Heilpraktiker-Recht. von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt

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1 Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt Teil 1 Heilpraktiker im Spannungsfeld des Heilmittelwerberechts Ein kompakter Überblick über das Werberecht für Heilpraktiker Als Heilpraktiker gehören Sie wie Anwälte, Ärzte oder Architekten einem Freien Beruf an. Werbemaßnahmen von Angehörigen dieser Berufe wurden jeher kritisch betrachtet. Berufsethos und Standesrecht auf der einen Seite und legitimes Gewinnstreben auf der anderen Seite standen - und stehen - in einem Spannungsverhältnis. Beachten Sie, dass Ihre Patienten Ihnen ein Rechtsgut von herausragendem Stellenwert anvertrauen: ihre Gesundheit. Dies rechtfertigt es, erhöhte Anforderungen an die Werbung von Angehörigen der Heilberufe zu stellen. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) normiert ein Sonderwerberecht ; dieses geht über die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) weit hinaus. Als Heilpraktiker sollten Sie mit den speziellen Vorgaben dieses Gesetzes vertraut sein. Bei Verstößen drohen erhebliche Risiken: zivilrechtliche Abmahnungen oder staatliche Bußgelder. (schriftlich, bildlich, akustisch) gegenüber Verbrauchern bzw. Patienten in der Öffentlichkeit grundsätzlich als Werbung! Beachten Sie das HWG nicht nur bei Werbeanzeigen, sondern auch bei der Gestaltung von Praxisschildern, Visitenkarten, Briefbögen sowie der Internetpräsenz. Bei öffentliche Vorträgen oder Presse-/TV-Berichten zu einem medizinischen Thema ist zu unterscheiden: Dient der Beitrag ausschließlich der sachorientierten Aufklärung, findet das HWG keine Anwendung. Die Grenze zur - redaktionellen - Werbung ist indes rasch überschritten; letztendlich dürfte der überwiegenden Zahl der Beiträge meist ein wirtschaftlicher (Hinter-)Gedanke innewohnen. Behandeln Sie Ihre Mitteilungen gegenüber der Öffentlichkeit im Zweifel als Werbung. Überprüfen Sie diese anhand der Vorgaben des HWG. Dieser Teil widmet sich insbesondere den Schlüsselnormen des HWG: 3 und 11. Er soll Sie in die Lage versetzen, sich einen raschen Überblick über die Spielregeln des heilkundlichen Werberechts zu verschaffen. Als bescheidener Beitrag zur Eindämmung der stetig wachsenden Abmahnflut kann er Sie möglicherweise vor finanziellen Einbußen bewahren. II.) Die Vorgaben des 11 HWG Eine der Schlüsselnormen des HWG bildet dessen 11. Dieser normiert die wesentlichen werberelevanten Geund Verbote für den Heilkundesektor. Prägender Gedanke ist der Grundsatz der Wahrheit und Sachlichkeit in der Werbung. I.) Was ist Werbung? Auf diese häufig gestellte Frage gibt es zwei Antworten. Nach der formaljuristischen Definition gilt als Werbung: Jede Äußerung bei der Ausübung eines Gewerbes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Viel gewonnen ist hiermit jedoch kaum. Für eine Abgrenzung im Einzelfall ist der Werbebegriff zu unscharf; die Ausnahmen hiervon sind juristisch sehr umstritten. Die praktische Antwort lautet deshalb: Verstehen Sie jede Form Ihrer beruflichen Kommunikation Wichtig ist: Lebensmittel und reine Nahrungsergänzungsmitteln unterfallen im Gegensatz zu Arzneimitteln nicht dem HWG. Eine Abgrenzung kann im Einzelfall jedoch sehr schwierig sein. Das Beispiel der Herstellung, Abgabe und Bewerbung von Bachblüten belegt dies anschaulich. Eine einheitliche abschließende Sichtweise hat sich hier noch nicht gebildet. Die Werbeverbote des 11 HWG richten sich an Werbemaßnahmen außerhalb der Fachkreise. Bestimmen Sie deshalb die Zielrichtung Ihrer Werbemaßnahmen: Kollegenkreis oder Verbraucher. Ausführungen in einer medizi- 1

2 nischen Fachzeitschrift richten sich in der Regel ausschließlich an die Fachkreise; eine Anzeige in der Gelben Seiten hingegen an potentielle Patienten. Im letzteren Falle sind die Vorgaben des 11 HWG zu berücksichtigen. Die einzelnen Werbeverbote wurden jüngst reformiert. Der Fokus der folgenden Ausführungen liegt auf der Neufassung des Gesetzes; auf die alte Rechtslage wird nur dort eingegangen, wo dies zum Verständnis der neuen Regelungen erforderlich ist. 1.) Werbung mit Gutachten u.ä. Das bisherige umfassende Verbot der Gutachtenwerbung aus 11 Nr. 1 HWG entfällt zukünftig. Die Werbung mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf wird grundsätzlich legalisiert. Ein Gutachten ist eine eigenständige Stellungnahme eines sachkundigen Verfassers zu einem Untersuchungsobjekt. Diese wird auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnen und in wissenschaftlicher Weise umfassend dargestellt. Ein Zeugnis ist eine schriftliche fachliche Bescheinigung eines fachkundigen Verfassers, der - ohne umfassende Würdigung bestimmte Tatsachen oder Beobachtungen testiert. Für Heilpraktiker verbleibt jedoch eine Schwierigkeit: Gutachten und Fachveröffentlichungen müssen stets wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Andernfalls kann in Ihrer Verwendung eine Täuschung der Verbraucher liegen. Zahlreiche Gutachten aus dem Bereich der Naturheilkunde, z. B. zur Akupunktur, sind indes wissenschaftlich stark umstritten. Über diesen Umstand sollten Sie aufklären, sofern Sie auf ein entsprechendes Gutachten Bezug nehmen. Seien Sie deshalb auch zukünftig mit Hinweisen auf Gutachten und Fachveröffentlichungen zurückhaltend. Informieren Sie sich über die fachliche Qualität des Gutachtens und dessen wissenschaftlicher Anerkennung. Sofern das Gutachten einem naturheilkundlichen Verfahren eine spezifische Wirksamkeit bestätigt, muss dieser Befund auch schulmedizinisch nachvollziehbar sein. Zudem wird 6 HWG an Bedeutung gewinnen. Wird mit Gutachten oder Zeugnissen geworben, so müssen diese von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sein. Erforderlich ist ferner die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses. Auch bei Bezugnahmen auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen muss aus der Veröffentlichung hervorgehen, ob diese das Verfahren oder die Behandlung, für die geworben wird, selbst betrifft. Auch hier müssen der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden. Weiterhin müssen Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen aus der Fachliteratur immer wortgetreu übernommen werden. Verzichten Sie bei Ihrer Werbung auf die Erwähnung von Gutachten oder Fachveröffentlichungen, sofern deren wissenschaftliche Anerkennung fraglich ist! 2.) Werbung mit Empfehlungen u.ä. Nach 11 Nr. 2 HWG darf (weiterhin) nicht geworben werden mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen. Hiervon werden bereits Hinweise auf entsprechende Angaben erfasst. Aufgehoben wurde hingegen das Verbot eines Hinweises darauf, dass ein Verfahren ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich geprüft ist oder angewendet wird. Die Abgrenzung zwischen diesen Merkmalen ist jedoch kompliziert. Die Grenze zur weiterhin verbotenen Empfehlung oder zu einer Täuschung der Patienten ist schnell erreicht. Beispiele möglicher Verstöße: Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf... Auch andere Heilpraktiker, die sich auf Naturheilverfahren spezialisiert haben, empfehlen:... Akupunktur ist effektiver als... - das bestätigen auch Apotheker Gesundheitsexperten raten:... Vermeiden Sie auch weiterhin Bezugnahmen auf die Empfehlungen Dritter. Bei Hinweisen auf eine anderweitige Prüfung oder Anwendung eines Verfahrens beachten Sie sorgfältig die rechtlichen Vorgaben der 3 und 6 HWG. 2

3 3.) Werbung mit Krankengeschichten Bisher war jede Werbung mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf nach 11 Nr. 3 HWG unzulässig. Es durfte weder mit realen noch mit fiktiven Krankengeschichten geworben werden. Dies galt unabhängig vom Autor der Aufzeichnungen; auch von Patienten oder Dritten verfasste Artikel waren stets untersagt. Das Verbot umfasste selbst erfundene Krankengeschichten. Zukünftig darf mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, nur dann nicht geworben werden, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann. Anonymisierte Aufzeichnungen über den Krankheitsverlauf eines Patienten dürfen unter dieser Voraussetzung für werbende Zwecke verwandt werden. Es wird Aufgabe der Rechtsprechung sein, den konkreten Inhalt der Rechtsbegriffe missbräuchlich, abstoßend und irreführend zu bestimmen. Vorerst sei deshalb weiterhin zur Vorsicht geraten. Keinesfalls sollte Krankengeschichten verfälscht oder derart verkürzt werden, dass sich eine Irreführung der Leser ergeben kann. Die Wiedergabe einer realen oder fiktiven Krankengeschichte darf insbesondere keine falschen Vorstellungen über die Wirksamkeit der Behandlung wecken. Problematisch wird zudem sein, die Grenze zur unzulässigen Verleitung zur falschen Selbstdiagnose zu bestimmen. 4.) Bilderwerbung in Berufskleidung Haben Sie sich schon mal gefragt, weshalb in der Werbung stets Zahnarztfrauen oder Gesundheitsexperten auftreten? Die Antwort lieferte Nr. 4 des 11 HWG. Dieser verbot die Werbung mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels. Der Gesetzgeber hat dieses Verbot nun aufgehoben. Es ist deshalb zu erwarten, dass zukünftig der Zahnarzt selbst und nicht dessen Gattin in der Werbung auftreten wird. Grundsätzlich können Sie sich als Heilpraktiker zukünftig auch in Ihrer Berufskleidung abbilden lassen. Dies gilt auch bei der Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit, sofern die weiteren Vorgaben des HWG beachtet werden. Achten Sie insbesondere darauf, dass die von Ihnen veröffentlichen Bilder keine unzutreffenden Vorstellungen bei den angesprochenen Personenkreisen hervorrufen. 5.) Bildhafte Darstellungen 11 Nr. 5 HWG hat bislang jede Werbung mit der bildlichen Darstellung von krankheitsbedingten Veränderungen des menschlichen Körpers untersagt. Dieses Verbot wird wie folgt eingeschränkt: Es darf nicht geworben werden mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet. Bildliche Darstellungen können bei den Patienten leicht eine unzulässige Täuschung hervorrufen. Stellen Sie krankheitsbedingte Veränderungen vorsorglich vorerst weiterhin weder zeichnerisch noch fotografisch dar. Beachten Sie: Diese Vorgabe gilt unabhängig davon, ob Sie den krankhaften Befund mit einem andern - gesunden - Zustand vergleichen. Die Wiedergabe nicht pathologisch bedingter Zustände - wie z. B. ausschließlich genetisch verursachtem Haarausfall - ist hingegen zulässig. Insbesondere die Werbung für eine Behandlung durch eine vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung, kann zu irrigen Vorstellungen der angesprochenen Personen führen. Auch wenn der Gesetzgeber das ausdrückliche Werbeverbot mit Vorher- Nachherbildern aufgehoben hat, sollten Sie diese vermeiden, sofern sie sich auf krankheitsbedingte Veränderungen beziehen. Keinesfalls dürfen die verwendeten Abbildungen optisch manipuliert werden. Bis die Auslegung der Tatbestandsmerkmale in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise geklärt ist, rate ich Ihnen zur Zurückhaltung. 6.) Werbung mit Fachbegriffen Äußerst Praxisrelevant war 11 Nr. 6 HWG. Dieser hat die Werbung mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen verboten, sofern diese nicht in den allgemeinen 3

4 deutschen Sprachgebrauch eingegangen waren. Es durften deshalb nur solche Begriffe verwendet werden, deren Sinngehalt ein medizinisch durchschnittlich informierter Laie spontan erfassen konnte. Folgende Begriffe wurden beispielsweise gerichtlich untersagt: Osteopathie, Chirotherapie, Dunkelfelddiagnose, T.C.M., vegetativ, B.F.D., bioelektrische Funktionsanalyse, Kirlianphotographie, Dunkelfeld-Mikroskopie, Miasmatik, craniosacrale, Tuina,Qi Gong, H.O.T., Bioresonanztherapie, NLP. Verfahren, Behandlungen, Gegenstände und andere Mittel ist noch unklar. Vorsorglich sollte hiervon ausgegangen werden. 8.) Werbung durch Vorträge Ebenfalls wichtig ist die Kenntnis von 11 Nr. 8 HWG. Dieser verbietet Werbung durch Vorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist, Der Gesetzgeber hat 11 Nr. 6 HWG ersatzlos aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Verwendung fremd- oder fachsprachlicher Bezeichnungen künftig erlaubt ist. Die Grenze des rechtlich Erlaubten bildet indes auch hier das Irreführungsverbot des 3 HWG. Um zu vermeiden, dass Ihnen vorgeworfen wird, eine Bezeichnung wäre irreführend, ist anzuraten, auch weiterhin nicht allgemeinverständliche Begriffe laiengerecht zu erläutern. Verwenden Sie eine allgemeinverständliche Erläuterung für den gewählten fach-/fremdsprachlichen Begriff. Erklären Sie den fremd-/fachsprachlichen Begriff in direktem Zusammenhang in allgemeinverständlicher Weise. 7.) Werbung für Arzneimittel 11 Nr. 7 HWG verbietet Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte. Diese Regelung ersetzt den bisherigen 11 Nr. 7 HWG. Danach waren Werbeaussagen unzulässig, die geeignet waren, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen. Die konkrete Bedeutung der Neuregelung ist noch nicht geklärt. So ist es Ziel eines jeden Arzneimittels, die Gesundheit kranker Personen zu verbessern. Ein umfassendes Werbeverbot wäre nicht angebracht. Die eigentliche Bedeutung der Norm dürfte im Schutz gesunder Personen vor der Einnahme überflüssiger Medikamente liegen. Gesunde Personen sollen aufgrund einer Werbebotschaft nicht befürchten müssen, dass durch die Nichteinnahme eines Mittels ihre normale Gesundheit gefährdet würde. Gleiches gilt für die Verbesserung der schon vorhandenen Gesundheit durch ein Arzneimittel. Mit anderen Worten: Gesunde Patienten können nicht kränker oder gesünder beworben werden. Ob diese Vorgabe allein für Arzneimittel gilt oder auch für Sowohl das Bereitstellen (Feilbieten) von vortragsbezogenen Waren zum unmittelbaren Verkauf, als auch die Annahme von Anschriften in der Absicht, die Produkte später zu verkaufen, ist untersagt. Verkaufen Sie deshalb weder vor, noch während oder nach dem Vortrag solche Waren, über die sie berichten. Vergessen Sie diese Bestimmung nicht bei Vorträgen in elektronischen Medien, z.b. Webseminaren oder per Skype. Exkurs Beachten Sie bitte: Heilkunde im Umherziehen ist untersagt, 5a HPG. Behandeln Sie deshalb ausschließlich in Ihrer Praxis oder bei fest vereinbarten Hausbesuchen. Unterlassen Sie jede Behandlung im Rahmen einer Vortragstätigkeit. Bewerten Sie dort weder Beschwerden noch äußern Sie sich konkret zu individuellen Anfragen. Erteilen Sie keine konkreten Empfehlungen! Führen Sie Musterbehandlungen stets an gesunden Personen durch; weisen Sie darauf hin, dass es sich lediglich um eine Präsentation handelt. 9.) Artikel-Werbung Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist, sind verboten ( 11 Nr. 9 HWG). Trennen Sie stets die Vermittlung objektiver Informationen von der Präsentation subjektiver Werbung. Wichtig ist dies insbesondere bei Berichten in lokalen Medien über Ihre berufliche Tätigkeit. Diese sind zum Teil unkritisch und neigen zu einer lobenden Bewertung; die Grenze zur - redaktionellen - Werbung ist so schnell erreicht. Ist der Bereich der objektiven Berichterstattung überschritten, sollte der Beitrag als Werbung ( Anzeige ) gekennzeichnet werden. Merkmale einer objektiven Berichterstattung sind hingegen das Weglassen von Kontaktdaten des Heilpraktikers, sowie die Erwähnung von Behandlungsalternativen und eine Abwägung der Vor- und Nachteile der vorgestellten Therapieform. Als Heilpraktiker 4

5 können Sie ggfs. neben dem Presseunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. kann rasch zu einer rechtswidrigen Täuschung der Patienten führen. Legen Sie wert auf eine journalistisch möglichst objektive und neutrale Berichterstattung. Ansonsten kennzeichnen Sie den Beitrag als Werbung und beachten die hier skizzierten Vorgaben. 10.) Anleitung zur Selbstbehandlung Das HWG bezweckt unter anderem, Selbstbehandlungen erkrankter Personen entgegenzuwirken. Aus diesem Grund untersagte 11 Nr. 10 HWG bislang Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien. Der Gesetzgeber hat diese Norm aufgehoben. Es verbleibt deshalb zukünftig allein bei den oben beschriebenen Einschränkungen von 11 Nr. 3 HWG. Zukünftig darf mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, nicht geworben werden, wenn (..) eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann. Aufgrund der Unwägbarkeiten der Auslegung dieser Norm ist hier vorerst noch Vorsicht geboten. 11.) Werbung mit Anerkennungsschreiben Auch 11 Nr. 11 HWG wurde ergänzt. Dieser verbietet es, mit schriftlichen oder mündlichen Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben zu werben; zukünftig gilt dies nur dann, wenn dieses in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt. Unter dieser Voraussetzung sind auch Hinweise auf solche Äußerungen unzulässig. Auch diese Regelung bedarf einer näheren Bestimmung durch die Rechtsprechung. Erst die zukünftige Entwicklung wird zeigen, ob beispielsweise Gästebücher auf einer Heilpraktiker-Internetpräsenz erlaubt sind. Grundsätzlich umfasst die Regelung auch ein elektronisches Schreiben, unabhängig davon, ob es ein Patient, Kollege, Journalist oder unbeteiligter Dritter verfasst hat. Auch hier sollten Sie in näherer Zukunft noch Vorsicht walten lassen; denn die Bezugnahme auf positive Äußerungen Dritter Die positive Beschreibung eines Verfahrens durch einen Dritten auf der Internetpräsenz einer Privatperson ist jedenfalls dann zulässig, sofern diese Information keine Absicht zur Förderung des Absatzes eigener oder fremder Mittel zum Nachteil eines anderen beinhaltet (OLG Koblenz; Az.4 U 1902/01). Eine Anpreisung durch einen Dritten stellt nicht stets eine Werbung im Sinne des HWG dar. Vielmehr kann es sich um einen reinen Erfahrungsbericht handeln. Diese Argumentation kann auch auf Bewertungen von Ärzten oder Heilpraktikern auf entsprechenden Internetbewertungsportalen erstreckt werden. 12.) Keine Werbung gegenüber Kindern Kinder und Jugendliche sind in der Regel durch Werbung leichter beeinflussbar; sie nehmen Werbung unkritischer auf als Erwachsene. Aus diesem Grund steht auch der Jugendschutz im Fokus des HWG. 11 Nr. 12 HWG untersagt solche Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten. Der folgende Rat richtet sich deshalb insbesondere an Heilpraktiker, die sich auf Kindernaturheilkunde spezialisiert haben. Richten Sie Ihre Werbung nicht an unter 14-Jährige, sondern stets an deren Eltern. Schließlich sind es auch diese, die über den Gang zu Ihnen entscheiden. Werben Sie nicht mit Anzeigen in Jugendmagazinen; legen Sie in einer Schule keine Flyer aus! 13.) Werbung mit Preisausschreiben, Verlosungen u.ä. Für Heilpraktiker galt bislang der Grundsatz: Glücksspiele in der Werbung sind verboten! 11 Nr.13 HWG verbot die Werbung mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist. Es durften deshalb weder medizinische Leistungen noch Behandlungsgutscheine verlost werden. Dies gilt zukünftig nur noch unter der Maßgabe, dass die Werbung einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leistet. Auch hier bestehen jedoch noch zahlreiche Unklarheiten bei der Auslegung der Norm. Die Verlosung eines Arzneimittels ist stets unzulässig; dies würde einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten. Für 5

6 Preisausschreiben oder Verlosungen kommen deshalb nur Nicht-Arzneimittel in Betracht. Dies jedoch nur in engen Grenzen, weil 7 HWG kostenlose Werbegaben nur unter strengen Voraussetzungen gestattet (s. u.). Hierunter fallen auch Gewinne einer Verlosung oder eines Preisausschreibens. 14.) Keine Werbung für die Abgabe von Arzneimitteln Nach 11 Nr. 14 HWG ist es verboten, durch die Abgabe von Arzneimitteln, deren Muster oder Proben oder durch Gutscheine dafür, zu werben. 15.) Abgabeverbot Proben und Muster Der abschließende 11 Nr. 15 HWG untersagt die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür. Vorsicht ist deshalb bei der Abgabe von kosmetischen Salben oder Gegenständen wie Magnetarmbändern geboten. Geben Sie diese nur auf - allgemeine - Nachfragen Ihrer Patienten hin ab und beachten Sie die Voraussetzungen von 7 HWG. III.) 7 HWG Verbot von kostenlosen Werbeabgaben Beachten Sie 7 HWG. Diese Norm schränkt die Werbung mit Zugaben ein. Sie ist nur dann erlaubt, wenn es sich bei den Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert handelt, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind oder es sich um geringwertige Kleinigkeiten handelt. Gemeint sind kleine Gimmicks wie Streichholzschachteln, Kugelschreiber, Luftballons, Bonbons etc. Der tatsächliche Wert der Zugabe darf 0,50 Euro nicht überschreiten. Weiterhin sind Zuwendungen oder Werbegaben möglich, die in einem bestimmten Geldbetrag oder in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen. Sie dürfen demnach Preisnachlässe / Rabatte gewähren und im Einzelfall einen kostenlosen Ratschlag erteilen. Geben Sie den Rabatt jedoch stets in Prozenten oder konkreten Geldbeträgen an. Eine Werbung mit einer kostenlosen (Kurz-)Untersuchung ist indes grundsätzlich unzulässig; dies geht über die Erteilung eines Rates hinaus. Das OLG Celle wies jüngst darauf hin, dass medizinische Leistungen in der Regel nur gegen Geld zu erhalten seien. Ein Gesundheitscheck setze jedoch stets eine individuelle Befunderhebung voraus und sei nicht auf die Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen beschränkt. IV.) 12 HWG Absolute Werbeverbote 12 HWG stellt in Verbindung mit der entsprechenden Anlage zum Heilmittelwerbegesetz eine Reihe strenger Werbe-Tabus auf. Demnach darf sich Ihre Werbung außerhalb der Fachkreise nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung folgender Krankheiten beziehen: 1. Nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen, 2. bösartige Neubildungen (Krebs), 3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit, 4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts. V.) Werbung für Fernbehandlungen 9 HWG verbietet Werbung für Fernbehandlungen, nicht die Fernbehandlung als solche. (siehe hierzu unten Exkurs ) Werben Sie deshalb nicht für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, welche nicht auf Ihrer eigenen Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht. Vermeiden Sie jede Werbung für ausschließlich schriftliche, telefonische oder elektronische Beratungen. Als Heilpraktiker dürfen Sie nicht damit werben, dass Sie allein auf die Mitteilung krankhafter Beschwerden eines Anfragenden per oder Telefon hin, eine Diagnose erstellen oder medizinische Ratschläge erteilen. Aus haftungsrechtlichen Gründen empfiehlt es sich - unabhängig von der Werbung - Diagnose und Therapie stets an eine persönliche Wahrnehmung des Patienten zu knüpfen. Exkurs Fernbehandlung Das Verbot der Fernbehandlung - Dürfen Heilpraktiker moderne Kommunikationsmittel - wie beispielsweise Skype - für die Behandlung eines Patienten einsetzen? Eine gefestigte Rechtsprechung oder herrschende juristische Meinung hat sich zu dieser Frage bislang nicht gebildet. Aus diesem Grunde sind pauschale Antworten nicht 6

7 möglich. Bei der Thematik des Verbots der Fernbehandlung sind grundsätzlich folgende Bereiche zu trennen: Sind Sie Mitglied in einem Berufsverband? Falls ja, beachten Sie dessen Berufsordnung. In dieser kann ein ausdrücklicher Ausschluss der Fernbehandlung vorgesehen sein. Für Ärzte gilt 7 Abs. 4 der (Muster-)Berufsordnung. Dieser lautet: Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt. Da die Vorgaben der ärztlichen Berufsordnung für Heilpraktiker jedoch nicht anwendbar sind, folgt für diese hieraus kein unmittelbares Verbot der Fernbehandlung. Ein konstitutives Verbot im Sinne einer gesetzlichen Berufspflicht für Heilpraktiker existiert für die Durchführung der Fernbehandlung als solche nicht. Zivilrechtlich ist jedoch danach zu fragen, ob es mit der medizinischen Sorgfaltspflicht eines Heilpraktikers vereinbar ist, eine Fernbehandlung durchzuführen. Ist dies nicht der Fall, drohen im Schadensfall erhebliche Haftungsrisiken. Ob eine ausschließliche Fernbehandlung mit der medizinischen Sorgfaltspflicht des Heilpraktikers vereinbar ist, ist bislang nicht geklärt. Es handelt sich um eine Frage des jeweiligen Einzelfalles; jede Fernbehandlung ist individuell zu beurteilen. Problematisch dürfte stets eine ausschließliche Fernbehandlung sein - eine Behandlung ohne den Patienten zuvor (oder im Verlaufe der Therapie) persönlich in Augenschein genommen zu haben. Dies gilt insbesondere bei schwerwiegenderen Erkrankungen. Eine erste Diagnose dürfte in der Regel eine persönliche Untersuchung erfordern. Jede Form der Fernbehandlung ist deshalb sorgfältig abzuwägen. Stets sollte in regelmäßigen Abständen eine persönliche Untersuchung des Patienten erfolgen. Programme wie Skype bietet sich allenfalls als unterstützende Therapiemaßnahme an; sie ersetzt aber keinesfalls die persönliche Behandlung. In Erwägung gezogen werden kann die Nutzung von Skype auch dann, wenn eine Kooperation mit einem Heilpraktiker-Kollegen vor Ort erfolgen soll. Skype und Co. bis auf weiteres auf rein unterstützende Therapiemaßnahmen beschränkt werden. Die medizinische Verantwortlichkeit hierfür verbleibt stets beim jeweiligen Therapeuten. Gleiches gilt für die Frage, ob ein Heilpraktiker den therapeutischen Einsatz von modernen Kommunikationsmittel generell für sinnvoll erachtet. Die Werbung mit einer Fernbehandlung bleibt verboten. VI.) 3 HWG - Verbot der Täuschung Keine Werbung bei nicht bewiesener Wirkung Das HWG bezweckt den Schutz der Verbraucher / Patienten vor Täuschungen. Diesem Ziel dient insbesondere 3 HWG. Diese Norm untersagt es, Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beizulegen, die sie nicht haben. Es darf zudem nicht fälschlicherweise der Eindruck erweckt werden, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, oder bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten würden. Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben sind ebenfalls rechtswidrig. Wichtig ist: Die Rechtsprechung hat die Beweislast für diese Fragen auf den Werbenden verlagert. Sie verstoßen deshalb bereits dann gegen das Verbot der Irreführung, wenn die von Ihnen einer Behandlung beigelegte therapeutische Wirksamkeit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Im Gesundheitswesen gelten strenge Maßstäbe bezüglich der Richtigkeit jeder Werbeaussage. Sofern Sie eine fachlich nicht gesicherte Behauptung eines Dritten (beispielsweise eines Herstellers von Medizinprodukten) in Ihre Werbung übernehmen, sind auch Sie als Werbender hierfür verantwortlich. Im Zweifel müssen Sie in der Lage sein, Ihre Werbeaussagen zu beweisen. Hierzu bedarf es in der Regel eines wissenschaftlichen Gutachtens. Stellen Sie Ihre Behandlungsverfahren nicht als Ursache für Therapieerfolge dar. Verzichten Sie auf die Schilderung wissenschaftlich nicht belegbarer Wirkungsbeziehungen. Erläutern Sie die Anwendung und das Ziel Ihrer Therapieverfahren. Geben Sie entweder die von Ihnen bevorzugten Behandlungsformen an (z. B. Akupunktur, Homöopathie); oder schildern Sie, auf welche Krankheiten Sie Ihre Tätigkeit ausgerichtet haben (z. B. Kopfschmerzen, Burn-Out-Syndrom). Aufgrund der aufgezeigten Risiken, sollte die Nutzung von Weiterhin gilt: Medizinische Erfolgsversprechen sind un- 7

8 zulässig. Dies betrifft sämtliche Arten von Garantieversprechen. Werben Sie nicht mit einer Geld-zurück -Garantie oder ähnlichen Zusagen. Hier eine Reihe von Beispielen für unzulässige Erfolgsversprechen oder Übertreibungen: Tritt innerhalb von 2 Wochen keine Besserung ein, erstatte ich Ihnen das Honorar. Schon nach kurzer Zeit werden Sie mit Sicherheit 5-10 Kilo abnehmen. Mein neuartiges Heilverfahren ist bei allen Erkrankungen des Magens erfolgreich. Ich biete gezielte Hilfe bei allen chronischen Krankheiten... von jedem anwendbar Naturheilkundliche Behandlungen erwecken beim Patienten oft den Eindruck, sie seien frei von schädlichen Nebenwirkungen. Tatsächlich können jedoch auch diese Therapieformen Risiken oder Nebenwirkungen beinhalten. Berücksichtigen Sie dies in Ihrer Werbung. Verwenden Sie Begriffe wie natürlich, sanft, gut verträglich, unschädlich, frei von Nebenwirkungen mit Bedacht. Prüfen Sie mögliche Nebenwirkungen im Zweifelsfall anhand von Fachbüchern nach. Physiotherapeut, Psychotherapeut sind gesetzlich geschützt. Sie dürfen nur von den hierzu aufgrund einer staatlich anerkannten Ausbildung / Prüfung berechtigten Personen geführt werden. Problematisch ist auch die Bezeichnung Therapeut. Vermeiden Sie stets den Eindruck einer staatlichen Anerkennung, wie sie beispielsweise durch die Bezeichnung Akupunkteur, Homöopath, Chiropraktiker oder Osteopath hervorgerufen werden kann. Auch die Werbung mit "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" ist ohne eine entsprechende wissenschaftliche Ausbildung mit Hochschulabschluss unzulässig. (Landgericht Oldenburg, Urteil vom O 1295/08) Zusatzbezeichnungen müssen zudem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Sind Sie als Einzelheilpraktiker tätig, wäre eine Bezeichnung als Zentrum für Naturheilkunde oder Institut für Akupunktur irreführend, weil ein falscher Eindruck über Bedeutung und Größe ihrer Praxis entstünde. UWG und HWG verbieten Heilpraktikern, irreführende Aussagen über die berufliche Tätigkeit kundzutun. Die zu Werbezwecken benutzten Zusatzangaben dürfen die Patienten nicht täuschen; sie müssen eine sachliche Grundlage haben. VII.) Berufs-/ Praxisbezeichnungen Wählen Sie Ihre Berufs- und Praxisbezeichnung mit Sorgfalt. Vermeiden Sie auch hier den Eindruck einer Irreführung. Falls Sie einen fachfremden - nicht medizinischen - Doktortitel führen, weisen Sie zur Klarstellung auf die Fachrichtung hin. Die Bezeichnung als Heilpraktiker ist von Gesetzes wegen vorgegeben. Stellen Sie deshalb stets klar, dass Sie Heilpraktiker sind. Verwenden Sie Begriffe wie Praxis nicht ohne entsprechenden Hinweis auf Ihrer Eigenschaft als Heilpraktiker. Das OLG Hamm hat jüngst entschieden, dass die Bezeichnung Praxis für Fußpflege irreführend ist, sofern der Werbende keine Erlaubnis nach dem Podologengesetz besitzt. Es sei unerheblich ob der Betreffende die Behandlungen genauso gut oder besser erfüllen könne. Weitere Zusätze zu Ihrer Berufsbezeichnung sind grundsätzlich möglich. Beachten Sie aber: Eine Reihe von Berufsbezeichnungen wie Krankenschwester, Masseur, Gibt ein Heilpraktiker einen Tätigkeitsschwerpunkt an, so bedeutet dies aus Sicht der Patienten, dass sich der betreffende Heilpraktiker auf diesen Bereich spezialisiert hat und dort seine fachliche Tätigkeit ausübt. Ist dieser Hinweis zutreffend, dient er grundsätzlich der sachgerechten Information der Patienten. Insbesondere erleichtert der Zusatz dem Patienten die Suche nach einem fachlich kompetenten Heilpraktiker. Entspricht die angegebene Schwerpunktsetzung hingegen nicht den tatsächlichen Verhältnissen, so täuscht die Zusatzangabe die Patienten; diese werden über die tatsächliche fachliche Befähigung des Heilpraktikers getäuscht. Ein weiteres Problem ist die Verwendung von Bezeichnungen, die den Eindruck erwecken, ihr Inhaber habe erfolgreich ein staatlich anerkanntes, rechtsförmliches Anerkennungsverfahren absolviert. Dies gilt zum Beispiel für die Begriffe: Akupunkteur oder Homöopath bzw. Fachheilpraktiker. Entsprechende Angaben deuten auf eine - tatsächlich nicht existierende - akademische, staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung hin. Die Verwendung 8

9 entsprechender Bezeichnungen ist deshalb in der Regel irreführend. Heilpraktiker sind nicht befugt, sie allein aufgrund einer Selbsteinschätzung zu führen. Heilpraktiker sollten deshalb nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen unverzüglich ihre Unterlassungserklärungen überprüfen (lassen) und gegebenenfalls kündigen. Das OLG Düsseldorf befand die Bezeichnung Praxis für Naturheilverfahren als irreführend im Sinne des UWG; es bliebe offen, ob es sich um eine Praxis eines Heilpraktikers oder eines approbierten Arztes handele; ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde zu der Annahme veranlasst, es handele sich um die Praxis eines nach dem Naturheilverfahren behandelnden Arztes. X.) Homöopathische Arzneimittel in der Werbung Seien Sie bei der Werbung für homöopathische Arzneimittel vorsichtig. Nach 5 des Heilmittelwerbegesetzes darf für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden. VIII.) Psychotrope Wirkstoffe 10 Abs. 2 lautet künftig: Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden. Die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist weitgehend unzulässig. 10 Abs. 2 HWG erweitert dieses Werbeverbot auf rezeptfreie Medikamente, welche möglicherweise süchtig machen. Dennoch soll die Werbung für mild wirkende pflanzliche Arzneimittel wie z.b. Johanniskraut weiterhin erlaubt sein. IX.) Unterlassungserklärungen bleiben wirksam! Falls Sie anlässlich einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, beachten Sie, dass diese weiterhin wirksam bleibt. Durch die Änderungen des HWG kann es zwar dazu kommen, dass der seinerzeitige vermeintliche Verstoß nach der neuen Rechtslage zulässig wäre. Wichtig ist jedoch: Eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung bleibt auch bei einer Rechtsänderung wirksam. Sie muss weiter beachtet werden. Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung schließt der Abgemahnte mit dem Abmahnenden einen grundsätzlich zeitlich nicht befristeten Vertrag. Er bleibt auch bei Änderung der Rechtslage bestehen. Verstößt ein Heilpraktiker gegen die Unterlassungserklärung, hat er die Vertragsstrafe zu zahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das Verhalten nach der geänderten Rechtslage zulässig wäre. Der Betroffene hat im Falle einer Rechtsänderung jedoch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Unterlassungsvertrages. Die Unterlassungsverträge können (und sollten) außerordentlich gekündigt werden. Betroffene Homöopathika sind oftmals nicht nach dem Arzneimittelgesetz zugelassene Präparate, sie werden vielmehr meist - ohne Wirksamkeitsnachweis - in einem vereinfachten Verfahren registriert. Auf der Arzneimittelverpackung findet sich deshalb eine Registriernummer. Homöopathie stuft der Gesetzgeber als ein naturwissenschaftlich nicht nachweisbares Konzepts ein. Aus diesem Grunde können Sie auch ohne Wirkungsnachweis angeboten werden. Zum Schutz vor einer falschen Anwendung dieser Medikamente verbietet 5 HWG die Angabe von Anwendungsgebieten. Dies gilt unabhängig vom Adressaten der Mitteilung; auch gegenüber dem Fachpublikum dürfen keine entsprechenden Angaben gemacht werden. Etwas anderes gilt nur für zugelassene homöopathische Präparate; die setzt indes den Wirksamkeitsnachweis voraus. Gelingt dieser, ist die Angabe von Anwendungsgebieten zulässig. XI.) Heilpraktiker sind keine Ärzte! Auch für werberechtliche Fragen ist die Differenzierung zwischen Arzt und Heilpraktiker wichtig. Die gesetzlichen Anforderungen des HWG und des UWG richten sich an alle Heilberufe, mithin auch an Arzt und Heilpraktiker. Die Vorgaben der ärztlichen Berufsordnungen normieren indes eine Reihe weiterer Werbeeinschränkungen. Diese betreffen ausschließlich Ärzte. Entgegen früherer Bestrebungen finden die ärztlichen Berufsordnungen keine analoge Anwendung auf Heilpraktiker. Das ärztliche Werberecht ist strenger als das der Heilpraktiker. Als Heilpraktiker haben Sie grundsätzlich einen weiteren Gestaltungsraum bei Ihren Werbemaßnahmen, beispielsweise im Hinblick auf die Gewährung eines Rabattes. 9

10 XII.) Zum Abschluss Teilweise sind Rechtsverstöße weit verbreitet. Dies sollte jedoch nicht zu einer vermeintlichen Sicherheit verleiten. Denn nach der Rechtsprechung kann ein Abmahner auch nur gegen einen von zahlreichen Verletzern vorgehen. Dies ist nur dann rechtsmissbräuchlich, sofern die Auswahl des in Anspruch genommenen diskriminierend erfolgt. Der Einwand, dass eine Vielzahl weitere Heilpraktiker einen ähnlichen oder gleichgelagerten Rechtsverstoß begeht, ist deshalb unbeachtlich. Wichtiger Hinweis: Sämtliche (Urheber-)Rechte an dem Inhalt verbleiben beim Autor. Jede Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist untersagt. Wir übernehmen weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Texte, noch für deren Aktualität. Diese ebook-ausarbeitung steht den Mitgliedern des Berufs- und Fachverbandes Freie Heilpraktiker e.v. Düsseldorf im Rahmen der Mitgliederleistung zur Verfügung. Freie Heilpraktiker e.v. - FH - - Berufs- und Fachverband - Benrather Schloßallee Düsseldorf info@freieheilpraktiker.com Geschäftsstelle: Tel.: Fax: info@freieheilpraktiker.com Eingetragen im Vereinsregister Düsseldorf VR 6153 Vorsitzender Dieter Siewertsen Heilpraktiker 10

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