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1 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 54. Jahrgang Nr. 8 Bonn, August 2005 Amtl. Abk.: VerBaFin ISSN Bereich Versicherungsaufsicht Inhaltsverzeichnis Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze Neubewertung der Deckungsrückstellung für Rentenversicherungsverträge in nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigten Tarifen von Pensionskassen, für die eine Feststellung nach 156 a Abs. 3 VAG getroffen worden ist, und für Pensionsfonds Bekanntmachungen Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb Erweiterung des Geschäftsbetriebes Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EU/EWR- Versicherungsunternehmen Namensänderung 1

2 Zum Direktversicherungsgeschäft nach 13b oder 13c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht Zum Dienstleistungsverkehr in der Bundesrepublik Deutschland nach der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) und der Dritten Schadenrichtlinie (92/49/EWG) angemeldete Versicherungsunternehmen Bereich Wertpapieraufsicht Inhaltsverzeichnis Bekanntmachungen ausländische Investmentgesellschaft über die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen zum Betreiben von Bankgeschäften und zum Erbringen von Finanzdienstleistungen 2

3 Bereich Versicherung Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze Neubewertung der Deckungsrückstellung für Rentenversicherungsverträge in nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigten Tarifen von Pensionskassen, für die eine Feststellung nach 156 a Abs. 3 VAG getroffen worden ist, und für Pensionsfonds Mit dem Rundschreiben R9/2004 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht u. a. die Sterbetafel bekannt gegeben, die sie für die Bildung der Deckungsrückstellung für die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträge in nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigten Tarifen im Allgemeinen für ausreichend vorsichtig ansieht. Soweit Erkenntnisse über Abweichungen von den der Sterbetafel 2004 R zu Grunde liegenden Voraussetzungen vorliegen, sind diese angemessen zu berücksichtigen. Im Folgenden werden Grundsätze und mögliche Maßnahmen zur Neubewertung der Deckungsrückstellung für vor dem Umstellungstermin abgeschlossene Rentenversicherungsverträge nach Erörterung mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. und der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. bekannt gegeben: I. Vorbemerkung Die für den Neuzugang entwickelte Sterbetafel DAV 2004 R enthält Sicherheitsmargen, die zur Neubewertung der heutigen Rentenversicherungsbestände vorsichtiger als erforderlich erscheinen. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge zu gewährleisten sowie die Belange der Versicherten in hinreichendem Maße zu wahren, erscheint es ausreichend, die Neubewertung der Bestände mit einer modifizierten Tafel vorzunehmen. Ein Sicherheitsniveau, wie sie die Tafel DAV 2004 R-Bestand hat, erscheint daher ausreichend. Aufgrund der hohen Unsicherheit bei der Einschätzung der künftigen Sterblichkeitsentwicklung ist insbesondere die Trenddämpfung der Sterbetafel DAV 2004 R-Bestand in den kommenden Jahren regelmäßig anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen und ggf. eine Erhöhung der Sicherheitsmargen vorzunehmen. Die Tafel, die eine solche Erhöhung der Sicherheitsmargen bereits 3

4 berücksichtigt und aus heutiger Sicht aktuariell hinreichend vorsichtig erscheint, wird mit DAV 2004 R-B20 bezeichnet. Die Pflicht zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gemäß 11 a VAG bleibt hiervon unberührt. Soweit der Pensionsfonds versicherungsförmige Garantien ausgesprochen hat, gelten für die Neubewertung der Deckungsrückstellung die obigen Ausführungen sinngemäß. Dies gilt grundsätzlich auch für rückgedeckte Pensionsfonds. Dabei treten an die Stelle der "Rentenversicherungen" die "Versorgungen", an die Stelle der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" die "Pensionspläne", an die Stelle der "Versicherten" die "Versorgungsberechtigten" und an die Stelle der "Versicherungsnehmer" die "Vertragspartner des Pensionsfonds". II. Bestand an Versicherten der nicht genehmigten Tarife II.1 Mindestanforderungen für die Neubewertung Im Hinblick auf die Unsicherheit bei der Prognose der künftigen Sterblichkeitsentwicklung, ist es aktuariell notwendig, in den künftigen Jahren die Sicherheitsmargen in der Deckungsrückstellung weiter zu beobachten. Setzt sich der Trend zur Sterblichkeitsverbesserung ungedämpft fort, so ist bei Vorliegen entsprechender Erkenntnisse die Sterbetafel so anzupassen, dass auch zukünftig ausreichende Sicherheitsmargen vorhanden sind. In den Jahren ab 2005 bis 2024 ist es dabei grundsätzlich ausreichend, die Bilanzdeckungsrückstellung mindestens als linear interpolierten Wert zwischen einer mit der Tafel DAV 2004 R-Bestand und einer mit der Tafel DAV 2004 R-B20 berechneten Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der vertraglichen Reserveprämie zu ermitteln. Liegen Erkenntnisse vor, die eine andere Sterblichkeitsentwicklung erwarten lassen, müssen diese beim Sterblichkeitsansatz insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn sie dauerhaft zu vorsichtigeren Rückstellungen führen. Die Abweichungen gegenüber den oben genannten Sterbetafeln sind vom Verantwortlichen Aktuar eingehend zu begründen. Die Reserveprämie darf in der Weise modifiziert werden, dass die künftig nicht mehr benötigten Amortisations- und Verwaltungskostenzuschläge bei deren Festsetzung berücksichtigt werden können. Entsprechendes gilt für die Verwaltungskostenzuschläge in der prämienfreien und Rentenbezugs-Zeit. Die verbleibenden Kosten müssen jedoch ausreichend hoch sein, um die künftigen 4

5 Verwaltungsaufwendungen zu decken. Ein Absenken der künftigen Verwaltungskostenzuschläge darf nicht dazu führen, dass das Verwaltungskostenergebnis bei den Rentenversicherungsbeständen negativ wird. Es ist deshalb notwendig, dass die in Ansatz gebrachten rechnungsmäßigen Verwaltungskosten nicht niedriger sind als die tatsächlichen Verwaltungsaufwendungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre, erhöht um einen Sicherheitszuschlag, der eine Inflationsrate von mindestens 2 % und die mittlere Restlaufzeit der Verträge berücksichtigt. Der Rechnungszins ergibt sich höchstens als Maximum aus dem zuletzt verwendeten Rechnungszins sowie dem gemäß der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (DeckRV) für das Neugeschäft höchstzulässigen Rechnungszins zu Beginn der Auffüllung einerseits und zum jeweiligen Zeitpunkt einer künftigen Neubewertung andererseits. Bei Pensionsfonds ergibt sich der für das Neugeschäft höchstzulässige Rechnungszins aus 1 Abs. 1 PFDeckRV. Der Mindestauffüllungsbedarf für die Bilanzdeckungsrückstellung des gesamten Rentenversicherungsbestandes ergibt sich als positive Differenz der Bilanzdeckungsrückstellungen, berechnet nach den neuen und den zuletzt verwendeten Rechnungsgrundlagen, wobei bei der Berechnung der Bilanzdeckungsrückstellung nach neuen Rechnungsgrundlagen die vorzeitigen anwartschaftlichen Leistungen (bei Invalidität, im Todesfall, bei Rückkauf und bei Ausübung des Kapitalwahlrechts) angemessen vorsichtig berücksichtigt werden können. Im Folgenden werden diese Leistungen durch die so genannte Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeit erfasst. Wegen des hohen subjektiven Risikos, das insbesondere in der Ausübung des Kapitalwahlrechts liegt, hat der Verantwortliche Aktuar die zu Grunde gelegten Wahrscheinlichkeiten jährlich anhand der tatsächlichen Entwicklung zu überprüfen und in seinem Bericht nach 11 a Absatz 3 Nr. 2 VAG zu erläutern. Zu beachten ist, dass bei Pensionsfonds ein Kapitalwahlrecht für die Altersleistung als lebenslange Altersrente ausgeschlossen ist. Soweit eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds durch die Besonderheiten der Tarifstruktur, die sich daraus ergeben, dass der Tarif neben der reinen Altersrente auch Leistungen bei Invalidität und an Hinterbliebene vorsieht, am 31. Dezember 2005 noch nicht in der Lage ist, den Mindestauffüllungsbedarf für die Bilanzdeckungsrückstellung exakt zu ermitteln, kann eine im Sinne der Vorsicht ermittelte pauschale Zuführung zur Deckungsrückstellung vorgenommen werden. 5

6 25 Absatz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) bzw. 13 Absatz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds (RechPensV) ist zu beachten. II.2 Finanzierung und Gegenfinanzierung des Auffüllungsbedarfs Die Finanzierung des Auffüllungsbedarfs erfolgt grundsätzlich zu Lasten des gesamten Rohüberschusses des jeweiligen Geschäftsjahres. Eine Entnahme der benötigten Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ist nach 56 a Satz 4 VAG nicht zulässig. 56 a Satz 5 VAG bleibt unberührt. Die für die Auffüllung der Deckungsrückstellung benötigten Mittel sind vorrangig von den betroffenen Rentenversicherungsbeständen zu tragen. Aus diesem Grund sind insbesondere diese Versicherungen zur Gegenfinanzierung heranzuziehen. Die übrigen Bestände dürfen dabei aus Gründen der Gleichbehandlung nur im erforderlichen Maße hieran beteiligt werden. Der Ausgleich des Betrages ist insbesondere möglich: durch Kürzung der jährlichen Überschüsse (teilweise oder ganz) des Einzelvertrages (natürliche Methode) durch Kürzung der jährlichen Überschüsse (teilweise oder ganz) des Rentenversicherungskollektivs aus dem Rohüberschuss des gesamten Bestandes unter Einhaltung der für die Abrechnungsverbände maßgeblichen Mindestzuführungsquote aus zu verzinsenden und zurückzuzahlenden Darlehen von anderen Teilbeständen aus Aktionärsmitteln durch Kombination der genannten Methoden. Die Einbeziehung der Schlussüberschussanteile in das Verfahren der individuellen Gegenfinanzierung ist nach 28 Absätze 6 und 7 RechVersV bei nicht genehmigten Tarifen von Pensionskassen und nach 15 Absätze 5 und 6 RechPensV bei Pensionsfonds uneingeschränkt möglich. II.3 Rückkaufsfähigkeit der aus der Auffüllung resultierenden zusätzlichen Deckungsrückstellung Sofern bei der Bildung der zusätzlichen kollektiven Deckungsrückstellung Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden, sind die zur Auffüllung bereitgestellten Mittel grundsätzlich nicht rückkaufsfähig, da sie 6

7 rechnungsmäßig zur Sicherstellung der garantierten Leistung der in den Rentenbezug gehenden Verträge benötigt werden. Bleiben Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten unberücksichtigt, ist die Rückkaufsfähigkeit von der Methode der Gegenfinanzierung abhängig. Bei einer vertragsindividuellen Kürzung der Überschussanteile besteht die Notwendigkeit, die zusätzliche Deckungsrückstellung in dem Maße im Rückkaufs- und Todesfall bzw. bei Ausübung des Kapitalwahlrechts herauszugeben, in dem sie als Überschussbeteiligung zur Auszahlung gekommen wäre. Mittel, die nicht aus Überschüssen des einzelnen Vertrages finanziert worden sind, sollten dagegen nicht rückkaufsfähig sein. Bei einer Kombination der genannten Finanzierungsmethoden muss eine entsprechend differenzierte Betrachtungsweise angestellt werden (siehe hierzu auch entsprechende Ausführungen im Abschnitt II.5.1). II.4 Dynamik- und sonstige planmäßige Erhöhungen Bereits vorgenommene Dynamikerhöhungen sind gemäß Abschnitt II.1 zu behandeln. Soweit rechtlich zulässig können sowohl für die Reservierung als auch für die Prämienberechnung bei künftigen Dynamikerhöhungen die neuen Tafeln zu Grunde gelegt werden. Sollten die Festlegungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder andere Gründe einen Übergang auf eine neue Tafel nicht zulassen, ist bei Erhöhungen ab dem 1. Januar 2005 die erforderliche Auffüllung der Deckungsrückstellung jeweils zum darauf folgenden Bilanzstichtag sofort nach den im Abschnitt II.2 genannten Regeln vorzunehmen. Entsprechendes gilt für sonstige planmäßige und außerplanmäßige Erhöhungen. II.5 Überschussbeteiligung Die Bundesanstalt empfiehlt die Vorlage einer Umstellungsmitteilung, in der auf die betroffenen Mitteilungen nach 13 d Nr. 6 VAG Bezug genommen wird. Dabei sollte auch auf die Behandlung der bereits gutgeschriebenen Überschussanteile eingegangen werden. Im Hinblick auf die Umstellung der Rechnungsgrundlagen gelten die Feststellungen im Abschnitt II.4 entsprechend. 7

8 Des Weiteren sind die Bemessungsgrundlagen für die künftigen Überschussanteile festzulegen. Insbesondere ist für die Zinsüberschussanteile mindestens die nach den ursprünglichen geschäftsplanmäßigen Rechnungsgrundlagen berechnete Deckungsrückstellung zu Grunde zu legen. Die Erhöhungen der Deckungsrückstellung in den Jahren 2004 bis 2024 sind mindestens in dem Maße zu berücksichtigen, in dem sie bereits individuell gegenfinanziert sind. Darüber hinaus ist das gewählte Verfahren der Gegenfinanzierung des Auffüllungsbetrages für die Deckungsrückstellung zu beschreiben und formelmäßig anzugeben. Sollen Überschussanteile deklariert und zur Bildung einer versicherten Leistung verwendet werden, die nur bei Tod, Storno oder Ausübung des Kapitalwahlrechts fällig wird, ist vorher zu prüfen, ob die hiermit verbundene Vertragsänderung vorgenommen werden kann. Im Folgenden werden zwei mögliche Verfahren der Gegenfinanzierung dargestellt, die auf einer Kürzung der künftigen Überschussbeteiligung beruhen. Andere Verfahren, die den aufsichtsrechtlichen Kriterien genügen, sind ebenfalls zulässig. II.5.1 Gegenfinanzierung in der Aufschubzeit Werden bei der Berechnung des Auffüllbedarfs Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten berücksichtigt, steht die zusätzliche kollektive Deckungsrückstellung nur den Verträgen zur Verfügung, die die Rente wählen. Daher sind Rentenversicherungsverträge, die in der Aufschubzeit beendet werden, im Hinblick auf die Deklaration der Überschussbeteiligung so zu behandeln, als wären sie nicht zur Gegenfinanzierung herangezogen worden. Die Finanzierung dieser Überschussbeteiligung kann aus der RfB erfolgen. Diese nur einen Teilbestand an Rentenversicherungsverträgen umfassende Deklaration stellt in der Regel eine Abweichung der einzelvertraglichen Vereinbarung dar, weil sie mit einer Änderung des bisherigen Überschussbeteiligungssystems verbunden ist. Unabhängig von der ursprünglich vertraglich vereinbarten Überschussverwendungsform sind die deklarierten Mittel nämlich einer weiteren zusätzlichen kollektiven Deckungsrückstellung (bezeichnet als Deckungsrückstellung für Rückkauf in der Aufschubzeit) zuzuführen, die wegen des Ansatzes von Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten zunächst nicht vertragsindividuell zugeordnet werden kann. Die Deckungsrückstellung für Rückkauf in der Aufschubzeit ist in der Höhe der einzelvertraglichen Deklaration bei Rückkauf und bei Ausübung des Kapitalwahlrechts sowie im Todesfall, soweit dies die vertragliche Gestaltung zulässt, den betroffenen Verträgen gut zu bringen. Als Voraussetzung für die Anwendung 8

9 dieses Verfahrens ist es jedoch erforderlich zu klären, ob die Allgemeinen Vertragsbedingungen eine den rechtlichen Anforderungen genügende Änderungsklausel hinsichtlich der Überschussbeteiligung enthalten. Da bei dem oben beschriebenen Verfahren zunächst unbekannt ist, welche Verträge in der Aufschubzeit beendet werden, ist es notwendig, für alle Rentenversicherungsverträge jeweils ein fiktives einzelvertragliches Auffüllkonto (keine Bilanzposition) einzurichten. Auf diesem Konto ist eine Gegenüberstellung des positiven einzelvertraglichen (d. h. ohne Berücksichtigung der Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten) Auffüllbedarfs für die Deckungsrückstellung einerseits und der bereits einzelvertraglich refinanzierten Mittel andererseits darzustellen. Ist die einzelvertraglich benötigte Auffüllung durch die erfolgte Kürzung der Überschussbeteiligung refinanziert, können ab diesem Zeitpunkt vertragsindividuell wieder Überschussanteile ungekürzt deklariert und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung verwendet werden. Geht der Vertrag in Rentenbezug, wirken sich die Refinanzierungsmittel nicht leistungserhöhend aus. Wird der Vertrag in der Aufschubzeit beendet, sind diese Refinanzierungsmittel entsprechend dem oben dargestellten Verfahren auszuzahlen. Die Deckungsrückstellung für Rückkauf in der Aufschubzeit ist um diesen Betrag zu kürzen. Liegen die tatsächlichen Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten über den rechnungsmäßigen, sind bei diesem Verfahren kollektiv ausreichend Mittel vorhanden, um die garantierten Rentenleistungen sowie die gesamten Leistungen bei Beendigung der Verträge in der Aufschubzeit zu finanzieren. Liegen sie darunter, ist eine zusätzliche Finanzierung zu Lasten des Rohüberschusses notwendig. In entsprechender Höhe ist dann die Deckungsrückstellung für Rückkauf in der Aufschubzeit zu reduzieren. Enthalten die Allgemeinen Vertragsbedingungen keine den rechtlichen Anforderungen genügende Änderungsklausel hinsichtlich der Überschussbeteiligung oder erscheint ein vertragsindividuelles Gegenfinanzierungsverfahren wirtschaftlich nicht ausreichend, ist auch ein pauschales Verfahren bei der Kürzung der künftigen Überschussbeteiligung anwendbar. Für alle betroffenen Versicherungen kann dann die Überschussbeteiligung so lange gesenkt werden, bis der kollektive Auffüllungsbetrag insgesamt refinanziert ist. Werden bei der Berechnung der aus der Auffüllung resultierenden zusätzlichen Deckungsrückstellung keine Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten berücksichtigt, so steht der Auffüllungsbetrag allen betroffenen Rentenversicherungsverträgen zur Verfügung und kann auch individualisiert werden. Eine Kürzung der künftigen Überschussbeteiligung zum Zwecke der Refinanzierung des Auffüllungsbetrags ist 9

10 nach diesem Verfahren für alle Verträge erforderlich. Bei Rückkauf und bei Ausübung des Kapitalwahlrechts sowie im Todesfall, soweit dies die vertragliche Gestaltung zulässt, ist den betroffenen Verträgen der bereits refinanzierte Teil der aus der Auffüllung resultierenden zusätzlichen Deckungsrückstellung gut zu bringen (siehe hierzu auch entsprechende Ausführungen im Abschnitt II.3). Mit Hilfe des fiktiven Auffüllkontos kann hier entsprechend die Höhe der bereits einzelvertraglich refinanzierten Mittel festgestellt werden. Die Kürzung der künftigen Überschussbeteiligung ist hier sowohl nach dem vertragsindividuellen als auch dem pauschalen Verfahren zulässig. Es ist zu beachten, dass bei einem beitragsbezogenen Pensionsplan mit Mindestleistung, bei dem sich die Höhe der Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten nach dem Wert der Kapitalanlagen einschließlich Überschüssen richtet, keine Überschüsse in der Aufschubzeit zur Gegenfinanzierung zur Verfügung stehen. II.5.2 Gegenfinanzierung in der Rentenbezugszeit Da in der Rentenbezugszeit keine Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten zum Ansatz kommen, steht die aus der Auffüllung resultierende zusätzliche Deckungsrückstellung allen betroffenen Rentenversicherungsverträgen zur Verfügung. Deshalb ist eine Kürzung der künftigen Überschussbeteiligung zur Refinanzierung des Auffüllungsbedarfs für alle betroffenen Verträge erforderlich. Diese Kürzung kann pauschal vorgenommen werden, indem die Überschussbeteiligung so lange gesenkt wird, bis der kollektive Auffüllungsbetrag refinanziert ist. Ab diesem Zeitpunkt können wieder die ungekürzten Überschussanteile für alle Verträge deklariert und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung verwendet werden. Alternativ kann der einzelvertraglich benötigte Auffüllungsbedarf durch eine individuelle Kürzung der künftigen Überschussanteile refinanziert werden. Der Zeitpunkt, ab dem die ungekürzten Überschussanteile wieder deklariert werden können, ist dann vertragsindividuell zu bestimmen. Bei Verträgen, deren Refinanzierung in der Aufschubzeit abgeschlossen wurde, ist eine Kürzung der Überschussbeteiligung in der Rentenbezugszeit grundsätzlich unzulässig. Verträge, bei denen die Refinanzierung in der Aufschubzeit nicht vollständig abgeschlossen wurde, dürfen in der Rentenbezugszeit nur in angemessener Weise an den Kürzungen der künftigen Überschussbeteiligung beteiligt werden. 10

11 II.6 Entwicklung des freien Teils der RfB des (der) Abrechnungsverbands (-verbände) der Rentenversicherungen Die Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß Abschnitt II.1 mindern die Zuführungen zur RfB, die auf die maßgeblichen Abrechnungsverbände entfallen. Falls diese Aufwendungen bei den einzelnen Abrechnungsverbänden der Rentenversicherungen zu einem Rohfehlbetrag führen, kann dieser nur insoweit der RfB zugeführt werden, wie sich für den Gesamtbestand eine positive Zuführung ergibt und die gesamte verfügbare RfB nicht negativ wird. Die für diese Teilbestände u. U. resultierende negative verfügbare RfB ist durch ein geeignetes Verfahren der Gegenfinanzierung (siehe hierzu Ausführungen im Abschnitt II.2) wieder auszugleichen. II.7 Darstellung im Geschäftsbericht, Unterrichtung der Versicherungsnehmer Zusätzlich zu den Anhangangaben nach HGB und RechVersV bzw. RechPensV ist bei der Deklaration der Überschussanteilsätze ergänzend auf die Auswirkungen der Neubewertung auf die Überschussbeteiligung der betroffenen Verträge hinzuweisen. Die Versicherungsnehmer und Versicherten sind bei den Mitteilungen über den Stand ihrer Überschussbeteiligung hierüber aufzuklären. Im Hinblick auf die Kürzung der Überschussbeteiligung kann dem Kunden bereits die Tafel DAV 2004 R-B20 soweit diese in Betracht kommt - mitgeteilt werden. II.8 Rentenfaktoren Soweit die Verrentung des zum Altersrentenbeginn vorhandenen Kapitals mit den dann gültigen Rechnungsgrundlagen erfolgt, sind die Rentenfaktoren ab sofort mindestens mit der Tafel DAV 2004 R-B20 zu berechnen, es sei denn, es liegen Erkenntnisse über Abweichungen von den der Sterbetafel DAV 2004 R-B20 zu Grunde liegenden Voraussetzungen vor, wobei jedoch das Sicherheitsniveau der Tafel DAV 2004 R-B20 nicht unterschritten werden darf. Bei garantierten Rentenfaktoren, die auf Rechnungsgrundlagen beruhen, welche ein niedriges Sicherheitsniveau als das der Tafel DAV 2004 R-B20 enthalten, ist eine zusätzliche Deckungsrückstellung entsprechend II.1 1. Absatz aufzubauen. III. Mindestzuführung zur RfB Eine Unterschreitung der Mindestzuführung zur RfB nach 1 Absatz 2 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung 11

12 (ZRQuotenV) auf Grund der hier genannten zusätzlichen Zuführung zur Deckungsrückstellung wird in diesem Umfang als Fall des 1 Absatz 3 Nr. 1 der ZRQuotenV gesehen und von der Bundesanstalt nicht beanstandet. Dies gilt sinngemäß für Pensionsfonds, solange es keine eigene ZRQuotenV für diese gibt. IV. Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars Das angewendete Verfahren der Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars darzustellen und auf dabei ggf. bestehende finanzielle Risiken einzugehen. Soweit für den Bestand andere Sterbetafeln als die DAV 2004 R Bestand oder DAV 2004 R B20 verwendet werden, ist hierauf ebenfalls ausführlich einzugehen. Bekanntmachungen Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 1. August 2005 der EUROP ASSISTANCE Versicherungs-Aktiengesellschaft, München die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparte und Risikoarten Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort unter anderen Bedingungen, sofern die Risiken nicht unter andere Versicherungssparten fallen (Nr. 18 Buchstaben a und b der Anlage Teil A zum VAG) erteilt. VA 45 - VU /3 12

13 Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 15. August 2005 der Winterthur-Garantie Deutsche Garantie- und Kautions-Versicherungs-Aktiengesellschaft, München die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparten und Risikoarten Unfall - Summenversicherung - Kostenversicherung - kombinierte Leistungen - Personenbeförderung (Nr. 1 a b c d der Anlage A zum VAG) Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Sämtliche Schäden an: - Kraftfahrzeugen - Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb (Nr. 3 a b der Anlage A zum VAG) Feuer und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: - Feuer - Explosion - Sturm - andere Elementarschäden außer Sturm - Kernenergie - Bodensenkungen und Erdrutsch (Nr. 8 a b c d e f der Anlage A zum VAG) Hagel, Frost und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind (Nr. 9 der Anlage A zum VAG) 13

14 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb - Kraftfahrzeughaftpflicht - Haftpflicht aus Landtransporten - sonstige (Nr. 10 a b c der Anlage A zum VAG) Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen (Nr. 13 der Anlage A zum VAG) Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden - auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort - unter anderen Bedingungen, sofern die Risiken nicht unter andere Versicherungssparten fallen (Nr. 18 a b der Anlage A zum VAG) erteilt. VA 44 VU /08 14

15 Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 15. August 2005 der DBV-Winterthur Versicherung Aktiengesellschaft Wiesbaden die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparten und Risikoarten Kredit - allgemeine Zahlungsunfähigkeit - Ausfuhrkredit - Abzahlungsgeschäfte - Hypothekendarlehen - landwirtschaftliche Darlehen (Nr. 14 a b c d e der Anlage A zum VAG) Kaution (Nr. 15 der Anlage A zum VAG) erteilt. VA 44 VU /21 15

16 Erweiterung des Geschäftsbetriebes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 22. Juli 2005 der R + V Pensionsversicherung a.g., Wiesbaden die Genehmigung zum Betrieb der Versicherungssparte Fondsgebundene Lebensversicherung (Teil A Nr. 21 der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz) unter Beschränkung auf die Pensionsversicherung gem. 2 der Satzung mit Beitragsgarantie erteilt. VA 52 VU /16 Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EU/EWR- Versicherungsunternehmen Unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß 111 d VAG haben folgende britische Versicherungsunternehmen - London & Scottish Assurance Corporation Limited, - Edinburgh Assurance Company Limited, - The British & European Reinsurance Company Limited, - The Indemnity Marine Assurance Company Limited, - General Accident Reinsurance Company Limited, - General Accident Fire and Life Assurance Company Limited, - The New Zealand Reinsurance Company (UK) Limited, - The Ulster Marine Insurance Company Limited, PO Box 4 Surrey Street Norwich Norfolk NR1 3NG 16

17 und - Scottish Insurance Company Limited, - The Yorkshire Insurance Company Limited, - The Road Transport & General Insurance Company Limited, St Helen s 1 Undershaft London EC3P 3DQ sowie Commercial Union Assurance Company Limited, 15 17Surrey Street Norwich Norfolk NR1 3NX jeweils ihren gesamten Versicherungsbestand, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangenen Verpflichtungen enthalten sind, auf das britische Versicherungsunternehmen The Ocean Marine Insurance Company Limited P.O. Box 4 Surreystreet Norwich Norfolk N.R.1 3NG übertragen. VA 31 VU /1 17

18 Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EU/EWR- Versicherungsunternehmen Unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß 111d VAG hat das britische Versicherungsunternehmen Unum Limited Milton Court Westcott Road Dorking Surrey RH4 3 LZ den gesamten Versicherungsbestandes seiner niederländischen Niederlassung Unum Limited Dutch Branch (Fundum) Jan Luijkenstraat CT Amsterdam in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das niederländische Versicherungsunternehmen N.V. Amersfoortse Algemene Verzekering Maatschappij Stadsring 15 Amersfoort 3811 HM übertragen. VA 31 Sch 2005/90 18

19 Namensänderung Die WINTERTHUR-GARANTIE Deutsche Garantie- und Kautions-Versicherungs-Aktiengesellschaft München hat ihre Firma in DBV WinSelect Versicherung Aktiengesellschaft München geändert. VA 44 VU /7 19

20 Zum Direktversicherungsgeschäft nach 13 b oder 13 c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen 5547 Versicherungssparten/-arten (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) CarGarantie Versicherungs-AG Gündliger Strasse Freiburg Niederlassung in Tschechien Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen anderer Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen, soweit diese Ursachen nicht unter 8 erfasst sind (Nr. 9) Verschiedene finanzielle Verluste j) nichtkommerzielle Geldverluste (Nr. 16) 20

21 Zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland nach der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) und der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) angemeldete Versicherungsunternehmen Folgende Versicherungsunternehmen (Lebensversicherung) wurden gemäß Artikel 35 der Dritten Schadenrichtlinie (92/49 EWG) zum Dienstleistungsverkehr neu angemeldet 7466 Österreichische Kreditversicherung Coface AG Ul. Mokotowska 49 PL Warschau Polen Versicherungsklassen 14 und 15 Das Unternehmen bietet bereits Dienstleistungen in Deutschland von seinem Hauptsitz in Wien aus an 7466 Österreichische Kreditversicherung Coface AG Tüzolto utca 59 H-1094 Budapest Ungarn Versicherungsklassen 14 und 15 Das Unternehmen bietet bereits Dienstleistungen in Deutschland von seinem Hauptsitz in Wien aus an 21

22 Folgende Unternehmen, welche bereits zum Dienstleistungsverkehr gemeldet wurden, haben die Aufnahme weiterer Sparten angezeigt 7208 ING Life Luxembourg S.A. 52, rue d Esch 1470 Luxembourg Kapitalisierungsgeschäfte (Nr. 23) Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen habe die Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr eingestellt Assurantie Maatschappij De Zeven Provincien N.V. s Gravenhage.-N.V. Niederlassung für Deutschland Herrlichkeit Bremen 22

23 Bereich Wertpapieraufsicht Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft vom 01. Juli 2005 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die Stellung der Merck Finck & Co., Privatbankiers Pacellistr München nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den BB Fund der Investmentgesellschaft Merck Finck Fund Managers Luxembourg S.A. 11, rue Aldringen L-1118 Luxembourg mit Ablauf des 30. Juni 2005 endete. WA 45 - W

24 Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft vom 23. Juli 2005 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die Stellung der WGZ-Bank Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank eg Ludwig-Erhard-Allee Düsseldorf nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den Fonds WGZ Portfolio der Investmentgesellschaft Union Investment Luxembourg S.A. 308, route d Esch L-1471 Luxembourg-Strassen mit Ablauf des 22. Juli 2005 endete. WA 45 - W

25 Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft vom 01. Juli 2005 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die Stellung des Rechtsanwalts Dr. Thomas Paul Bockenheimer Landstr Frankfurt am Main nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für die Fonds: Credit Suisse Bond Fund Dynamic SFr, Credit Suisse Bond Fund Swiss Franc, Credit Suisse Equity Fund Global Energy, Credit Suisse Equity Fund Global Pharma, Credit Suisse Equity Fund High Tech, Credit Suisse Equity Fund Japan, Credit Suisse Equity Fund Prime 50 Europe, Credit Suisse Equity Fund Prime 50 Global, Credit Suisse Equity Fund Small & Mid Cap Switzerland, Credit Suisse Equity Fund Swissac, Credit Suisse Equity Fund Swiss Blue Chips, XMTCH on SMI der Credit Suisse Asset Management Funds AG Giesshübelstr. 30 CH-8070 Zürich mit Ablauf des 30. Juni 2005 endete. WA 45 - W 464, W 466, W 174, W 472, W 469, W 470, W 407, W 467, W 471, W 473, W 175, W

26 Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft vom 16. August 2005 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die Stellung der Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA Kaiserstraße Frankfurt am Main nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentantin für die Fonds CONCORDIA SELECT, MultiManagerTrust (MMT), Consus, JRS BestSelect und GENOKonzept der Hauck & Aufhäuser Investment Gesellschaft S.A. 21, Avenue de la Liberté 1931 Luxembourg Luxembourg mit Ablauf des 15. August 2005 endete. WA 45 W 386, W 437, W 453, W 456 und W

27 Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft vom 01. Juli 2005 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die Stellung der UBS Wealth Management AG Stephanstraße Frankfurt am Main nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für die Fonds UBS (CH) Equity Fund Small Caps Europe, UBS (CH) Strategy Fund Yield (CHF), UBS (CH) Strategy Fund Balanced (USD), UBS (CH) Strategy Fund Yield (USD), UBS (CH) Strategy Fund Yield (EUR), UBS (CH) Strategy Fund Balanced (CHF), UBS (CH) Strategy Fund Balanced (EUR), UBS (CH) Equity Fund Germany, UBS (CH) Equity Fund South Africa, UBS (CH) Equity Fund Switzerland, UBS (CH) Equity Fund Global Titans, UBS (CH) Equity Fund Small Caps Switzerland der UBS Fund Management (Switzerland) AG Aeschenvorstadt 48 CH-4002 Basel mit Ablauf des 30. Juni 2005 endete. WA 45 - W 283, W 284, W 285, W 286, W 287, W 288, W 289, W 304, W 305, W 306, W 308, W

28 Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft vom 17. August 2005 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 138 Abs. 3 Investmentgesetz (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die Stellung von Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA Kaiserstr Frankfurt am Main nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den Fonds WWK Select der WWK Investment S.A. 2, rue Heine 1720 Luxembourg Großherzogtum Luxemburg mit Ablauf des 16. August 2005 endete. WA 45 - W

29 Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft vom 18. August 2005 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die Stellung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Edgar Wallach Bockenheimer Landstraße Frankfurt am Main nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den Umbrellafonds CondorInvest - Universal der Investmentgesellschaft Universal-Investment-Luxembourg S.A. 2, Rue Heine 1720 Luxembourg Luxemburg mit Ablauf des 17. August 2005 endete. WA 45 - W

30 Bekanntmachung über die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen zum Betreiben von Bankgeschäften und zum Erbringen von Finanzdienstleistungen nach 32 Abs. 4, 38 Abs. 3 KWG II. Quartal 2005 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt für die Zeit vom 01. April 2005 bis 30. Juni 2005 die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen zum Betreiben von Bankgeschäften und zum Erbringen von Finanzdienstleistungen für die nachstehend genannten Institute bekannt: I. Erlaubniserteilungen Kreditinstitute Allianz Arena Payment GmbH, München Banque PSA Finance, Zweigniederlassung Deutschland, Neu-Isenburg Bouwfonds Hypotheken B.V. Zweigniederlassung, Frankfurt am Main DEPFA BANK plc, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, Frankfurt am Main EUREX Clearing AG, Frankfurt am Main Master Hedge Kapitalanlagegesellschaft mbh, Frankfurt am Main Sarasin Wertpapierhandelsbank AG, München UBS Lateinamerika GmbH, Hamburg Finanzdienstleistungsinstitute Auda (Deutschland) GmbH, Bad Homburg CK Investments Portfoliomanagement GmbH, Rostock CMC Group plc Zweigniederlassung Frankfurt, Frankfurt am Main Collineo Asset Management GmbH, Dortmund GE Asset Management Limited Zweigniederlassung München, München Gert Schmidt Finanzberatung und Vermögensverwaltungen, Iserlohn Heyden & Steindl GmbH, Kronberg im Taunus ING Asset Management B.V. Zweigniederlassung Frankfurt, Frankfurt am Main Johannes Führ Deutschland GmbH, Frankfurt am Main Kammerlander Sternberg & Cie. Vermögensverwaltung GmbH, München Ramius HVB Partners Austria GmbH, Niederlassung München, München YEALD Vermögensmanagement GmbH i.g., Nürnberg, Mittelfr 30

31 II. Erlöschen von Erlaubnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen, die durch Verschmelzung von Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie durch Aufgabe der Bankgeschäfte von gemischtwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften erloschen sind A. Kreditinstitute AEGON Bank N.V. Niederlassung Deutschland, Düsseldorf Lombardkasse AG i.a., Frankfurt am Main Nationalbank von Griechenland AG Athen Filiale Frankfurt am Main, Frankfurt am Main Resba GmbH, Hof/Saale UBS Investment Bank AG, Frankfurt am Main, Übertragung auf UBS Deutschland AG, Frankfurt am Main B. Finanzdienstleistungsinstitute asng finanzdienstleistungen GmbH, Frankfurt am Main Eurel GmbH, Hamburg F M K Finanzdienstleistung GmbH, Chemnitz, Sachs Favour Services AG, Ingolstadt Finanzberatung Dipl.-Kfm. Detlef Angerhöfer e.k., Karlsruhe Fonds Berater AG, Mering, Schwab INNOFINANZ Gesellschaft für innovative Finanzdienstleistungen mbh, Schmalkalden jhv Jürgen Henne Vermögensverwaltung e.k., Würzburg Maklerbüro Wolfgang Kiel e.k., Brotterode Moosmüller & Bangert OHG, Heppenheim (Bergstraße) Oleg Sloutsker, Düsseldorf Preventax - Wolfgang Hotz, Karlsruhe, Baden Steffen Kaiser e. K. Finanzberatung und vermittlung, Dresden SP PR /

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