BULLETIN NR. 2 / 2011
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- Herbert Arnold
- vor 8 Jahren
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1 BULLETIN NR. 2 / 2011 Inhalt Seite HANDELSKAMMER INTERN - Schikanen im Handel mit Italien 2 - Helikopter made in Mollis 2/3 - Hauptversammlung Rechnung Mitgliederbeitrag Neue Mitglieder 4 - Öffnungszeiten während der Sommerferien 4 MITTEILUNGEN - Arbeitsrecht: Rund ums Handy Europäische Union als Ursprungsangabe in Ursprungszeugnissen 8/9 - Inkrafttreten der Freihandelsabkommen mit Kolumbien 9 und Peru per 1. Juli Revision der Ursprungsregelnverordnung 9 - Verordnung über Massnahmen gegen Syrien 10 ANGEBOTE DIENSTLEISTUNGEN / KONTAKTE - Global Trade Alert: Handelsbarrieren nach Ländern im Überblick - Die Mehrwertsteuersätze in den EU-Mitgliedstaaten KURSE / SEMIN ARE - Kurse/Seminare 11/12 *********** Glarus, 30. Juni 2011
2 - 2 - HANDELSKAMMER INTERN Schikanen im Handel mit Italien Wir haben Sie bereits mit vom 29. Juni 2011 auf diese Problematik aufmerksam gemacht. Sollten Sie ebenfalls schikanöse Behandlungen im Handel mit Italien erfahren haben, sind wir Ihnen sehr dankbar, wenn Sie den Umfragebogen ausfüllen könnten. Dieser kann unter direkt abgerufen und ausgefüllt werden. Sofern Sie bzw. Ihre Lastwagen direkt vor Ort in Chiasso am italienischen Zoll von einem Problem betroffen werden, können Sie sich direkt an die Tessiner Handelskammer (Tel ) wenden. Wir danken an dieser Stelle Herrn Luca Albertoni, Direktor der Tessiner Handelskammer, ganz herzlich für seine Unterstützung! Helikopter made in Mollis Die Marenco Swisshelicopter AG hat ein ambitioniertes Ziel. Bis im Jahr 2015 möchte sie ihren eigenen Helikopter produzieren und dies am liebsten in Mollis, wie Martin Stucki, CEO der Marenco Swisshelicopter AG, anlässlich einer Präsentation seiner Pläne bei der GLHK ausführte. Vor allem der Flugplatz hat uns auf diesen Standort gebracht. Es spricht aber auch sonst einiges für Mollis. Nun soll in der Marenco Swisshelicopter AG die Produktion des ersten Schweizer Helikopters folgen. Die Idee war schon sehr lange in meinem Kopf. Ab dem Jahr 2002 wurde es dann aber immer konkreter. Geplant ist ein moderner 2,5 Tonnen schwerer einmotoriger Leicht-Helikopter. Hier haben wir die genau für uns passende Nische. Dieser Heli wird nämlich von den grossen Herstellern sehr stiefmütterlich behandelt, obwohl der Markt eigentlich gross genug sei, erklärte Stucki den Vertretern der Glarner Handelskammer. Aktuell gibt es eigentlich nur vier Modelle in diesem Segment. Wichtig für einen modernen Helikopter dieser Grössenordnung ist, dass er universell eingesetzt werden und in kurzer Zeit für verschiedene Anwendungen verwendet werden kann.
3 - 3 - Unterstützung durch die GLHK Der Vorstand der GLHK begrüsst die geplante Produktion in Mollis sehr, sollen doch dabei zwischen 40 und 100 neue Arbeitsplätze im Kanton Glarus entstehen. Dies einerseits bei der Montage, aber auch in der Verwaltung und Logistik. Entsprechend lud der Vorstand Martin Stucki am 17. Juni 2011 ein, um seine Pläne vorzustellen. Der Vorstand signalisierte dabei die volle Unterstützung gegenüber dem spannenden und innovativen Projekt und wird es weiter begleiten. Hauptversammlung 2011 Die diesjährige Hauptversammlung vom 8. Juni 2011 in der linth-arena SGU in Näfels wurde erstmals vom neuen Präsidenten Peter Rufibach geleitet. Erfreulich viele Gäste aus Politik und Wirtschaft sowie zahlreiche Vertreter/innen der Mitgliedfirmen liessen sich über die Tätigkeiten und Aktivitäten im vergangenen Vereinsjahr orientieren. Ganz besondere Ehre bedeutete für die Handelskammer die Anwesenheit von Landammann Röbi Marti, Regierungsrat Dr. Rolf Widmer, Ratsschreiber Hansjörg Dürst und Ständerat Pankraz Freitag. Das vollständige Protokoll liegt im Sekretariat zur Einsicht auf. Auf grosses Interesse stiess die nachfolgende Filmpräsentation und die Ausführungen von Rolf W. Mathis, Leiter Axpo Hydroenergie, welche einen Einblick zum aktuellen Stand des Projektes Linthal 2015 gab. Rechnung Mitgliederbeitrag Gestützt auf den Beschluss an der Hauptversammlung vom 8. Juni 2011 erlauben wir uns, die Rechnung für den Jahresbeitrag 2011 zu stellen. Da das Bulletin nun mehrheitlich in elektronischer Form zugestellt wird, erhalten Sie die Rechnung separat auf dem Postweg.
4 - 4 - Neue Mitglieder Es freut uns sehr, folgende Betriebe als neue Mitglieder der Glarner Handelskammer willkommen zu heissen: Levins Weine, Mollis S + L Bauleitung AG, Netstal Nivatec Europoles GmbH, Mollis Garage Milt AG, Glarus Freuler Heizölservice AG, Ennenda. Öffnungszeiten während der Sommerferien Das Sekretariat und der Beglaubigungsdienst der Glarner Handelskammer sind während der Sommerferien wie folgt geöffnet: Montag und Dienstag, 1. und 2. August geschlossen. Vom Montag bis Freitag, August ist unser Büro jeweils von Uhr bis Uhr geöffnet, nachmittags bleibt es geschlossen. Im Übrigen gelten die normalen Öffnungszeiten. MITTEILUNGEN ARBEITSRECHT Rund ums Handy Die arbeitsrechtlichen Fragen, die durch die Verwendung von Handys in der Arbeitswelt aufgeworfen werden, sind teilweise höchst komplex. Der Grund liegt darin, dass die scharfe Grenze zwischen der Arbeitswelt und der Lebenswelt aufgeweicht wird, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise das Geschäftshandy zu privaten Zwecken benutzt. Nachfolgend soll deshalb ein Überblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen, die das Thema «Handy» betreffen, gegeben werden. 1. Einleitung Das Handy (Natel, Mobiltelefon) ist als Kommunikationsmittel nicht mehr wegzudenken. Es kann für (fast) beliebige Zwecke eingesetzt werden. Sogar rechtliche Kommunikation kann über das Handy abgewickelt werden. So kann ein Arbeitsvertrag per SMS gekündigt werden (KGer GR JAR 2007, 453). Ausserdem soll die gesetzlich vorgesehene schriftliche Einsprache gegen eine Kündigung, die der Gekündigte für missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Obligationenrecht (OR) hält, per SMS erfolgen können (so KGer SG JAR 2009, 565).
5 - 5 - Ungeachtet des jeweiligen Inhalts der Kommunikation wirft ganz allgemein bereits die Verwendung von Handys insbesondere als Arbeitsmittel zahlreiche Rechtsfragen auf. Diese Fragen sind je nachdem, ob es sich um ein vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestelltes privates Handy oder um ein dem Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin anvertrautes Geschäftshandy handelt, unterschiedlich zu beantworten. Ob es sich um ein privates Handy oder ein Geschäftshandy handelt, hängt davon ab, wer Eigentümer des Handys ist. Insofern spielt es keine Rolle, wer den Abonnementsvertrag mit der betreffenden Telefongesellschaft abgeschlossen hat. 2. Privatgebrauch eines privaten Handys Gestützt auf ihr Weisungsrecht (Art. 321d OR) kann die Arbeitgeberin Regeln über den Umgang mit privaten Handys im Betrieb aufstellen: Das Verbot, private Handys in den Betrieb mitzubringen, ist zulässig, wenn die Gefahr von Betriebsspionage besteht. Das Verbot darf sich allerdings bloss auf Fotohandys beziehen. Das Verbot, private Handys im Betrieb zu benutzen, ist zulässig, wenn die Erreichbarkeit des Arbeitnehmers über das Festnetz gewährleistet ist. In Ausnahmefällen ist es dem Arbeitnehmer nämlich erlaubt, während der Arbeitszeit private Telefongespräche zu führen. Das Verbot, private Handys im Betrieb zu benutzen, muss sich allerdings auf die Arbeitszeit beschränken und darf sich namentlich nicht auf die Pausen erstrecken. Etwa das Verbot, private Handys im Betrieb zu benutzen, kann die Arbeitgeberin ohne weiteres aussprechen, auch wenn sie die Benutzung privater Handys im Betrieb in der Vergangenheit geduldet hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wegen der Benutzung privater Handys zu einer Störung des Betriebsablaufs gekommen ist. Das Aufladen des privaten Handys im Betrieb («Stromklau») ist von vornherein nur mit der Erlaubnis der Arbeitgeberin zulässig. 3. Geschäftlicher Gebrauch eines Geschäftshandys Gestützt auf ihr Weisungsrecht kann die Arbeitgeberin einem Arbeitnehmer namentlich einem Aussendienstmitarbeiter vorschreiben, bei der Arbeit ein Geschäftshandy mit sich zu führen. Die Arbeitgeberin kann vom Arbeitnehmer aber nicht verlangen, jederzeit jeden Anruf sei es ein solcher der Arbeitgeberin oder ein solcher von Kunden der Arbeitgeberin entgegenzunehmen. Beispielsweise ein Arbeitnehmer, der ein Fahrzeug führt, ist bereits von Gesetzes wegen verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit nicht durch Kommunikationssysteme beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Verkehrsregelverordnung [VRV]). Man wird es dem Arbeitnehmer aber auch zugestehen müssen, das Handy während wichtigen Besprechungen auszuschalten. Im Falle einer Geschäftsreise ins entfernte Ausland kann man jedenfalls von der Arbeitgeberin verlangen, die Zeitverschiebung zu berücksichtigen. Einen nächtlichen Anruf der Arbeitgeberin wird ein Arbeitnehmer, der sich auf einer Geschäftsreise befindet, im Normalfall nicht entgegennehmen müssen. Der Arbeitgeberin steht es frei, die Handys ihrer Aussendienstmitarbeiter insbesondere zur Optimierung der Planung der Arbeitseinsätze mit einer GPS-Ortung auszurüsten. Die Ausrüstung darf auf keinen Fall heimlich erfolgen (Art. 4 Abs. 2 Datenschutzgesetz [DSG]). Die GPS-Ortung darf aber auch nicht zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der persönlichen Freiheit der Aussendienstmitarbeiter führen (Art. 26 Abs. 2 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz [ArGV 3]). Entscheidend ist, wie die GPS-Ortung im Arbeitsalltag eingesetzt wird. Massgebend ist dabei zum Beispiel, ob die GPS-Ortung ausschliess-
6 - 6 - lich auf einen bestimmten Arbeitnehmer zielt oder in einem grösseren Rahmen erfolgt oder ob die GPS-Ortung dauernd oder nur gelegentlich erfolgt (BGE 130 II 425). Nach Art. 339a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeberin alles zurückzugeben, was er für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitgeberin erhalten hat. Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin deshalb das Geschäftshandy (samt SIM-Karte) zurückgeben. 4. Geschäftlicher Gebrauch eines privaten Handys Die Arbeitgeberin kann mit einem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer ein privates Handy für geschäftliche Zwecke zur Verfügung stellt (vgl. Art. 327 Abs. 1 OR). Wenn der Arbeitnehmer die Anschaffungskosten des Handys tragen soll, muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer diese Kosten zu tragen hat. Eine solche Vereinbarung ist nach Art. 327 OR ohne weiteres zulässig. Die Gebühren, die der Telefongesellschaft zu bezahlen sind, stellen, soweit es sich um geschäftlich veranlasste Kosten handelt, Auslagen dar, deren Ersatz der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin verlangen kann (Art. 327a Abs. 1 OR). Sofern keine Vereinbarung vorliegt, dass der Arbeitnehmer ein privates Handy für geschäftliche Zwecke zur Verfügung stellt, kann der Arbeitnehmer Auslagenersatz aber bloss verlangen, soweit der Arbeitnehmer sein privates Handy zumindest mit dem mutmasslichen Einverständnis der Arbeitgeberin zu geschäftlichen Zwecken benutzt hat. Die Arbeitgeberin kann mit dem Arbeitnehmer darüber, dass der Arbeitnehmer ein privates Handy für geschäftliche Zwecke zur Verfügung stellt, hinaus vereinbaren, dass der Arbeitnehmer auch während der Freizeit seine telefonische Erreichbarkeit für die Arbeitgeberin sicherzustellen hat. Eine derartige Vereinbarung ist jedenfalls zulässig, wenn es sich beim Arbeitnehmer um einen leitenden Angestellten handelt. Ob der Arbeitnehmer, der seine telefonische Erreichbarkeit sicherstellt, zu entschädigenden Bereitschaftsdienst leistet, hängt davon ab, weshalb der Arbeitnehmer seine telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen hat: Wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an ein Telefongespräch in irgendeiner Form tätig werden soll, liegt zu entschädigender Bereitschaftsdienst vor. Die Höhe der Entschädigung ist davon abhängig, welche Einschränkungen in der persönlichen Freiheit der Arbeitnehmer durch den Bereitschaftsdienst erleidet. Wenn der Arbeitnehmer die verlangte Tätigkeit beispielsweise dank eines sog. Smartphones von überall aus ausüben kann, kann die Entschädigung tiefer ausfallen. In allen Fällen aber kann arbeitsvertraglich vereinbart werden, dass die Entschädigung für den Bereitschaftsdienst bereits im normalen Lohn des Arbeitnehmers eingeschlossen ist (vgl. BGE 124 III 249). Der Lauf der täglichen Ruhezeit, die nach Art. 15a Arbeitsgesetz (ArG) in der Regel elf aufeinanderfolgende Stunden beträgt, wird durch den Bereitschaftsdienst nicht gehemmt. Das Tätigwerden des Arbeitnehmers stellt jedoch eine zu entschädigende Arbeitsleistung dar, die streng genommen zur Folge hat, dass die tägliche Ruhezeit aufs Neue zu laufen beginnt (umstritten). Zu beachten gilt es, dass namentlich in der Nacht und am Sonntag die Beschäftigung von Arbeitnehmern grundsätzlich verboten ist (Art. 18 ff. ArG).
7 - 7 - Wenn der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bloss zur Erteilung einer kurzen telefonischen Auskunft oder zum Empfang einer kurzen telefonischen Anweisung zur Verfügung stehen muss, liegt kein zu entschädigender Bereitschaftsdienst vor. In der Regel wird das Telefongespräch nicht einmal eine (zu entschädigende) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen. Ein privates Handy muss der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeberin nicht herausgeben, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer auf dem Handy geschäftliche Daten (z.b. die Telefonnummer der Ansprechperson von Kunden der Arbeitgeberin) gespeichert hat. Es kann sich deshalb empfehlen, arbeitsvertraglich zu vereinbaren, dass der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle geschäftlichen Daten, die sich auf dem privaten Handy befinden, zu löschen hat (sog. Datenlöschungsklausel). Um auch zu verhindern, dass Kunden der Arbeitgeberin den Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anrufen, kann es sich empfehlen, dass die Arbeitgeberin im Laufe des Arbeitsverhältnisses den Abonnementsvertrag, den der Arbeitnehmer mit der Telefongesellschaft abgeschlossen hat, übernimmt. Eine solche Vertragsübernahme setzt allerdings nicht nur das Einverständnis des Arbeitnehmers, sondern auch dasjenige der Telefongesellschaft voraus. Die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer können beispielsweise in einem Aufhebungsvertrag nicht regeln, wem irgendeine Handynummer gehören soll. Die Telefongesellschaften räumen ihren Kunden im Abonnementsvertrag nämlich bloss ein Recht auf Nutzung einer (der Telefongesellschaft gehörenden) Handynummer ein. Die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer haben deshalb gar nicht die Macht, darüber zu befinden, wem irgendeine Handynummer gehören soll. Wenn der Arbeitnehmer ein privates Handy allein zu dem Zweck angeschafft hat, das private Handy zu geschäftlichen Zwecken zu benutzen, fragt es sich, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit weiterhin zur (Grund-)Gebührenzahlung verpflichtet ist. Die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer gegebenenfalls auch Auslagen zu ersetzen, die erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen. Angesichts der von verschiedenen Telefongesellschaften angebotenen Prepaid-Systeme ist die Ansicht, dass es sich bei den (Grund-)Gebühren gar nicht um zu ersetzende Auslagen handelt, jedoch durchaus vertretbar. 5. Privatgebrauch eines Geschäftshandys Die Arbeitgeberin kann den Gebrauch von Geschäftshandys zu privaten Zwecken erlauben. Dass der Privatgebrauch erlaubt ist, heisst noch nicht, dass die Arbeitgeberin die Kosten des Privatgebrauchs zu tragen hat. Die Arbeitgeberin kann dem Arbeitnehmer aber durchaus die Möglichkeit einräumen, das Geschäftshandy unentgeltlich zu privaten Zwecken zu benutzen. Die Möglichkeit, das Geschäftshandy unentgeltlich zu privaten Zwecken zu benutzen, stellt eine geldwerte Leistung der Arbeitgeberin dar, die aus Gründen der Praktikabilität im Lohnausweis für die Steuern nicht deklariert werden muss. Die Deklaration, dass die Arbeitgeberin die Kosten eines Handys trägt, ist im Lohnausweis für die Steuern bloss dann angezeigt, wenn es sich um klare Lebenshaltungskosten des Arbeitnehmers handelt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer sein privates Handy bloss für private Zwecke benutzt, die Arbeitgeberin aber dennoch für die Gebühren aufkommt. In der Regel wird die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer nicht versprechen, die Kosten des Privatgebrauchs in einem unbeschränkten Umfang zu übernehmen. Namentlich die sog. Roaming-Kosten, die bei der Benutzung des Geschäftshandys auf einer Ferienreise ausserhalb des Einzugsgebiets des «Heimnetzes» anfallen, können ein beträchtliches Aus-
8 - 8 - mass annehmen. In einem solchen Fall muss der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin die Kosten zumindest teilweise ersetzen, auch wenn die Arbeitgeberin den Privatgebrauch des Geschäftshandys erlaubt hat. Daran ändert nichts, dass dem Arbeitnehmer nicht bewusst war, wie hoch die Roaming-Kosten sind. Der Arbeitnehmer muss sich über diese Kosten informieren, bevor er das Geschäftshandy im Ausland benutzt. Wenn keine Erlaubnis vorliegt, ist der Privatgebrauch von Geschäftshandys bloss in Ausnahmefällen zulässig. Wenn der Privatgebrauch während längerer Zeit geduldet worden ist, obliegt es der Arbeitgeberin, die den Privatgebrauch nicht mehr dulden will, deutlich klarzustellen, dass der Privatgebrauch in Zukunft verboten ist. Vorher darf wegen unerlaubten Privatgebrauchs des Geschäftshandys keine Sanktion ergriffen werden, beispielsweise eine Kündigung ausgesprochen werden (vgl. AGer Gaster JAR 1984, 171). Dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeberin das Geschäftshandy zurückgeben muss, gilt ungeachtet dessen, dass der Arbeitnehmer das Geschäftshandy für private Zwecke benutzen durfte. Vor der Rückgabe des Geschäftshandys muss dem Arbeitnehmer allerdings die Möglichkeit eingeräumt werden, auf dem Handy gespeicherte private Daten (z.b. die Telefonnummern von Freunden und Bekannten) zu löschen. 6. Schluss Die Fragen, welche die Verwendung von Handys als Arbeitsmittel aufwirft, werden mit Vorteil beispielsweise im Arbeitsvertrag klar geregelt. Auf diese Weise lassen sich viele Streitigkeiten vermeiden. Verfasser des vorstehenden Artikels ist lic. iur. Phillip Schneiter der Aargauischen Industrie- und Handelskammer. Wir danken der AIHK bestens für die Möglichkeit der Veröffentlichung an dieser Stelle. Für weitere Informationen und Fragen steht Ihnen unser Sekretariat gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie unseren Sekretär RA lic. iur. Daniel Althaus unter der Telefonnummer oder per glhk@landolt-althaus.ch. Europäische Union als Ursprungsangabe in Ursprungszeugnissen Durch Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages kann seit dem 1. Dezember 2009 die Bezeichnung Europäische Union als Ursprungsangabe im Ursprungszeugnis verwendet werden. Gemäss Information der Eidgenössischen Zollverwaltung muss in Zukunft für den nicht-präferenziellen Ursprung Europäische Union und nicht mehr Europäische Gemeinschaft verwendet werden. Selbstverständlich darf auch weiterhin auf einem Ursprungszeugnis der EU-Staat, z.b. Deutschland, aufgeführt werden. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass aus der Rechnung des EU-Lieferanten hervorgeht, dass die Ware in Deutschland etc. hergestellt wurde. Diese Angabe kann hinter der entsprechenden Warenposition mit dem entsprechenden ISO-Länder-Code aufgeführt sein oder am Schluss der Rechnung durch den Lieferanten bestätigt werden.
9 - 9 - Für die Rechnungserklärung des präferenziellen Ursprungs kann bis auf weiteres die Bezeichnung Europäische Gemeinschaft verwendet werden. Dies aber nur dann, wenn die Europäische Gemeinschaft ausgeschrieben wird und auf keinen Fall darf nur die Kürzung EG aufgeführt werden; EG ist das Länderzeichen für Ägypten. Inkrafttreten der Freihandelsabkommen mit Kolumbien und Peru per 1. Juli 2011 Die Freihandelsabkommen EFTA-Kolumbien und EFTA-Peru treten am 1. Juli 2011 in Kraft. Die beiden Abkommen beinhalten Bestimmungen zum Warenhandel, zu Investitionen, zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, zum öffentlichen Beschaffungswesen, zum Wettbewerb und zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Das Abkommen mit Kolumbien regelt darüber hinaus den Handel mit Dienstleistungen, während in diesem Bereich das Abkommen mit Peru die Aufnahme von Verhandlungen spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten vorsieht. Konkret erhält die Schweiz ab dem 1. Juli 2011 für die Mehrheit ihrer Industrie-Erzeugnisse zollfreien Zugang zum kolumbianischen und peruanischen Markt. Die vollständige Medienmitteilung der Schweizer Behörden finden Sie unter: Eine Übersicht der aktuellen Freihandelsabkommen finden Sie bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (die Abkommen EFTA-Kolumbien und EFTA-Peru sind ab 1. Juli 2011 aufgelistet): > Dokumentation > Dienstdokumente > D.30 Revision der Ursprungsregelnverordnung Seit dem 1. Mai 2011 ist die neue Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer in Kraft. Die Ursprungskriterien wurden mehrheitlich vereinfacht. Insbesondere wurden diese bei vielen Positionen der Kapitel des Harmonisierten Systems (HS) für die in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Länder so gestaltet, dass es für diese Länder einfacher wird, die Ursprungskriterien zu erfüllen. Weitere Informationen finden Sie unter:
10 Verordnung über Massnahmen gegen Syrien Am 19. Mai 2011 ist die neue Verordnung über Massnahmen gegen Syrien in Kraft getreten. Diese Verordnung enthält ein Embargo für Rüstungsgüter und Güter, die für die interne Repression verwendet werden können, sowie Finanz- und Reisesanktionen gegenüber 13 Exponenten des syrischen Regimes. Mitteilung des Seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) zu Syrien: > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen ANGEBOTE DIENSTLEISTUNGEN / KONTAKTE Global Trade Alert: Handelsbarrieren nach Ländern im Überblick Global Trade Alert wird vom Centre for Economic Policy Research, einer unabhängigen Expertenkommission, in London koordiniert. Global Trade Alert informiert in Echtzeit über neu in Kraft getretene Bestimmungen, die den internationalen Handel tangieren. Auf Global Trade Alert sind zur Zeit 2'260 (Stand 31. März 2011) handelsrelevante von verschiedenen Ländern erlassene Massnahmen erfasst, die mehrheitlich protektionistischen Absichten dienen und den internationalen Warenverkehr beeinträchtigen. Die vollständigen Angaben sind abrufbar unter: Die Mehrwertsteuersätze in den EU-Mitgliedstaaten Die Europäische Kommission hat eine detaillierte tabellarische Übersicht über die Mehrwertsteuersätze in den EU-Mitgliedstaaten veröffentlicht. Diese Übersicht beinhaltet auch detaillierte, jeweils nach den einzelnen EU-Mitgliedstaaten geordnete Informationen über die Besteuerung von Gegenständen und Dienstleistungen. Die tabellarische Übersicht der Mehrwertsteuersätze in der EU finden Sie unter: Unterlagen und Informationen zu Symposien, Seminarien, Messen und dergleichen sind beim Sekretariat der Handelskammer erhältlich.
11 KURSE / SEMINARE Verschiedene Organisationen bieten folgende Kurse/Seminare an: Das Centre Patronal hat für den Herbst 2011 die Bildungskurse für Führungskräfte veröffentlicht. Unter anderem werden folgende Kurse angeboten: Bildungskurse für Führungskräfte Arbeitsrecht kompakt - Fragen rund um den Lohn Schlagfertig & erfolgreicher Feedback geben in heiklen oder schwierigen Situation Mein Gedächtnis, ein Superspeicher Führungsgrundlagen für (neue) Teamchefs Der Königsweg der 36 chinesischen Strategeme als Führungswerkzeug Verkaufstechniken im Wandel Das ABC der Gesichtersprache Weitere Informationen: Centre Patronal Bern, Monbijoustrasse 14, Postfach 5236, 3001 Bern, Telefon , cpbern@centrepatronal.ch, Die Industrie- und Handelskammer St. Gallen bietet im September 2011 Kurse in folgenden Themenbereichen an: Carnets ATA korrekt erstellen Halbtages-Workshop am 1. September in Weinfelden An diesem Workshop erfahren die Teilnehmenden den Zweck und die Einsatzmöglichkeiten des Carnets ATA sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Ein Schwerpunkt liegt auf dem korrekten Ausfüllen der Formulare (Gesuch, Deckblatt und Innenblätter). Auch die Risiken und wie diese vermieden werden können sowie die länderspezifischen Vorschriften werden aufgezeigt. Vertragsrecht im Export Ganztages-Workshop am 6. September 2011 in St. Gallen In diesem Seminar wird aufgezeigt, was in Exportlieferverträgen unbedingt geregelt werden muss und wo die kritischen Punkte, z.b. betreffend anwendbares Recht, allgemeine Lieferbedingungen, Gerichtsstand, Lieferfristen, Gewährleistung oder Haftung liegen. Ebenfalls werden die wichtigsten Merkmale von Agentur-, Alleinvertriebsvertreter- oder Lizenzverträgen behandelt, auch in Bezug auf das bestehende Kartellrecht, die Problematik der Exklusivität und die Wettbewerbsverbote bei Vertriebspartnern in der EU. Incoterms Korrekte Anwendung und Interpretation Halbtages-Workshop am 8. September 2011 in St. Gallen Die korrekte Anwendung der Incoterms-Klauseln 2010 bewahren Verkäufer und Käufer vor unangenehmen Streitigkeiten und unerwarteten Mehrkosten. In diesem Workshop werden alle Incoterms-Klauseln erklärt und deren optimale Anwendung zu den verschiedenen Transportarten erläutert. Die Verpflichtungen, die dem Verkäufer bzw. dem Käufer bei den einzelnen Klauseln obliegen, werden aufgezeigt. Die Workshop-Teilnehmer erhalten zudem die Möglichkeit, Problemstellungen aus ihren Firmen in den Workshop einzubringen und auch einen Lösungsansatz mit nach Hause zu nehmen.
12 Dokumentar-Akkreditiv - das Zahlungsabsicherungsinstrument im Exportgeschäft Ganztages-Workshop am 15. September 2011 in St. Gallen Der erfolgreiche Abschluss eines Exportgeschäftes ist auch von der einwandfreien Abwicklung eines Akkreditivgeschäftes abhängig. Das Dokumentar-Akkreditiv gehört zu den klassischen Zahlungsabsicherungs-Instrumenten im Exportgeschäft. Die Stolpersteine in der Vorbereitungs- und Abwicklungsphase werden aufgezeigt. Es werden Massnahmen erläutert, die zu treffen sind, um Vorbehalte und Probleme zu vermeiden. Für detaillierte Informationen und Anmeldung wenden Sie sich bitte an: IHK Industrie- und Handelskammer St. Gallen-Appenzell, Gallusstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen, Margrith Neuenschwander, Leiterin Exportdienste, Tel , margrith.neuenschwander@ihk.ch Vorstand und Sekretariat der Glarner Handelskammer wünschen Ihnen schöne und erholsame Sommerferien. Glarner Handelskammer, Spielhof 14a, 8750 Glarus, Tel , Fax , glhk@landolt-althaus.c h
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