Impressum 7. Warenlieferungen nach Deutschland 8. Montage- und Dienstleistungen in Deutschland 9. Warenlieferungen nach Italien

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Impressum 7. Warenlieferungen nach Deutschland 8. Montage- und Dienstleistungen in Deutschland 9. Warenlieferungen nach Italien"

Transkript

1

2 Inhaltsverzeichnis Impressum Warenlieferungen nach Deutschland Allgemeines Lieferung an Unternehmer Zusammenfassende Meldung Lieferung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer INTRASTAT-Meldung Zahlungsmodalitäten Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Lieferkonditionen (Incoterms) Sonderbestimmungen Adressen Montage- und Dienstleistungen in Deutschland Gewerbe- und Handwerksordnung Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks Vereinfachung für zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Mindestlohn in Deutschland ab Aufenthaltsrecht in Deutschland Sozialversicherung Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Bau- und Montageleistung Rechnungslegung an Unternehmer Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer Erstattung der deutschen Umsatzsteuer Abzugssteuerverfahren im Baubereich INTRASTAT-Meldung Gewährleistung/Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Adressen Anlage zu 8.4. und 8.5.: Beispiel Entsendemeldung (033035) Anlage zu 8.11.: Musterbrief und Fragebogen des Finanzamtes zur Freis Warenlieferungen nach Italien Allgemeines Lieferung an Unternehmer Zusammenfassende Meldung Lieferung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer INTRASTAT-Meldung Zahlungsmodalitäten Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Lieferkonditionen (Incoterms) Sonderbestimmungen Adressen Montage- und Dienstleistungen in Italien Allgemeines... 66

3 10.2. Aufenthaltsrecht für EWR-Bürger Aufenthaltsrecht für Nicht-EWR-Bürger Arbeitsrecht Arbeitssicherheit - Einsatzsicherheitsplan (ESP) Anlagensicherheit - Konformitätserklärung bei Installationsarbeiten Sozialversicherung Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Montage-, Bau- und Diens Rechnungslegung an Unternehmer Rechnungslegung an Nicht-Unternehmer Erstattung der italienischen Umsatzsteuer INTRASTAT-Meldung Adressen Anlagen zu 10.4.: Ärztliche Bestätigung der Arbeitseignung Anlagen zu 10.5: Einsatzsicherheitsplan (ESP) Anlage zu 10.7.: Konformitätserklärung - Installationsarbeiten Warenlieferungen in andere EU-Länder Allgemeines Lieferungen an Unternehmer Zusammenfassende Meldung Lieferungen an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer INTRASTAT-Meldung Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Lieferkonditionen (Incoterms) Sonderbestimmungen Adressen Anlage: Musterbriefe zum Anfordern der UID-Nummer (neue EU-Mitgliedss Montage- und Dienstleistungen in anderen EU-Ländern Allgemeines Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger Einreise und Aufenthalt für Nicht-EWR-Bürger Gewerberecht Sozialversicherung Steuerrecht bei Montage-, Bau- und Dienstleistungen Rechnungslegung an Unternehmer Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer Erstattung der Umsatzsteuer Abzugssteuerverfahren INTRASTAT-Meldung Adressen Warenlieferungen in die Schweiz Allgemeines Exportrechnung Lieferkonditionen (Incoterms) Zahlungsmodalitäten Zoll und Mehrwertsteuer Kennzeichnungsvorschriften und Warenmarkierung Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Eigentumsvorbehalt, Gerichtss Gewährleistung

4 13.9. Adressen Montage- und Dienstleistungen in der Schweiz Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung SBFI-Meldepflicht für reglementiere Gewerbe (NEU) Meldepflicht laut Entsendegesetz Flankierende Maßnahmen Sozialversicherung Kautionspflichten für bestimmte Handwerke und Tätigkeiten Allgemeine Mehrwertsteuerregelung Versteuerung der Montage- und Bauleistungen mit Einfuhr von Waren Versteuerung der Montage- und Bauleistungen ohne Einfuhr von Waren Verrechnung der Schweizer Einfuhrumsatzsteuer an Schweizer Kunden Besteuerung von in der Schweiz erbrachten Dienstleistungen Unternehmensbesteuerung Lohnsteuer Adressen Ausfuhrlieferungen in Drittländer Ausfuhr aus der EU - Steuerrecht Ausfuhr aus der EU - Zollrecht Ausfuhrbeschränkungen Ausfuhrzollstelle/Ausgangszollstelle/Ausführer Dokumente und Informationen für die Ausfuhrzollabfertigung Ablauf des Ausfuhrverfahrens Ausfuhren im Postverkehr Verpackungsmaterial im Export Sicherheitsnovelle des Zolls Dokumente für den internationalen Warenverkehr Allgemeine Exportdokumente Länderinformationsblätter Fach-/Brancheninformationen über bestimmte Produkte und Länder Market Access Database Zolltarifnummern Beglaubigung der Exportdokumente Vorübergehende Verwendung von Waren im Zollausland - Carnet ATA Adressen Anlage: Ursprungszeugnis der Wirtschaftskammer Tirol - zur Ansicht Anlage: Carnet ATA - zur Ansicht Einfuhr in Drittländern und Zollpräferenzen Allgemeines Die Möglichkeiten des Ursprungserwerbes Präferenzursprung bei Handelswaren/Lieferantenerklärung Die Form des Ursprungsnachweises Warenlieferung in die Türkei Anlage: EUR1 - Warenverkehrsbescheinigung - zur Ansicht Verkäufe an ausländische Touristen Was ist zu beachten? Anlage: U34 - Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke Eigentransporte - Werkverkehr Ausfuhr aus Österreich/EU

5 19.2. Einfuhr im Bestimmungsland

6 Impressum & Autoren Rechtliche Hinweise Alle Rechte vorbehalten. Trotz sorgfältigster Bearbeitung wird für die Ausführung kein Gewähr übernommen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammer Tirol ausgeschlossen. Wir weisen darauf hin, dass im Interesse der besseren Lesbarkeit auf die Schreibweise der weiblichen Form (z.b. Exporteurin) verzichtet wurde. Wir legen jedoch Wert auf die Feststellung, dass die Export-/Importrategeber weiblichen und ännlichen Benutzern gleichermaßen gerecht werden. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die Form für beide Geschlechter! Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und vorheriger Rücksprache. Herausgeber Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung für Außenwirtschaft Enterprise Europe Network Wirtschaftskammer Tirol Wilhelm-Greil-Straße 7, 6020 Innsbruck T +43 (0) F +43 (0) E aussenwirtschaft@wktirol.at Autoren: Robert Jung Mag. Stephanie Fritz Mag. Gregor Leitner Seite 1 von 227

7 7. Warenlieferungen nach Deutschland Stand: Allgemeines Rechnungslegung an Unternehmer Zusammenfassende Meldung Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer INTRASTAT-Meldung Zahlungsmodalitäten Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Lieferkonditionen (Incoterms) Sonderbestimmungen Adressen Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol: Tel.: Fax: aussenwirtschaft@wktirol.at Seite 2 von 227

8 7.1. Allgemeines Stand: Diese Grundsatzinformation richtet sich an österreichische Unternehmer, die Waren an Abnehmer in Deutschland (Unternehmer oder Privatperson) verkaufen und liefern. Der Warenverkehr zwischen Österreich und Deutschland hat zolltechnisch keine Auswirkungen, sofern sich die Waren in Österreich im zollrechtlich freien Verkehr befinden (z.b. keine unverzollte Ware aus Zolllagern). Jedoch haben grenzüberschreitende Lieferungen im EU Binnenmarkt oftmals umsatzsteuerrechtliche Folgen. Zu beachten ist insbesondere, ob und welche Umsatzsteuer verrechnet wird bzw. wer Schuldner der Umsatzsteuer ist. Unter Umständen sind je nach Sensibiltät der Ware noch weitere Erfordernisse oder Beschränkungen zu beachten. Für Waren die zusätzlich zur Umsatzsteuer noch einer Verbrauchsteuer unterliegen (zb alk. Getränke, Tabakwaren, Energieerzeugnisse) ist auch in der EU neben der Verbrauchsteuerschuld ein besonderes Überwachungsverfahren vorgesehen. Für hochsensible Dual-Use Waren (zb Raketentechnologie) gibt es auch im Binnenmarkt evt. Bewilligungspflichten für die Lieferung zu beachten. Seite 3 von 227

9 7.2. Lieferung an Unternehmer Stand: Rechnungen für Warenlieferungen an deutsche Unternehmer können grundsätzlich netto ausgestellt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Verbringung der Ware über die Grenze in einen anderen Mitgliedstaat. Die Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat ist nachzuweisen. In der dafür relevanten Verordnung des Finanzministers (VO 401/1996) wird unterschieden zwischen Beförderung und Versendung. Eine Beförderung liegt vor, wenn der Unternehmer (Verkäufer) oder Abnehmer (Käufer) den Gegenstand der Lieferung selbst befördert (Werkverkehr). Hier muss der Verkäufer in seiner Buchhaltung folgende Nachweise führen: eine Durchschrift der Rechnung, einen handelsüblichen Beleg aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (z.b. Lieferschein), eine Empfangsbestätigung des Abnehmers bzw. in den Fällen des Transportes durch den Abnehmer eine Erklärung des Abnehmers, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. Zusätzlich ist im Beförderungsfall durch den Abnehmer die Identität des Abholenden festzuhalten (z.b. Kopie des Führerscheins) und vom Abholer eine Vollmacht des Inhabers der UID Nummer vorzulegen, dass diese Person zur Abholung berechtigt ist. Ein Muster einer umfassenden Abhol- und Verbringungsbestätigung ist als Anhang L im Anlagenteil eingefügt. Im Versendungsfall (Transport durch Spedition, Post, Bahn etc., wobei es egal ist ob der Lieferant oder der Käufer den Transport organisiert und bestellt) muss der Versender die Verbringung der Ware durch einen Versendungsbeleg nachweisen. Hier kommen insbesondere Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen oder Speditionsbescheinigungen in Betracht bzw. deren Doppelstücke (keine Kopien). 2. Überprüfung der UID-Nummer des deutschen Kunden. Es gibt zwei Stufen der Überprüfung. Die Prüfung nach Stufe 1 bestätigt lediglich, dass diese UID Nummer vergeben wurde und gültig ist. Es wird hier aber kein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen hergestellt. Die Überprüfung nach Stufe 1 ist möglich im Internet auf der Seite der Generaldirektion Zoll und Steuern der Europäischen Kommission (VIES Datenbank > Durch Angabe des Mitgliedstaates und der UID-Nummer des Geschäftspartners erhält man die Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer. Bei einer Stufe 2 Überprüfung wird neben der grundsätzlichen Bestätigung der Gültigkeit einer UID-Nummer auch ein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen unter einer bestimmten Adresse hergestellt. Eine Prüfung nach Stufe 2 kann mittlerweile ebenfalls großteils auf der VIES Datenbank der Europäischen Kommission Seite 4 von 227

10 vorgenommen werden, da auf der Bestätigungsseite neben der Gültigkeit der UID-Nummern auch häufig der Name und die Adresse des registrierten Unternehmens angegeben wird. In jedem Fall ist eine Stufe 2 Überprüfung über Finanz-Online auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen möglich. Hierfür ist aber eine Registrierung bei Finanz-Online notwendig. In allen Fällen der Überprüfung, muss die Bestätigung der Gültigkeit der Nummer ausgedruckt und aufbewahrt werden (Buchnachweis). Nur im Falle eines Systemausfalls oder wenn es dem Unternehmen nicht zumutbar ist, eine elektronische Abfrage durchzuführen, wäre eine Prüfung nach Stufe 2 mittels Formular U16 (s. Anlage A am Ende des Handbuchs) beim für das Unternehmern zuständigen Finanzamt möglich. ACHTUNG: Bei erstmaligen Geschäftsbeziehungen und bei Selbstabholungen durch den deutschen Käufer wird von der Finanzverwaltung eine Überprüfung nach Stufe 2 empfohlen. Sollte sich bei einer späteren Finanzprüfung herausstellen, dass die verwendete UID-Nummer einem anderen Unternehmen zugewiesen wurde oder überhaupt nicht gültig war, wird die Lieferung als steuerpflichtige Inlandslieferung behandelt und die österr. UST ist nachträglich abzuführen. 3. Rechnungsvermerk Auf der Rechnung muss der Vermerk steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung angeführt werden sowie die UID-Nummern des Versenders und des Abnehmers. Seite 5 von 227

11 7.3. Zusammenfassende Meldung Stand: Wenn ein österreichischer Unternehmer steuerfrei an deutsche Unternehmer liefert, muss für diese Lieferungen monatlich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Heimatfinanzamt gemacht werden. Die Meldungen sind grundsätzlich elektronisch abzugeben. Nur wenn dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, kann für die Zusammenfassende Meldung auch der amtliche Vordruck (erhältlich beim Finanzamt oder Bestellung im Internet: [Pfad: Formulare - zur Formulardatenbank Formular eingeben - U13]) verwendet werden. Eine Ausfüllanleitung wurde ebenfalls auf dieser Website mit dem Formular U13a veröffentlicht. Eine Nullmeldung muss nicht abgegeben werden, wenn in einem Quartal keine steuerfreie Lieferung an Unternehmer durchgeführt worden ist. Die nicht fristgerechte Abgabe der ZM kann Verspätungszuschläge zur Folge haben. PRAXISTIPP: In der Umsatzsteuervoranmeldung sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen in der Zeile 017 (Art.6, Abs.1) einzutragen. Seite 6 von 227

12 7.4. Lieferung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer Stand: Bei Lieferungen an Endvbraucher und Abnehmer die keine Unternehmer sind (z.b. Privatpersonen bzw. alle Kunden ohne UIDNr.) gilt innerhalb der EU das Ursprungslandprinzip. Das heißt, der Lieferant hat die Umsatzsteuer seines Landes (des Lieferlandes, in dem der Transport beginnt) zu verrechnen. Bei Abholung der Ware durch den Endverbraucher/Nicht-Unternehmer in Österreich, kommt somit immer österreichische Umsatzsteuer zum Tragen. Es bestehen keine besonderen Aufzeichnungspflichten. Versandhandel Im Falle der Lieferung (Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer) nach Deutschland an Endvbraucher/Nicht-Unternehmer, stellt der österreichische Händler bis zu einer jährlichen Lieferschwelle von , grundsätzlich österreichische 20% UST in Rechnung. Bei Überschreitung dieses Schwellenwertes ist der Händler verpflichtet, 19% deutsche UST zu fakturieren und an das deutsche Finanzamt abzuführen. Als Konsequenz dieser Verpflichtung benötigt der österreichische Unternehmer eine steuerliche Registrierung beim Finanzamt München II, Veranlagungsstelle für beschränkt Steuerpflichtige, Postfach 211, D Straubing. (Musterschreiben für den Antrag sowie den Fragebogen der Finanzbehörde siehe Anlage C am Ende des Handbuchs) Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, dass der österreichische Händler für Lieferungen in einem jährlichen Umfang unterhalb der obigen Lieferschwelle dennoch zur Verrechnung der 19% deutschen UST optiert. Diese Vorgangsweise ist jedoch an bestimmte Meldefristen gegenüber dem Heimat-Finanzamt gebunden (Musterschreiben für die Anmeldung s. Anlage D am Ende des Handbuchs) ( Antrag gem. Art. 3 Abs. 6 UstG ) und für zwei Jahre bindend. Sie verlängert sich nach zwei Jahren automatisch, wenn sie nicht widerrufen wird. Ein Musterschreiben zum Beantragen einer deutschen Steuernummer finden Sie als Anlage C am Ende des Handbuchs bzw. die UID-Nummer erteilt das Bundesamt für Finanzen, Industriestraße 6, D Saarlouis, Tel Aufgrund der steuerlichen Registrierung ergeben sich für den österreichischen Unternehmer periodische Erklärungspflichten über die in Deutschland ausgeführten Umsätze. Seite 7 von 227

13 7.5. INTRASTAT-Meldung Stand: Die statistische Erfassung über den Warenverkehr im Binnenmarkt erfolgt durch monatliche Meldungen der Unternehmer über die durchgeführten Warenlieferungen und eingänge. Eine Befreiung von dieser Meldepflicht gibt es für Unternehmen mit einem innergemeinschaftlichen Warenaustausch (Eingang/Ausgang getrennt betrachtet) von weniger als , /Kalenderjahr. Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet auf der Website der Statistik Austria: [Pfad: > Fragebögen > Unternehmen > Außenhandel]. Die Meldung kann auf drei Arten erfolgen: 1. mittels Formular (Muster s. Anlage E am Ende des Handbuchs), das über obige Website bestellt werden kann, 2. direkt über Internet auf der Website der Statistik Austria oder 3. mittels eines speziellen EDV-Programms (IDEP/KN8). Insbesondere Firmen mit einer umfangreichen Meldeverpflichtung können durch das IDEP Programm den Aufwand der statistischen Meldungen reduzieren. Eine Eingangsmeldungspflicht in Deutschland kann auch für österreichische Lieferanten entstehen, wenn bei Warenlieferungen an Privatpersonen deutsche Umsatzsteuer fakturiert wird (z.b. wenn der Lieferschwellenwert überschritten wurde). In Deutschland beträgt die wertmäßige Befreiungsgrenze für die Meldung seit , im Kalenderjahr. Die Meldepflicht beginnt an jenem Monat, in dem im laufenden Kalenderjahr die Befreiungsgrenze überschritten wird. Seite 8 von 227

14 7.6. Zahlungsmodalitäten Stand: Bei bekannten Firmenkunden wird oft ein Zahlungsziel von bis zu 30 Tagen gewährt. Kassenskonto von etwa 2 % bei kurzfristiger Zahlung (1 Woche bis 10 Tage) ist ebenfalls üblich. Über Neukunden (Firmen) sollte auch eine Bonitätsauskunft eingeholt werden (kann das örtlich zuständige AußenwirtschaftsCenter für Sie erledigen; Adressen am Ende dieses Kapitels). Gegebenenfalls dann Vorauskasse oder Anzahlung (in Deutschland meist Abschlagszahlung genannt) verlangen! Seite 9 von 227

15 7.7. Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand: EU-weit gilt eine Gewährleistungsfrist bei Geschäften mit Verbrauchern von zwei Jahren. Bei Lieferungen an Unternehmen in Deutschland kann auch eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbart werden. Bei Neukunden AUSDRÜCKLICH schon bei der Angebotsstellung auf AGB hinweisen und diese übersenden (bei Altkunden reicht der Verweis auf die früher vereinbarten und daher bekannten AGB). Verlängerter Eigentumsvorbehalt empfohlen. Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit unter Kaufleuten frei vereinbar, mit Privatpersonen eingeschränkt nur dann, wenn der Vertrag, juristisch gesehen, in Österreich abgeschlossen wird (ist jedenfalls bei gleichzeitiger Anwesenheit und Einigung von Verkäufer und Käufer im österreichischen Geschäft der Fall). Seite 10 von 227

16 7.8. Lieferkonditionen (Incoterms) Stand: Von besonderer Bedeutung auch bei Lieferungen im Binnenmarkt ist die Vereinbarung einer Lieferkondition im Kaufvertrag, die den Kosten- und Gefahrenübergang zwischen Verkäufer und Käufer regelt. Bei Festlegung dieser Lieferkondition sollten die INCOTERMS 2010 verwendet werden, welche die Verpflichtungen des Käufers bzw. Verkäufers eindeutig festlegen. Umgangssprachliche Lieferklauseln wie Frei Haus sind zu vermeiden und generell nur die rechtlich präzisen Incoterms zu verwenden. Die Liste der Incoterms in der Fassung von 2010 finden Sie unter Punkt 4 dieses Handbuches bzw. Details unter der Internetadresse: [Pfad: Beratung > Incoterms] Seite 11 von 227

17 7.9. Sonderbestimmungen Stand: Verbrauchsteuerpflichtige Waren: Hierunter fallen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabak und Tabakwaren und Mineralöle. Der Verkauf und die gewerbliche Verbringung dieser Waren in einen anderen Mitgliedstaat der EU unterliegen grundsätzlich immer der Verbrauchsteuer im Bestimmungsland. Der Transport muss im Vorfeld den zuständigen Behörden in Österreich und Deutschland gemeldet bzw. die Ware mit besonderen Überwachungsdokumenten begleitet werden. Für den Versandhandel von verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt keine Schwellenwertregelung, sodass bereits ab dem ersten EURO Umsatz die Versteuerung im Bestimmungsland zu erfolgen hat. KFZ: Die Lieferung neuer KFZ unterliegt stets der Besteuerung im Bestimmungsland unabhängig davon, ob der Empfänger ein Unternehmer oder ein Endverbraucher ist. Hingegen muss bei der Lieferung von gebrauchten KFZ (bereits seit mindestens 6 Monaten im Verkehr zugelassen und mehr als 6000 km zurückgelegt) an Endverbraucher nach Deutschland keine deutsche UST mehr abgeführt werden. Besondere nationale Abgaben (wie z.b. NOVA in Österreich) fallen im Bestimmungsland aber dennoch an. Militärische Güter/Kriegsmaterial sowie Dual-Use Güter: Wenn diese Waren zur weiteren Ausfuhr außerhalb der EU bestimmt sind, gelten Sonderbestimmungen ( Beim Handel mit Dual-Use Waren ist der deutsche Kunde auf die bestehende Bewilligungspflicht hinzuweisen. Weiters sind im Anhang IV der Dual-Use Verordnung jene Güter gelistet, welche auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr einer Ausfuhrbewilligung bedürfen. Arzneimittel: Sind einem Zulassungsverfahren unterworfen. Technische Produkte: Viele technische Produkte (Elektrogeräte, Sportboote, Spielzeug, Aufzüge, Druckkessel, Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Gasverbrauchseinrichtungen, Bauprodukte und vieles mehr) benötigen eine EU-weite Zertifizierung CE-Kennzeichen, um in andere EU Mitgliedstaaten verkauft werden zu können. Infos: Tierische Produkte: Zum Teil unterliegt die Lieferung von tierischen Produkten in andere Mitgliedstaaten der EU einem Zulassungsverfahren in Österreich (z.b. für Fleisch und Wurstwaren). Seite 12 von 227

18 7.10. Adressen Stand: AußenwirtschaftsCenter Frankfurt/Main Der österreichische Handelsdelegierte Mag. Michael Love Unterlindau Frankfurt am Main/Deutschland Tel.: Fax: AußenwirtschaftsCenter München Der österreichische Handelsdelegierte Dr. Michael Scherz Promenadeplatz 12/V München/Deutschland Tel.: Fax: AußenwirtschaftsCenter Berlin Der österreichische Handelsdelegierte Dr. Heinz Walter Stauffenbergstraße Berlin/Deutschland Tel.: Fax: berlin@wko.at Wirtschaftskammer Tirol Abteilung für Außenwirtschaft Robert Jung Wilhelm-Greil-Straße Innsbruck Tel.: Fax: robert.jung@wktirol.at Seite 13 von 227

19 8. Montage- und Dienstleistungen in Deutschland Stand: Gewerbe- und Handwerksordnung Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks Vereinfachung für zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Mindestlohn in Deutschland ab 2015 Aufenthaltsrecht in Deutschland Sozialversicherung Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Montage-, Bau- und Dienstleistungen Rechnungslegung an Unternehmer Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer Erstattung der deutschen Umsatzsteuer Abzugssteuerverfahren im Baubereich INTRASTAT-Meldung Gewährleistung/Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Adressen Anlage zu 8.4. und 8.5.: Beispiel Entsendemeldung (033035) Anlage zu 8.11.: Musterbrief und Fragebogen des Finanzamtes zur Freistellung Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol: Tel.: Fax: aussenwirtschaft@wktirol.at Seite 14 von 227

20 8.1. Gewerbe- und Handwerksordnung Stand: Gewerbeordnung In Deutschland herrscht grundsätzlich Gewerbefreiheit, so dass jedermann Zugang zur gewerblichen Betätigung hat ( 1 GewO). Jedoch kann die Gewerbeausübung durch Erlaubnispflichten, persönliche Befähigungen bzw. zeitliche und sonstige Beschränkungen geregelt werden. Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus vorgeschrieben sein. Im Falle der Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen in Deutschland ist zu beachten, dass es eine Reihe von so genannten "erlaubnispflichtigen Gewerben" gibt. Dazu zählen zum Beispiel das Bewachungsgewerbe, Bauträger, Finanzdienstleister, Immobilienmakler, Reisegewerbe oder Versicherungsberater. Eine Auflistung der Bewilligungspflichtigen Gewerben und weitere Informationen zu den Bestimmungen in den einzelnen Berufen kann der deutschen Gewerbeordnung entnommen werden: Für die vorübergehende Ausübung dieser Art von Gewerben muss im Vorfeld eine Bewilligung beantragt werden. Die Antragsstellung erfolgt in jenem Bezirk, in welchen das Gewerbe in Deutschland erstmalig ausgeübt werden soll. Da die sachliche Zuständigkeit durch Landesrecht geregelt wird, kann dies je nach Bundesland eine unterschiedliche Behörde sein (z.b. Gemeinden, Kreise, Gewerbeämter, Ordnungsämter, Bezirksämter u.dgl.). Mit den Arbeiten darf erst nach Erteilung der Bewilligung begonnen werden! Die deutsche Gewerbeordnung findet jedoch keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater und das Seelotswesen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahmen auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung. Für diese Tätigkeiten existieren gesonderte Regelungen bzw. Erlaubnisvorschriften. Handwerksordnung Da besonders in den handwerklichen Berufen österreichische Betriebe verstärkt in Deutschland tätig werden, wird dieser Bereich hier näher behandelt. Die persönliche Befähigung nimmt besonders in den handwerklichen Berufen eine zentrale Rolle ein. Aufgrund einer Novellierung der deutschen Handwerksordnung umfasst die Liste der Vollhandwerke (=reglementierte Gewerbe) für deren Ausübung in Deutschland als Seite 15 von 227

21 Befähigungsnachweis der Meisterbrief vorliegen muss, seit Jänner 2004 nur mehr die 41 nachstehenden Gewerbe: Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetz und Steinbildhauer, Stuckateur, Maler und Lackierer, Gerüstebauer, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler, Boots- und Schiffsbauer, Seiler, Bäcker, Konditor, Fleischer, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Vulkaniseur und Reifenmechaniker. Nähere Informationen zur Handwerksordnung in Deutschland finden Sie auch unter folgender Adresse: Seite 16 von 227

22 8.2. Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks Stand: Die Ausübung eines Handwerks wurde in Deutschland im Zuge der letzten Novellierung der Handwerksordnung stark vereinfacht. Ein Nachweis der persönlichen Befähigung (Anzeigepflicht!) muss im Vorfeld nur mehr für die verbleibenden 41 Vollhandwerke (s. Punkt 8.1. bzw. Anlage A der HwO) erbracht werden. Sofern das jeweilige Handwerk auch in Österreich reglementiert ist, sind keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen und der österreichische Unternehmer kann auch ein Vollhandwerk in Deutschland ausüben. Nur bei deutschen Vollhandwerken, die in Österreich unter Umständen frei ausgeübt werden können, wird eine mindestens zweijährige Selbständigkeit in der Vergangenheit gefordert, um auch in Deutschland tätig werden zu können. Bei der Ausübung eines Handwerks ist zu unterscheiden, ob das Gewerbe in Deutschland nur temporär im Zuge einer grenzüberschreitenden Tätigkeit ausgeführt, oder ob eine Niederlassung in Deutschland gegründet wird: Ohne Niederlassungsgründung in Deutschland Handelt es sich um eine vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung - ohne Vorliegen einer Niederlassung (!) - in Deutschland, ist lediglich im Vorfeld eine so genannte Dienstleistungsanzeige bei der Handwerkskammer vorzunehmen. Hierbei muss das österreichische Unternehmen - sprich der Unternehmer oder der gewerbliche Geschäftsführer - nachweisen, dass die entsprechende Ausbildung bzw. Befähigung zur Gewerbeausübung in Österreich vorliegen. Die Meldung erfolgt in schriftlicher Form bei der zuständigen Handwerkskammer. Zuständig ist dabei immer jene Handwerkskammer, in deren Bezirk der österreichische Unternehmer erstmals in Deutschland tätig wird. Die Liste der Handwerkskammern ist im Internet veröffentlicht unter: [Pfad:Handwerksorganisationen > Handwerkskammern]. Beispielsweise ist für die Region Niederbayern-Oberpfalz (z.b. Regensburg) die Handwerkskammer für Niederbayern-Oberpfalz zuständig. Die Anzeige für Erstaufträge im Raum Rosenheim ist wiederum an die Handwerkskammer für München und Oberbayern zu richten. Bei der Meldung an die Handwerkskammer ist als Nachweis der Reglementierung des Gewerbes in Österreich bzw. der bereits bestehenden zweijährigen Selbständigkeit, die EWR-Bescheinigung vorzulegen. Diese stellen die Gewerbeabteilungen der österreichischen Bezirkshauptmannschaften bzw. Stadtmagistrate aus. Die Kosten dafür betragen 30,70. Der Antrag zur Ausstellung einer EWR-Bescheinigung für in Tirol angesiedelte Betriebe sowie die Bescheinigung selbst sind exemplarisch im Anhang F am Ende des Buches angefügt. Die EWR-Bescheinigung ist dann gemeinsam mit dem Meldeformular einzureichen. Das notwendige Formular zur " Meldung über die vorübergehende Erbringung einer Dienstleistung gemäß 8 EU7EWR HwV" kann z.b. auf der Webseite der Handwerkskammer München heruntergeladen werden: Seite 17 von 227

23 [Pfad: Beratung > Formulare & Downloads > Einheitlicher Ansprechpartner] Sobald die Unterlagen vollständig eingereicht wurden, kann mit den Arbeiten aus gewerberechtlicher Sicht (!) in Deutschland begonnen werden (Ausnahme: Gesundheitshandwerke, Schornsteinfegerhandwerk). Innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige (inkl. vollständiger Unterlagen) erhält das Unternehmen eine Eingangsbestätigung. Die Anzeige ist dann für ein Jahr in ganz Deutschland gültig und die Kosten für die erste Meldung betragen in der Regel 25,- bis 35,-. Die Anzeige muss bei Bedarf jährlich formlos wiederholt werden (sogenannte Folgemeldung). Diese Meldung hat jedoch bei jener Handwerkskammer zuerfolgen, bei der die Erstmeldung durchgeführt wurde, unabhängig davon, ob man in diesem Einzugsgebiet im Folgejahr Leistungen erbringen wird. Die Rückmeldung der Handwerkskmmer ist im Falle der Folgemeldung gebührenfrei. Sollte es zu wesentlichen Änderung im Unternehmen kommen, welche die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist eine neuerliche Dienstleistungsanzeige (Formular inkl. notwendiger Unterlagen, wie im Falle der Erstmeldung) durchzuführen. Achtung: Zusätzlich zur verpflichtenden Dienstleistungsanziege kann in den Gesundheitshandwerken Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) (s. Nr. 33 bis 37 in Anlage A der HwO) und im Schornsteinfegerhandwerk von der Handwerkskammer eine Fachkundeprüfung angeordnet werden. In den genannten Gewerben dürfen die Arbeiten deshalb auch erst nach positiver Rückmeldung der zuständigen Behörde aufgenommen werden. Mit Niederlassungsgründung in Deutschland Wird hingegen in Deutschland eine Niederlassung gegründet, ist für die Gewerbeaufnahme eine Ausnahmebewilligung zu beantragen und eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig. Das Antragsformular ist im Internet auf der Homepage der Handwerkskammer München veröffentlicht: [Pfad: Beratung > Formulare + Downloads > Zulassungspflichtige Handwerke]. Aufgrund der Berufsanerkennungs-Richtlinie der EU sollte die Anerkennung der in Österreich erworbenen Qualifikationen in Deutschland allerdings keine Schwierigkeiten bereiten. Dies gilt insbesondere, wenn ein österreichischer Meisterbrief oder eine mindestens zweijährige Selbständigkeit vorliegt. Seite 18 von 227

24 8.3. Vereinfachung für zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe Stand: In Deutschland sind - ähnlich wie in Österreich - eine Reihe von Handwerken frei zugänglich. Das bedeutet, dass die Ausübung nicht vom Nachweis der Fähigkeiten und Kenntnisse abhängig ist. Man unterscheidet hier zwischen zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben. Die Liste der zulassungsfreien Handwerke finden Sie im Internet unter [Pfad: Beratung > Formulare + Downloads > Downloads aus dem Bereich Handwerk > Zulassungsfreie Handwerke]. In das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke müssen sich österreichische Unternehmen grundsätzlich nicht eintragen. Nur die Gründung einer deutschen Betriebsstätte hätte die Eintragung zur Folge. Als Nachweis für die ordnungsgemäße Ausübung in Deutschland genügt es, eine Kopie des österreichischen Gewerbescheines mitzuführen. Für die Ausübung von handwerksähnlichen Gewerben sind oftmals die Grenzen zum Vollhandwerk zu beachten. Die Liste der handwerksähnlichen Gewerbe bzw. die Erläuterungen des erlaubten Tätigkeitsumfangs sind ebenfalls auf der Website der Handwerkskammer veröffentlicht: [Pfad: Beratung > Formulare + Downloads > Downloads aus dem Bereich Handwerk > handwerksähnliche Gewerbe]. Die Eintragung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe ist für österreichische Unternehmen ebenfalls nur bei Gründung einer deutschen Betriebsstätte von Bedeutung. Eine Kopie des österreichischen Gewerbescheines sollte mitgeführt werden, um bei eventuellen Kontrollen die rechtmäßige Ausübung belegen zu können. TIPP: Führt der österreichische Unternehmer nur eine handwerksähnliche Tätigkeit aus, erfüllt er jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer gültigen EWR-Bescheinigung (z.b. seit mehr als 2 Jahren als Selbständiger tätig), empfiehlt es sich dennoch, die EWR-Bescheinigung zu beantragen und mitzuführen, um bei eventuellen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Vollhandwerk und handwerksähnlicher Tätigkeit in jedem Fall die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Seite 19 von 227

25 8.4. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Stand: Für eine Reihe von Tätigkeiten kommt bei der Entsendung von Mitarbeitern zur Ausführung dieser Leistungen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zur Anwendung. Im Kern regelt das AEntG die Arbeits- und Lohnbedingungen bzw. soziale Absicherung, welche auch von ausländischen Arbeitgebern zu beachten sind, sofern Mitarbeiter in Deutschland eingesetzt werden. Vom AEntG werden folgende Bereiche und Branchen erfasst: Abfallwirtschaft, einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken Briefdienstleistungen Friseurhandwerk Gebäudereinigungsleistungen Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau Pflegedienstleistungen Schlachten und Fleischverarbeitung Sicherheitsdienstleistungen, Textil- und Bekleidungsindustrie oder Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft. Der deutsche Zoll ist für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des AEntG verantwortlich. Kontrollen auf z.b. Baustellen durch Zollbeamte finden daher häufig statt. Eine Übersicht über die allgemein verbindlichen Tarifverträge und sämtliche Bestimmungen zum AEntG veröffentlicht der deutsche Zoll auf seiner Homepage: [Pfad: Fachthemen > Arbeit > Mindestarbeitsbedingungen > Mindestlohn nach dem AEntG > Tarifverträge (je nach Gewerbe)] Das AEntG kann unter Umständen nicht zur Anwendung, wenn zwar der österreichische Betrieb in Deutschland eine dem Tarifvertrag unterliegende Tätigkeit erbringt (z.b. Bautätigkeit), jedoch die Gesamtleistung des Unternehmens nicht dem Baubereich zuzuordnen ist, da der Schwerpunkt des Unternehmens in der Produktion oder im Handel liegt. In diesen Fällen kann sich der österreichische Unternehmer von der Bundesfinanzdirektion West (Wörthstraße 1-3, Köln, Fax: + 49 (0)221/ ) eine Befreiung von der Anwendung des AEntG bestätigen lassen. Was wird im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geregelt? Anmeldung der Tätigkeit (Meldeplicht) Wenn Mitarbeiter nach Deutschland entsendet werden, muss im Vorfeld eine Meldung bei den zuständigen Behörden durchgeführt werden. Eine verspätete Meldung nach Beginn der Arbeiten kann schon ein Bußgeld zur Folge haben. Die Meldung hat mittels Formular bei der Seite 20 von 227

26 Bundesfinanzdirektion West (Wörthstraße 1-3, Köln) per Fax zu erfolgen: Bundesfinanzdirektion West Wörthstraße Köln Fax: + 49 (0) bzw. +49 (0) Für die Meldung stehen sechs (!!!) unterschiedliche Formulare zur Verfügung. Für die Wahl des richtigen Formulars ist zu unterscheiden, ob die Meldung durch den Entsender als Arbeitgeber durchgeführt wird (Formulare , /1 bzw. 2) oder in seiner Funktion als Entleiher von Leasingpersonal (033036, /1 bzw. 2). Für den Einsatz im Schichtbetrieb oder Nacharbeit bzw. bei mobilen Tätigkeiten ist die Entsendung in Form von Einsatzplänen zu melden. Auch hier gibt es je nach Funktion(Arbeitgeber oder Entleiher) unterschiedliche Formulare. Achtung: Unterschiedliche Faxnummern je nach Formular - Die Meldungen der Formulare für ausschließlich mobile Tätigkeiten ( und mobil) sind an die Faxnummer +49 (0) zu richten. Alle übrigen Meldungen gehen an die Nummer +49 (0) Die nachstehende Auflistung dient zur leichteren Bestimmung des notwendigen Formulars: Nr. Beschreibung Anmeldung für Arbeitgeber für Tätigkeiten die vom AEntG erfasst sind bzw. für Tätigkeiten für die der Mindestlohn zu bezahlen ist (vgl. Punkt 8.5.) Anmeldung für Entleiher für Leasingpersonal für Tätigkeiten die vom AEntG erfasst sind bzw. für Tätigkeiten für die der Mindestlohn zu bezahlen ist (vgl. Punkt 8.5.) /1 Meldung eines Einsatzplanes für Arbeitgeber bei Beschäftigung am selben Ort für Schicht- oder Nacharbeit bzw. bei Beschäftigung an mehreren Orten an einem Tag /2 Meldung eines Einsatzplanes für Arbeitgeber bei ausschließlich mobiler Beschäftigung /1 Meldung eines Einsatzplanes für Entleiher bei Beschäftigung am selben Ort für Schicht oder Nacharbeit bzw. bei Beschäftigung an mehreren Orten an einem Tag /2 Meldung eines Einsatzplanes für Entleiher bei ausschließlich mobiler Beschäftigung. Bei mobiler Tätigkeit ist daher zu unterscheiden, ob diese an einem einzigen Tag an bestimmten Einsatzorten durchgeführt (z.b. Gebäudereinigung) oder durch ausschließlich mobile Beschäftigung (z.b. Güterbeförderung) erbracht wird. Meldungen sind immer getrennt für jeden einzelnen Einsatzort beziehungsweise jede einzelne Baustelle vorzulegen. Arbeitnehmer dürfen nicht zeitgleich für mehrere Einsatzorte Seite 21 von 227

27 beziehungsweise Baustellen gemeldet sein. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Felder vollständig ausgefüllt werden und das Formular unterschrieben wird. Mangelhafte Meldungen können durch ein Bußgeld geahndet werden. Die Meldeformulare sind auf der Website des deutschen Zolls zu finden (Adresse s. oben; Pfad: Fachthemen > Arbeit > Meldungen bei Entsendungen). Ein Muster des am häufigsten gebrauchten Vordrucks ist am Ende dieses Kapitels in Punkt 8.16 als Anlage beigefügt. Im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige des Arbeitgebers (arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern) unterliegen nicht der Meldepflicht und der damit zusammenhängenden Dokumentationspflicht laut AEntG. Anmeldung bei Gebäudereinigungen (Meldeplicht) Die Entsendung von Mitarbeitern der Gebäudereinigungsbranche ist ebenfalls im Vorfeld zu melden. Hierzu ist eine Einsatzplanung in Bezug auf das zu reinigende Objekt zu übermitteln. In der Einsatzplanung sind auch zusätzlich Angaben zu den wechselnden Einsatzzeiten zu machen (Ort der Beschäftigung, Einsatztage und Uhrzeit). Die Einsatzplanung kann sich auf einen Zeitraum von bis zu drei Monaten erstrecken. Den hierfür notwendigen Vordruck können Sie ebenfalls auf der Homepage des deutschen Zolls finden (Link s. vorherigen Absatz). Mindestlöhne (Einhaltungspflicht) Österreichische Arbeitgeber, die zur Meldung nach dem AEntG verpflichtet sind, müssen zudem eine Erklärung abgeben, dass sie den gesetzlichen Mindestlohn sowie ggf. auch die durch einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag oder eine Rechtsverordnung vorgesehenen Mindestarbeitsbedingungen einhalten. Demzufolge müssen nach Deutschland entsandte Mitarbeiter für die Dauer der Entsendung nach dem deutschen Tarifvertrag (sofern dieser höher ist als der österreichische Kollektivvertrag) entlohnt werden. Es sind unterschiedliche Tarifverträge für folgende Branchen zu beachten: Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, Winterdienst, Bergbau, Baugewerbe, Dachdecker, Elektrohandwerk, Maler- und Lackierer, Gerüstbauer, Steinmetz, Gebäudereinigung, Pflegebranche, Schlachten und Fleischverarbeitung, Briefdienstleister, Dienstleistungen der Wäscherei und Arbeitnehmerüberlassung bzw. Zeitarbeit. Informationen zu den deutschen Mindestlöhnen bzw. die aktuelle Höhe können im Internet auf der Website des deutschen Zolls abgefragt werden. [Pfad: Fachthemen - Arbeit - Mindestlohn nach dem AEntG > Übersicht Branchen-Mindestlöhne] Für die Ermittlung des Mindestlohnes ist zwischen zwei Lohngruppen zu unterscheiden (1= ungelernte Kräfte; 2= Facharbeiter) bzw. auch geografisch zwischen den alten und neuen Bundesländern. Seite 22 von 227

28 Ab 01. Jänner 2016 gelten z.b. für das Baugewerbe folgende Mindestlöhne: Baugewerbe folgende Mindestlöhne: - alte Bundesländer - neue Bundesländer - Berlin Lohngruppe 1 11,25 Lohngruppe 1 11,05 Lohngruppe 1 11,25 Lohngruppe 2 14,45 Lohngruppe Lohngruppe 2 14,30 Zulagen und Zuschläge können beim Vergleich der Lohnhöhe zwischen Österreich und Deutschland nur teilweise berücksichtigt werden. Erschwerniszulagen wie Zuschläge für Überstunden, Sonn-/Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld dürfen nur in dem Monat der Auszahlung berücksichtigt werden. Die einmalige Auszahlung von Weihnachtsgeld im Dezember kann somit nur auf den Mindestlohn für erbrachte grenzüberschreitende Leistungen im November angerechnet werden. Ob bzw. wie weitere Zulagen/Zuschläge behandelt werden, findet man auf der Website des Zolls unter: [Pfad: Fachthemen - Arbeit - Mindestlohn nach dem AEntG > Berechnung und Zahlung des Mindestlohns] Sonn- und Feiertagsarbeit (Einhaltungspflicht) Grundsätzlich besteht ein verfassungsmäßig verankertes Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit. Sollte es aber nicht möglich sein die Arbeiten an einem Werktag auszuführen, muss um eine Genehmigung beim jeweiligen regional zuständigen Gewerbeaufsichtamt angesucht werden. Für Nieder- bzw. Oberbayern wären dies exemplarisch: Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt Heßstr. 130; München Tel.: 0049 (0) Fax: 0049 (0) leitergaa@reg-ob.bayern.de Homepage: Regierung von Niederbayern - Gewerbeaufsichtsamt Gestütstr. 10; Landshut Tel.: 0049 (0) (Leiter) oder -01 (Zentrale) Fax: 0049 (0) (Zentrale) oder (Regierung von Niederbayern) poststelle@reg-nb.bayern.de Homepage: Nur in vereinzelten Ausnahmefällen - vor allem in die Grundversorgung betreffenden Branchen - ist auch ohne vorheriges Ansuchen um eine Ausnahmegenehmigung die Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt. Diese Ausnahmenbeziehen sich z.b. auf Bereiche wie das Rettungswesen, Energie- und Wasserversorgung, Landwirtschaft und Dienstleistungen. Deutsche Urlaubs- und Lohnausgleichkasse, SOKA-Bau Seite 23 von 227

29 (Beitragspflicht) Verrichten österreichische Unternehmen Bauleistungen in Deutschland und entsenden dazu Arbeitnehmen, sind für diese Mitarbeiter bei der deutschen SOKA-Bau, Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (Hauptabteilung Europa, Postfach 5711, Wiesbaden) Beiträge abzuführen. Für die Definition, welcher Betrieb als Baubetrieb im Sinne der SOKA-Bau gilt, ist nicht nur das Gewerbe selbst zu bewerten, sondern vielmehr die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen. So können z.b. auch Arbeitnehmer eines Tischlereinbetriebes, obwohl sie üblicherweise keine Bauarbeiter im Baubetrieb sind, sehr wohl unter die SOKA-Bau Beitragspflicht fallen, wenn sie Arbeiten ausführen, welche vom deutschen BRTV für das Baugewerbe erfasst sind. Eine Befreiung von der Verpflichtung kann in drei Fällen von österr. Entsendebetrieben beantragt werden: 1. es werden bereits Beiträge an die österreichische Bauarbeiterkasse (BUAK) bezahlt, 2. der Gesamtumfang im Kalenderjahr beläuft sich auf max. 10 Personenarbeitstage (Kombination aus Mitarbeitern und Arbeitstagen) und übersteigt nicht 2.000, (Bruttolohnsumme plus Lohnnebenkosten), 3. die Gesamtleistung des Unternehmens ist nicht im Baubereich (z.b. wenn weniger als 50% des betrieblichen Umsatzes durch Bauleistungen erzielt werden). Die Feststellung über die Verpflichtung zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren wird von Soka-Bau ( vorgenommen. Zu diesem Zweck wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit die eingegangene Anmeldung der Baustelle (s. oben) an Soka-Bau weitergeleitet. Soka-Bau setzt sich dann mit dem österreichischen Unternehmen in Verbindung und prüft eine eventuelle Teilnahmeverpflichtung zum deutschen Kassenverfahren. Einen Überblick über das Kassenverfahren finden Sie auch unter: [Pfad: Fachthemen - Arbeit - Mindestarbeitsbedingungen > Urlaubskassenverfahren] ACHTUNG: Bei Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeit aufgrund der Bewertung der Gesamtleistung des Unternehmens, ist in der Praxis Vorsicht geboten. Die deutsche SOKA-Bau hat diese Befreiungsmöglichkeit (welche aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zustande gekommen ist) dahingehend eingeschränkt, dass Leistungen eigener Montageabteilungen (=selbstständige Betriebsabteilungen) innerhalb des Unternehmens separat zu bewerten sind. Somit ergibt sich folgende Situation: selbst wenn die Gesamtleistung des Unternehmens nicht dem Baubereich zuzuordnen ist, jedoch die primäre Tätigkeit der entsendeten Mitarbeiter (z.b. Montagetrupps) Bautätigkeiten darstellen, entsteht als Folge für diese Mitarbeiter wiederum eine Beitragspflicht bei der SOKA-Bau. Zur Vermeidung dieser Beitragspflicht ist es notwendig, bei der Antragstellung auf Befreiung darauf hinzuweisen, dass die entsendeten Mitarbeiter ggf. auch in anderen Bereichen des Unternehmens tätig sind (z.b. Verkauf, Produktion etc.) und somit keinen Mitarbeiter entsendet werden, welche ausschließlich Montage- oder Bautätigkeiten im Unternehmen ausführen. In Zweifelsfällen ist es ratsam, die ULAK um Vorabklärung der Beitragspflicht zu ersuchen. Sonderfall "Leiharbeitnehmer": Seite 24 von 227

30 Die Beitragspflicht gilt auch für eingesetzte Leiharbeiter, wenn Sie Bauleistungen im weitesten Sinne verrichten, unabhängig davon ob der Betrieb des Entleihers zum Baugewerbe zählt (!!). Im Falle von Leiharbeitnehmern ergibt sich die Beitragspflicht somit durch Beurteilung der Art der Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers und nicht durch die betriebliche Zugehörigkeit des Entleihbetriebes. Unterlagen auf der Baustelle (Aufzeichungs- und Aufbewahrungspflicht) Baustellen werden in Deutschland durch mobile Einsatztruppen der Zollverwaltung regelmäßig überprüft. Folgende Unterlagen sind mitzuführen bzw. den Kontrollorganen vorzulegen: Nachweis der gewerberechtlichen Zulassung (Kopie der Dienstleistungsanzeige bei zulassungspflichtigen Gewerken; ansonsten Kopie des Gewerbescheins) Kopie der durchgeführten Entsendemeldung bei der Bundesfinanzdirektion West Arbeitszeitennachweise der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer (Beginn, Ende und Dauer) Kopie des Arbeitsvertrages für jeden entsandten Mitarbeiter (z.b. Dienstzettel) A1-Formular als Nachweis über eine bestehende Sozialversicherung in Österreich Ausweisdokumente im Original (Reisepass, Personaldokument) - Passmitführungspflicht! Lohnabrechnungen und Nachweise der Lohnzahlungen (z.b. Kontoasuzüge, Quittungen) - sofern diese für den Entsendezeitraum bereits vorliegen Ggf. Ausnahmegenehmigung (z.b. für Überstunden, Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit) Idealerweise sind die Unterlagen direkt am deutschen Einsatzort (bei Baustleistungen: Baustelle) verwahrt. Vor allem die Kopie der Entsendemeldung, der Sozialversicherungsnachweis, die Ausweispapiere und idealerweise auch die Arbeitszeitaufzeichnung sollten unmittelbar am Einsatzort vorlegbar sein. Alternativ können Dokumente wie Arbeitsverträge, Arbeitsteitaufzeichnungen, Lohnabrechnung und Nachweise auch an einem anderen Ort während der Dauer des (Bau-)Auftrages verwahrt werden. Wichtig ist, dass dieser Ort in Deutschland (!) liegen muss. Sowohl der Ort, als auch die Person, welche die Unterlagen aufbewahrt sind im Meldeformular anzugeben. Folgen bei Nichteinhaltung Die Einhaltung der Bestimmungen des AEntG werden streng durch die deutschen Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS) kontrolliert. Verstöße (z.b. wegen Nichtführens der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitaufzeichnungen) können von der FKS (=Kontrollorgan und Verwaltungsbehörde) als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Der Bußgeldrahmen bei Verstößen im Zuständigkeitsbereich der FKS geht bis zu Euro, z.b. bei Mindestlohnverstößen oder illegaler Ausländerbeschäftigung. Bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Prüfungen, wie z.b. die Nicht-Aufzeichnung von Arbeitszeiten oder die Nicht-Bereithaltung von vorlagepflichtigen Lohnunterlagen in Deutschland bzw. auf der Baustelle, können Strafen bis zu Euro ausgesprochen werden. Eine gute Übersicht über mögliche Strafen und Bußgelder finden Sie unter [Pfad: Schwarzarbeitsbekämpfung > Strafen und Bußgelder]. Hinweis "Ausschluss von öffentlichen Aufträgen" Wenn man gegen die Bestimmungen des AEntG verstößt und mit einer Geldbuße von Seite 25 von 227

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt

Mehr

EU-Verzollungen am Beispiel der Muster AG

EU-Verzollungen am Beispiel der Muster AG EU-Verzollungen am Beispiel der Muster AG Um was geht es bei der EU-Verzollung? Über Deutschland Die MusterAG ist in Deutschland umsatzsteuertechnisch selbst registriert und verfügt dadurch über den Status

Mehr

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08 Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG

DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG Hubert GmbH DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG Neuer Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Definition der innergemeinschaftlichen Lieferung Ein Gegenstand gelangt von Deutschland in einen anderen

Mehr

NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010

NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010 MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche

Mehr

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Wir machen aus Zahlen Werte Wie der Gesetzgeber die Rechnung definiert Eine Rechnung ist jedes Dokument (bzw. eine Mehrzahl von Dokumenten), mit dem über eine

Mehr

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 1 Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mehr

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim

Mehr

ERSTATTUNG DER GRIECHISCHEN MEHRWERTSTEUER ( ΦΠΑ )

ERSTATTUNG DER GRIECHISCHEN MEHRWERTSTEUER ( ΦΠΑ ) ERSTATTUNG DER GRIECHISCHEN MEHRWERTSTEUER ( ΦΠΑ ) 1. Allgemeine Hinweise Ausländische Unternehmen, die in Griechenland über keine Niederlassung verfügen, hier in Zusammenhang mit einer geschäftlichen

Mehr

SONDER- KLIENTEN-INFO

SONDER- KLIENTEN-INFO 20 Neufeldweg 3, 80 Graz Tel: +43 (0) 316 42428-0, Fax: -31 office@binder-partner.com www.binder-partner.com LG für ZRS Graz, FN 2201a SONDER- KLIENTEN-INFO ZUR ERINNERUNG: FRISTVERKÜRZUNG BEI ZUSAMMENFASSENDER

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

Überprüfung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Kunden im EU- Ausland

Überprüfung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Kunden im EU- Ausland Überprüfung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Kunden im EU- Ausland 1. Warum ein Unternehmer die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern seiner EU- Kunden überprüfen sollte a) Liefert ein deutscher

Mehr

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten, 25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen

Mehr

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und

Mehr

Whitepaper. Produkt: combit factura manager. Mehrwertsteuererhöhung durchführen. combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz

Whitepaper. Produkt: combit factura manager. Mehrwertsteuererhöhung durchführen. combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz Whitepaper Produkt: combit factura manager Mehrwertsteuererhöhung durchführen Mehrwertsteuererhöhung durchführen - 2 - Inhalt Aufgabenstellung 3 Allgemeine Hinweise

Mehr

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Voraussetzungen für handwerkliche Tätigkeiten in Deutschland

Voraussetzungen für handwerkliche Tätigkeiten in Deutschland Voraussetzungen für handwerkliche Tätigkeiten in Deutschland Deutsch-Niederländisches Wirtschaftsforum Mönchengladbach, 18.11.2015 Marie-Theres Sobik Handwerkskammer Düsseldorf Handwerkliche Tätigkeiten

Mehr

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.

Mehr

Reihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR)

Reihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR) Reihengeschäfte Definition Ein Gegenstand Mehrere (mindestens zwei) geschäfte Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer 1 Reihengeschäfte Grundsätze (Rz 450 UStR)

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener

Mehr

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Innergemeinschaftliche Lieferungen Innergemeinschaftliche Lieferungen Warenverkauf in der EU Warenlieferungen zwischen Unternehmern innerhalb der EU sind unter bestimmten Voraussetzungen als innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen von der

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche

Mehr

EuRegio-Holzforum Arbeiten im Nachbarland

EuRegio-Holzforum Arbeiten im Nachbarland EuRegio-Holzforum Arbeiten im Nachbarland Michael Love Österreichischer Handelsdelegierter für Bayern und Baden-Württemberg 11.05.2007 08:48 1 AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH Außenwirtschaftsabteilung der

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses. Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

White Paper - Umsatzsteuervoranmeldung Österreich ab 01/2012

White Paper - Umsatzsteuervoranmeldung Österreich ab 01/2012 White Paper - Umsatzsteuervoranmeldung Österreich ab 01/2012 Copyright 2012 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Österreich ab 01/2012...3 1.1. Einleitung...3 1.2. Voraussetzung...4

Mehr

Innergemeinschaftliche Lieferungen. Sehr geehrte Mandanten,

Innergemeinschaftliche Lieferungen. Sehr geehrte Mandanten, Innergemeinschaftliche Lieferungen Sehr geehrte Mandanten, innergemeinschaftliche Lieferungen (gemäß 4 Nr. 1 b UStG i.v.m. 6 a UStG) werden von der deutschen Finanzverwaltung in höchstem Maß überwacht,

Mehr

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg Hinweise: Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden. Bitte verwenden Sie hierzu Formular

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern

SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern Führerschein alleine reicht nicht mehr Wer bisher seinen Lebensunterhalt mit dem Lenken von Lkw s über 3,5 t hzg verdienen wollte, brauchte außer

Mehr

Im Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellensteuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei:

Im Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellensteuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei: STEUERN IN INDIEN QUELLENSTEUER (TDS) UND PERMANENT ACCOUNT NUMBER (PAN) Was ist die indische Quellensteuer und wann wird sie erhoben? Für nach Indien in Rechnung gestellte Dienstleistungen, Zinsen sowie

Mehr

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Grundregel für Kleinunternehmer Als Kleinunternehmer haben Sie umsatzsteuerlich ein Wahlrecht: Verrechnung ohne Umsatzsteuer: Sie verrechnen Ihrem Kunden keine Umsatzsteuer,

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen

Mehr

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater

Mehr

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner?

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Leitfaden zum österreichischen Einheitlichen Ansprechpartner für EU/EWR Dienstleister Sie sind Staatsangehörige/r eines EU- bzw. EWR-Staates oder für eine

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Kommunalsteuer ONLINE

Kommunalsteuer ONLINE Kommunalsteuer ONLINE (basiert auf dem Artikel in der Österreichischen Gemeinde-Zeitung 10/2005) Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 01.03.2006, GZ BMF-010200/0013- VI/7/2006 Durch die

Mehr

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010

Mehr

Abschnitt I: Umsatzsteuer allgemein

Abschnitt I: Umsatzsteuer allgemein Abschnitt I: Umsatzsteuer allgemein 1. Umsatzsteuerpflichtige Tatbestände... 11 1.1 Welche Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer?... 11 1.2 Was versteht man unter Eigenverbrauch?... 18 1.3 Einfuhr von

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

UMSATZSTEUER SPEZIAL. zeitlicher Abgrenzung

UMSATZSTEUER SPEZIAL. zeitlicher Abgrenzung UMSATZSTEUER SPEZIAL Umsatzsteuerbehandlung bei Umsatzsteuerbehandlung bei zeitlicher Abgrenzung Soll oder Ist Besteuerung? Hier ein Beispiel: Es würde uns schon helfen, wenn der Staat die ungerechten

Mehr

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:

Mehr

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB

Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB Theorie 1) Erläutere den Begriff der buchhalterischen Abschreibung. Bei welchen Anschaffungen muss sie berücksichtigt werden, bei welchen nicht? Im Unternehmen

Mehr

Fiskalvertretung. Die Vorteile für Sie als Schweizer Exporteur:

Fiskalvertretung. Die Vorteile für Sie als Schweizer Exporteur: Seite 1 von 7 Fiskalvertretung Grundsätzliches: Warenlieferungen innerhalb der EU unterliegen auch der Umsatzsteuer, durch die Angabe der sog. Steueridentnummer (ID) laufen die Lieferungen innerhalb der

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010 ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010 Gesetzliche Grundlagen: Ab 2010 sind auf Grund der RL 2008/8/EG in allen EU-Mitgliedstaaten bestimmte sonstige Leistungen in die ZM aufzunehmen.

Mehr

Die Bewerbung an der Hochschule Neu-Ulm

Die Bewerbung an der Hochschule Neu-Ulm Die Bewerbung an der Hochschule Neu-Ulm Bitte beachten Sie für die Bewerbung das Informationsblatt über das Zulassungsverfahren an der Hochschule Neu-Ulm. 1. Das Dialogorientierte Serviceverfahren - hochschulstart.de

Mehr

Merkblatt. Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes bei vermischten Leistungen und bei Bezahlung nach Akkordlohn

Merkblatt. Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes bei vermischten Leistungen und bei Bezahlung nach Akkordlohn Merkblatt Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes bei vermischten Leistungen und bei Bezahlung nach Akkordlohn Es gibt Leistungen, bei denen es nicht unüblich ist, dass sie zeitlich und räumlich

Mehr

EDITIEREN DER DATEN NACH E-COMMERCE-GESETZ (ECG), UNTERNEHMENSGESETZBUCH (UGB) BZW GEWERBEORDNUNG (GEWO) UND MEDIENGESETZ IM WKO

EDITIEREN DER DATEN NACH E-COMMERCE-GESETZ (ECG), UNTERNEHMENSGESETZBUCH (UGB) BZW GEWERBEORDNUNG (GEWO) UND MEDIENGESETZ IM WKO EDITIEREN DER DATEN NACH E-COMMERCE-GESETZ (ECG), UNTERNEHMENSGESETZBUCH (UGB) BZW GEWERBEORDNUNG (GEWO) UND MEDIENGESETZ IM WKO.AT - DETAILINFORMATION Alle Anbieter von Diensten im WWW (dazu gehören insbesondere

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003 Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Anlage R: Speziell für Rentner

Anlage R: Speziell für Rentner 73 Anlage R: Speziell für Rentner Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen bestätigen aber die Regel: Hier sind das zum Beispiel gesetzliche Unfallrenten oder Kriegs- und Wehrdienstbeschädigtenrenten.

Mehr

Agenda. Ist-Situation Entscheidung Vetsch AG Alternativen Kontaktinformation

Agenda. Ist-Situation Entscheidung Vetsch AG Alternativen Kontaktinformation EU-Verzollung Agenda Ist-Situation Entscheidung Vetsch AG Alternativen Kontaktinformation Ist-Situation Bei der EU-Verzollung handelt es sich um eine Abfertigung mit steuerbefreiender Wirkung gem. Artikel

Mehr

Bezahlung von Übungsleitern

Bezahlung von Übungsleitern Fitness & Gesundheit im Verein Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge In vielen Vereinen stellt sich des Öfteren

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 3 GewO. Eintragung in das Vermittlerregister nach 34 d Abs.

Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 3 GewO. Eintragung in das Vermittlerregister nach 34 d Abs. (Absender) Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Geschäftsbereich Recht und Steuern Kerschensteinerstr. 9 63741 Aschaffenburg Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Erteilung einer Erlaubnisbefreiung

Mehr

Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon

Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine

Mehr

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein. 5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22

Mehr

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert

Mehr

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN Sehr geehrte Damen und Herren, das Amtsgericht Mönchengladbach hat heute, am 28.11.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glauch Reisen

Mehr