zu Euro verhängen Solvency II sieht die Aufgabe der Finanzmarktaufsicht in erster Linie im Bereich der Prävention, betont FMA- Abteilungsleiter Dr. Stephan Korinek. Solvency II umfasst aber auch Maßnahmen, um bei Fehlentwicklungen reagieren zu können. Die beispielhaft aufgezählten Fragen stellen eine Umsetzung dieses Konzepts dar: Die Aufseher sollen dafür sorgen, dass die Unternehmen so gut geführt werden, dass keine Probleme entstehen. In diesem Sinne sollen alle Führungskräfte fit and proper sein. Allerdings wird auch die Durchsetzung der von der Aufsicht definierten fit and proper - und Governance-Regeln mit hohen Strafen unterstützt. Je nach Verfehlung können Strafen bis zu Euro verhängt werden, die die verantwortlichen Personen selbst aus ihren Nettobezügen bezahlen müssen. Die Unternehmen dürfen diese Strafen nicht für ihre Mitarbeiter übernehmen. Die Liste der Tatbestände ist umfangreich. Einige Beispiele zur Illustration: Werden die erforderlichen schriftlichen Leitlinien für die einzelnen Funktionen nicht erstellt oder nicht umgesetzt, kann die Strafe bis zu Euro betragen, erfolgt eine Auslagerung ohne Genehmigung ist eine Strafe bis zu Euro vorgesehen, Verstöße gegen Anordnungen der Finanzmarktaufsicht sind generell mit Strafen bis zu Euro bedroht. Wenn die Aufsicht zu dem Schluss kommt, dass das Management nicht die erforderlichen Voraussetzungen hat, um die Risiken des Unternehmens angemessen zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und darüber Bericht zu erstatten, wird ein Kapitalaufschlag als so genannter Governance add-on verhängt. Die Regeln für eine derartige Maßnahme werden noch im Rahmen einer Level-II-Verordnung präzisiert. Ebenfalls einen Kapitalaufschlag vorschreiben kann die Aufsicht, wenn das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die bei der Berechnung des Solvenzkapitals verwendet wurden, und keine zeitgerechte Anpassung erfolgt ist. Gerät ein Unternehmen in Schieflage, dann verpflichtet die Finanzmarktaufsicht das betroffene Unternehmen zu entsprechenden Maßnahmen: Ist die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung (SCR) mit anrechenbaren Eigenmitteln nicht mehr dauerhaft gewährleistet, muss ein Solvabilitätsplan für den Aufbau der erforderlichen Eigenmittel vorgelegt und umgesetzt werden. Ist das Solvenzkapital nicht mehr bedeckt, dann greift ein Sanierungsplan, der innerhalb von sechs Monaten den regulären Zustand wieder herstellen muss, die Aufsicht kann eine Nachfrist von drei Monaten gewähren. Ist die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt, so muss mit Hilfe eines Finanzierungsplans dafür gesorgt werden, dass innerhalb von drei Monaten entweder die erforderlichen Eigenmittel beschafft oder die Risiken entsprechend verringert werden, da sonst der Entzug der Konzession droht. Bei besonderen Umständen kann eine Frist bis zu sieben Jahren gewährt werden, wofür allerdings außer der Zustimmung der nationalen Finanzmarktaufsicht eine Genehmigung der EIOPA erforderlich ist.

13 TEXT Ronald Barazon Kleine Versicherungsvereine: Nach 300 Jahren immer noch modern Interview mit Franz Heidlmair, Vorsitzender des VVO-Ausschusses der Kleinen Versicherungsvereine a.g. Welche Rolle spielen die kleinen Versicherungsvereine im Konzert der Branche? Wir sind im Prinzip wie die kleinen Ziegelsteine beim Hausbau. Ein Haus kann man nicht nur mit großen Ziegeln bauen, man braucht auch kleine. Wir kämpfen nicht gegen die Großen, wir haben unsere Rolle in der Region und da sind wir sehr erfolgreich. Diese Position ist auch durch das Versicherungsaufsichtsgesetz vorgegeben, wir haben einen eingeschränkten Wirkungskreis und dürfen persönlich, räumlich und sachlich nur in dem Bundesland agieren, in dem wir den Sitz haben, und in den angrenzenden Regionen. Die kleinen Vereine auf Gegenseitigkeit gibt es seit Wie behaupten sich die Unternehmen auf dem modernen Markt? Die Versicherungsvereine haben sich speziell in den vergangenen fünfzehn Jahren österreichweit sehr professionell weiter entwickelt und behaupten sich daher gut auf dem Markt und sind durchaus konkurrenzfähig. Die Mitarbeiter haben entweder die Versicherungskaufmannsprüfung oder sind im Außendienst selbstständige Agenten und erfüllen die Rahmenbedingungen der Versicherungs-Vermittlerrichtline voll und ganz. Die organisatorischen Abläufe sind modern und EDV-unterstützt ausgerichtet und gewährleisten einen hohen Sicherheitsstandard. Natürlich spielt auf der Funktionärsebene die ehrenamtliche Tätigkeit nach wie vor eine Rolle, aber sehr viele Positionen sind bereits hauptberuflich besetzt. Beschränken sich die Vereine wie in der Vergangenheit auf die Feuersparte und die Viehversicherung? Nein, wir bieten bereits seit Jahren alle Sparten an und sind längst als Vollversicherer tätig, wobei wir die Sachsparten Feuer, Leitungswasser, Haushalt und Glasbruch in Eigendeckung nehmen und die Haftpflichtsparten sowie Kfz-, Kranken- und Personenversicherungen an andere Versicherungsunternehmen vermitteln. Hier agieren unsere Mitarbeiter eben als Versicherungsagenten oder Versicherungsmakler. Ihre lange Tradition und die starke Verankerung in der Bevölkerung ergeben doch eine starke Wettbewerbsposition? Darin besteht unsere besondere Stärke, obwohl sich die Vereine bis in die 90- iger Jahre vorwiegend auf die traditionellen Risiken wie Feuer-, Hausrat und Viehversicherung beschränkt haben. Entsprechend den laufend erweiterten Anforderungen des Versicherungsmarktes haben sich auch die Vereine nach diesem Trend weiterentwickelt und mit ihrem Angebot entsprechend positioniert. Insbesondere bei der Vermittlung der Kfz-Versicherung wurden Schwerpunkte gesetzt, denn diese Sparte ist eine wesentliche Voraussetzung, um einen Versicherungsnehmer als Vollkunden zu gewinnen. Seitdem sind wir da erfolgreich und das langjährige Vertrauen der Bevölkerung trägt dazu bei. Welche Strategie fahren Sie in dem hart umkämpften Markt? Wir punkten mit der starken Verankerung in der Bevölkerung, mit einer umfassenden, persönlichen Beratung/Betreuung und maßgeschneidertem Versicherungsschutz. Im Schadensfall agieren wir rasch und unbürokratisch. Für die vermittelten Sparten haben wir Plattformen geschaffen, über die wir preis-/leistungsgerechte Angebote legen können und sich daraus ergebende Versicherungsanträge automatisiert an das jeweilige Partnerunternehmen zur Polizzierung weiterleiten können. So haben z.b. in Oberösterreich sechzehn Versicherungsvereine die REGIONA Versicherungsvermittlung GesmbH gegründet, die als Mehrfachagentur agiert und alle, von Vereinen vermittelte Verträge gebündelt administriert und Provisionen abrechnet. Dadurch verfügen diese Vereine über eine einheitliche und kostengünstige Verwaltung mit klaren Strukturen. ausgabe 12/14 13

14 KLEINE VERSICHERUNGSVEREINE: NACH 300 JAHREN IMMER NOCH MODERN Foto: Archiv Naturgemäß besteht hier eine starke Kooperation mit dem großen Regionalversicherer, der Oberösterreichischen Versicherung AG. Der faire Wettbewerb setzt aber natürlich auch die Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsunternehmen voraus. Die Vereine in der Steiermark, Kärnten und Niederösterreich arbeiten in der V+D Versicherungsmakler GmbH in ähnlicher Form erfolgreich zusammen, wobei hier auch ein eigener Rückversicherungsverein a.g. besteht, der einen Teil der abzugebenden Risiken deckt. Welche Größe hat das Geschäftsvolumen? Die 35 Sach- und 17 Viehversicherungsvereine haben ca Mitglieder, somit Versicherungsnehmer im Eigengeschäft und ein Prämienaufkommen von über 17 Mio. Euro. Die Versicherungssumme der übernommenen Risiken beträgt rund 38,2 Mrd. Euro und dazu kommt noch das vermittelte Geschäft. Die Leistungen bewegen sich im mehrjährigen Durchschnitt bei 6,0 Mio. Euro, sodass der Schadensatz bei rund 35 Prozent liegt und eine solide Finanzbasis mit hohen Rücklagen gegeben ist. Es gab aber auch schwierigere Jahre, wie etwa das Jahr 2012, da mussten 10,25 Mio. Schäden verkraftet werden, doch wurde auch dieses Jahr problemlos bewältigt. Inwieweit sind die Versicherungsvereine von Solvency II betroffen? Für Versicherungsvereine mit weniger als 5 Millionen Jahresprämie im Eigengeschäft, gelten besondere Regeln. Wir sind aber von uns aus daran interessiert, dass eine Mindestberichtspflicht besteht, denn wenn wir gar keinen Solvency II- Kriterien unterliegen, hätten wir im Wettbewerb u.u. Nachteile zu verzeichnen. Da wir die Risiken wie die Lebensversicherung und die Krankenversicherung vermitteln müssen, geht es nicht um das komplette Regime, aber um eine angemessene Struktur nach der Verhältnismäßigkeit. Die Gespräche mit der Finanzmarktaufsicht sind hier im Laufen und sehr konstruktiv. Solvency II sieht ein kontinuierliches Eingreifen in die Unternehmensführung vor. Dies ist nicht der Fall. Die Aufsicht konzentriert sich auf die Kontrolle von entscheidenden Messgrößen. Bei den Veranlagungen sind, wie in der Vergangenheit, Begrenzungen für die einzelnen Kategorien wie den Anleihen, Aktien, Fonds oder Grundstücken/Immobilien vorgeschrieben. Diese Vorgaben gibt es unter Solvency II bei den großen Unternehmen nicht mehr. Bei den Vereinen werden die Versicherungssummen und die Prämien im Eigenbehalt sowie die Relation dieser Beträge zu den Schäden und Rücklagen zugrunde gelegt und hier sind die Vereine aktuell sehr gut aufgestellt. Generell ist zu betonen, dass die Finanzmarktaufsicht Bereitschaft zeigt, die Vereinsstrukturen zu erhalten, aber zeitgemäße Rahmenbedingungen und eine solide Finanzbasis einfordert. Durch die Reform der Wirtschaftskammer 2010 wurde der Fachverband der Kleinen Versicherungsvereine mit dem Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs zusammengelegt und somit ist der in Personalunion geführte Versicherungsverband auch für die Kleinen Vereine zuständig. Ja, und das erweist sich für uns als großer Vorteil. Am Anfang waren wir skeptisch, ob wir im Rahmen der großen Unternehmen unseren Platz finden werden. Tatsächlich wurden wir aber sehr gut aufgenommen und werden vom gesamten Team ausgezeichnet betreut. Wir hatten auch in der Kammer immer ein ausgezeichnetes Service, doch können wir im Versicherungsverband die versicherungstechnische und die spezielle, juristische Kompetenz nützen und dies ist gerade heute, mit einem neuen Versicherungsaufsichtsgesetz, mit Solvency II oder der Versicherungs- Vermittlerrichtlinie von besonderer Bedeutung. 14 ausgabe 12/14

15 TEXT Mag. Dieter Pscheidl EU-Richtlinie über Versicherungsvertrieb in der Zielgeraden Anfang November hat sich auch der Rat auf ein Verhandlungsmandat zur neuen Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (IDD bzw. IMD 2) geeinigt. Ein Ausblick auf die nun folgenden Dreiparteienverhandlungen ( Trilog ) zwischen Rat, Europaparlament und EU-Kommission. Im ersten Halbjahr 2015 soll der finale Text der neuen Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (IDD bzw. IMD 2) feststehen. Je nachdem, ob eine Umsetzungsfrist von 18 oder 24 Monaten gewährt wird, sind diese neuen Regeln dann ab Anfang oder Mitte 2017 anzuwenden. In vielen wesentlichen Aspekten haben sich Rat und Europaparlament sehr ähnlich positioniert: Provisionsverbot Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 3. Juli verlangte für die unabhängige Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten (PRIIPs) ein zwingendes Provisionsverbot. Sowohl Rat als auch Europaparlament verlagern die Entscheidung über ein Provisionsverbot auf die Mitgliedstaatenebene. Somit obliegt es Österreich, bei der nationalen Umsetzung der Richtlinie zu entscheiden, ob ein Provisionsverbot gesetzlich verankert wird oder nicht. Der provisionsbasierte Vertrieb in Europa bleibt damit auch weiterhin möglich. Provisionsoffenlegung Vermittler von Lebensversicherungen müssten nach dem Entwurf der EU- Kommission den Provisionsbetrag oder falls dies nicht möglich ist, die Berechnungsgrundlage offen legen. In der Nichtlebensversicherung war fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie eine Provisionsoffenlegung auf Anfrage des Kunden vorgesehen. Nachdem die Provisionshöhe keinen Informationswert für den Kunden hat, haben sich Europaparlament und Rat auch hier für eine Mitgliedstaatenoption entschieden. Der provisionsbasierte Vertrieb in Europa bleibt weiterhin möglich Querverkäufe Querverkäufe bezeichnen das gemeinsame Anbieten von zwei Versicherungsprodukten oder aber auch von Versicherungsprodukten mit Bankprodukten, Wertpapierprodukten oder Dienstleistungen wie etwa Assistance. Die EU-Kommission hatte eine Trennung von Produktpaketen sowie einen separaten Kostenausweis vorgesehen. Basierend auf den Verhandlungsmandaten von Rat und Europaparlament könnte man sich letztlich auf jene Variante einigen, die einen getrennten Kostenausweis nur dann vorsieht, wenn die Produktbestandteile auch tatsächlich getrennt voneinander erhältlich sind. Allerdings folgen hier Präzisierungen in der Form von Leitlinien, die von EIOPA in Abstimmung mit den Wertpapier- und Bankaufsichtsbehörden ESMA und EBA erstellt werden. 1 Vorschlag für eine Richtlinie über Versicherungsvermittlung (Neufassung) KOM(2012) 360 final ausgabe 12/14 15

16 INTERNATIONAL Foto: Fotolia Endspurt in Brüssel: In den nächsten Monaten wollen sich EU-Kommission, Rat und Europaparlament auf jene Regeln einigen, die 2017 im Versicherungsvertrieb anzuwenden sein werden. Aus- und Fortbildung Die EU-Kommission wollte delegierte Rechtsakte zur Detaillierung von Kenntnissen und Fähigkeiten von Versicherungsvermittlern sowie Fortbildungsverpflichtungen erlassen. Da der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bildungsfragen strikte Subsidiarität vorsieht 2, könnte es in diesem Punkt bei einer abstrakten Verpflichtung zur Fortbildung bleiben. Anwendungsbereich Fix ist die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf den angestellten Außendienst, die von allen Trilogparteien (Rat, Europaparlament und EU- Kommission) unterstützt wird. Zwar wollte die EU-Kommission auch die externe Schadensbegutachtung und -regulierung aufnehmen, dagegen haben sich jedoch sowohl Rat als auch Parlament ausgesprochen. Offen ist die Einbeziehung der Vermittlung von Reiseversicherungen, die zumindest vom Rat abgelehnt wird. Zusätzliche Anforderungen beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten Alle Trilogparteien unterstützen eine punktuelle Angleichung des Vertriebs 2 Vgl. Art 165 AEUV: Die Union trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. [ ] Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. 3 Versicherungsanlageprodukte sind gemäß Artikel 91 (1) lit b der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) Lebensversicherungen, deren Rückkaufswert Marktschwankungen unterliegt. Explizit ausgenommen sind reine Risikolebensversicherungen sowie betriebliche und individuelle Altersvorsorgeprodukte. 16 ausgabe 12/14

17 TEXT Mag. Dieter Pscheidl von Versicherungsanlageprodukten (PRIIPs) 3 an jenen von Wertpapierprodukten (MiFID I + II). So muss bei Kundenberatungen sowohl Eignung als auch Angemessenheit des Produkts überprüft werden. Dabei ist sicherzustellen, dass Interessenkonflikte Produktkontrolle und -überwachung Der Rat möchte die EU-Kommission dazu ermächtigen, delegierte Rechtsakte zur unternehmensinternen Produktkontrolle und -überwachung zu erlassen. EIOPA nimmt die finale Entscheidung des europäischen Gesetzgebers bereits vorweg, indem zu diesem Regulierungsgegenstand Ende Oktober 2014 zwölf Leitlinien vorgeschlagen wurden. 5 Darin soll Versicherungsunternehmen eine Reihe an Erfordernissen vorgeschrieben werden, u.a. zur Qualifikation der Produktentwickler, zu Produkttests, für eine produktabhängige Auswahl des Vertriebskanals, zur Anzahl der Produktvarianten, zur Vermeidung einer Mehrfachversicherung des Kunden, zur Auslagerung der Produktgestaltung an Dritte usw. Punktuelle Angleichung des Vertriebs von Versicherungsanlageprodukten (PRIIPs) an jenen von Wertpapierprodukten ein Produkt zu den individuellen Anlagezielen, dem Anlagehorizont und zur Risikoeinstufung eines Kunden passt. Die nachfolgende Prüfung der Angemessenheit soll gewährleisten, dass die Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden grundsätzlich ausreichen, um Produkte dieser Klasse zu verstehen. Zu diesem Thema sind die drei Trilogparteien heterogen positioniert. Ein Präjudiz schafft jedenfalls die kleine Novelle der Richtlinie 2002/92/EG (IMD 1) genannt IMD Alle Vertriebswege, auch der angestellte Außendienst, müssen organisatorische Vorkehrungen treffen, um beim Vertrieb von Lebensversicherungsprodukten Interessenkonflikte zu vermeiden. Wie diese organisatorischen Vorkehrungen in der Praxis auszusehen haben und was unter Interessenkonflikten zu verstehen ist, wird bis Juni 2015 durch einen delegierten Rechtsakt (Richtlinie) der EU-Kommission präzisiert. Neben oben ausgeführten Punkten gibt es noch einige weitere wie etwa die außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Kunden und Vermittlern bzw. Versicherungsunternehmen mit verbindlichen Entscheidungen, Produktinformationsblätter für Nichtlebensversicherungsprodukte usw. 4 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) Artikel 91sowie Discussion Paper Conflicts of Interest in direct and intermediated sales of insurance-based investment products (PRIIPs), EIOPA-BoS-14/061, 21 May 2014sowie Consultation Paper on Conflicts of Interest in direct and intermediated sales of insurance-based investment products EIOPA-CP-14/041, 1 October Consultation Paper on the proposal for Guidelines on product oversight & governance arrangements by insurance undertakings, EIOPA-BoS- 14/150, 27 October 2014 ausgabe 12/14 17

18 INTERNATIONAL TEXT MMag. Michael Brandstetter Round-Table mit der Versicherungsaufsichtsagentur Montenegro Foto: VVO Generalsekretär Dr. Louis Norman- Audenhove begrüßt Präsident Branko Vujovic und seine Kolleginnen von der Versicherungsaufsichtsagentur Montenegro im VVO Anfang Dezember besuchte eine Delegation der Versicherungsaufsichtsagentur von Montenegro (ANO) mit Herrn Präsident Branko Vujovic an der Spitze den VVO. Vertreter von österreichischen Versicherungsunternehmen diskutierten mit den Gästen aus Montenegro im Rahmen einer Round-Table- Veranstaltung aktuelle Entwicklungen auf den Versicherungsmärkten. Darüber hinaus wurden Erfahrungen zu Initiativen im Bereich Finanzbildung ausgetauscht. In diesem Bereich besteht in Montenegro ein hoher Bedarf. Auch die am Markt tätigen Versicherungsunternehmen sollen bei künftigen Aktivitäten eingebunden werden. Die EU eröffnete kürzlich mit Montenegro im Rahmen der EU- Beitrittsverhandlungen das Kapitel zu Finanzdienstleistungen. Zurzeit wird 2020 als Ziel für einen EU-Beitritt angestrebt. Demzufolge möchte Montenegro auch bis Anfang 2018 das Solvency II-Regelwerk umsetzen. Nach diesem Zeitplan müssten die Versicherungsunternehmen ab 2020 die neuen Regeln anwenden. Deshalb wird ab 2015 mit den Vorbereitungsarbeiten zu einem neuen Versicherungsgesetz begonnen werden. Montenegro hat in diesem Zusammenhang ein spezielles Interesse, dass ausländische Versicherungsunternehmen ihre Erfahrungen und Know-how bei der Umstellung auf Solvency II einbringen. Ein besonderes Anliegen der Aufsichtsbehörde ist es, die Banken verstärkt als einen weiteren Vertriebsweg von Versicherungsprodukten zu fördern. Anfang 2015 wird im Parlament eine Änderung des Gesetzes zu Insolvenz und Liquidität von Versicherungsunternehmen abgestimmt. Darüber hinaus soll die Agrarversicherung, die in Montenegro staatlich subventioniert wird, in Zukunft weiter entwickelt werden wurden außerdem die Steuersätze für Versicherungsprodukte auf 9 Prozent angehoben. Ausgenommen davon wurde die Lebensversicherung, um die positiven Entwicklungsschritte in diesem Produktsegment nicht zu gefährden. Der Bereich Lebensversicherung hat mit rund 15 Prozent Anteil am Gesamtprämienvolumen noch großes Potential betrug das Gesamtprämienvolumen 72,8 Millionen Euro, die Versicherungsdichte 117 Euro und die Durchdringung 2,2 Prozent. Der montenegrinische Versicherungsmarkt verzeichnete aber in den letzten Jahren konstante Wachstumsraten. Der dominierende Versicherungszweig war mit über 50 Prozent Anteil am Gesamtprämienvolumen die Kfz- Versicherung (Haftpflicht und Kasko).Österreichische Versicherungsunternehmen hatten in Montenegro 2013 einen Marktanteil am Gesamtprämienvolumen von über 26 Prozent. Im Jahr 2014 wurde bis zum Ende des dritten Quartals ein Prämienwachstum im Bereich Leben von 17,5 Prozent und im Bereich Nichtleben von 2,3 Prozent verzeichnet. 18 ausgabe 12/14

19 INTERNATIONAL magazin TEXT MMag. Michael Brandstetter Kfz-Versicherung: Moldawische Finanzmarktaufsicht informiert sich beim VVO Ende November fand im VVO eine Diskussion mit Vertretern der moldawischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (CNPF) statt. Schwerpunkt war dabei der Bereich der Kfz-Versicherung. Die Gäste aus Moldawien nutzten die Gelegenheit einer Studienreise und informierten sich bei den Experten des VVO detailliert über die Strukturen und Praxis in Österreich. Der Kfz-Haftpflichtversicherungsmarkt in Moldawien ist noch nicht liberalisiert. Vor diesem Hintergrund galt seitens der moldawischen Gäste ein besonderes Interesse den Erfahrungen, die in Österreich bei der Liberalisierung gemacht wurden. Darüber hinaus informierten sich die Gäste über die Organisation des Grüne Karte Büros im VVO. In Moldawien macht 2013 die Kfz-Versicherung (Haftpflicht und Kasko) über 60 Prozent des Gesamtprämienvolumens von 71,2 Millionen Euro aus. Die Versicherungsdichte und - durchdringung spiegeln 2013 mit 20 Euro bzw. 1,2 Prozent im europäischen Vergleich das Entwicklungspotential des Marktes wider. Foto: VVO Vertreter der moldawischen Finanzmarktaufsichtsbehörde machten im Rahmen einer Studienreise beim VVO Station ausgabe 12/14 19

20 VVO-MITGLIEDERVERSAMMLUNG VVO-Mitgliederversammlung Im stilvollen Ambiente des Palais Niederösterreich fand auch heuer wieder das jährliche Zusammentreffen der VVO-Mitglieder statt. Die Versicherungsrundschau war am 25. November mit dabei und präsentiert Ihnen einen Auszug der anwesenden Vertreter der Versicherungsunternehmen. Vorstandsvorsitzender Dipl.-Ök. Thomas Schöllkopf (ERGO Austria International AG) Vorstandsdirektor Mag. Gerhard Hasler (Wüstenrot Versicherungs-AG), Helga Plöch (VVO) Vorstandsdirektor KR Dr. Josef Schmid (Österreichische Hagelversicherung V.a.G.), Franz Heidlmair (Kleine Versicherungsvereine a.g.) Direktor Dr. Louis Norman-Audenhove (VVO-Generalsekretär), GD Dr. Günter Geyer (VVO-Präsident, WIENER STÄDTISCHE WECHSELSEITIGER Versicherungsverein VIG) Direktor KR Dr. Walter Schieferer (TIROLER VERSICHERUNG V.a.G.), GD Dr. Josef Stockinger (OBERÖSTERREICHISCHE Versicherung AG) 20 ausgabe 12/14 Mag. Rudolf Diewald (VVO), GD Dr. Gerhard Matschnig (Zürich Versicherungs-AG) Vorstandsdirektor Mag. Gerhard Schöffmann (Kärntner Landesversicherung a.g.), Vorstandsdirektor DI Dr. Jürgen Hartinger (Kärntner Landesversicherung a.g.)

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