Das Pflege - Weiterentwicklungsgesetz

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1 Das Pflege - Weiterentwicklungsgesetz PfWG 1 PfWG Allgemeines Beibehaltung des Teilleistungscharakters Leitbild: Menschenwürdige Pflege/Charta der Rechte pflege- und hilfebedürftiger fti Menschen Stärkere Ausrichtung der Pflegeversicherung an den Wünschen der pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichem Bedarf/ Aktivierung und Stützung von wohnortnahen Versorgungsstrukturen Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist nicht Bestandteil der Reform: Paralleles Verfahren zur Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs Inkrafttreten des Pflege- Weiterentwicklungsgesetz PfWG:

2 Aufgaben der Pflegeberatung 7a SGBXI Ermittlung und Feststellung des gesundheitlichen, pflegerischen und sozial- betreuerischen Hilfebedarfs Zusammenstellung von individuellen Hilfeund Unterstützungsangeboten Unterstützung bei der Umsetzung und der Inanspruchnahme der erforderlichen Leistungen 3 Ziel und Struktur der Pflegeberatung 7a SGBXI Dient der Verbesserung der Versorgung im konkreten Einzelfall und der umfassenden und zielgerichteten Unterstützung des Einzelnen im Sinne des Fallmanagements 1 Pflegeberater für 100 pflegebedürftige Menschen Pflicht der Pflegekasse zur Vorhaltung der Leistung für pflegebedürftige Versicherte und für Antragssteller auf Leistungen der Pflegeversicherung Finanzierung durch die Pflegekassen Leistungen der Pflegeberatung sind für die Versicherten kostenlos/inanspruchnahme ist freiwillig 4 2

3 Stand der Umsetzung Empfehlungen wurden am veröffentlicht Umsetzungen laufen je Pflegekassen Für Private Pflegeversicherung gilt: Ab 2009 sollen 250 Pflegeberater in 10 Regionen sowie 20 Pflegeberater für die telefonische Beratung zur Verfügung stehen 5 Pflegestützpunkte 92cSGBXI Bessere wohnortnahe und quartiersbezogene Abstimmung und Vernetzung der Angebote für Pflegebedürftige unter Berücksichtigung und Einbindung vorhandener Strukturen neuer Vertragstyp a) zwischen Pflege- und Krankenkassen b) Einbindung/Beteiligung der nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen der Alten- und Sozialhilfe 6 3

4 Pflegestützpunkte 92cSGBXI Vorort vorhandene Leistungserbringer können als Kooperationspartner vertraglich eingebunden werden Anschubfinanzierung/Förderung eines Pflegestützpunktes auf durchschnittlich je Einwohner (insgesamt 80 Mio. ) und Anschubunterstützung für 3 Jahre / Förderung bis zu insgesamt/ zusätzlich bei Einbeziehung von Ehrenamtlichkeit, Selbsthilfe Regelfinanzierung durch die Vertragspartner a) und b) 7 Aufgaben der Pflegestützpunkte 92cSGBXI Auskunft und Beratung zu Rechten und Pflichten nach den Sozialgesetzbüchern und zur Auswahl und Inan- spruchnahme der rechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommender pflegerischer, sozialer, medizinischer und anderer "gesundheitlicher" Unterstützungsangebote Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen 8 4

5 Aufgaben der Pflegestützpunkte 92cSGBXI Bereitstellung und Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungs- angebote "Verankerung" des Pflegeberaters im Pflegestützpunkt Pflegestützpunkt kann auch bei einer Pflegeeinrichtung angesiedelt sein Leistungen des Pflegestützpunktes sind für die pflegebedürftigen Menschen kostenlos 9 Kostenträger = Träger der Pflegestützpunkte 92cSGBXI Sie sollen Pflegefachkräfte in die Tätigkeit der PStPunkte einbinden, Haben nach Möglichkeit Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen einzubinden, Sollen konfessionellen und gesellschaftlichen Trägern und Organisationen die Beteiligung an den PStPunkten ermöglichen Können sich zur Aufgabenerfüllung dritter Stellen bedienen, Sollen im Hinblick auf die Arbeitsvermittlung mit Arbeitsagenturen zusammenarbeiten. 10 5

6 Stand Umsetzung Pflegeberatung Baden Württemberg: Pflegekassenberatung, ansonsten keine Transparenz Berlin: Pflegekassenberatung Bremen: Kontakt zur Wissenschaft. Entwicklung eines Expertenstandards zur Pflegeberatung Brandenburg: Pflegekassenberatung, ansonsten keine Transparenz Hamburg: Pflegekassenberatung, ansonsten keine Transparenz Meck/Pomm: Pflegekassenberatung Niedersachsen: Alles soll so bleiben wie es ist NRW: Pflegekassenberatung, ansonsten keine Transparenz Rheinland/Pfalz: Pflegekassenberatung Saarland: Pflegekassenberatung, in Sonderfällen können freie Träger eingebunden werden. Sachsen: AOK plus Beratung Sachsen Anhalt: Vernetzte Pflegeberatung Thüringen: AOK berät auch zu Hause 11 Stand der Umsetzung Pflegestützpunkte Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein: Erlass von Bestimmungen / Allgemeinverfügungen durch das Land, teilweiser Einbezug Freier Träger Baden-Württemberg: Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zwischen den Kostenträgern unter Moderation des Landes, Freie Träger nicht eingebunden Sachsen: Einrichtung von virtuellen PST für das gesamte Land (via Telefon und Internet), ansonsten keine PST Übrige Länder: Sondierungsgespräche zwischen den Kostenträgern laufen mit dem Zielen entweder Rahmen- oder Kooperationsvereinbarungen zu vereinbaren. Erlass von Bestimmungen werden geprüft. 12 6

7 Poolen von Leistungsansprüchen 36SGBXI Mehrere Pflegebedürftige sollen zukünftig gemeinsam Pflege und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung in Anspruch nehmen können Neu: Pflegesachleistungen nach 36 SGB XI können beim Poolen auch Betreuungsleistungen umfassen Ziel: mehr Leistungsflexibilität für pflegebedürftige Menschen - in ambulant betreuten Wohnformen/-gemeinschaften -aber auch im Wohnquartier/ in einem Mietshaus vermutete Effizienzgewinne sollen ihren Eingang in gesonderte Vergütungsregelungen nach 89 SGB XI finden 13 Umsetzungsstand Poolen der Leistungen Die Möglichkeiten des Poolens können in den Vergütungsverhandlungen mit Pflegediensten aufgenommen werden. Berlin: Es gibt Tagespauschalen für Sachleistungen der ambulante Pflegedienste für Personen, die in Wohngemeinschaften für Menschen mit einer Demenz leben. Einzelleistungskomplexe fallen weg, Leistungen werden gemeinsam abgerufen gepoolt. Weitere Entwicklungen? 14 7

8 Einzelpflegekräfte gem. 77 SGBXI Bisher nur, wenn die Versorgung durch Pflegedienste nicht sichergestellt werden kann Zukünftig auch wenn dies dem Wunsch der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe entspricht Einzelpflegekräfte sollen den Pflegebedürftigen helfen, in besonderem Maß ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen Pflegekassen haben für die notwendige Qualität und Qualitätssicherung zu sorgen und 15 Umsetzungsstand 77 SGBXI Da es Aufgabe der Pflegekassen ist, in geeigneten Einzelfällen flexibel Einzelverträge abzuschließen, geht das BMG davon aus, dass dies auch geschieht. Dem BMG liegen keine gegenteiligen Informationen vor. Berlin: Der LIGA FA Ambulante Pflege hat die Pflegekassen aufgefordert von dieser Möglichkeit Abstand zu nehmen, da es im Land Berlin eine ausreichend hohe Anzahl an ambulanten Pflegedienst gibt. Die Pflegekassen halten sich die Option einer Einzelfallentscheidung offen. Andere Erfahrungen? 16 8

9 Stufenweise Anhebung der Leistungen bis (3) Pflegegeld nach 37 SGB XI 2007 in Pflegegeld nach 37 SGB XI 2012 in Stationär Pflege nach 43 SGB XI 2007 in Stationäre Pflege nach 43 SGB XI 2012 in Pflegestufe I Häuslich Pflege ( 36) und Tages- pflege ( 41) 2007 in Häuslich Pflege ( 36) und Tages- Pflege ( 41) 2012 in Pflegestufe II Pflegestufe III Härtefallregelung Zusätzliche Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Anhebung des zusätzlichen Leistungsbetrags für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz/mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf auf bis zu 200 monatlich/ bisher 460 jährlich 45b SGBXI Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zwar noch keinen erheblichen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, können diesen Betrag auch erhalten (gilt bisher nur für pflegebedürftige Menschen im Sinnes des SGB XI / 45a SGB XI) Anspruch haben nur Menschen in der häuslichen Pflege Höhe des Anspruchs wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des MDK im Einzelfall festgelegt Richtlinien der Pflegekassen über einheitliche Maßstäbe für die Empfehlung des MDK zur Bemessung der Höhe des Betreuungsbetrags 18 9

10 Umsetzung 45a und 45b SGBXI Die Richtlinie dazu wurde vom BMG veröffentlicht und sollte ohne Verzögerung zur dringend notwendigen Verbesserung für die betroffenen Pflegebedürftigen umgesetzt werden. Die Richtlinie ist bis zum befristet. Nach jetzigem Kenntnisstand wurde die Richtlinie weitestgehend umgesetzt, wonach Personen, die bereits nach 45a SGBXI eingestuft waren ohne nochmalige Prüfung einen Betrag von 100 pro Monat zugestanden wird. 19 Anhebung der Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Modellvorhaben 45 c und d SGBXI Anhebung der Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Modellvorhaben nach 45c SGBXI um 5 Mio. im Jahr auf 15 Mio. mit einer 50 % Ko- Finanzierung der Länder und Kommunen stehen 30 Mio. pro Jahr zur Verfügung (bisher 20Mio. ) Diese Förderung soll auf ehrenamtlich engagierte und Selbsthilfegruppen für Menschen mit erheblichen h allgemeinen Betreuungsbedarf und Angehörige ausgedehnt werden 45 d SGB XI 20 10

11 Zusätzliche Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in stationären Pflegeeinrichtungen 87b SGBXI Stationäre Pflegeeinrichtungen können zusätzliche Betreuungskräfte für Pflegebedürftige mit erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf beschäftigen Die Kosten der zusätzlichen Betreuung gehen nicht zu Lasten der Heimbewohner/Innen oder des Sozialhilfeträgers Stationäre Pflegeeinrichtungen erhalten für die Beschäftigung der Personen einen Zuschlag von den Pflegekassen Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat Richtlinien zur Qualifikation des einzusetzenden Personals und zu den Aufgaben in stationären Pflegeeinrichtungen erlassen. 21 Umsetzungsstand 87b SGBXI Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben der zusätzlich einzusetzenden Betreuungskräfte in der vollstationären Versorgung der Pflegebedürftigen wurden bereits am vom BMG erlassen. Inzwischen sind nach BMG weit über 1200 Verträge über Vergütungszuschläge in stationären Einrichtungen zwischen den Kostenträgern und des stationären Pflegeeinrichtungen abgeschlossen worden Angenommen wird ein Zusammenhang zwischen den abgeschlossenen Verträgen und dem tatsächlichen Einsatz von zusätzlichen Betreuungskräften

12 Ausbau des Anspruchs Tages- und Nachtpflege 41 SGBXI Anspruch auf Tagespflege wurde ausgebaut neben dem Anspruch auf Tagespflege kann noch ein hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld für die weiterhin zu Hause notwendige Pflege geleistet werden und umgekehrt 23 Umsetzungsstand 41 SGBXI Praxis: nicht hinreichend eindeutige Regelung zum Vorrang und Nachrang der Leistungen der Tagespflege gegenüber den Sachleistungen der ambulanten Pflegedienste Position BMG: durch das PfWG keinerlei Änderung in Bezug auf dem Vorrang der Sachleistungen gegenüber de Leistungen der Tagespflege Position Pflegekassen uneinheitlich: Einzelne Pflegekassen berechnen zuerst die Kosten für die Tagespflege und danach erst die Sachleistungen der ambulanten Pflege. Ambulante Pflegedienste müssen demnach zuerst klären: Nimmt ein/e Klient/In neben Sachleistungen noch Leistungen der Tagespflege in Anspruch Bei welcher Pflegekasse ist ein/e Klient/In versichert Kann der/die Klient/In den Restbetrag selbst bezahlen oder muss vorab ein Antrag beim Sozialhilfeträger gestellt werden

13 Förderung ehrenamtlicher Strukturen/Selbsthilfe 45dSGBXI Zum Auf- und Ausbau von ehrenamtlichen Gruppen oder zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen zur Unterstützung, Betreuung und Entlastung der Pflegebedürftigen und deren Angehörige Zum Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und -kontaktstellen zur Unterstützung, Betreuung und Entlastung der Pflegebedürftigen und deren Angehörige Kosten für Schulungen, Planung und Organisation des Einsatzes der Ehrenamtlichen bzw. Gruppen sind bei Vergütungen berücksichtigungsfähig. 25 Stärkung von Prävention und Reha 18 SGBXI MDK muss zukünftig im "Einstufungsgutachten" mitzuteilen, ob und ggf. welche Maßnahmen der Prävention und der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind Pflegekassen sind (bei Zustimmung des Versicherten) verpflichtet, den zuständigen REHA- träger zu informieren danach soll auch das Reha - Verfahren unmittelbar in Gang gesetzt werden Pflegeheime, denen es durch verstärkte aktivierende und rehabilitative Bemühungen gelingt, Pflegebedürftige in eine niedrigere Pflegestufe einzustufen, erhalten einen einmaligen Geldbetrag in Höhe von einheitlich (Betrag entspricht der Differenz zwischen den Leistungsbeträgen der Pflegestufe II und der Pflegestufe I, der sich innerhalb eines halben Jahres ergibt.) 26 13

14 Abbau von Schnittstellenproblemen 31 SGBXI Krankenhäuser haben in ihrem Versorgungsmanagement den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung in die ambulante Versorgung, zur Rehabilitation oder Pflege zu gewährleisten; Durchführung erfolgt durch hierfür qualifiziertes Personal, insbesondere Pflegfachkräfte; Pflegekassen wirken daran mit Pflegebegleitung und Einführung von Pflegestützpunkten werden zum Abbau von Schnittstellenproblemen führen Pflegekassen sollen darauf hinwirken, dass stationäre Pflegeeinrichtungen Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten eingehen oder eigene Heimärzte einstellen Schnittstellenprobleme zwischen dem SGB XI und dem Heimrecht sollen gelöst werden 27 Förderung der Wirtschaftlichkeit 72 SGBXI Die Wirtschaftlichkeit der Pflegeversicherung soll im Interesse der Pflegebedürftigen verbessert und die Pflegekräfte sowie die Einrichtungen von unnötiger Bürokratie entlastet werden. Für den Bereich der Pflegeheime werden flexible Personalschlüssel eingeführt. Sie sind nach den Notwendigkeiten der Qualität, des Bedarfs der Pflegeheimbewohner und der Wirtschaftlichkeit von den Pflegesatzparteien zu vereinbaren Option zu Gesamtversorgungsverträge für mehrere oder alle selbstständig wirtschaftenden Einrichtungen ( 72 Abs. 1 und 2) eines Pflegeeinrichtungsträgers, g g die örtlich und organisatorisch miteinander verbunden sind Pflegesatzparteien sollen Möglichkeiten erhalten, zeitliche befristet Projekt zu erproben 28 14

15 Förderung der Wirtschaftlichkeit Stärkere Berücksichtigung von externen Vergleichen bei Pflegesatzvereinbarungen 85 SGBXI Instrument der Wirtschaftlichkeits- und Wirksamkeitsprüfungen soll nur anlassbezogen eingesetzt werden können Pflicht der Heimbewohner zur Weiterzahlung der Vergütung soll auf der Landesebene stärker als bisher vereinheitlicht werden präzisierende Regelungen zu 40 SGB XI ; Abgrenzung von Pflegehilfemittel und allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens 29 Qualitätsentwicklung durch die Verankerung von Expertenstandards 113 ff. Vertragsparteien nach 113/113a SGBXI bilden eine eigenständige Sachverständigenkommission Qualitätsentwicklung in der Pflege Einführung eine Schiedsstelle Qualitätssicherung auf der Bundesebene im SGB XI Expertenstandards werden von den Vertragsparteien beschlossen Themenstellung wird von den Vertragsparteinen beschlossen Erarbeitung der Expertenstandards erfolgt durch eine Sachverständigen- kommission bzw. durch sie beauftragte Experten Expertenstandards werden im Bundesanzeiger veröffentlicht Vertragsparteien sollen auch die Umsetzung sicherstellen 30 15

16 Stärkere Anerkennung des internen Qualitätsmanagements und Transparenz der Ergebnisse Qualitätssicherung 113 ff. stärkere Verschränkung von internem Qualitätsmanagement und externer Qualitätssicherung, Testate und Zertifikate sollen bei Prüfungen sowohl hinsichtlich i htli h von Prüfturnus als auch Prüftiefe f durch den MDK angemessen berücksichtigt werden MDK Berichte und die Ergebnisse anderer Prüfverfahren sollen zukünftig veröffentlicht werden die Vertragspartner nach 113 bestimmen die Anforderungen an die Veröffentlichung der MDK Berichte und anderer Berichte 31 Externe Qualitätssicherung durch den MDK 114, 114a und 115 SGBXI Anlassbezogene Prüfungen bleiben bestehen regelhafter Prüfrhythmus von drei Jahren, später jährlich Stichprobe bei mindestens 20% der zugelassenen Pflegeeinrichtungen bessere e Abstimmung der Prüfungen mit der Heimaufsicht Berücksichtigung von vergleichbaren Testaten und Zertifikate bei Prüfungen durch den MDK sowohl hinsichtlich von Prüfturnus als auch Prüftiefe 32 16

17 Umsetzungsstand 113 und 113a SGBXI Die Formulierung der Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität wird auf Bundesebene erarbeitet Expertenstandards gem. 113a SGBXI: Die Inhalte der notwendigen Verfahrensordnung gelten bei Vertragsparteien des BMG als geeinigt, das BMFSJ muss dem noch zustimmen. 113b (1) und (2) SGBXI: Die Mitglieder der Schiedsstelle sind bestimmt. Die Schiedsstelle kann bei Bedarf ihre Tätigkeit aufnehmen 113b (3) SGBXI: Geschäftsordnung der Schiedsstelle ist von den Vertragsparteien am beschlossen worden. 33 Umsetzungsstand 114a und 115 SGBXI 114a SGBXI: Mit der Fortentwicklung der Qualitätsprüfrichtlinien wird im Anschluss an die Verabschiedung der Transparenz-Kriterien gem. 115 (1a) SGBXI begonnen. 115 SGBXI Veröffentlichung von Qualitätsberichten und Prüfergebnissen: Über die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik für Qualitätsprüfungen im ambulanten und stationären Bereich haben sich die Vertragsparteien geeinigt und einvernehmlich beschlossen. Mit den ersten Veröffentlichungen ist ab dem Sommer 2009 zu rechnen. Über das Design der Veröffentlichung wird weiterhin diskutiert. (Sinn und Unsinn einer Gesamtnote) 34 17

18 Finanzierung Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,25% ab 1. Juli 2008 Zur Abdeckung der bestehenden leichten Unterdeckung der laufenden Ausgaben in der Pflegeversicherung und zur Finanzierung der vorgeschlagenen Verbesserungen der Leistungen Aus heutiger Sicht reicht dieser Beitrag aus, die Leistungen der Pflegversicherung g bis etwa 2015 zu finanzieren, ohne dass die Mindestreserve von einer Monatsausgabe in Anspruch genommen werden muss Gegenfinanzierung: Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um 0,3 % Punkte zum Weitere Regelungen Veränderungen im 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit: Pflegekassen sollen die Anträge unmittelbar nach Eingang an den MDK weiterleiten und Antragsteller soll spätestens nach 5 Wochen eine Entscheidung erhalten Verschiedene Vorschläge zur Entbürokratisierung - Qualitätssicherung - Dokumentation - Modellversuche - Vereinbarungslösung zur Pflegebuchführung - Möglichkeit zur Befristung der Einstufung 36 18

19 Gesetz über die Pflegezeit 1 Anspruch auf unbezahlte Freistellung für Angehörige von der Arbeit 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung für max. 10 Tage Verpflichtung, Arbeitgeber Verhinderung und Dauer sofort mitzuteilen 3 Pflegezeit mit Rückkehrmöglichkeit Ankündigung mind. 10 Tage vorher und schriftlich mit Vorlage einer Bescheinigung von Pflegekasse oder Arzt Teilweise oder vollständige Freistellung möglich Betriebe mit bis zu fünfzehn Mitarbeiter/Innen werden ausgenommen 4 Dauer der Pflegezeit: höchstens 6 Monate Vorzeitige Beendigung nur mit Genehmigung des Arbeitgebers möglich 5 Kündigungsschutz 37 Position des Paritätischen LV Berlin e. V. Entskandalisierung der ambulanten und stationären Pflege Philosophie des Agierens Instrumente zur Erfassung der tatsächlichen Lebensqualität aus der Perspektive der zu betreuenden Menschen fehlen. Entwicklung eines vergleichbaren Prüfinstruments für Mitgliedsorganisationen der ambulanten und stationären Pflege 38 19

20 Position des Paritätischen LV Berlin e. V. Projekt Lebenswelt Pflegeheim Konzeptualisierung, Messung und Analyse von Lebensqualität in der stationären Pflege Finanzielle Förderung der Forschungsarbeit des Institut für medizinische Soziologie an der Charité unter Leitung Prof. Dr. Kuhlmey Beteiligung von 9 Trägern stationärer Pflege in der Mitgliedschaft des Paritätischen Berlin Projektbeginn Mai 2008 und voraussichtliches Ende Dezember Intention des Paritätischen LV Berlin e. V. Erkenntnisse zu Lebensqualität im Zusammenhang mit Pflegevisiten, mit einer Biografiearbeit Betreuung jedes einzelnen Bewohners angemessen und individualisiert planbar Zusammenhänge zwischen Ursache und Wirkung zu empfundener Lebensqualität und pflegerischtherapeutischen Maßnahmen 40 20

21 Intention des Paritätischen LV Berlin e. V. Image Kampagne Ambulante Pflege Fachtagung Aufbau Netzwerk Geriatriezentrum Lichtenberg Der PARITÄTISCHE Berlin als Anteilseigner des KH Lichtenberg Aufbau eines Geriatriezentrums im Krankenhauses Beteiligung von Mitgliedsorganisationen Einsatz finanzieller Mittel des Paritätischen Berlin: Finanzierung einer Vollzeitstelle beim LV Volkssolidarität zum Aufbau eines Netzwerkes 41 Wenn Sie noch Fragen haben, dann wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre Referentin! 42 21

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