Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen; neues BFH-Urteil in Sachen Umsatzsteuer

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1 Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen; neues BFH-Urteil in Sachen Umsatzsteuer In der aktuellen Ausgabe meines monatlichen Editorials möchte ich Ihnen Wissenswertes über haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen näher bringen. Im zweiten Teil lesen Sie über die praktischen Folgen eines neuen BFH-Urteils zur Problematik der falschen Rechnungsstellung in umsatzsteuerlicher Hinsicht. Haushaltsnahe Leistungen: Was die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach 35a EStG angeht, haben sich viele Änderungen (Urteile, neu anhängige BFH-Verfahren und wichtige Verwaltungsanweisungen) ergeben. Die nachstehenden Ausführungen bringen Sie auf den neuesten Stand. Bevor ich Sie auf den aktuellen Stand bringe, was Urteile, anhängige Verfahren und Verwaltungsanweisungen zu diesem Thema betrifft, möchte ich aber kurz auf einen jüngst veröffentlichten Bericht des Bundesrechnungshofs (BRH) hinweisen. Dieser empfiehlt die Abschaffung der Steuervergünstigung nach 35a EStG Der BRH kommt in seinem Bericht zu folgendem Ergebnis: Mit der Steuervergünstigung soll der Schwarzarbeit begegnet werden. Dieses Ziel wird jedoch zumeist nicht erreicht. Vielfach werden Leistungen gefördert, die ohnehin legal bezogen werden. Als Beispiel nennen die Prüfer Arbeiten, die von Hauseigentümern vergeben und den Mietern in Rechnung gestellt werden. Da diese Mietnebenkosten sowieso durch Rechnungen nachgewiesen werden müssen, werden diese Leistungen kaum illegal ausgeführt. Hier kommt es daher ebenso zu Mitnahmeeffekten wie bei behördlich vorgeschriebenen Leistungen, zum Beispiel eines Kaminkehrers. Andere Leistungen, wie Wartungsarbeiten an Heizungen und Aufzügen, werden im Hinblick auf Gewährleistungsansprüche ebenfalls regelmäßig legal vergeben. Es ist daher nach der Einschätzung des Rechnungshofs nicht sinnvoll, diese Leistungen steuerlich zu fördern. Wörtlich heißt es im Bericht: Bund und Länder verzichten in zahlreichen Fällen ohne Grund auf Steuereinnahmen. Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung Weiterhin ist in dem Bericht des BRH zu lesen: Die Steuerfestsetzung in den Finanzämtern ist inzwischen vom maschinellen Verfahren geprägt, dem sogenannten Risikomanagement. Die Bearbeiter in den Finanzämtern sind angewiesen, zunächst die Daten aus den Steuererklärungen unverändert in das maschinelle Verfahren zu übernehmen. Dabei sollen sie lediglich sichten: Liegen die gesetzlich vorgeschriebenen Belege bei? Ein programmgesteuerter Risikofilter prüft anschließend anhand von Wertgrenzen: Soll der Fall durch Beschäftigte der Finanzämter personell bearbeitet werden? Oder: Wird automatisch veranlagt ohne jede Prüfung? Wird die Erklärung also durchgewinkt, wie das im Behördenjargon so heißt. Der Filter kann nicht prüfen, ob die Angaben des Steuerpflichtigen plausibel und schlüssig sind. Beispielsweise erkennt das Risikomanagementsystem nicht, ob ausschließlich Arbeitskosten geltend gemacht werden. Selbst dann, wenn aus den Angaben des Steuerpflichtigen zu der Art der Aufwendungen ersichtlich ist, dass es sich um nicht begünstigte Materialkosten handelt, kann das automatisierte Risikomanagementsystem dies nicht erkennen. Ob haushaltsnahe Leistungen geprüft werden, hängt somit allein von der Höhe der Aufwendungen ab. Steuerkanzlei Weichselbaum Juli 2011 SEITE 1 / 5

2 Nach den Feststellungen der Prüfer führten im Veranlagungszeitraum 2007 die Wertgrenzen des Risikofilters dazu, dass fast 80 % der haushaltsnahen Dienstleistungen inhaltlich nicht geprüft wurden. Bei den Handwerkerleistungen waren es immerhin noch zwei Drittel aller Fälle. Ab 2009 wurde die Förderung bekanntlich erheblich ausgebaut. Aber auch die Wertgrenzen wurden erhöht. Der BRH geht daher davon aus, dass der Anteil der ungeprüften Steuerfälle weiter ansteigen wird. Nach der Erhöhung der Wertgrenzen dürften über 90 % der begünstigten Fälle ungeprüft bleiben. Die Erklärung ist einfach: Das Risikomanagementverfahren kann nicht erkennen, ob die eingetragenen Aufwendungen förderfähig sind. Trägt beispielsweise ein Steuerpflichtiger anstelle der begünstigten Arbeitskosten den gesamten Rechnungsbetrag einschließlich der Materialkosten ein, bleibt dies unerkannt und unbeanstandet, wenn der Betrag unterhalb der Wertgrenzen des Risikofilters liegt. Gleiches gilt, wenn im Steuerformular angegeben wird, dass ein Privatwagen repariert wurde. Ist der Betrag nicht zu hoch, gibt es keinen Prüfhinweis. Der Risikofilter kann nur Zahlen miteinander vergleichen. Texte kann er nicht verstehen. Die Forderung nach Abschaffung der Subvention begründet der BRH aber nicht nur mit den Mitnahmeeffekten. Die Prüfer beklagen auch die unzureichenden Kontrollen durch die Verwaltung. Die Finanzämter gewähren die Steuerermäßigung in 80 bis 90 % aller Fälle, ohne die Anspruchsvoraussetzungen auch nur ansatzweise zu prüfen. Prof. Dr. Dieter Engels, der Präsident des Bundesrechnungshofs, formuliert es so: Was die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen angeht, gleicht das Steuerformular in den meisten Fällen einem Blankoscheck, den der Steuerpflichtige ausfüllt und den das Finanzamt einlöst. Abschließend heißt es in dem Bericht: Die Kontrolldefizite können bei der derzeitigen Besteuerungspraxis der Finanzämter nicht behoben werden. Der Bundesrechnungshof empfiehlt daher, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen abzuschaffen. Ob es dazu kommt, wird die Zukunft weisen. Es wäre nicht die erste Anregung des Bundesrechnungshofs, die in der Schublade verschwindet. Aufschlussreich sind jedoch die Recherchen zum Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung. Aktuelle BFH-Entscheidungen, anhängige Verfahren Zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aus jüngster Zeit zu haushaltsnahen Leistungen sind bemerkenswert. Im Sommer 2010 hat der BFH klar gestellt: Nutzen zusammen veranlagte Ehegatten mehrere Haushalte, können sie die Steuerermäßigung dennoch nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag in Anspruch nehmen. Der BFH widersprach damit dem Finanzgericht Baden-Württemberg. Dort wurde in erster Instanz eine objektbezogene Sichtweise vertreten. Entscheidung BFH: Der Steuervorteil ist je Haushalt bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen zu gewähren. Die Begrenzung der Steuerermäßigung der Höhe nach gilt unabhängig davon, ob die steuerbegünstigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht werden. In der zweiten BFH-Entscheidung wurde bestätigt, dass keine Unterscheidung mehr vorzunehmen ist in einfache und qualifizierte Handwerkerleistungen. Alle von Handwerkern erbrachten Arbeiten sind seither als Handwerkerleistungen im Sinne von 35a Abs. 3 EStG anzusehen. Auch einfache Arbeiten, bei denen keine besonderen handwerklichen Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich sind. Es ist nicht möglich, bis zum Höchstbetrag eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach 35a Abs. 2 EStG zu beanspruchen und den übersteigenden Betrag als Handwerkerleistungen geltend zu machen. An schwebenden Prozessen ist eines bemerkenswert. Nach einem positiven Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts kann ein angestellter Pfarrer mit einer Dienstwohnung eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn von seinem Gehalt eine monatliche Pauschale für Schönheitsreparaturen abgezogen wird. Zu Gunsten des Pastors legten die Finanzrichter eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zu Grunde. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof das unter dem Aktenzeichen VI R 18/109 auch so sieht. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte besser nicht darauf vertrauen. Anstelle einer monatlichen Pauschale empfiehlt sich eine Umlage der tatsächlichen Kosten. Dann ist ein Abzug aller Arbeitskosten gewährleistet. Steuerkanzlei Weichselbaum Juli 2011 SEITE 2 / 5

3 Ein weiteres anhängiges Verfahren findet sich unter dem Aktenzeichen VI R 61/1010 beim BFH. Dort muss das Gericht klären: Wie sieht es aus, wenn drei Jahre nach dem Einzug in ein Eigenheim eine bis dahin naturbelassene Wiese durch eine Gartenbaufirma gestaltet wird? Muss das Finanzamt dann einen Steuerrabatt für Handwerkerleistungen gewähren? Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat dies verneint. Nach dem Gesetzeswortlaut seien allein Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt. Bei einer erstmaligen Gartengestaltung werde jedoch etwas Neues geschaffen. Es handele sich damit um nachträgliche Herstellungskosten. Eine Förderung sei damit nicht möglich. Hier bleibt abzuwarten, wie der BFH diesen Fall löst. Rechtskräftige FG-Entscheidungen Viele von Ihnen dürfte interessieren, ob die Kosten für die Betreuung eines Haustiers in der Wohnung als haushaltsnahe Dienstleistung abzugsfähig sind. Genau mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht Münster befassen. Das Finanzamt hatte die Betreuung eines Hundes nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt und den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Hundebesitzer erhob daraufhin Klage vor dem Finanzgericht. Mit der wie ich finde pfiffigen Begründung: Arbeiten an Gegenständen des Haushalts sind begünstigt. Tiere seien nun aber rechtlich wie eine Sache zu behandeln. Folglich handele es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung.!! Noch vor Beginn der Gerichtsverhandlung stimmte das Finanzamt überraschender Weise dem Kläger in vollem Umfang zu. Der Hundebesitzer durfte sich also über eine Steuerermäßigung freuen!! Über den Grund für den plötzlichen Sinneswandel des Finanzamts lässt sich natürlich nur spekulieren. Es liegt aber nahe, dass die Finanzverwaltung wenig Wert auf ein Musterurteil legt, wonach auch haushaltsnahe Dienstleistungen bei Haustieren abzugsfähig sind. Dank des Rückziehers des Finanzamts vor dem Finanzgericht gibt es leider kein Urteil, auf dass man sich berufen könnte. Dennoch macht die Einzelfallentscheidung natürlich Mut. Es empfiehlt sich, entsprechende Betreuungskosten für Haustiere geltend zu machen. Weniger originell, dafür aber ebenfalls sehr praxisrelevant ist ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts. Die Steuerermäßigung nach 35a EStG muss danach auch dann gewährt werden, wenn die Leistungen im abgekürzten Zahlungsweg vom Konto eines Dritten beglichen werden, zum Beispiel von den Eltern für ihre Tochter. Die Leipziger Richter haben damit den übertriebenen Anforderungen des Finanzamts eine klare Absage erteilt. Voraussetzung für die Steuerermäßigung sei zwar die unbare Zahlung. Das heiße aber nicht, dass das Geld zwingend vom Konto des Steuerpflichtigen selbst überwiesen werden muss. Vorsicht Falle! So lautet die passende Überschrift für ein Urteil des Finanzgerichts Münster. Ein Ehepaar ließ mehrere Monate vor dem Einzug in ein neu erworbenes Eigenheim den Garten neu gestalten. Die Finanzrichter erkannten die Kosten für die Gartenarbeiten nicht steuermindernd an. Ein Abzug vorweggenommener haushaltsnaher Dienstleistungen sei nicht möglich. Der Merksatz lautet daher: Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass bereits bei Durchführung der Maßnahmen ein Haushalt in dem betreffenden Objekt begründet wurde. Das Ehepaar im Streitfall wäre also besser beraten gewesen, wenn es erst nach dem Einzug den Gärtner beauftragt hätte. Steuerkanzlei Weichselbaum Juli 2011 SEITE 3 / 5

4 Noch ganz frisch ist ein Urteil des Finanzgerichts Köln. Danach muss sich das Finanzamt nicht an den jährlichen Kosten für die städtische Müllabfuhr beteiligen. Die Richter begründen dies damit, dass die eigentliche Leistung der Müllabfuhr in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls liege und somit außerhalb des Haushalts erbracht werde. Eine teilweise Berücksichtigung der Müllgebühren, soweit sie auf das Abholen des Mülls entfallen, lehnte das Finanzgericht ebenfalls ab. Abschließend möchten ich Sie noch auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hinweisen. Wird vom Eigentümer in einen Neubau eine Einbauküche eingepasst, sind die Arbeitskosten für den Schreiner nicht begünstigt. Für handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme gibt es keinen Steuerzuschuss. Aktuelle Verwaltungsanweisungen Die Oberfinanzdirektion Münster teilt folgendes mit: Bei der Prüfung von Rohrleitungen soll es sich um keine haushaltsnahe Dienstleistung handeln. Hintergrund ist: Grundstückseigentümer in Nordrhein-Westfalen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2015 ihre Abwasserleitungen für Schmutz- und Niederschlagswasser von einem Sachkundigen auf ihre Dichtheit prüfen lassen. Das gilt für Leitungen, die nicht zugänglich sind, beispielsweise, weil sie unterirdisch verlegt sind. Nach Auffassung der OFD handelt es sich um eine Gutachtertätigkeit. Vergleichbar mit der Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage. Und diese ist im Gegensatz zu der Wartung einer Heizungsanlage nach dem BMF-Schreiben vom Februar 2010 grundsätzlich nicht begünstigt. Immerhin gesteht die OFD aber zu: Fallen als Folge von Dichtheitsprüfungen Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen an, ist eine Steuerbegünstigung zu gewähren. Umsatzsteuer: Unberechtigter Steuerausweis nach 14c UStG Der BFH hat seine Rechtsprechung zu 14c Abs. 2 UStG geändert und entschieden, dass der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen kann, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält. In 14c Abs. 2 UStG heißt es: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Der zuständige V. Senat des BFH hat wie folgt entschieden: Der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer kann auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Ausstellers einer Rechnung führen, wenn diese nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält. Das ist eine deutliche Verschärfung. Bislang hatte der BFH die Auffassung vertreten: Die Steuer wird nur dann geschuldet, wenn eine Rechnung alle Merkmale aufweist, die für den Vorsteuerabzug erforderlich sind. Im Streitfall hatte der Kläger in einer Rechnung die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl er die abgerechneten Lieferungen tatsächlich nicht ausgeführt hatte. Der Empfänger verwendete die Belege zum Vorsteuerabzug. Die Rechnungen enthielten jedoch nicht den Lieferzeitpunkt und auch keine fortlaufende Rechnungsnummer. Der Kläger war der Auffassung: Eine solches Dokument berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Er dürfe deshalb nicht nach 14c Abs. 2 UStG in Anspruch genommen werden. Das Finanzgericht hatte dem Unternehmen noch recht gegeben. Doch der BFH kam zu einem anderen Ergebnis. Zweck der Regelung sei es, Missbräuche durch die Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genüge dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweist oder den Schein einer solchen erweckt und den Empfänger so zum Vorsteuerabzug verleitet. Steuerkanzlei Weichselbaum Juli 2011 SEITE 4 / 5

5 Es ist nicht erforderlich, dass die Rechnung alle für den Vorsteuerabzug geforderten Pflichtangaben aufweist. Es reicht vielmehr aus, wenn ein Dokument Folgendes enthält: den Rechnungsaussteller, den vermeintlichen Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Im Ergebnis kreiert der BFH damit einen eigenständigen Rechnungsbegriff, der so allerdings nicht gesetzlich definiert ist. Der BFH bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Dort heißt es bislang schon: Die Rechtsfolgen des 14c Abs. 2 UStG treten unabhängig davon ein, ob die Rechnung alle für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben enthält. Sollten Sie zu diesem speziellen oder zu anderen Themen noch weitere Fragen haben, freue ich mich von Ihnen angesprochen zu werden. Das Team der Steuerkanzlei Weichselbaum freut sich, wenn Sie Kontakt aufnehmen. Mit freundlichen Grüßen aus dem Merian Forum Gerhard Weichselbaum vereidigter Buchprüfer, Steuerberater Steuerkanzlei Weichselbaum Juli 2011 SEITE 5 / 5

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