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1 Leseprobe zu Schwab/Weth (Hrsg.) Arbeitsgerichtsgesetz Kommentar 4. neu bearbeitete Auflage, 2015, 1936 Seiten, gebunden, Kommentar, 16 x 24cm ISBN ,00

2 Weitere Informationen unter 12 Kosten Nr. 3 BerHG die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig sein. 10 BerHG regelt die grenzüberschreitende Beratungshilfe innerhalb der EU. 4. Verfahren. Der Antrag auf Beratungshilfe kann durch den Rechtssuchenden mündlich oder schriftlich gestellt werden ( 4 Abs. 2 Satz 1 BerHG). Aufgrund der Regelung des 11 BerHG sind mit VO aktuell vom Vordrucke für die Stellung des Antrags eingeführt worden. In dem Antrag ist der Sachverhalt anzugeben, für den Beratungshilfe gewährt werden soll ( 4 Abs. 2 Satz 2 BerHG). Darüber hinaus muss der Rechtssuchende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machen ( 4Abs. 3BerHG). Grundsätzlich ist der Antrag vor Inanspruchnahme der Beratung zu stellen. Wendet der Hilfesuchende sich jedoch unmittelbar an einen Rechtsanwalt, ist auch eine nachträgliche Beantragung, spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung, möglich ( 6 Abs. 2 BerHG). Der Antrag ist bei dem AG zu stellen ( 4Abs. 1BerHG). Zuständig ist nach 24a Abs. 1 Nr. 1 RPflG der Rechtspfleger. Dies gilt auch für Angelegenheiten im Bereich des Arbeitsrechts. Örtlich zuständig zur Entgegennahme ist grundsätzlich das AG, in dessen Bezirk der Rechtssuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat ( 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG, 12ff. ZPO). Hat der Rechtssuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das AG zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für die Beratungshilfe auftritt ( 4 Abs. 1 Satz 2BerHG). Der Rechtssuchende erhält bei Bewilligung der Beratungshilfe grundsätzlich einen Berechtigungsschein. Die Angelegenheit, in der Beratungshilfe gewährt wird, ist in dem Berechtigungsschein genau bezeichnet ( 6 Abs. 1 BerHG). Ein Berechtigungsschein wird vom AG nur dann nicht ausgestellt, wenn das Gericht die Beratungshilfe selbst ausführt. Der Berechtigte ist in der Wahl seines Rechtsanwalts frei. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Beratungshilfe zu übernehmen ( 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BRAO). Eine Ablehnung der Übernahme ist nur im Einzelfall aus wichtigem Grund möglich ( 49a Abs. 1Satz 2und Abs. 2Satz 2BRAO). Wird der Antrag auf Beratungshilfe zurückgewiesen, ist gegen die Entscheidung die Erinnerung statthaft ( 7 BerHG). 5. Rechtsfolgen. Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich. Nach 44 RVG ivm. Nr des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu 2 Abs. 2 RVG) hat der Rechtsanwalt, der Beratungshilfe gewährt, gegen den Rechtssuchenden Anspruch auf eine Gebühr ihv. 15 Euro als Festbetrag; hierauf kann der Anwalt verzichten. Gemäß 8 Abs. 2 BerHG sind Vergütungsvereinbarungen ansonsten nichtig. Darüber hinaus erfolgt die Vergütung des Rechtsanwalts aus der Landeskasse. Der in 9 BerHG geregelte Kostenersatz durch den Gegner findet im Arbeitsrecht wegen der Regelung des 12a Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung. 12 Kosten Das Justizverwaltungskostengesetz und die Justizbeitreibungsordnung gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichtsund Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts. I. Überblick überregelungen und Begrifflichkeiten des Kostenrechts.. 1 II. Historische Entwicklung III. Regelungsgegenstand des IV. Gebühren im Urteilsverfahren 1. Instanz 1. Allgemeines Gebühren bei Verweisung Verzögerungsgebühr Gebührentatbestände und Privilegierungen a) Gebührengrundtatbestand b) Vergleich aa) Allgemeines bb) Gerichtlicher Vergleich cc) Außergerichtlicher Vergleich Schwab

3 Kosten Weitere Informationen unter 12 c) Versäumnisurteil d) Klagerücknahme, Anerkenntnis, Verzicht aa) Allgemeines bb) Einzelheiten zur Klagerücknahme cc) Einzelheiten zu Anerkenntnis und Verzicht e) Abgekürztes Urteil f) Beschluss nach 91a ZPO V. Gebühren im Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren 1. Berufung Revision Beschwerde Wiederaufnahmeklage Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör VI. Gebühren bei besonderen Verfahrensarten 1. Mahnverfahren Arrest und einstweilige Verfügung Selbständiges Beweisverfahren.. 92 VII. Auslagen VIII. Erhebung der Kosten 1. Fälligkeit Kostenvorschüsse Kostenansatz Kostenschuldner IX. Gerichtskostenfreie Verfahren X. Streitwertfestsetzung und Streitwertberechnung 1. Allgemeines Streitwertfestsetzung a) Rechtsmittelstreitwert und Gebührenstreitwert b) Wertfestsetzung auf Antrag gemäß 33 RVG c) Voraussetzungen, Inhalt und Änderung der Wertfestsetzung 133 d) Rechtsmittel Allgemeine Grundsätze der Streitwertberechnung a) Bewertungsgrundlage und Bewertungszeitpunkt b) Objektive Klagehäufung c) Klage und Widerklage d) Wechselseitig eingelegte Rechtsmittel e) Subjektive Klagehäufung f) Prozesstrennung und Prozessverbindung g) Vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten Sonderregelungen des 42 Abs. 1 2 GKG a) Bestandsstreitigkeiten aa) Begriff der Bestandsstreitigkeit bb) Begriff des Arbeitsentgelts 174 cc) Regelstreitwert oder Streitwertobergrenze? b) Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen aa) Begriff der wiederkehrenden Leistung bb) Streitwertbei der Leistungsklage cc) Streitwertbei der Feststellungsklage c) Eingruppierungsstreitigkeiten Einzelfälle (Streitwert-ABC) Abfindung Abmahnung Abrechnung Änderungskündigung Allgemeiner Feststellungsantrag Altersteilzeitvereinbarung Altersversorgung Anfechtung Arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitsleistung Arbeitspapiere Arrest und einstweilige Verfügung. 225 Auflösungsantrag Auskunft Befangenheit Befristungund sonstige Beendigungstatbestände Berufsausbildung und Antrag nach 78a BetrVG Beschlussverfahren Betriebsrat, Auskunft Betriebsrat, Beschlüsse Betriebsrat, Büroausstattung Betriebsrat, Wahl Betriebsrat, Zutrittsrecht Betriebsratsmitglied, Ausschluss. 244 Betriebsratsmitglied, Freistellung, Schulung Betriebsübergang Beweisverfahren, selbständiges Dienstwagen Direktionsrecht Ehrverletzung Einigungsstelle Entgeltklage Entschädigungsantrag Freistellung Handelsvertreter Herausgabeansprüche Insolvenz Integrationsamt Karenzentschädigung Kündigung, Mehrzahl von Kündigungen Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten Schwab 309

4 Weitere Informationen unter 12 Kosten Mitbestimmung insozialen Angelegenheiten Mitbestimmung inwirtschaftlichen Angelegenheiten Nachteilsausgleich Nachträgliche Klagezulassung Nachweis Praktikanten Sachverständigengutachten für BR 292 Schadensersatz Statusklage Stufenklage Teilzeitbegehren Urlaub, Sonderurlaub Vergleich Versetzung Weiterbeschäftigungsantrag Wettbewerbsverbot Zeugnis Zug um Zug Zwangsvollstreckungsmaßnahmen 316 Schrifttum: Arand/Faecks, Gegenstandswert der Freistellung eines Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, NZA 1998, 281; Bader, Neues Kostenrecht und Kostenausspruch im arbeitsgerichtlichen Urteil, NZA 2005, 971; Bader/Nungeßer, Die arbeitsgerichtliche Kostenentscheidung in besonderen Konstellationen, NZA 2007, 1200; Becker/Glaremin, Streitwertaddition beim mit uneigentlichem Hilfsantrag geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch?, NZA 1989, 207; Bertelsmann, Gegenstandswerte in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, 1. Auflage 2000; Binz/ Dornhöfer/Petzold, GKG, FamGKG, JVEG, 2. Aufl. 2009; Brinkmann, Zur Frage der Streitwertbegrenzung bei angefallenen Rückständen aus wiederkehrenden Leistungen, JurBüro 2003, 306; Creutzfeld, Die Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, NZA 1996, 961; Creutzfeldt, Zur nochmaligen Änderung des 25 GKG, NZA 1998, 458; Francken, Das Gesetz zur Förderung der Mediation und das arbeitsgerichtliche Verfahren, NZA 2012, 836; Hecker, Streitwerte im Individual-Arbeitsrecht, AnwBl 1984, 116; Hümmerich, Die arbeitsgerichtliche Abfindung, NZA 1999, 342; Jörchel/ Bader, Vereinheitlichung der arbeitsgerichtlichen Streitwerte, NZA 2013, 809; Lappe, Die Entwicklung des Gerichts- und Notarkostenrechts im Jahre 1986, NJW 1987, 1860; Meier/Becker, Streitwerte im Arbeitsrecht, 3. Auflage 2012; Meyer, RVG Teil E die wesentlichen Neuerungen im GKG, Jur- Büro 2004, 286; Müller, Praktische Probleme der seit geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung, NZA 1998, 1315; Müller/Bauer, Der Anwalt vor den Arbeitsgerichten, 3. Aufl. 1991; Natter, Die Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts auf das arbeitsgerichtliche Verfahren, NZA 2004, 686; Roloff, Das moderne Kostenrecht im arbeitsgerichtlichen Verfahren, NZA 2007, 900; Satzky, Der Streitwert im Arbeitsgerichtsverfahren vor und nach der Beschleunigungsnovelle 1979, RdA 1980, 101; Satzky, Zur Streitwertfestsetzung in Eingruppierungsstreitigkeiten, RdA 1979, 23; Schäder, Streitwert-Lexikon, Arbeitsrecht, 2000; Schäfer, Zum Streitwert bei einer Klage auf Erhöhung einer Betriebsrente, AGS 2003, 264; Schäfer/Schmidt, Die Bedeutung des Streitwerts im neuen arbeitsgerichtlichen Verfahren, DB 1980, 1490; Schwab, Neuerungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren, NZA 1991, 657; Schwab, Die Rechtsprechung des BAG zur Kombination einer Kündigungsschutzklage mit einer allgemeinen Feststellungsklage, NZA 1998, 342; Schwab/Maatje, Zulässigkeitsprobleme bei Verfahrens- und Wertbeschwerden, NZA 2011, 769; Stahlhacke/Bader, ArbGG, 3. Aufl. 1991; Stephan, Rechtsschutz bei der Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs, NZA 1989, 254; Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht; Tschischgale/Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl. 1982; Wenzel, Die Kostenerstattung im Verfahren über eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts, über deren Rechtmäßigkeit vor dem Amtsgericht zu verhandeln ist ( 942 ZPO), BB 1983, 1225; Wenzel, Der Streitwert des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, DB 1977, 722; Wenzel, Die Bedeutung der Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen urteil nach neuem Recht, DB 1981, 160;Willemsen/ Schipp/Reinhard/Meier, Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit eine kritische Stellungnahme, NZA 2013, 1112; Ziege, Zur Bedeutung des 12 Abs. 7 ArbGG nf für Eingruppierungsstreitigkeiten, RdA 1977, 28. I. Überblick über Regelungen und Begrifflichkeiten des Kostenrechts 1 Die in jedem Zivilprozess entstehenden Kosten setzen sich zusammen aus gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Prozessbeteiligten. Das Gerichtskostengesetz (GKG) regelt im Einzelnen, wann welche Gerichtskosten erhoben werden. Demgegenüber stellten bis zum die Bestimmungen in 12 zentrale Spezialvorschriften des Kostenrechts im arbeitsgerichtlichen Verfahren dar. 12enthielt alle Sonderregelungen für die Erhebung und Berechnung der Gerichtskosten durch die Gerichte für Arbeitssachen. Zum wurden die Gerichtskostenregelungen für alle Gerichtsbarkeiten einheitlich im GKG eingestellt. Die früheren Regelungen von 12 heute ist darin nur noch der frühere Abs. 6 enthalten sind teilweise strukturell verändert, zum Teil unverändert in das GKG integriert worden. Somit ist heute für das arbeitsgerichtliche Verfahren allein das GKG für Erhebungen und Berechnungen von Gerichtskosten maßgeblich. Teil 8 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses (KV) des GKG enthält spezielle Vorschriften der einzelnen Gebührentatbestände aller drei arbeitsgerichtlicher Instanzen. Daneben finden Teil 9 der Anlage Schwab

5 Kosten Weitere Informationen unter 12 (Auslagenersatz) sowie die allgemeine Gebührentabelle des GKG (Anlage 2 zu 34 GKG) Anwendung; vgl. zu Kosten im Verfahren der Zwangsvollstreckung Rz Gerichtskosten gibt es in Form einer streitwertabhängigen pauschalen Verfahrensgebühr oder aus einer streitwertunabhängigen Festgebühr in gesetzlich festgelegter Höhe. Folgende Normen des GKG enthalten Regelungen, die für die Gerichtskosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren von besonderer Bedeutung sind: 1 GKG Geltungsbereich (1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. (2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren 4. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz 2 GKG Kostenfreiheit (2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach 2a Abs. 1, 103 Abs. 3, 108 Abs. 3 und 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben. 6 GKG Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen (3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach 9. 9 GKG Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen (2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn 1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, 2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, 3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, 4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder 5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist. (3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. 11 GKG Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnittes [Abschnitt 3, Vorschuss und Vorauszahlung] nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. 22 GKG Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren das Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist. (2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach 29 Nr. 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach 29 Nr. 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist. 28 GKG Auslagen in weiteren Fällen (1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen und Ablichtungen oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale. (2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat. (3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn 1. der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt oder 2 Schwab 311

6 Weitere Informationen unter 12 Kosten 2. die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird. 29 GKG Weitere Fälle der Kostenhaftung Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; 2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und 4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. 34 GKG Wertgebühren (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren Euro Über um Euro Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. 35 GKG Einmalige Erhebung der Gebühren Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben. 38 GKG Verzögerung des Rechtsstreits Wird außer im Fall des 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter. 42 GKG Wiederkehrende Leistungen (1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen [ ] ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. [ ] (2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. (3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. [ ] 62 GKG Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maß- 312 Schwab

7 Kosten Weitere Informationen unter 12 gebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen. 63 GKG Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (2) Soweit eine Entscheidung nach 62Satz 1 [Wertfestsetzung für bei Antragseingang fällige Gebühren] nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. (3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden 1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und 2. von dem Rechtsmittelgericht wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Gerichtskosten sind öffentliche Abgaben, die der Staat für die Inanspruchnahme der Dienstleistung des Gerichts fordert 1.Sie sind Teil der Prozesskosten. Neben den Gerichtskosten entstehen der Prozesspartei im Zusammenhang mit einer Prozessführung regelmäßig außergerichtliche eigene Kosten, zb Verdienstausfall, Fahrtkosten, Porto- und Telefonkosten, Kosten für die Hinzuziehung eines Anwalts. Die Gerichtskosten setzen sich nach der Legaldefinition des 1 Abs. 1 GKG zusammen aus Gebühren und Auslagen. Diese Unterscheidung der Gerichtskosten in Gebühren und Auslagen wird im Kostenrecht begrifflich streng durchgehalten. Gerichtliche Entscheidungen, aber auch der Wortlaut von Vergleichen haben dem aus Gründen der Bestimmbarkeit des Inhalts und Regelungsumfangs terminologisch Rechnung zutragen 2. Gerichtsgebühren (s. Rz ) sind einmalig zu erhebende ( 35 GKG) pauschale Abgaben aus Anlass einer besonderen Inanspruchnahme der Dienstleistungen der staatlichen Gerichtsbarkeit. Hierbei kommt es bei der Verfahrensgebühr nicht darauf an, ob und welcher Verwaltungsaufwand im Einzelfall tatsächlich entstanden ist 3.Gebührentatbestände für das arbeitsgerichtliche Verfahren finden sich im Teil 8 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu 3 Abs. 2 GKG). Die Höhe der gerichtlichen Gebühren richtet sich auch für das Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach der für alle Gerichtsbarkeiten geltenden Gebührentabelle zu 34GKG (Anlage 2zum GKG). Dazu hat der Richter bei Verfahrensbeendigung den Streitwert für die Gerichtsgebühren des Verfahrens nach 63 GKG festzusetzen, damit der Kostenbeamte verbindlich Kenntnis erhält, von welchem Wert er bei Anwendung der Gebührentabelle auszugehen hat. Das sozialpolitische Ziel der Kostenreduzierung im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird durch geringere pauschale Gebührenansätze im Kostenverzeichnis erreicht (und nicht etwa durch eine andere Gebührentabelle). Gerichtliche Auslagen (s. Rz ) sind Aufwendungen des Gerichts, die durch den einzelnen Rechtsstreit veranlasst und vom Kostenschuldner zu erheben sind (zb Postgebühren, Fotokopierkosten, Zeugenentschädigung, Kosten für Sachverständige und Dolmetscher, Schreibgebühren) 4.Die dafür geltenden Auslagentatbestände sind in Teil 9 des GKG-Kostenverzeichnisses normiert. Keinem Gebührenprivileg unterfallende Gerichtskosten werden im arbeitsgerichtlichen Verfahren erst bei Verfahrensbeendigung erhoben (s. Rz ) durch den gerichtlichen Kostenansatz (s. Rz ) vom Kostenschuldner (s. Rz ), soweit bestimmte Verfahren nicht generell gerichtskostenfrei sind (s. Rz ). Die traditionelle Kostenprivilegierung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens findet in 2 Abs. 2 GKG eine besondere Ausprägung. Hierin wird ua. die völlige Gerichtskostenfreiheit für alle Verfahren angeordnet, in denen gemäß 2a ArbGG das Beschlussverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz, das Verfahren nach dem Sprecherausschussgesetz, für Entscheidungen über Wahl und Abberufung von ArbN-Vertretern in Aufsichtsräten sowie Hartmann, Kostengesetze, Einl. II A Rz GK-ArbGG/Schleusener, 12 Rz Hartmann, Kostengesetze, Einl. II A Rz. 7; GK-ArbGG/Schleusener, 12 Rz GK-ArbGG/Schleusener, 12 Rz. 10. Schwab 313

8 Weitere Informationen unter 12 Kosten über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einzelner Vereinigungen stattfindet. Kostenfrei sind zudem Verfahren auf Zustimmung des ArbG zur Durchführung einer Betriebsänderung nach 122 InsO sowie Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz nach 126 InsO. Daneben gibt es eine Reihe von Kostenprivilegierungen, die den Zweck verfolgen, den Zugang zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht durch hohe Kostenhürden zu vereiteln 1 (s.a. Rz. 167) oder das Gericht arbeitsmäßig zu entlasten. Bspw. enthält 6 Abs. 3 GKG ivm. 9 Abs. 2 GKG eine eigenständige Fälligkeitsregelung der Gerichtskosten. Nach 11 GKG dürfen in Verfahren vor den ArbG generell keine Kostenvorschüsse verlangt werden. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren entfällt die sog. Zweitschuldnerhaftung des 22 Abs. 2 GKG. Nach Nr KV-GKG werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer in bestimmten Fällen nicht erhoben. 8 9 Die vorstehend skizzierten Regelungen über Kostentragung und Kostenfreiheit gelten auch, soweit Bund oder Länder Prozesspartei vor dem ArbG sind. Dagegen gilt die vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ( 2 Abs. 1 Satz 1 GKG) angeordnete generelle persönliche Kostenfreiheit von Bund und Ländern vor dem ArbG gemäß 2Abs. 4Satz 1GKG nicht. Mit der Regelung in 2Abs. 4GKG will der Gesetzgeber eine nach dem früheren Rechtszustand bestehende Unterscheidung zwischen Rechtsstreiten über öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse vor dem Verwaltungsgericht und privatrechtliche Arbeitsverhältnisse vor dem ArbG beseitigen. De facto wird das allerdings nicht erreicht, wenn der Staatskasse wegen Prozessverlusts die Gerichtskosten gemäß 91 ZPO auferlegt werden. Gäbe es eine Kostenbefreiung, verbliebe der Staatskasse dann kein Kostenschuldner. So fließt das Geld allenfalls von einem Budget in ein anderes. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben indes möglich ( 2 Abs. 4 Satz 2GKG), spielen jedoch in der Praxis keine Rolle 2. Im Gebührenrecht gilt nach 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 GKG das Enumerationsprinzip. Das Gericht darf Auslagenersatz und Gebühren nur in den gesetzlich festgelegten Fällen erheben. Die gesetzlichen Gebührentatbestände für das arbeitsgerichtliche Verfahren aller drei Instanzen sind im Kostenverzeichnis zum GKG enthalten. Soweit es für einen Sachverhalt in dem Kostenverzeichnis an der Beschreibung eines Gebührentatbestandes fehlt, ist Gebührenfreiheit gegeben 3.Bestimmte Verfahren sind generell kostenfrei (Rz.118). Dies betrifft Gebühren und Auslagen. Dagegen beseitigt die (bloße) Gebührenfreiheit die Erhebung von Auslagen nicht. II. Historische Entwicklung 10 Zur historischen Entwicklung des Gebührenrechts von 57 des Gewerbegerichtsgesetzes vom bis zum am in Kraft getretenen 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vgl. 3. Aufl. Rz Am ist das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Es erhöhte in Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung in größerem Umfang die bisherigen Kosten und Gebühren durch Änderung des Kostenverzeichnisses und der Gebührentabelle. Insbesondere hat es nach rund neun Jahren Stagnation die Rechtsanwaltsgebühren spürbar angehoben. Es hat aber auch nach fast 20 Jahren erstmals wieder die Gerichtsgebühren erhöht. Dabei hat es für das arbeitsgerichtliche Verfahren die Differenz zur Höhe der Gerichtsgebühren in den übrigen Gerichtsbarkeiten beibehalten. Aus sozialpolitischen Erwägungen betragen die Gerichtsgebühren in der Arbeitsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach wie vor nur 66 v.h. in der ersten Instanz und 80 v.h. in den beiden Oberinstanzen gegenüber dem Gebührenniveau des allgemeinen Zivilprozesses. Endet das Verfahren durch Urteil oder greift bei einer sonstigen Erledigung kein Gebührenprivileg, dann fallen ohne Rücksicht auf den Verfahrensverlauf nach der Nr KV-GKG pauschal nur 2,0 Gerichtsgebühren beim ArbG (beim erstinstanzlichen ordentlichen Gericht sind das nach Nr KV-GKG 3,0 Gebühren), nur 3,2 Gebühren beim LAG (Nr KV-GKG) und nur 4,0 Gebühren beim BAG (Nr KV-GKG) an. Richten sich die Gebühren nach dem Streitwert des Verfahrens, dann ergibt sich die Höhe der Gerichtsgebühren aus der Anlage 2 zu 34 GKG, die auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt. 1 Vgl. BVerfG, BvR 1682/07, NZA 2011, GK-ArbGG/Schleusener, 12 Rz GK-ArbGG/Schleusener, 12 Rz Schwab

9 Kosten Weitere Informationen unter 12 Die Übergangsvorschrift des 71 Abs. 1 Satz 1 GKG stellt auf die Einleitung des Verfahrens ab. Verfahren, die vor dem anhängig geworden sind, richten sich nach der alten Fassung des GKG. Ab dem eingeleitete Verfahren sind nach der Neufassung zu berechnen. Beim Rechtsmittel, es gilt als neues Verfahren, kommt es auf dessen Einlegung an ( 71 Abs. 1 Satz 2 GKG), unabhängig davon, welches Gebührenrecht in der Vorinstanz gegolten hat. Angehoben wurden auch pauschale Festbeträge im Teil 8 des KV-GKG. So wurden zb die Mindestgebühr für einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids von 18 auf 20 Euro angehoben (KV Nr. 8100). Weist das Gericht eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs isv. 78a zurück, erhöht sich die Gerichtsgebühr von bisher 40 auf 50 Euro (KV Nr. 8500). Verwirft oder weist das LAG eine sofortige Verfahrensbeschwerde isv. 567 ZPO oder eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit durch das ArbG nach 33Abs. 3RVG 1 zurück, beträgt die Festgebühr ab dem Euro anstatt vorher 40 Euro (KV Nr. 8614). Festgebühren sind typische Entscheidungsgebühren, die nur anfallen, wenn das Gericht eine Entscheidung trifft und dabei ein Rechtsbegehren als unzulässig verwirft oder als unbegründet zurückweist. III. Regelungsgegenstand des 12 Der verbleibende Teil des 12(ehemals Abs. 6) regelt nur noch die unmittelbare bzw. entsprechende Anwendbarkeit des Justizverwaltungskostengesetzes und der Justizbeitreibungsordnung vom im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Die Vorschrift dient der Klarstellung, da die Arbeitsgerichtsbarkeit beim Bund und einigen Bundesländern nicht bei dem Justizressort angesiedelt ist. Es könnte fraglich sein, ob dort die genannten Vorschriften auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit gelten ordnet die Geltung der Justizvorschriften in diesen Fällen an. Justizverwaltungskosten sind bspw. die Gebühren für Beglaubigungen und Bescheinigungen sowie für Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug (Nr. 1, 5, 2 der Anlage zu 2 Abs. 1 JVKostO). Bei der Einziehung der Kosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen, zb die Justizkasse den Gerichten für Arbeitssachen gemäß 12 Satz 2 Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Die Beitreibung (inkl. Vollstreckung) von Gerichtskosten einschließlich etwaiger Justizverwaltungskosten richtet sich nach der Justizbeitreibungsordnung. Die Beitreibung erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren, da Gerichtskosten öffentliche Abgaben sind. 3 Vollstreckungsbehörde ist die Gerichtskasse ( 2 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO). Für Ansprüche, die beim BAG entstehen, ist Vollstreckungsbehörde die Justizbeitreibungsstelle des BAG, 12Satz 3. IV. Gebühren im Urteilsverfahren 1. Instanz 1. Allgemeines. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren 1. Instanz fällt gemäß Nr KV-GKG eine einmalige ( 35 GKG) (Verfahrens)Gebühr in Form einer Pauschalgebühr in Höhe von zwei Gebühren an. Der konkrete Aufwand des Gerichts mit dem Verfahren spielt keine Rolle. Die einmalige Gebühr deckt sämtliche Handlungen des Gerichts im gesamten erstinstanzlichen Verfahren ab 4,soweit nicht für bestimmte Handlungen innerhalb der Instanz ausdrücklich gesonderte Kosten vorgesehen sind. Gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit (drei Gebühren) sowie dem Verfahren vor dem LAG (3,2 Gebühren) und dem BAG (vier Gebühren) stellt dies eine gewichtige Kostenprivilegierung des erstinstanzlichen Verfahrens dar (vgl. auch Rz. 10). Der Zugang zum ArbG soll der Partei nicht durch hohe Gerichtskosten erschwert werden. Entstandene gerichtliche Auslagen nach Teil 9 der Anlage 1 werden vom Kostenschuldner zusätzlich berechnet. Die Höhe der einmaligen Gebühr hängt vom Streitwert ab. Sie beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro mindestens Gebührenfrei nach 33 Abs.9 RVG ist hier nur das Verfahren über die Festsetzung als solche. Demgegenüber ist auch eine unzulässige oder unbegründete Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren nach 68 Abs. 1 Satz 1 ivm. 63 Abs. 2 GKG gemäß 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei. 2 Natter/Gross/Pfitzer/Augenschein, 12 Rz GK-ArbGG/Schleusener, 12 Rz. 402; Hartmann, Kostengesetze, JBeitrO, Grundzüge, Rz GK-ArbGG/Schleusener, 12 Rz. 35. Schwab 315

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