Kalkulation der Einleitungsgebühr für eine Entwässerungseinrichtung

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1 Kalkulation der Einleitungsgebühr für eine Entwässerungseinrichtung (abgeschlossen im Januar 1995) Verfasser: Rolf Miller Inhaltsübersicht Seite 1. Vorbemerkung Begriffe "Ausgaben, Aufwand, Kosten" Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung Grundsätzliches Bemessung des Gebührenbedarfs Ermittlung der Betriebsergebnisse 1992 bis Kostenvorschau für die Jahre 1995 bis Gesamter ansatzfähiger Gebührenbedarf Einleitungsmenge Gebührensätze Mögliche Fehlerquellen bei Erstellung einer Gebührenkalkulation Schlußbemerkungen Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994

2 Verzeichnis der Tabellen 1 Ermittlung der Erlöse und Kosten aus den kameralistischen Jahresabschlüssen 1992 bis Zusammenstellung der kalkulatorischen Kosten des Anlagevermögens in den Haushaltsjahren 1995 bis Zusammenstellung der Auflösungsbeträge aus Zuwendungen und Beiträgen 4 Ermittlung der voraussichtlichen Kosten für den Betrieb und den Unterhalt 5 Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils 6 Zusammenstellung der Kosten für die Entwässerungseinrichtung 7 Berechnung der Einleitungsgebühren Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

3 1. Vorbemerkung Unser Geschäftsbericht 1993, S. 85 ff., enthält eine Gebührenbedarfsberechnung für eine Entwässerungseinrichtung, die auf einer Kostenstellenrechnung auf baut. Mehrere kleine Gemeinden und Zweckverbände, die aus finanziellen und organisatorischen Gründen nicht über geeignetes Fachpersonal zur Ausarbeitung von Kostenstellenrechnungen verfügen, haben uns gebeten, zusätzlich ein möglichst einfaches Kalkulationsschema zu veröffentlichen, das gleichwohl den Anforderungen des Art. 8 KAG 1) und der dazu ergangenen Rechtsprechung genügt. Ungeachtet dessen, daß die Kostenstellenrechnung als Instrument der Kostenkontrolle in der öffentlichen Verwaltung häufiger verwendet werden sollte (auch im Zusammenhang mit den sog. neuen Steuerungsmodellen 21 ), kann es für kleinere Gemeinden oder Zweckverbände bei einfachen Verhältnissen genügen, den Gebührenbedarf lediglich auf der Grundlage einer Kostenartenrechnung durch Divisionskalkulation zu ermitteln. 2. Begriffe "Ausgaben, Aufwand, Kosten" 3 ' Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG soll das Aufkommen an Benutzungsgebühren die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Bei unseren überörtlichen Prüfungen stellen wir häufig fest, daß Kommunen in ihren Gebührenbedarfsberechnungen nicht von den ansatzfähigen Kosten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG, sondern von den gebuchten Ausgaben ausgehen, die - wie auch unser nachstehendes Berechnungsbeispiel zeigen wird - im Einzelfall erheblich von den Kosten abweichen können. Da das KAG selbst weder die "betriebswirtschaftlichen Grundsätze" noch die "ansatzfähigen Kosten" näher definiert, kommt man auch bei einer Gebührenbedarfsberechnung mittels Divisionskalkulation nicht umhin, sich mit einigen betriebswirtschaftlichen Grundbegriffen vertraut zu machen. Im allgemeinen Sprachgebrauch und auch in rechtlichen Vorschriften werden die Begriffe "Ausgaben", "Aufwand" und "Kosten" nicht immer im betriebswirtschaftlichen Sinn verwendet. Den betriebswirtschaftlichen Unterschied zwischen Ausgaben, Aufwand und Kosten soll daher nachfolgendes Schaubild verdeutlichen: 1) KAG = Bayerisches Kornmunalabgabengesetz i.d.f. der Bek vom , GVBI S. 264, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVBI S ) vgl. die Ausführungen zur "Verbesserung der Effizienz von kommunalen Verwaltungen" in unserem Geschäftsbericht 1993, S. 21 ff. 3 ' vgl. hierzu bereits ausführlich "Gemeindekasse'' 256/ Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994

4 Ausgaben aufwandsgleiche Ausgaben neutraler Aufwand Aufwand Zweckaufwand Grundkosten Zusatzausgaben betriebsfremd außerordentlich periodenfremd Zusatzaufwand Zusatzkosten Kosten Der aus der Haushaltsrechnung vertraute Begriff der "Ausgaben" umfaßt das bloße Ausgeben von Geld und knüpft an tatsächliche Zahlungsvorgänge an. Mit einer Ausgabebuchhaltung kann - entsprechend der Zielsetzung der Kameralistik - u.a. nachgewiesen werden, ob die zur Verfügung gestellten Deckungsmittel ausreichen. Aufwand, als Begriff der kaufmännischen Buchführung, entsteht zwar überwiegend ebenfalls bei Zahlungsvorgängen. Darüber hinaus gibt es jedoch auch Aufwendungen, die keine Ausgaben sind (sog. Zusatzaufwand), beispielsweise Abschreibungen für eine Maschine, für die keine Ausgaben anfielen, weil sie der Betrieb unentgeltlich (z.b. durch Schenkung, Erbschaft etc.) erhielt 41. Andererseits ist es für den Aufwand - im Gegensatz zu den Kosten - gleichgültig, ob der Verzehr von Gütern und Dienstleistungen leistungsbezogen ist. Demzufolge läßt sich der Aufwand in einen kostengleichen Aufwand (Zweckaufwand) und in einen neutralen Aufwand aufteilen. Der neutrale Aufwand kann betriebsfremder, betrieblich außerordentlicher oder periodenfremder Aufwand sein. Bei einer Grundstücksentwässerung liegt betriebsfremder Aufwand z.b. vor bei - Lohnzahlungen für den vorübergehenden Einsatz eines Klärwärters außerhalb der Abwasserbeseitigung (etwa Winterdiensteinsatz im Bauhof), - Aufwendungen für die Beseitigung des Straßenabwassers, - Abwasserabgabe für Kleineinleiter, sofern die Gemeinde nicht selbst als Kleineinleiter herangezogen wird (s. Erläuterungen unter Abschnitt 3.3 zu Gruppierungsziffern 1120 und 6496), - Spenden für gemeinnützige Zwecke. Ebenso gibt esaber auch Ausgaben, die nicht zum Aufwand zu rechnen sind, sog. Zusatzausgaben, wie beispielsweise Privatentnahmen eines Unternehmers (sog. wesensfremde Ausgaben) oder ein Teil der Ausgaben für abnutzbares Anlagevermögen, wenn dieses mehr als eine Rechnungsperiode genutzt wird (sog. periodenfremde Ausgaben). Während hier die Ausgaben vollständig in einer einzigen Rechnungsperiode anfallen, verteilen sich die Aufwendungen je nach Länge der Nutzungsdauer auf mehrere Rechnungsperioden (normale Abschreibung). Auch den Ausgaben zur Tilgung von Darlehen stehen keine unmittelbaren Aufwendungen gegenüber. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

5 Der außerordentliche Betriebsaufwand erfaßt einmalige und unvorhersehbare Aufwendungen. Beispiele für außerordentlichen Betriebsaufwand können sein: - nicht durch Versicherungen gedeckte Schadensfälle, - unvorhergesehene Großreparaturen, - Sonderabschreibungen nach dem Grenzlandförderungsprogramm. Periodenfremder Aufwand ist zwar auf die Betriebstätigkeit zurückzuführen, jedoch auf die eines vorangegangenen oder folgenden Zeitraums. Die hierauf entfallenden Beträge müssen aus dem Betriebsergebnis des laufenden Jahres ausgeschieden und dem des zutreffenden Jahres zugeordnet werden. Beispiele für periodenfremden Aufwand sind u.a.: - Nachzahlungen für Abwasserabgabe der Vorjahre, - Vorauszahlungen oder Nachzahlungen von Steuern oder Betriebskostenumlagen an Abwasserzweckverbände, - Gehaltsnachzahlungen für frühere Jahre. Der Zweckaufwand deckt sich nur teilweise mit den für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Kosten. Zu den Grundkosten, die annähernd dem Zweckaufwand entsprechen, sind z.b. zu zählen: - Personal- und Personalnebenkosten, - Kosten für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Einrichtung, - Kfz-Steuer, - Mieten, - Abwasserabgabe nach 1 AbwAG, die für die Einleitung von Abwasser aus der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in einen Vorfluter zu entrichten ist, - Sachverständigen- und Gerichtskosten, - sonstige sächliche Verwaltungs- und Zweckausgaben, - innere Verrechnungen, einschl. der Verwaltungskostenbeiträge, - lineare Abschreibungen. Die Zusatzkosten werden auch als aufwandsungleiche Kosten bezeichnet. Darunter sind die kalkulatorischen Kosten zu verstehen, denen zwar der Sache nach Aufwand (z.b. die - linearen -Abschreibungen), jedoch häufig in anderer Höhe gegenübersteht und die daher an Stelle des Aufwands in die Kostenrechnung einfließen. Von besonderer Bedeutung sind hierbei: - kalkulatorische Abschreibungen des Anlagevermögens, - kalkulatorische Verzinsung des Anlagevermögens, - kalkulatorische Rückstellungen, - kalkulatorische Wagnisse. Die Kostenrechnung dient im Ergebnis insbesondere zur Feststellung des Grades der Wirtschaftlichkeit eines Betriebes und ist Grundlage für die Gebührenbedarfsberechnung. Die Betriebswirtschaft versteht unter Kosten den bewerteten Verzehr von Gütern und 110 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994

6 Dienstleistungen zur Erstellung der (betrieblichen) Leistung, also das, was im Normalfall zur Leistungserstellung erforderlich ist 5 '. Das bedeutet, daß der Kostenbegriff insbesondere von folgenden Merkmalen gekennzeichnet ist: - Verzehr von Gütern oder Dienstleistungen, - unmittelbarer Zusammenhang des Güter- und Dienstleistungsverzehrs milder Erstellung der betrieblichen Leistung, - Bewertung des Güter- und Dienstleistungsverzehrs, d.h., jeder Verzehr ist in Geldwert auszudrücken und damit vergleichbar und verrechenbar zu machen. 3. Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 3.1 Grundsätzliches Die nachfolgend dargestellte Gebührenbedarfsberechnung für eine öffentliche Entwässerungseinrichtung baut auf dem Zahlenmaterial von zwei Gemeinden mit rd bzw. rd Einwohnern auf. In beiden Fällen liegt die Beitragsdeckungsquote, d.h. der durch Beitragseinnahmen gedeckte Teil des Investitionsaufwands, bei rd. 50 v.h. Bei Kommunen mit einer niedrigeren Beitragsdeckungsquote ergibt sich zwangsläufig ein höherer Gebührenbedarf; bei Kommunen mit höherer Beitragsdeckungsquote ist der Gebührenbedarf geringer 8 '. Für die nachstehende Gebührenkalkulation wird folgender Sachverhalt unterstellt: - Die Gemeinde betreibt eine technisch und rechtlich einheitliche Einrichtung (überwiegend im Mischwasser- und teils im Trennsystem). - Der im Gemeindegebiet anfallende Fäkalschlamm wird teils (soweit zugelassen) auf landwirtschaftliche Flächen verbracht, im übrigen zur Beseitigung in eine Kläranlage eines anderen Einrichtungsträgers geliefert Gründe für eine notwendige Gebührenabstufung liegen hier nicht vor (vgl. hierzu Nitsche, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Nrn /17,20.102/6 und 20.12/1 ff.; s. auch das Berechnungsbeispiel in unserem Geschäftsbericht 1993, S. 99 ff.). - Die Grundstücksanschlüssesind insgesamt Bestandteil deröffentlichen Einrichtung 8 '. 5 ) Außergewöhnlicher Leistungsverzehr ist mit dem Kostenbegriff nicht deckungsgleich (vgl. die Ausführungen zum außerordentlichen Betriebsaufwand). 6 ' zur Frage der Beitrags- oder Gebührenfinanzierung einer öffentlichen Einrichtung vgl. Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Nrn. 5.1, und ' zur Fäkalschlammentsorgung vgl. Ecker, a.a.o., Nr Anders als in unserem Berechnungsbeispiel können die Gemeinden nach Art. 9 Abs. 1 KAG auch bestimmen, daß ihnen der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen ( 130 BauGB) erstattet wird. Zur Rnanzierung der Kosten (in diesem Fall) und zur Anpassungsfrist - bis s. "Fundstelle" 236/1993. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

7 - Maßstab für die Einleitungsgebühr ist der Frischwasserverbrauch Als Kalkulationszeitraum werden die Jahre 1995 bis 1998 gewählt (Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG), der Vorkalkulationszeitraum umfaßte die Jahre 1992 bis Bemessung des Gebührenbedarfs Für die Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung sollen kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 KAG). Falls (wie in der Regel) Benutzungszwang besteht, soll das Gebührenaufkommen die Kosten nicht übersteigen (Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG). Zu den ansatzfähigen Kosten gehören insbesondere die Betriebskosten im engeren Sinn (Personal- und Sachkosten), die Kosten der Verwaltung und Unterhaltung sowie angemessene Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen für das Anlagekapital (vgl. Nr. 8.4 der IMBek vom , MABI S. 551, und Ecker, a.a.o., Nr ). 3.3 Ermittlung der Betriebsergebnisse 1992 bis 1994 (vgl. Tabelle 1) Bei der Gebührenbemessung können die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden (Art. 8 Abs. 6 KAG). Anhand der Rechnungsergebnisse 1992 bis 1994 werden durch Eingliederungen bzw. Ausgliederungen von Erlösen und Kosten (Neutralrechnung) die betriebswirtschaftlichen Ergebnisse ermittelt. Die hierbei festgestellte "Unterdeckung" von DM (Tabelle 1, S. 4) wird in der weiteren Ermittlung des Gebührenbedarfs gleichmäßig auf die Jahre des neuen Kalkulationszeitraums verteilt (vgl. Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG). Im einzelnen ist folgendes anzumerken: Gruppierungsziffer 1111 (Tabelle 1, S. 2 und 3) Im Anordnungssoll 1993 sind die Gebührenvorauszahlungen in Höhe von DM für das 1. Vierteljahr 1994 enthalten. Dieser Betrag ist als periodenfremder Erlös in der Neutralrechnung 1993 auszugliedern und im Jahr 1994 wieder einzugliedern. Gruppierungsziffer 1113 (Tabelle 1, S. 1 bis 3) Der von der Gemeinde verrechnete Straßenentwässerungsanteil beruhte auf einer Schätzung der Kämmerei. Eine Nachberechnung der Kosten für die Ableitung des Straßenabwassers (entsprechend dem in nachfolgender Tabelle 5 aufgezeigten Schema) führt zu erheblich höheren Kosten für die Straßenwasserbeseitigung. Die in der 9 ' zur Gebührenbemessung nach der Frischwassermenge und anderen Gebührenmaßstäben vgl. Wuttig/ Hürholz/Peters, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV, Frage 35 sowie "Fundstelle* 146f./ Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994

8 Kameralrechnung in unzutreffender Höhe ausgewiesenen Beträge werden durch Eingliederung in die Kostenartenrechnung übernommen (s. auch Abschnitt "Straßenentwässerungsanteil"). Gruppierungsziffem 1120 und 6496 (Tabelle 1, S. 1 bis 3) Die sog. Kleineinleiterabgabe (Abwasserabgabe nach 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i.v. mit Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG) gehört nicht zu den ansatzfähigen Kosten der Entwässerungseinrichtung (vgl. Ecker, a.a.o., Nr /2), es sei denn, die Gemeinde wäre selbst Kleineinleiter (vgl. Nitsche, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Erl. 8 zu 9 BGS). Gruppierungsziffer 5151 (Tabelle 1, S. 1 bis 3) In den Unternehmerrechnungen für die Erweiterung des Kanalnetzes in den Jahren 1993 und 1994 (gebucht im Vermögenshaushalt) waren auch Beträge für Reparaturen und Ausbesserungen des Leitungsnetzes enthalten. Derartige Instandsetzungsausgaben zählen nicht zum Investitionsaufwand (vgl. Ecker, a.a.o., Nr ). Die entsprechenden Beträge wären als Ausgaben für Unterhaltungsarbeiten im Verwaltungshaushalt zu buchen gewesen. Dies gilt auch für die im Jahr 1992 im Vermögenshaushalt gebuchten Ausgaben in Höhe von DM für die optische Untersuchung von Teilen des Kanalnetzes. Die nicht korrekt verbuchten Ausgaben werden in unserem Berechnungsbeispiel in der Neutralrechnung als Kosten eingegliedert (s. auch Abschnitt 4). Gruppierungsziffer 5490 (Tabelle 1, S. 1 bis 3) Die Abwasserabgabe für die Einleitung von Abwasser aus der Entwässerungseinrichtung in einen Vorfluter für die Jahre 1992 bis 1994 wurde vom Landratsamt erst 1994 endgültig festgesetzt. Die von der Gemeinde bisher in diesen Jahren bezahlte Abwasserabgabe wurde durch Ein- bzw. Ausgliederungen an die endgültig pro Jahr zu leistende Abgabe angepaßt. Gruppierungsziffer 6790 (Tabelle 1, S. 1 bis 3) Der von der Gemeinde für die Entwässerungseinrichtung verrechnete Verwaltungskostenbeitrag beruhte auf einer Schätzung der Verwaltung. Eine Überprüfung der von den erstattungsberechtigten Dienststellen tatsächlich erbrachten Leistungen führte zu einer deutlichen Erhöhung des gebuchten Verwaltungskostenbeitrags 101. Zudem hat die Verwaltung Leistungen des Bauhofs für die Entwässerungseinrichtung (z.b. verschiedene Instandhaltungsarbeiten auf dem Kläranlagengrundstück) bisher nicht berücksichtigt. Die zu gering verrechneten Verwaltungskosten und Leistungen des Bauhofs werden in der Neutralrechnung durch Eingliederungen bereinigt. 10) zur Berechnung des Verwaltungskostenbeitrags vgl. KGSt Bericht Nr. 15/1985 'Verwaltungskostenerstattungen" und Bericht Nr. 11/1993 "Kosten eines Arbeitsplatzes"; s. auch die Ausführungen über Personalkosten und die Kosten eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst in unserem Geschäftsbericht 1992, S. 17 ff. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

9 Gruppierungsziffem 6800 und 6850 (Tabelle 1, S. 1 bis 3) Die von der Gemeinde in den Jahresrechnungen ausgewiesenen kalkulatorischen Kosten für das Anlagevermögen der Entwässerungseinrichtung sind zu berichtigen, da die Gemeinde eine Kostenbeteiligung eines Straßenbaulastträgers ( DM) für die Einleitung von Straßenabwasser in die gemeindliche Mischwasserkanalisation fälschlicherweise vom Investitionsaufwand für die Grundstücksentwässerung abgesetzt hat (vgl. Nitsche, a.a.o., Eri. 16, Buchst, e zu 1 BGS). In diesem Investitionsaufwand sind jedoch anteilige Beträge der Straßenentwässerung nicht enthalten. Ein zinsverbilligtes Darlehen wurde mit dem im Zuwendungsbescheid angegebenen Wert der Zinsverbilligung bei der Bildung der Auflösungsbeträge berücksichtigt. Es ist aber sachgerecht, nur den um rd DM geringeren Barwert der Zinsverbilligung in Ansatz zu bringen (vgl. Nitsche, a.a.o., Erl. 8 zu 9 BGS). Die von der Gemeinde nachgewiesenen Zuwendungen waren um ABM-Zuschüsse von DM sowie um den Betrag von DM aus der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe 'Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" zu kürzen, da diese Zuwendungen nicht zur Entlastung der (Beitrags- und) Gebührenpflichtigen gewährt wurden (vgl. Ecker, a.a.o., Nr und Nitsche, a.a.o., Eri. 16 b und c zu 1 BGS). Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen für die Jahresrechnung 1994 hat die Verwaltung nicht beachtet, daß der Gemeinderat entsprechend der Zinsentwicklung beschlossen hatte, anstelle von 8 v.h. nur noch einen kalkulatorischen Zinssatz von 6 v.h. bei der Gebührenkalkulation anzusetzen. Dadurch sind im Ergebnis für 1994 Ausgliederungen bei der Verzinsung des Anlagekapitals vorzunehmen. 3.4 Kostenvorschau für die Jahre 1995 bis 1998 (vgl. Tabellen 4 bis 6) Bei einer sachgerechten Kalkulation der Gebührensätze sind alle ansatzfähigen Kosten ordnungsgemäß zu ermitteln und durch die Summe der Maßstabseinheiten zu teilen (vgl. Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, RandNr. 67 zu 6 KAG NW). Die Ermittlung der (künftigen) ansatzfähigen Kosten schließt eine Reihe von Schätzungen, Prognosen und Wertungen mit ein (Dahmen, a.a.o., RandNr. 68 zu 6 KAG NW). Neben der örtlich festzustellenden gesonderten Kostenentwicklung (z.b. höhere kalkulatorische Kosten durch die bauliche Erweiterung der Einrichtung, Kosten für Personalmehrung oder Höhergruppierung von Personal, Kosten durch Änderungen in der Klärschlammbeseitigung, höhere Energiekosten und zusätzliche Kosten für Fällungsmittel bei Einführung einer Phosphatfällung, Verrechnung der Abwasserabgabe mit Investitionen) sind im Rahmen einer mehrjährigen Kalkulation der Gebührensätze auch die allgemeinen Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Anhaltspunkte hierfür bieten die jährlich im AIIMBI veröffentlichten Bekanntmachungen des StMl zur Finanzplanung der kommunalen Körperschaften 11 '. 11) zuletzt IMBek vom (AIIMBI S. 928) 114 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994

10 Personalkosten (Gruppierungsziffem 4156 bis 4595) Die Gemeinde hat zum einen zusätzlichen Klärwärter eingestellt. Derzeit sind Neueinstellungen oder Höhergruppierungen im Kalkulationszeitraum nicht geplant. Lohn- und Vergütungserhöhungen sowie altersbedingte Steigerungen der Personalkosten werden mit jährlich rd. 3 v.h. berücksichtigt. Unterhalt der Entwässerungsanlagen (Gruppierungsziffer 5151) Vor allem für die fortlaufende Beseitigung der bei einer optischen Kanaluntersuchung im Jahr 1992 festgestellten Schäden plant die Gemeinde jährlich zwischen DM und DM ein. Verschiedener Betriebsaufwand (Gruppierungsziffer 6300) Die Kostensteigerung zwischen 1994 und 1995 ist auf (zusätzliche) Fällungsmittel zur Phosphateliminierung und die damit in Zusammenhang stehenden höheren Kosten für die Klärschlammentsorgung (höhere Klärschlammengen) zurückzuführen. Der mit einem Klärschlammentsorger bestehende Vertrag läuft zum Ende des Jahres 1996 aus. Bei Neuabschluß eines Entsorgungsvertrages rechnet die Gemeinde ab 1997 mit deutlich höheren Kosten für die Klärschlammentsorgung. Energie für Betriebszwecke (Gruppierungsziffer 6340) Die gegenüber dem Jahr 1994 steigenden Energiekosten stehen in Zusammenhang mit der Phosphateliminierung. Abwasserabgabe (Gruppierungsziffer 5490) Die Abwasserabgabe nach 1 AbwAG zählt zu den ansatzfähigen Kosten der Kläranlage und ist ausschließlich der Grundstücksentwässerung zuzurechnen (vgl. Ecker, a.a.o., Nrn und 5.8.2/2). Die in die Berechnungen eingestellte Abwasserabgabe berücksichtigt (in den Jahren 1995 bis 1997) die Verrechnung mit Investitionen zur Phosphatfällung, die für das Jahr 1995 vorgesehen sind (vgl. Geschäftsbericht 1993, S. 90, Gruppierungsziffer 6400). Innere Verrechnungen (Gruppierungsziffer 6790) Zu den nach Art. 8 Abs. 2 KAG ansatzfähigen Kosten zählt auch ein angemessener Verwaltungskostenbeitrag (vgl. Ecker, a.a.o, Nr ). In dem ermittelten Verwaltungskostenbeitrag sind neben zeitanteiligen Personal kosten auch anteilige Sachkosten berücksichtigt 12 '. Kalkulatorische Kosten (Gruppierungsziffem 6800 und 6850) Die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten basiert auf dem Anlagenachweis für die Entwässerungseinrichtung und den von der Gemeinde geplanten Investitionen im Bereich der Kläranlage, für die Erweiterung des Kanalnetzes und für das bewegliche Anlagevermögen (vgl. hierzu die Anfangsstände des Anlagevermögens in Tabelle 2). zur Berechnung eines angemessenen Verwaltungskostenbeitrags vgl. Abschnitt 3.3, "Innere Verrechnungen" Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

11 Das Anlagekapital wird nach der sog. Restbuchwertmethode verzinst (vgl. Nr. 8.4 der IMBek vom , MABI S. 551). Der kalkulatorische Zinssatz wurde vom Gemeinderat mit 6,0 v.h. festgelegt 13 '. Der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil wurde bei der Verzinsung des Anlagekapitals durch sog. Auflösungsbeträge berücksichtigt (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG) 14). Die kalkulatorischen Abschreibungen werden linear ermittelt 15 '. Aus dem beitrags- und zuwendungsfinanzierten Teil des Investitionsaufwands wird (soweit die Zuwendungen zur Entlastung der Gebührenpflichtigen gewährt wurden) nicht abgeschrieben (vgl. Nr. 4 W zu 12 KommHV, Nr. 2 der IMBek vom , MABI S. 298, sowie die Ausführungen bei Ecker, a.a.o., Nr m.w.n.). Straßenentwässerungsanteil Über Benutzungsgebühren können nur die Kosten der Grundstücksentwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung) abgedeckt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom Nr. VII C 4.76, KStZ 1978, 131 und "Fundstelle" 134/1986). Die Kosten, die auf die Beseitigung des Niederschlagswassers von den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, müssen daher bei der Kalkulation der Gebührensätze für die Grundstücksentwässerung außer Ansatz bleiben. Dies gilt sowohl für die Verwaltungs-, Betriebs- und Unterhaltungskosten als auch für die auf den Herstellungsaufwand für die Straßenentwässerung entfallenden kalkulatorischen Kosten 16 '. Bei der Entwässerung im Mischsystem muß sich die Aufteilung des Investitionsaufwands (als Basis für die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten) im Rahmen der Gebührenkalkulation zwar nicht an den Grundsätzen orientieren, die das BVerwG für die Aufteilung der Kosten einer sowohl der Straßenentwässerung als auch der Grundstücksentwässerung dienenden Mischkanalisation entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom , KStZ 1986, 31), da diese Grundsätze nach dem Beschluß des BayVGH vom ("Gemeindekasse" 271 /1992) nur für das Verhältnis zwischen dem Beitragsrecht nach dem KAG und dem Erschließungsbeitragsrecht (das den auf die Straßenentwässerung entfallenden Aufwandsteil für sich "reklamiert") zwingend gelten. Der BayVGH schließt jedoch die Anwendung der für das Beitragsrecht entwickelten Grundsätze auch für die Gebührenkalkulation nicht aus. Zumindest in der Literatur zum Beitragsrecht wird es als gangbarer Weg angesehen, anstelle eigener Berechnungen auf das kostenorientierte Berechnungsmodell der Kommunalen Vereinigung für Wasser- und Abfallwirtschaft e.v. (VEDEWA), Stuttgart, zurückzugreifen, sofern im Durchschnitt vergleichbare Entwässerungsverhältnisse 13 ' zur FestsetzungdesZinssatzes, der einer"angemessenen" Verzinsung desanlagekapitalsgerecht wird, vgl. Schreml, Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern, Erl ff. zu 12 KommHV 14 ' zu den Möglichkeiten des rechnungstechnischen Abzugs der Beiträge und Zuwendungen vgl. Schreml, a.a.o., Erl zu 12 KommHV 15 ' zur Möglichkeit einer degressiven Abschreibung s. "Fundstelle" 128/1983 und 256/1987 Zff.1 16 ) zur Ermittlung der auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenmassen vgl. Ecker, a.a.o., Nrn /3 und 5.8.2/2; s. auch die vorstehenden Ausführungen unter Abschnitt 3.3 zur Gruppierungsziffer Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994

12 vorliegen (vgl. "Fundstelle" 267/1988 Ziff. 3; Nitsche, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Erl. 13 Buchst, h zu 1 BGS; Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, RandNrn. 645 und 646 zu 8 KAG NW). Entsprechend den Berechnungen der VEDEWA beträgt der durchschnittliche Anteil der Straßenentwässerung 25 v.h. der Kosten einer Mischkanalisation einschließlich Regenrückhaltebecken, aber ohne Kläranlage. Die Entwässerungsverhältnisse im Gemeindegebiet weichen erkennbar nicht von durchschnittlichen vergleichbaren Kanalisationen ab. Für die im Mischsystem errichteten Kanäle und Sonderbauwerke (ohne Kläranlage) wurde daher ein Straßenentwässerungsanteil aus dem Investitionsaufwand (als Basis fürdie Berechnung der kalkulatorischen Kosten) von 25 v.h. angesetzt. Bei der Entwässerung im Trennverfahren werden Schmutz- und Niederschlagswasser in getrennten Kanälen abgeleitet, wobei das Niederschlagswasser von den Grundstücken und den Straßen in einem gemeinsamen Regenwasserkanal zusammengefaßt wird. Von den in den Anlagenachweisen enthaltenen Kosten für die Errichtung der Regenwasserkanäle rechnen wir 50 v.h. der Straßenentwässerung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom Nr. 8 C , "Gemeindekasse" 216/1984). Da die Schmutzwasserkanäle ausschließlich der Grundstücksentwässerung dienen, ist hierfür ein Straßenentwässerungsanteil nicht zu ermitteln. Aus den Herstellungs-, Betriebs- und Unterhaltungskosten für das Schmutzwasserpumpwerk und die Schmutzwasserkanäle werden keine Straßenentwässerungsanteile angesetzt, weil auchdieseanlageteileausschließlichfürdie Grundstücksentwässerung bestimmt sind. Die kalkulatorischen Kosten für die erwähnten Kanäle werden jeweils um die auf sie treffenden Straßenentwässerungsanteile gekürzt (vgl. Tabelle 5, S. 1 und 2). Auch von den auf die Misch- und Regenwasserkanäle entfallenden Betriebs- und Unterhaltungskosten werden die geschätzten Anteile für die Straßenentwässerung abgezogen (vgl. Tabelle 5, S. 3). Da das Straßenabwasser ebenso wie das sonstige Niederschlagswasser nicht vollständig über Regenüberlaufwerke in einen Vorfluter abfließt, verursacht es auch in der Kläranlage Kosten (z.b. Pumpstrom usw.). Dies wird bei der Kalkulation ebenfalls berücksichtigt (Tabelle 5, S. 4). Die Kosten der Straßenentwässerung sind ein wichtiger Faktor bei der Bemessung von Kanalbenutzungsgebühren. Um auch im Haushaltsplan und in der Haushaltsrechnung ein einigermaßen zutreffendes Bild über den Kostendeckungsgrad der Abwasserbeseitigung zu vermitteln, empfiehlt es sich, die Kosten der Straßenentwässerung haushaltsmäßig zu verrechnen. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

13 3.5 Gesamter ansatzfähiger Gebührenbedarf Die sich in unserem Kalkulationsbeispiel ergebenden ansatzfähigen Kosten (Gebührenbedarf) sind in Tabelle 6 zusammengefaßt. Sie betragen: Jahr DM Einleitungsmenge Die Einleitungsmenge wird nach der Menge des von den einzelnen Grundstücken bezogenen Frischwassers (einschließlich der Eigenförderung), abzüglich des nachweislich nicht der Entwässerungsanlage zugeführten Wassers, berechnet (Frischwassermaßstab). Die erwarteten Einleitungsmengen sind unter Berücksichtigung der baulichen Entwicklung wirklichkeitsnah zu schätzen. Nach der Tabelle 7 ist die folgende voraussichtliche Einleitung zu erwarten: Jahr Abwassermenge/m Gebührensätze Nach den Berechnungen (Gebührenbedarf geteilt durch Einleitungsmenge, vgl. Tabelle 7) ergeben sich folgende Gebührensätze: Jahr Gebührensatz/im 3 2,62 2,70 2,99 3, Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994

14 Gemäß Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG können die Kosten für einen mehrjährigen, jedoch höchstens vier Jahre umfassenden Zeitraum berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall kann daher auf der Grundlage der erwarteten gebührenpflichtigen Einleitungsmengen für die Jahre 1995 bis 1998 ein durchschnittlicher Gebührensatz von 2,88 DM/m 3 ermittelt werden (vgl. Tabelle 7, letzte Spalte). 4. Mögliche Fehlerquellen bei Erstellung einer Gebührenkalkulation In unserem Berechnungsbeispiel sind bereits - auch im Zusammenhang mit "Ein- und Ausgliederungen" einzelner Beträge - verschiedene Positionen angesprochen worden, die bei der Gebührenkalkulation häufig unzutreffend angesetzt werden. Hier ist insbesondere auf die Ausführungen über die Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils (Abschnitt 3.4) hinzuweisen. Folgende, in der Praxis weiter anzutreffende Mängel werden hier kurz aufgezeigt: a) Vielfach fehlen Anlagenachweise. Ohne vollständige Anlagenachweise (als Grundlage zur Ermittlung der kalkulatorischen Kosten) können Über- oder Unterdeckungen aus dem jeweils vorhergehenden Kalkulationszeitraum nicht, wie in Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG vorgesehen, zutreffend ausgeglichen werden. Die bei der erstmaligen Aufstellung der Anlagenachweise ( 76 KommHV) vorhandenen Grundstücke, grundstücksähnlichen Rechte und beweglichen Sachen sind gemäß 88 KommHV mit einem nach Erfahrungs- oder Durchschnittssätzen ermittelten Wert anzusetzen. Nach Möglichkeit sollte jedoch auch bei der erstmaligen Bewertung von den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgegangen werden (Schreml, Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern, Erl. 3 zu 88 KommHV). b) Grundstücke, die kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sind häufig - unzutreffenderweise - nicht dem Anlagevermögen zugerechnet. Bei der Bewertung der Grundstücke ist darauf zu achten, daß der Anschaffungswert vollständig nachgewiesen wird. Bei bebauten Grundstücken sind Grund und Boden einerseits und die auf dem Grundstück errichteten Gebäude und sonstigen Bauwerke andererseits getrennt zu erfassen und zu bewerten, denn normalerweise fallen Abschreibungen nur für die Bauwerke, nicht aber für den Grund und Boden an (vgl. Nitsche, Vermögensnachweis und kalkulatorische Kosten nach der KommHV, RandNrn. 126 bis 131). Bei der Verzinsung des Anlagekapitals ist der Grundstückswert zu berücksichtigen. c) Planungs- und Bauüberwachungskosten für Investitionsmaßnahmen sind häufig nicht im Haushaltsunterabschnitt "Abwasserbeseitigung" (HUA7000) gebucht bzw. (statt im Vermögenshaushalt) unzutreffend im Verwaltungshaushalt nachgewiesen. Die Kosten für Planung, Bauüberwachung und Projektbegleitung für neue Kanalbaumaßnahmen, Klärwerkserweiterungen u.dgl., die durch die Leistungen von Ingenieurbüros oder eigenen technischen Personals (Bauverwaltungskosten) entstehen, zählen zu den Herstellungskosten der Anlagen, für die sie erbracht werden. Der Anschaffungswert umfaßt nämlich alle zum Erwerb und zur Erstellung der Anlagen durch Dritte erforderlichen bzw. aufgewendeten Mittel einschließlich aller Nebenkosten (vgl. Geschäftsbericht 1993, S. 93, dort zu Gruppierungsziffer 1580). Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

15 d) Bauzeitzinsen werden nicht ermittelt. Die während der Bauzeit, d.h. bis zur Inbetriebnahme von Anlagen oder Anlageteilen, angefallenen Zinsen für eingesetztes Eigen- oder Fremdkapital zählen - aus der Sicht der Kostenrechnung - zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl. "Fundstelle" 134 und 135/1976). e) In den Gebührenbedarf sind - unzutreffenderweise - kalkulatorische Kosten für sog. Anlagen im Bau eingestellt. Kosten für noch nicht betriebsfertige Anlagen dürfen nicht in den Gebührenbedarf eingerechnet werden. Leistungen im betriebswirtschaftlichen Sinn und damit verbunden gebührenrelevante Kosten können erst ab der Inbetriebnahme einer Anlage entstehen (vgl. Geschäftsberichte 1992, S. 55, Nr. 3, und 1993, S. 91, dort zur Gruppierungsziffer 6800). f) Der (nicht auf unwesentliche Teilstücke beschränkte) Austausch von alten Kanälen durch größer dimensionierte Kanäle wird häufig - versehentlich - als "Unterhalt" bewertet, obwohl es sich nicht um bloße Unterhaltungsmaßnahmen handelt 171. Soweit Herstellungsaufwand vorliegt, sind die danach zu ermittelnden kalkulatorischen Kosten in den Gebührenbedarf einzurechnen. Wird z.b. eine alte Leitung durch eine neue mit einer höheren Leistungsfähigkeit ersetzt, um Kapazitätsengpässe des Kanalnetzes zu beseitigen, so sind die Aufwendungen für den Bau der Ersatzleitung als weitere Herstellungskosten zu behandeln. g) Zuwendungen, Beiträge und Kostenbeteiligungen Dritter, die auf ausgeschiedene oder nicht mehr benutzbare Anlageteile treffen, werden weiterhin - unzutreffend - berücksichtigt. Scheiden noch nicht vollständig abgeschriebene Anlageteile aus dem Anlagevermögen aus, sind auch die den ausgeschiedenen Anlageteilen zuzuordnenden Zuwendungen, Beiträge und ggf. auch Kostenbeteiligungen Dritter im Zuge der Gebührenkalkulation zu kürzen. h) Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für ausgeschiedene, jedoch noch nicht voll abgeschriebene Anlageteile werden zwar zutreffend im Anlagenachweis abgesetzt. In der Gebührenkalkulation wird dieser Vorgang häufig - versehentlich - nicht ausgewertet. Hierzu ist zu bemerken: Außerordentliche Abschreibungen sind zwar nicht mit den Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinn gleichzusetzen. Werden diese außerordentlichen Aufwendungen jedoch bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt, dann hat das zur Folge, daß die abgesetzten Restbuchwerte (vermindert um die Restbuchwerte der Zuwendungen, Beiträge und Kostenbeteiligungen Dritter) nicht mehr über Benutzungs- Anhaltspunkte für die Abgrenzung zwischen Unterhaltungsaufwand (Erhaltungsaufwand) und Herstellungsaufwand enthält Abschnitt l Nrn. 2.3 und 2.4 der Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände, Anlage 4 der Vorschriften über die Gliederung und die Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände (Verwaltungsvorschriften über die kommunale Haushaltssystematik - WKommHaushaltssyst -), IMBek vom (AIIMBI S. 389, ber. S. 695), zuletzt geändert durch Bek vom (AIIMBI S. 1132); mit Erläuterungen abgedruckt in Schreml, Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern, Abschnitt IV, S. 3 ff. 120 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994

16 gebühren refinanziert werden. Andererseits werden für abgeschriebene Vermögensgegenstände Abschreibungen nicht mehr angesetzt, auch wenn die Gegenstände noch weiter der Grundstücksentwässerung dienen, so daß die "Abschreibungsverluste" für vorzeitig aus dem Anlagevermögen ausgeschiedene Gegenstände auch nicht durch eventuelle "Abschreibungsgewinne" für abgeschriebene, aber noch der Grundstücksentwässerung dienende Gegenstände ausgeglichen werden. Die abgesetzten Beträge gehen vielmehr voll zu Lasten allgemeiner Haushaltsmittel. Zum Ausgleich der Verluste aufgrund außerordentlicher Abschreibungen ist daher der Ansatz von kalkulatorischen Wagnissen (Anlagewagniskosten) zu empfehlen (vgl. hierzu "Fundstelle" 17/1987 Ziff. 4 und 157/1993 Ziff. 9). Fallen derartige Aufwendungen jährlich in sehr unterschiedlichen Beträgen an, so sollten die kalkulatorischen Wagnisse mit einem jährlichen Durchschnittsbetrag berücksichtigt werden. 5. Schlußbemerkungen Die vorliegenden Ausführungen sollten dazu dienen, unter Zugrundelegung relativ einfacher tatsächlicher Verhältnisse den Gebührenbedarf einer Entwässerungseinrichtung zu kalkulieren. Vor allem höhere wasserwirtschaftliche Anforderungen haben in den vergangenen Jahren zu einer teilweise sprunghaften Steigerung der Entwässerungsgebühren geführt. Um weitere Erhöhungen so gering wie möglich zu halten und um der zunehmenden öffentlichen Kritik an der Gebührenhöhe zu begegnen, ist es künftig insbesondere erforderlich, das kommunale Leistungsangebot "Abwasserbeseitigung" unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit wirksam zu steuern. Hierbei kommt - derzeit ab einer von der jeweiligen Kommune grundsätzlich selbst zu bestimmenden Einrichtungsgröße - der Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung besondere Bedeutung zu 18 '. Bisher verfügen - von Ausnahmen abgesehen - lediglich größere Kommunen (und insbesondere deren Eigenbetriebe) über betriebswirtschaftlich ausgebildetes Personal mit Kenntnissen in der Kosten- und Leistungsrechnung 191. Da künftig verstärkt auf die Wirtschaftlichkeit kostenrechnender Einrichtungen geachtet werden muß, sollten die Kommunen auch der betriebswirtschaftlichen Fortbildung ihres Personals größeres Gewicht beimessen 20 '. Wenn die Kommunalverwaltungen ihre betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten nachhaltig steigern können, werden sie u.a. Privatisierungsforderungen wirksamer begegnen können. 18 ' vgl. hierzu das Beispiel für die Kostenstellenrechnung einer Entwässerungseinrichtung in unserem Geschäftsbericht 1993, S. 85 ff. Derzeit liegen allgemeingültige Richtlinien oder Empfehlungen zur Führung von kommunalen Kosten- und Leistungsrechnungen noch nicht vor. 19 ' Nach 18 Abs. 3 EBV hat der Eigenbetrieb die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen. 20) vgl. KGSt Bericht 10/1993 "Ausbildung und Entwicklung von Personal mit betriebswirtschaftlichem Aufgabenschwerpunkt"; Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung, KGSt, Lindenallee 13-17, Köln Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

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