Vernehmlassung zur Umsetzung des Handlungsprogramms Via sicura FRAGEBOGEN. Verband, Organisation, Übrige: x
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- Cornelius Fiedler
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1 Stellungnahme eingereicht durch: Kanton: Absender: Verband, Organisation, Übrige: x Schweizerischer Versicherungsverband SVV C.F. Meyer-Strasse 14 Postfach Zürich I. Allgemeine Bemerkungen Die im SVV zusammengeschlossenen Schweizer Privatversicherer führen die obligatorische Motorfahrzeug Haftpflichtversicherung durch und nehmen gemäss Unfallverhütungsbeitragsgesetz das Inkasso der Beiträge vor. Neben diesen administrativen Tätigkeiten sind der SVV sowie die einzelnen Mitgliedgesellschaften aktiv in der Strassenverkehrsprävention Die Privatversicherer haben aktiv am Handlungsprogramm via sicura mitgearbeitet und begrüssen Massnahmen die der Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr dienen. Der SVV ist überzeugt, dass Verbesserungen der Strasseninfrastruktur sowie eine Verdichtung der Polizeipräsenz die wirksamsten Mittel zur Reduktion der Unfälle im Strassenverkehr bilden. Wie zuletzt im Schreiben vom 07. Januar 2008 des SVV an das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erwähnt, sind wir jedoch der Ansicht, dass die Finanzierung dieser Massnahmen eine ordentliche staatliche Grundaufgabe bildet und damit über die Budgets der jeweiligen Gemeinwesen (Bund, Kantone und Gemeinden) zu finanzieren ist. Der SVV und die Privatversicherer lehnen aus diesem Grund alle Umsetzungsvarianten ab, die über die Ausschöpfung der aktuellen gesetzlichen Grundlage hinausgehen (Art. 1 Abs. 2 Unfallverhütungsbeitragsgesetz). Der SVV ist überzeugt, dass die schon heute mögliche Erhöhung des Unfallverhütungsbeitragssatzes auf 1% der MF-Haftpflichtprämien einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Prävention im Strassenverkehr im Bereich Forschung, Aus- und Weiterbildung sowie Kampagnen ergeben würde. Zur besseren Vertretung der Anliegen der Privatversicherer ist zudem ein Co-Lead der Versicherer bei den zusätzlichen Massnahmen aus der Erhöhung des Prämienzuschlages um 0.25% erwünscht. Die Privatversicherer befürworten folgende Bestrebungen: Verbesserte Ausbildung der Strassenverkehrsteilnehmenden (z.b. Sensibilisierung für Risiken) und von Verkehrssicherheitsfachleuten Mobilitäts- und Sicherheitserziehung in Schulen Verbesserung der Unfallstatistiken und Aufbau einer Forschungsdatenbank Austausch von Unfalldaten und Zugang zu Risikoinformationen (ADMAS, FABER etc.) Förderung der Fahrzeugsicherheit (Fahrzeugtechnik) Information durch Kampagnen Qualitätssicherungen im Rettungswesen Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen (z.b. Vereinfachung der Signalisationen und Reglungen in Begegnungszonen) Verbesserung der Infrastruktur und Verdichtung der Kontrolltätigkeit der Polizei als Staatsaufgabe mit entsprechender Finanzierung Verstärkung des Einflusses der Privatversicherer in der Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit 1 / 15
2 Weitere aus Sicht der Privatversicherer sinnvolle Ideen zur Unfallverhütung: Generelles Verbot während der Fahrt zu telefonieren (Handy und Freisprechanlage) Kooperative Ansätze mit den Privatversicherern in der Unfallforschung (z.b. HWS- Problematik, Crash-Tests) Verbesserte Nutzung des Fachwissens der Privatversicherer unter Berücksichtigung des Betriebsgeheimnisses (z.b. Umsetzung der Grundlagenforschung in der Wildunfall- Prävention gemäss Pilotprojekt in den Kantonen Zürich, Luzern und Schaffhausen). Die Privatversicherer lehnen insbesondere folgende Massnahmen von via sicura ab: Finanzierung der Infrastruktur- und Polizeimassnahmen über die Erhöhung der MF- Haftpflichtprämien Regresspflicht bei Grobfahrlässigkeit (Art. 65 Abs. 3 SVG) Meldung aller Strassenverkehrsunfälle durch die Versicherer an ASTRA gem. nart.104 Abs. 2 lit. b (Verwaltungskosten der Versicherer und unnötige Anhäufung von Datenhalden bei jährlich geschätzten 300'000 Schadenfällen) SVG Überreglementierungen mit entsprechender Verwaltungstätigkeit (z.b. beschränkte Gültigkeit des Führerausweise vor Alter 70) Obligatorische Weiterbildung für alle Lenker Obligatorische Road safety audits II. Fragen II.a. Welche Umsetzungsvariante gemäss Ziff. 3 des Erläuterungsberichts soll realisiert werden? 1. Variante Ziff. 3.1 gemäss Erläuterungsbericht 1.1 Erhöhung des Zuschlags auf 2,5 %? JA X NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen Wie in den allgemeinen Bemerkungen erwähnt, befürworten die Privatversicherer Massnahmen, die der Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr dienen. Der SVV und mit ihm die Schweizer Privatversicherer lehnen jedoch die Finanzierung edukativer und informativer Massnahmen über eine Erhöhung des Zuschlags der Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherungsprämie auf 2,5% ab. Der SVV geht davon aus, dass durch die Ausschöpfung des Beitrags gemäss Art. 1 Abs. 2 Unfallverhütungsbeitragsgesetz (SR ) ausreichend zusätzliche Mittel für eine qualitative Verbesserung der Strassenverkehrsprävention zur Verfügung stehen. Die Umsetzung soll weiterhin innerhalb der bewährten Zusammenarbeit des Fonds für Verkehrssicherheit (FVS) mit den Versicherern, Kantonen und weiteren Organisationen der Verkehrssicherheit erfolgen. Die zur Verfügung stehenden Mittel des FVS würden damit um ca. 5 Mio SFR auf 25 Millionen steigen und wie bis anhin für die Bereiche Unfallforschung, Aus- und Weiterbildung, sowie Kampagnen eingesetzt. Die Privatversicherer teilen die Ansicht des Bundesrates, dass Verbesserungen der Strasseninfrastruktur sowie die Intensivierung der Polizeikontrollen (Verhältnisprävention) eine schnelle und wirksame Methode zur Senkung der Unfallzahlen ist. Diese allgemeinen Staatsaufga- 2 / 15
3 ben sind jedoch über die ordentlichen Budgets der betroffenen Bundes- und Kantonshaushalte d.h. über Steuern und Zweckabgaben zu finanzieren. Der SVV ist überzeugt, dass Prämienerhöhungen für nicht ausgewiesene Reduktionsziele bei der Anzahl Toter und Verletzter in der Bevölkerung keine Mehrheit finden, umso mehr als wir uns europäisch bereits auf einem sehr tiefen Niveau befinden. So ist denn auch aus den Vernehmlassungsunterlagen nicht ersichtlich, welche Massnahmen mit welchen Kostenfolgen zu welchen Resultaten führen würden. Der SVV beantragt zudem eine aktivere Rolle im FVS im Sinne eines Co-Leads. 1.2 Zweckbestimmung für edukative und informative Massnahmen? Der SVV lehnt die Zweckbestimmung für edukative und informative Massnahmen ab. Neben der generellen Ablehnung der Erhöhung der MF-Prämien über die Grenze des aktuellen Art.1 Abs. 2 Unfallverhütungsbeitragsgesetz hinaus (max. 1 %), könnte die Zweckbindung zu einer Verringerung der finanziellen Ressourcen für die Präventionsaktivitäten von Verbänden und Organisationen führen. Gefährdet wären u.a. die Forschungsaktivitäten der bfu, welche wichtige Daten zur Steuerung der gesamtschweizerischen Präventionsaktivitäten im Strassenverkehr aufbereitet. 2. Variante Ziff. 3.2 gemäss Erläuterungsbericht 2.1 Erhöhung des Zuschlags auf 5 %? Der SVV und die Privatversicherer lehnen die Finanzierungsvariante Erhöhung des Zuschlags auf der HMW-Prämie von 0,75 auf 5% sowie Zweckbindung von 50% der Einnahmen aus Verkehrsbussen ab. Die Ablehnung der Erhöhung des Prämienzuschlages auf 5% ist bereits bei den Allgemeinen Bemerkungen begründet worden. Ebenso verweisen wir auf die Anmerkungen zu Frage 1. Der SVV bezweifelt zudem, dass die Kantone einer so weitreichenden Reglementierung ihrer Finanzhoheit durch den Bund zustimmen werden. Insbesondere würden durch die Teilzweckbindung der Bussengelder wichtige Grundzüge des NFA verletzt. Auch aus systematischen Überlegungen werden die Kantone deshalb diese Finanzierungsart ablehnen (müssen). Der Maximalvorschlag des UVEK ist damit aus staatspolitischen Überlegungen abzulehnen. Der SVV beantragt, dass eine Finanzierung im Bereich der Infrastrukturmassnahmen über eine Erhöhung der Mineralölsteuer anstelle der Bussengelder in Erwägung gezogen und geprüft wird. 3 / 15
4 2.2 Zweckbestimmung der Verkehrsbussen? Der SVV lehnt die Zweckbestimmung aus staatspolitischen, finanzpolitischen und systematischen Überlegungen ab. Die Finanzhoheit gemäss NFA ist zu respektieren. Die als sinnvoll erachteten Verbesserungen der Strasseninfrastruktur und der Polizeimassnahmen müssen aus Bussengeldern und weiteren ordentlichen Steuererträgen durch die jeweiligen Gemeinwesen finanziert werden. 3. Variante Ziff Erhöhung des Zuschlags auf 5 %? Der SVV und die Privatversicherer lehnen die Finanzierungsvariante Erhöhung des Zuschlags auf der HMW-Prämie von 0,75 auf 5% ab. Die Ablehnung der Erhöhung des Prämienzuschlages auf 5% ist bereits bei den Allgemeinen Bemerkungen begründet worden. Ebenso verweisen wir auf die Anmerkungen zu Frage 1. Zur Finanzierung der Verbesserung der edukativen und informativen Bereiche der Strassenverkehrssicherheit ist die Ausschöpfung des Beitrags gemäss Art. 1 Abs. 2 Unfallverhütungsbeitragsgesetz ausreichend, d.h. 1% der MF-Haftpflichtprämien. 3.2 Zweckbestimmung des Zuschlags? Begründung gemäss Frage / 15
5 II.b. Einzelmassnahmen (Ziff. 4.1 Strassenverkehrsgesetz) 4. Sind Sie mit den Infrastrukturmassnahmen einverstanden? (Art. 6a - 6d) Der SVV begrüsst Massnahmen zur Verbesserung im Bereich der Strasseninfrastruktur. Die Privatversicherer sind jedoch der Ansicht, dass die bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 6a bis 6c rechtssystematisch nicht Teil des SVG sein können. Die Analyse und Sanierung der Unfallschwerpunkte gemäss Art. 6c ist zudem bereits heute eine staatliche Aufgabe. Die Forderung bezüglich Unfallanalyse gem. Art. 6d E-SVG ist nachvollziehbar. Die vorgeschlagene Art der Forschung spiegelt die Komplexität des Unfallgeschehens jedoch nicht in angemessener Weise wider. So werden beispielsweise Daten zu den personenbezogenen und medizinischen Risikofaktoren der Unfälle nicht berücksichtigt. Siehe auch Antwort SVV zu Frage Sind Sie damit einverstanden, dass der Bundesrat Mindestanforderungen an die charakterliche Eignung festlegt? (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und 25 Abs. 3 Bst. a) Der SVV begrüsst grundsätzlich den Versuch, charakterliche Voraussetzungen bei der Beurteilung der Fahreignung mit einzubeziehen. Eine generelle Überprüfung aller Lenker wäre jedoch nicht zielführend und würde einen enormen diagnostischen Aufwand bedeuten. Der SVV ist deshalb der Ansicht, dass dieser Punkt zu überarbeiten und mit Fachleuten aus dem Bereich Verkehrspsychologie abzuklären ist. 6. Sind Sie damit einverstanden, dass Personen, die nur den Führerausweis auf Probe besitzen, keine Lernfahrten begleiten dürfen? (Art. 15 Abs. 1) Keine. 5 / 15
6 7. Sind Sie mit der Einführung eines Weiterbildungsobligatoriums (1 Tag pro 10 Jahre) für Personenwagenund Motorradlenkende einverstanden? (Art. 15 Abs. 5) Für Motorwagen- und Motorradfahrende? Der SVV lehnt das vorgeschlagene Weiterbildungsobligatorium ab. Wir gehen davon aus, dass ein Tag Weiterbildung alle 10 Jahre nichts zur Verbesserung der Sicherheit auf den Strassen beiträgt und einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand bedeutet. Der SVV begrüsst jedoch Massnahmen auf freiwilliger Basis analog der aktuellen, nicht obligatorischen Weiterbildungskurse. Diese Kurse werden heute schon von verschiedenen Gesellschaften im Rahmen von Schadenminderungs- und Kundenbindungsmassnahmen unterstützt. Begrüsst werden auch informative Massnahmen zu Anpassungen des SVG und der Verkehrssicherheit. Nur für Motorwagenfahrende? Nur für Motorradfahrende? 8. Sind Sie mit der Befristung des Führerausweises einverstanden? (Art. 15b und 15c) Der SVV ist der Ansicht, dass die Beschränkung des Führerausweises gemäss Art. 15b und 15c SVG einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand generiert. Befürwortet wird eine Überprüfung mit medizinischer Abklärung der Fahrfähigkeit inkl. Sehtest ab dem 71. Altersjahr. Zur Vereinfachung kann hier eine Beschränkung auf jeweils zwei Jahre vorgeschrieben werden. Falls zusätzlich ein Wiederholungskurs vorgeschrieben sein sollte, müssen diese Kurse auf die Zielgruppe zugeschnitten sein. 6 / 15
7 9. Sind Sie mit der Periodizität der Fahreignungsuntersuchungen für nichtberufsmässige Fahrzeuglenkerinnen und -lenker einverstanden? (Art. 15c Abs. 1-3) JA JA, Variante mit Zwischenschritt 65 J. JA, Variante ohne Zwischenschritt 65 J. x NEIN Siehe Anmerkungen zu Frage 8. keine Stellungnahme / nicht betroffen 9.1 Sind Sie damit einverstanden, dass die Führerausweiskategorien für Motorfahrzeuge, die mehr als acht Sitzplätze ausser dem Führersitz aufweisen, mit dem Erreichen des 70. oder des 75. Altersjahres des Inhabers oder der Inhaberin verfallen? (Art. 15c Abs. 7) JA, Variante mit 70 Jahren JA, Variante mit 75 Jahren x NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen Aufgrund der geringen Unfallhäufigkeit in dieser Kategorie ist eine SVG-Anpassung nicht notwendig. 10. Sind Sie damit einverstanden, dass beim Verdacht fehlender Fahreignung im Sinne von Artikel 15d die kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung anordnen muss? (Art. 15d) Der SVV unterstützt die vorgeschlagenen Massnahmen grundsätzlich. Anmerkung zu Art. 15d Abs. 1 lit. c E-SVG (Rücksichtslosigkeit) Rücksichtslosigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vorerst zu klären ist. Der SVV schlägt vor, dass die Voraussetzungen für Rücksichtslosigkeit in Zusammenarbeit mit den Administrativbehörden der Kantone geklärt werden. Evtl. kann auf die Definition von Art. 90 Abs. 2 SVG abgestützt werden. 11. Sind Sie mit der obligatorischen Nachschulung bei einem Führerausweisentzug einverstanden? (Art. 16e) x Wenn ja, obligatorische Nachschulung? Wenn ja, bedingte Verlängerung des Ausweisentzugs um drei Monate, die wegfällt, wenn Nachschulung besucht wurde (Variante)? Die Nachschulung bei wiederholten verkehrsgefährdenden Widerhandlungen gegen das SVG 7 / 15
8 mit Führerausweisentzug erachten wir als eine sinnvolle Massnahme, die nicht die Gesamtheit der Fahrzeuglenkenden undifferenziert trifft, sondern bei der Gruppe der Verkehrsauffälligen ansetzt. Wie eingangs erwähnt, sind die Privatversicherer der Ansicht, dass Überreglementierungen des SVG durch Massnahmen aus via sicura zu vermeiden sind. Sobald jedoch mehrfach ein auffälliges Verhalten festgestellt wird, müssen zwingend Massnahmen ergriffen werden. Hier steht die Anwendung geltenden Rechts im Vordergrund; Nachschulungen sind erwünschte Ergänzungen. 12. Sind Sie mit der Verpflichtung zum Einbau von Datenaufzeichnungsgeräten nach einem Führerausweisentzug wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Geschwindigkeitsvorschriften einverstanden? (Art. 17a und 99 Ziff. 9) Der SVV begrüsst den Einbau von Datenaufzeichnungsgeräten um massive Überschreitungen der Geschwindigkeitslimiten überwachen zu können. Dabei soll es sich nicht um Crash-Recorder handeln, sondern um Geräte, die permanent aufzeichnen. Aufgrund der spezialpräventiven Wirkung ist darauf zu achten, dass eine periodische Kontrolle der Aufzeichnungen erfolgt. 13. Sind Sie mit der Neudefinition des Mindestalters für Rad Fahrende einverstanden? (Art. 19 Abs. 1 und 1 bis ) Die bisherige SVG-Regelung (Schuleintritt) ist beizubehalten. 14. Sind Sie mit der Anhebung des Mindestalters für Fuhrleute einverstanden? (Art. 21 Abs. 1 und 2 erster Satz) Keine. 15. Sind Sie einverstanden, dass der Bundesrat Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der Fahreignungsabklärung erlässt? (Art. 25 Abs. 3 Bst. f und g) Der SVV unterstützt Anliegen zur Qualitätssicherung bei der Abklärung der Fahreignung. Aufgrund des raschen Wandels bei den Diagnoseverfahren ist die Detailregelung auf Verordnungsstufe angezeigt. 8 / 15
9 16. Sind Sie damit einverstanden, dass der Bundesrat für Personengruppen, denen im Strassenverkehr besondere Verantwortung zukommt oder von denen eine besondere Gefahr ausgeht, eine tiefere Promillegrenze (0,1 Promille) festlegen kann als die von Bundesversammlung festgelegte generelle Limite von 0,5 Promille? (Art. 31 Abs. 2 bis ) Der SVV begrüsst die Ausdehnung des Alkoholverbots auf die Personengruppen nach lit. d bis f. Auf die Festsetzung einer weiteren Promillegrenze (z.b. 0,1) ist dagegen aus Praktikabilitätsüberlegungen zu verzichten. Die Toleranzmarge kann in der Praxis nach Absprache unter den Durchführungsorganen festgelegt werden Personen, die den konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen? 16.2 Personen, die Personen- oder Gütertransporte (mit Lastwagen) berufsmässig durchführen? 16.3 Personen, die Lieferwagen führen? 16.4 Fahrlehrer? 16.5 Personen, die Lernfahrten begleiten? 16.6 Inhaber des Lernfahrausweises? 9 / 15
10 16.7 Inhaber des Führerausweises auf Probe? 17. Sind Sie mit der Verpflichtung zum Fahren mit Licht am Tag einverstanden? (Art. 41 Abs. 1) Der SVV befürwortet ein Obligatorium. Die Schweiz wird hier auch die EU-Standards nachvollziehen müssen, die ein Obligatorium für PW mit Baujahr ab 2011 vorsehen. Technische Handelshemmnisse durch Spezialnormen im SVG sind zu vermeiden. 18. Sind Sie damit einverstanden, dass die beweissichere Atemprobe eingeführt wird? (Art. 55 Abs. 6 und 7 Bst. d) Der SVV unterstützt alle Bestrebungen, mit denen die Effizienz bei Strassenverkehrskontrollen erhöht werden kann. Durch den Ersatz der Blutprobe durch die Atemprobe kann die Effizienz bei Strassenverkehrskontrollen wesentlich erhöht werden. Die präventive Wirkung von Kontrollen wird dadurch stark erhöht. Die Atemprobe wird bereits seit mehreren Jahren in Neuseeland, Grossbritannien, Österreich, den Niederlanden, Finnland, Italien, Luxemburg und seit 1998 auch in Deutschland und Irland eingesetzt. Die Investitionen von geschätzten SFR 10 Millionen für neue Geräte mit den geforderten technischen Voraussetzungen werden innert kurzer Zeit durch die erhöhte Effizienz der Polizei amortisiert sein. Die technische Eignung der Geräte ist durch das BA für Metrologie (ME- TAS) festzulegen. Durch die in der Bundesratsverordnung zu regelnden Ausnahmen ist zudem auch die Blutprobe weiterhin möglich. Vorbehalt: Sollte es technisch nicht möglich sein, absolut verlässliche Ergebnisse aus Atemtests zu erhalten, muss weiterhin den medizinisch abgestützten Blutalkoholproben der Vorzug gegeben werden. Der Umstieg auf die Atemprobe ist auf einen Zeitpunkt zu verlegen, in dem deren Zuverlässigkeit garantiert ist. Den Einwänden der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, Fachausschuss Strassenverkehr, ist dabei Rechnung zu tragen. 10 / 15
11 19. Sind Sie damit einverstanden, dass der Bundesrat die Kompetenz zur Einführung der Helmtragpflicht für Rad Fahrende erhält? (Art. 57 Abs. 5 Bst. b) X JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen Der SVV begrüsst das Helmtragobligatorium. Die Schutzwirkung des Helms ist unbestritten. 20. Sind Sie damit einverstanden, dass der Bundesrat die Helmtragpflicht für Kinder bis 14 Jahren einführt? (Art. 57 Abs. 5 Bst. b) X JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen Es gelten die gleichen Überlegungen wie in Antwort zu Frage 19. Der besonderen Unfallgefahr der Kinder und Jugendlichen ist bei der Planung von Schulwegen und Sicherheitsüberlegungen beim Bau von Strassen im urbanen Raum sowie im Netz des Nahverkehrs Rechnung zu tragen. 21. Sind Sie damit einverstanden, dass die Haftpflichtversicherungen bei grobfahrlässig begangenen Verkehrsregelverletzungen Rückgriff auf die unfallverursachende Person nehmen müssen? (Art. 65 Abs. 3) Die Vorschrift, bei jeder Grobfahrlässigkeit regressieren zu müssen, wird abgelehnt. Der SVV lehnt diesen Eingriff in die Vertragsfreiheit zwischen den Versicherern und ihren Versicherungsnehmern ab. Im Übrigen erfolgt der Verzicht auf den Rückgriff nicht in allen Fällen. So wird beispielsweise bei Raserunfällen oder bei Unfällen unter Alkoholeinfluss regelmässig regressiert. Schliesslich muss die Höhe des Regresses im Ermessen des Versicherers und nicht des Gesetzgebers liegen. 22. Sind Sie mit der Einführung der Schadenverlaufserklärung einverstanden? (Art. 68a) Keine. 11 / 15
12 23. Sind Sie damit einverstanden, dass der Nationale Garantiefonds subsidiär Schäden deckt, die durch die Benützung fahrzeugähnlicher Geräte verursacht wurden? (Art. 76 Abs. 2 Bst. d) Der SVV lehnt eine Ausweitung des Geltungsbereichs von Art. 76 SVG ab. Art. 76 soll primär Schäden decken, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder in der Schweiz verursacht werden. Die Abwicklung solcher Schäden soll jedoch die Grundidee des Haftpflichtrechts wer einen Schaden erlitten hat, soll ihn vorerst selber tragen nicht überstrapazieren. Die Ausweitung auf fahrzeug-ähnliche Geräte enthält ein Missbrauchspotential und erhöht den Administrativaufwand der durchführenden Organe erheblich. 24. Sind Sie damit einverstanden, dass Motorfahrzeuge bei skrupelloser Tatbegehung vom Gericht eingezogen und vernichtet werden können? (Art. 90a) Der SVV begrüsst grundsätzlich die Möglichkeit, dass Motorfahrzeuge als Tatwaffe im Sinne des Nebenstrafrechts des SVG eingezogen und vernichtet werden können. Bei der Umsetzung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Fahrzeuge häufig geleast sind oder mit dem Lenker nicht identischen Haltern gehören. Wie im erläuternden Bericht erwähnt, handelt es sich um einen Eingriff in die Eigentumsgarantie mit den entsprechenden Schutzrechten. Da Art. 90a SVG als Kann-Vorschrift ausgestattet ist, verbleiben das Ermessen und die Einhaltung der Verhältnismässigkeit bei der richterlichen Instanz, was nach Ansicht des SVV eine genügende Absicherung der Eigentumsrechte gewährleistet. 25. Sind Sie mit strengeren Sanktionen beim Fahren ohne den erforderlichen Führerausweis einverstanden? (Art. 95 Ziff. 1 und 1 bis ) Keine. 26. Sind Sie damit einverstanden, dass der Kreis der strafbaren Handlungen bei Radarwarnungen ausgedehnt wird? (Art. 98a) Der SVV ist der Ansicht, dass die geltende Regelung in Art. 57b SVG im Sinne einer weiten Umschreibung von technischen Möglichkeiten zur Warnung vor Kontrollen ausreichend ist. Wir gehen davon aus, dass sich das schnell verändernde Kommunikationsverhalten der Bevölkerung nicht sinnvoll auf Stufe Gesetz (SVG) regeln lässt. Eine systematische Umstellung unter die Strafbestimmungen ist sinnvoll. 12 / 15
13 27. Sind Sie mit der Neuregelung der Strassenverkehrsunfallstatistik einverstanden? (Art. 104 Abs. 2 sowie 104f und 104g) Art. 104 Abs. 2 lit. b. hält fest, dass die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer alle Strassenverkehrsunfälle, für die sie entschädigungspflichtig sind, auf elektronischem Weg dem Bundesamt für Strassen melden müssen. Die Versicherer befürchten, dass die Umsetzung dieser Vorschrift zu hohen Investitionen in die IT-Systeme sowie zu einem massiven administrativen Aufwand führen würde, muss doch davon ausgegangen werden, dass derzeit jährlich gegen Schadenfälle als Folge von Verkehrsunfällen reguliert werden. Jeder einzelne Fall müsste aufgrund bestimmter einheitlicher Vorgaben erfasst und dem ASTRA gemeldet werden. Dabei handelt es sich häufig um kleinere Sachschäden, deren Auswertung zum einen unverhältnismässig aufwendig wäre und zum anderen absolut keine präventive Wirkung erzeugen würde. Die Versicherer hätten mit massiv höheren Verwaltungskosten zu rechnen, welche schliesslich auf die Prämien überwälzt werden müssten. Zudem dürfte eine erfolgversprechende Auswertung von jährlich mehreren hunderttausend Schadenfällen kaum realistisch sein. Die ablehnende Haltung der Versicherer gegenüber einer derart weitgehenden Bestimmung bedeutet aber nicht, dass die Assekuranz an der Unfallursachenforschung desinteressiert ist. Der Aufwand sollte jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen. Die Versicherer schlagen deshalb vor, die Daten der von ihnen jährlich erstellten Gemeinschaftsstatistiken auszuwerten und allenfalls den Statistikplan in dem Sinne zu modifizieren oder zu ergänzen, dass aus den Ergebnissen klare Schlüsse auf Unfallschwerpunkt gezogen werden können. Die genannten Bemerkungen gelten sinngemäss für die Artikel 104f (Register der Strassenverkehrsunfallprozesse) und 104g (Strassenverkehrsunfall-Register). Hinzu kommt, dass die zu meldenden Daten häufig nicht oder nur teilweise aus den Schadendossiers der Versicherer hervorgehen (z. B. Strassenlage, äussere Bedingungen usw.). 28. Sind Sie mit dem Auskunftsrecht der Versicherer aus dem ADMAS-Register einverstanden? (Art. 104b Abs. 2 und 6 Bst. g) Die Privatversicherer begrüssen das Auskunftsrecht aus dem ADMAS-Register. Dabei sind die Interessen der Versicherer und die einschlägigen Datenschutzbestimmungen einzuhalten. 13 / 15
14 II.c. Einzelmassnahmen (Ziff. 4.2 Ordnungsbussengesetz) 29. Ordnungsbussenverfahren: Soll die vorgeschlagene Halterhaftung für Ordnungsbussen eingeführt werden? (Art. 6 Abs. 3 und 6a Abs. 3 OBG) Keine. 30. Ordnungsbussenverfahren: Soll das ordentliche Strafverfahren nur noch bei ausdrücklichem Bestreiten des Ordnungsbussentatbestands durchgeführt werden? (Art. 6 Abs. 2 Bst. b und 6a Abs. 2 Bst. b OBG) Keine. II.d. Einzelmassnahmen (Ziff. 4.6 Heilmittelgesetz) 31. Sind Sie damit einverstanden, dass Fachpersonen, die Medikamente abgeben dürfen, explizit und gesetzlich verpflichtet werden, die Kunden und Patienten zu informieren? (Art. 26 Abs. 3 HMG) Keine. II.e. Weitere Fragen 32. Soll der Bund Arbeiten in Angriff nehmen, um mittels Schaffung von Verkehrsgerichten die Verfahren betreffend Verkehrswiderhandlungen zu vereinfachen, zu straffen und zu vereinheitlichen? (Erläuterungsbericht, Ziff. 6.6) JA X NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen Der SVV sieht keinen Bedarf zur Schaffung von speziellen Verkehrsgerichten. 14 / 15
15 33. Sind Sie mit den Massnahmen zu Forschung, Entwicklung und Statistik einverstanden? (Erläuterungsbericht, Ziff ) Der SVV begrüsst Verbesserungen im Bereich Forschung und Statistik. Aus grundsätzlichen Überlegungen sind wird jedoch gegen die Neuerungen und den nart. 6a 6d SVG. Die Privatversicherer sind gerne bereit, diese Fragen in Zusammenarbeit mit dem ASTRA, BFS, bfu, den Kantonen und weiteren Stellen zu klären. Eine Kooperation privatrechtlicher und öffentlich rechtlicher Stellen ist sinnvoll. 34. Weitere Bemerkungen? JA NEIN 15 / 15
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