Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeit - gebers im Zusammenhang mit privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

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1 Arbeit - gebers im Zusammenhang mit privater Internetnutzung Seite Weisungen Für die betriebliche Praxis ist es empfehlenswert, dass Vereinbarungen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber abgeschlossen werden, welche die genauen Möglichkeiten für die Benützung des Internets durch den Dienstnehmer beinhalten. Vereinbarungen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber Fehlt eine derartige Vereinbarung im Dienstvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, ist die einzige Möglichkeit des Dienstgebers entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen, indem dieser durch Ausübung seines Weisungerechtes Rahmen für die Benützung der Betriebsmittel gibt. Eine Weisung bedeutet jedoch immer auch eine unsichere Rechtslage für beide Seiten. Hat zum Beispiel ein Dienstgeber nicht ausdrücklich, aber zumindest durch Duldung die Nutzung des Internets bzw. -Accounts durch die Dienstnehmer akzeptiert und erweist sich nunmehr später, dass ein Dienstnehmer die zeitlich akzeptierte Nutzung überschreitet, so gestaltet sich die Feststellung eines Fehlverhaltens schwierig. Der Dienstgeber hat nunmehr lediglich die Möglichkeit, im konkreten Anlassfall eine Weisung zu erteilen und die Bedingungen für die Benützung zu konkretisieren, da dem Dienstnehmer sein Fehlverhal-

2 Seite 2 ten nur in besonders schwerwiegenden Fälle zum Vorwurf gemacht werden kann. Bei einem möglichen Gerichtsverfahren ist es für den Dienstgeber, welchen die Beweispflicht trifft, sehr schwer zu beweisen, wann dieser akzeptierte Zeitrahmen überschritten wurde und warum die Benützung davor im Gegensatz zur Überschreitung gedultet wurde. Ist jedoch die Benützung des Internet- oder - Accounts dermaßen außerhalb jeden Rahmens, so hat der Dienstgeber die Möglichkeit, bei wiederholtem Zuwiderhandeln gegen seine Weisung und nach vorhergehender Verwarnung eine Entlassung auszusprechen. Der Entlassungsgrund wäre für Angestellte im 27 Z 1 oder 4 des AngG, nämlich der Vertrauensunwürdigkeit zu finden. 27. Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen: 1. wenn der Angestellte im Dienste untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden läßt, insbesondere entgegen der Bestimmung des 13 eine Provision oder eine sonstige Belohnung annimmt, oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt; 2. wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste ( 6) zu leisten; 3. wenn einer der im 1 bezeichneten Angestellten ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht oder wenn ein Angestellter den in 7, Absatz 4, bezeichneten Verboten zuwiderhandelt; 4. wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstlei-

3 stung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen, oder wenn er andere Bedienstete zum Ungehorsam gegen den Dienstgeber zu verleiten sucht; 5. wenn der Angestellte durch eine längere Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit, ausgenommen wegen Krankheit oder Unglücksfalls, an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist; 6. wenn der Angestellte sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen läßt. Vertragliche Regelungen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetanschlusses oder -Accounts des Arbeitgebers Wie bereits im letzten Kapitel erwähnt, sollte die private Nutzung des Internets oder -Accounts des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag geregelt werden. Hier wäre eine Regelung zu empfehlen, in der der Dienstnehmer verpflichtet wird, private s zu kennzeichnen. Ein kurzer Vermerk privat würde dafür schon genügen. Bei der Festlegung der Zeitspanne der privaten Internetnutzung wäre eine ungefähre Zeitangabe ratsam bzw. könnte in den Arbeitsvertrag eine Klausel aufgenommen werden, welche es dem Dienstnehmer zwar erlaubt, über den Internetzugang des Arbeitgebers private s zu versenden, dies jedoch nicht über den -Account des Arbeitgebers geschehen darf. So müsste der Dienstnehmer sich eine gesonderte private adresse einrichten, über welche er seine dringlichen Angelegenheiten regeln kann. Ein derartiges Service wird von mehreren Internetseiten kostenlos angeboten und stellt sicher, Seite

4 Seite 4 dass keine privaten s auf dem Account des Arbeitgebers aufscheinen. Der Vorteil einer solchen Regelung würde darin liegen, dass der Arbeitgeber sicherstellen könnte, dass der Arbeitnehmer inadäquate s, welche sonst vom Arbeitgeber-Account abgeschickt werden würden, nur mehr dem privaten -Account des Arbeitnehmers zuzurechnen wären. Eine weitere vertragliche Beschränkung sollte ein Verbot des Hinauf-/Herunterladens von Programmen beinhalten und das Benützen unternehmensfremder Daten verbieten. Die Weitergabe von Informationen, welche einen Zusammenhang mit dem Unternehmen herstellen könnte, sollte generell untersagt werden. Weitere sinnvolle Inhalte wären ein Geheimhaltungsverbot über betriebsinterne Informationsabläufe sowie Passwörter, Zugang und Inhalte der Dateien, Betriebsgeheimnisse sowie das Verbot Internetseiten mit pornographischen Inhalten zu betrachten. Dies wird insbesondere dann problematisch, wenn sich ein Dienstnehmer in strafrechtlich relevanten Bereichen bewegt, wie etwa Kinderpornographie bzw. politische oder radikale Inhalte. Für den Fall des Zuwiderhandeln gegen eine derartige Vereinbarung wäre eine Pönalstrafe anzudenken, welche an diese Regelung angeschlossen ist.

5 Dezidiert sollte in einem Vertrag ein Verbot aufscheinen, welches das Aufrufen von Seiten mit strafrechtlich bedenklichen Inhalten sowie kostenpflichtigen Seiten umfasst. Seite Selbstverständlich muss dem Dienstgeber auch eine Kontrollmöglichkeit der vereinbarten Rahmenbedingungen zur Verfügung stehen. Hier sollte im Dienstvertrag die Zustimmung des Dienstnehmers enthalten sein, Zeiterfassungen aufzeichnen zu können und die Daten der Internetnutzung abzuspeichern sowie das Versenden und Empfangen von s zu kontrollieren. Durch die bereits oben erwähnte Kennzeichnung der privaten s wäre so auch gewährleistet, dass die Persönlichkeits- und Privatrechte des Dienstnehmers gewahrt bleiben. Weiters sollte der Dienstnehmer darauf hingewiesen werden, dass der Arbeitgeber durch die Benützung seines Passwortes in der Lage ist, die einzelnen Arbeitsschritte, welche er im Computer getätigt hat, nachzuvollziehen. Eine derartige allumfassende Kontrollmöglichkeit muss jedenfalls die ausdrückliche schriftliche und über einen bestimmte Zeitraum geltende Zustimmung des Dienstnehmers gemäß 10 AVRAG zur Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen technischer Systeme beinhalten.

6 Seite (1) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig, es sei denn, diese Maßnahmen werden durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG geregelt oder erfolgen in Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, mit Zustimmung des Arbeitnehmers. (2) Die Zustimmung des Arbeitnehmers kann, sofern keine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über deren Dauer vorliegt, jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. Da es sich dabei unter Umständen auch um sensible Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes handeln könnte, ist auch in diesem Sinne eine Zustimmung des Dienstnehmers in den Dienstvertrag aufzunehmen. Eine solche Zustimmung ist vom Dienstnehmer jedoch jederzeit widerrufbar. Die rechtlichen Grundlagen zu Betriebsvereinbarungen gemäß 97 Abs. 1 Z6 ArbVG finden Sie auf Ihrer CD-ROM unter Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit zur Reglementierung der privaten Nutzung von Internetanschlüssen bzw. des -Accounts des Arbeitgebers bietet das ArbVG unter 96 a Abs. 1. Eine derartige Betriebsvereinbarung gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, mit dem Betriebsrat eine abschließende Lösung für alle Dienstnehmer zu diesem Thema zu finden.

7 Inhalt einer solchen Betriebsvereinbarung werden Maßnahmen zur Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln für die vorliegende Rechtsfrage sein. Seite Kommt keine Betriebsvereinbarung zustande, bietet 96a Abs. 2 ArbVG die Möglichkeit der Anrufung einer Schlichtungsstelle, deren Entscheidung den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ersetzt. Der große Vorteil einer solchen Betriebsvereinbarung für den Dienstgeber wäre hier, dass er keine einzelvertraglichen Vereinbarungen mit den Dienstnehmern schließen müsste. Für die Praxis ist es meiner Meinung nach ratsam, zu bedenken, dass beim Scheitern einer solchen Betriebsvereinbarung die Anrufung einer Schlichtungsstelle nur als äußerste Option in Erwägung gezogen werden sollte. Es besteht immer die Gefahr, dass die Schlichtungsstelle in ihrem Ausspruch zu einer stärkeren Reglementierung kommt, als dies vom Dienstgeber beabsichtigt war und kann daher nachteilige Auswirkungen entfalten.

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