internetrecht kennzeichenrecht Wintersemester! 2015/2016 dr. cornelius renner AdWords

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1 internetrecht Wintersemester 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht AdWords

2 AdWords BGH GRUR 2009, Beta Layout Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als so genanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift Anzeigen eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird Ist aus dem jeweiligen Anzeigentext nicht erkennbar, dass es sich bei den Werbenden um Unternehmen handelt, die mit dem Kennzeicheninhaber wirtschaftlich in Verbindung stehen, wird die Anzeige vom Verkehr als eine von dem eingegebenen Suchwort unabhängige bloße Eigenwerbung des Anzeigenschalters ohne Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung zur Kennzeicheninhaberin verstanden AdWords BGH GRUR 2009, Beta Layout Mit Recht hat das BerGer. schließlich eine unlautere Behinderung ( 3, 4 Nr. 10 UWG) der Bekl. unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs verneint. Der Mitbewerber hat keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehören vielmehr grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs (...). Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist nur wettbewerbswidrig, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers ist gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten (...). Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses, die Waren oder Dienstlei-stungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (...). In dem Umstand, dass bei der Eingabe eines fremden Unternehmenskennzeichens als Suchwort auch eine Anzeige eines Mitbewerbers erscheint, liegt (...) noch keine unangemessene Beeinflussung potenzieller Kunden.

3 AdWords BGH GRUR 2009, Bananabay Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABlEG Nr. L 40 v , S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Liegt eine Benutzung i.s. von Art. 5 I 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält? AdWords EuGH GRUR 2010, eis.de AdWords-Werbung mit fremden Marken keine Markenverletzung, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen. Keine Beeinträchtigung der Werbefunktion Wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, wird ebenfalls auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein

4 AdWords BGH GRUR 2011, Bananabay II Die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke im Rahmen deren Verwendung durch Dritte als Schlüsselwort zum Zwecke der AdWords-Werbung, hängt insbesondere davon ab, wie die Anzeige geschaltet ist Vorliegend enthalten weder der Anzeigentext noch der aufgeführte Link einen Hinweis auf das eingegebene Markenwort, noch liegt eine Zeichenübereinstimmung vor. Es besteht keine Verbindung zwischen eingegebenem Suchwort und der geschalteten Anzeige, die auf eine wirtschaftliche Verbindung der Unternehmen hinweisen könnte. Ein verständiger Internetnutzer erwartet in der hinreichend deutlich gekennzeichneten Rubrik Anzeigen nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers. Er unterscheidet zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und den als solche gekennzeichneten Anzeigen. Weder der Anzeigentext noch der aufgeführte Link enthalten einen Hinweis auf das eingegebene Markenwort. Der angegebene Domain-Name ist vielmehr ausdrücklich mit einem anderen, als solches auch erkennbaren Zeichen ( eis ) gekennzeichnet. AdWords BGH, Urt. v. 13. Dezember 2012 I ZR 217/10 MOST-Pralinen AdWords-Werbung mit fremden Marken ist keine Markenverletzung, wenn die Werbung wie im Streitfall in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist. Allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall Pralinen usw.), führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke. Diese Beurteilung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Danach ist es Sache des nationalen Gerichts, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachtet, zu prüfen.

5 AdWords BGH, Urt. v. 27. Juni 2013 I ZR 53/12 Fleurop Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke zwar in der Regel zu verneinen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Liegt jedoch für den angesprochenen Verkehr aufgrund eines ihm bekannten Vertriebssystems des Markeninhabers die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Dritten um ein Partnerunternehmen des Markeninhabers handelt, ist die Herkunftsfunktion der Marke bereits dann beeinträchtigt, wenn in der Werbeanzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Dritten hingewiesen wird. Schranken - Beschreibende Nutzung 23 MarkenG Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen oder Anschrift zu benutzen, ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

6 Schranken 23 Nr. 2 MarkenG - Grundlagen Beschreibende Nutzung, flankiert das Freihaltebedürfnis str., ob von Nr. 2 auch Markennennungen zb im Rahmen von vergleichender Werbung erfasst (nach aa schon keine rechtsverletzende Benutzung) Beispiele für Nr. 2: BGH GRUR 1999, 992, BIG PACK OLG Rostock NJW-RR 1999, Baggerparty OLG Stuttgart NJW-RR 1996, Baggerparty LG Bochum MMR 2000, WEBSPACE Unlauterkeit (zb bei Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung, Verwässerung, Übernahme besonderer Gestaltungselemente) Schranken - Beschreibende Nutzung OLG Düsseldorf MMR 2007, professional-nails.de Des Weiteren kann sich der Bekl. aus den unter 2. genannten Gründen auf Art. 12 lit.c) GMVO berufen. Gesichtspunkte, unter denen die Benutzung dennoch als unlauter anzusehen ist, sind nicht ersichtlich. Das Englische ist in diesem Bereich eine gängige Sprache, wie aus den von dem Bekl. vorgelegten Unterlagen hervorgeht. Es gibt keine Gründe dafür, wieso der Bekl. nicht den gewählten - nahe liegenden - Begriff wählen sollte; auch wenn man grds. die Möglichkeit, auf andere Begriffe auszuweichen, i.r.e. Abwägung berücksichtigen sollte, wie die KI. geltend macht (zurückhaltend demgegenüber Ströbele/Hacker, a.a.o., 23 Rdnr. 39 m.w.nw.), gibt es in diesem Falle, schon vor dem Hintergrund der Vielzahl der in diesem Bereich Tätigen, die beschreibende oder sprechende Zeichen wählen, dafür kein Anzeichen.

7 Schranken - Beschreibende Nutzung OLG Hamburg MMR 2007, kulturwerbung.de Als allgemeiner Begriff wird dem Verkehr das Wort Kulturwerbung bisher kaum einmal begegnet sein, er wird es auch nicht in einem Lexikon erwarten. Dann liegt für die Annahme aber außerordentlich nahe, dass der Begriff Kulturwerbung deshalb in der Kennung erscheint, um ein Internetsubjekt kenntlich zu machen, in dessen Unternehmensbezeichnung dieser Begriff ebenfalls auftaucht. Angesichts des Verkehrsverständnisses kann sich die Ag. auch nicht mit Erfolg auf 23 Nr. 2 MarkenG berufen. Versteht der Verkehr das Wort Kulturwerbung in der Kennung als individualisierenden Hinweis auf ein Subjekt, wird es eben auch nicht als beschreibende Angabe verwandt. Schranken - Beschreibende Nutzung 23 Nr. 3 MarkenG - Grundlagen notwendige Bestimmungsangaben zb im Ersatzteil und Zubehörgeschäft oft ist kennzeichenmäßige Nutzung schon fraglich nicht, wenn Produkt selbst mit dem fremden Kennzeichen wie mit eigenen gekennzeichnet wird Verwendung von Händler für Originalware fällt unter 24 MarkenG Notwendigkeit für Nutzung überhaupt und in konkreter Form Beispiele für Nr. 3 OLG München WRP 2000, 775, Hanseatic: Verwendung durch ehem. Vertragshändler in Metatag nicht zulässig EuGH GRUR Int 1999, 438 Tz BMW: Fachmann für BMW zulässig OLG Köln NJWE-WettbR 1999, 186, ARAL: Wort-/Bildmarke nicht zulässig

8 Schranken - Beschreibende Nutzung OLG Düsseldorf MMR 2007, peugeot-tuning.de Die konkrete Verwendung des Zeichens Peugeot als einziger unterscheidungskräftiger Bestandteil in der Internetadresse ohne jeglichen Zusatz, der darauf schließen lässt, dass es sich nur um eine Bestimmungsangabe der angebo-tenen Dienstleistungen handelt, ist nicht notwendig i.s.d. 23 Nr. 3, um auf die Art und die Bestimmung der angebotenen Dienstleistungen hinzuweisen. Es wäre ohne weiteres möglich, durch Aufnahme eines Namens und eines weiteren Zusatzes (z.b. Tuning von Peugeot-Fahrzeugen) deutlich zu machen, dass der Domaininhaber oder ein von ihm hierzu ermächtigtes Unternehmen Anbieter der fraglichen Dienstleistungen ist, und die angesprochenen Verkehrskreise dennoch verständlich über die Bestimmung der von ihm angebotenen Dienstleistung zu informieren. Schranken - Beschreibende Nutzung LG Hamburg GRUR-RR 2009, ebay-anwalt Beklagter (Rechtsanwalt) ist Inhaber von anwalt-ebay.de, anwaltebay.de, rechtsberatung-ebay.de, ebay-recht.net und ebayrecht.net Auf seiner Internetpräsenz, zu der auch über die obigen Domains weitergeleitet wird, gibt es bei Urteilssammlung die Unterkategorie ebay Beklagter schaltete Google AdWords Anzeigen mit dem Text: Anwalt für ebay, hochspezialisierte Anwaltskanzlei, kompetente Hilfe sofort bundesweit, Rechtsberatung ebay, hochspezialisierte Anwaltskanzlei, kompetente Hilfe

9 Schranken - Beschreibende Nutzung LG Hamburg GRUR-RR 2009, ebay-anwalt Der unbefangene Besucher wird im Zweifel davon ausgehen, dass sich unter den Domains anwalt-ebay, rechtsberatung-ebay, ebay-recht eine Unterseite des Angebots von ebay befindet, unter der etwa anwaltliche/ rechtliche Dienstleistungen ersteigert oder sonst wie in Anspruch genommen werden können. Die Benutzung des Zeichens ebay ist nicht erforderlich, um auf eine Spezialisierung des Bekl. auf den Bereich ebay hinzuweisen. Vielmehr kann es dem Bekl. zugemutet werden, statt der Bezeichnung anwalt-ebay Begriffe wie anwalt-markenrecht oder anwalt-internetrecht zu benutzen. Die Benutzung der Worte ebay-recht auf einer Internetseite ist ein Hinweis i.s. des 23 Nr. 3 MarkenG auf die Bestimmung der Dienstleistung. Diese Benutzung ist auch notwendig und verstößt nicht gegen die guten Sitten. Dem steht nicht entgegen, dass die Seite bei Eingabe des Wortes ebay über Suchmaschinen gefunden werden kann. Der Nutzer bringt hier die positiven Assoziationen, die er mit der Marke und dem Unternehmenskennzeichen ebay verbindet, mit den Dienstleistungsangeboten des Bekl. nicht in Verbindung. Schranken 24 MarkenG (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

10 Schranken - Erschöpfung BGH GRUR 2003, Vier Ringe über Audi Zwar bezieht sich die Erschöpfung nur auf bestimmte Waren. Für die Wirkung der Erschöpfung des Rechts aus der Marke im Verhältnis zum Werbenden reicht es jedoch aus, wenn dieser über die Ware, auf die sich die Werbung bezieht, im vorgesehenen Zeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung des Rechts des Markeninhabers verfügen kann. Die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes ist im Streitfall auch nicht gem. 24 II MarkenG ausgeschlossen. Die Kl. widersetzt sich der Benutzung ihrer Wort-/Bildmarke nicht aus berechtigten Gründen im Sinne dieser Bestimmung. Denn der ungebundene Wiederverkäufer ist nicht auf die Verwendung der Wortmarke beschränkt Schranken - Erschöpfung BGH MMR 2007, AIDOL Die Benutzung einer Marke in den Metatags oder in weißer Schrift auf weißem Grund ist nicht 24 I MarkenG wegen Erschöpfung des Markenrechts ausgeschlossen, wenn es an einer Bezugnahme zu Originalprodukten fehlt. Daran fehlt es, wenn die Werbung entweder nicht produktbezogen, sondern unternehmensbezogen erfolgt oder sich auf andere Produkte als Originalprodukte bezieht.

11 Schranken - Erschöpfung LG Stuttgart MMR 2010, Kombinationsangebote bei ebay: Bei der Marke STIHL handelt es sich unstreitig um eine sehr bekannte Marke, ohne dass es näherer Ausführungen bedarf. Die Bekl. verletzt durch die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Kombinationsangebote die Rechte der Kl. i.s.v. 14 Abs. Nr. 3 MarkenG unter dem Gesichtspunkt der Rufausnützung Auf den Erschöpfungsgrundsatz nach 24 Abs. 2 MarkenG kann sich ein Dritter nicht berufen, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung seiner Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt. Vom Vorliegen berechtigter Gründe des Markeninhabers ist insb. dann auszugehen, wenn die Werbung geeignet ist, den Ruf der Marke zu schädigen Die Beeinträchtigung der Werbefunktion einer Marke kann einen zulässigen berechtigten Grund des Markeninhabers darstellen, der dem Erschöpfungsgrundsatz entgegengehalten werden kann

12 Schranken Kombinationsangebote bei ebay - Kritische Würdigung: EuGH deutet Erschöpfungsgrundsatz gerade als Ausnahme von Beeinträchtigung der Werbefunktion an Nach der Rechtsprechung des EuGH ist so in den Google AdWords-Fällen die Werbewirkung der Marke dann nicht beeinträchtigt, wenn nach der Eingabe des Schlüsselworts die Homepage oder die Werbe-Website des Markeninhabers in der Liste der (natürlichen) Ergebnisse an exponierter Stelle erscheint und damit gewährleistet ist, dass die Waren des Markeninhabers sichtbar sind - so auch hier bei den wenigen Original Stihl-Angeboten Funktion der Marke wird durch die Angebote der Beklagten aber nicht beeinträchtigt. Kein Parallelhandel, kein falscher Eindruck, ihre Kettensägen stammten von Stihl. Für den durchschnittlichen Internetnutzer klar erkennbar, dass es sich bei den angebotenen Kettensägen nicht um solche der Klägerin handelt Störerhaftung - Admin-C VIII. der DENIC-Richtlinien Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Für jede Domain kann nur ein admin-c benannt werden. Sofern der Domaininhaber oder ein Mitinhaber eine natürliche Person ist, steht es ihm frei, selbst die Funktion des admin-c zu übernehmen. Mitzuteilen sind Name, Anschrift, Telefonnummer und - Adresse des admin-c. Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. 184 der Zivilprozessordnung und 132 der Strafprozessordnung; er muss in diesem Falle seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden.

13 Störerhaftung - Admin-C LG Berlin MMR 2009, Bindan Denn der Bekl. zu 1) war bzw. ist der administrative Ansprechpartner für eine Vielzahl solcher Domains in Deutschland, die für die HYRO FZ LLC und andere Inhaber registriert waren bzw. sind, so z.b. für wwwhuk.de, www-teufel.de, wwwteufel.de oder wwweasyjet.de. Auch wenn der Registrierungsvorgang einer Domain automatisiert abläuft und der administrative Ansprechpartner keine unmittelbare Mitteilung davon erhält, muss dem Bekl. zu 1) bewusst gewesen sein, dass es sich dabei jedenfalls teilweise um sog. Vertipper-Domains handelt. Denn der Bekl. zu 1) ist bereits im Februar 2007 hinsichtlich der Vertipper-Domains www-huk.de und wegen Markenverletzungen abgemahnt worden. Hinzu kommt, dass sich der Bekl. zu 1) im Vorfeld bereit erklärt hat, für eine unüberschaubare Zahl an Domains als administrativer Ansprechpartner zu fungieren. Deshalb traf den Bekl. zu 1) nicht lediglich eine nachgängige, d.h. eine erst auf Grund eines konkreten Hinweises einsetzende Prüfungspflicht dahingehend, ob er ggf. an einem rechtswidrigen Domainsystem mitwirkt oder eine einzelne Domain irreführend ist. Störerhaftung - Admin-C LG Berlin MMR 2009, Bindan Wer sich bereit erklärt, für eine unbestimmte Vielzahl von Domains die Funktion des notwendigen administrativen Ansprechpartners zu übernehmen, muss bereits im Vorfeld prüfen, welche Eintragungsziele und Nutzungsinteressen sein(e) Auftraggeber verfolgen. Denn es ist nach den Umständen, insb. dem Geschäftsmodell der HYRO FZ LLC naheliegend, dass jedenfalls ein Teil der Domains zur Generierung von Werbeeinnahmen verwendet werden, indem sie an Domains bekannter Unternehmen angelehnt sind. Es besteht keine Veranlassung, den Bekl. zu 1) hinsichtlich der Anforderungen an die von ihm zu erfüllenden Prüfungspflichten zu privilegieren, wie das nach der Rspr. des BGH betreffend die DENIC wegen Allgemeinnützigkeit des Domainvergabesystems und betreffend ebay wegen eines unzumutbaren technischen Aufwands, den eine Vorabprüfung aller Angebote verursachen würde, der Fall ist. Der Bekl. zu 1) war in der Lage, das Geschäftsmodell der HYRO FZ LLC zu prüfen und festzustellen, dass er für eine Vielzahl von sog. Vertipper-Domains als administrativer Ansprechpartner registriert ist. Es wäre auch ohne weiteres möglich gewesen, sich darüber informieren zu lassen, für welche Domains er als administrativer Ansprechpartner eingetragen wird bzw. worden ist. Gerade bei dem automatisierten Verfahren bestand dazu für den Bekl. zu 1) Veranlassung, um zu verhindern, dass seine Funktion zur Begehung von Rechtsverletzungen ausgenutzt wird.

14 Störerhaftung - Admin-C BGH, Urt. v. 9. November I ZR 150/09 Störerhaftung des Admin-C ergibt sich noch nicht per se aus seiner Stellung Aufgabenbereich des Admin-C bestimmt sich nach dem zwischen dem Domaininhaber und er DENIC bestehenden Vertrag, der keine Wirkungen auf die Haftung gegenüber Dritten hat Offen bleibt, ob Haftung bei offensichtlichen Rechtsverstößen in Betracht kommt Haftung kann sich aber aus besonderen Umständen ergeben, etwa, wenn sich Admin-C bereit erklärt, für einen Dritten alle von diesem beauftragten Domains automatisiert zu registrieren Störerhaftung - Tech-C OLG Schleswig, MMR 2014, 750 Die Grundsätze der eingeschränkten Haftung des Admin-C gelten erst recht für den Tech-C, der mit rein technischen Aufgaben betraut ist. Prüfpflichten hinsichtlich des Domain-Inhalts treffen ihn nur, wenn er bei Übernahme der Aufgabe Anhaltspunkte für rechtsverletzende Inhalte hat.

15 Störerhaftung - DENIC BGH GRUR 2001, ambiente.de Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain.de zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain- Name Rechte Dritter verletzt. Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, dass ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen. Störerhaftung - DENIC LG Frankfurt/M., Urt. v O 139/09 Wird der DENIC ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Admin-C eines offenkundig missbräuchlich registrierten Domainnamens vorgelegt, haftet die DENIC als sog. Störer und ist zur Löschung des Domainnamens verpflichtet. LG Frankfurt/M., Urt. v O 706/08 Die DENIC trifft grundsätzlich keine Mitstörerhaftung für rechtswidrige Domainnamen, auch dann nicht, wenn es sich um Tippfehler-Domains handelt.

16 Störerhaftung - DENIC BGH, Urt. v. 27. Oktober 2011 I ZR 131/10 regierung-oberfranken.de Die DENIC ist dann zur Löschung einer Domain verpflichtet, wenn diese Domain eine offenkundige, sich aufdrängende Rechtsverletzung darstellt. Davon ist auszugehen, wenn eine Domain eine offizielle Bezeichnung der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke enthält Störerhaftung - ebay BGH GRUR 2004, Internet-Versteigerung I Der Umstand, dass ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus. Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.

17 Störerhaftung - ebay BGH GRUR 2007, Internet-Versteigerung II Dabei ist zu beachten, dass den Bekl. auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden (...). Unstreitig ist (...), dass sich die Bekl. hierbei jedenfalls in gewissem Umfang einer Filtersoftware bedienen können, die durch Eingabe von entsprechenden Suchbegriffen Verdachtsfälle aufspürt, die dann gegebenenfalls manuell überprüft werden müssen. Die Grenze des Zumutbaren ist dabei jedenfalls dann erreicht, wenn keine Merkmale vorhanden sind, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem eignen. Störerhaftung - ebay BGH GRUR 2008, Internet-Versteigerung III Die Bekl. haftet als Störerin allerdings nur, soweit sie keine zumutbaren Kontrollmaßnahmen ergreift, während ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nicht gegeben ist, wenn schon keine Markenverletzungen vorliegen oder die Markenverletzungen nicht mit zumutbaren Filterverfahren und eventueller anschließender manueller Kontrolle der dadurch ermittelten Treffer erkennbar sind (...). Die Bekl. ist deshalb in einem Ordnungsmittelverfahren nicht gehindert, etwa geltend zu machen, dass (...) Markenverletzungen trotz des Einsatzes zumutbarer Filterverfahren und eventueller anschließender manueller Kontrolle nicht erkennbar waren.

18 Störerhaftung des Domainparkinganbieters BGH MMR 2011, sedo.de Diensteanbieter eines Domain Parking Programmes haften weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne deren Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und ihnen die Kennzeichenverletzungen ihrer Kunden auch nicht bekannt sind. Es besteht keine allgemeine Verpflichtung des Diensteanbieters, Fremdinformationen auf rechtsverletzende Inhalte hin zu überprüfen. Es kann von ihm nicht erwartet werden jeden bei ihm eingestellten Domainnamen sowie die zugehörigen Schlüsselwörter und Werbeverweise auf die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter zu überprüfen. Ein solches Erfordernis würde das grds. im Einklang mit der Rechtsordnung stehende Geschäftsmodell erheblich gefährden. Erst wenn der Diensteanbieter auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, müsse er die Domainnamen sperren und dafür Sorge tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme.

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