Übersicht über Gesellschaftsformen mit Vor- und Nachteilen

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1 RA J. Küpperfahrenberg Seite 1 Stand September 2004 Übersicht über Gesellschaftsformen mit Vor- und en Mit der Idee fängt alles an. Oder einem Angebot? Sie wollen Unternehmer werden und wissen nicht, we l- che Unternehmensform für Sie am besten ist? Es gibt hierbei einer Reihe von wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen zu beantworten. Es ist nicht immer leicht, sich hierbei richtig zu e ntscheiden. Schon die Wahl der Rechtsform, die für die Gründung ins Auge gefasst wird, hat weit reichende Kons e- quenzen für die Zukunft des Unternehmens. Obwohl die Entscheidung für eine Unternehmensform nicht endgültig ist, d.h. der Unternehmer kann sie d urchaus an geänderte Rahmenbedingungen anpassen, muss der Unternehmensgründer sorgfältig die richtige Entscheidung fällen. Für eine erste Orientierung werden sowohl die Vor - als auch die e einzelner Unternehmensformen vorgestellt. I. Einzelkaufmänn i- sches Unternehmen II. Personengesellschaften III. Kapitalg esellschaften Vorabinformation: Der Begriff Eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau (e.k., e. Kfm. / e.kfr.) Grundsätzlich gilt jedes gewerbliche Unternehmen als Handelsgewerbe, wobei jeder, der ein Handelsg e- werbe betreibt, ein Kaufmann ist. Jeder kann sich in der Rechtsform der Einzelfirma, OHG oder KG, in das Handelsregister, ohne, dass eine bestimmte Betriebsgröße vorhanden sein muss. Die Namensgebung: Eine Einzelfirma kann sich zum Beispiel "Sultan e.k.", "Sultan e.kfm." oder "Sultan e.kfr." nennen. Der Vor - und Zuname des Inhabers muss nicht im Firmennamen erscheinen. [Gleiches gilt für die OHG und KG.] Der Hinweis e.k. weist den Außenstehenden auf Ihre Eigenschaft als eingetragenen Kaufmann hin. Die Geschäftsbriefe müssen neben der Firma den Ort der Niederlassung, auch die Handelsregister - Eintragungsnummer und das Registergericht enthalten. Dagegen können die Inh aber und auch die Gesel l- schafter anonym bleiben. Die Rechtsformzusätze, wie "e.k." müssen ins Handelsregister eingetragen werden, entsprechendes gilt für die "OHG". Übrigens: Ein kaufmännisches Gewerbe muss eingetragen werden. Einzelkaufleute und Hande lsgesellschaften haben einen besonderen Namen, unter dem Sie am Rechtsverkehr teilnehmen. Der Name ist die Firma. Die Firma muss nicht den Namen des Inhabers verwenden, auf den Unternehmensgegenstand hinweisen. Sie kann eine Fantasiebezeichnung darstellen. Entscheidend ist vielmehr der Rechtsformzusatz. Dieser zeigt an, dass hinter" Sultan Kfr. " eine eingetragene (Ei n- zel-) Kauffrau und hinter" Sultan GmbH " eine Gesellschaft mbh steht.

2 RA J. Küpperfahrenberg Seite 2 Stand September 2004 Die Industrie und Handelskammer gibt hierzu Hinweise, ob eine Firma z ulässig ist. Wer nicht rechtzeitig nachfragt, muss gegebenenfalls sein Briefpapier, sein Schilder und die Firmenunterlagen neu drucken lassen, was erhebliche Kosten verursachen kann! I. Einzelkaufmännisches Unternehmen Der einfachste Einstieg ist, das Unternehmen als Kaufmann oder Kauffrau selbst zu führen. Kaufmann wird jeder Gewerbetreibende - außer bei Kleinstbetrieben - automatisch. Einzelunternehmen entsteht somit automatisch, wenn mit einer Geschäftstätigkeit begonnen wird. Ein besondere r Gründungsakt ist nicht notwendig. Ebenfalls ist keine notarielle Eintragung oder Beurkundung erforderlich. Der Alleininhaber führt die Geschäfte als Einzelunternehmer unter seinem Namen. Die Gründung geht schnell und unkompliziert. Grundsätzlich haftet der Gesellschafter persönlich. Volle Kostenkontrolle 100 % der Gewinne an Unternehmer (nach Abzug aller Kosten) Leichter Einstieg, geringe Startkosten Wer kraft Gesetzes Kaufmann ist, muss sich, seine Firma und genauer seiner Handelsniederlassung zum Handelsregister anmelden. II. Personengesellschaften Die wichtigsten Personengesellschaft sind: 1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 2. die offene Handelsgesellschaft (OH G) 3. die Kommanditgesellschaft (KG) 1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die GbR, auch BGB -Gesellschaft genannt, ist ein vertraglicher Zusammenschluss mindestens zweier Personen. Sie verfolgen einen gemeinschaftlichen Zweck (Verkauf von Computerhardware). Den Vertrag regeln Sie am besten schriftlich. Schreiben Sie dort alles hinein, was im Innenverhältnis (zw i- schen den Gesellschaftern) geregelt werden muss: wie Gesellschaftszweck, Gesellschafter, Verteilung des Gewinns/Verlust, Beteiligungen und Kündigungs -, Ausscheidungs- und Abfindungsregeln. Bei der Gemeinde bzw. Stadt ist eine Gewerbeanmeldung ( evtl. notwendige Erlaubnis) zu tätigen. Die GbR kann nicht im Handelsregis ter eingetragen werden. Die Gründung ist schnell und unkompliziert. Grundsätzlich haften die Gesellschafter persönlich. Es besteht handelsrechtlich keine Verpflic h- tung zur doppelten Buchführung, steuerrech t- Die GbR hat keinen Firmenamen, nur eine Geschäftsbezeichnung ist möglich. lich nur, sofern der Jahresumsatz über EUR oder der Ertrag über EUR liegt. Es besteht weitgehende Vertragsfreiheit bei Die GbR ist r egelmäßig vom persönlichen

3 RA J. Küpperfahrenberg Seite 3 Stand September 2004 Abfassung des Gesellschaftsvertrages. Keine Mindesteinlage bzw. Stammkapital ist vorgeschrieben. Die GbR verfügt über eine gewisse Rechtsf ä- higkeit Leichte Kreditaufnahme aufgrund persönl i- cher Haftung. Bei der Gewerbesteuer hat die GbR einen Freibetrag von ,00 Euro. Engagement geprägt. Ein hohes gegenseitiges Vertrauen der G e- sellschafter ist erforderlich. 2. Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die OHG ist quasi der kaufmännische Bruder der GbR und wird im Handelsregister eingetragen. Die A n- meldung muss in notariell, beglaubigter Form beim Registergericht erfolgen. Die Erstellung des Gesellschaftsvertrages muss in der Regel nicht notariell erfolgen (außer Grundstücke oder das nahezu gesamte Vermögen eines Gesellschafters w erden eingebracht). Im Gesellschaftsvertrag sollten folgende Dinge geregelt sein: Firmenname, der Geschäftsgegenstand, die Einlagen der Gesellschafter, die Geschäftsfü h- rungs- und Befugnisse der Gesellschafter, die Gewinn - und Verlustverteilung sowie die Be endigung der Gesellschaft. Neben der Handelsregistereintragung der Firma beim Registergericht ist die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde bzw. Stadt erforderlich ( eventuelle gewerberechtliche Genehmigung). Die OHG führt einen Firmennamen, der aus einem Sachzusatz und dem Rechtsformz u- Die Gesellschafter haften unmittelbar, unb e- schränkt und solidarisch. satz gebildet sein kann. Es ist keine Mindesteinlage vorgeschrieben. Der Gründungs - und Zeitaufwand ist durch die Handelsregistereintragung größer. Die OHG ist besonders geeignet für gleic h- berechtigte und verpflichtete, in der Gesel l- Die OHG ist verpflichtet handelsrechtliche Bücher zu führen. schaft tätige Partner. Die OHG genießt hohe Kreditwürdigkeit. Ein hohes gegenseitiges Vertrauen der G e- Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft einzeln vertreten. Die OHG verfügt über Grundbuch -, Prozessund Deliktsfähigkeit. Bei der Gewerbesteuer hat die OHG einen Freibetrag von ,00 EUR. sellschafter ist unabdingbar. Die OHG muss auf den Geschäftsbriefen die Firma, den Sitz des Unternehmens, die Ha n- delsregisternummer und den Sitz des Registergerichts angeben. Die OHG unterliegt den Vorschriften des Ha n- delgesetzbuches (HGB) Die OHG ist unter Nic htlaufleuten eher unb e- kannt 3. Die Kommanditgesellschaft (KG) Die KG ist wie die OHG eine eintragungspflichtige Personengesellschaft, die mindestens einen Teilhafter (Kommanditist) und einen Vollhafter (Komplementär) aufweisen muss. Wie die Namen bereits aussagen: Sie unterscheiden sich in der Verteilung der Haftungsrisiken mit dem vollen und dem eingebrachten Vermögen. Der Kommanditist haftet nur mit seiner beliebig hohen Kommanditeinlage. ( 164 HGB).

4 RA J. Küpperfahrenberg Seite 4 Stand September 2004 Die Kommanditisten sind zunä chst von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen ( außer sie sind z.b. als Prokurist gem. 116 Abs. 3 HGB bestellt). Der Komplementär haftet mit seinem gesamten Vermögen. Die Anmeldung zum Registergericht muss notariell beglaubigt werden. Die Vorschri f- ten der OHG gelten mit Verweisen auch für die KG. Der Kommanditist haftet nur mit seiner Ei n- lage. Der Komplementär haftet mit seinem pe r- sönlichen Vermögen. Die Einlagen können in Geld, aber auch in Sachwerten gel eistet werden. Der Kommanditist ist steuerrechtlich Mi t- unternehmer, d.h. dass das Gehalt des Kommanditisten nicht als Personalkosten anerkannt wird. Die KG führt einen Firmennamen. Die KG muss handelsrechtlich Bücher fü h- ren. Die Geschäftsführung kann vertraglich b e- liebig geregelt werden. Der Gründungsaufwand ist durch die Ha n- delsregistereintragung relativ hoch. Bei der Gewerbesteuer hat die KG einen Freibetrag von ,00 EUR. III. Kapitalgesellschaften 1. Gesellschaft mit beschrä nkter Haftung (GmbH) 2. Aktiengesellschaft (AG) 1. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, d.h. eine juristische Person, die erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht. Die Kapitalgesellschaft ist somit selbst Träger eigener Rechte und handelt selbständig im Rechtsverkehr durch ihren Geschäftsführer. Die GmbH kann durch eine Person (Ein-Mann-GmbH s.u.) oder durch mehrere Personen gegründet we r- den. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Zu den Mindestanforderungen an den Gesellschaftsvertrag gehören Regelungen wie: Firma und Sitz der Gesellschaft Gegenstand des Unternehmens Betrag des Stammkapitals Stammeinlagen d er Gesellschafter Eintragung ins Handelsregister Wirksamkeit erlangt die GmbH erst durch die Eintragung ins Handelsregister, die durch einen Notar in notarieller Form beim Amtsgericht des Sitzes der Gesellschaft angemeldet werden muss. Sämtliche Geschäf tsführer, auch die stellvertretenden Geschäftsführer, müssen die Anmeldung vorne h- men. Sie brauchen nicht alle gleichzeitig anzumelden, müssen aber die Anmeldung in öffentlich begla u- bigter Form einreichen. Anmeldung Die Anmeldung muss von den Geschäftsführe rn persönlich vorgenommen werden (hier auch Einzahlung der Stammeinlagen / Versicherung). Dabei ist auch der Gesellschaftsvertrag einzureichen nebst evtl. Gründungsvollmachten (beides in U r- schrift, als Ausfertigung oder beglaubigte Abschrif t), sowie die Legitimation der Geschäftsführer (Beste l-

5 RA J. Küpperfahrenberg Seite 5 Stand September 2004 lung zum Geschäftsführer), Liste der Gesellschafter (=Namen, Stand, Wohnort und das Geburtsdatum der einzelnen Gesellschafter u. Stammeinlage), die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, bzw. dass bei Bestellung eines einzigen Geschäftsführers dieser die Gesellschaft allein vertritt. Sondernachweise Betreibt die GmbH ein Handwerk, so ist der Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich und muss nachgewiesen werden. Gleiches gilt beim Einz elhandelsgeschäft (Einzelhandelserlaubnis). Die abzugebende Versicherung der Geschäftsführer muss enthalten, dass die bezeichneten Leistungen bewirkt worden sind. Einlagen / Kapital Ferner ist die Anmeldung beizufügen, die unter anderem die Geschäftsführ erregelung enthält. Das Mi n- deststammkapital der GmbH beträgt ,00 EUR. Bei zwei oder mehr Gesellschaftern müssen z u- nächst nur ,00 EUR Bareinlage eingezahlt werden, die restlichen ,00 EUR können später, spätestens bei der Liquidation, an di e GmbH geleistet werden. Der Mindestbetrag pro Einlage beträgt 100,00 EUR. Sacheinlagen sind möglich, müssen dann jedoch in voller Höhe der Stammeinlage erbracht werden und erfordern die Vorlage eines Sachgründungsberichts. Ist die Eintragung der GmbH im H andelsregister erfolgt, darf die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde bzw. Stadt nicht vergessen werden. Auf allen Geschäftsbriefen der GmbH müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registerg e- richt und die Handelsregisternummer sowie alle Gesc häftsführer angegeben werden. Die Stammeinlage ist Startkapital. Mit diesem Geld darf die Gesellschaft arbeiten. [Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom zum Aktenzeichen II ZR 300/00 fes t- gestellt, dass die Gesellschafter einer Gm bh persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH haften, wenn sie der Gesellschaft systematisch Kapital entzogen haben.] Die GmbH gewährleistet als Kapitalgesel l- schaft eine weitgehende Trennung zum pr i- vaten Bereich. Die GmbH haftet nur mit ihrem Geschäft s- vermögen für betriebliche Verbindlichke i- ten. Achtung: Ausnahme besteht bei priv a- ten Einlagen (Schuldübernahmen/ Verm ö- gen/ Vermögensgegenstände) in die GmbH (z.b. Grundschulden; auch Bürgschaften) zur Sicherung der Ansprüche Dritter (z.b. Ba n- ken) Die Gründung und Führung der Gesellschaft durch nur einen Gesellschafter ist möglich. Die Gesellschafter können gleichzeitig G e- schäftsführer d er GmbH sein und die Ste l- lung des Unternehmers wie eines Arbei t- nehmers (steuerrechtlich) verbinden. Die Gesellschafter können nicht nur natürl i- che Personen sondern auch Gesellschaften wie KG, OHG, GmbH etc. sein. Mit dem Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter ändert sich nach außen (B e- zeichnung der Gesellschaft, Geschäftsb riefe) nichts (wichtig bei häufigem Gesel l- schafterwechsel), außer der Ausscheidende ist Geschäftsführer. Die Geschäftsführer/ Gesellschaftergehä l- ter können als Personalkosten steuerlich haft verrechnet werden. Die Gründungskosten der GmbH (Notar, Registergericht, Veröffentlichungskosten) belaufen sich je nach Umfang des Gesel l- schaftsvertrages zwischen 1.000,00 EUR und 2.000,00 EUR. Die GmbH besteht erst mit der Eintragung, vorher haften die Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen. Das (Mindest-) Stammkapital beträgt ,00 EUR. Steuerrechtliche Fragen und die Buchfü h- rung sollten durch einen Steuerberater e r- folgen. Die Körperschaftssteuer muss im voraus gezahlt werden (Liquiditätsabgeschöpfung). Bilanzaufstellung durch Gewinn - und Verlustrechnung + Anhang. Jahresabschluss muss innerhalb von 6 M o- naten erstellt sein. Die Bildung von Pensionsrückstellungen Die Bilanz muss beim Registerge richt ein-

6 RA J. Küpperfahrenberg Seite 6 Stand September 2004 und der Abschluss einer Direktversicherung für die Geschäftsführer der GmbH sind mö g- lich. Miet- und Pachtzinsen sind als Betriebsau s- gaben abzugsfähig. Die Unternehmensnachfolge ist in der Regel einfach zu handhaben. gereicht werden (bei größeren Gesellscha f- ten Publizitätspflicht). Die GmbH ist verpflichtet, Insolvenz anme l- den nicht, erst bei Zahlungsunfähigkeit, sondern bereits bei Überschuldun g ( 19 InsO). Häufig werden weitere Sicherheiten, wie Bürgschaften oder Grundschulden von den Banken verlangt. Ein-Mann-GmbH Ein Einzelunternehmer kann seinen Betrieb durch eine notariell beurkundete Erklärung in eine GmbH umwandeln. In dieser sogenannten Ein -Mann-GmbH sind die e eines Einzelunternehmers mit denen der GmbH vereint. Gesellschafter ist Angestellter der GmbH Vielfältige Einsatzmöglichkeiten Keine persönliche Haftung e der GmbH, s.o. Gründungsformalitäten aufwendig und kostspielig hohe Stammeinlage Schlechte Liquidität, da kaum Sicherhe i- ten Schlechtes Ansehen bei Banken und G e- schäftspartnern ( fehlende Kreditwürdi g- keit) Beachten Sie bitte: Wer eine persönliche Sorgfaltspflicht verletzt und andere schädigt, haftet selbst. Gegen diese Haftung hilft keine GmbH! Hier kann eine Versicherung schützen. Sein Sie auch bei den Bürgschaften und Schuldübe r- nahmen für Ihre Gesellschaft vorsichtig. Durch solche Unterschriften setzen Sie auch Ihr Privatvermögen dem Gläubigerzugriff aus. 2. Kleine Aktiengesellschaft (kleine AG ) Kurzbeschreibung Die kleine AG ist im Gegensatz zur großen ( bekannten) AG eine Aktiengesellschaft mit einer kleinen Zahl von Anteilseignern. Sie ist jedoch keine kleine Gesellschaft, gemessen an Umsatz oder Arbeitne h- merzahl. ist die Mö glichkeit der Einpersonengründung. Das Grundkapital muss mindestens Euro betragen. Formalitätserleichterungen gegenüber "gr o- ßer" AG Relativ komplizierte Gründung (Satzung muss notariell erfolgen, Gründungsb e- richt, Vorstand Auf sichtsrat bestellen, u.a.) Leichte Übertragbarkeit der Aktie hohe Gründungskosten (Stammeinlage/ Beteiligung der Mitarbeiter am Erfolg des U n- ternehmens AG hat eigene Rechtspersönlichkeit Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet man den Gläubigern nur mit dem Gesel l- schaftsvermögen Imagegewinn hohes Ansehen Leichte Aufnahme externen Kapitals Notar/ Anmeldungen,..) viele Formvorschriften (siehe Aktieng e- setz)

7 RA J. Küpperfahrenberg Seite 7 Stand September 2004 IV. Kombination von Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft: Die GmbH & Co. KG Es handelt sich um eine KG, bei der statt einer natürlichen Person eine GmbH persönlich haftende Gesel l- schafterin (Komplementärin) ist. Die Haftung wird im Ergeb nis durch die GmbH beschränkt, denn die Komplementärin haftet ansonsten mit dem gesamten Vermögen. Die Gesellschafter der GmbH sind meist gleichzeitig die Kommanditisten der KG. Von der Höhe der Vermögenseinlage der GmbH (Komplementärin) und der jeweilige n Kommanditisten hängen die jeweiligen Entscheidungsbefugnisse und natürlich auch die Verteilung der Gewinne und Ve r- luste ab Haftung auf das Gesellschaftsvermögen der Kompl e- mentär-gmbh beschränkt Gründungsformalitäten für die GmbH (s.o.) Schlussbemerkung: Häufig werden Nachfolger von Unternehmen gesucht, weil z. B. der bisherige Unternehmer seinem Sohn, seiner Tochter oder anderen Verwandten das Unternehmen nicht übertragen kann. Informationen hierzu finden Sie über das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter der Marke nexxt, Beachten Sie bitte, dass jede Entscheidung sorgfältig überdacht werden muss. Nicht jedes Unternehmen eignet sich für eine Gmb H oder für ein Einzelunternehmen. In vielen Fällen macht es Sinn eine GbR zu gründen, in anderen eher eine OHG. Alle Rechtsformen haben Vor - und e. Steuern, Haftung, Mi t- spracherechte und Ansehen sind wichtige Faktoren bei der Entscheidung. Wer klug ist, lässt sich beraten, wägt ab und nutzt den Gestaltungsspielraum, den ihm das Gesetz lässt. Es gibt jedoch keine Rechtsform, bei der keine Steuern zu zahlen sind, bei der die Haftung ausgeschlo s- sen ist und kein Verwaltungsaufwand benötigt wird. Überlegen Sie bitte genau, was und wen Sie mit Ihrem Unternehmen erreichen wollen und wie Sie gege n- über Ihren Geschäftspartnern auftreten wollen. Dieses Infoblatt ersetzt nicht eine individuelle Rechtsberatung und kann nicht abschließend sein. Bitte halten Sie vor Gründung Ihres Unternehmens Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt, dem Steuerberater und Ihrer Unternehmensberatung. Viele (Jung-) Unternehmer begehen den Fehler, erst bei oder nach Schadenseintritt Rücksprache mit dem Rechtsanwalt zu halten! Dann ka nn es meistens schon zu spät sein. Der Königsweg heißt Prävention! Erst beraten lassen und dann entscheiden. Sprechen Sie Ihren Rechtsanwalt / Steuerberater an. Lassen Sie bitte auch alle übrigen Verträge prüfen oder individuell erstellen: Insbesondere muss dies gelten für Mietverträge, Arbeitsverträge,

8 RA J. Küpperfahrenberg Seite 8 Stand September 2004 Gesellschafterverträge, Verträge mit Geschäftspartnern u.a. Eine gute Beratung ist wie eine Versicherung. Diese schließt man sicherlich auch nicht erst nach dem Schadenseintritt ab! Ihre Kanzlei Küpperfahrenberg

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