Gewünschter Versicherungsbeginn (wenn vom vorgeschlagenen Beginn abweichend): Profi-Schutz Haftpflichtversicherung. Profi-Schutz Sachversicherung

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1 AXA Versicherung AG Colonia-Allee 10-20, Köln Es betreut Sie: AXA-Makler-Service Weber Wolfgang Weber Pseudo Orga-Nr. Telefon: 069/ Fax: 069/ Orga-Nr.: 60/99/00/9999 Antrag vom Antrag Nr (09.12) Profi-Schutz Sachversicherung und Profi-Schutz Haftpflichtversicherung für Dienstleister und freie Berufe Geschäftssegment Firmen Zugangsweg 2000 Antragsteller Firma Reischmann VitaFit GmbH Im Grohenstück Walluf Staatsangehörigkeit : D Versicherter Betrieb Fitneßstudio Betriebsarten-Nummer (Navi-Nr ) Wagniskennziffer Laufzeit In der Profi-Schutz Haftpflichtversicherung vom bis In der Profi-Schutz Sachversicherung vom bis jeweils von / bis mittags 12 Uhr. Beträgt die Dauer mindestens 1 Jahr, verlängern sich die Verträge stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden. Auf die Möglichkeit alternativer Laufzeiten wurde hingewiesen. Gewünschter Versicherungsbeginn (wenn vom vorgeschlagenen Beginn abweichend): Profi-Schutz Haftpflichtversicherung Profi-Schutz Sachversicherung.... Profi-Schutz Sachversicherung: Versicherungsschutz ist erst nach Prüfung und Zusage durch den Versicherer möglich. Zahlweise jährlich Die Profi-Schutz Sachversicherung und die Profi-Schutz Haftpflichtversicherung sind voneinander unabhängige, rechtlich selbständige Verträge. Ein wichtiger Hinweis: Die uns von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben haben wir bereits berücksichtigt. Bitte überprüfen Sie alle Angaben sorgfältig, da unrichtige Angaben Ihren Versicherungsschutz gefährden können. Außerdem brauchen wir die Angaben in den kenntlich gemachten Feldern - vielen Dank. Für alle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. ( ) 04/2013 Seite 1 von 14

2 Seite 2 zum Antrag Profi-Schutz Sachversicherung und Profi-Schutz Haftpflichtversicherung für Dienstleister und freie Berufe - Antrag Nr (09.12) Profi-Schutz Sachversicherung für Dienstleister und freie Berufe Risikoträger AXA Versicherung AG Colonia-Allee 10-20, Köln Versicherungsort/ -grundstück 1 Versicherte Gefahren Grundstück 1 Fremdes Eigentum gemäß VFS 08 B 1 Nr. 3 gilt mitversichert. Das Deckungskonzept Sachinhaltsversicherung ist Vertragsbestandteil (Anlage). Die nachstehenden Angaben beziehen sich auf: Im Grohenstück Walluf (TAS1) Die zu versichernden Sachen befinden sich nicht in Zelt- und Traglufthallen, Treib- und Gewächshäusern, auf Baustellen außerhalb des Versicherungsortes oder in Gebäuden mit offenen Seiten. Feuer (FE); Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub (ED); Leitungswasser (LW); Sturm, Hagel (ST); Elektronik-Pauschal (EP) Sach-Inhaltsversicherung Gebäudebeschaffenheit Versicherungssumme Grundstück 1 zum Neuwert Summenanpassung (Dynamik) ist vereinbart ,00 EUR ( ) 04/2013 Seite 2 von 14

3 Seite 3 zum Antrag Profi-Schutz Sachversicherung und Profi-Schutz Haftpflichtversicherung für Dienstleister und freie Berufe - Antrag Nr (09.12) Versicherungsumfang Grundstück 1 Bewegliche Sachen, Daten und Programme (summarisch in einer Position) - kaufmännische und technische Betriebseinrichtung einschließlich in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt - Waren und Vorräte einschließlich auf versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträgern gespeicherte Daten und Programme - für die Grundfunktion der versicherten technischen Betriebseinrichtung notwendige Daten und Programme sowie serienmäßig hergestellte Standardprogramme - Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen, die sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsortes befinden, jedoch ohne die in VFS 08 B 1 Nr. 6 a bis g genannten Sachen. Versicherte Gefahr(en): FE, ED, LW, ST Sachen im Freien auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, gelten gegen FE und LW mitversichert. Ertragsausfall auf Erstes Risiko Schäden durch Ertragsausfall infolge eines Sachschadens sind in Höhe der Versicherungssumme für die Sach-Inhaltsversicherung, mindestens aber bis Euro, auf Erstes Risiko mitversichert. Die Haftzeit beträgt 12 Monate. - Selbstbehalt für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehrkosten: 250 Euro je Versicherungsfall - Selbstbehalt für Wertverluste und zusätzliche Mehrkosten: 250 Euro je Versicherungsfall Deckungserweiterungen Grundstück 1 Über das Deckungskonzept hinaus sind folgende Bausteine zur Erweiterung des Versicherungsschutzes vereinbart: Elektronik-Pauschalversicherung Versicherungsschutz für nachstehend aufgeführte Anlagengruppen gegen unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen sowie Abhandenkommen durch Diebstahl oder Plünderung: - Daten- und Kommunikationstechnik, Bürotechnik (Anlagengruppe 1) - Mess- und Prüftechnik zuzüglich Prozessrechner, Kassen und Waagen (Anlagengruppe 2) - Satz- und Reprotechnik (Anlagengruppe 3) - Bild- und Tontechnik (Anlagengruppe 4) Entschädigungsgrenze für Anlagengruppen 1 bis 4 (summarisch versichert): ,00 EUR Die Elektronik-Pauschalversicherung deckt auch Schäden durch Ertragsausfall im Rahmen der Pauschalen Ertragsausfallversicherung. Versicherte Gefahr: EP ( ) 04/2013 Seite 3 von 14

4 Seite 4 zum Antrag Profi-Schutz Sachversicherung und Profi-Schutz Haftpflichtversicherung für Dienstleister und freie Berufe - Antrag Nr (09.12) Werbeanlagen und Firmenschilder Versicherungsschutz für fertig eingesetzte oder montierte Firmen- und Werbeschilder sowie Leuchtreklamen gegen Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen. - Die Entschädigung ist begrenzt auf Euro. - Selbstbehalt für Schäden durch Abhandenkommen = 10 % je Versicherungsfall Versicherungsschutz besteht auch außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung. Selbstbehalte Der Antragsteller trägt je Versicherungsfall einen Anteil des Schadens selbst. Abhängig von der versicherten Gefahr beträgt der Selbstbehalt: - für Elektronik-Pauschal: 250 Euro Soweit in einem Versicherungsfall unterschiedliche Selbstbehalte für die einzelnen Gefahren oder Positionen zur Anwendung kommen, ist die Summe der in Abzug zu bringenden Selbstbehalte auf den Betrag des höchsten Selbstbehaltes begrenzt, bei gleich hohen Selbstbehalten wird nur ein Selbstbehalt berechnet. Treffen in einem Versicherungsfall die Selbstbeteiligung für die Elektronik- Pauschalversicherung oder Transportversicherung und eine Selbstbeteiligung für andere versicherbare Gefahren zusammen, ist die jeweils niedrigere Selbstbeteiligung für die über die Vereinbarung zur Elektronik- Pauschalversicherung bzw. Transportversicherung versicherten Sachen anzuwenden. Spezielle Kundenangaben Versicherungsort/ -grundstück 1 Sicherungen zur Sach-Inhaltsversicherung Die nachstehenden Angaben beziehen sich auf: Im Grohenstück Walluf Mindestsicherungen zum Schutz gegen Einbruch Bündiges Zylinderschloss mit Schutzbeschlag und Sicherheitswinkelschließblech an den Zugangstüren der Versicherungsräume; - bei mehrflügeligen Türen: Treibriegel oder Stangenschloss auf dem Standflügel - bei elektrisch betätigten Türen / Toren: abschaltbare Stromzufuhr oder (elektro)mechanische Sperrvorrichtung oder alternative Sicherungseinrichtungen mit vergleichbarer Schutzwirkung. Fehlen Sicherungen, leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit Schäden auch bei Vorhandensein dieser Mindestsicherungen nicht verhindert worden wären. ( ) 04/2013 Seite 4 von 14

5 Seite 5 zum Antrag Profi-Schutz Sachversicherung und Profi-Schutz Haftpflichtversicherung für Dienstleister und freie Berufe - Antrag Nr (09.12) Nettobeitrag Sach-Inhaltsversicherung Sachversicherung gesamt jährlich 5.740,45 EUR 5.740,45 EUR Profi-Schutz Haftpflichtversicherung für Dienstleister und freie Berufe Risikoträger: Kundenangaben AXA Versicherung AG Colonia-Allee 10-20, Köln - Umweltgefährdende Stoffe in Kleingebinden werden maximal in einem Umfang von 250 Liter/kg je Einzelgebinde und Liter/kg Gesamtmenge gelagert. - Versicherungsschutz für Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wird nicht gewünscht. - Es sind keine Nebenbetriebe vorhanden. Die Haftpflichtversicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche, die gegen den Betriebsinhaber und seine Mitarbeiter geltend gemacht werden. Versicherungssummen je Versicherungsfall der Betriebshaftpflichtversicherung EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Die Versicherungssummen stehen dreifach (für Schäden durch Umwelteinwirkung einfach) je Versicherungsjahr zur Verfügung. Den Versicherungsumfang entnehmen Sie bitte der Anlage. Bitte beachten Sie, dass es für einzelne Deckungstatbestände Selbstbehalte gibt. Über den Versicherungsumfang gemäß Anlage hinaus sind folgende Deckungserweiterungen vereinbart: - Mitversichert ist die Umweltschadensversicherung (USV) Grunddeckung für Schäden an der Biodiversität, an Gewässern (ohne Grundwasser) und dem Boden jeweils außerhalb des Betriebsgrundstückes (Betriebsart der USV-Risikoklasse 1) Die Versicherungssumme beträgt 20 % der Vertragsversicherungssumme und steht einmal je Versicherungsjahr zur Verfügung. Versicherungsumfang Deckungserweiterungen Beitragsberechnung Nettobeitrag Der Bruttojahresumsatz ohne MWST beträgt ,00 EUR Unter Berücksichtigung aller Deckungserweiterungen beträgt der Nettobeitrag jährlich 3.112,20 EUR Für den Hauptbetrieb gilt ein Mindestbeitrag in Höhe von 498,60 EUR Auf die Möglichkeit einer Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15 AHB wird hingewiesen. ( ) 04/2013 Seite 5 von 14

6 Seite 6 zum Antrag Profi-Schutz Sachversicherung und Profi-Schutz Haftpflichtversicherung für Dienstleister und freie Berufe - Antrag Nr (09.12) Beitragsübersicht in EUR Rechtlich selbständige Verträge Nettobeitrag Ratenzuschlag Rate jährlich VSteuer jährlich Gesamtbeitrag jährlich Profi-Schutz Sachversicherung Sach- Inhaltsversicherung 5.740,45 0, , , ,13 Profi-Schutz Haftpflichtversicherung Betriebs- und Berufshaftpflicht 3.112,20 0, ,20 591, ,52 In der Berechnung des jährlichen Gesamtbeitrages wurden berücksichtigt: - Bündelnachlass Dieses Profi-Schutz-Konzept besteht aus mehreren einzelnen Versicherungsverträgen. Aus diesem Grund wurde ein Beitragsnachlass gewährt. Ändert sich die Anzahl der Einzelverträge, ist die AXA berechtigt, den Beitrag entsprechend anzupassen. 19 % Versicherungsteuer Sach 19 % Versicherungsteuer Haft (N30PSSN30PSHN0PSHMBZ0PSSZ0PSHB10PSSB10PSHB0PRS) Gesamtbeitrag jährlich ,65 EUR Vorschäden Keine Vorschäden in den ausgewählten Versicherungen Vorversicherungen Keine Vorversicherungen in den ausgewählten Versicherungen Abgelehnte Anträge Abbuchung Keine bisher abgelehnten Anträge in den ausgewählten Versicherungen Lastschrifteinzugsverfahren nicht gewünscht. ( ) 04/2013 Seite 6 von 14

7 Seite 7 zum Antrag Profi-Schutz Sachversicherung und Profi-Schutz Haftpflichtversicherung für Dienstleister und freie Berufe - Antrag Nr (09.12) Abbuchung Das Lastschrifteneinzugsverfahren hilft uns, Kosten zu senken und Ihnen damit diesen günstigen Tarif anbieten zu können. Die Erteilung der Einzugsermächtigung ist, sofern Sie monatliche Zahlweise gewählt haben, Voraussetzung zum Abschluß dieses Vertrages. Die Beiträge sollen abgebucht werden von meinem Konto Bankleitzahl bei (Kreditinstitut) Wenn vom Versicherungsnehmer abweichender Kontoinhaber: Name, Vorname Datum, Unterschrift Vertragsgrundlagen Dem Vertrag / den Verträgen und den vorvertraglichen Beziehungen liegt deutsches Recht zugrunde. Die Vertragssprache ist Deutsch. Maßgeblich sind der Antrag, der Versicherungsschein sowie je nach Versicherungsumfang die folgenden Versicherungsbedingungen und Zusatzvereinbarungen. Sachversicherung - Versicherungsbedingungen zur Verbundenen Firmen-Sachversicherung 2008 (VFS 08) mit Anhang Sicherheitsvorschriften Feuer für Selbständige/Gewerbetreibende (Stand 09.12) - Klauseln zur Profi-Schutz Sach-Inhaltsversicherung Walluf, Im Grohenstück 5 - B Werbeanlagen, Firmenschilder - Vertragsinformation (Stand 04.10) Haftpflichtversicherung - AllgemeineVersicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (Stand 05.09) - Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung) (Stand 05.09) - Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen zur Betriebs- und Berufs- Haftpflichtversicherung - Profi-Schutz für Handel, Handwerk, Dienstleister und freie Berufe - (Stand 04.13) - Zusatzbedingungen für die Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung für die Nutzer von Internet-Technologien (Stand 01.08) - Zusatzbedingungen für die Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung von Freizeiteinrichtungen (Stand 01.08) ( ) 04/2013 Seite 7 von 14

8 Seite 8 zum Antrag Profi-Schutz Sachversicherung und Profi-Schutz Haftpflichtversicherung für Dienstleister und freie Berufe - Antrag Nr (09.12) - Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen zur Umweltschadensversicherung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (Stand 05.09) - Klauseln zur Profi-Schutz Haftpflichtversicherung - Klausel 906 Bündelnachlass zum Profi-Schutz-Konzept - Vertragsinformationen Haftpflicht (Stand 04.10) Allgemeine Informationen - Einwilligungserklärung (BDSG-Erklärung) Wichtig für Antragsteller und Vermittler Bitte beantworten Sie die Fragen im Antrag vollständig und richtig. Sonst ist der Versicherungsschutz gefährdet. Die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten kann den Versicherer berechtigen, je nach Verschulden vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen oder anzupassen, was unter Umständen zur Leistungsfreiheit auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle führen kann. Nähere Einzelheiten hierzu können Sie den Ihnen zuvor überlassenen Versicherungsbedingungen entnehmen. Die beigefügten Vertragsinformationen sind wichtiger Bestandteil des Antrages. Mit der nachstehend abgedruckten Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung bin ich einverstanden. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG- Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten hat. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: AXA Versicherung AG Colonia-Allee Köln Postanschrift: Köln Sofern der Versicherungsnehmer einen Versicherungsbeginn beantragt, der vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, erklärt er sich damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf dieser Frist beginnt und der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) abweichend von der gesetzlichen Regelung vor Ablauf der Frist fällig, d.h. unverzüglich zu zahlen ist. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und die AXA Versicherung AG erstattet dem Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf die AXA Versicherung AG in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich je nach Zahlweise wie folgt berechnet: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit: - 1/360 der im Antrag ausgewiesenen Jahresprämie - 1/180 der im Antrag ausgewiesenen Halbjahresprämie - 1/90 der im Antrag ausgewiesenen Vierteljahresprämie - 1/30 der im Antrag ausgewiesenen Monatsprämie ( ) 04/2013 Seite 8 von 14

9 Seite 9 zum Antrag Profi-Schutz Sachversicherung und Profi-Schutz Haftpflichtversicherung für Dienstleister und freie Berufe - Antrag Nr (09.12) Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers erlischt, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers sowohl von ihm als auch von der AXA Versicherung AG vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht ausgeübt hat. Ende der Widerrufsbelehrung Einwilligungserklärung zur Datenverwaltung nach dem Bundesdatenschutzgesetz I. Bedeutung dieser Erklärung und Widerrufsmöglichkeit Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir insbesondere zur Einschätzung des zu versichernden Risikos (Risikobeurteilung), zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch, zur Überprüfung unserer Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und Information sowie allgemein zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung. Personenbezogene Daten dürfen nach geltendem Datenschutzrecht nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein Gesetz ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten (z. B. Alter oder Adresse) erlaubt, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient ( 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Das gleiche gilt, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt ( 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Die Anwendung dieser Vorschriften erfordert in der Praxis oft eine umfangreiche und zeitintensive Einzelfallprüfung. Auf diese kann bei Vorliegen dieser Einwilligungserklärung verzichtet werden. Zudem ermöglicht diese Einwilligungserklärung eine Datenverwendung auch in den Fällen, die nicht von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erfasst werden. Die Einwilligung ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam. Sie wirkt unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag zustande kommt. Es steht Ihnen frei, diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen. Dies lässt aber die gesetzlichen Datenverarbeitungsbefugnisse unberührt. Sollte die Einwilligung ganz oder teilweise verweigert werden, kann das dazu führen, dass ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt. II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten Hiermit willige ich ein, dass meine personenbezogenen Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung verwendet werden 1. a) zur Risikobeurteilung, zur Vertragsabwicklung und zur Prüfung der Leistungspflicht; b) zur Weitergabe an den/die für mich zuständigen Vermittler, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient; 2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit dem Vorversicherer, den ich bei Antragstellung genannt habe; 3. zur gemeinschaftlichen Führung von Datensammlungen der zur AXA-Gruppe gehörenden Unternehmen (zu denen auch die DBV-Gesellschaften zählen und die im Internet unter sowie einsehbar sind oder mir auf Wunsch mitgeteilt werden), um die Anliegen im Rahmen der Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung schnell, effektiv und kostengünstig bearbeiten zu können (z. B. richtige Zuordnung Ihrer Post oder Beitragszahlungen). Diese Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Kundennummer, Versicherungsnummer, Kontonummer, Bankleitzahl, Art der bestehenden Verträge, sonstige Kontaktdaten; 4. zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch Übermittlung an und zur Verwendung durch die Rückversicherer, bei denen mein zu versicherndes Risiko geprüft oder abgesichert werden soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer übernommenen Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungsnehmer. In einigen Fällen bedienen ( ) 04/2013 Seite 9 von 14

10 Seite 10 zum Antrag Profi-Schutz Sachversicherung und Profi-Schutz Haftpflichtversicherung für Dienstleister und freie Berufe - Antrag Nr (09.12) sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie sofern erforderlich ebenfalls entsprechende Daten übermitteln; 5. durch andere Unternehmen / Personen (Dienstleister) innerhalb und außerhalb der AXA-Gruppe, denen der Versicherer oder ein Rückversicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur Erledigung überträgt und die im Internet unter sowie einsehbar sind oder mir auf Wunsch mitgeteilt werden. Diese Dienstleister werden eingeschaltet, um die Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit nicht verbunden. Die Dienstleister sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau sicher zu stellen, einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang mit den Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten; 6. zum Betrieb des Hinweis- und Informationssystems für die Versicherungswirtschaft (HIS) der informa IRFP GmbH, das eine genauere Risiko- und Leistungsfalleinschätzung bezweckt. Die Sachversicherer des AXA Konzerns melden erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten, in das HIS ein oder fragen Daten aus dem HIS ab. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag zustande gekommen ist oder nicht. Die Kontaktdaten von informa IRFP GmbH sind: informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH Rheinstraße Baden-Baden Eine Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter 7. zur Beratung und Information über Versicherungs- und sonstige Finanzdienstleistungen durch a) den Versicherer, andere Unternehmen der AXA-Gruppe und den für mich zuständigen Vermittler sowie zur Datenverarbeitung durch den von diesem Vermittler zur ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungs- und Finanzangelegenheiten ggf. eingeschalteten Maklerpool bzw. technischen Dienstleister (Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen) oder sonstigen Dienstleister, den ich bei meinem Vermittler erfragen kann; b) Kooperationspartner des Versicherers (die im Internet unter sowie einsehbar sind oder mir auf Wunsch mitgeteilt werden); soweit aufgrund von Kooperationen mit Gewerkschaften/Vereinen Vorteilskonditionen gewährt werden, bin ich damit einverstanden, dass der Versicherer zwecks Prüfung, ob eine entsprechende Mitgliedschaft besteht, mit den Gewerkschaften/Vereinen einen Datenabgleich vornimmt; 8. zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer Informationen über mein allgemeines Zahlungsverhalten einholt. Dies kann auch erfolgen durch ein anderes Unternehmen der AXA-Gruppe oder eine Auskunftei (z. B. Bürgel, Infoscore, Creditreform, SCHUFA); 9. zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer, ein Unternehmen der AXA-Gruppe oder eine Auskunftei eine auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren erzeugte Einschätzung meiner Zahlungsfähigkeit bzw. der Kundenbeziehung (Scoring) einholt. Datum Vermittler Versicherungsnehmer/ges. Vertreter ( ) 04/2013 Seite 10 von 14

11 Seite 11 zum Antrag Profi-Schutz Sachversicherung und Profi-Schutz Haftpflichtversicherung für Dienstleister und freie Berufe - Antrag Nr (09.12) Versicherungsumfang der Profi-Schutz Haftpflichtversicherung für Dienstleistungsbetriebe Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Betriebes / Berufes gemäß Betriebsbeschreibung einschließlich der für den Versicherungsnehmer tätigen Personen und den sich daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten einschließlich aller betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken. Einschlüsse im Rahmen der gewählten Vertragsversicherungssumme: Abhandenkommen von Belegschafts- / Besucherhabe einschließlich Kraftfahrzeuge Abhandenkommen von fremden Schlüsseln / Codekarten Abvermietung von Teilen des Betriebsgrundstückes an Dritte ohne Begrenzung des Mietwertes Abwasserschäden und Schäden durch Erdrutschungen (Selbstbehalt 250 EUR) Ansprüche mitversicherter Personen untereinander Auslandsrisiko für Geschäftsreisen und indirekten (vom Versicherungsnehmer nicht veranlassten) Export weltweit (Selbstbehalt für Personenschäden in USA/Kanada von 250 EUR) sowie für direkten Export und versicherte Tätigkeiten europaweit Bauherrenhaftpflicht ohne Begrenzung der Bausumme Bearbeitungsschäden, sofern nicht auf eigenem Betriebsgrundstück (Selbstbehalt 250 EUR) Bearbeitungsschäden auf eigenem Betriebsgrundstück (Versicherungssumme EUR Selbstbehalt 250 EUR) Beauftragung von Subunternehmern Be- und Entladeschäden (Selbstbehalt 250 EUR) Datenschutzrisiko Deckungsvorsorgefreier Umgang mit radioaktiven Stoffen Haftpflicht ausgeschiedener Mitarbeiter Kraftfahrzeuge (auch Gabelstapler) / Arbeitsmaschinen, soweit sie nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig sind und auch nicht beschränkt öffentliche Verkehrsflächen befahren Leitungs- und Leitungsfolgeschäden (Selbstbehalt 250 EUR) Mängelbeseitigungsnebenkosten Medienverluste Mietsachschäden Arbeitsmaschinen (Versicherungssumme EUR Selbstbehalt 500 EUR) Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden (Selbstbehalt 250 EUR) Nachhaftungsversicherung bis 5 Jahre (Umweltrisiken bis 3 Jahre) nach Betriebseinstellung Nutzung von Internet-Technologien Umwelthaftpflicht-Basisversicherung (Selbstbehalt 250 EUR) einschließlich Lagerung umweltgefährdender Stoffe in Kleingebinden bis 250 kg / l je Einzelgebinde und kg / l Gesamtmenge Umwelthaftpflicht-Regressrisiko Umwelthaftpflicht-Abscheider Umweltschadensversicherung: Grunddeckung (für Betriebe der Risikoklasse 1) Versehensklausel Vertrieb von Produkten unter eigenem Namen (Quasi-Hersteller) vorbeugende Nebenkosten (Versicherungssumme EUR) Vorsorgeversicherung Optionale Deckungsbausteine: AKB-Zusatzdeckung für Gabelstapler / Arbeitsmaschinen für das Befahren von beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (Versicherungssumme EUR; SB EUR) Ansprüche nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Versicherungssumme EUR; Selbstbehalt 250 EUR) Auslandsdeckung für Exporte außerhalb Europas Private Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde (keine Kampfhunde) oder Pferde Privathaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von EUR einschließlich Ansprüche wegen Diskriminierung Auslandsaufenthalt ohne zeitliche Begrenzung Bauherrenhaftpflicht (privat) bis EUR Bausumme Forderungsausfallversicherung und Spezialschadenersatzrechtsschutz bis EUR (Selbstbehalt EUR) Gefälligkeitsschäden Mietsachschäden bis EUR Nutzung von Internet-Technologien bis EUR Photovoltaikanlage auf versicherten Immobilien Schäden bis EUR durch mitversicherte deliktsunfähige Kinder Schäden aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen Tätigkeit als Tagesmutter Vermietung von Räumlichkeiten zur privaten oder gewerblichen Nutzung Wochenend- oder Ferienhaus in Deutschland Wohnungen oder Häuser in der EU / EFTA ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken ( ) 04/2013 Seite 11 von 14

12 Seite 12 zum Antrag Profi-Schutz Sachversicherung und Profi-Schutz Haftpflichtversicherung für Dienstleister und freie Berufe - Antrag Nr (09.12) Umwelthaftpflichtversicherung für Lageranlagen (Tanks) mit umweltgefährdenden Stoffen Umweltschadensversicherung Grunddeckung für Schäden an der Biodiversität, an Gewässern (ohne Grundwasser) und dem Boden jeweils außerhalb des Betriebsgrundstückes (optional für Betriebe der Risikoklassen 2 und 3) Zusatzbaustein 1 für die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf das Betriebsgrundstück einschließlich Grundwasser (jedoch kein Versicherungsschutz für Ansprüche nach dem Bundesbodenschutzgesetz) Zusatzbaustein 2 für die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Ansprüche nach dem Bundesbodenschutzgesetz ( ) 04/2013 Seite 12 von 14

13 Seite 13 zum Antrag Profi-Schutz Sachversicherung und Profi-Schutz Haftpflichtversicherung für Dienstleister und freie Berufe - Antrag Nr (09.12) Versicherungsumfang der Profi-Schutz Sachversicherung für Dienstleister und freie Berufe Deckungskonzept Sachinhaltsversicherung Einschlüsse zu versicherten Gefahren: 1 Einschlüsse im Rahmen der Versicherungssumme für Sachen gemäß VFS 08 B 1 Nr. 1 bis Abhängige Außenversicherung gemäß VFS 08 B 16 Nr. 3 - innerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz - innerhalb Europas (geografisch) - weltweit Für Schäden durch Abhandenkommen im Rahmen von EP gilt: Selbstbehalt je Versicherungsfall = 25 %, mindestens 250 Euro Abhängige Außenversicherung gemäß VFS 08 B 16 Nr. 3 - innerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz - innerhalb Europas (geografisch) - weltweit 102 Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität gemäß VFS 08 B 5 Nr. 2c - Selbstbehalt je Versicherungsfall = 250 Euro begrenzt auf (EUR) Gefahren Inhalt von Schaukästen und Vitrinen gemäß VFS 08 B 6 Nr ED, LW, ST, EP FE FE 105 Diebstahl von Geschäftsfahrrädern gemäß VFS 08 B 6 Nr ED 106 Abhandenkommen von Praxistaschen/-koffern und deren medizinisch-technischem Inhalt während der Krankenbesuche einschließlich der Wege innerhalb der Bundesrepublik Deutschland 107 Fahrradständer im Freien auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt. Im Rahmen von ED gelten Schäden durch Abhandenkommen versichert. 108 Fertig eingesetzte oder montierte Scheiben aus Glaskeramik sowie Scheiben von zur Betriebseinrichtung gehörigen Aquarien und Terrarien mit einem Volumen bis 250 l gemäß VFS 08 B 1 Nr. 6h gg Inhalt von Schaufenstern ohne Betreten des Versicherungsortes gemäß VFS 08 B 6 Nr. 1 Versicherungssumme Versicherungssumme 500 ED, ST GL 2 Zusätzliche Einschlüsse Für alle Positionen mit Zusatzsumme steht einmalig, summarisch ein zusätzlicher Betrag in Höhe der Versicherungssumme für Sachen gemäß VFS 08 B 1 Nr. 1 bis 4 zur Verfügung. 201 Sachverständigenkosten gemäß VFS 08 B 3 Nr. 4d FE, ED, LW, ST, EG, UE, EX, UB, GL, BS, TR, EP 202 Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Feuerlöschkosten, Absperrkosten gemäß VFS 08 B 3 Nr. 4a Zusatzsumme 203 Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen gemäß VFS 08 B 3 Nr. 4b Zusatzsumme 204 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich gemäß VFS 08 B 3 Nr. 4c Zusatzsumme FE, ED, LW, ST, 205 Mehrkosten infolge Preissteigerungen gemäß VFS 08 B 3 Nr. 4e Zusatzsumme EG, UE, EX, UB, 206 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen gemäß VFS 08 B 3 Nr. 4f Zusatzsumme GL, TR, EP 207 Mehrkosten durch Technologiefortschritt gemäß VFS 08 B 3 Nr. 4m Zusatzsumme 1 FE = Feuer; ED = Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub; LW = Leitungswasser; ST = Sturm, Hagel; EG = Elementargefahren; UE = Überschwemmung, Rückstau; EX = Zusätzliche Gefahren; UB = Unbenannte Gefahren; GL = Glasbruch; BS = Betriebsschließung infolge Seuchengefahr; TR = Transportgefahren; EP = Elektronik-Pauschalversicherung ( ) 04/2013 Seite 13 von 14

14 Seite 14 zum Antrag Profi-Schutz Sachversicherung und Profi-Schutz Haftpflichtversicherung für Dienstleister und freie Berufe - Antrag Nr (09.12) Einschlüsse zu versicherten Gefahren: 208 Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, Fertigungsvorrichtungen gemäß VFS 08 B 1 Nr. 6f zum Zeitwert 209 An der Gebäudeaußenseite angebrachte versicherte Sachen, für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Im Rahmen von ED gelten Schäden durch Abhandenkommen bis 500 Euro versichert - Selbstbehalt je Versicherungsfall = 10 %. 210 Wiederherstellungskosten für Geschäftsunterlagen, individuelle Programme und Daten einschließlich Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden gemäß VFS 08 B 3 Nr. 4g und 4h 211 Bargeld und nicht zu den Waren und Vorräten gehörende Wertsachen gemäß VFS 08 B 1 Nr. 6a aa bis dd und ff auf Erstes Risiko a) verschlossen im Wertschutzschrank mit VdS-Widerstandsgrad (EN ), Mindestgewicht 300 kg oder nach Herstellerangaben verankert, oder im mehrwandigen Stahlschrank/Wertschrank, Mindestgewicht 300 kg, oder im einbetonierten Stahlwandschrank mit mehrwandiger Tür b) außerhalb der genannten Behältnisse (in Registrierkassen besteht Versicherungsschutz nur, solange diese geöffnet sind; die Entschädigung ist begrenzt auf 25 Euro je Kasse bzw. 250 Euro je Versicherungsfall) 212 Höhergefährdete Waren und Vorräte (Wertsachen) gemäß VFS 08 B 1 Nr. 6a aa bis ee auf Erstes Risiko 213 Raub von Bargeld und sonstigen versicherten Sachen innerhalb des Versicherungsortes gemäß VFS 08 B 6 Nr Raub von Bargeld und sonstigen versicherten Sachen auf Transportwegen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß VFS 08 B 6 Nr. 4 begrenzt auf (EUR) Gefahren 1 Zusatzsumme Zusatzsumme Zusatzsumme FE, ED, LW, ST, EG, UE, EX, UB, GL FE, ED, LW, ST, EG, UE, EX, UB 215 Schlossänderungskosten gemäß VFS 08 B 3 Nr. 4k Zusatzsumme ED 216 Kosten bei Schlüsselverlust für besondere Behältnisse gemäß VFS 08 B 3 Nr. 4i Zusatzsumme 217 Gebäudebeschädigungen gemäß VFS 08 B 3 Nr. 4j Zusatzsumme 218 Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen nach einem Einbruch oder Einbruchsversuch gemäß VFS 08 B 3 Nr. 4l 219 Aufwendungen als Mieter/Pächter für Wasserverlust nach einem ersatzpflichtigen Sachschaden gemäß VFS 08 B Kosten für Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien gemäß VFS 08 B 3 Nr. 4p aa auf Erstes Risiko 221 Kosten für Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutzund Alarmeinrichtungen gemäß VFS 08 B 3 Nr. 4p bb auf Erstes Risiko 222 Kosten für Beseitigung von Schäden an Ausstellungswaren und Dekorationsmitteln gemäß VFS 08 B 3 Nr. 4p cc auf Erstes Risiko 223 Kosten für Gerüste und Kräne sowie Beseitigung von Hindernissen gemäß VFS 08 B 3 Nr. 4p dd auf Erstes Risiko 224 Künstlerisch bearbeitetes Glas gemäß VFS 08 B 1 Nr. 6h ee auf Erstes Risiko Wiederherstellungskosten für Geschäftsunterlagen, individuelle Programme und Daten einschließlich Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden gemäß VFS 08 B 3 Nr. 4g und 4h 226 Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums sowie Luftfracht gemäß VFS 08 B 3 Nr. 4r LW GL Zusatzsumme 1 FE = Feuer; ED = Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub; LW = Leitungswasser; ST = Sturm, Hagel; EG = Elementargefahren; UE = Überschwemmung, Rückstau; EX = Zusätzliche Gefahren; UB = Unbenannte Gefahren; GL = Glasbruch; BS = Betriebsschließung infolge Seuchengefahr; TR = Transportgefahren; EP = Elektronik-Pauschalversicherung EP (5.09) ( ) 04/2013 Seite 14 von 14

15 Übersicht über Bestimmungen und Informationen zu Ihrem Vertrag (Vertragsdokumente Übersicht) Profi-Schutz Sachversicherung und Profi-Schutz Haftpflichtversicherung bei AXA Versicherung AG Der Kunde Reischmann VitaFit GmbH Im Grohenstück Walluf bestätigt, die folgenden Vertragsunterlagen vor Antragstellung erhalten zu haben. Profi-Schutz Sach-Inhaltsversicherung Versicherungsbedingungen zur Verbundenen Firmen-Sachversicherung 2008 (VFS 08) mit Anhang Sicherheitsvorschriften Feuer für Selbständige/Gewerbetreibende (Stand 09.12) Klauseln Sach-Inhaltsversicherung Walluf, Im Grohenstück 5 B Werbeanlagen, Firmenschilder Vertragsinformation (Stand 04.10) Profi-Schutz Haftpflichtversicherung AllgemeineVersicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (Stand 05.09) Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht- Basisversicherung) (Stand 05.09) Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen zur Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung - Profi-Schutz für Handel, Handwerk, Dienstleister und freie Berufe - (Stand 04.13) Zusatzbedingungen für die Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung für die Nutzer von Internet-Technologien (Stand 01.08) Zusatzbedingungen für die Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung von Freizeiteinrichtungen (Stand 01.08) Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen zur Umweltschadensversicherung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (Stand 05.09) Klauseln 906 Bündelnachlaß Vertragsinformationen Haftpflicht (Stand 04.10) Allgemeine Information Einwilligungserklärung (BDSG-Erklärung) Ort, Datum Unterschrift des Versicherungsnehmers (oder gesetzlicher Vertreter)

16 Versicherungsbedingungen für die Verbundene Firmen-Sachversicherung (VFS 08) mit Anhang Sicherheitsvorschriften Feuer für Selbständige/Gewerbetreibende Inhaltsübersicht Teil A - Allgemeiner Teil 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie 3 Dauer und Ende des Vertrages 4 Folgeprämie 5 Lastschriftverfahren 6 Ratenzahlung 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 9 Gefahrerhöhung 10 Überversicherung, Mehrere Versicherer, Führung, Prozessführung 11 Versicherung für fremde Rechnung 12 Übergang von Ersatzansprüchen 13 Kündigung nach dem Versicherungsfall 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 15 Sachverständigenverfahren 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters 19 Repräsentanten 20 Verjährung 21 Zuständiges Gericht 22 Anpassung von Bedingungen 23 Anzuwendendes Recht Teil B - Sach-Inhalt/Ertragsausfall 1 Versicherte Sachen 2 Ertragsausfall 3 Versicherte und nicht versicherte Kosten 4 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 5 Feuer 6 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub 7 Leitungswasser 8 Sturm, Hagel 9 Elementargefahren 10 Überschwemmung, Rückstau 11 Zusätzliche Gefahren 12 Glasbruch 13 Unbenannte Gefahren 14 Transportgefahren 15 Elektronik-Pauschalversicherung 16 Versicherungsort 17 Besondere Gefahrerhöhungen und vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften 18 Versicherungswert und Versicherungssumme 19 Summenanpassung 20 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung, Versicherung auf Erstes Risiko 21 Wiederherbeigeschaffte Sachen 22 Veräußerung der versicherten Sachen Anhang - Sicherheitsvorschriften Feuer für Selbständige/ Gewerbetreibende (9.12) C

17 Teil A: Allgemeiner Teil 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. c) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe a), zum Rücktritt (siehe b) und zur Kündigung (siehe c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. e) Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b) oder zur Kündigung (siehe Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 4. Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 5. Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und Nr. 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Die erste oder einmalige Prämie ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie. 3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 4. Leistungsfreiheit des Versicherers Hat der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

18 3 Dauer und Ende des Vertrages 1. Dauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 2. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. 4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 5. Wegfall des versicherten Interesses Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. 4 Folgeprämie 1. Fälligkeit a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. 2. Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 4. Zahlung der Prämie nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (siehe Nr. 3 b) bleibt unberührt. 5. Bündelnachlass Sofern die Voraussetzungen für den Bündelnachlass nicht mehr gegeben sind, ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsbeitrag entsprechend anzupassen. 5 Lastschriftverfahren 1. Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. 2. Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 6 Ratenzahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird. 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1. Allgemeiner Grundsatz a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

19 Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe Regelung in Teil B 17); Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht; bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat. 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen; cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach a ebenfalls zu erfüllen soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 9 Gefahrerhöhung 1. Begriff der Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Eine Änderung eines gefahrerheblichen Umstandes liegt z. B. dann vor, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden, oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird. c) Eine Gefahrerhöhung nach a liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 2. Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer a) Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b und Nr. 2 c bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. b) Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.

20 Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b und Nr. 2 c ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt. 10 Überversicherung, Mehrere Versicherer, Führung, Prozessführung 1. Überversicherung a) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. b) Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 2. Mehrere Versicherer a) Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. b) Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach a vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist der Versicherer unter den in 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. c) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung aa) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. bb) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt. Der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. cc) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. d) Beseitigung der Mehrfachversicherung aa) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. bb) Die Regelungen nach aa sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen. 3. Führung Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. 4. Prozessführung Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. b) Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt b nicht.

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