Bildschirmarbeit ohne Fehl und Tadel

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1 Bildschirmarbeit ohne Fehl und Tadel arbeitsschutz Arbeitsstätten- und Bildschirmarbeitsverordnung geben vor, wie Bildschirmarbeit zu gestalten ist. Damit soll Gesundheitsgefährdungen vorgebeugt werden. Bei der Umsetzung ist auch der Personalrat gefordert. VO N R EG I N E RU N DN AGEL 8 De r Pe rs onalrat

2 Der Pers on al rat D ie technologische Entwicklung und neue Organisationskonzepte verändern die Arbeit in Büros, insbesondere durch die zunehmende Digitalisierung. Der Einsatz von mobilen EDV-Geräten, immer leistungsfähigeren EDV-Programmen, die Standardisierung der Aufgaben, getaktete Worklows, Teleheimarbeit, desk sharing und open space-konzepte bedeuten neue Anforderungen am Arbeitsplatz und im Verhältnis von Arbeit und privater Zeit. darum geht es Technologieentwicklung berücksichtigen 2. Bei der ergono mischen Gestaltung der Bildschirmarbeit müssen der Stand der Technik und die arbeitswissenschaft lichen Erkenntnisse berücksichtigt werden. Die Auswirkungen sind täglich zu spüren. Arbeitsmenge und Arbeitsgeschwindigkeit nehmen zu, die Bindung an den Bildschirm wird enger, ständige Erreichbarkeit wird zur Norm. Leistungsdruck, häuige Unterbrechungen bei der Arbeit, Störungen durch unruhige Arbeitsumgebung sowie Mängel beim Raumklima werden als gesundheitliche Belastungen am häuigsten genannt. Beschäftigte in großen Büros sind deutlich unzufriedener mit ihren Arbeitsplatzbedingungen und häuiger krank als solche in kleinen Büros. An den körperlichen Fehlbelastungen bei der Bildschirmarbeit, verursacht durch Dauersitzen mit Fehlhaltungen und Bewegungsarmut hat sich kaum etwas verbessert. Die Hersteller bieten zwar heute gute ergonomische Bürostühle, elektrisch höhenverstellbare Tische und optimale Bildschirmqualität an. Trotzdem berichten je nach Studie ein bis zwei Drittel der Befragten über Rücken- und Nackenschmerzen und ein Drittel über Augenbeschwerden und psychosomatische Symptome.1 Es kann davon ausgegangen werden, dass das Ausmaß der Muskel-Skelett-Beschwerden in den letzten Jahren sogar zugenommen hat2, denn psy1 Hochschule Luzern Technik & Architektur/Eid genössisches Volkswirtschaftsdepartement SECO (Hrsg.), SBiB Studie: Schweizerische Befragung in Büros, Bern 2010; Ver.di Gute Arbeit, Die Arbeitsbedingungen in der öffentlichen Verwaltung aus Sicht der Beschäftigten, Branchenbericht auf Basis des DGB Index Gute Arbeit 2012/13; Lohmann Haislah, Stressreport Deutschland Psychische Anforderungen, Ressourcen und Befinden, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.), 2012; Gebhardt/Klußmann/ Dolfen/Rieger/Liebers/Müller, Beschwerden und Erkrankungen der oberen Extremitäten an Bildschirmarbeitsplätzen, 2006; Erwerbstätigenbefragung 2006 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB); Ertel/Junghanns/ Pech/Ullsperger, Auswirkungen der Bildschirmarbeit auf Gesundheit und Wohlbefinden, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.), 1997; Evaluation der EU Bildschirmarbeitsrichtlinie. Nationaler Bericht Deutsch land 2007 und Integrierter länderübergreifender Bericht, Durchführung: TNS Infratest Sozialforschung, München und Prof. Dieter Lorenz, Fachhochschule Gießen Friedberg, Auftrag geber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). 2 BKK Bundesverband, Beschwerden durch Computernutzung 1998 und Langzeitstudie im Auftrag des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen, durchgeführt von TNS Emnid mit über 6000 Personen. Zunahme des Anteils von Beschäftigten mit Verspannungen im Schulter Nackenbereich innerhalb von 10 Jahren von 26 % auf 40 % und Schmerzen im Lendenwir belbereich von 6 % auf 15 %. 1. Zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen gibt es klare rechtliche Vorgaben. Sie enthalten Mindestanforderungen, die in den Betrieben und Dienststellen konkre tisiert werden müssen. 3. Der Personalrat hat bei der Gestaltung der Arbeitsplätze mitzu bestimmen. 9

3 chische Anspannung hat auch körperliche Auswirkungen. Je länger am Bildschirm gearbeitet wird und je monotoner und taktgebundener die Aufgaben sind, desto häuiger sind Gesundheitsbeschwerden.3 praxistipp Aufgabenerledigung berücksichtigen: Um die Arbeitsaufgaben weitgehend entspannt und beschwerdefrei und auf Dauer gesund erledigen zu können, muss die Gestaltung der Arbeitsplätze die je weiligen Arbeitsaufgaben berücksichtigen. Arbeitsplatzgestaltung soll die Aufgaben erledigung unterstützen, nicht behindern. Arbeitsplätze in Bürgerbüros mit Kunden kontakt erfordern andere Bedingungen als Arbeitsplätze in Zweierbüros des Rechnungswesens. Die Evaluierung der Europäischen Bildschirmarbeitsrichtlinie 90/270/EWG im Jahr 2006 brachte zutage, dass nur 17 Prozent der Betriebe die deutsche Bildschirmarbeitsverordnung kannten, bei nur 50 Prozent Arbeitsplatzüberprüfungen vorgenommen wurden und dabei in drei von vier Fällen Verbesserungsnotwendigkeiten erkannt wurden. Ein erheblicher Handlungsbedarf wurde damit sichtbar. Betriebe, die Verbesserungen durchführten, berichteten danach von mehr Arbeitszufriedenheit bei den Beschäftigten.4 Ofen bleibt, wie die Situation heute ist.»gummiparagrafen«ermöglichen Mitbestimmung Der gesetzliche Auftrag des Arbeitsschutzgesetzes an die Verantwortlichen im Betrieb, Arbeit menschengerecht und damit ergonomisch und gesundheitsförderlich zu gestalten, wird für Büroarbeitsplätze durch die Bildschirmarbeits- und die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert. Sie regeln die Mindestanforderungen an einen Bildschirmarbeitsplatz und die Arbeitsumgebung unabhängig von der Art der Tätigkeit. Alles Weitere muss in den Betrieben und Dienststellen konkretisiert werden. 3 Vgl. Fn Evaluation der EU Bildschirmarbeitsrichtlinie (Fn. 1). 10 De r Pe rs onalrat Arbeitsschutzverordnungen zur Gestaltung der Arbeitsaufgaben und der Arbeitsabläufe bei der Büroarbeit gibt es nicht. Eine Verordnung zu arbeitsbedingtem Stress könnte diesen Bereich regeln. Von der Sache her wäre sie rasch zu realisieren. Ein Entwurf der IG Metall liegt längst vor, und die rot-grün bzw. rot-rot-regierten Bundesländer haben 2013 einen Entwurf in den Bundesrat eingebracht.5 Sie ist aber von der derzeitigen Bundesregierung nicht gewollt. Hinweise zur Arbeitsorganisation und Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen inden sich in einer Information der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), nämlich in der DGUV Information und in Normen wie der DIN EN ISO zur Gestaltung von Arbeit im Hinblick auf psychische Belastungen. Die Bildschirmarbeits- und die Arbeitsstättenverordnung sind rechtsverbindliche Mussvorschriften. Die dortigen Regelungen sind überwiegend unbestimmt formuliert, in Form von Schutzzielen und Gestaltungsanforderungen ohne konkrete Maßangaben. Solche»Gummiparagrafen«mögen für Personalräte auf den ersten Blick nachteilig erscheinen. Sie sind allerdings die entscheidende Grundlage für ihre Mitbestimmungsrechte. In sozialen Angelegenheiten, etwa bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen ( 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG und die vergleichbaren Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze), besteht das Mitbestimmungsrecht nämlich nur, wenn es keine abschließenden gesetzlichen oder tarilichen Regelungen gibt. Bloße Rahmenvorgaben für die Gestaltung von Arbeitsplätzen und damit Vorgaben für Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die in Betrieben und Dienststellen konkret umgesetzt werden müssen, unterliegen hingegen der Mitbestimmung. So haben Personalräte gute Möglichkeiten, die Arbeitsbedingungen mitzugestalten und dabei die jeweiligen Besonderheiten der Dienststelle zu berücksichtigen. Technische Regeln und Regelwerk Einige Anforderungen der Bildschirmarbeitsund die Arbeitsstättenverordnung lassen sich in der betrieblichen Praxis direkt nachprüfen, bei anderen ist die»übersetzung«allgemein formulierter Angaben notwendig. Das geschieht nach den Vorgaben des 4 ArbSchG, wonach bei den 5 Näher hierzu Bücker, in diesem Heft ab S Bildschirm und Büroarbeitsplätze. Leitfaden für die Gestaltung. Alte Bezeichnung BGI 650. Abrufbar unter

4 Der Pers on al rat Maßnahmen (des Arbeitsschutzes) der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen sind. Es obliegt dem Personalrat, darauf zu achten, dass dies in der Dienststelle umgesetzt wird. Der Stand der Technik und die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse inden sich in erster Linie in den staatlichen Technischen Regeln für Arbeitsstätten, den ASR. Für die Bildschirmarbeitsverordnung gibt es sie nicht. In der Neufassung der ArbStättV waren sie zwar vorgesehen. Diese wurde aber Anfang des Jahres nach massiver Kritik der Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zurückgezogen. Weiterhin gibt es Konkretisierungen im Regelwerk der Unfallversicherungsträger in Form von Fach-Informationen, in Normen und in Veröfentlichungen der staatlichen Arbeitsschutzinstitutionen wie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin7 oder dem Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik LASI8. Die in den Technischen Regeln und dem weiteren Regelwerk, insbesondere der DGUV Information , formulierten Anga- ben sind Mindeststandards, auf die sich die Fachwelt geeinigt hat. Mit diesen Standards, Richtwerten und Leitlinien lassen sich die in den Verordnungen formulierten allgemeinen Schutzziele erreichen. Werden sie umgesetzt, handelt der Arbeitgeber rechtssicher. Die Verantwortlichen und letztlich ist das der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr müssen sich mit dem Stand der Technik und den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen auseinandersetzen. Es handelt sich dabei mitnichten um reine Empfehlungen. Abweichungen von den Technischen Regeln und dem weiteren Regelwerk sind allerdings zulässig. Zum einen durch Ausnahmegenehmigungen der Aufsichtsbehörden, zum anderen begründet (nicht ökonomisch, sondern sachlich) und mit dem Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele trotz Abweichung erreicht werden. Dieser Nachweis ist durch die Gefährdungsbeurteilung zu führen. technische regeln für arbeitsstätten Die Technischen Re geln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverord nung (ArbStättV). Aktuell gibt es 18 ASR, etwa zur barrierefreien Gestal tung von Arbeitsplätzen, zur Raumtemperatur, zur Lüftung oder zur Beleuchtung. Die ASR sind zu inden unter > Themen A bis Z > Arbeitsstätten > Arbeitsstättenrecht. Standards für Bildschirmarbeitsplätze und ihre Konkretisierung Die wichtigsten gesetzlichen Anforderungen nach der BildscharbV und dem Regelwerk zu Für die ergonomische Gestaltung des Bild schirmarbeitsplatzes gibt es klare Vorgaben info.com. 9 Siehe Fn

5 tco-prüfsiegel Das TCO Prüfsiegel für die ergonomische Qualität von in Büroum gebungen eingesetzten Produkten gibt es vor allem für Computer monitore (aktuell TCO Certiied Displays 6) und auch für Notebooks (TCO Certiied Notebooks 4) oder Smartphones (TCO Certiied Smartpho nes 1). Es ist das weitrei chendste Prüfsiegel und berücksichtigt neben ökologischer Nachhaltig keit auch soziale Verant wortung. den Bildschirmgeräten und Benutzeroberlächen sind: } Bildschirmgeräte und Benutzeroberläche scharfe, deutliche und ausreichend große Zeichen (hierzu DGUV Information : etwa Zeichengröße Großbuchstabe bei 80 cm Sehabstand mindestens 5,2 mm; Kontrast zwischen hellem Hintergrund und dunklem Zeichen 4:1) stabiles und limmerfreies Bild ohne Verzerrungen einfach einstellbare Helligkeit der Bildschirmanzeige und des Kontrasts zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund zur Anpassung an Umgebungsbedingungen (hierzu DGUV Information : Stellteile im Blickfeld) von störenden Relexionen und Blendungen freier Bildschirm (hierzu DGUV Information : entspiegelte Bildschirmoberläche) frei und leicht drehbarer und neigbarer Bildschirm (hierzu DGUV Information : drehbar ohne Kraftaufwand, aufstellbar mit Gehäuseunterkante unmittelbar über der Aufstellläche; neigbar max. 35 nach hinten) überblick Die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen umfasst: Arbeitsmittel: Bildschirmgeräte und Eingabegeräte, Software (darauf wird im Beitrag nicht eingegangen) Arbeitsplatzausstattung: Arbeitstischlächen, Anforderungen an Arbeitstisch, Arbeitsstuhl, Fußstütze und Vorlagenhalter, Regale/Schränke Arbeitsraum/Arbeitsplatz: Raumab messungen, Flächen für Bewegung, Benutzung von Möbeln und Verkehrswege, Bediengänge Arbeitsumgebung: Beleuchtung, Raumtemperatur, Lüftung, Lärmschutz und Akustik Täglicher Arbeitsablauf: Mischarbeit, Bildschirmpause Elektrische und mechanische Sicherheit der Arbeitsmittel/Ausstattung (darauf wird im Beitrag nicht eingegangen) 12 De r Pe rs onalrat Strahlung so niedrig, dass sie für Sicherheit und Gesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes unerheblich ist (hierzu DGUV Information : der Stand der Technik der LCD-Technologie lässt keine Gesundheitsgefahren mehr erwarten) Qualitätssiegel helfen dabei, zu prüfen, ob diese Vorgaben eingehalten sind. Zu empfehlen ist das Siegel»TCO Certiied«. } Eingabegeräte getrennte und neigbare Tastatur für eine ergonomische Arbeitshaltung (hierzu DGUV Information : Bauhöhe in der mittleren Tastaturreihe höchstens 3 cm) variabel anzuordnende Tastatur und sonstige Eingabemittel Arbeitsläche vor der Tastatur zum Aulegen der Hände (hierzu DGUV Information : Handaulageläche vor der Tastatur mindestens cm) relexionsarme Oberläche der Tastatur (hierzu DGUV Information : helle Tastatur mit dunkler Beschriftung) ergonomisch bedienbare Tastatur Form, Anschlag der Tasten (hierzu DGUV Information : sichere Rückmeldung der Tastenbetätigung; Mittenabstand zwischen den Tasten von 18 bis 20 mm) lesbare Beschriftung der Tasten, deutlich abgehoben vom Untergrund (hierzu DGUV Information : dunkle Schrift auf hellem Grund, Kontrast mindestens 3:1, Schriftgröße 3,2 mm) Tastaturen sollten lach aufgestellt werden, um eine entspannte Handhaltung zu ermöglichen. Die Neigbarkeit ist nicht mehr entscheidend, oft sind Tastaturen zu hoch aufgestellt. Die lache Bauweise der Tastaturen ermöglicht heute einen gleitenden Übergang von Tisch zum Tastenfeld. Es gibt weitergehende ergonomische Anforderungen, die von Herstellern heute angeboten werden, etwa ergonomische Tastaturen für eine natürliche, leicht gewinkelte Handhaltung und ergonomische Mäuse wie zum Beispiel die Vertikalmaus. Schwarze Tastaturen sind nicht ergonomisch, leider wurden hier die Normen für diesen Modetrend aufgeweicht.

6 Der Pers on al rat } Arbeitsplatzausstattung ausreichend großer Arbeitstisch/Arbeitsläche, relexionsarme Oberläche, lexible Anordnung des Bildschirmgeräts, der Tastatur, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel und ausreichender Raum für eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung müssen möglich sein (hierzu DGUV Information : Standardtischläche 1,60 m x 0,80 m, Arbeitshöhe an die Körpermaße des Menschen und die Arbeitsaufgabe anpassbar mindestens cm Verstellbereich für Sitzen; Sitz-Steh-Tisch für Haltungswechsel; Beinraumbreite mindestens 85 cm, Fußraumtiefe 80 cm)»personalräte haben gute Möglichkeiten, die Arbeitsbedingungen mitzugestalten.«r E G I N E RU N D N AG E L ergonomisch gestalteter und standsicherer Arbeitsstuhl (hierzu DGUV Information : 5 Rollen, höhenverstellbar, Abfederung Sitz; Breite und Tiefe Sitz mindestens 40 cm, hohe Rückenlehne, Lordosestütze, Sitzdynamik mit Synchronmechanik, Armlehnen) stabiler, verstellbarer Vorlagenhalter (hierzu DGUV Information : Neigungsverstellung zwischen 15 und 75 Grad) Fußstütze auf Wunsch, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung ohne Fußstütze nicht erreicht werden kann (hierzu DGUV Information : Fläche mindestens 45 cm x 35 cm) Fußstützen sollten nicht als Ausgleich für eine nicht ausreichend verstellbare Tischhöhe benutzt werden, sie verhindern die freie Bewegung. Stand der Technik sind heute elektrisch höhenverstellbare Arbeitstische für das Arbeiten im Sitzen und Stehen. Für sehr kleine und sehr große Personen sind Sondertischmodelle im Handel erhältlich. Büroarbeitsstühle werden mit sehr weit entwickelten ergonomischen Merkmalen angeboten. Sinnvoll sind die höhenverstellbare Rückenlehne beziehungsweise Lordosestütze (Lendenwirbelstütze), die höhenverstellbaren Armlehnen, die Sitztiefenverstellung und die Sitzneigungsverstellung. Wichtig sind insbesondere die leicht und schnell bedienbaren Einstellmöglichkeiten. } Arbeitsraum und Arbeitsplatz ausreichende Grundläche keine Beeinträchtigung der Sicherheit, der Gesundheit oder des Wohlbeindens bei der Verrichtung der Arbeit (hierzu Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.2: Büroarbeitsplatz Zellenbüros mindestens 8 10 m², im Großraumbüro m² inklusive anteiliger Möblierungs- und Verkehrslächen) freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz für ungehinderte Bewegung, ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen (hierzu ASR A1.2: Benutzerläche am Arbeitstisch mindestens 1,5 m² und 1 m tief) sicheres Erreichen und Verlassen der Arbeitsplätze durch entsprechende Anordnung auch bei Gefahr (hierzu ASR A1.8: Mindestbreite Zugangsweg zum Einzelarbeitsplatz 0,60 m) Bemessung der Verkehrswege nach der Anzahl der möglichen Benutzer (hierzu ASR A1.8: bei 5 Benutzern mind. 0,875 m breit, bei 20 Benutzern mind. 1,00 m breit) notebooks Notebooks oder Tablets sind für den regelmäßigen Einsatz am Arbeitsplatz nur geeig net, wenn Eingabegeräte getrennt aufstellbar sind, Bildschirme für die Aufga be ausreichend groß sind und damit eine optimale ergonomische Haltung ermöglicht wird. Ein kurzzeitiger Einsatz von täglich Minuten ist möglich. Ergonomische Anforderungen an die Bildschirmqualität gelten auch für Notebooks, allerdings lassen sich zum Beispiel die Anfor derungen an Tastengrö ßen nicht übertragen. Die BildscharbV von 1996 enthält zu mobilen Bildschirmgeräten keine speziellen Forderungen. In der angedachten aber zurückgezoge nen neuen Fassung der ArbStättV war das hinge gen vorgesehen. } Beleuchtung ausreichend Tageslicht (hierzu Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4: Tageslichtquotient größer als 2 %; das ist das Verhältnis der Beleuchtungsstärke des Tageslichts von innen zu außen) für Sicherheit und den Gesundheitsschutz angemessene künstliche Beleuchtung (hierzu Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4: mindestens 500 Lux; DGUV Information : im Lesebereich bei Nutzung von Papiervorlagen 750 Lux) der Art der Sehaufgabe entsprechende Beleuchtung, an das Sehvermögen der Benutzer angepasste Beleuchtung (hierzu DGUV 13

7 Die»Bildschirmpause«ist eine bezahlte Arbeits unterbrechung, die der Erholung dienen soll. Information : individuell einstellbare Beleuchtungsstärke, arbeitsplatzbezogene Beleuchtung) angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung (hierzu DGUV Information : Leuchtdichteunterschiede zwischen hellster und dunkelster Fläche in der näheren Arbeitsumgebung (zwischen Bildschirm, Wand und Arbeitstisch) höchstens 3:1, in weiterem Blickfeld maximal 10:1) Vermeidung von störenden Blendwirkungen, Relexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln, keine leuchtenden oder beleuchteten Flächen, die Blendung verursachen (hierzu DGUV Information : Lichteinfall von seitlich, Blick parallel zum Fenster, blendfreie Leuchten mit UGR Wert maximal 19, neutralweiße Lichtfarbe, Farbwiedergabeindex 80) verstellbare Lichtschutzvorrichtungen der Fenster zur Minderung der Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz Ältere benötigen mehr Licht, die arbeitsplatzbezogene Beleuchtung sollte hier mindestens 750 bis über Lux ermöglichen. Raumklima keine erhöhte unzuträgliche Wärmebelastung durch Arbeitsmittel ausreichende Luftfeuchtigkeit (hierzu ASR A3.6: maximale relative Luftfeuchtigkeit bei +20 C = 80 %, DGUV Information : maximale Feuchte Büro 50 %, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin»Wohlbeinden im Büro«: nicht unter 30 % im Winter) gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur (hierzu ASR A3.5: mindestens 20 bis max. 26 C für leichte körperliche Arbeit im Sitzen, Sonnenschutzvorrichtungen, ab 26 % sollen und ab 30 C müssen technische, organisatorische und personenbezogenen Schutzmaßnahmen ergrifen werden, Arbeitsraum nicht geeignet bei über 35 C) gesundheitlich zuträgliche Atemluft (hierzu ASR A3.6: CO2-Konzentration in der Raumluft <1.000 ppm; bei einseitiger freier Stoßlüftung mindestens 1,05 m² Mindestöfnungsläche/Person (alle 60 Minuten 3 10 Minuten Lüftung); bei raumlufttechnischen Anlagen mittlere Luftgeschwindigkeit von < 0,15 m/s bei 20 C und bei leichter Arbeit) De r Pe rs onalrat } Lärmschutz und Akustik Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit vermeiden Schalldruckpegel so niedrig, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist, keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten (hierzu ASR A3.7 in Bearbeitung; DGUV Information : Beurteilungspegel maximal 55 db (A) bei vorwiegend geistigen Tätigkeiten; Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin AWE 124 und»wohlbeinden im Büro«: 35 bis 45 db (A) bei konzentrierter, überwiegend geistiger Arbeit) Der maximale Richtwert Lärm, gemessen als Durchschnitts-Schalldruckpegel am Arbeitstag ist veraltet. Konzentriertes geistiges Arbeiten ist bei heutigen Arbeitsanforderungen dabei nicht mehr entspannt möglich. Lärm durch Gespräche anderer ist der Hauptstörfaktor in größeren Büros.10 Allerdings lässt sich der Schalldruckpegel dort technisch nur begrenzt verringern, es sei denn, es wird weniger gesprochen. Neben den Lärmrichtwerten sind Kenngrößen der Akustik wichtig, dazu gehört die Nachhallzeit. Neues Regelwerk deiniert weitere Kennzifern für Großraumbüros, zum Beispiel den Ablenkungsabstand (DIN EN ISO 3382 Teil 3), bei dem Sprache von anderen Arbeitsplätzen nicht mehr verständlich ist und nicht mehr geistig ablenkt. } Täglicher Arbeitsablauf Organisation der täglichen Arbeit an Bildschirmgeräten so, dass sie regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern (hierzu DGUV Information : Mischarbeit als Kombination von Tätigkeitsanteilen mit unterschiedlichen Anforderungen, die einseitige Belastungen vermeiden. Wenn das nicht möglich ist, sind häuige Kurzpausen vorzusehen statt wenige längere Erholzeiten; Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik LASI LV14: Mischarbeit ideal ist ein Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen. Kurzpausen 5 10 Minuten pro Stunde, nicht möglich ist das Ansammeln 10 Vgl. Fn

8 Der Pers on al rat der Kurzpausen zur Verkürzung der Arbeitszeit, weil dann der Erholungszweck verfehlt wird.) } Aufgaben der Personalräte Die Qualität der Bildschirmarbeitsplätze muss regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Grundlage dafür ist die Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz. Diese Vorschrift ist für den Bereich der Arbeitsstätten im 3 der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert. Vor allem verplichtet diese Vorschrift den Arbeitgeber,»alle möglichen Gefährdungen«zu berücksichtigen, den Stand der Technik und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen, die Gefährdungsbeurteilung fachkundig vorzu- tabelle Übersicht über die landespersonalvertretungsgesetzlichen Regelungen zur Mitbestimmung bei der Gestaltung der Arbeitsplätze Baden-Württemberg 75 Abs. 4 Nr. 12 Bayern Art. 76 Abs. 2 Nr. 3 (Mitwirkung) Berlin 85 Abs. 1 Nr. 12 Brandenburg 66 Nr. 16 Bremen 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Hamburg 87 Abs. 1 Nr. 4 Hessen 74 Abs. 1 Nr. 16 Mecklenburg-Vorpommern 70 Abs. 1 Nr. 9 Niedersachsen 67 Abs. 1 Nr. 3 Nordrhein-Westfalen 72 Abs. 4 Nr. 10 Rheinland-Pfalz 80 Abs. 1 Nr. 6 Saarland 78 Abs. 1 Nr. 11 Sachsen 81 Abs. 2 Nr. 11 Sachsen-Anhalt Keine förmliche Beteiligung Aber: Als Maßnahme zur Verhütung von Gesund heitsschädigungen mit bestimmungspflichtig ( 69 Abs. 1 Nr. 13) Schleswig-Holstein 51 Abs. 1, 54 Abs. 4 Nr. 3 Thüringen 74 Abs. 2 Nr. 9 nehmen und sie vollständig zu dokumentieren. 3 der Bildschirmarbeitsverordnung verplichtet den Arbeitgeber ebenfalls zu einer Gefährdungsbeurteilung und verlangt ausdrücklich, dabei die mögliche Gefährdung der Augen und des Sehvermögens, körperliche Probleme und psychische Belastungen einzubeziehen. An anderer Stelle in diesem Heft11 wird ausgeführt, dass der Personalrat anders als der Betriebsrat bei der Festlegung der Ermittlungsmethode kein Mitbestimmungsrecht hat so die Rechtsprechung des BVerwG, wohl aber bei den daraus abzuleitenden Maßnahmen. Es liegt auf der Hand, dass die Mitbestimmung bei Verbesserungsmaßnahmen indirekt aber auch als Hebel genutzt werden kann, um bei Ermittlung und Risikobewertung gehört zu werden. Ein weiterer Ansatzpunkt zur Verbesserung der Arbeitsplatzqualität ergibt sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). 6 Abs. 3 ASiG verplichtet die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen, Mängel festzustellen und dem Arbeitgeber Verbesserungsmaßnahmen vorzuschlagen. Das betrift auch die oben genannten Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze. Nach 9 ASiG muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt dabei mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten und ihn über diese Vorschläge an den Arbeitgeber informieren.12 Personalräte haben auf jeden Fall bei der Gestaltung der Arbeitsplätze nach 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG und den vergleichbaren Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze (hierzu Tabelle auf Seite 15) mitzubestimmen. Im Mitbestimmungsverfahren haben die Personalräte insbesondere auf die Einhaltung der oben genannten Vorgaben zu achten. Im Rahmen ihres Initiativrechts können sogar Verbesserungen oder die Beseitigung bestehender Mängel eingefordert und verhandelt werden, die über die obigen Vorgaben hinausgehen, um den Gesundheitsschutz zu sichern. Eine Dienstvereinbarung zu den Standards der Ausgestaltung der Bildschirmarbeitsplätze ist empfehlenswert.13 v Regine Rundnagel, Diplom Ingenieurin (FH), Diplom Soziologin und Fachkraft für Arbeitssicherheit, Frankfurt am Main. regine.rundnagel@bagm.de 11 Bücker, S Das ASiG von 1973 nennt hier nur Betriebsräte, es bezieht die Personalräte durch den 16 mit ein. 13 Unter online.de finden sich weitere Informationen und viele Tipps für Interessenvertretungen und Beschäftigte. 15

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