Jugendstrafrecht - Reform statt Abkehr

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1 Prof. Dr. Heribert Ostendorf Jugendstrafrecht - Reform statt Abkehr I. Das Jugendstrafrecht unter populistischem Beschuss Das Jugendstrafrecht galt bislang als Vorreiter für Reformen des Erwachsenenstrafrechts. Es galt als modernes Strafrecht. Jugendstrafrechtliche Reaktionen auf Straftaten wurden bisher als effektiver und angemessener angesehen, um junge Straftäter von einer Wiederholung der Straftat abzuhalten. Ich nenne einige Beispiele: 1. Dem weitgehenden Verzicht auf kurze Freiheitsstrafen ( 47 StGB) durch das 1. Strafrechtsreformgesetz vom war das JGG 1953 mit dem Ausschluss einer Jugendstrafe unter 6 Monaten vorausgegangen. 2. Der Täter-Opfer-Ausgleich im Erwachsenenstrafrecht ( 46 a StGB), eingeführt durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom , hatte seinen Vorläufer im Jugendstrafrecht, hier formell eingeführt mit dem 1. Änderungsgesetz zum JGG im Jahre 1990, informell schon vorher in vielen Modellprojekten mit Erfolg praktiziert. 3. Die Strafaussetzung zur Bewährung ( 56 StGB), eingeführt im Erwachsenenstrafrecht durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz im Jahr 1953, wurde im Jugendstrafrecht bereits mit dem 1. Jugendgerichtsgesetz im Jahre 1923 vorweggenommen. 4. Die Reform des Erwachsenensanktionenrechts, um die es in letzter Zeit still geworden ist, lehnt sich ausdrücklich an den Sanktionskatalog des JGG an. 5. Die Einheitsstrafe im Jugendstrafrecht ( 31 JGG) wird seit langem zum Vorbild genommen für eine Ersetzung der umständlichen Gerechtigkeitsarithmetik im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung im Erwachsenenstrafrecht. 243

2 244 Diese Vorreiterrolle geht zunehmend verloren. Mehr Repression wird in Anlehnung an das Erwachsenenstrafrecht gefordert, nicht selten unter Missbrauch der Flagge des Erziehungsstrafrechts. Die Forderungen gehen soweit, das Jugendstrafrecht abzuschaffen. Hierbei gilt es, zwei Diskussionsebenen auseinander zu halten. Da ist einmal die Ebene der öffentlichen Diskussion, zum anderen die Ebene der Fachdiskussion. In der Öffentlichkeit wird die Diskussion von der Politik und den Medien bestimmt. In dieser Diskussion steht das geltende Jugendstrafrecht unter populistischem Beschuss. Jugendstaatsanwälte und Jugendrichter werden als allzu nachsichtig, die Strafen als zu weich kritisiert, 1 es werden härtere Reaktionen von der Jugendstrafjustiz verlangt und es wird ein anderes Jugendstrafrecht gefordert. So wird wenn auch nur vereinzelt die Herabsetzung des Strafbarkeitsalters von 14 auf 12 Jahre propagiert. 2 Bei einer Aussetzung der Jugendstrafe, d. h. der Freiheitsstrafe, zur Bewährung soll ein»warnschuss-arrest«verhängt werden. 3 Die Dauer der Jugendstrafe von bislang höchstens 10 Jahren soll auf 15 Jahre angehoben werden. 4 Es sollen die Heranwachsenden, d.h. die 18- bis 21-Jährigen immer oder doch zumindest regelmäßig nach dem Erwachsenenstrafrecht bestraft werden. 5 Es soll die Sicherungsverwahrung, d.h. der dauerhafte Wegschluss nach Verbüßung der Strafe auch im Jugendstrafrecht eingeführt werden. 6 Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und die nachträgliche Sicherungsverwahrung hat der Gesetzgeber für Heranwachsende, die nach Erwachsenenstrafrecht bestraft werden, bereits beschlossen ( 106 Abs. 3 6 JGG). In einer Vielzahl, in einer kaum noch zu überblickenden Vielzahl von Gesetzesinitiativen sind diese Forderungen eingebracht worden. An die Spitze dieser Bewegung hat sich der frühere Hamburger Justizsenator Kusch gestellt, der die gänzliche Abschaffung des Jugendstrafrechts verlangt hat. 7 Bislang sind diese Forderungen von der Bundespolitik abgelehnt worden, obwohl nach Bevölkerungsumfragen sich eine eindeutige Mehrheit ebenfalls für mehr Härte im Strafrecht, speziell im Jugendstrafrecht ausspricht. Zumindest wird in den Medien ein solcher Eindruck geweckt, wobei ein Großteil der Medien eben zu dieser Bevölkerungseinstellung mit einer dramatisierenden Lagebeschreibung und dem Herauspicken von spektakulären Einzelfällen beiträgt. Das ist ein permanenter, sich immer mehr beschleunigender Kreislauf um das Goldene Kalb, das da heißt: mehr Strafe. Ganz anders, diametral anders, ist die Positionierung in der Fachwelt, in der Justizpraxis und in der Wissenschaft. Die Forderungen nach Verschärfung des Jugendstrafrechts werden fast einhellig abgelehnt. Auf den Jugendgerichtstagen, die alle drei Jahre von der Deutschen Vereinigung der Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen abgekürzt DVJJ organisiert werden, wird umgekehrt eine Weiterentwicklung des Jugendstrafrechts im Sinne eines Vorrangs erzieherischer Hilfen verlangt. Der 64. Deutsche Juristentag hat im Jahr 2002 in Berlin ebenfalls sich eindeutig für die Beibehaltung des geltenden Jugendstrafrechts ausgesprochen, eine Herabsetzung des Strafbarkeitsalters abgelehnt, ja, wenn auch mit knapper Mehrheit, verlangt, alle Heranwachsenden nach dem Jugendstrafrecht zu bestrafen. 8 In diesem Sinne hat sich auch der Deutsche Richterbund geäußert Professoren aus den

3 Bereichen Jugendstrafrecht und Kriminologie haben eine Resolution unterschrieben»gegenreform im Jugendstrafrecht? Wider die repressive Hilflosigkeit«. 10 Wer um die Eigensinnigkeit der Professoren weiß, weiß die Bedeutung einer solchen gemeinschaftlichen Resolution zu schätzen. Hierin heißt es u. a.:»das geltende Jugendstrafrecht hat dem Erwachsenenstrafrecht vor allem zweierlei voraus: Vielfalt des möglichen Reagierens und Flexibilität der Prozeduren. Mit beidem steht ein Instrumentarium zur Verfügung, das es erlaubt, den Verhältnissen, Bedürfnissen und Lagen der 14- bis 21-Jährigen, die strafrechtlich auffallen, mit einem hohen Grad an Individualisierung (im Wortsinn:) gerecht zu werden. Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte, Jugendgerichts- und Jugendbewährungshelfer haben im letzten Jahrzehnt immer besser verstanden, dieses Instrumentarium genau in diesem Sinne zu nutzen. Sie die Praktiker waren es auch, die in den Jahren 1993/94 durch ihre einhellige Ablehnung der damaligen Pläne gesetzlicher Veränderungen eine Verarmung an Vielfalt und Flexibilität verhindert haben.«zusammengefasst lässt sich der Diskussionsstand wie folgt skizzieren: In der Öffentlichkeit steht das deutsche Jugendstrafrecht unter Beschuss, die Fachwelt verteidigt das geltende Jugendstrafrechtssystem, verlangt umgekehrt eine Weiterentwicklung. II. Fehlannahmen für ein härteres Jugendstrafrecht Wie kommt es, dass trotz der einhelligen Position in Praxis und Wissenschaft für ein so apo-strophiertes Erziehungsstrafrecht oder - in meiner Formulierung jugendadäquates Präventionsstrafrecht das Rad der Jugendstrafrechtsgeschichte zurückgedreht werden soll zu mehr Repression, zu mehr Härte, letztlich zu Sühne und Vergeltung? Dem liegen zwei Fehlannahmen zugrunde. Die erste lautet: Jugendkriminalität steigt immer weiter an, wächst uns gleichsam über den Kopf der Gesellschaft. Die zweite lautet: Mit mehr Härte lässt sich Jugendkriminalität effektiver bekämpfen. Erste Fehlannahme: Steigende Jugendkriminalität In der Tat hatten wir nach der Polizeilichen Kriminalstatistik seit den 1990er Jahren einen deutlichen Anstieg in der Jugendkriminalität. Die Verurteilungen sind allerdings im Vergleich dazu nur geringfügig angestiegen. Seit 2001 ist aber auch die polizeiliche Tatverdächtigen-Belastungsziffer für Jugendliche, d.h. Straftaten umgerechnet auf Jugendliche wieder gesunken. Im Jahr 2001 wurden von Jugendlichen Straftaten von der Polizei registriert. Im Jahr 2005 waren es Straftaten. Das ist ein Rückgang innerhalb von vier Jahren um 9%. Schon seit 1998 geht die polizeilich registrierte Kinderdelinquenz zurück, in den Augen der Befürworter eines Kinderstrafrechts dramatisch zurück. Hierbei wissen wir aus kriminologischen Untersuchungen, dass 245

4 heute mehr angezeigt wird als früher, dass das Dunkelfeld der Kriminalität verkleinert wird. 11 Auch die Schwere der Delikte hat keineswegs, wie vielfach angenommen wird, zugenommen. Mord und Totschlag, Raubdelikte sind deutlich zurückgegangen. Damit stimmt überein, dass die Jugend heute nach empirischen Erhebungen sehr gut dasteht. Die Werteeinstellung der Jugend zu Familie und Freundschaft ist außerordentlich positiv, hat sich nach der letzten Shell-Jugendstudie noch weiter erhöht. 69% der Jungen sagen im Jahr 2006»Man braucht eine Familie, um glücklich zu sein«, bei den Mädchen sind es sogar 76%. 12 Nach einer Jugendstudie, die von dem Bundesverband der deutschen Banken in Auftrag gegeben wurde, sagen 63% der jugendlichen Befragten, dass ihr Verhältnis zu den Eltern sehr gut ist, 33% sagen, dass es gut ist und nur 3% räumen ein, dass es nicht so gut oder schlecht ist. 13 Nach der Studie»Jugendsexualität 2006«der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sind die Eltern allen Alarmrufen über das Auseinanderbrechen familiärer Bindungen zum Trotz die wichtigsten Vertrauenspersonen für sexuelle Fragen. 14 Jugend geht hiernach auch verantwortungsbewusster mit dem Geschlechtsverkehr um als früher, d.h. mehr als zwei Drittel benutzt heute Kondome, u.a. mit der Folge, dass die Zahl der Teenager-Mütter sinkt. Nach den Kriminalstatistiken und nach Umfragen steht Jugend heute erheblich besser da als vor 10 und 20 Jahren. Die Nullbockgeneration ist passé. Jugend hat nach den aktuellen Befragungen in der Shell-Jugendstudie sowie der Jugendstudie der deutschen Banken einen ausgesprochenen Leistungswillen, geht zielorientiert in Ausbildung und Beruf, wenn sie denn eine Ausbildungs-, eine Arbeitsstelle findet. Die Angst, keinen Arbeitsplatz zu finden, sozial abzusteigen, ist ebenso groß. Im Jahr 2006 ging die Zahl der gemeldeten Lehrstellen bundesweit um auf zurück. Gleichzeitig nahm die Zahl der Bewerber um auf zu Bewerbern stehen Lehrstellen gegenüber, d.h. mehr als jeder dritte Bewerber geht leer aus bzw. muss mit berufsvorbereitenden Maßnahmen die Leerzeit überbrücken. Diese Leerzeit - statt Lehrzeit - hat zunehmend eine Überschuldung junger Menschen zur Folge, 15 wobei sich das Handy als Schuldenfalle entpuppt. Es besteht mehr Anlass, nach dem Zustand der Erwachsenenwelt als nach dem Zustand der Jugend zu fragen: Werden die Erwachsenen der Jugend gerecht? Zweite Fehlannahme: Mehr Härte = mehr Effizienz Die zweite Fehlannahme ist, dass mehr Härte mehr Effizienz bringt. Das Gegenteil ist nach groß angelegten Rückfalluntersuchungen der Fall. Jehle, Heinz und Sutterer haben vor kurzem eine neue, die größte Rückfalluntersuchung für die Bundesrepublik Deutschland vorgelegt. 16 Erfasst wurden alle Personen, die 1994 im Zen-tral- oder Erziehungsregister eingetragen waren. Da bei Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheits- bzw. Jugendstrafe sowie zu einer freiheitsentziehenden Maßregel für den anschließenden Zeitraum des Vollzugs keine echte Rückfälligkeitsprüfung erfolgen kann, wurden die in diesem Jahr aus dem Vollzug entlassenen mit aufgenommen. Der Rückfallzeitraum betrug vier Jahre, d.h. im Jahre 1999 wurden das Bundeszentralregister 246

5 und das Erziehungsregister erneut ausgewertet. Hier einige Ergebnisse: - Rückfälligkeit nach Verbüßung der Jugendstrafe ohne Bewährung 77,8% - der Jugendstrafe mit Bewährung 59,6% - Arrest 70% - ambulante Sanktionen 31,7%. Es ist offensichtlich schwieriger, mit freiheitsentziehenden Sanktionen junge Menschen wieder auf den geraden Weg zu bringen. In den Anstalten passt man sich an oder wird angepasst. Wenn eine Änderung, eine positive Änderung in der Einstellung und im Verhalten erreicht wird, hält diese bei neuen Konfliktsituationen in Freiheit häufig nicht an. Erst recht ist es trügerisch, auf einen Abschreckungseffekt zu setzen. Das funktioniert gerade bei jungen Menschen in der Regel nicht. Alle glauben, dass sie nicht erwischt werden. Wenn Jugendrichter den Jugendarrest zur Abschreckung verhängen, damit die Verurteilten den Freiheitsentzug kennen lernen und deshalb vor weiteren Taten sich abschrecken lassen, so zeigen empirische Untersuchungen zur Wirkung des Arrestes eher das Gegenteil: Nach Befragungen verliert mit dem Erleben des Arrestes der Freiheitsentzug seinen Schrecken. 17 Umgekehrt wird der Entsozialisierungsprozess verstärkt, weil in den Augen der Umwelt der Arrestant ein Krimineller ist, der schon gesessen hat. Nun kann man gegen einen solchen Vergleich der Rückfallquoten einwenden, da werden Äpfel mit Birnen verglichen, weil diejenigen, die zu einer Jugendstrafe verurteilt werden, in der Regel schon vorher aufgefallen sind, d.h. schon zu diesem Zeitpunkt Rückfalltäter waren und dementsprechend die Rückfälligkeit höher ausfallen muss, unabhängig von der dann folgenden Sanktionierung. Dieser Einwand ist berechtigt, allerdings liefern auch die so relativierten Ergebnisse einen Erkenntnisgewinn für die Sanktionierung: Wenn z.b. ein Jugendgericht den Angeklagten zu einem Jugendarrest verurteilt, muss es damit rechnen, dass dieser trotz dieser Sanktionierung zu 70% wieder rückfällig wird. Darüber hinaus sind in Einzeluntersuchungen vergleichbare Tat- und Tätergruppen gebildet worden, um dem Einwand des unzulässigen Vergleichs zu begegnen. Diese hierauf durchgeführten Rückfalluntersuchungen haben für sozialpädagogische Sanktionen deutlich bessere Ergebnisse gebracht als für die repressiven Sanktionen. 18 So hat eine Erfolgskontrolle vom sozialen Trainingskurs und Arrest eine signifikant geringere Rückfallquote für Teilnehmer des sozialen Trainingskurses ergeben, obwohl diese sogar höher vorbelastet waren. 19 Das differenzierte Sanktionensystem des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Vorrang von unterstützenden, sozialpädagogischen Maßnahmen bringt mehr Effizienz im Sinne von Rückfallvermeidung als härtere Strafen, als das lange Wegsperren. Bei allen Bemühungen um eine Resozialisierung im Strafvollzug ist der Strafvollzug kein Lernfeld für soziales Handeln. Es wird sich angepasst, Problembewältigung wird dem Gefangenen abgenommen. Die hohen Rückfallquoten nach Verbüßung einer Jugendstrafe sollten uns bewusst sein, wenn wir Jugendstrafen verhängen, verhängen müssen zum Schutz der Gesellschaft. So lautet denn auch eine schon geläufige Forderung: Im Zweifel weniger so die frühere Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Itzehoe Dr. Holle Löhr

6 III. Gegen eine Abkehr auf gesetzlichen Wegen Eine Abschaffung des Jugendstrafrechts ist z. Zt. politisch nicht durchsetzbar. Ich habe in der Auseinandersetzung mit einem entsprechenden Vorschlag aber vorsorglich Position bezogen. Meine Argumentation lässt sich in fünf Thesen zusammenfassen: 1. Eine Abschaffung des Jugendstrafrechts widerspricht internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. 2. Eine Abschaffung des Jugendstrafrechts bricht mit der deutschen Strafrechtstradition der Einrichtung eines allgemeinen Jugendrechts. 3. Eine Abschaffung des Jugendstrafrechts ist unvereinbar mit verfassungsrechtlichen Vorgaben. 4. Eine Abschaffung des Jugendstrafrechts steht im Widerspruch zu den entwicklungspsychologischen und kriminologischen Erkenntnissen. 5. Eine Abschaffung des Jugendstrafrechts führt nach den Erkenntnissen der Pönologie nicht zu weniger Kriminalität sondern zu mehr Kriminalität. Ich will dies hier und heute nicht weiter ausführen, es ist nachzulesen. 21 Zugespitzt formuliert: Eine Abschaffung des Jugendstrafrechts wäre eine Kulturschande! Gefährlich ist eine solche Forderung, weil damit das Tor für eine schrittweise Abkehr aufgestoßen wird. Mit den Hauptforderungen, die ich eingangs benannt habe, will ich mich auseinandersetzen. 1. Herabsetzung des Strafbarkeitsalters von 14 auf 12 Jahre Mit dem 1. Jugendgerichtsgesetz aus dem Jahre 1923 wurde das Kinderstrafrecht abgeschafft, das Strafbarkeitsalter von 12 auf 14 Jahre angehoben. Die Nationalsozialisten haben diese humane Erneuerung wieder rückgängig gemacht:»wenn der Schutz des Volkes wegen der Schwere der Verfehlung eine strafrechtliche Ahndung fordert«, konnten 12- und 13-Jährige wiederum bestraft werden ( 3 Abs. 2 S. 2 JGG 1943). Eben eine solche Strafbarkeit soll nach kriminalpolitischen - oder sollte ich sagen: kriminalpopulistischen -Vorstößen wieder eingeführt werden. 22 Dagegen sprechen nicht nur humanitäre Gründe, dagegen sprechen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und Effizienzüberlegungen. Wenn wir Kinder in das Gefängnis stecken würden, wäre die kriminelle Karriere vorprogrammiert. Dann würde sich wiederum der Ausspruch des Kriminalreformators Franz von Liszt bewahrheiten:»wenn ein Jugendlicher oder auch ein Erwachsener ein Verbrechen begeht und wir lassen ihn laufen, so ist die Wahrscheinlichkeit, dass er wieder ein Verbrechen begeht, geringer als wenn wir ihn bestrafen.«23 2. Herausnahme der Heranwachsenden aus dem Jugendstrafrecht Nach geltendem Strafrecht ( 105 JGG) muss das Jugendgericht prüfen und entscheiden, ob ein Heranwachsender 18 bis 21-Jähriger nach Jugend- oder Er- 248

7 wachsenenstrafrecht sanktioniert wird. In der Praxis wird in 62% der Verfahren Jugendstrafrecht angewendet, bei schweren Delikten zu über 90% der Fälle, im Süden der Republik weniger als im Norden. 24 Die Ungleichbehandlung ist in der Tat ein Problem. Wiederholte, permanent wiederholte Gesetzesinitiativen verlangen eine regelmäßige Bestrafung der Heranwachsenden nach dem Erwachsenenstrafrecht, da sie volljährig sind. 25 In der Fachwelt dominiert die gegenteilige Position, die umgekehrt eine generelle Bestrafung nach dem Jugendstrafrecht fordert. 26 Hier kann nicht das Pro und Kontra im Einzelnen diskutiert werden, 27 nur soviel: Eine Herausnahme der Heranwachsenden aus dem Jugendstrafrecht wäre eine Ohrfeige für die Justizpraxis; die gerade bei Kapitaldelikten eingesetzten Gutachter diagnostizieren ja nicht ohne Grund Reifeverzögerungen, die Richter wenden nicht ohne Grund zu 62% das Jugendstrafrecht an und der BGH hat nicht ohne Grund wiederholt entschieden, dass im Zweifelsfall das Jugendstrafrecht als der angemesseneren Reaktion Vorzug einzuräumen ist Anhebung der Höchststrafe von 10 auf 15 Jahre Jugendstrafe Nach geltendem Recht kann bei schweren Delikten eine Jugendstrafe bis zu 10 Jahren verhängt werden ( 18 Abs. 1 S. 2 JGG). In Gesetzesinitiativen wird eine Anhebung auf 15 Jahre verlangt. 29 Hierbei wird eine Gefährlichkeit vereinzelter Straftäter unterstellt, die im Interesse des Opferschutzes eine längere Inhaftierung verlange. Auch hier wird kriminalpolitisch aus dem Bauch argumentiert, werden Ängste kriminalpolitisch missbraucht. Die Praxis der Jugendgerichte mit dem Einsatz der Höchststrafe wird nicht reflektiert. Hierzu liegt aber eine empirische Untersuchung von Holger Schulz vor:»die Höchststrafe im Jugendstrafrecht (10 Jahre) - eine Analyse der Urteile von 1987 bis 1996«, Alle Höchststrafenurteile aus dieser Zeit, d. h. im Zeitraum von 10 Jahren, mit Einschluss der Entscheidungen aus den neuen Bundesländern wurden qualitativ ausgewertet. Schon die geringe Zahl der Höchststrafenurteile sollte im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Strafanhebung stutzig machen: in 10 Jahren wurden lediglich 74 Personen zu dieser Höchststrafe verurteilt. In den Entscheidungsgründen gab es keinen Hinweis, dass die Gerichte eine höhere als gesetzlich zulässige Jugendstrafe für erforderlich hielten. Ja, die meisten Verurteilten wurden vorzeitig aus dem Jugendstrafvollzug entlassen, verbüßten nicht 10 Jahre Jugendstrafe. In dem allerdings begrenzten Rückfallzeitraum war kein einschlägiger Rückfall zu verzeichnen. Verantwortliche Kriminalpolitik muss solche Forschungsergebnisse zur Kenntnis nehmen. 4. Einführung eines»einstiegs- oder Warnschussarrestes«Wiederholt wird die Einführung eines»einstiegs- oder Warnschussarrestes«gefordert, wenn die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird ( 21 JGG) oder die Entscheidung aufgeschoben wird, ob überhaupt eine Jugendstrafe erforderlich ist ( 27 JGG). 30 Damit wird eine abschreckende Wirkung verknüpft. Empirische Forschungen haben demgegenüber das Gegenteil ergeben: Der 249

8 Strafvollzug verliert mit der Verbüßung des Jugendarrestes seinen Schrecken. 31 Dem entsprechend wird in der Rechtslehre und im Schrifttum überwiegend diese Forderung zurückgewiesen. 32 In diesem Zusammenhang ist auf eine neue Entscheidung des BVerfG vom zu verweisen. Damit wird nicht nur die gleichzeitige Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung und eines Jugendarrestes aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot gem. Art. 103 Abs. 2 GG untersagt. Auch de lege ferenda ist die Auffassung des BVerfG zu beachten, wonach es»verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen«ist, dass zunächst ein Jugendarrest angeordnet und vollzogen wird und später die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe bejaht werden, da somit die Voraussetzungen für den Jugendarrest tatsächlich nicht gegeben waren. 5. Einführung der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht Die Sicherungsverwahrung erlebt z. Zt. ihre kriminalpolitische Blüte. Die 10- jährige Begrenzung im Fall der erstmaligen Anordnung wurde mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom aufgehoben. Trotz der zweijährigen Überprüfungsverpflichtung ( 67 e Abs. 2 StGB) ist damit die Sicherungsverwahrung tendenziell auf Lebenslänglich angelegt. Mit dem Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom wurde gem. 66 a StGB dem erkennenden Gericht die Möglichkeit eingeräumt, sich die Verhängung einer Sicherungsverwahrung vorzubehalten. Mit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom wurde gem. 66 b StGB die Möglichkeit geschaffen, insbesondere unter Berücksichtigung des Vollzugsverhaltens des Verurteilten nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und die nachträgliche Sicherungsverwahrung hat der Gesetzgeber auch für Heranwachsende eingeführt, die nach Erwachsenenstrafrecht bestraft werden ( 106 Abs. 3 6 JGG). Jetzt soll die nachträgliche Sicherungsverwahrung auch bei Jugendlichen sowie generell bei Heranwachsenden Gesetz werden so der Gesetzesantrag der Freistaaten Bayern und Thüringen vom , 34 so der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vom Die Bundesjustizministerin hat am einen entsprechenden Gesetzesentwurf angekündigt. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung ist geplant für Verurteilte, die mindestens eine Jugendstrafe von 7 Jahren erhalten haben wegen eines Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung, aber auch wegen einer schweren Körperverletzung. Auch wenn eine jährliche Überprüfung stattfinden soll, droht damit auch jugendlichen Straftätern das Lebenslänglich. Gegen die Nachträglichkeit der Sicherungsverwahrung werden zu Recht gewichtige, weil verfassungsrechtliche Einwände erhoben. 36 Diese hat das Bundesverfassungsgericht 37 zurückgewiesen, vor allem mit dem Hinweis, dass mit der Sicherungsverwahrung keine neue Strafe verhängt werde, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung, vor allem und zunächst eine Maßregel 250

9 der Sicherung (siehe 129 StVollzG). Diese Einwände gegen die Nachträglichkeit will ich nicht aufgreifen. Gegen die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Jugendliche wie auch gegen die für Heranwachsende bereits eingeführte nachträgliche Sicherungsverwahrung ( 106 Abs. 3 JGG) ist Zusätzliches einzuwenden. Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung mag rechtstheoretisch bei jungen Menschen begründbar sein nach dem Motto: Wir dürfen nicht sehenden Auges zulassen, dass ein akut gefährlicher Gewaltverbrecher aus dem Strafvollzug entlassen wird. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung für junge Menschen ist aber nicht rechtspraktikabel, ja sie kann sich kontraproduktiv für den Opferschutz auswirken. Dies aus folgenden Gründen: Die kriminelle Entwicklung junger Menschen verläuft nicht linear nach unten, sozusagen auf einer schiefen Ebene und endet dann in einen Zustand von unverbesserlich. Die kriminelle Entwicklung verläuft in Wellen, mit Abbrüchen, mit Neuanfängen. 2. Die Dauer einer so wellenförmigen Delinquenzperiode endet in der Mehrzahl der Fälle im Alter von Jahren. 3. Häufig sind es zufällige, äußere Umstände, die zu einer Umkehr führen. Ein Schicksalsschlag in der Familie, Erkrankung, eine neue Partnerschaft, ein neuer Job. Derartige Umstände sind nicht voraussehbar. 4. Das Leben im Strafvollzug ist keine realistische Welt, in der man lernt, mit Konfliktsituationen umzugehen. Es ist eine künstliche Welt eingerichtet in einer totalen Institution, der totalen Reglementierung. Die meisten passen sich an, schon, um die Entlassung auf Bewährung zu bekommen. Einige lehnen sich auf, steigern sich in ihrem Hass, drehen durch. Neue Tatsachen im Sinne einer akuten Rückfallgefahr beruhen nicht selten auf diesen Haftbedingungen. 5. Unter dem Damoklesschwert nachträgliche Sicherungsverwahrung wird erst recht eine Anpassungsstrategie gewählt werden. Eine Scheinanpassung verhindert aber die Einsicht in die Notwendigkeit einer Verhaltensänderung, verhindert das Lernen von Sozialverhalten. Wer für sich selbst gefährliche Neigungen erkennt, wird diese tunlichst nicht offenbaren. Er beginnt keine Therapie. Die wirklich Gefährlichen werden so unerkennbar, die wirklich Gefährlichen werden so unbehandelt entlassen. Das System der nachträglichen Sicherungsverwahrung produziert unverbesserliche Wiederholungstäter. Wenn somit in der Praxis nur sehr begrenzt eine sichere Gefährlichkeitsprognose abgegeben werden kann und gleichzeitig eine Therapie der wirklich Gefährlichen behindert wird, so ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegenüber jugendlichen Straftätern im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG, sowohl ungeeignet als auch unangemessen. Nur ein Feindstrafrecht blendet diese Verhältnismäßigkeitsprüfung aus. Die Entwicklung von einem Bürgerstrafrecht zu einem Feindstrafrecht 39 droht vor dem Jugendstrafrecht nicht halt zu machen. 251

10 IV. Gegen eine administrative Abkehr oder gegen eine Abkehr auf krummen Wegen Der Gesetzesvollzug erfolgt bekanntlich nicht automatisch. Personalausstattung, die Qualität der Entscheider, die organisatorischen Rahmenbedingungen, insbesondere auch für die Vollstreckung der justiziellen Entscheidungen bestimmen den Gesetzesvollzug. Ich greife zwei bedenkliche Entwicklungen in der Jugendstrafrechtspraxis heraus. 1. Gegen eine Polizeidiversion In einigen Bundesländern, insbesondere in Berlin und Schleswig-Holstein werden der Polizei über Diversionsrichtlinien weit reichende Kompetenzen eingeräumt. Peter-Alexis Albrecht spricht insoweit von einer»exekutivischen Rechtspflege«. 40 In Schleswig-Holstein hat die Polizei das Recht, eine sofortige Schadenswiedergutmachung sowie Entschuldigung und kleine Täter-Opfer-Maßnahmen zu veranlassen. Für weitergehende Maßnahmen ist zwar die Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzuholen. Faktisch wird aber auf diesem Wege die Entscheidung auf die Ebene der Polizei verlagert. In Berlin wird über die Einschaltung eines Sozialarbeiters als Diversionsmittler nur die geplante Diversion als solche mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen. Die Art der Maßnahme bleibt dem Diversionsmittler überlassen. Dies führt zu einer rechtsstaatswidrigen Kompetenzverlagerung von der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht auf die Polizei. 41 Die geforderte Freiwilligkeit der Jugendlichen steht in der Praxis häufig nur auf dem Papier. Nach einer vergleichenden groß angelegten Untersuchung der Diversionspraxis nach den früheren Diversionsregeln und der heutigen Regel in Schleswig-Holstein haben sich die Sanktionen im Rahmen der Diversion deutlich verschärft, d.h. es werden deutlich mehr Arbeitsmaßnahmen und Geldzahlungen angeregt, weniger der Täter-Opfer-Ausgleich. Polizei hat offensichtlich ein größeres Sanktionsbedürfnis. In 44% der Fälle erfolgten Korrekturen von Seiten der Staatsanwaltschaft gegenüber dem polizeilichen Sanktionsvorschlag, bezogen hierauf wurde in 63% der Fälle von der Staatsanwaltschaft eine mildere Sanktion für angemessen angesehen oder ein gänzlicher Verzicht für geboten erachtet. 42 Noch problematischer ist der kriminalpräventive Modetrend, so genannte Teen Courts einzurichten. Pilotprojekt war das»kriminalpädagogische Schülerprojekt Aschaffenburg«. 43 In diesem Modell werden unter Anleitung und Aufsicht der Staatsanwaltschaft Schüler zur Ahndung von Straftaten Jugendlicher eingesetzt, in dem im Rahmen eines Gesprächs über die Tat in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten eine pädagogische Maßnahme festgesetzt wird. So positiv der Ansatz der autonomen Konfliktregelung unter Jugendlichen ist, z. B. durch Schülerkonfliktlotsen, so weckt die Feststellung»generell fallen in vergleichbaren Fällen die Sanktionen an Teen Courts in der Regel härter aus als an regulären Jugendgerichten«44 Besorgnisse. Die ungewöhnliche»richterrolle«für Jugendliche begünstigt offensichtlich ungewöhnliche Strafbedürfnisse

11 2. Gegen eine Verabschiedung der Jugendgerichtshilfe aus dem Jugendstrafverfahren Die Jugendgerichtshilfe verabschiedet sich in jüngster Zeit zunehmend aus Jugendstrafverfahren. Vielfach nimmt sie entgegen ihrer Verpflichtung gem. 38 JGG nicht mehr an der Verhandlung teil, weil das entsprechende Personal fehlt. Hinsichtlich der Sanktionierung erweist sich die so genannte Steuerungsverantwortung der Jugendhilfe gem. 36 a SGB VIII als eine fatale Fehlentscheidung des Gesetzgebers. 46 Damit werden den Jugendrichtern die helfenden-ambulanten Sanktionen aus der Hand genommen. Die Jugendgerichtshilfe verweigert eine Umsetzung derartiger Sanktionen, weil von ihrer Seite ein entsprechender Hilfebedarf nach dem SGB VIII nicht festgestellt wurde. Im Vorwege werden derartige Sanktionen der Jugendstrafjustiz gar nicht mehr angeboten. Obwohl aus rechtlicher, insbesondere verfassungsrechtlicher Sicht eine Steuerungsverantwortung der Jugendgerichtshilfe im Rahmen der strafjustiziellen Sanktionierung abzulehnen ist, weil damit die richterliche Sanktionskompetenz (Art. 92 GG) ausgehebelt wird, wird damit nochmals das Kostenproblem verdeutlicht. Die Kommunen stellen nicht ohne Berechtigung die Frage, warum sie die Kosten tragen sollen für die Umsetzung von Sanktionen, die von der Jugendstrafjustiz angeordnet wurden. Ich werde hierauf zurückkommen. V. Für eine Weiterführung der Jugendstrafrechtsreform In diesen kriminalpolitischen Zeiten muss man schon froh sein, wenn der Status quo gehalten wird. Reformen werden z.zt. nur noch auf Grund von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, so mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom für die Reform des Jugendstrafvollzugs. Mit der Entscheidung vom wurden die Elternrechte im Jugendstrafverfahren deutlich gestärkt. Der Gesetzgeber hat mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz dementsprechend die gesetzlichen Vorgaben für den Ausschluss der Eltern von der Hauptverhandlung konkretisiert und gleichzeitig im Falle des Ausschlusses die Pflichtverteidigung angeordnet ( 51 Abs. 2-5, 68 Nr. 3 JGG). Auf die verfassungsgerichtliche Argumentation gegen den so genannten Einstiegs- oder Warnarrest habe ich bereits hingewiesen. Wir dürfen aber nicht allein auf das Bundesverfassungsgericht setzen, zumal dessen Fortschrittlichkeit personenabhängig ist. Unterhalb der Schwelle der Verfassungsgebotenheit gibt es kriminalpolitische Forderungen. Es gilt nicht nur abzuwehren, es gilt selbstbewusst positive Veränderungen einzufordern. Die zweite Jugendstrafrechtsreformkommission der DVJJ hat hierzu einen umfassenden Reformkatalog vorgelegt, manches hiervon ist auf dem Juristentag 2002 diskutiert und beschlossen worden. Ich will einige Punkte aufgreifen: 1. Heranwachsende sind generell dem Jugendstrafrecht zu unterstellen. Die Entwicklung junger Menschen ist keineswegs mit 18 Jahren abgeschlossen. 253

12 Die heutige individuelle Prüfung gem. 105 JGG wird nicht immer den Betroffenen gerecht und führt zu Ungleichbehandlungen. Vor allem kann mit dem Jugendstrafrecht individueller und effektiver im Interesse der Rückfallvermeidung reagiert werden. 2. Rechtsstaatlichkeit verlangt Höchstgrenzen für Geldbußen und für Arbeitsmaßnahmen. Aus der Praxis wird von exorbitanten Sanktionen berichtet. Rechtsstaatlich ist weiterhin geboten, den so genannten Ungehorsamsarrest zu einer Ersatzsanktion für nicht durchgeführte Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel zu erklären. 49 Hierbei kann die Ersatzfreiheitsstrafe als Ersatz für die Geldstrafe ( 43 StGB) Vorbild sein. 3. Der Jugendarrestvollzug muss zu einem stationären sozialen Trainingskurs umgestaltet werden, auf den Freizeitarrest sollte gänzlich verzichtet werden Die so genannte Vorbewährung muss im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit gesetzlich normiert werden. Mit dieser Maßnahme wird den Verurteilten noch eine letzte Chance gegeben, dass die ausgeurteilte Jugendstrafe bis zu 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Forderung nach einer gesetzlichen Normierung betrifft insbesondere die Dauer der so genannten Vorbewährung und die Anrechnung der in dieser Zeit erfüllten Weisungen und Auflagen für eine später verweigerte Strafaussetzung zur Bewährung. 5. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe müssen umformuliert werden. Die Feststellung»schädlicher Neigungen«ist schädlich. Was soll der Verurteilte von sich denken, wenn ihm schädliche Neigungen zuerkannt werden. Der Begriff ist herabsetzend und stigmatisierend. Eine persönlichkeitsspezifische Rückfallgefahr für erhebliche Straftaten sollte an die Stelle dieses veralteten Begriffs aus der Tätertyplehre treten. Ebenso ist die zweite Voraussetzung»Schwere der Schuld«zu konkretisieren auf Kapitaldelikte, die im Hinblick auf die Erschütterung des Rechtsvertrauens in der Bevölkerung eine freiheitsentziehende Sanktion unbedingt erforderlich machen Das Hauptproblem der heutigen Jugendstrafrechtspraxis ist das fehlende bzw. mangelnde Angebot für ambulante Sanktionen sowie für Alternativen zur U-Haft. Dahinter steht die ungelöste Kostenfrage. Hier muss eine grundsätzliche Regelung zwischen den Länderjustizverwaltungen und den Kommunen getroffen werden. VI. Fazit Es gilt, die Fortschrittlichkeit des Jugendstrafrechts nicht nur zu bewahren, zu verteidigen. Es gibt auch gesetzgeberischen Reformbedarf, vor allem müssen die organisatorischen Rahmenbedingungen für den Vollzug des Jugendgerichtsgesetzes eingefordert werden. Reform des Jugendstrafrechts statt Ablösung und Abkehr! 254

13 Anmerkungen 1 87,5 % der Bürger sagen, Verbrechen sollten härter bestraft werden, siehe Heitmeyer Die Zeit vom ; zur neuen»straflust«siehe Kury/Oberfell-Fuchs in: Festschrift für Schwind, 2006, S ff.; zur Verschärfung der Strafeinstellungen bei Jura-Studenten siehe Streng in: Härtere Strafen weniger Kriminalität? Zur Verschärfung der Santkionseinstellungen, hrsg. von Kury, 2006, S. 210 ff.; dagegen Reuband Neue Kriminalpolitik 2006, Zu kriminalpolitischen Vorstößen siehe DVJJ-Journal 1996, 316, 317; Brunner JR 1997, 492; Hinz ZRP 2000, 112; Paul ZRP 2003, Bayerische Staatsregierung, BR-Drucks. 449/99; CDU/CSU-Bundestagsfraktion, BT-Drucks. 14/3189; weitere Gesetzesentwürfe; BR-Drucks. 312/03 und BT-Drucks. 15/ Gesetzesanträge der Bayerischen Staatsregierung, BR-Drucks. 662/67, 449/99 sowie zusammen mit der Sächsischen Landesregierung, BR-Drucks. 459/98. 5 So wiederholte Gesetzesinitiativen, zuletzt Gesetzesantrag der Freistaaten Bayern und Thüringen v , BR-Drucks. 276/05. 6 BR-Drucks. 276/05. 7 Kusch NStZ 2006, 65; dagegen Ostendorf NStZ 2006, Deutscher Juristentag, 2002, CIII2.a; so auch die»nahezu einhellige Forderung«in der Rechtslehre, siehe Böhm in Festschrift für Spendel, 1992, S Kleine Strafrechtskommission vom Abgedruckt bei Ostendorf, Wieviel Strafe braucht die Gesellschaft?, 2000, S. 194 sowie in ZRP 1998, Schwind, Kriminologie, 14. Aufl., 2 Rn Shell-Jugendstudie»Jugend 2006«, S Bundesverband deutscher Banken, Interesse, 8/ Süddeutsche Zeitung vom So die Wirtschaftsauskunftei Creditreform, Kieler Nachrichten vom Jehle/Heinz/Sutterer, Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen, hrsg. v. BMJ, 2003; siehe auch Heinz ZJJ 2004, 435 ff.. 17 Schumann Zentralblatt für Jugendrecht 1986, 366; Schwegler, Dauerarrest als Erziehungsmittel für junge Straftäter, 1999, S Kraus/Rolinski Mschrkrim 1992, 32 ff.; siehe auch die Sekundäranalyse von Synowiec, Wirkung und Effizienz der ambulanten Maßnahmen des Jugendstrafrechts, 1998, S. 362; zu positiven Effekten des Täter- Opfer-Ausgleichs siehe Keudel, Effizienz des Täter-Opfer-Ausgleichs, 2000, S Wellhöfer Mschkrim, 1995, 42 ff.. 20 Löhr in: Strafverfolgung und Strafverzicht, Festschrift zum 125-jährigen Bestehen der Staatsanwaltschaft Schleswig-Holstein, hrsg. von Ostendorf, 1992, S. 579 ff.. 21 Ostendorf NStZ 2006, 320 ff.. 22 Siehe DVJJ-Journal 1996, 316, 317; Brunner JR 1997, 492; Hinz ZRP 2000, 112; Paul ZRP 2003, Von Liszt, Vorträge und Aufsätze, 2. Bd., 1900, S Siehe Ostendorf, JGG, 7. Aufl., Grundlagen zu Rn. 5, 6, Zuletzt Gesetzesantrag der Freistaaten Bayern und Thüringen vom , BR-Drucks. 276/ So die DVJJ, siehe Zweite Jugendstrafrechtsreform-Kommission DVJJ-Journal extra Nr. 5, 2002, S. 10; so der 64. Dt. Juristentag, 2002, C III 2. a; so auch die»nahezu einhellige Forderung«in der Rechtslehre, siehe Böhm, in: Festschrift für Spendel, 1992, S. 787; Europarat (Ministerkomitee) Empfehlung Rec (2003) 20 vom »Zu neuen Wegen im Umgang mit Jugenddelinquenz und der Rolle der Jugendgerichtsbarkeit«, III. 11; zur europäischen Ausweitung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende siehe Dünkel DVJJ-Journal 2003, S. 19 ff.. 27 Ausführlicher Ostendorf ÖJZ 2004, 121 ff.; Ostendorf (Fn. 24) Grundlagen zu den Rn. 10 ff.. 28 BGHSt 12, 119; BGH StV 2003, 460 = ZJJ 2003, 192. Dementsprechend gibt es nur äußerst wenige Revisionsentscheidungen, in denen die Verurteilung eines Heranwachsenden nach Jugendstrafrecht aufgehoben wurde, siehe hierzu Block, Fehlerquellen im Jugendstrafprozess - Eine Untersuchung der Fehlerquellen im Jugendstrafrecht anhand von Revisionsverfahren, 2005, S. 106 ff.. 29 Gesetzesanträge der Bayerischen Staatsregierung BR-Drucks. 662/97, 449/99 sowie zusammen mit der Sächsischen Landesregierung BR-Drucks. 459/98. Dagegen aber Kusch NStZ 2006, S Brunner, JGG, 9. Aufl., 27 Rn. 14; Bietz NStZ 1982, 121; Schaffstein NStZ 1986, 511; Bayerische Staatsregierung BR-Drucks. 449/99; CDU/CSU-Bundestagsfraktion BT-Drucks. 14/3189; weitere Gesetzesentwürfe: BR-Drucks. 312/03, BT-Drucks. 15/

14 31 Siehe Schumann Zbl 1986, 367; Schwegler, Dauerarrest als Erziehungsmittel für junge Straftäter, 1999, S Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl., 27 Rn. 15; Diemer in: Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 4. Aufl., 8 Rn. 6; Herrlinger/Eisenberg NStZ 1987, 177; Ostendorf (Fn. 24) Grundlagen zu Rn. 7; Viehmann ZJJ 2003, 285 ff.; Breymann/Sonnen NStZ 2005, 669 ff.; ebenso der 64. Dt. Juristentag, 2002, C VI. 7.; zusammenfassend Werner-Eschenbach, Jugendstrafrecht / Ein Experimentierfeld für neue Rechtsinstitute, 2005, S. 51 ff.; siehe aber auch Vietze Der Einstiegsarrest eine zeitgemäße Sanktion?, ZJJ 2005, BR-Drucks. 276/05; nach Zeitungsberichten Kieler Nachrichten vom will auch Bundesjustizministerin Zypries einen entsprechenden Gesetzesantrag einbringen. 35 Kap. VIII, Siehe die Nachweise bei Ostendorf, JGG, 7. Auflage, 106 Rn BVerfG Strafverteidiger 2006, Siehe auch Laubenthal/Baier, Jugendstrafrecht, 2006, Rn. 438; Streng, Jugendstrafrecht, 2003, 8 Rn. 12 a; Eisenberg, JGG, 11. Aufl., 106 Rn. 4; Schulz SchlHA 2005, S. 251, 252; Goerdeler ZJJ 2003, 185 ff.; Werner- Eschenbach, Jugendstrafrecht / Ein Experimentierfeld für neue Rechtsinstitute, 2005, S. 203 ff., wo die Heranziehung des 27 JGG zur Begründung einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung widerlegt wird. 39 Jakobs ZStW 97 (1985), 751; ders. in: Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende, hrsg. von Eser/Hassemer/Burkhardt, 2000, S. 47; ders. Höchstrichterliche Rechtsprechung (HRRS) Heft 3/2004, 88; abl. Dencker StV 1988, 262; Albrecht, Kriminologie, 3. Aufl., S. 70 ff.; Kunz, Kriminologie, 3. Aufl., 9 Rn. 29; NK-StGB-Hassemer/Neumann, 2. Aufl., vor 1 Rn. 47; Prittwitz in: Jahrbuch für Rechtsund Kriminalsoziologie 04, hrsg. von Pilgram/Prittwitz, 2005, S. 224 ff.; Sauer NJW 2005, Albrecht, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., 14 C II. 41 Siehe Ostendorf (Fn. 24), 45 Rn. 16 m.w.n. 42 Siehe Grote, Diversion im Jugendstrafrecht, 2006,S. 262 ff. 43 Ausgewertet von Sabas, Schülergremien in der Jugendstrafrechtspflege ein neuer Diversionsansatz, Siehe Sabas, a.a.o., S Siehe auch Ostendorf in: Neues in der Kriminalpolitik, hrsg. von Minthe, 2003, S Siehe bereits Ostendorf ZJJ 2004, BVerfG NJW 2006, BVerfG NJW 2003, 2004 = DVJ-Journal 2003, 68 mit zust, Anm. von Ostendorf und Eisenberg; s. auch Eisenberg/Zötsch GA 2003, 226; Grunewald, NJW 2003, Siehe im Einzelnen Ostendorf (Fn. 24), Grdl. zu den 9-12 Rn Siehe im Einzelnen Ostendorf (Fn. 24), Grdl. zu den Rn Siehe Ostendorf (Fn. 24), Grdl. zu den Rn

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