Bilanzgruppe für Erneuerbare Energien

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1 Vertrag Energieübernahme und deren Vergütung für Produzenten gemäss Artikel 7a EnG mit Lastgangmessung (LGM) Vertrag zur Übernahme und Vergütung von erneuerbarer Energie durch die Bilanzgruppe für Erneuerbare Energien (BG-EE) aus Produktionsanlagen mit installierter Lastgangmessung (grösser 30 kva) und erfolgreicher KEV-Registrierung bei der Nationalen Netzgesellschaft swissgrid (NNG) zwischen der Bilanzgruppe für Erneuerbare Energien (BG-EE) EPS Energie Pool Schweiz AG Thurgauerstrasse Zürich (nachstehend "BG-EE") und NameProduzent Strasse Nr. PLZ Ort BG-EE Produzentennummer: Nummer (nachstehend "Produzent") betreffend die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) aus der Anlage: Anlagenname: Name Vorgangsnummer: Nummer (nachstehend "Anlage") "BG-EE" und "Produzent" (zusammen die "Parteien") wird der folgende Vertrag betreffend der Übernahme von erneuerbarer Energie aus der aufgeführten Produktionsanlage mit erfolgreicher KEV-Registrierung und installierter Lastgangmessung abgeschlossen. (nachstehend "Vertrag") Copyright EPS Energie Pool Schweiz AG Seite 1 von 8

2 Inhalt 1 Präambel 2 2 Definitionen und Auslegung 2 3 Vertragsgegenstand 2 4 Grundlage des Vertrags 3 5 Management der Energielieferung Grundsatz Unterschiede der Energieproduktion Richtlinien zur kostendeckenden Einspeisung Anreiz bei fahrplanorientierter Vergütung Messung und Datenübermittlung Kontrollen vor Ort Erstattung ausserordentlichen Aufwands 4 6 Laufzeit und Kündigung Vertragsdauer Kündigung Vergütung der produzierten Mengen 5 8 Übertragung des Vertrags 5 9 Mitteilungen 5 10 Kontaktdaten 5 11 Bankverbindung für die Auszahlung 6 12 MWST 6 13 Salvatorische Klausel 6 14 Vertragsänderungen 6 15 Haftung 6 16 Anwendbares Recht 6 17 Gerichtsstand 6 18 Anzahl Vertragsexemplare 6 Vertrag 1 Präambel Mit dem Inkrafttreten der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) per 1. Januar 2009 zur Förderung von erneuerbaren Energien gemäss Artikel 7a Energiegesetz (EnG, Einspeisemodell) ist der Bilanzgruppenverantwortliche für Erneuerbare Energien (BGV-EE) verpflichtet, die Energieproduktion aus erfolgreich für die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) registrierten Anlagen mit Lastgangmessung zu übernehmen und zu vergüten. Dazu wird zwischen den Parteien der vorliegende Vertrag abgeschlossen, der die Abnahmebedingungen festlegt. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien folgendes: 2 Definitionen und Auslegung Der vorliegende Vertrag (einschliesslich den Richtlinien der BG-EE, sowie eventuellen Beilagen, Anhängen und Formularen) verwendet die Begriffe gemäss den gesetzlichen Grundlagen (Energiegesetz, EnG; Energieverordnung, EnV; Stromversorgungsgesetz, StromVG; Stromversorgungsverordnung, StromVV). 3 Vertragsgegenstand Die BG-EE übernimmt vom Produzenten ab dem in Ziffer 7 des Vertrags festgelegten Zeitpunkt die elektrische Energie entsprechend den gesetzlichen Auflagen für die Einspeisung. Die BG-EE ist verpflichtet, diese Energie gemäss den gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zu übernehmen und dem Produzenten dafür Copyright EPS Energie Pool Schweiz AG Seite 2 von 8

3 vierteljährlich die entsprechende KEV zu vergüten. Dieser Vertrag enthält alle Pflichten der BG-EE abschliessend. Der Produzent, welcher zur KEV berechtigt ist, hat bis zur Abmeldung beziehungsweise Kündigung durch ihn die Pflicht, seine Produktionsanlage zu betreiben und zu unterhalten. Er erfüllt zudem wesentliche Informationspflichten. 4 Grundlage des Vertrags Dieser Vertrag basiert auf den beim Abschluss gültigen rechtlichen Grundlagen (EnG, EnV, StromVG, StromVV, Verordnung des UVEK über Nachweis der Produktionsart und Herkunft von Elektrizität sowie den Richtlinien der BG-EE). Ändern sich während der Vertragsdauer die rechtlichen Grundlagen, so kann jede Partei eine Anpassung dieses Vertrags gemäss Ziffer 14 verlangen. 5 Management der Energielieferung 5.1 Grundsatz Ziel und Auftrag der BG-EE ist es, täglich möglichst genaue Energieprognosen der zu übernehmenden Energiemengen zu erstellen. Je genauer die Prognose, desto kleiner wird die Ausgleichsenergie für die BG-EE. Um dieses Ziel zu erreichen, sind durch den Produzenten bestimmte Regeln zu befolgen. Diese Regeln sind jeweils in den aktuellen Richtlinien der BG-EE zur kostendeckenden Einspeisung (siehe hierzu Ziffer 5.3) erklärend beschrieben. Diese umfassen insbesondere sowohl die Fahrplanmeldungen wie auch die Betriebsfähigkeit der Produktionsanlage allgemein. 5.2 Unterschiede der Energieproduktion Die Energielieferung erfolgt entweder als wetterabhängige Produktion oder mittels eines vorher gegenseitig abgestimmten Produktionsfahrplans. Das Betreiben der Anlage mit einem Produktionsfahrplan bedingt, dass die Anlage steuerbar ist. Das Wetter hat keinen direkten Einfluss auf die produzierte Energiemenge. Bei der wetterabhängigen Produktion ist das Wetter der einzige Einflussfaktor auf die Menge der Produktion. Um die Energielieferung durch die BG-EE bei wetterabhängiger Produktion möglichst prognostizierbar zu machen, ist durch den Produzenten sicherzustellen, dass an den Produktionsanlagen keine willkürlichen Produktionssteuereingriffe vorgenommen werden. Die Anlage ist präventiv zu warten. Auf der letzten Seite des Vertrags kann die Art der Energielieferung angekreuzt werden, welche verbindlich für die Aufnahme in die BG-EE ist. 5.3 Richtlinien zur kostendeckenden Einspeisung Die Richtlinien der BG-EE zur Energieübernahme und deren Vergütung für Produzenten nach Artikel 7a EnG mit Lastgangmessung (LGM) werden durch die BG-EE vorgeschlagen und durch das Bundesamt für Energie (BFE) genehmigt. Die aktuell gültige Version der Richtlinien liegt diesem Vertrag bei. Die neusten Richtlinien sind auch immer unter zu finden. Die BG-EE kann dem BFE jederzeit neue Richtlinien (zum Beispiel mit modifizierten Anforderungen zur Reduktion der Ausgleichsenergie) zur Abnahme vorschlagen. Die durch geänderte Richtlinien resultierenden Zusatzkosten beim Produzenten werden zurückerstattet, sofern und soweit diese Zusatzkosten bei der NNG eingefordert werden können (Artikel 24 Absatz 6 StromVV). Weitere Ansprüche des Produzenten sind ausgeschlossen. Ändern die Richtlinien seitens BG-EE so werden die Produzenten über die Kontaktdaten in Ziffer 10 frühzeitig darüber orientiert. Die Richtlinien enthalten jeweils das Ausgabedatum und das Datum der Inkraftsetzung. Es gelten jeweils die aktuell in Kraft stehenden Richtlinien. Copyright EPS Energie Pool Schweiz AG Seite 3 von 8

4 5.4 Anreiz bei fahrplanorientierter Vergütung Die BG-EE kann für Technologien mit steuerbarer Produktion fahrplanorientierte Vergütungen als Anreiz festlegen. (Artikel 24 Absatz 2 StromVV). Die genauen Regeln werden gegebenenfalls in den Richtlinien der BG-EE beschrieben. 5.5 Messung und Datenübermittlung Der lokale Verteilnetzbetreiber ist gemäss Artikel 8 Absatz 1 StromVV für die Messung der produzierten Energiemengen aus der unter Vertrag stehenden Produktionsanlage und die tägliche Weiterleitung der Messdaten an die BG-EE gemäss den aktuellen Branchendokumenten Metering- Code (MC) und Standardisierter Datenaustausch (SDAT-CH) verantwortlich. Der Produzent ermöglicht dem örtlichen Netzbetreiber diese Aufgabe. Der Netzbetreiber liefert mit dem Einverständnis des Produzenten auf Begehren der BG-EE zusätzliche Daten und Informationen zur Optimierung des Prognoseprozesses (Artikel 8 Absatz 4 StromVV). Die BG-EE ist berechtigt, die Daten nach Bedarf an die NNG weiterzuleiten und der Produzent erteilt hierzu seine Zustimmung. 5.6 Kontrollen vor Ort Das BFE hat jederzeit das Recht auf Stichproben der Anlage am Standort der Produktion und der Messgeräte des Produzenten (Artikel 22 Absatz 1 und 2 EnV). 5.7 Erstattung ausserordentlichen Aufwands Kommt der Produzent seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach und tätigt die BG-EE im Rahmen einer Nachfrage beim Produzenten oder zur Abklärung eines vom Produzenten initiierten Problems ausserordentliche Aufwendungen zum Nachweis der Tatsache, dass der Produzent seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss erfüllt hat, sind diese Aufwendungen der BG-EE zu erstatten. 6 Laufzeit und Kündigung 6.1 Vertragsdauer Der Vertrag beginnt mit der gegenseitigen Unterzeichnung. Der Vertrag endet nach Ablauf der gesetzlichen Amortisationsdauer, die zur Zeit bei Photovoltaik und Kleinwasserkraft 25 Jahre und bei Biomasse, Wind und Geothermie 20 Jahre beträgt. 6.2 Kündigung (a) Wechsel in das Marktmodell: Sofern der Produzent plant, zukünftig seine Energieproduktion aus der unter Vertrag stehenden Anlage im freien Markt (gemäss Artikel 7b EnG, Marktmodell) zu verkaufen, so steht ihm das Recht zu, jeweils per Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus dem 7a-Modell auszutreten (Artikel 6 EnV). Die Kündigung durch den Produzenten hat bei der BG-EE gemäss Ziffer 9 zu erfolgen. (b) Stilllegung der Anlage: Sofern der Produzent die Anlage definitiv stilllegen will, kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden. (c) Nichteinhaltung der Verpflichtungen: Sofern der Produzent den Verpflichtungen aus diesem Vertrag, im Speziellen Ziffer 5.2 und 5.3, nicht nachkommt, oder durch sein Verhalten der BG-EE Schaden zuführt, sei dies in Form von unnötiger Ausgleichsenergie als Folge von mutwilligen Produktionsveränderungen an der vertraglichen Produktionsanlage oder durch das Nichteinhalten der gemeinsam vereinbarten Fahrpläne, kann die BG-EE die Vergütung verweigern (Artikel 24 Absatz 3 StromVV). (d) Information: Die BG-EE leitet jede Art von Kündigung an die NNG weiter. Mit der Kündigung an die BG-EE entfällt mit Ablauf der Vertragsfrist jede Berechtigung zur KEV. (e) Kündigung durch die BG-EE: Bezeichnet das BFE einen neuen Verantwortlichen für die BG-EE (Artikel 24 Abs. 1 StromVV), kann die BG-EE den Vertrag Copyright EPS Energie Pool Schweiz AG Seite 4 von 8

5 mit einer Frist von einem Monat auf Ende ihrer Tätigkeit als BG-EE kündigen. 7 Vergütung der produzierten Mengen Die Vergütung berechnet sich aus dem von der NNG festgelegten und bewilligten Vergütungssatz multipliziert mit den vom Produzenten an die BG-EE übertragenen Energiemengen aus der Herkunftsnachweis (HKN) Datenbank (Artikel 3c Absatz 1 EnV). Die BG-EE ist verpflichtet, nachdem die Produktionsdaten fristgerecht in der HKN-Datenbank eingetragen sind, bis spätestens am fünfundvierzigsten Arbeitstag nach dem jeweiligen Quartalsende die Vergütung in CHF auf das Konto des Produzenten gemäss Ziffer 11 zu überweisen. Es besteht kein weiterer Anspruch des Produzenten. Da die Höhe der definitiven Vergütungssätze teilweise auf der erzeugten Elektrizitätsmenge des Vorjahres basiert (Beispiel Wasserkraft oder Biomasse, äquivalente Leistung), muss die BG-EE den nach Jahresabschluss durch die NNG ermittelten Differenzwert den entsprechenden Produzenten im Folgejahr verrechnen, respektive vergüten. Reichen die Mittel des KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV und aus der Vergütung des Marktpreises durch die Bilanzgruppen für die Zahlung der Vergütungen an die Produzenten innerhalb eines laufenden Jahres nicht aus, so erfolgt im laufenden Jahr eine anteilsmässige Auszahlung gemäss Artikel 3j Absatz 4 EnV. Die BG-EE begleicht, nachdem sie den Differenzbetrag aus dem KEV-Fonds erhalten hat, den Differenzbetrag im darauf folgenden Jahr. Für bereits vor dem 1. Januar 2009 gebaute, für die KEV zugelassene und in Betrieb genommene Anlagen beginnt die Vergütung per 1. Januar Für neu gebaute Anlagen beginnt die Vergütung am Stichtag der Inbetriebnahme. Die Inbetriebnahme wird mit der Inbetriebnahmemeldung via NNG an die BG-EE gemeldet. 8 Übertragung des Vertrags Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Produzenten auf einen neuen Produzenten bedarf der vorherigen schriftlichen Mitteilung an die BG-EE. Das gilt auch für die Überlassung von Rechten an Dritte an der Produktionsanlage selbst. Die erfolgte Übertragung muss der NNG sowie der BG-EE gemäss Ziffer 9 mitgeteilt werden. Die BG-EE haftet nicht für Schäden, die aus einer unterlassenen Mitteilung resultieren. 9 Mitteilungen Soweit im Vertrag nichts anderes festgelegt, sind Mitteilungen des Produzenten schriftlich mit eingeschriebener Post zuzustellen. Dabei ist der Zeitpunkt des Eintreffens der Mitteilung bei der BG-EE massgebend. Bei anderer schriftlicher Mitteilung (uneingeschriebene Post, Fax oder ) erlangt die Mitteilung des Produzenten nur nach erfolgter Bestätigung durch die BG-EE Verbindlichkeit. 10 Kontaktdaten Die gegenseitige Kommunikation erfolgt über die nachstehenden Kontaktdetails: BG-EE EPS Energie Pool Schweiz AG Thurgauerstrasse Zürich Tel.: Fax: bg-ee@energie-pool.ch Produzent NameProduzent NameVorname Vertragsperson Adresse Nr. PLZ Ort Tel.: Nr. Fax: Nr. Adresse Ändern sich die Kontaktdetails des Produzenten, muss er diese Änderung gemäss Ziffer 9 der BG-EE schriftlich mitteilen. Die Copyright EPS Energie Pool Schweiz AG Seite 5 von 8

6 BG-EE haftet nicht für Schäden, die aus einer unterlassenen Mitteilung resultieren. 11 Bankverbindung für die Auszahlung Die Bankverbindungsdaten für die Vergütung müssen am Ende des Vertrags aufgeführt werden. Ändert sich die Bankverbindung des Produzenten, muss er diese Änderung gemäss Ziffer 9 der BG-EE schriftlich mitteilen. Die BG-EE haftet nicht für Schäden, die aus einer unterlassenen Mitteilung resultieren. Die Bezahlung an die bisherige Bankverbindung gilt als Erfüllung. 12 MWST Bei gegebener Mehrwertsteuerpflicht muss der Produzent das Entgelt für die Erneuerbare Energie, das er von der BG- EE erhält, zum MWST-Normalsatz versteuern. Die Mehrwertsteuer ist im vereinbarten kostendeckenden Einspeisevergütungssatz bereits enthalten und wird auf der Gutschrift ausgewiesen. Nicht mehrwertsteuerpflichtigen Produzenten wird der vereinbarte kostendeckende Einspeisevergütungssatz ohne Hinweis auf die Mehrwertsteuer vergütet. Auf der letzten Seite des Vertrags hat der Produzent verbindlich zu erklären, ob er mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht. Ist er mehrwertsteuerpflichtig, so hat er zwingend seine MWST-Nummer mitzuteilen. Alle Änderungen bei der MWST-Pflicht müssen der BG-EE unverzüglich mitgeteilt werden. Der Produzent haftet der BG-EE für Schäden, die aus einer falschen oder unterlassenen Information resultieren. Sollte in diesem Vertrag eine Bestimmung rechtswidrig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleibt hiervon die Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der verbleibenden Vertragsbestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, jede rechtswidrige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine rechtmässige, gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die das bei Vertragsabschluss bestehende Verhältnis wiederherstellt oder die der ungültigen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Zweck so nahe wie möglich kommt. 14 Vertragsänderungen Änderungen, beziehungsweise Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Parteien rechtsgültig unterschrieben werden. 15 Haftung Die BG-EE haftet gegenüber dem Produzenten nur bei rechtswidriger Absicht oder bei grober Fahrlässigkeit. Jede weitergehende Haftung wird ausgeschlossen. 16 Anwendbares Recht Dieser Vertrag untersteht dem Schweizerischen Recht. 17 Gerichtsstand Als ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Sitz der BG-EE vereinbart. 18 Anzahl Vertragsexemplare Dieser Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgestellt. Jede Partei erhält ein Exemplar. 13 Salvatorische Klausel Copyright EPS Energie Pool Schweiz AG Seite 6 von 8

7 BG-EE EPS Energie Pool Schweiz AG Zürich, Datum Bruno Ganz Willy Bischofberger NameProduzent Ort, Datum Vorname Name Bankverbindung für KEV-Auszahlungen:. Name des Kontoinhabers. Bank / Post, PLZ, Ort IBAN-Nr.: Mehrwertsteuer: Bitte zutreffendes ankreuzen und ausfüllen: Der Vergütungsempfänger ist nicht mehrwertsteuerpflichtig Der Vergütungsempfänger ist mehrwertsteuerpflichtig MWST -Nummer.: Die MWST-Nummer lautet auf:. Firma, Adresse; wenn nicht identisch mit Ziffer 10 Copyright EPS Energie Pool Schweiz AG Seite 7 von 8

8 Energielieferung: Bitte zutreffendes ankreuzen: Die Energieproduktion der Anlage ist fahrplangesteuert, der Fahrplan wird durch den Produzenten mit der BG-EE abgestimmt. Die Energieproduktion der Anlage ist wetterabhängig, es werden keine manuellen Steuereigriffe getätigt und die Produktion wird vom BG-EE prognostiziert Copyright EPS Energie Pool Schweiz AG Seite 8 von 8

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