Das Pflege - Weiterentwicklungsgesetz
|
|
- Christin Reuter
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das Pflege - Weiterentwicklungsgesetz PfWG 1 PfWG Allgemeines Beibehaltung des Teilleistungscharakters Leitbild: Menschenwürdige Pflege/Charta der Rechte pflege- und hilfebedürftiger fti Menschen Stärkere Ausrichtung der Pflegeversicherung an den Wünschen der pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichem Bedarf/ Aktivierung und Stützung von wohnortnahen Versorgungsstrukturen Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist nicht Bestandteil der Reform: Paralleles Verfahren zur Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs Inkrafttreten des Pflege- Weiterentwicklungsgesetz PfWG:
2 Aufgaben der Pflegeberatung 7a SGBXI Ermittlung und Feststellung des gesundheitlichen, pflegerischen und sozial- betreuerischen Hilfebedarfs Zusammenstellung von individuellen Hilfeund Unterstützungsangeboten Unterstützung bei der Umsetzung und der Inanspruchnahme der erforderlichen Leistungen 3 Ziel und Struktur der Pflegeberatung 7a SGBXI Dient der Verbesserung der Versorgung im konkreten Einzelfall und der umfassenden und zielgerichteten Unterstützung des Einzelnen im Sinne des Fallmanagements 1 Pflegeberater für 100 pflegebedürftige Menschen Pflicht der Pflegekasse zur Vorhaltung der Leistung für pflegebedürftige Versicherte und für Antragssteller auf Leistungen der Pflegeversicherung Finanzierung durch die Pflegekassen Leistungen der Pflegeberatung sind für die Versicherten kostenlos/inanspruchnahme ist freiwillig 4 2
3 Stand der Umsetzung Empfehlungen wurden am veröffentlicht Umsetzungen laufen je Pflegekassen Für Private Pflegeversicherung gilt: Ab 2009 sollen 250 Pflegeberater in 10 Regionen sowie 20 Pflegeberater für die telefonische Beratung zur Verfügung stehen 5 Pflegestützpunkte 92cSGBXI Bessere wohnortnahe und quartiersbezogene Abstimmung und Vernetzung der Angebote für Pflegebedürftige unter Berücksichtigung und Einbindung vorhandener Strukturen neuer Vertragstyp a) zwischen Pflege- und Krankenkassen b) Einbindung/Beteiligung der nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen der Alten- und Sozialhilfe 6 3
4 Pflegestützpunkte 92cSGBXI Vorort vorhandene Leistungserbringer können als Kooperationspartner vertraglich eingebunden werden Anschubfinanzierung/Förderung eines Pflegestützpunktes auf durchschnittlich je Einwohner (insgesamt 80 Mio. ) und Anschubunterstützung für 3 Jahre / Förderung bis zu insgesamt/ zusätzlich bei Einbeziehung von Ehrenamtlichkeit, Selbsthilfe Regelfinanzierung durch die Vertragspartner a) und b) 7 Aufgaben der Pflegestützpunkte 92cSGBXI Auskunft und Beratung zu Rechten und Pflichten nach den Sozialgesetzbüchern und zur Auswahl und Inan- spruchnahme der rechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommender pflegerischer, sozialer, medizinischer und anderer "gesundheitlicher" Unterstützungsangebote Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen 8 4
5 Aufgaben der Pflegestützpunkte 92cSGBXI Bereitstellung und Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungs- angebote "Verankerung" des Pflegeberaters im Pflegestützpunkt Pflegestützpunkt kann auch bei einer Pflegeeinrichtung angesiedelt sein Leistungen des Pflegestützpunktes sind für die pflegebedürftigen Menschen kostenlos 9 Kostenträger = Träger der Pflegestützpunkte 92cSGBXI Sie sollen Pflegefachkräfte in die Tätigkeit der PStPunkte einbinden, Haben nach Möglichkeit Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen einzubinden, Sollen konfessionellen und gesellschaftlichen Trägern und Organisationen die Beteiligung an den PStPunkten ermöglichen Können sich zur Aufgabenerfüllung dritter Stellen bedienen, Sollen im Hinblick auf die Arbeitsvermittlung mit Arbeitsagenturen zusammenarbeiten. 10 5
6 Stand Umsetzung Pflegeberatung Baden Württemberg: Pflegekassenberatung, ansonsten keine Transparenz Berlin: Pflegekassenberatung Bremen: Kontakt zur Wissenschaft. Entwicklung eines Expertenstandards zur Pflegeberatung Brandenburg: Pflegekassenberatung, ansonsten keine Transparenz Hamburg: Pflegekassenberatung, ansonsten keine Transparenz Meck/Pomm: Pflegekassenberatung Niedersachsen: Alles soll so bleiben wie es ist NRW: Pflegekassenberatung, ansonsten keine Transparenz Rheinland/Pfalz: Pflegekassenberatung Saarland: Pflegekassenberatung, in Sonderfällen können freie Träger eingebunden werden. Sachsen: AOK plus Beratung Sachsen Anhalt: Vernetzte Pflegeberatung Thüringen: AOK berät auch zu Hause 11 Stand der Umsetzung Pflegestützpunkte Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein: Erlass von Bestimmungen / Allgemeinverfügungen durch das Land, teilweiser Einbezug Freier Träger Baden-Württemberg: Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zwischen den Kostenträgern unter Moderation des Landes, Freie Träger nicht eingebunden Sachsen: Einrichtung von virtuellen PST für das gesamte Land (via Telefon und Internet), ansonsten keine PST Übrige Länder: Sondierungsgespräche zwischen den Kostenträgern laufen mit dem Zielen entweder Rahmen- oder Kooperationsvereinbarungen zu vereinbaren. Erlass von Bestimmungen werden geprüft. 12 6
7 Poolen von Leistungsansprüchen 36SGBXI Mehrere Pflegebedürftige sollen zukünftig gemeinsam Pflege und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung in Anspruch nehmen können Neu: Pflegesachleistungen nach 36 SGB XI können beim Poolen auch Betreuungsleistungen umfassen Ziel: mehr Leistungsflexibilität für pflegebedürftige Menschen - in ambulant betreuten Wohnformen/-gemeinschaften -aber auch im Wohnquartier/ in einem Mietshaus vermutete Effizienzgewinne sollen ihren Eingang in gesonderte Vergütungsregelungen nach 89 SGB XI finden 13 Umsetzungsstand Poolen der Leistungen Die Möglichkeiten des Poolens können in den Vergütungsverhandlungen mit Pflegediensten aufgenommen werden. Berlin: Es gibt Tagespauschalen für Sachleistungen der ambulante Pflegedienste für Personen, die in Wohngemeinschaften für Menschen mit einer Demenz leben. Einzelleistungskomplexe fallen weg, Leistungen werden gemeinsam abgerufen gepoolt. Weitere Entwicklungen? 14 7
8 Einzelpflegekräfte gem. 77 SGBXI Bisher nur, wenn die Versorgung durch Pflegedienste nicht sichergestellt werden kann Zukünftig auch wenn dies dem Wunsch der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe entspricht Einzelpflegekräfte sollen den Pflegebedürftigen helfen, in besonderem Maß ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen Pflegekassen haben für die notwendige Qualität und Qualitätssicherung zu sorgen und 15 Umsetzungsstand 77 SGBXI Da es Aufgabe der Pflegekassen ist, in geeigneten Einzelfällen flexibel Einzelverträge abzuschließen, geht das BMG davon aus, dass dies auch geschieht. Dem BMG liegen keine gegenteiligen Informationen vor. Berlin: Der LIGA FA Ambulante Pflege hat die Pflegekassen aufgefordert von dieser Möglichkeit Abstand zu nehmen, da es im Land Berlin eine ausreichend hohe Anzahl an ambulanten Pflegedienst gibt. Die Pflegekassen halten sich die Option einer Einzelfallentscheidung offen. Andere Erfahrungen? 16 8
9 Stufenweise Anhebung der Leistungen bis (3) Pflegegeld nach 37 SGB XI 2007 in Pflegegeld nach 37 SGB XI 2012 in Stationär Pflege nach 43 SGB XI 2007 in Stationäre Pflege nach 43 SGB XI 2012 in Pflegestufe I Häuslich Pflege ( 36) und Tages- pflege ( 41) 2007 in Häuslich Pflege ( 36) und Tages- Pflege ( 41) 2012 in Pflegestufe II Pflegestufe III Härtefallregelung Zusätzliche Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Anhebung des zusätzlichen Leistungsbetrags für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz/mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf auf bis zu 200 monatlich/ bisher 460 jährlich 45b SGBXI Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zwar noch keinen erheblichen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, können diesen Betrag auch erhalten (gilt bisher nur für pflegebedürftige Menschen im Sinnes des SGB XI / 45a SGB XI) Anspruch haben nur Menschen in der häuslichen Pflege Höhe des Anspruchs wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des MDK im Einzelfall festgelegt Richtlinien der Pflegekassen über einheitliche Maßstäbe für die Empfehlung des MDK zur Bemessung der Höhe des Betreuungsbetrags 18 9
10 Umsetzung 45a und 45b SGBXI Die Richtlinie dazu wurde vom BMG veröffentlicht und sollte ohne Verzögerung zur dringend notwendigen Verbesserung für die betroffenen Pflegebedürftigen umgesetzt werden. Die Richtlinie ist bis zum befristet. Nach jetzigem Kenntnisstand wurde die Richtlinie weitestgehend umgesetzt, wonach Personen, die bereits nach 45a SGBXI eingestuft waren ohne nochmalige Prüfung einen Betrag von 100 pro Monat zugestanden wird. 19 Anhebung der Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Modellvorhaben 45 c und d SGBXI Anhebung der Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Modellvorhaben nach 45c SGBXI um 5 Mio. im Jahr auf 15 Mio. mit einer 50 % Ko- Finanzierung der Länder und Kommunen stehen 30 Mio. pro Jahr zur Verfügung (bisher 20Mio. ) Diese Förderung soll auf ehrenamtlich engagierte und Selbsthilfegruppen für Menschen mit erheblichen h allgemeinen Betreuungsbedarf und Angehörige ausgedehnt werden 45 d SGB XI 20 10
11 Zusätzliche Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in stationären Pflegeeinrichtungen 87b SGBXI Stationäre Pflegeeinrichtungen können zusätzliche Betreuungskräfte für Pflegebedürftige mit erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf beschäftigen Die Kosten der zusätzlichen Betreuung gehen nicht zu Lasten der Heimbewohner/Innen oder des Sozialhilfeträgers Stationäre Pflegeeinrichtungen erhalten für die Beschäftigung der Personen einen Zuschlag von den Pflegekassen Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat Richtlinien zur Qualifikation des einzusetzenden Personals und zu den Aufgaben in stationären Pflegeeinrichtungen erlassen. 21 Umsetzungsstand 87b SGBXI Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben der zusätzlich einzusetzenden Betreuungskräfte in der vollstationären Versorgung der Pflegebedürftigen wurden bereits am vom BMG erlassen. Inzwischen sind nach BMG weit über 1200 Verträge über Vergütungszuschläge in stationären Einrichtungen zwischen den Kostenträgern und des stationären Pflegeeinrichtungen abgeschlossen worden Angenommen wird ein Zusammenhang zwischen den abgeschlossenen Verträgen und dem tatsächlichen Einsatz von zusätzlichen Betreuungskräften
12 Ausbau des Anspruchs Tages- und Nachtpflege 41 SGBXI Anspruch auf Tagespflege wurde ausgebaut neben dem Anspruch auf Tagespflege kann noch ein hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld für die weiterhin zu Hause notwendige Pflege geleistet werden und umgekehrt 23 Umsetzungsstand 41 SGBXI Praxis: nicht hinreichend eindeutige Regelung zum Vorrang und Nachrang der Leistungen der Tagespflege gegenüber den Sachleistungen der ambulanten Pflegedienste Position BMG: durch das PfWG keinerlei Änderung in Bezug auf dem Vorrang der Sachleistungen gegenüber de Leistungen der Tagespflege Position Pflegekassen uneinheitlich: Einzelne Pflegekassen berechnen zuerst die Kosten für die Tagespflege und danach erst die Sachleistungen der ambulanten Pflege. Ambulante Pflegedienste müssen demnach zuerst klären: Nimmt ein/e Klient/In neben Sachleistungen noch Leistungen der Tagespflege in Anspruch Bei welcher Pflegekasse ist ein/e Klient/In versichert Kann der/die Klient/In den Restbetrag selbst bezahlen oder muss vorab ein Antrag beim Sozialhilfeträger gestellt werden
13 Förderung ehrenamtlicher Strukturen/Selbsthilfe 45dSGBXI Zum Auf- und Ausbau von ehrenamtlichen Gruppen oder zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen zur Unterstützung, Betreuung und Entlastung der Pflegebedürftigen und deren Angehörige Zum Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und -kontaktstellen zur Unterstützung, Betreuung und Entlastung der Pflegebedürftigen und deren Angehörige Kosten für Schulungen, Planung und Organisation des Einsatzes der Ehrenamtlichen bzw. Gruppen sind bei Vergütungen berücksichtigungsfähig. 25 Stärkung von Prävention und Reha 18 SGBXI MDK muss zukünftig im "Einstufungsgutachten" mitzuteilen, ob und ggf. welche Maßnahmen der Prävention und der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind Pflegekassen sind (bei Zustimmung des Versicherten) verpflichtet, den zuständigen REHA- träger zu informieren danach soll auch das Reha - Verfahren unmittelbar in Gang gesetzt werden Pflegeheime, denen es durch verstärkte aktivierende und rehabilitative Bemühungen gelingt, Pflegebedürftige in eine niedrigere Pflegestufe einzustufen, erhalten einen einmaligen Geldbetrag in Höhe von einheitlich (Betrag entspricht der Differenz zwischen den Leistungsbeträgen der Pflegestufe II und der Pflegestufe I, der sich innerhalb eines halben Jahres ergibt.) 26 13
14 Abbau von Schnittstellenproblemen 31 SGBXI Krankenhäuser haben in ihrem Versorgungsmanagement den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung in die ambulante Versorgung, zur Rehabilitation oder Pflege zu gewährleisten; Durchführung erfolgt durch hierfür qualifiziertes Personal, insbesondere Pflegfachkräfte; Pflegekassen wirken daran mit Pflegebegleitung und Einführung von Pflegestützpunkten werden zum Abbau von Schnittstellenproblemen führen Pflegekassen sollen darauf hinwirken, dass stationäre Pflegeeinrichtungen Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten eingehen oder eigene Heimärzte einstellen Schnittstellenprobleme zwischen dem SGB XI und dem Heimrecht sollen gelöst werden 27 Förderung der Wirtschaftlichkeit 72 SGBXI Die Wirtschaftlichkeit der Pflegeversicherung soll im Interesse der Pflegebedürftigen verbessert und die Pflegekräfte sowie die Einrichtungen von unnötiger Bürokratie entlastet werden. Für den Bereich der Pflegeheime werden flexible Personalschlüssel eingeführt. Sie sind nach den Notwendigkeiten der Qualität, des Bedarfs der Pflegeheimbewohner und der Wirtschaftlichkeit von den Pflegesatzparteien zu vereinbaren Option zu Gesamtversorgungsverträge für mehrere oder alle selbstständig wirtschaftenden Einrichtungen ( 72 Abs. 1 und 2) eines Pflegeeinrichtungsträgers, g g die örtlich und organisatorisch miteinander verbunden sind Pflegesatzparteien sollen Möglichkeiten erhalten, zeitliche befristet Projekt zu erproben 28 14
15 Förderung der Wirtschaftlichkeit Stärkere Berücksichtigung von externen Vergleichen bei Pflegesatzvereinbarungen 85 SGBXI Instrument der Wirtschaftlichkeits- und Wirksamkeitsprüfungen soll nur anlassbezogen eingesetzt werden können Pflicht der Heimbewohner zur Weiterzahlung der Vergütung soll auf der Landesebene stärker als bisher vereinheitlicht werden präzisierende Regelungen zu 40 SGB XI ; Abgrenzung von Pflegehilfemittel und allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens 29 Qualitätsentwicklung durch die Verankerung von Expertenstandards 113 ff. Vertragsparteien nach 113/113a SGBXI bilden eine eigenständige Sachverständigenkommission Qualitätsentwicklung in der Pflege Einführung eine Schiedsstelle Qualitätssicherung auf der Bundesebene im SGB XI Expertenstandards werden von den Vertragsparteien beschlossen Themenstellung wird von den Vertragsparteinen beschlossen Erarbeitung der Expertenstandards erfolgt durch eine Sachverständigen- kommission bzw. durch sie beauftragte Experten Expertenstandards werden im Bundesanzeiger veröffentlicht Vertragsparteien sollen auch die Umsetzung sicherstellen 30 15
16 Stärkere Anerkennung des internen Qualitätsmanagements und Transparenz der Ergebnisse Qualitätssicherung 113 ff. stärkere Verschränkung von internem Qualitätsmanagement und externer Qualitätssicherung, Testate und Zertifikate sollen bei Prüfungen sowohl hinsichtlich i htli h von Prüfturnus als auch Prüftiefe f durch den MDK angemessen berücksichtigt werden MDK Berichte und die Ergebnisse anderer Prüfverfahren sollen zukünftig veröffentlicht werden die Vertragspartner nach 113 bestimmen die Anforderungen an die Veröffentlichung der MDK Berichte und anderer Berichte 31 Externe Qualitätssicherung durch den MDK 114, 114a und 115 SGBXI Anlassbezogene Prüfungen bleiben bestehen regelhafter Prüfrhythmus von drei Jahren, später jährlich Stichprobe bei mindestens 20% der zugelassenen Pflegeeinrichtungen bessere e Abstimmung der Prüfungen mit der Heimaufsicht Berücksichtigung von vergleichbaren Testaten und Zertifikate bei Prüfungen durch den MDK sowohl hinsichtlich von Prüfturnus als auch Prüftiefe 32 16
17 Umsetzungsstand 113 und 113a SGBXI Die Formulierung der Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität wird auf Bundesebene erarbeitet Expertenstandards gem. 113a SGBXI: Die Inhalte der notwendigen Verfahrensordnung gelten bei Vertragsparteien des BMG als geeinigt, das BMFSJ muss dem noch zustimmen. 113b (1) und (2) SGBXI: Die Mitglieder der Schiedsstelle sind bestimmt. Die Schiedsstelle kann bei Bedarf ihre Tätigkeit aufnehmen 113b (3) SGBXI: Geschäftsordnung der Schiedsstelle ist von den Vertragsparteien am beschlossen worden. 33 Umsetzungsstand 114a und 115 SGBXI 114a SGBXI: Mit der Fortentwicklung der Qualitätsprüfrichtlinien wird im Anschluss an die Verabschiedung der Transparenz-Kriterien gem. 115 (1a) SGBXI begonnen. 115 SGBXI Veröffentlichung von Qualitätsberichten und Prüfergebnissen: Über die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik für Qualitätsprüfungen im ambulanten und stationären Bereich haben sich die Vertragsparteien geeinigt und einvernehmlich beschlossen. Mit den ersten Veröffentlichungen ist ab dem Sommer 2009 zu rechnen. Über das Design der Veröffentlichung wird weiterhin diskutiert. (Sinn und Unsinn einer Gesamtnote) 34 17
18 Finanzierung Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,25% ab 1. Juli 2008 Zur Abdeckung der bestehenden leichten Unterdeckung der laufenden Ausgaben in der Pflegeversicherung und zur Finanzierung der vorgeschlagenen Verbesserungen der Leistungen Aus heutiger Sicht reicht dieser Beitrag aus, die Leistungen der Pflegversicherung g bis etwa 2015 zu finanzieren, ohne dass die Mindestreserve von einer Monatsausgabe in Anspruch genommen werden muss Gegenfinanzierung: Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um 0,3 % Punkte zum Weitere Regelungen Veränderungen im 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit: Pflegekassen sollen die Anträge unmittelbar nach Eingang an den MDK weiterleiten und Antragsteller soll spätestens nach 5 Wochen eine Entscheidung erhalten Verschiedene Vorschläge zur Entbürokratisierung - Qualitätssicherung - Dokumentation - Modellversuche - Vereinbarungslösung zur Pflegebuchführung - Möglichkeit zur Befristung der Einstufung 36 18
19 Gesetz über die Pflegezeit 1 Anspruch auf unbezahlte Freistellung für Angehörige von der Arbeit 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung für max. 10 Tage Verpflichtung, Arbeitgeber Verhinderung und Dauer sofort mitzuteilen 3 Pflegezeit mit Rückkehrmöglichkeit Ankündigung mind. 10 Tage vorher und schriftlich mit Vorlage einer Bescheinigung von Pflegekasse oder Arzt Teilweise oder vollständige Freistellung möglich Betriebe mit bis zu fünfzehn Mitarbeiter/Innen werden ausgenommen 4 Dauer der Pflegezeit: höchstens 6 Monate Vorzeitige Beendigung nur mit Genehmigung des Arbeitgebers möglich 5 Kündigungsschutz 37 Position des Paritätischen LV Berlin e. V. Entskandalisierung der ambulanten und stationären Pflege Philosophie des Agierens Instrumente zur Erfassung der tatsächlichen Lebensqualität aus der Perspektive der zu betreuenden Menschen fehlen. Entwicklung eines vergleichbaren Prüfinstruments für Mitgliedsorganisationen der ambulanten und stationären Pflege 38 19
20 Position des Paritätischen LV Berlin e. V. Projekt Lebenswelt Pflegeheim Konzeptualisierung, Messung und Analyse von Lebensqualität in der stationären Pflege Finanzielle Förderung der Forschungsarbeit des Institut für medizinische Soziologie an der Charité unter Leitung Prof. Dr. Kuhlmey Beteiligung von 9 Trägern stationärer Pflege in der Mitgliedschaft des Paritätischen Berlin Projektbeginn Mai 2008 und voraussichtliches Ende Dezember Intention des Paritätischen LV Berlin e. V. Erkenntnisse zu Lebensqualität im Zusammenhang mit Pflegevisiten, mit einer Biografiearbeit Betreuung jedes einzelnen Bewohners angemessen und individualisiert planbar Zusammenhänge zwischen Ursache und Wirkung zu empfundener Lebensqualität und pflegerischtherapeutischen Maßnahmen 40 20
21 Intention des Paritätischen LV Berlin e. V. Image Kampagne Ambulante Pflege Fachtagung Aufbau Netzwerk Geriatriezentrum Lichtenberg Der PARITÄTISCHE Berlin als Anteilseigner des KH Lichtenberg Aufbau eines Geriatriezentrums im Krankenhauses Beteiligung von Mitgliedsorganisationen Einsatz finanzieller Mittel des Paritätischen Berlin: Finanzierung einer Vollzeitstelle beim LV Volkssolidarität zum Aufbau eines Netzwerkes 41 Wenn Sie noch Fragen haben, dann wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre Referentin! 42 21
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG)
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Pflegende Mitarbeiter durch gesetzliche Leistungen der Pflegekasse entlasten Vortrag von Wiebke
MehrLiebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,
Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden
MehrLEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG
LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf Verhinderungspflege 3)
MehrDie Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!
Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere Leistungen! Um bessere Leistungen für die
MehrWeiterentwicklung in der Pflegeversicherung
BfA-Gemeinschaft 16. Oktober 2009 Köln Weiterentwicklung in der Pflegeversicherung Karl-Heinz Plaumann Geschäftsführer MDK Baden-Württemberg Ein Jahr nach der Pflegereform Ein kommender Tag scheint länger
MehrReform der Pflegeversicherung
Reform der Pflegeversicherung Sozial- und Gesundheitsausschuss am 19. Mai 2008 in Schieder-Schwalenberg - Auszüge aus dem Referat des IKK Landesverbandes (Kreispflegekonferenz am 30.4.08) - Ziele der Reform
MehrDer Pflegefall tritt ein was tun?
6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige
MehrLeistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I
Nr.: 03/2015 Datum: 15. Januar 2015 Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Am 1. Januar 2015 ist das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen
MehrDie Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!
Die Reform der Pflegeversicherung Gewinner sind die Pflegebedürftigen! (Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.08 in Kraft) Seite 1 Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere
MehrPflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz
Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 36 SGB XI - Sachleistungen Die Sachleistungen werden dynamisiert und betragen ab dem
MehrDas Zweite Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsassessment
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsassessment Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS Kongress Pflege, Berlin, 22. und 23. Januar 2016 Gliederung 1. Einführung
Mehr5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz
5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz (leistungsrechtliche Änderungen) Unternehmenseinheit Pflege Stand 13.11.2014 Die vier Elemente des 5. SGB XI - ÄndG Beitragssatzerhöhung um 0,3 % zum
MehrPflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013
Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013 Das Pflegegeld ( 37 SGB XI) Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 0 kein Anspruch
MehrLeistungen für Demenzpatienten
Leistungen für Demenzpatienten Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123,00 Pflegestufe I (mit Demenz) 316,00 Pflegestufe II (mit Demenz)
MehrPFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1
PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 Stand: Bundesrat, 7. November 2014 Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegestärkungsgesetz
MehrInformationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz
Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine
MehrDie Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen 2014 pro Monat Leistungen ab
MehrPflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800. kostenlose 24h Hotline. Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 01.01.2015
Pflegeleistungen Das ändert sich ab 01.01.2015 Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800 kostenlose 24h Hotline Pflegegeld für häusliche Pflege Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige
MehrDas Pflege- Neuausrichtungsgesetz
Das Pflege- Neuausrichtungsgesetz Bessere Leistungen und Wahlmöglichkeiten für Demenzkranke? Jörg Fröhlich Vorstandsmitglied der Alzheimer- Gesellschaft Augsburg 04.02.2013 Änderungen bzw. Chancen der
MehrTabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136
Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger
MehrGemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung. Villa Kalstert
Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung Villa Kalstert Die Idee Leben in der eigenen Häuslichkeit Menschen mit psychischen Erkrankungen Depressionen, psychotische Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen
MehrLeistungen der Pflegeversicherung SGB XI
Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI Auszug aus dem SGB XI 28 SGB XI - Leistungsarten, Grundsätze (1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen: 1. Pflegesachleistung ( 36), 3. 4. 5. 6. 7.
MehrDas Pflegestärkungsgesetz. Was ändert sich zum 01.01.2015
Das Pflegestärkungsgesetz Ab dem 01.01.2015 werden die Leistungen für die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen durch die Einführung des Pflegestärkungsgesetzes I ausgeweitet. Dies soll dem Zweck dienen,
MehrAngehörigenberatung am Beispiel der Pflegeberatung in der IKK Niedersachsen
Angehörigenberatung am Beispiel der Pflegeberatung in der IKK Niedersachsen Schulungsmodul 3 Landesagentur Generationendialog Niedersachsen Niedersachsen 1 Pflege- und Angehörigenberatung Gesetzliche Vorgaben
MehrPflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen
Pflegestärkungsgesetz 1 Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetze 1 und 2 2015 Pflegestärkungsgesetz 1 Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung Stärkung der ambulanten Pflege Stärkung
MehrStationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission
Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Einleitung Stationäre Kurzzeitaufenthalte ermöglichen befristete Entlastungen bei der Betreuung
MehrPflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS)
Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) PTVS - 2008 PTVS - 2013 Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen
Mehrmicura Pflegedienste München/Dachau GmbH
micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten
MehrIm Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)
P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus
MehrHerzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler
Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Die erste gute Nachricht: Die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege bleiben stabil Ursprünglich
Mehr- 244 458 728 von monatlich 1)
Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2015 an die Pflegeversicherung im Überblick Stand: 31.03.2015 Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem
MehrSoziale Sicherung der Pflegeperson
Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug
MehrLeistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 2016)
Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 2016) Pflegegeld Pflegegeld wird im Rahmen der häuslichen Pflege von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, damit dieser eine selbst
Mehrstationär Insgesamt 400.000 258.490 426.855 671.084 126.718 131.772 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Insgesamt
Anzahl Pflegebedürftige (Quelle: BMG 28) Über 2 Millionen Frauen und Männer in Deutschland sind im Sinne der sozialen Pflegeversicherung leistungsberechtigt. Fast 1,36 Millionen werden ambulant durch Angehörige
Mehrmicura Pflegedienste Köln
micura Pflegedienste Köln 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste schließt die Lücke einer eingeschränkten Lebensführung. Viele Alltäglichkeiten
MehrWie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?
Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan
MehrDie Pflegeversicherung
Schön, dass alles geregelt ist! Die Pflegeversicherung 5. Säule im Sozialversicherungssystem Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
MehrGröhe: Verbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige. Bundestag beschließt das Zweite Pflegestärkungsgesetz
HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin INTERNET TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de pressestelle@bmg.bund.de E-MAIL
MehrNeue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2013: Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
Neue Angebote in der Pflege und Betreuung Neu ab 01. Januar 2013: Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) 1. Auflage, Stand: März 2013 Durch die demografischen Veränderungen in Deutschland ist es eine große
MehrDas Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II
Kongress Pflege 2016 Expertenrunde Pflegende Angehörige Berlin 22.01.2016 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II Neue gesetzliche Rahmenbedingungen von Pflegeleistungen, Abteilung Versorgungsmanagement
MehrGesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Stand 30.10.2012 Neuausrichtung der Pflegeversicherung mit dem Ziel Stärkung der an Demenz erkrankten pflegebedürftigen
Mehr12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2?
Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Andreas Fischbach - Pflegesachverständiger - Geschäftsführer und Pflegedienstleiter der Diakoniestation Friedrichsdorf Grundlagen Sozialgesetzbuch Nummer 11 (SGB
MehrÜbersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen
Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG
MehrEinleitung. Einleitung
Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen
MehrDAS EINRICHTUNGSKONZEPT DER DRK BREMEN PFLEGE GMBH
DAS EINRICHTUNGSKONZEPT DER DRK BREMEN PFLEGE GMBH 1. Zur Entwicklung/Geschichte Die ambulante Pflege des Deutschen Roten Kreuzes in Bremen hat sich aus karitativen Tätigkeiten heraus entwickelt. Bereits
MehrDemenz. Beratung Betreuungsgruppen Tagespflege. Angebote bei Demenz. Magistrat der Stadt Bad Homburg v.d.höhe
Demenz Beratung Betreuungsgruppen Tagespflege Angebote bei Demenz Magistrat der Stadt Bad Homburg v.d.höhe 1 Beratungsstellen Für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen gibt es spezielle Beratungsangebote:
MehrPflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!
Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten
MehrHöhere Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015
Mandanteninformation 17. Oktober 2014 Höhere der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Ab 1.1.2015 gibt es höhere in der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Dies hat der Deutsche Bundestag am
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
Mehr1. Pflegestärkungsgesetz (5. SGB XI-ÄndG) Mechthild Rawert, MdB, Berichterstatterin für Pflege der AG Gesundheit
1. Pflegestärkungsgesetz (5. SGB XI-ÄndG) Mechthild Rawert, MdB, Berichterstatterin für Pflege der AG Gesundheit Was Sie erwartet 2 Zielsetzung der Veranstaltung Vereinbarungen im Koalitionsvertrag Herausforderungen
MehrLeistungen der Pflegeversicherung jetzt und ab 2015
Leistungen der Pflegeversicherung jetzt und ab 2015 Günther Schwarz, Fachberatung, Evangelische Gesellschaft Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 1.8.14 1 Reform der Pflegeversicherung wird 2015 kommen
MehrPflegestützpunkte: unabhängige, neutrale und kostenlose Beratungs- und Informationsangebote
Pflegestützpunkte: unabhängige, neutrale und kostenlose Beratungs- und Informationsangebote Pflegestützpunkte Baden-Württemberg e.v. 1 Baden-Württemberg meldet Vollzug: Die Pflegestützpunkte haben ihre
MehrUnd plötzlich: Pflege -... Und plötzlich: Pflege - Rechtliche Situation und Unterstützungsangebote in Freiburg
Und plötzlich: Pflege - Rechtliche Situation und Unterstützungsangebote in Freiburg Seite 1 Gliederung - Pflegebedürftigkeit was ist zu tun? - Unterstützungs- und Hilfesystem in Freiburg - Zahlen Daten
MehrPflegeleistungen 2015
Leicht & verständlich erklärt Pflegeleistungen 2015 Wir informieren Sie über alle Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes 2015 Liebe Leserinnen und Leser, der Bundestag hat im Oktober 2014 den 1. Teil des
MehrWeiterentwicklung des Pflegesystems in dieser Wahlperiode aus Sicht des BMG
Weiterentwicklung des Pflegesystems in dieser Wahlperiode aus Sicht des BMG Dr. Friederike Hoepner-Stamos, Referat 411, in Vertretung für Dr. Martin Schölkopf Bundesministerium für Gesundheit www.bmg.bund.de
MehrWas bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis
Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Erstmals Leistungen in Pflegestufe 0 Bisher leistet die Pflegeversicherung (SGB XI) einen finanziellen Zuschuss bei den Pflegestufen 1, 2 oder 3 jedoch nicht
MehrLeistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI
Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI Pflegegeld pro Monat 0 kein Anspruch 123 1 244 316 2 458 545 3 728 728 Die Kombination von Geld- und Sachleistung ist möglich. Pflegesachleistung pro Monat
MehrPflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz
Änderungen Pflegeversicherung 2015 Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 1. Pflegegeld ( 37 SGB XI) Die Leistungen werden ab 1.1.2015 erhöht (monatlich):
MehrDas Zweite Pflegestärkungsgesetz Schri' für Schri' zum neuen Pflegebedür4igkeitsbegriff
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schri' für Schri' zum neuen Pflegebedür4igkeitsbegriff Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedür4igkeitsbegriff und das neue Begutachtungs- Verfahren. 3. Von den
MehrDas ändert sich ab 1. Januar 2015
Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 120,00 123,00 Pflegestufe I 235,00 244,00 Pflegestufe
MehrAltenhilfe Tübingen ggmbh
Altenhilfe Tübingen ggmbh 1 18. Gerontopsychiatrische Arbeitstagung Auswirkungen der Pflegereform 2008 für die Demenzversorgung in Baden-Württemberg Stefanie Lohrmann (Dipl. Betriebswirtin/ Krankenschwester)
MehrInformationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I
Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Im November 2014 hat der Bundesgesetzgeber erneut eine Änderung des SGB XI in Form des Pflegestärkungsgesetzes I beschlossen. Das Gesetz soll
MehrMitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen
Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen AuB Beihilfe Beihilfenverordnung Änderungen der Beihilfeverordnung zum 1.1.2015 2015.03 Auszug aus den Informationen
MehrStefan Wilderotter Referent Pflege Abteilung Gesundheit Verband der Ersatzkassen e. V.
Forum 2 Entgelttransparenz / Abwesenheitsvergütung / Investitionskosten Stefan Wilderotter Referent Pflege Abteilung Gesundheit Verband der Ersatzkassen e. V. BIVA Fachtagung - Bonn 28. April 2010 Das
MehrBundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Solmsstraße 18, 60486 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit
MehrDer Mensch steht im Mittelpunkt unserer Bemühungen. Wir respektieren und wertschätzen ihn.
Wir sind ein ambulanter Pflegedienst, der seit 1991 mit einem engagierten Stamm von Mitarbeitern im Großraum Berlin-Pankow tätig ist. Unser Hauptanliegen ist es, die Lebensqualität unserer Patienten zu
MehrBis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf
Info-Schreiben des Pflegedienstes an Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuer Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Hinweise
MehrPersonalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015
Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit
MehrDie Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI
Die Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI Nicole Scherhag 30. AfnP Symposium in Fulda Das Sozialversicherungssystem Kranken- Renten- Arbeitslosen- Unfall- Pflege- -versicherung Vorbemerkungen
MehrPflegeversicherung Hilfen bei Pflegebedürftigkeit nach der P F L E G E R E F O R M 2 0 0 8. Leichte Sprache
Pflegeversicherung Hilfen bei Pflegebedürftigkeit nach der P F L E G E R E F O R M 2 0 0 8 Leichte Sprache Der Pflegedienst Iserlohn bietet über die seit dem 01. Juli 2008 neue Pflegereform 2008 kostenlos
MehrPFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015
PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Erstes Pflegestärkungsgesetz - wurden die Pflegeleistungen zum
MehrAmbulante Pflege und Assistenz
24 Stunden Rufbereitschaft Beratung und Hilfe Hauswirtschaftliche Versorgung Pflegekurse für Angehörige Ambulante Pflege und Assistenz Leistungen der Pflegeversicherung Herzlich willkommen im Ev. Johanneswerk
MehrSGB XI in der Behindertenhilfe
ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER SGB XI in der Behindertenhilfe Arbeitshilfe zur Umsetzung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG Heft 69 ARBEITSHILFEN FÜR DIE PRAXIS CDIT-Verlag Am Kebsgraben
Mehrmicura Pflegedienste München Ost
In Kooperation mit: 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE Ein Gemeinschaftsunternehmen der DKV Pflegedienste & Residenzen GmbH und dem Praxisverbund GmbH München Süd-Ost Der Gesetzgeber wünscht eine engere Verzahnung
MehrLeistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen. Claudia Schöne. Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS
Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen Claudia Schöne Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS 2015 Pflegeversicherung Unterstützung der familiären und nachbarschaftlichen
MehrPflegestärkungsgesetz I -
Was bringst das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf? 12. Januar 2015 Pflegestärkungsgesetz I - Was verbessert sich für pflegende Angehörige ab 1. Januar 2015? Angelika
MehrAWO-Qualitätsbericht. stationär
AWO-Qualitätsbericht stationär Inhaltsübersicht 1. Wesentliche Kenndaten der Einrichtung 2. Leistungsangebot 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 4. Freiwillige Helferinnen und Helfer / Bürgerschaftlich
MehrZu Hause pflegen: Vorbereitungen
k o m p a k t Zu Hause pflegen: Vorbereitungen Pflegedienst, Wohnraumanpassung, Hilfsmittel Dieses E-Book kompakt ist ein Auszug aus dem Ratgeber Pflege zu Hause organisieren. Zu Hause pflegen: Vorbereitungen
MehrMitarbeiter pflegen! Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Pflegeverantwortung Checkliste für Ihre persönliche Pflegeplanung
und Pflegeverantwortung Checkliste für Ihre persönliche Pflegeplanung Radebeul Checkliste für pflegende Angehörige Ein Pflegefall tritt oft plötzlich und ungeplant ein. Selten sind Angehörige darauf vorbereitet,
MehrNach der Reform ist vor der Reform - Möglichkeiten und Grenzen des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes (PNG)
Nach der Reform ist vor der Reform - Möglichkeiten und Grenzen des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes (PNG) Ulrich Pannen Geschäftsbereichsleiter Pflege AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Änderungen
MehrSchritt für Schritt zur häuslichen Pflege
Schritt für Schritt zur häuslichen Pflege Was sollten Sie wissen? Wen können Sie fragen? Was müssen Sie tun? LANDESSTELLE PFLEGENDE ANGEHÖRIGE Schritt für Schritt zur häuslichen Pflege Die absehbare oder
MehrMehr Lebensqualität im Alter. Das neue Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)
Mehr Lebensqualität im Alter Das neue Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) Mehr Lebensqualität, Selbstbestimmung und Teilhabe Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger, Menschen möchten heutzutage so lange
MehrDas Pflegeneuordnungsgesetz (PNG) ab 2013
Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNG) ab 2013 Wichtige Regelungen, finanzieller Rahmen, neue Leistungen Finanzierung ab 1.1.2013 Anhebung des Beitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte Mehreinnahmen ca. 1,1 Mrd.
MehrHäufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Familienpflege Zeit für Pflege und Beruf Häufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 10- tätige Auszeit im Akutfall
MehrPflege ein großes Thema...
Pflege ein großes Thema... Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen Im Alter möchte jeder gerne gesund und unabhängig sein. Doch die Realität sieht anders auch: Immer mehr Deutsche brauchen in späteren Jahren
MehrPflegebedürftig was nun?
BILOBA Pflegebedürftig was nun? Pflegestufen und Leistungen gemeinnützige Biloba Häusliche Kranken- und Altenpflege www.biloba-pflege.de Entlastung im Alltag Hilfe und Unterstützung Pflegestufe 1 Erheblich
MehrHPCV-Studie: Hospizliche Begleitung
Februar 2008 Sonder-Info Sonder-Info Sonder-Info Sonder-Info HPCV-Studie: Hospizliche Begleitung und Palliative-Care-Versorgung in Deutschland 2007 (Stand: 26.02.2008) Sonder Hospiz Info Brief 1 / 08 Seite
MehrBeihilfevorschriften - 41-32 BayBhV. Häusliche und teilstationäre Pflege
Beihilfevorschriften - 41-32 BayBhV 32 Häusliche und teilstationäre Pflege (1) 1 Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung
MehrPflege-Neuausrichtungs-Gesetz. Pflege ist Zukunft
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Pflege ist Zukunft Leistungsverbesserung für demenziell erkrankte Menschen Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, es ist aber ein längerer Umsetzungsprozeß zu erwarten
MehrPflegeleistungen ab 1. Januar 2015
Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Anspruch auf Pflegegeld für häusliche Pflege Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 123,00 EUR 120,00 EUR Pflegestufe 1 244,00 EUR 235,00 EUR Pflegestufe 1 (mit Demenz*) 316,00
MehrMehr Unterstützung für pflegende Angehörige
Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige Pflegegeld, Pflegezeit, Familienpflegezeit & Co.: Welche Leistungsverbesserungen gibt es für pflegende Angehörige? Worum geht es? Tritt der Pflegefall ein und
MehrEntwicklung des Heimrechtes unter Berücksichtigung des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes. Hannover im September 2015. Axel Merschky, BP-LWTG
Entwicklung des Heimrechtes unter Berücksichtigung des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes Hannover im Axel Merschky, BP-LWTG Folie 1 BP-LWTG Rheinland-Pfalz Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG Maßregelvollzugsgesetz
Mehrkranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum
MehrDie Pflegereform das ist neu
Die Pflegereform das ist neu > Zum 1. Juli 2008 tritt das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, das Pflege- Weiterentwicklungsgesetz, in Kraft. Mit dieser Gesetzesänderung
MehrHerzlich Willkommen Ihr
Herzlich Willkommen Ihr 2 Deutschland altert 3 3 4 5 6 Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung Bis 2030 steigt der Anteil der über 60jährigen um 8 Millionen auf 28,5 Mio. Menschen oder 36 % der Gesamtbevölkerung.
MehrBundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.v. Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.v.
Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.v. Referentenentwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des SGB XI 1. Leistungsausweitung für Pflegebedürftige 2. Pflegevorsorgefonds Grundpflege
Mehr5 Monate nach der Reform... Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht
5 Monate nach der Reform... Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht I. Gesamtversorgungsvertrag ( 72 Abs. 2 SGB XI) - Gesetzesbegründung: einheitliche Leitung soll ermöglicht werden - Voraussetzung:
MehrVorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München.
Erfahrungen mit der Verlagerung der Zuständigkeit für die ambulante Eingliederungshilfe Stellungnahme des Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München zur Anhörung des Ausschusses für Soziales,
MehrZahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (01/05)
Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (01/05) XXZahlen+Fakten (K) I. Zahl der Versicherten Soziale Pflegeversicherung rd. 70,36 Mio (Stand: 01.04.2004) Private Pflege-Pflichtversicherung rd. 8,92 Mio
Mehr