Anfechtungsrecht. G. Die Anfechtung nach der IO und nach der AnfO. WS 2013/2014 Dr. Ulla Reisch. UrbanekILindISchmiedIReisch 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anfechtungsrecht. G. Die Anfechtung nach der IO und nach der AnfO. WS 2013/2014 Dr. Ulla Reisch. UrbanekILindISchmiedIReisch 1"

Transkript

1 srecht G. Die Anfechtung nach der IO und nach der AnfO WS 2013/2014 Dr. Ulla Reisch UrbanekILindISchmiedIReisch 1

2 1. Grundgedanken des Anfechtungsrechts im Exekutionsrecht: Prinzip der Priorität im Insolvenzrecht: Prinzip der Parität Die materielle Insolvenz definiert aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Von formeller Insolvenz spricht man ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Wege der Fiktion werden bestimmte Auswirkungen der formellen Insolvenz auf den Zeitpunkt der materiellen Insolvenz vorverlegt, um den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung schon ab einem möglichst frühen Zeitpunkt zu wahren. Dieses Ziel soll va durch die Anfechtung, aber etwa auch durch die Bestimmung des 12 IO erreicht werden. UrbanekILindISchmiedIReisch 2

3 12 IO: vom Gesetzgeber wird unwiderlegbar vermutet, dass bereits 60 Tage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die materielle Insolvenz vorgelegen hat. Durch Erlöschen der exekutiven (nicht vertraglichen!) Pfandrechte soll die Parität der Gläubiger in diesem Zeitraum hergestellt werden. Die erfolgreiche Anfechtung schafft nur relatives Recht die angefochtene Rechtshandlung ist nur gegenüber Insolvenzgläubigern unwirksam ( 27 IO). Im Verhältnis zu Dritten bleibt die Rechtshandlung daher wirksam. Der MV kann daher etwa nur die Unwirksamkeit einer Pfandbestellung, nicht aber auch die Einverleibung der Löschung des Pfandrechts erwirken. Nachrangige Pfandrechte rücken daher nicht nach. Im Fall der Verwertung der Pfandliegenschaft fließt lediglich der auf das Pfandrecht entfallende Pfanderlös nicht dem Anfechtungsgegner, sondern der allgemeinen Insolvenzmasse zu. UrbanekILindISchmiedIReisch 3

4 2. Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen Rechtshandlung: Gegenstand der Anfechtung sind Rechtshandlungen, die vor KE gesetzt wurden und das insolvenzunterworfene Vermögen des Schuldners betreffen ( 27 IO). Rechtshandlung = jede gewollte Handlung mit rechtlichen Wirkungen. Einige Anfechtungstatbestände setzen eine Rechtshandlung des Schuldners selbst voraus ( 28, 29 Z 1, 31 Aus 1 Z 1 und 2 jeweils 2. Fall IO), andere verlangen ein solches Zutun des Schuldners zur Rechtshandlung nicht, wodurch es möglich wird, auch obrigkeitliche Verfügungen gegen den Schuldner (etwa Zwangsvollstreckungsakte) anzufechten. UrbanekILindISchmiedIReisch 4

5 Als Rechtshandlung kommt sowohl der Abschluss von Verpflichtungs- als auch von Verfügungsgeschäften in betracht. Der Publizitätsakt als Modus bei der Sicherungszession kann daher gesondert angefochten werden (OGH ZIK 2002/31). Anfechtbar sind zb weiters vor KE erfolgte Aufrechnungen, die Einräumung eines BuV, die Einräumung eines Bezugsrechtes bei einer Lebensversicherung, die Dereliktion, eine Kündigung, ein Verzicht, die Einbringung von Einlagen in eine Gesellschaft,.. Zu den anfechtbaren Handlungen zählen gem 36 IO auch Unterlassungen des Schuldners, durch die er ein Recht verliert oder deren Folge ein gegen den Schuldner gerichteter vermögensrechtlicher Anspruch ist (Unterlassung des Antritts einer Erbschaft, Nichtgeltendmachung von Gewährleistungsoder Schadenersatzansprüchen,..). UrbanekILindISchmiedIReisch 5

6 Anfechtungsbefugnis steht ausschließlich dem IV zu ( 37 IO). Nur im Schuldenregulierungsverfahren steht jedem Gläubiger das Anfechtungsrecht zu, wenn kein IV bestellt wurde ( 189 IO). Frist zur Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs Die Anfechtung muss durch Klage binnen Jahresfrist nach IE geltend gemacht werden ( 43 Abs 2 IO); das gilt auch für den Anschlusskonkurs. Der letzte Tag der Frist ist der Jahrestag des Tages, an dem die Insolvenzwirkungen eingetreten sind. Nach Fristablauf kann die Anfechtungsklage nicht mehr eingebracht werden; eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich (materielle Frist!!). Die einredeweise Geltendmachung ist auch noch nach Fristablauf möglich. Beachte: Im Sanierungsplan kann der Schuldner gemäß 157i IO vorschlagen, dass der Treuhänder Anfechtungsansprüche geltend zu machen hat. UrbanekILindISchmiedIReisch 6

7 kritischen Anfechtungsfristen Innerhalb der von den kritischen Fristen vorgegebenen Zeitspanne vor IE muss die anzufechtende Rechtshandlung stattgefunden haben. Der Beginn dieser nach Monaten oder Jahren bestimmten Fristen fällt auf den Tag jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Wirkungen der IE eintreten. Auf die kritischen Anfechtungsfristen wird bei den einzelnen Anfechtungstatbeständen näher eingegangen. UrbanekILindISchmiedIReisch 7

8 Befriedigungstauglichkeit liegt vor, wenn die Insolvenzmasse durch die erfolgreiche Anfechtung vergrößert wird. Es genügt bereits die Verbesserung der Befriedigungschancen der Massegläubiger (OGH ZIK 2002/30, ZIK 2001/107). Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Befriedigungstauglichkeit liegen beim IV. OGH: die Beweislast ist dahingehend einzuschränken, dass der Nachweis der bloßen Wahrscheinlichkeit der Gläubiger is einer günstigen Prognose genügt; prima facie Beweis zugunsten der Anfechtung (OGH ZIK 2002/30). UrbanekILindISchmiedIReisch 8

9 Gläubigerbenachteiligung Der Anfechtungssachverhalt muss zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben. Nachteiligkeit liegt vor, wenn sich der Befriedigungs-fonds der Gläubiger im Vergleich zum Ztpkt. der Vornahme der Rechtshandlung verkleinert hat und die Gläubiger dadurch eine niedrigere Quote erhalten; Gläubigerbenachteiligung setzt Quotenverschlechterung voraus (OGH ZIK 2001/269). Unterscheide unmittelbare und mittelbare Benachteiligung - unmittelbare: Benachteiligung tritt durch Rechtshandlung selbst ein (Verkauf einer Liegenschaft weit unter dem Verkehrswert) - mittelbare: andere Umstände als die anzufechtende Rechtshandlung bewirken Benachteiligung (Verbrauch von Kreditvaluta, welche gegen Forderungszession zur Verfügung gestellt wurden, durch Eingehen von Verlustgeschäften, die ohne neuerliche Kreditgewährung nicht möglich gewesen wären). UrbanekILindISchmiedIReisch 9

10 Die mittelbare Benachteiligung ist als Voraussetzung für alle Anfechtungstatbestände der IO ausreichend. Benachteiligung liegt nicht vor: - bei Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten - bei Befriedigung eines unanfechtbar sichergestellten Gläubigers aus der Realisierung der Sicherheit - bei einem bloßen Gläubigerwechsel (OGH RdW 1998/11) Typische Gläubigerbenachteiligung: Inbestandgabe einer Liegenschaft (OGH ZIK 2002/234) Für die Beurteilung, ob Benachteiligung vorliegt, ist der Schluss des Verfahrens 1. Instanz maßgebend. UrbanekILindISchmiedIReisch 10

11 3. Wesentliche Begriffe des Anfechtungsrechts Inkongruenz: liegt vor, wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, die er nicht, nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte ( 30 Abs 1 Z 1 IO). Zu beanspruchen hat ein Gläubiger die Befriedigung dann, wenn der materiellrechtliche Anspruch darauf vor der kritischen Frist entstanden ist und im Ztpkt. der Befriedigung auch klagbar ist; oder wenn der befriedigte Anspruch erst nach Beginn der kritischen Frist begründet und so, wie bei der Begründung vorgesehen später befriedigt wurde (OGH ZIK 2000/214). Nach der Rsp bewirkt jede Leistung vor Fälligkeit Inkongruenz der Leistung (7 Ob 231/01y). UrbanekILindISchmiedIReisch 11

12 Zug-um-Zug Geschäft Kennzeichen eines Zug um Zug Geschäftes ist, dass wechselseitige Leistungsverpflichtungen aus dem Rechtsgeschäft sofort erfüllt werden und somit keine Gläubigerstellung entstehen kann. Ein typisches Zug-um-Zug Geschäft ist das Bargeschäft (Begründung der Gläubigerstellung und Befriedigung fallen zeitlich zusammen). Im Einzelfall kann die Beurteilung, ob ein Zug-um-Zug Geschäft vorliegt, schwierig sein. Der OGH stellt auf die Verkehrsauffassung ab (ZIK 2001/321). OGH: ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist ausreichend, sofern Leistung und Gegenleistung einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang bilden. UrbanekILindISchmiedIReisch 12

13 Beispiele für Zug-um-Zug Geschäfte: - Arbeits- und Bestandverhältnisse mit periodischer Bezahlung, sofern Entgelt spätestens nach Ablauf der betreffenden Abrechnungsperiode bezahlt wird (ZIK 2001/108) - Überziehungen des vereinbarten Kreditrahmens, wenn nach fast täglicher telefonischer Besprechung Zahlungseingänge in den nächsten Tagen zugesichert werden (ZIK 2000/211) Kein Zug-um-Zug Geschäft liegt vor: - Zahlungen von Sozialversicherungsleistungen, weil der essentielle Leistungsaustausch fehlt (ZIK 1998, 97) - Finanzierungsleasing (ZIK 2001/213) UrbanekILindISchmiedIReisch 13

14 Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung In den Anfechtungstatbeständen der Begünstigung ( 30 IO) und Kenntnis der ZU ( 31 IO) wird zusätzlich zu den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen zur Bedingung gemacht, dass der anfechtungsrechtlich relevante SV nach Eintritt der ZU oder Überschuldung verwirklicht worden ist. - Zahlungsunfähigkeit nach 66 Abs. 2 IO: ZU ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. nach OGH (z.b. ZIK 2001/270,2003/84): ZU liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung seine fälligen Geldschulden zu begleichen und sich die erforderlichen Mittel voraussichtlich auch nicht binnen angemessener Frist verschaffen kann. Nach einer aktuellen Entscheidung des OGH(OGH , 3 Ob 99/10w) ist dann noch Zahlungsstockung und damit keine ZU - anzunehmen, wenn die Liqiditätslücke maximal 5 % aller fälligen Verbindlichkeiten beträgt und die für die Bezahlung aller fälligen Verbindlichkeiten erforderlichen Mittel längstens binnen 3 Monaten aufgebracht werden können. UrbanekILindISchmiedIReisch 14

15 - insolvenzrechtliche Überschuldung keine gesetzliche Definition (auch nicht in 67 IO) OGH(SZ 59/216): zweistufige Überschuldungsprüfung: 1. wenn Vermögen der Gesellschaft unter Ansatz von Liquiditationswerten und Einbezug von stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten (alle, nicht nur die fälligen) nicht deckt = rechnerische Überschuldung laut Überschuldungsstatus und 2. die Fortbestehensprognose negativ ist, d.h. die Liquidation oder Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich erscheinen UrbanekILindISchmiedIReisch 15

16 Nahe Angehörige ( 32 IO) = Ehegatte und jene Personen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; weiters Wahloder Pflegekinder, Lebenspartner. Ist der Schuldner eine Kapitalgesellschaft od. eine Personengesellschaft, gelten als nahe Angehörige: - die Mitglieder des Leitungs- und Aufsichtsorgans - die unbeschränkt haftenden Gesellschafter - Personen, die mit einem Anteil von zumind. 25% isd 5 Abs 1 Z 2 EKEG an seinem Vermögen beteiligt sind. Das gleiche gilt für Personen, auf die dies im letzten Jahr vor IE zugetroffen hat sowie für die nahen Angehörigen der genannten Personen. UrbanekILindISchmiedIReisch 16

17 Saldoreduktion: Differenz des Saldostandes zum Ztpkt. der IE und des höchsten Debetstandes im Anfechtungszeitraum. Diese Saldoreduktion beschränkt das Anfechtungsvolumen bei der Anfechtung nach 30 und 31 IO von Eingängen auf Kontokorrentkrediten Globalzession: sämtliche bestehenden und zukünftigen Forderungen werden abgetreten. Werden Forderungen zur Besicherung abgetreten ist ein Publizitätsakt zur Wirksamkeit des modus notwendig. Mantelzession: der Zedent verpflichtet sich, zukünftig Forderungen abzutreten. UrbanekILindISchmiedIReisch 17

18 Voraussetzung für die zivilrechtliche Wirksamkeit einer Sicherungszession ist die Einhaltung des Publizitätsprinzips gem. 432 ABGB ( Faustpfandprinzip ). Diesem Publizitätsprinzip kann nach der Rechtsprechung des OGH entweder durch das Setzen eines Buchvermerkes oder durch eine Drittschuldnerverständigung entsprochen werden. Während nach der früheren Rechtsprechung des OGH bei Buchforderungen von der alleinigen Möglichkeit einer Zession durch Buchvermerk auszugehen war, ist nach der aktuellen Judikatur des OGH von einer Gleichrangigkeit von Buchvermerk und Drittschuldnerverständigung auch bei Buchforderungen auszugehen (OGH Ob 116/05k). Die Möglichkeit einer Veränderbarkeit von Buchvermerken ist ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der Sicherungszession (OGH in 3 Ob 155/10f) Achtung: Von der Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit zu unterscheiden ist die Frage einer Anfechtbarkeit der Zessionsvereinbarung und der Publizitätsakte bei Vorliegen der entsprechenden Anfechtungsvoraussetzungen (z.b. gem. 28 oder 31 IO). UrbanekILindISchmiedIReisch 18

19 Hausbank: die Stellung als Hausbank ist izm der Kenntnis der ZU relevant. Der OGH nimmt idf einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab an. Der Bank muss etwa die ZU des Kreditnehmers bekannt sein, wenn sie von dessen kritischer wirtschaftlicher Lage wusste, aber von ihrem Recht auf Bucheinsicht und Prüfung der Geschäftsunterlagen anlässlich einer weiteren Kreditgewährung keinen Gebrauch machten (OGH ÖBA 1988, 276). Einer Bank ist weiters wenigsten in Sonderfällen zuzumuten, vom Kreditnehmer die Vorlage der Bilanzen zu verlangen (OGH ÖBA 1989, 922). UrbanekILindISchmiedIReisch 19

20 4. Die Anfechtungstatbestände im einzelnen 4.1. Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht ( 28 IO) a) wegen Benachteiligungsabsicht Anfechtbar sind: 1. Alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat; 2. alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teile die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste; UrbanekILindISchmiedIReisch 20

21 3. alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Insolvenzeröffnung gegenüber seinem Ehegatten - vor oder während der Ehe - oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste. UrbanekILindISchmiedIReisch 21

22 Benachteiligungsabsicht: Schuldner weiß, dass die Gläubiger durch seine Rechtshandlung benachteiligt werden bzw. hält er diese Benachteiligung für möglich und findet sich damit ab. OGH (RdW 1991, 360): Benachteiligungsabsicht liegt bereits vor, wenn der Schuldner eine Rechtshandlung im Bewusstsein vornimmt, dass dadurch die Befriedigung der übrigen Gläubiger erheblich erschwert wird. Kenntnis bzw. schuldhafte Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht Für die schuldhafte Unkenntnis genügt bereits leichte Fahrlässigkeit; diese bestimmt sich nach den dem Anfechtungsgegner im Ztpkt. der Vornahme der Rechtshandlung zur Verfügung stehenden Informationen, die er in zumutbarer Weise heranziehen konnte. UrbanekILindISchmiedIReisch 22

23 Z 3 erleichtert die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen gegenüber nahen Angehörigen im Wege der Beweislastumkehr. Anfechtbar sind Rechtshandlungen jeglicher Art, auch Zug um Zug Leistungen und solche in einem kongruenten Verhältnis. Id Praxis hat dieser Anfechtungstatbestand trotz des Anfechtungszeitraums von 10 Jahren geringe Bedeutung wegen des schwer zu führenden Beweises für den MV ( Absicht ). UrbanekILindISchmiedIReisch 23

24 4.2. Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung ( 28 Z 4 IO) Anfechtbar sind: b) wegen Vermögensverschleuderung. 4. die im letzten Jahre vor der Insolvenzeröffnung vom Gemeinschuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäfte eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen musste. Vermögensverschleuderung liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffallendes Missverhältnis besteht. Das Missverhältnis muss auf ein zumindest fahrlässiges Handeln des Schuldners zurückzuführen sein. UrbanekILindISchmiedIReisch 24

25 4.3. Anfechtung wegen unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen ( 29 IO) Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Insolvenzeröffnung vorgenommene Rechtshandlungen: 1. unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist; 2. der Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Schuldners erworben worden, so wird vermutet, dass das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist; UrbanekILindISchmiedIReisch 25

26 3. die Sicherstellung oder Rückstellung des Heiratsgutes, soweit der Schuldner dazu weder durch einen bei Eingehung der Ehe oder bei Bestellung des Heiratsgutes geschlossenen Vertrag noch im Falle der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft durch das Gesetz verpflichtet war, ferner die Sicherstellung oder Ausfolgung der Widerlage oder des Witwengehaltes. UrbanekILindISchmiedIReisch 26

27 Objektiver Tatbestand: - unentgeltliche Verfügungen liegen vor, wenn nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine wirkliche Gegenleistung vorgesehen ist. Für die Unentgeltlichkeit ist maßgebend, dass die Verfügung aus Freigiebigkeit erfolgt. Darunter fällt idr auch die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes. - exekutiver Erwerb aus Mitteln des Schuldners Erwerb über einen Strohmann - Anfechtung ehegüterrechtlicher Verfügungen UrbanekILindISchmiedIReisch 27

28 Subjektiver Tatbestand: nicht notwendig Beweislast: trägt grundsätzlich der Kl Anfechtungszeitraum: innerhalb von 2 Jahren vor KE UrbanekILindISchmiedIReisch 28

29 4.4. Anfechtung wegen objektiver Begünstigung ( 30 Abs 1 Z 1 IO) (1) Anfechtbar ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Insolvenzeröffnung oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers: 1. wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist; (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Insolvenzeröffnung stattgefunden hat. UrbanekILindISchmiedIReisch 29

30 einer der praktisch bedeutendsten Anfechtungstatbestände, da keine subjektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich sind. Anfechtungszeitraum: beginnt 60 Tage vor dem Eintritt der ZU/Überschuldung oder vor dem Tag der Stellung des Insolvenzantrags. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die strittige Rechtshandlung früher als 1 Jahr vor IE gesetzt wurde. Anfechtungsgegner: Gläubiger (neben Insolvenz- auch Ab-, Aussonderungs- oder Massegläubiger). Bei Zug um Zug Geschäften fehlt Gläubigerstellung. Anfechtungsumfang beim unbesicherten Kontokorrentkredit mit der Saldosenkung begrenzt = Differenz zwischen Höchststand in der Anfechtungsfrist und Stand KE (vgl etwa 4 Ob 306/98y). UrbanekILindISchmiedIReisch 30

31 4.5. Anfechtung wegen subjektiver Begünstigung ( 30 Abs 1 Z 2 u 3 IO) (1) Anfechtbar ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Insolvenzeröffnung oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers: 2. wenn die Sicherstellung oder Befriedigung zugunsten naher Angehöriger vorgenommen worden ist, es sei denn, daß diesen die Absicht des Schuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, weder bekannt war noch bekannt sein mußte; 3. wenn sie zugunsten anderer als der unter Z. 2 genannten Personen vorgenommen worden ist und diesen die Absicht des Schuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein mußte. (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Insolvenzeröffnung stattgefunden hat. UrbanekILindISchmiedIReisch 31

32 Objektiver Tatbestand: Sicherstellung od. Befriedigung in Begünstigungsabsicht. Subjektives Tatbestandsmerkmal: Kenntnis od. Fahrlässige Unkenntnis der Begünstigungsabsicht des Schuldners durch den Begünstigten. In Begünstigungsabsicht handelt ein Schuldner, wenn er eine Begünstigung des sichergestellten od. befriedigten Gläubigers für möglich hält und sich damit abfindet. Sicherstellungen od. Befriedigungen, die im Bewusstsein der eigenen ZU/Überschuldung getätigt werden, gelten als in Begünstigungsabsicht getätigt (ÖBA 1999, 742, zuletzt OGH , 3 Ob 99/10w). Ein Kennenmüssen der Begünstigungsabsicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Anfechtungsgegner Informationen über bestimmte Krisenindikatoren (z.b. über die Fälligstellung von Krediten) vorliegen und er dennoch keine Nachforschungen tätigt (OGH , 3 Ob 99/10w) UrbanekILindISchmiedIReisch 32

33 Begünstigungsabsicht Benachteiligungsabsicht: Ein Schuldner, der glaubt, dass seine Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen, hat keine Benachteiligungsabsicht, wenn er einige zuerst zahlt. In dieser Absicht, zuerst, also vor den anderen zu bezahlen, liegt aber Begünstigungsabsicht. Benachteiligungsabsicht schließt Begünstigungsabsicht in sich (4 Ob 548/81) Zug um Zug Geschäfte sind nicht nach 30 Abs 1 Z 2 und 3 KO anfechtbar; kongruente Deckungen schon. Anfechtungszeitraum: beginnt 60 Tage vor dem Eintritt der ZU/Überschuldung oder vor dem Tag der Stellung des Insolvenzantrags. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die strittige Rechtshandlung früher als 1 Jahr vor IE gesetzt wurde. UrbanekILindISchmiedIReisch 33

34 Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit /Überschuldung und Nachteiligkeit ( 31 Abs 1 IO) (1) Anfechtbar sind folgende, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Insolvenzeröffnung vorgenommene Rechtshandlungen: 1. Rechtshandlungen, durch die ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners für seine Insolvenzforderung Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Schuldner mit diesen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, es sei denn, dass dem nahen Angehörigen die Zahlungsunfähigkeit oder bei einem unmittelbar nachteiligen Rechtsgeschäft die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag weder bekannt war noch bekannt sein musste und dass bei einem sonst nachteiligen Rechtsgeschäft zudem der Eintritt eines Nachteils objektiv nicht vorhersehbar war; 2. Rechtshandlungen, durch die ein anderer Insolvenzgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Schuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger unmittelbar nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste. 3. alle vom Schuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste und der Eintritt eines Nachteils für die Insolvenzmasse objektiv vorhersehbar war. Eine solche objektive Vorhersehbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Sanierungskonzept offensichtlich untauglich war. UrbanekILindISchmiedIReisch 34

35 Objektiver Tatbestand: 2 Fälle: - Anfechtung von Deckungshandlungen (Sicherstellung oder Befriedigung) zugunsten Insolvenzgläubigern - Anfechtung von nachteiligen Rechtsgeschäften mit anderen Personen 1. Fall: Anfechtbar sind Rechtshandlungen durch die ein naher Angehöriger od. ein Insolvenzgläubiger Sicherstellung od. Befriedigung erlangt; Absonderungsberechtigte sind bei Befriedigung aus Pfandrecht nicht erfasst. Zug um Zug Geschäfte sind nicht anfechtbar. Rechtshandlung isd 31 bedingt ein Mitwirken des GS. UrbanekILindISchmiedIReisch 35

36 2. Fall: anfechtbar sind alle vom Schuldner eingegangenen nachteiligen Rechtsgeschäfte. Zug um Zug Geschäfte sind anfechtbar. Die Anfechtbarkeit betrifft auch mittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte, sofern die Nachteiligkeit für den Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses objektiv vorhersehbar war. Ein nachteiliges RG liegt vor, wenn bereits bei dessen Vornahme erkennbar war, dass dieses für die Gläubiger nachteilig ist. Voraussetzung ist, dass ein ex post festzustellender zumindest mittelbarer Nachteil eingetreten ist. Die Nachteiligkeit bei einer Kreditvergabe besteht etwa in der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes des insolventen und nicht sanierbaren Unternehmens. Die tatsächlich eingetretene Nachteiligkeit wird anhand eines Quotenvergleichs (Weissel Formel) berechnet (OGH ZIK 2001/269). UrbanekILindISchmiedIReisch 36

37 Taugliches Sanierungskonzept bei Anfechtung wegen mittelbarer Nachteiligkeit: Bei der Gewährung von Sanierungskrediten wird das Anfechtungsrisiko eingeschränkt. Gemäß 31 IO sind alle vom Schuldner nach Eintritt der materiellen Insolvenz oder nach dem Antrag auf Insolvenzeröffnung eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen im Zeitraum von 6 Monaten vor Insolvenzeröffnung getätigten Rechtsgeschäfte anfechtbar, wenn dem Vertragspartner die Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste. Die Anfechtbarkeit betrifft auch mittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte, sofern die Nachteiligkeit für den Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses objektiv vorhersehbar war Objektive Vorhersehbarkeit der Nachteiligkeit ist dann gegeben, wenn der (spätere) Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nach sorgfältiger Prüfung des Sanierungskonzepts zu dem Ergebnis kommt beziehungsweise kommen musste, dass die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens den Ausfall für die Gläubiger erhöht. Die Untauglichkeit muss offensichtlich sein, also auf der Hand liegen (vgl. dazu die EB zum IRÄG 2010). UrbanekILindISchmiedIReisch 37

38 Ein Sanierungskonzept sollte jedenfalls eine Aussage über ein Mindestmaß an gesamthaften Planungen, der erforderlichen Sanierungsschritte sowie als notwendige Voraussetzung für die Ermittlung des Sanierungsbedarfs eine Analyse der Krisenursache enthalten (keinesfalls muss ein Sanierungskonzept aber einer Fortbestehungsprognose entsprechen) Der nunmehrige Gesetzeswortlaut stellt auf objektive und nicht die auf Seiten des Vertragspartners vorliegende subjektive Vorhersehbarkeit der Nachteiligkeit eines Rechtgeschäfts ab, reduziert aber bei Vorliegen eines Sanierungskonzepts die Anforderungen des Vertragspartners an dessen inhaltliche Prüfung. Nur wenn das Sanierungskonzept offensichtlich untauglich ist, ist eine Anfechtung des Rechtsgeschäfts zu befürchten. UrbanekILindISchmiedIReisch 38

39 Subjektiver Tatbestand: Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der ZU/Überschuldung des Schuldners Anfechtungszeitraum: beginnt nach Eintritt der ZU/ Überschuldung od. nach Stellung eines Insolvenzantrags; absolute Frist: Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die strittige Rechtshandlung früher als ½ Jahr vor IE gesetzt wurde. UrbanekILindISchmiedIReisch 39

40 5. Anfechtung nach der AnfO Anfechtung nach AnfO findet außerhalb des Konkurses statt ( 1 AnfO) Anfechtung nach der AnfO im Interesse des einzelnen Gläubigers (jene nach der IO im Interesse der Gläubigergesamtheit) Relative Wirksamkeit Auch während des Ausgleichsverfahren möglich Anfechtungsbefugnis steht jedem Gläubiger zu, der über einen Exekutionstitel verfügt. UrbanekILindISchmiedIReisch 40

41 Allgemeine Anfechtungsvoraussetzung: Gläubigerbenachteiligung setzt sich zusammen aus der - Befriedigungsverletzung (Exekution in das Schuldnervermögen hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gl geführt od. ist nicht anzunehmen, dass sie zu einer solchen führen wird) - und der Befriedigungstauglichkeit (gegeben, wenn die Anfechtung geeignet ist, die gänzliche od. tw. Befriedigung eines Gl zu ermöglichen, erleichtern oder beschleunigen. UrbanekILindISchmiedIReisch 41

42 Fristen: im Gegensatz zur konkursrechtlichen Anfechtung gibt es nur kritische Fristen (also Zeitspannen, in denen die anzufechtende Rechtshandlung stattgefunden haben muss), die alle vom Zeitpunkt der Einbringung der Anfechtungsklage zurückgerechnet werden. Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist bis zum Ende des 6. Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit, wenn Gläubiger einer fälligen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung dem Anfechtungsgegner seine Anfechtungsabsicht vor Ablauf der Anfechtungsfrist mit einem gerichtl. od. notariell zugestellten Schriftsatz mitteilt ( 9 AnfO) und das Verfahren gehörig fortsetzt od. unverzüglich klagt. UrbanekILindISchmiedIReisch 42

43 Gegenüberstellung der Anfechtungstatbestände IO AnfO IO AnfO Anfechtung wg. Benachteiligungsabsicht: 28 Z 1-3 IO 2 Z 1-3 AnfO Anfechtung wg. Vermögensverschleuderung 28 Z 4 IO 2 Z 4 AnfO Anfechtung unentgeltl. Und ihnen gleichgest. Verfügungen: 29 IO 3 AnfO Anfechtung wg. Begünstigung 30 IO --- Anfechtung wg. Kenntnis der ZU 31 IO --- UrbanekILindISchmiedIReisch 43

Anfechtungsrecht. G. Die Anfechtung nach der IO und nach der AnfO. WS 2011/2012 Dr. Ulla Reisch. UrbanekILindISchmiedIReisch 1

Anfechtungsrecht. G. Die Anfechtung nach der IO und nach der AnfO. WS 2011/2012 Dr. Ulla Reisch. UrbanekILindISchmiedIReisch 1 srecht G. Die Anfechtung nach der IO und nach der AnfO WS 2011/2012 Dr. Ulla Reisch UrbanekILindISchmiedIReisch 1 1. Grundgedanken des Anfechtungsrechts im Exekutionsrecht: Prinzip der Priorität im Insolvenzrecht:

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII I. Allgemeiner Teil... 1 A. Zweck und Aufgabe des Anfechtungsrechtes... 1 B. Allgemeine Voraussetzungen des Anfechtungsrechtes... 3

Mehr

129, 137-147 InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände 130-136 InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände

129, 137-147 InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände 130-136 InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände 1 Insolvenzanfechtung, 129 ff. InsO Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung Masseanreicherung Abgrenzung der Insolvenzanfechtung von... AnfG Anfechtung nach 119 ff. BGB ( 243 ff. AktG) Relevante Vorschriften

Mehr

Schutz vor Insolvenzanfechtung

Schutz vor Insolvenzanfechtung Euler Hermes Deutschland Schutz vor Insolvenzanfechtung Anfechtungsversicherung als Ergänzung zur Kreditversicherung Kreditversicherung Ihr Kunde ist pleite. Und Sie werden zur Kasse gebeten Mit Ihrer

Mehr

Kreditsicherheiten Allgemeines

Kreditsicherheiten Allgemeines Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

Lösungsskizze zur Prüfung im Insolvenz- und Sanierungsrecht vom 10. Juni 2011 Prof. Dr. Ulrich Haas

Lösungsskizze zur Prüfung im Insolvenz- und Sanierungsrecht vom 10. Juni 2011 Prof. Dr. Ulrich Haas Lösungsskizze zur Prüfung im Insolvenz- und Sanierungsrecht vom 0. Juni 0 Prof. Dr. Ulrich Haas Frage Anmerkungen Punkte Vorbemerkungen Allgemeine Bemerkungen zur paulianischen Anfechtung Zu prüfen ist

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

KTS-Insolvenzrechtslehrertagung Die Anrechnung von Vorteilen im Recht der Insolvenzanfechtung

KTS-Insolvenzrechtslehrertagung Die Anrechnung von Vorteilen im Recht der Insolvenzanfechtung KTS-Insolvenzrechtslehrertagung Die Anrechnung von Vorteilen im Recht der Insolvenzanfechtung Prof. Dr. Florian Jacoby Anlässe Gegenstand der Insolvenzanfechtung ist nicht eine Rechtshandlung als Ganze,

Mehr

Die Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung

Die Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung Die Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung Beitrag zum 2. Internationalen Symposium für Restrukturierung Dr. Helmut Katzmayr Kufstein, 11.10.2013 Kurzer Rückblick auf die Rechtlage

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 3: - Anfechtung von Kredittilgungen Banksyndikus Arne Wittig, 19. November 2009 Frankfurt am Main 129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen,

Mehr

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 (Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden. - 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Absonderung Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, dessen Forderung durch Belastung von Vermögen mit Sicherungsrechten gesichert ist

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters 33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick: Auswirkungen des Insolvenzverfahrens

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Qualität und Sicherheit

Qualität und Sicherheit Der Anwalt Im Insolvenzverfahren übernimmt Ihr Anwalt Qualität und Sicherheit die Insolvenzverwaltung die Erstellung oder Prüfung des Insolvenzplanes die Erstellung der Vergleichsrechnung die Erstellung

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Gemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines

Gemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08.

Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. April 2010 Einführung Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens 1 Insolvenzordnung

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - RAe HILDEBRANDT & M ÄDER CLAYALLEE 84-14199BERLIN DR. LAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND - RECHTSANW ÄLTIN - SEBASTIANWÖRNER

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

An die Gläubiger der ALPHA Events UG An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte

rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte DGB Bundesvorstand Bereich Arbeits- und Sozialrecht August 2013 Was Sie wissen müssen: eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger

Mehr

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Merkblatt Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Allgemeines Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter vom vertretenen Unternehmen einen angemessenen Ausgleich verlangen.

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht

Mehr

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses. Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator

5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator 5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage... ( Name, Vorname ) ( Ort, Datum )... ( Straße )... ( Postleitzahl, Wohnort )(Telefon-Nr.) Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht

Mehr

Werkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -

Werkzeugvertrag B. - nachstehend BHTC genannt - - nachstehend Lieferant genannt - Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr