Leitfaden zur Prüfung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO 2

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1 Leitfaden zur Prüfung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO 2 -Kosten (Strompreiskompensation) in Deutschland für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer

2 Impressum Herausgeber Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt Bismarckplatz Berlin Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) strompreiskompensation@dehst.de Internet: Stand: April 2015 Dieses PDF ist nicht barrierefrei. Sollten Sie ein barrierefreies PDF benötigen, kontaktieren Sie uns bitte.

3 Inhaltsverzeichnis 1.Allgemeines Bescheinigung Funktion und Bedeutung der Wesentlichkeitsgrenze für die Bescheinigung Keine Einschränkung des Prüfungsurteils Weiteres Vorgehen nach Prüfungsende und Versand Prüfungsgrundsätze Leitprinzipien für die Prüfung Prüfungsauftrag Qualifikation und fachliche Eignung Prüfungsgegenstand und Auftragsbedingungen Allgemein Wiederholte Antragstellung Prüfungsplanung Strategische Analyse Risikoanalyse Prüfungsplan Durchführung der Prüfung Prüfungsablauf, Honorar und Zeitaufwand Prüfung der internen Kontrollen Zu prüfende Unterlagen und Nachweise Allgemein Prüfung des Stromverbrauchs Prüfung der Produktionsmengen Übersicht Stichprobenartige Prüfung der Angaben Richtigkeit oder Plausibilität der Angaben Umgang mit Nachweislücken und Schätzungen Vor-Ort-Prüfungen: Technische Anlagenbesichtigung, Vor-Ort-Einsichtnahme und Interviews Vollständigkeitserklärung Prüfungsbericht Nachträgliche Änderungen Haftungsbegrenzung Anhang: Muster einer Bescheinigung der Prüferin/des Prüfers

4 1 Allgemeines 1.1 Bescheinigung Der Antrag auf Beihilfen für indirekte CO 2 -Kosten muss nach Nr. 5.3 Abs. 3 der Förderrichtlinie eine Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer vereidigten Buchprüferin, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft (im Folgenden Prüferinnen und Prüfer genannt) über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Beihilfeantrag enthalten. Empfänger der Bescheinigung ist der Auftraggeber (antragstellendes Unternehmen). Die Bescheinigung ist zur Vorlage bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt bestimmt. Sie enthält ein Prüfungsurteil, das in den dafür vorgesehenen Feldern im Formular-Management-System (FMS) erteilt wird. Das im FMS vorgesehene Prüfungsurteil lautet: Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entsprechen die angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche einschließlich der dazugehörigen Angaben für das Abrechnungsjahr und den Bezugszeitraum in allen wesentlichen Belangen den maßgeblichen Regelungen. Im FMS können Prüferinnen und Prüfer auswählen, ob sie das im FMS vorformulierte Prüfungsurteil erteilen oder nicht erteilen. Die nach berufsständischen Grundsätzen erteilte Bescheinigung (vgl. Anhang mit dem Muster einer Bescheinigung) soll im FMS als elektronisches Dokument anhängt werden. Mit der Bescheinigung fällt die Prüferin/der Prüfer ein Gesamturteil, in dem bestätigt wird, dass die angegebenen Produktionsmengen bzw. der angegebene Stromverbrauch in allen wesentlichen Belangen den maßgeblichen Regelungen entsprechen. Die maßgeblichen Regelungen sind die Förderrichtlinie, der Leitfaden zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO 2 -Kosten und die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 1, wobei letztere sich auf Emissionsdaten bezieht. Das Prüfungsurteil wird erteilt, wenn die vom antragstellenden Unternehmen angegebenen Produktionsmengen bzw. der Stromverbrauch mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Fehlern sind. Wesentliche Fehler sind wesentliche Falschangaben und wesentliche Abweichungen von den genannten maßgeblichen Regelungen. Hinreichende Sicherheit bringt dabei zum Ausdruck, dass zwar einerseits keine absolute Sicherheit geschuldet ist, weil diese bei der Vielzahl der zu prüfenden Angaben nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand herzustellen wäre (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit). Andererseits muss die Prüfung aber so angelegt werden, dass am Ende der Prüfung eine positive Gesamtaussage getroffen werden kann. Eine begrenzte Sicherheit (z. B. mittels einer prüferischen Durchsicht) genügt dem vorgegebenen Grad an (hinreichender) Sicherheit nicht Funktion und Bedeutung der Wesentlichkeitsgrenze für die Bescheinigung Wesentlich sind alle nicht entdeckten Fehler, deren Auswirkung insgesamt die nachfolgenden Wesentlichkeitsgrenzen überschreitet, sowie alle entdeckten Fehler. Bei Fallback-Produkten findet eine Wesentlichkeitsgrenze von drei Prozent Anwendung auf die Strommengen, die im Antrag den Fallback-Produkten zugeordnet sind. Hinsichtlich der Produktionsmengen muss diese Wesentlichkeitsgrenze bei Fallback-Produkten nur angewendet werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob eine geringere Kapazitätsauslastung nach Nr Buchstabe b der Förderrichtlinie vorliegt. Ansonsten sind bei der Prüfung der Produktionsmengen von Fallback-Produkten nicht entdeckte Fehler erst dann wesentlich, wenn deren Auswirkung insgesamt fünf Prozent der im Antrag enthaltenen Produktionsmengen für das betreffende Produkt übersteigt. Bei Benchmark-Produkten findet eine Wesentlichkeitsgrenze von drei Prozent Anwendung auf die jeweiligen zugehörigen Produktionsmengen, die im Antrag enthalten sind. Bei Benchmark-Produkten, für die die Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom festgestellt wurde, wird diese Wesentlichkeitsgrenze außerdem auf die Strommengen und den Wärmebezug im Bezugszeitraum angewendet (bei unvollständigem Bezugszeitraum ist diese Wesentlichkeitsgrenze auf die Strommengen und den Wärmebezug in den Kalenderjahren anzuwenden, die nach Nr und der Förderrichtlinie und Anhang III, letzter Absatz, der EU-Beihilfe-Leitlinien an Stelle des Bezugszeitraums 2005 bis 2011 für die Bestimmung des Austauschfaktors maßgeblich sind). 1 Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.EU L 181 vom , S. 30) 4

5 Bei der Prüfung von Strommengen, die Benchmark-Produkten zugeordnet werden, sind für die Strommenge des Abrechnungsjahrs (sofern sie nicht wegen unvollständigem Bezugszeitraum für die Bestimmung des Austauschfaktors maßgeblich ist) und bei Benchmark-Produkten ohne Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom auch für die Basis-Strommenge Fehler erst dann wesentlich, wenn deren Auswirkung insgesamt fünf Prozent der im Antrag enthaltenen Strommengen übersteigt. Wenn jedoch vom Benchmark umfasste Prozess-Schritte nicht vollständig durchlaufen werden, dann werden auch bei Benchmark-Produkten (auch ohne Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom) die Strommengen für die Höhe der Beihilfe maßgeblich. Wenn in diesem Fall die Strommengen, die dem betreffenden Benchmark-Produkt mit unvollständig durchlaufenem Benchmark zugeordnet sind, nicht mit der Wesentlichkeitsgrenze von drei Prozent geprüft werden, behält sich die DEHSt eine entsprechende Nachforderung vor. Aus dem Prüfungsbericht des Prüfers/der Prüferin geht hervor, mit welcher Wesentlichkeitsgrenze die angegebenen Produktionsmengen, Stromverbräuche bzw. der Wärmebezug geprüft wurden. Wenn bei Daten, auf die sich die Wesentlichkeitsgrenze von drei Prozent bezieht, Zweifel bestehen, ob sie mit dieser Wesentlichkeitsgrenze geprüft wurden, kann die DEHSt Angaben nachfordern. Bei Emissionsdaten werden die Wesentlichkeitsgrenzen nach Artikel 23 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/ angewendet. Es bestehen daher keine konkreten Vorgaben für die Ermittlung einzelner Daten, z. B. für die Eichung oder Kalibrierung von Strommessgeräten, sondern die Prüferin/der Prüfer muss beurteilen, welche Unsicherheiten bei der Ermittlung einzelner Daten im Hinblick auf die Wesentlichkeitsgrenze vertretbar sind. Unberührt von dieser Wesentlichkeitsgrenze bleibt die Möglichkeit, bei Datenlücken konservative (vorsichtige) Schätzungen vorzunehmen (siehe Abschnitt 4.6). Auch bei Abweichungen, die eher qualitativer als quantitativer Natur sind, besteht die Gefahr, dass sie zur Ermittlung von überhöhten Produktions- oder Strommengen führen können. Auch dies muss die Prüfung mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Die genannte prozentuale Wesentlichkeitsgrenze dient der Prüfungsdurchführung, insbesondere der Ermittlung des Prüfungsumfangs. Sie ist keineswegs so zu verstehen, dass in der Prüfung entdeckte Fehler, deren Auswirkung auf die Beihilfe unterhalb dieser Grenze liegt, als hinnehmbar einzustufen sind und insofern vom Antragsteller nicht korrigiert werden müssen. Jede entdeckte Falschangabe oder Abweichung, die zu einer überhöhten Beihilfe führen könnte, ist wesentlich und muss korrigiert werden. Die Prüferin/der Prüferbezeichnet bestimmte Angaben im elektronischen Formular als zutreffend oder nicht zutreffend. Diese Bezeichnungen sind Prüfungsfeststellungen, die der Bildung des Prüfungsurteils über die Produktionsmengen bzw. den Stromverbrauch dienen und nicht etwa selbstständige Prüfungsurteile zu den einzelnen Angaben im Antrag. Fehler bei den Angaben, auf die sich die Prüfungsfeststellungen beziehen, sind also wesentlich, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Auswirkung der Falschangaben insgesamt die jeweils geltende Wesentlichkeitsgrenze der Produktionsmengen oder der Stromverbräuche übersteigt, die im Antrag enthalten sind Keine Einschränkung des Prüfungsurteils Prüferinnen/Prüfer können nach der Konzeption der Richtlinie zur Kompensation von indirekten CO 2 -Kosten das Prüfungsurteil nicht aufgrund von Einwendungen oder Prüfungshemmnissen einschränken. Bei Einwendungen wird das Prüfungsurteil versagt und bei Prüfungshemmnissen nicht erteilt. In Einzelfällen kann ein Hinweis auf bei der Prüfung festgestellte Besonderheiten im Anschluss an das Prüfungsurteil in einem gesonderten Absatz sachgerecht sein. Ein solcher Hinweis kann eine erforderliche Versagung oder Nicht-Erteilung eines Prüfungsurteils nicht ersetzen. In folgenden Fällen ist die Bescheinigung um einen Hinweis zu ergänzen: a) Der Antragsteller vertritt in Fragen der Auslegung rechtlicher Anforderungen eine andere Rechtsauffassung als die DEHSt. In diesem Fall muss aus dem Hinweis in der Bescheinigung hervorgehen, zu welchem konkreten Sachverhalt der Antragsteller eine andere Rechtsauffassung vertritt. Der Prüferin/ 2 Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.EU L 181 vom , S. 1) 5

6 dem Prüfer steht es dabei frei, ihre/seine Meinung zu ergänzen. Keinesfalls darf sie/er unter Zugrundelegung einer von der DEHSt-Position abweichenden Auslegung ein positives Prüfungsurteil erteilen, ohne darauf in ihrer/seiner Bescheinigung hinzuweisen und dies im Prüfungsbericht zu erläutern. b) Der Antragsteller hat bestimmte Annahmen bei der Bestimmung der Daten getroffen, insbesondere hinsichtlich offener Auslegungsfragen oder der Zulässigkeit einer Vorgehensweise zur Datenermittlung, zu denen die DEHSt sich weder in ihren Veröffentlichungen noch auf Nachfrage festgelegt hat. In der Bescheinigung muss darauf hingewiesen und im Prüfungsbericht auf die ergangene Nachfrage konkret Bezug genommen werden (Bezeichnung des Schreibens oder Telefonats). Ergeben sich Einwendungen hinsichtlich der geprüften Angaben, wird das Prüfungsurteil versagt. Bestehen Prüfungshemmnisse, kann das Prüfungsurteil nicht erteilt werden. Wird es versagt, muss unter Angabe von Gründen festgestellt werden, dass die Angaben des Antragstellers nicht in allen wesentlichen Belangen ordnungsgemäß ermittelt wurden, oder im Fall von Prüfungshemmnissen wird die Feststellung getroffen, dass keine Beurteilung abgegeben werden kann Weiteres Vorgehen nach Prüfungsende und Versand Nach Abschluss der Prüfung erstellt die Prüferin/der Prüfer aus dem FMS eine ZIP-Datei. Diese verschickt sie/er mit qualifizierter elektronischer Signatur, die ein Berufsattribut als Prüferin/Prüfer enthält, über die Virtuelle Poststelle (VPS) an den Antragsteller (siehe Abschnitt 4 Elektronische Antragstellung des Leitfadens zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO 2 -Kosten). Wenn ein Antrag umfangreich ist, kann er aus mehreren Antragsteilen bestehen (siehe dazu Abschnitt des Leitfadens zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO 2 -Kosten). In diesem Fall erfolgt bei der Prüfung auch eine Gesamtbetrachtung der Konsistenz der einzelnen Antragsteile zueinander, die insbesondere ausschließt, dass Strom- oder Produktionsmengen in den verschiedenen Antragsteilen doppelt gezählt werden. Im Prüfungsbericht ist zu erwähnen, ob eine solche Gesamtbetrachtung stattgefunden hat. 1.2 Prüfungsgrundsätze Bei der Prüfung wird der International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 (Revised): Assurance Engagements Other than Audits or Reviews of Historical Financial Information beachtet. 1.3 Leitprinzipien für die Prüfung Das zentrale Leitprinzip der Prüferin/des Prüfers bei der Prüfung der Antragsdaten und -informationen ist es, sicherzustellen, dass die Beihilfe auf Basis möglichst genauer, korrekter und zuverlässiger Daten und Informationen ermittelt wird. Die aufgrund des Antrags zu ermittelnde Beihilfe darf wegen der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und zur Wahrung der Wettbewerbsgleichheit der Unternehmen auch im Einzelfall nicht ungerechtfertigt, also überhöht, ausfallen. Ein weiteres Leitprinzip ist die Vermeidung von Überschneidungen und Doppelzählungen zwischen Berechnungselementen. Wenn beispielsweise in einer Anlage sowohl Benchmark-Produkte als auch Fallback-Produkte hergestellt werden, prüft die Prüferin/der Prüfer, dass Strommengen, die für die Herstellung von Benchmark-Produkten eingesetzt werden, im Beihilfeantrag nicht dem Stromverbrauch für die Fallback-Produkte zugerechnet werden. 6

7 2 Prüfungsauftrag 2.1 Qualifikation und fachliche Eignung Die Art und Komplexität der zu prüfenden Sachverhalte bei der Prüfung nach der Förderrichtlinie erfordern grundsätzlich ein entsprechendes technisches Wissen der Prüferin/des Prüfers. Abhängig vom Einzelfall entscheidet die Prüferin/der Prüfer, ob eine technische Sachverständige oder ein technischer Sachverständiger, insbesondere eine Prüfstelle nach 21 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) hinzuzuziehen ist. Setzt die Prüferin/der Prüfer eine externe Sachverständige oder einen externen Sachverständigen ein, so beurteilt die Prüferin/der Prüfer deren/dessen berufliche Qualifikation, fachliche Kompetenz, Objektivität sowie Art und Umfang der Tätigkeit der/des Sachverständigen und deren/dessen Arbeitsergebnisse. 3 Bei Prüfstellen nach 21 Abs. 1 TEHG kann die Prüferin/der Prüfer in der Regel davon ausgehen, dass sie für die Prüfung von Emissions- und Produktionsdaten in den Akkreditierungsbereichen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 600/2012, für die ihre Akkreditierung oder Zertifizierung gilt, die notwendige berufliche Qualifikation und fachliche Kompetenz haben, und deren Arbeit verwerten. 319 Abs. 2 bis 4, 319b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind zu beachten. 2.2 Prüfungsgegenstand und Auftragsbedingungen Allgemein Der Prüfungsgegenstand ergibt sich aus den Angaben, die vom Antragsteller im FMS verlangt werden. Zur Verdeutlichung empfiehlt es sich, den wesentlichen Auftragsinhalt in das Auftragsbestätigungsschreiben aufzunehmen. In dem Auftragsbestätigungsschreiben sind regelmäßig folgende Punkte anzusprechen: Zielsetzung der Prüfung Verantwortung der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter des Antragstellers für die Ordnungsmäßigkeit der zu prüfenden Angaben; diese Verantwortung umfasst die Konzeption, Implementierung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, soweit es für die ordnungsgemäße Ermittlung der im Antrag dargelegten Angaben von Bedeutung ist, die Auswahl und Anwendung angemessener Ermittlungsgrundsätze sowie gegebenenfalls die Vornahme von Schätzungen, die unter den gegebenen Umständen plausibel sind Art und Umfang der Prüfung Erfordernis eines uneingeschränkten Zugangs zu den für die Prüfung erforderlichen Anlagen, Aufzeichnungen, Schriftstücken und sonstigen Informationen und der Bereitschaft der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter des Antragstellers, Auskünfte in dem erforderlichen Umfang vollständig zu erteilen Verantwortung des Unternehmens für die fristgerechte Abgabe der Unterlagen Verpflichtung der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter des Antragstellers, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben Hinweis, dass die Prüfung der Prüferin/des Prüfers keine Garantie dafür darstellt, dass der Antrag positiv beschieden wird Hinweis auf die gegebenenfalls erforderliche Hinzuziehung eines sachverständigen Dritten, soweit die Prüferin/der Prüfer dies als notwendig erachtet Wiederholte Antragstellung Wenn ein Unternehmen bereits in einem früheren Jahr einen Antrag auf Strompreiskompensation gestellt hat, sind die Angaben zum Bezugszeitraum dennoch erneut im FMS einzugeben, auch wenn keine Änderungen vorliegen, die ggf. auf den Bezugszeitraum zurückwirken. Haben sich die Angaben zum Bezugszeitraum geändert, muss die Prüferin/der Prüfer dahingehende Prüfungsnachweise einholen. Haben sich keine Änderungen ergeben und hat die Prüferin/der Prüfer den Bezugszeitraum im Rahmen der früheren Antragstellung geprüft und dazu eine uneingeschränkte Bescheinigung erteilt, können sich die Prüfungshandlungen darauf beschränken, die zutreffende Übernahme der Angaben zum Bezugszeitraum in den aktuellen Antrag festzu- 3 Hinweise enthält der IDW Prüfungsstandard: Verwertung der Arbeit eines für den Abschlussprüfer tätigen Sachverständigen (IDW PS 322 n.f.) (Stand ) 7

8 stellen. Wurden die Angaben zum Bezugszeitraum im Rahmen der früheren Antragstellung von einer anderen Prüferin/einem anderen Prüfer geprüft, muss die Prüferin/der Prüfer im Rahmen der aktuellen Antragstellung beurteilen, ob sie/er die Ergebnisse der anderen Prüferin/des anderen Prüfers verwerten kann. Entsprechen die Angaben zum Bezugszeitraum den Angaben im früheren Antrag, bezieht sich die in FMS hinterlegte Formulierung für die Bescheinigung Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entsprechen die angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche einschließlich der dazugehörigen Angaben für das Abrechnungsjahr und den Bezugszeitraum in allen wesentlichen Belangen den maßgeblichen Regelungen. hinsichtlich des Bezugszeitraums nur darauf, dass die richtige Übernahme der Angaben geprüft wurde. Es steht der Prüferin/dem Prüfer in solchen Fällen jedoch frei, in dem Feld Ergänzungen zur o. g. Bescheinigung, abweichende Fassung oder Gründe für die Versagung der Bescheinigung eine abweichende Fassung der Bescheinigung einzutragen oder auf eine als PDF angehängte abweichende Fassung zu verweisen. 3 Prüfungsplanung 3.1 Strategische Analyse Zu Beginn der Prüfung untersucht die Prüferin/der Prüfer, welcher Art, wie umfangreich und wie komplex die Prüfaufgaben voraussichtlich sind. Hierzu werden alle Aspekte, die für den Prüfungsgegenstand relevant sind, einer strategischen Analyse unterzogen. Zum Verständnis der Tätigkeit des Antragstellers erhebt und bewertet die Prüferin/der Prüfer Informationen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob das Prüfungsteam hinreichende Kompetenz für die Prüfung besitzt, um festzustellen, ob der vertraglich vorgesehene Zeitaufwand angemessen ist, und um sich zu vergewissern, dass die Prüferin/der Prüfer die notwendige Risikoanalyse durchführen kann. Die Risikoanalyse dient dazu, den Prüfungsplan erstellen und die eigentliche Prüftätigkeit entsprechend ausrichten zu können. Der Antragsteller muss der Prüferin/dem Prüferdazu (auf deren/dessen Verlangen) sämtliche für die Analyse erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellen. Bei der strategischen Analyse werden insbesondere folgende Dokumente und Informationen berücksichtigt: die für den Anlagenbetrieb erteilten Genehmigungen eine Beschreibung der Anlage inklusive vorhandener Fließbilder die aktuellsten verifizierten Emissionsberichte nach 5 TEHG, soweit vorhanden und relevant etwaige Zuteilungsanträge nach der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020), soweit vorhanden die Datenmitteilung nach Datenerhebungsverordnung 2020 (DEV 2020), soweit vorhanden die methodischen Überlegungen des Antragstellers bei der Ermittlung der Antragsdaten 3.2 Risikoanalyse Aufbauend auf der Wesentlichkeitsgrenze aus Abschnitt 1.1 wird die Prüfung risikoorientiert so geplant und durchgeführt, dass wesentliche Fehler mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Dazu plant die Prüferin/ der Prüfer Aufbauprüfungen (Prüfung der Angemessenheit der internen Kontrollen) und Funktionsprüfungen (Prüfungen der Wirksamkeit der internen Kontrollen) zu den internen Kontrollen, die für die Prüfung der Angaben erforderlich sind ( strompreiskompensationsbezogene interne Kontrollen ), sowie die notwendigen aussagebezogenen Prüfungshandlungen (analytische Prüfungshandlungen und stichprobenartige Einzelfallprüfungen). Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfungshandlungen bestimmt die Prüferin/der Prüfer eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Prüferin/der Prüfer muss in der Risikoanalyse bewerten, wie hoch im Beihilfeantrag das Risiko für wesentliche Falschangaben und wesentliche Abweichungen von den maßgeblichen Regelungen ist. Dies erfolgt anhand der Bewertung der bestehenden Fehler- und Entdeckungsrisiken. Dabei sind u.a. zu berücksichtigen: 8

9 Komplexität der Anlage und der darin bestehenden Produktionsprozesse Aufteilung der Anlage in Berechnungselemente und Anzahl der in der Anlage hergestellten Produkte relevante Stoffströme Beschaffungs- und Absatzbeziehungen oder sonstige Verbindungen mit anderen Anlagen oder Einrichtungen angewendete Verfahren zur Gewährleistung des Datenflusses von der Daten- und Informationsgewinnung (Erhebung, Berechnungen, Messungen) zum Antragsformular Vorhandensein geeigneter risikominimierender Qualitätsmanagementsysteme oder sonstiger Systeme und Maßnahmen zur Gewährleistung eines zuverlässigen Daten- und Informationsflusses (einschließlich deren Dokumentation) Bei Anträgen mit mehreren Anlagen muss sich die Analyse auch auf das Risiko bei Gesamtbetrachtung aller im Antrag enthaltenen Anlagen beziehen. Bei jedem Schritt der Risikoanalyse muss die Prüferin/der Prüfer mit kritischer Grundhaltung vorgehen und Umstände berücksichtigen, die zu wesentlichen Falschangaben und wesentlichen Abweichungen in den im Antrag enthaltenen Angaben führen könnten. Dabei berücksichtigt die Prüferin/der Prüfer die Anwendung und die Wirksamkeit von Verfahren zur Kontrolle und Überwachung von Risiken sowie etwaige Gegenmaßnahmen und insbesondere deren Nichtvorhandensein. Zu beachten sind soweit einschlägig und bedeutsam die folgenden Aspekte: Sind Verantwortlichkeiten für die Messung, Erfassung, Berechnung, Dokumentation und Kommunikation der Daten definiert? Verfügen die zuständigen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen über eine für diese Aufgabe ausreichende Qualifikation? Bestehen geeignete Verfahren für die Messung, Erfassung, Berechnung, Dokumentation und Kommunikation der Daten? Sind diese Verfahren schriftlich dokumentiert? Wird die Einhaltung der Verfahren kontrolliert? Liegen Aufzeichnungen zu diesen Kontrollen vor? Sind die eingesetzten Messgeräte für die verwendeten Zwecke geeignet und hinreichend genau? Ist sichergestellt, dass die Funktionsfähigkeit der Messgeräte regelmäßig überwacht wird? Welche IT-Systeme werden für die Dokumentation und Speicherung der Daten eingesetzt? Sind diese für die sichere Bearbeitung und Dokumentation der Daten geeignet und die Daten vor unberechtigtem Zugriff und Veränderungen geschützt? Liegen Dokumentationen zur Anwendung der IT-Systeme vor? Werden die IT-Systeme einer regelmäßigen Kontrolle unterzogen? Welche Systeme zum Daten- und Qualitätsmanagement sind implementiert? Folgende Aspekte können risikomindernd wirken: Anlage mit geringer Komplexität Vorhandensein lediglich eines Berechnungselements kein Austausch/keine Verbindung mit anderen Anlagen/Einrichtungen wirksame Qualitäts- und/oder Umweltmanagementsysteme, die auch die Ermittlung relevanter Produktionsoder Emissionsdaten sowie eine genaue und produkt- und/oder anlagenscharfe Zuordnung der Stromverbräuche umfassen exakt definiertes und gut dokumentiertes Datenmanagement (keine getrennten Systeme) klar definierte Zuständigkeiten und Qualitätssicherungsmaßnahmen (z. B. Vier-Augen-Prinzip) Vertretungsregelungen wirksame interne und externe Kontrollen Die wesentlichen Ergebnisse der Risikoanalyse werden im Prüfungsbericht dokumentiert. 9

10 3.3 Prüfungsplan Der Prüfungsplan wird anhand der Ergebnisse der strategischen Analyse und der Risikoanalyse erstellt. Bestandteile dieses Prüfungsplans sind das Prüfungsprogramm und ein Plan für stichprobenartige Datenüberprüfungen. Im Prüfungsprogramm werden die wesentlichen Prüfungsaktivitäten hinsichtlich ihres zeitlichen und inhaltlichen Umfangs und ihrer Reichweite zusammengestellt. Dies betrifft etwa die Planung von Interviews, technischen Anlagenbegehungen, Dokumenten- und IT-Prüfungen etc. Der Stichprobenplan führt Umfang und Reichweite der stichprobenartig vorzunehmenden Datenüberprüfungen inklusive der anzuwendenden/angewendeten Methoden für die Auswahl, Erhebung und Prüfung der Daten auf. Ebenfalls wird festgelegt (oder im Nachgang erläutert), wie mit in den Datenstichproben ermittelten Fehlern umgegangen wird. Abhängig von den Ergebnissen der nachfolgenden Prüfungsschritte kann es erforderlich werden, dass sowohl eine Anpassung des Prüfungsplans als auch eine umfangreichere Nachweisprüfung (Einzelfallprüfung) durchgeführt werden müssen. Je geringer das Fehlerrisiko, desto weniger umfangreich kann die Nachweisprüfung sein, da das Fehlerrisiko und somit auch das Prüfungsrisiko als niedrig bewertet werden kann. Wird kein effektives Daten- und Qualitätsmanagement vorgefunden oder wird festgestellt, dass dieses nicht durchgängig angewendet wird, muss die Nachweisprüfung entsprechend umfangreicher ausfallen. Der Prüfungsplan ist Teil des Prüfungsberichts. 4 Durchführung der Prüfung 4.1 Prüfungsablauf, Honorar und Zeitaufwand Der konkrete Ablauf der Prüfungen wird gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den im Prüfungsbericht enthaltenen Prüfungsplan in kurzer Form im entsprechenden Freitextfeld des FMS dargestellt. Alternativ kann ein Verweis auf die entsprechende Stelle des Prüfungsberichts aufgenommen werden. Gegebenenfalls müssen ergänzende Unterlagen beigefügt werden. Im Prüfungsbericht muss das Netto-Gesamthonorar (einschließlich der Auslagen) angegeben werden. Ebenfalls muss im Feld Gesamtzeitaufwand für die Prüfung [h] die auf die Prüfung verwendete Zeit in Stunden angegeben werden. 4.2 Prüfung der internen Kontrollen In der Prüfung befasst sich die Prüferin/der Prüfer wie geplant mit den Kontrollen, die der Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit der Angaben des Antragstellers dienen. Hierzu sind die folgenden Prüfungsschritte erforderlich: Verschaffung eines Überblicks über die strompreiskompensationsbezogenen internen Kontrollen Prüfung der Angemessenheit der strompreiskompensationsbezogenen internen Kontrollen (Aufbauprüfung) Prüfung der Wirksamkeit der strompreiskompensationsbezogenen internen Kontrollen (Funktionsprüfung) Die diesbezüglichen Prüfungshandlungen umfassen z. B.: Beobachtung der Durchführung von Kontrollmaßnahmen und die Einsichtnahme in deren Dokumentation Durchsicht von Organisations-/Qualitätshandbüchern, in denen Verantwortlichkeiten und Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung und Verarbeitung von Eingangsrechnungen geregelt sind Prüfung der Systeme zur Erfassung, Verarbeitung und Aufzeichnung der Produktionsmengen und der bezogenen und selbst verbrauchten Strommengen 10

11 Die Prüferin/der Prüfer kann im geeigneten Fall zur Prüfung der Wirksamkeit der strompreiskompensationsbezogenen internen Kontrollen auf Ergebnisse von Vorjahresprüfungen sowie auf Prüfungen, in denen die strompreiskompensationsbezogenen internen Kontrollen aus einem anderen Anlass (z.b. Prüfung nach EEG) überprüft wurden, zurückgreifen. In diesem Fall werden die Prüfungsergebnisse aktualisiert und in der Berichtsperiode eingetretene bedeutsame Veränderungen nach Art und Umfang der internen Kontrollen anhand aktueller Prüfungsnachweise beurteilt. Sofern die Prüferin/der Prüfer auch mit anderen Prüfungen beauftragt ist (z. B. Jahresabschlussprüfung, Prüfung im Zusammenhang mit der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG) und der Auftraggeber einer Verwendung der Ergebnisse dieser Prüfungen bei der Prüfung nach der Förderrichtlinie zugestimmt hat, kann die Prüferin/der Prüfer zur Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit der strompreiskompensationsbezogenen internen Kontrollen das Ergebnis der in diesen Prüfungen vorgenommenen Aufbau- und Funktionsprüfung des diesbezüglichen internen Kontrollsystems sowie andere Prüfungsergebnisse, soweit relevant, berücksichtigen und kann gegebenenfalls Prüfungsnachweise verwerten, die in diesen Prüfungen erlangt wurden. Durch die Ergebnisse der Risikobeurteilung und der Funktionsprüfungen wird der Umfang der durch analytische Prüfungshandlungen und durch sonstige aussagebezogene Prüfungshandlungen zu erzielenden Sicherheit beeinflusst. Ist die Prüferin/der Prüfer nicht zugleich mit anderen Prüfungen bei dem Unternehmen betraut, so beurteilt sie/ er eigenverantwortlich, inwieweit sie/er Prüfungsergebnisse einer anderen externen Prüferin oder eines anderen externen Prüfers verwerten kann. Dazu muss sie/er insbesondere die berufliche Qualifikation und Unabhängigkeit, die fachliche Kompetenz sowie die Qualität der Arbeit der anderen Prüferin oder des anderen Prüfers beurteilen. 4.3 Zu prüfende Unterlagen und Nachweise Allgemein Die Prüferin/der Prüfer muss die Angaben des Antragstellers mit von diesem beizubringenden geeigneten Nachweisen abgleichen. Sie/er muss darüber hinaus darauf achten, dass aus Belegen übernommene Daten richtig in den Antrag übertragen wurden. Im Fall von Nachweislücken geht die Prüferin/der Prüfer wie im Abschnitt 4.6 beschrieben vor. Bei einer Vielzahl von gleichartigen Belegen, Daten und sonstigen Informationen kann sie/er sich auf eine stichprobenartige Prüfung beschränken. Konkrete Umstände (z. B. hohes Risiko, festgestellte Fehler) können eine Ausweitung der Prüfungshandlungen erfordern. Die Prüferin/der Prüfer nimmt insbesondere in folgende Unterlagen Einsicht, soweit sie vorhanden sind und die Einsichtnahme im konkreten Fall sachdienlich ist: Bescheide zur Strompreiskompensation der Vorjahre und sonstiger Schriftverkehr mit der DEHSt Berichterstattung über die Prüfung für die Strompreiskompensation der Vorjahre insbesondere bei Erstanträgen: Genehmigungsunterlagen der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei Anlagen mit Genehmigung nach dem BImSchG: Erklärung des Unternehmens über Änderungen der BImSchG-Genehmigung im Abrechnungsjahr, die Auswirkungen auf die Ermittlung von Angaben für den Antrag auf Strompreiskompensation haben; gegebenenfalls Erklärung, dass es keine derartigen Änderungen gegeben hat bei Anlagen ohne Genehmigung nach dem BImSchG: geänderte Anlagenbeschreibung oder Erklärung, dass keine Änderungen vorgenommen wurden Anträge auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen nach der ZuV 2020 und Zuteilungsbescheide der DEHSt hinsichtlich der Anlagen, deren Daten geprüft werden soweit Emissionsdaten zu prüfen sind: die Überwachungspläne nach 6 TEHG und deren Genehmigungen sowie Emissionsberichte nach 5 TEHG und die jeweils zugehörige Korrespondenz mit der DEHSt hinsichtlich der Anlagen, deren Daten geprüft werden Bescheide des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Begrenzung der EEG-Umlage 11

12 Berichterstattung über die Prüfung der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Vorjahre Unterlagen des Antragstellers über die Produktion und die Organisation der Produktionstätigkeit des Unternehmens und über Absatzmengen (z. B. Meldungen an Statistikämter) Liefer- oder Beschaffungsverträge zu Zwischenprodukten Unterlagen zu den eingesetzten Material- und gegebenenfalls Brennstoffströmen sowie zu deren Überprüfung (insbesondere Belege aus Warenwirtschaft und Rechnungswesen, Analysenprotokolle, Zusammenstellung von Mess- und Analyseergebnissen, Daten des Prozessleitsystems, Kalibrierprotokolle etc.) im Falle von Umstrukturierungen und Neugründungen im Bezugszeitraum oder Abrechnungsjahr Handelsregisterauszüge, Kauf- und Übernahmeverträge, Vorstands- und Gesellschafterbeschlüsse eine Energiebilanz für das Abrechnungsjahr, aus der die Gesamtmenge der beschafften Strommengen, die selbst verbrauchten und die veräußerten Strommengen hervorgehen technische Unterlagen der Gesellschaft über die Stromversorgung (Abnahmestelle), gegebenenfalls auch zur Zuordnung der Abnahmestellen zu verschiedenen Anlagen technische Unterlagen der Gesellschaft über den eigenen Stromverbrauch (z. B. Datenblätter von Produktionsanlagen, Beschreibung der Stromnetze innerhalb der Werksanlagen, Abnahmeprotokolle) Strombezugsverträge Jahresabschluss und falls vorhanden Lagebericht für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr; den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers, sofern der Jahresabschluss geprüft wurde Unterlagen über das rechnungslegungsbezogene interne Kontrollsystem Rechnungen des oder der an das Unternehmen stromliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen(s) gegebenenfalls weitere technische Unterlagen des/der stromliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen(s) über die Stromlieferung bei Lieferung oder Bezug von Wärme: Lieferverträge und Abrechungsunterlagen zu gelieferten Mengen Protokolle und Aufzeichnungen interner und externer Audits, soweit diese für die Antragstellung relevante Bereiche der Organisation betreffen Die Prüferin/der Prüfer prüft, ob die Abgrenzung von Anlagen und die Zuordnung von Produktionsmengen und Stromverbrauch zu diesen Anlagen den Vorschriften der Förderrichtlinie und des Leitfadens zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO 2 -Kosten entsprechen. Hierzu wird die Genehmigung der Anlage (in den meisten Fällen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung) herangezogen und kann sich ferner der Netzund Lagepläne sowie im Internet verfügbarer kartographischer Informationen bedient werden. Die Prüferin/der Prüfer muss sich davon überzeugen, dass die Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung noch im Betrieb ist. Sofern der Betreib der Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung vorübergehend oder dauerhaft eingestellt worden ist, weist die Prüferin/der Prüfer im Prüfungsbericht darauf hin. Die von der Prüferin/dem Prüfer zur Prüfung herangezogenen besonders wichtigen Unterlagen werden im Prüfungsbericht benannt, z. B. in Form einer Anlage, und bei den fachlichen Ausführungen gegebenenfalls in Bezug genommen. Dabei werden herausragende Einzeldokumente (z. B. Genehmigungen, andere Bescheide) mit jeweiliger Datumsangabe aufgeführt. Im FMS-Feld Eingesehene Unterlagen wird auf den Prüfungsbericht verwiesen Prüfung des Stromverbrauchs Ein Schwerpunkt der Prüfung ist, ob und inwieweit Strommengen vom Unternehmen selbst verbraucht und den Berechnungselementen richtig zugeordnet wurden und die angegebenen Produktionsmengen vom Unternehmen selbst hergestellt wurden. Hierzu soll die Prüferin/der Prüfer z. B. bezogen auf die Strommengen das interne Kontrollsystem zur Wartung und Qualitätssicherung der Messeinrichtungen überprüfen, Einsicht in Stromlieferungsverträge, Stromrechnungen, die Energiebilanz und die weiteren oben erwähnten technischen Unterlagen nehmen, die Ergebnisse mit den Bescheiden der BAFA nach dem EEG abgleichen, 12

13 durch die Durchsicht der relevanten Konten der Buchführung sowie durch Befragung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter prüfen, ob die bezogene Strommenge (teilweise) an Dritte weiterveräußert wurde, beurteilen, ob die bezogene und selbst verbrauchte Strommenge im Hinblick auf den Nennverbrauch wesentlicher werkseigener Anlagen und die Produktionsstatistiken plausibel sind, Einsicht in die Stromsteueranmeldungen/-erklärung nehmen, um zusätzliche Hinweise auf eventuelle Stromverkäufe zu erlangen, die Angaben zum Stromverbrauch der einzelnen Anlagen und deren Zuordnung auf Produkte mit den Angaben zum Strombezug in den Stromrechnungen bzw. den Aufzeichnungen über die Eigenstromerzeugung abgleichen, die Angaben zur Eigenstromerzeugung bei KWK-Anlagen mit den BAFA-Meldungen abgleichen, prüfen, ob bei eigenerzeugtem Strom nur die Nettostromerzeugung angegeben ist und bei der Prüfung der Strombezugsrechnungen darauf achten, ob gegebenenfalls vorgenommene Abgrenzungen zwischen Rechnungsangaben und tatsächlichem Verbrauch korrekt vorgenommen wurden. Die zutreffende Ermittlung der Angaben des Unternehmens zu den bezogenen und selbst verbrauchten Strommengen im betreffenden Kalenderjahr ist anhand der vom liefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf seinen Abrechnungen ausgewiesenen Liefermengen zu verproben. Zur Bestimmung des Stromverbrauchs für Infrastruktur siehe Abschnitt 3.5 des Leitfadens zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO 2 -Kosten. Soweit der Antrag für einen selbstständig immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Teil einer Anlage gestellt wird (Nr. 5.1 Buchstabe b der Förderrichtlinie) muss die Prüferin/der Prüfer darauf achten, dass die bezogenen Strommengen von diesem Anlagenteil verbraucht wurden und nicht von anderen Anlagenteilen und dass die Produktionsmengen in diesem Anlagenteil produziert wurden Prüfung der Produktionsmengen Die Antragsteller geben in ihren Anträgen Produktionsmengen ihrer erzeugten Produkte als Menge (in der Regel in Tonnen) eines bestimmten Produkts nach einem Prodcom-Code an. Die Prüfung der Prüferinnen und Prüfer bezieht sich sowohl darauf, dass das hergestellte Produkt einem beihilfefähigen Sektor und dem angegebenen Prodcom-Code zuzuordnen ist, als auch auf die angegebene Menge dieses Produkts. Bei der Zuordnung eines Produkts zu einem Prodcom-Code ist auch zu berücksichtigen, dass ein Produkt, das der Beschreibung eines konkreten Prodcom-Codes entspricht, nicht einem anderen allgemeineren Prodcom-Code zugeordnet werden kann. Für die Prüfung der Beihilfefähigkeit ist insbesondere Anhang 2 Beschreibung der beihilfeberechtigten Sektoren des Leitfadens zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO 2 -Kosten zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann ein Abgleich der Lieferprogramme/Preislisten/gegebenenfalls Zollunterlagen mit den im Antrag enthaltenen Prodcom-Codes erfolgen. Aus dem Prüfungsbericht soll hervorgehen, wie die Prüferin oder der Prüfer geprüft hat, dass das hergestellte Produkt mit dem angegebenen Prodcom-Code übereinstimmt. Die Tiefe der Darstellung hängt davon ab, ob die Abgrenzung des betreffenden Produkts gegenüber anderen Produkten, die nicht beihilfefähig sind oder (im Falle von Benchmark-Produkten) zu einer anderen Beihilfe führen können, eindeutig ist oder Zweifelsfragen aufwirft. Bei Zweifelsfällen im Hinblick auf die Zuordnung zu den beihilfefähigen Sektoren oder zu den angegebenen Prodcom-Codes muss die Prüferin/der Prüfer die Umstände, aus denen sich Zweifel an der Zuordnung ergeben können, im Prüfungsbericht dokumentieren. Im Hinblick auf die Produktionsmengen können z. B. die folgenden Prüfungshandlungen durchgeführt werden: Abgleich der Produktionsmengen mit Produktions- und Absatzstatistiken, evtl. mit Angaben im Lagebericht Verprobung der Produktionsmengen mit dem der Finanzbuchhaltung zugrundeliegenden Mengengerüst, sofern möglich Heranziehen von Produktionsplänen, Beschaffungsstatistiken oder Ähnlichem Es ist zu berücksichtigen, dass die für die Jahresabschlussprüfung gewählte Wesentlichkeitsgrenze von der Wesentlichkeitsgrenze für die Prüfung nach der Förderrichtlinie abweichen muss. In jedem Fall müssen ausreichende geeignete Prüfungshandlungen zur inhaltlichen Zuordnung vorgenommen werden. 13

14 Übersicht Notwendige Angaben Nähere Beschreibung Hinweise Formular Angaben zum Antrag Das beantragende Unternehmen ist im Handelsregister eingetragen. Die Angaben zum/r Antragsbevollmächtigten des Unternehmens (Antragsteller) sind Ein gültiger Eintrag im Handelsregister liegt vor. Der/die angegebene Antragsbevollmächtigte ist tatsächlich bevollmächtigt, den Antrag im Namen des Unternehmens zu stellen. Die Antragsbevollmächtigung kann durch Einsichtnahme in Dokumente des Unternehmens oder durch Befragung von Mitarbeitern des Unternehmens, die berechtigt sind, die Vollmacht zu erteilen, geprüft werden. Antragsberechtigung Die Angaben zur Antragsberechtigung des Unternehmens (Antragsteller) sind (zutreffend/nicht zutreffend) Eigenschaften der Anlage Die Angaben zur Identifizierung, Zuordnung und Mehrfachnutzung der Anlage sowie die Beschreibung der Anlage sind Anlage: Angaben zum Bezugszeitraum Die Angaben zum Bezugszeitraum sind Angaben zur Antragsberechtigung im Sinne Nr. 3 der Förderrichtlinie müssen geprüft und bestätigt werden. Berechnungselement: Beschreibung des Berechnungselements Die Angaben zur Beschreibung des Berechnungselementes sind Die Angaben können durch Einsichtnahme in geeignete Dokumente und Befragung von Mitarbeitern geprüft werden. Die Angaben nach Nummer 3 Buchstabe a der Förderrichtlinie sind anhand der Angaben im Jahresabschluss zu prüfen. Zur Prüfung der Identifizierung und Zuordnung ist die Genehmigung der Anlage (insbesondere die immissionsschutzrechtliche Genehmigung) heranzuziehen, es kann auch Einsicht in Netzund Lagepläne sowie kartographische Informationen aus dem Internet genommen werden. Die Identifizierung ist auch Gegenstand der Vor-Ort-Prüfung. Relevante Dokumente zur Frage, ob die Anlage im Bezugszeitraum teilweise nicht in Betrieb war, sind u.a. Genehmigungsunterlagen der Anlage nach BImSchG Zuteilungsanträge und -bescheide Emissionsberichte Betriebspläne und -protokolle sonstige Unterlagen über Strom- oder Brennstoffverbrauch und Produktion Zur Prüfung der korrekten Beschreibung des Berechnungselements sind u. a. relevant: Unterlagen des Antragstellers über die Produktion und die Organisation der Produktionstätigkeit des Unternehmens und über Absatzmengen Unterlagen zu den eingesetzten Materialund ggf. Brennstoffströmen sowie zu deren Überprüfung die bisherige Einordnung des Berechnungselements in Bescheiden von DEHSt und BAFA Zur wichtigen Frage, ob alle den Benchmark umfassenden Prozesse laut Beihilfe-Leitlinien der EU-Kommission zur Herstellung aller Produkte des Berechnungselements vollständig durchlaufen wurden, ist hinsichtlich der Materialströme auf den Zukauf von Zwischenprodukten zu achten, die vom Benchmark mit umfasst sind. 14

15 Notwendige Angaben Nähere Beschreibung Hinweise Berechnungselement: Angaben zum Bezugszeitraum Die Angaben zum Bezugszeitraum sind Produktionsmengen im Abrechnungsjahr Die Angaben zu den Produktionsmengen im Abrechnungsjahr sind Stromverbrauch im Abrechnungsjahr Die Angaben zum bei der Produktion angefallenen Stromverbrauch im Abrechnungsjahr sind Produktionsmengen im Bezugszeitraum Die Angaben zu den Produktionsmengen im Bezugszeitraum sind Stromverbrauch im Bezugszeitraum Die Angaben zum bei der Produktion angefallenen Stromverbrauch im Bezugszeitraum sind Indirekte Emissionen im Bezugszeitraum Die Angaben zum Netto-Wärmebezug im Bezugszeitraum sind Indirekte Emissionen im Abrechnungsjahr Die Angaben zum Netto-Wärmebezug im Abrechnungsjahr sind Zur Aufnahme der Produktion und zum Durchlaufen aller Prozessschritte siehe jeweils die vorigen Zeilen ( Anlage: Angaben zum Bezugszeitraum und Berechnungselement: Beschreibung des Berechnungselements ). Für die Frage, ob der Stromverbrauch für die Infrastruktur, die zur Herstellung aller im Berechnungselement enthaltenen Fallback-Produkte genutzt wurde, in den jeweiligen Jahren des Bezugszeitraums gemessen wurde, sind die Messeinrichtungen und ihre Ergebnisse zu überprüfen. Relevante Dokumente zur Prüfung der Angaben zu den Produktionsmengen sind u.a.: Genehmigungsunterlagen der Anlage nach BImSchG, soweit sie die zulässigen Produktionsmengen betreffen Unterlagen der Gesellschaft über die Produktion und die Organisation der Produktionstätigkeit des Unternehmens und über Absatzmengen Unterlagen zu den eingesetzten Materialund ggf. Brennstoffströmen sowie zu deren Überprüfung Jahresabschluss und falls vorhanden Lagebericht für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr; den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers, sofern der Jahresabschluss geprüft wurde Unterlagen über das rechnungslegungsbezogene interne Kontrollsystem Zur Prüfung von Stromverbrauchsmengen allgemein siehe unter Abschnitt Wichtig ist, dass dem Stromverbauch für die Herstellung eines Fallback-Produkts keine Strommengen zugeordnet werden, die tatsächlich zur Herstellung von nicht beihilfefähigen Produkten oder Benchmark-Produkten oder gar außerhalb der betreffenden Anlage verbraucht werden. Zur Prüfung von Produktionsmengen siehe oben. Siehe unter Abschnitt Lieferverträge und Abrechungsunterlagen zu gelieferten Mengen können herangezogen werden. Lieferverträge und Abrechungsunterlagen zu gelieferten Mengen können herangezogen werden. 15

16 Notwendige Angaben Nähere Beschreibung Hinweise Kapazitätserweiterung Die Angaben zur physischen Änderung der Anlage in Bezug auf das Berechnungselement sind Erweiterte Kapazität Die vorstehenden Angaben zu den höchsten Monatswerten sind... Bestimmung aus höchsten Monatswerten Es wurden sämtliche Monatswerte geprüft. Die vorstehenden Angaben zu den höchsten Monatswerten sind... Stromlieferungsverträge für das Abrechnungsjahr Die Angaben zum Stromlieferungsvertrag sind Eigenerzeugter Strom des Unternehmens Die Angaben zum eigenerzeugten Strom sind Direktemissionen im Bezugszeitraum Die Angaben zu den Direktemissionen der Anlage und der Aufteilung auf die relevanten Berechnungselemente im Bezugszeitraum sind Direktemissionen im Abrechnungsjahr Die Angaben zu den Direktemissionen der Anlage und der Aufteilung auf die relevanten Berechnungselemente im Abrechnungsjahr sind Zur Prüfung, ob eine physische Änderung vorliegt, können die Unterlagen über den Auftrag an den Maschinenbauer und dessen Ausführung herangezogen werden. Es bietet sich an, die Änderung bei der Vor-Ort-Begehung in Augenschein zu nehmen. Zur Prüfung von Produktionsmengen siehe oben. Zur Prüfung von Produktionsmengen siehe oben. Wenn ein Unternehmen sowohl Stromlieferungsverträge mit CO 2 -Kosten als auch solche ohne CO 2 -Kosten hat, ist es wichtig, dass die Zuordnung der Stromlieferverträge zu den Anlagen, in denen der Strom verbraucht wird, zutreffend ist. Wenn ein Unternehmen sowohl eigenerzeugten Strom aus emissionshandelspflichtigen Anlagen als auch solchen aus nicht emissionshandelspflichtigen Anlagen hat, ist es wichtig, dass die Zuordnung zu den Anlagen, in denen der Strom verbraucht wird, zutreffend ist. Die Emissionen müssen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 bestimmt worden sein. Soweit für die betreffende Anlage (bei gleicher Anlagenabgrenzung) bereits Emissionsberichte nach 5 TEHG vorliegen, die nach 21 TEHG verifiziert sind, darf die Prüferin/der Prüfer die Ergebnisse der Verifizierung in der Regel verwerten. Wenn im Beihilfeantrag Abweichungen gegenüber diesen Emissionsberichten bestehen, muss die Prüferin/der Prüfer deren Grund feststellen. Die Emissionen müssen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 bestimmt worden sein. Soweit für die betreffende Anlage (bei gleicher Anlagenabgrenzung) bereits Emissionsberichte nach 5 TEHG vorliegen, die nach 21 TEHG verifiziert sind, darf die Prüferin/der Prüfer die Ergebnisse der Verifizierung in der Regel verwerten. Wenn im Beihilfeantrag Abweichungen gegenüber diesen Emissionsberichten bestehen, muss die Prüferin/der Prüfer deren Grund feststellen. 16

17 Notwendige Angaben Nähere Beschreibung Hinweise Gesamtstromverbrauch der Anlage Die Angaben zu den im Abrechnungsjahr innerhalb der Anlage verbrauchten Strommengen sowie die im Methodenbericht gemachten Angaben sind Gesamtstromverbrauch der Anlage im Bezugszeitraum Die Angaben zu den im Bezugszeitraum innerhalb der Anlage verbrauchten Strommengen sowie die im Methodenbericht gemachten Angaben sind Siehe unter Abschnitt Hinweis: Hier ist nicht nur nach dem beihilfefähigen Stromverbrauch, sondern der Summe aller beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Stromverbräuche der Anlage gefragt. Siehe unter Abschnitt Stichprobenartige Prüfung der Angaben Diese Prüfung umfasst sämtliche Angaben des Antrags. Bei der Erlangung von Prüfungsnachweisen zu diesen Angaben kann sich die Prüferin/der Prüfer auf Stichproben beschränken, wenn es sich um große Mengen gleichartiger Daten, Belege und ähnlicher Informationen handelt. Den Stichprobenumfang bei der Nachweisprüfung legt die Prüferin/der Prüfer in dem Stichprobenplan nach ihrer/seiner Einschätzung und unter Berücksichtigung der aus vorangegangenen Prüfungsschritten und Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse fest. Auch eine stichprobenartige Prüfung von Belegen (Einzelnachweisen) muss jedoch einer gewissenhaften Aufgabenerfüllung entsprechen. Stets müssen Art und Umfang der gewählten Stichprobe geeignet sein, um ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit bilden zu können. Soweit stichprobenartige Prüfungen erfolgt sind, sollen sie im Prüfungsbericht erläutert werden. Die bloße Darlegung, dass Prüfungen stichprobenartig durchgeführt wurden, genügt nicht. Auch auf eine vollumfängliche Prüfung von Nachweisen soll im Prüfungsbericht hingewiesen werden. 4.5 Richtigkeit oder Plausibilität der Angaben Aufgabe der Prüferin/des Prüfers ist die Prüfung der Angaben des Antragstellers. Hierzu gehört, neben dem Abgleich mit den oben aufgeführten Nachweisdokumenten, die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit und die Prüfung der richtigen Übertragung der ermittelten Angaben in den elektronischen Antrag. Bei dieser Prüfung ist besonders darauf zu achten, dass alle Angaben zur Identifizierung und Zuordnung der Anlage und ihrer Berechnungselemente zutreffen und mit der tatsächlichen Anlagensituation übereinstimmen. Die Prüfung der Angaben erfordert den Abgleich mit den vom Antragsteller vorzulegenden Nachweisen und den tatsächlichen Gegebenheiten der Anlage. Der Antragsteller muss Nachweise für sämtliche Antragsangaben vorlegen sowie für sämtliche Sachverhalte, auf die der Antragsteller in Begründungen zu seinen Angaben (gegebenenfalls in beigefügten Dokumenten) Bezug nimmt. Die Angaben sind anhand der Nachweise und der hierauf gerichteten betrieblichen Qualitätssicherungssysteme im Hinblick auf ihre Richtigkeit und Genauigkeit zu würdigen. Bei der Prüfung der Angaben wird insbesondere beurteilt, ob z. B. Anlagen, Anlagenteile, Berechnungselemente, Produkte, Stoffströme und Änderungen von Zuordnungen so eindeutig bezeichnet wurden, dass Verwechslungen, Überschneidungen oder Doppelzählungen, z. B. weil es mehrere Einrichtungen oder Stoffe dieser Art gibt, ausgeschlossen werden. 17

18 Eine bewusste Inkaufnahme von erkannten Fehlern in Antragsangaben ist nicht zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob festgestellte Fehler oder Abweichungen ober- oder unterhalb der prozentualen Wesentlichkeitsgrenze liegen. Von der Prüferin/dem Prüferfestgestellte Fehler müssen korrigiert werden. Anderenfalls darf kein positives Prüfungsurteil erteilt werden. Nicht als Fehler in diesem Sinne gelten und insofern nicht korrekturbedürftig sind Unsicherheiten von Messeinrichtungen und Analysen, die als messtechnisch unvermeidbar angesehen werden müssen und im Antrag oder dem Prüfungsbericht beschrieben sind. 4.6 Umgang mit Nachweislücken und Schätzungen Liegen zu einzelnen Angaben keine oder nur lückenhafte Belege, Daten und sonstige Informationen vor, werden die Angaben konservativ (vorsichtig) geschätzt. Der Antragsteller muss dabei die Nachweislücke begründen. Unsicherheiten gehen zu Lasten des Antragstellers. Ferner darf der Wert, der zur Schließung der Datenlücke verwendet wird, zur Wahrung des konservativen Ansatzes maximal 90 Prozent des Werts betragen, der unter Berücksichtigung des vorhandenen Datenmaterials ermittelt werden kann (etwa bei einer im Einzelfall angemessenen Extrapolation). Sofern Belege, Daten und sonstige Informationen fehlen, muss die Prüferin/der Prüferwürdigen, ob die Schätzung auf der Basis bewährter Industriepraxis und unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher und technischer Information und Erkenntnisse beruht. Auch dabei gehen Unsicherheiten zu Lasten des Antragstellers. Die Prüferin/der Prüfer muss die Ausführungen des Antragstellers würdigen und im Prüfungsbericht auf die lückenhafte Beleg-/Datensituation hinweisen und den Umgang damit erläutern. Hinsichtlich Datenlücken für messbare Wärmeflüsse gelten die Vorgaben in 6 Abs. 4 Satz 4 bis 6 ZuV 2020 als konservative Methode. Im Ergebnis muss die Prüferin/der Prüfer beurteilen, ob die Werte, die in die Ermittlung des Beihilfebetrags einfließen, nicht überschätzt werden und damit nicht zu einer überhöhten Beihilfe führen. Gelangt die Prüferin/der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Schätzung fehlerhaft ist, z. B. weil die genannten Grundsätze nicht beachtet wurden, muss die Prüferin/der Prüfer das Prüfungsurteil versagen, sofern der Antragsteller keine Korrektur vorgenommen hat. 4.7 Vor-Ort-Prüfungen: Technische Anlagenbesichtigung, Vor-Ort- Einsichtnahme und Interviews Bei der Prüfung werden sowohl eine technische Anlagenbegehung als auch eine Vor-Ort-Einsichtnahme in Nachweise und Belege durchgeführt. Diese Vor-Ort-Prüfungen umfassen einerseits die Durchführung von Interviews, gegebenenfalls die Inaugenscheinnahme von Zählern, Messgeräten und Überwachungssystemen, Stichprobennahmen sowie darüber hinaus die Erhebung sämtlicher erforderlicher Informationen für die Prüfung und die Erstellung des Prüfungsberichts. Dabei geht es auch um die Durchführung eines allgemeinen Abgleichs der Verhältnisse vor Ort mit den Angaben im Antrag und den einschlägigen Genehmigungen, der vorgenommenen Aufteilung der Anlage in Berechnungselemente etc. Die Organisationstruktur des jeweiligen Antragstellers kann es dabei auch erforderlich machen, dass die technische Vor-Ort-Prüfung und die Einsichtnahme in die Originalbelege und -nachweise an unterschiedlichen Orten vorzunehmen ist, z. B. wenn die Anlage einerseits und die zentrale Buchhaltung andererseits an verschiedenen Orten angesiedelt sind. Eine technische Anlagenbegehung muss immer vorgenommen werden, wenn ein Unternehmen zum ersten Mal einen Antrag auf Strompreiskompensation stellt und soweit es in der Anlage Änderungen gegeben hat, die Auswirkungen auf die Ermittlung von Angaben für den Antrag auf Strompreiskompensation haben können. Ob auch in anderen Fällen eine technische Anlagenbegehung notwendig ist, hängt von der Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben durch die Prüferin/den Prüfer ab. Dabei werden u.a. folgende Umstände zu berücksichtigen sein: ob die Anlage wesentliche der Prüfung unterliegende Mengen produziert bzw. Strom verbraucht wann die letzte Begehung stattgefunden hat. 18

19 Es ist im Prüfungsbericht zu erwähnen, ob eine technische Anlagenbegehung vorgenommen wurde. Wird von einer technischen Anlagenbegehung abgesehen, muss im Prüfungsbericht begründet werden, warum darauf verzichtet worden ist. Es bedarf für einen Verzicht keiner vorherigen Genehmigung der DEHSt. Es kann bei einer Prüfung nicht auf jegliche Vor-Ort-Einsichtnahme in Nachweise und Belege verzichtet werden. 4.8 Vollständigkeitserklärung Die Prüferin/der Prüfer holt von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern des Unternehmens eine Vollständigkeitserklärung ein, um sich die Vollständigkeit und Richtigkeit aller für seine Beurteilung relevanten Informationen bestätigen zu lassen. 5 Prüfungsbericht Mit dem Beihilfeantrag wird neben der Bescheinigung der Prüferin/des Prüfers ein Prüfungsbericht vorgelegt, der dem Antrag als Anhang beigefügt wird. Es können auch weitere Dokumente (z. B. spezielle Gutachten) angehängt werden. Der Prüfungsbericht ist ein Bericht über die vorgenommene Prüfung, deren Aufbau, Strategie, Inhalt und Ablauf. Die Ergebnisse der Prüfung müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden. In den entsprechenden Freitextfeldern des FMS wird auf die entsprechenden Passagen im angehängten Prüfungsbericht oder anderen angehängten Dokumenten verwiesen. Der Prüfungsbericht ist die Grundlage für die Erteilung der Bescheinigung und muss daher die tragenden Erwägungen der Prüfungsentscheidung enthalten und dient der Dokumentation und Nachweisführung über die Prüfungstätigkeit. 6 Nachträgliche Änderungen Werden Angaben, über deren Prüfung eine Bescheinigung erteilt wurde, nach der Vorlage der Bescheinigung geändert, muss dieselbe Prüferin/derselbe Prüfer eine Nachtragsprüfung durchführen, die/der die ursprünglichen Angaben geprüft hat. Die geänderten Angaben werden erneut geprüft, soweit es die Änderung erfordert. In diesen Fällen wird ein gesonderter Absatz in die Bescheinigung aufgenommen, in dem möglichst unter Hinweis auf die Berichterstattung des Unternehmens der Gegenstand der Änderung bezeichnet und zum Ausdruck gebracht wird, ob die Nachtragsprüfung zur Änderung des Prüfungsurteils führt. 7 Haftungsbegrenzung Die DEHSt bestätigt die Auffassung des Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW), dass die Verantwortlichkeit und Haftung der jeweiligen Prüferin/des jeweiligen Prüfers aus der Überlassung der Bescheinigung gemäß Nummer 5.3 der Förderrichtlinie ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um einen Auskunftsvertrag zwischen der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer und der DEHSt handelt ihre Grenzen in den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere in der analogen Anwendung von 323 Abs. 2 Satz 2 HGB und 54a Abs. 1 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) finden. 19

20 8 Anhang: Muster einer Bescheinigung der Prüferin/des Prüfers Die nach berufsständischen Grundsätzen erteilte Bescheinigung soll in das FMS als elektronisches Dokument anhängt werden. Als Muster dient der folgende Formulierungsvorschlag: An die beantragende Gesellschaft Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers Wir haben die Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche einschließlich der dazugehörigen Angaben für das Abrechnungsjahr [im Erstantragsjahr sowie bei Änderungen der Angaben zum Bezugszeitraum: und den Bezugszeitraum von bis ], die im Antrag auf Beihilfen für indirekte CO 2 -Kosten der beantragenden Gesellschaft angegeben sind, geprüft. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Die gesetzlichen Vertreter der beantragenden Gesellschaft sind verantwortlich für die Berechnung der angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche sowie für die Erstellung des Antrags auf Beihilfen für indirekte CO 2 -Kosten einschließlich der dazugehörigen Angaben nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Änderung der Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO 2 -Kosten vom und nach den aktuellen Leitfäden der DEHSt zur Erstellung und zur Prüfung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO 2 -Kosten [sofern im Antrag Emissionsdaten angegeben wurden: sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 601/ ] (insgesamt nachfolgend maßgebliche Regelungen ). Die gesetzlichen Vertreter sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um eine Berechnung der angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche und die Ermittlung der sonstigen im Antrag gemachten Angaben zu ermöglichen, die frei von wesentlichen beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern sind. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu den angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuchen einschließlich der dazugehörigen Angaben abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung des International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 (Revised) durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob die angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche einschließlich der dazugehörigen Angaben frei von wesentlichen Fehlern sind. Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die Berechnung der angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher beabsichtigter oder unbeabsichtigter Fehler in den angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Ermittlung der dem Antrag zugrundeliegenden Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Methoden zur Berechnung der angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche. Die anderen im elektronischen Formular vorgesehenen Aussagen des Wirtschaftsprüfers sind daher Prüfungsfeststellungen, die der Bildung des Prüfungsurteils über die angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche dienen, nicht etwa selbstständige Prüfungsurteile zu den einzelnen Angaben im Antrag. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. 4 Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.EU L 181 vom , S. 30). 20

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

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