Neueste Gerichtsurteile im Haftpflichtrecht TEIL 1

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1 Neueste Gerichtsurteile im Haftpflichtrecht TEIL 1 UVG-Tagung vom 23. Juni 2014 Referent: Andreas Lörtscher 1

2 BGE 137 III 539 1/6 Am befand sich D. zu Besuch bei der Mutter von A.X. (geboren ). Vater und Mutter von A.X. planten gleichzeitig, einkaufen zu gehen. Offen blieb, ob die Eltern von A.X. ausdrücklich C. baten, auf ihre Tochter aufzupassen oder ob C. wegen der Abwesenheit der Eltern faktisch die Rolle zukam, auf A.X. aufzupassen. In der Folge begab sich C. wieder in ihr Haus, während dem insgesamt drei Kinder im Alter zwischen 3,5 und 5 Jahren draussen spielten. Aus letztlich ungeklärten Gründen fiel A.X. in die Glatt; erst ca. 10 Minuten später wurde sie aus dem Fluss geborgen. Unfallfolge: Anoxischer Hirnschaden (Wachkoma, schwere tetraplastische zerebrale Bewegungsstörung). A.X. verstarb am

3 BGE 137 III 539 3/6 Herrschende Meinung des Bundesgerichts und Teil der Lehre Gefälliger Gefälligkeitsempfänger OR 41 OR 422 Abs. 1 Geschäftsführung ohne Auftrag; Schaden nach Ermessen des Richters 3

4 BGE 137 III 539 4/6 Gauch/Schluep/Schmid, Schweiz. Obligationenrecht, Allg. Teil Bettina Hürlimann-Kaup, Die privatrechtliche Gefälligkeit und ihre Rechtsfolgen Gefälliger Gefälligkeitsempfänger Vertragliche oder vertragsähnliche Haftung OR 422 Abs. 1 Geschäftsführung ohne Auftrag 4

5 BGE 137 III 539 5/6 Kernsatz Bei Gefälligkeiten ist mithin grundsätzlich von einer verminderten Sorgfaltspflicht auszugehen. Es muss in der Regel genügen, dass der Gefällige jene Sorgfalt aufwendet, die er auch in eigenen Angelegenheiten beachtet (sog. eigenübliche Sorgfalt oder diligentia quam in suis). Denn wer im vertragsfreien Raum um eine Gefälligkeit bittet, kann vom Gefälligen nicht verlangen, eine höhere Sorgfalt als eigenübliche aufzuwenden. (Erw. 5.2) Die im Garten oder in der Umgebung der Liegenschaft spielenden Kinder wurden von C. in der Weise beaufsichtigt, das hie und da nach ihnen geschaut wurde. Regelmässig alle 5-10 Minuten nach ihnen zu schauen, wäre in dieser Situation lebensfremd. 5

6 BGE 137 III 539 6/6 Die Vorinstanz hat festgelegt, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Elternteil nach den Kindern geschaut oder gehört hätte, als dieser die Waschküche verliess und ins Haus ging (Erw ). Es blieb jedoch strittig, ob C. beim Verlassen der Waschküche die Kinder noch gesehen oder gehört hat. Die Klägerin trägt jedoch im Rahmen von OR 41 die Beweislast für die erfolgte Sorgfaltspflichtverletzung. Da eine solche nicht bewiesen werden konnte, hat die Klägerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Klage wurde abgewiesen. 6

7 BGE 4A_385/2013 vom /5 X. (Kläger) nahm am an einer Motorradtour teil. Dafür mietete er ein Motorrad, das bei der Versicherung Z. (Bekl. 2) versichert ist. Die Gruppe legte auf einem Gelände, das von Y. (Bekl. 1) gepachtet war, eine Pause ein. Auf dem Areal befand sich ein Kieshügel mit einem festgefahrenen Pfad. Diesen Hügel fuhr der Kläger hoch. Der Pfad endete auf dem höchsten Punkt abrupt. Der Kläger konnte nicht bremsen und fiel ca. fünf Meter in die Tiefe. 7

8 BGE 4A_385/2013 vom /5 8

9 BGE 4A_385/2013 vom /5 Frage offen gelassen, ob der Pächter als Werkeigentümer nach OR 58 angesehen werden kann. Auf die entsprechende Rechtsprechung kann gleichwohl zurück gegriffen werden. Unter Umständen ist mit einem Verhalten zu rechnen, das von der Zweckbestimmung abweicht. Erhöhte Anforderungen an die Schutzvorkehren, wenn augenfällig ist, dass vom Werk bei Unvernunft und Unvorsicht eine grosse Gefahr ausgeht, die zu schweren Schädigungen führen kann. Erhöhte Anforderungen an die Sicherheit sind besonders bei Publikumsverkehr vonnöten. Dass das Werk nicht für den Publikumsverkehr bestimmt ist, spielt keine Rolle. 9

10 BGE 4A_385/2013 vom /5 Für die Frage der Unterbrechung des Kausalzusammenhanges ist massgebend, ob sich der Verunfallte aufgrund der Umstände zur Benutzung des Pfades für befugt halten durfte. Musste der MR-Fahrer ohne weiteres erkennen, dass der Pfad nicht für den privaten Verkehr bestimmt war, war das Werk nicht mangelhaft gesichert. Es wurde bejaht, dass der MR-Fahrer wissen musste, dass er auf dem Kiespfad nichts zu suchen hatte. Der Beklagte 1 musste mit dem unvernünftigen Verhalten des Klägers nicht rechnen. Die Unterbrechung des Kausalzusammenhanges wird bejaht. 10

11 BGE 4A_385/2013 vom /5 Das Verhalten des Klägers wird zudem als grobfahrlässig beurteilt, sodass die Haftung des Halters gemäss SVG 59 Abs. 1 ausgeschlossen ist. 11

12 BGE 4A_382/2012 vom /2 Tödlicher Sturz eines Mieters vom Balkon. Das Balkongeländer war nur 82cm hoch. Gemäss SIA-Norm 358 müsste die Höhe des Geländers jedoch 100cm betragen. Werkmangel (OR 58)? Den Sturz hat niemand beobachtet. Aufgrund einer Zeugenaussage, dass sich der Verunfallte häufig auf das Geländer gesetzt habe, ging man davon aus, dass der Verunfallte dabei das Gleichgewicht verloren habe. Der Werkeigentümer darf mit einem vernünftigen und dem allgemeinen Durchschnitt entsprechenden vorsichtigen Verhalten der Benützer rechnen. Ein ausgefallenes, unwahrscheinliches Verhalten muss nicht einberechnet werden. Die Beseitigung allfälliger Mängel muss zumutbar sein. Das Haus wurde 1959 erstellt; damals existierten noch keine Normen. Nachrüstungspflicht? Zu prüfen ist, ob das Werk noch hinreichende Sicherheit bietet. 12

13 BGE 4A_382/2012 vom /2 Das Geländer von 82cm bietet gewissen Schutz; private Mietwohnung ohne Publikumsverkehr; langjähriger Mieter, der die Verhältnisse kennt. Da vorliegend der Verunfallte die Örtlichkeiten kannte, ging vom Balkongeländer keine wesentliche Gefahr aus. Die Benutzung des Geländers erfolgte nicht bestimmungsgemäss, indem sich der Verunfallte darauf setzte. Bevor sich der Unfall ereignete, lagen keine Umstände vor, die mit Blick auf das Schutzbedürfnis des Verunfallten eine sofortige Anpassung an die SIA- Norm hätten notwendig erscheinen lassen. Klage abgewiesen. 13

14 BGE 4A_521 vom /2 Ein Hotelgast wurde am Morgen schwer verletzt unterhalb seines Zimmerfensters aufgefunden. Sein Zimmer war von innen verschlossen. Das bis zum Boden gehende Fenster, vor dem ein Geländer angebracht war, war zugeklappt, aber nicht verschlossen. Der Vorhang war zugezogen. Das Geländer wies ein Höhe von 91cm auf. SIA-Norm 358: Ausgabe cm / Ausgabe cm. Schranke der Sicherungspflicht: Selbstverantwortung. Es muss nicht jeder erdenklichen Gefahr vorgebeugt werden. Der Eigentümer kann auf ein Mindestmass an Vorsicht vertrauen. Die Beseitigung eines Mangels muss zumutbar sein. Werke, die veränderten Standards nicht entsprechen, müssen nicht umgehend modernisiert werden. Höhere Anforderungen an die Sicherheit, da Publikumsverkehr. Dies bedeutet aber nicht, dass gar strengere Anforderungen als in der SIA-Norm postuliert sind, erfüllt werden müssen. 14

15 BGE 4A_521 vom /2 Frage nach der finanziellen Zumutbarkeit bezüglich der Kosten der Mängelbehebung. Die Erhöhung der Mindeststandards indiziert bei Werken mit Publikumsverkehr eine vom Werk ausgehende Gefahr. Strengere Beurteilung, wenn die Behebung mit einfachen und mit wenig Kosten verbundenen Vorkehren erreicht werden kann. Davon kann bei der Notwendigkeit von baulichen Massnahmen nicht die Rede sein. Konkret hätte die Anpassung der Geländer CHF gekostet. Ausserhalb einer üblichen Sanierung noch mehr. Das Geländer bot auch mit den Örtlichkeiten nicht vertrauten Benutzern bei einer bestimmungsgemässen Benutzung einen wesentlichen Schutz gegen einen Absturz. Die Klage wurde abgewiesen. 15

16 BGE 4A_359/2013 vom /2 Ein Hotelgast sprang in einem hoteleigenen Pool vom Startsockel kopfüber ins Wasser und schlug mit dem Kopf am Boden auf. Tetraplegie. Es steht zwar eine vertragliche Haftung aus OR 97 zur Diskussion. Aber die Anforderungen an die Sicherheit an Schwimmbäder gemäss OR 58 sind identisch. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk bei bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Selbstverantwortung. Die bfu-empfehlungen und das Reglement des Schweizerischen Schwimmverbandes müssen als notorische Tatsachen weder behauptet noch bewiesen werden. Sie stellen zwar kein objektives Recht dar, erfüllen aber eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die Ausgestaltung der Pflichten von Schwimmbadbetreibern. 16

17 BGE 4A_359/2013 vom /2 Gemäss beiden Richtlinien sind Startpflöcke erst bei einer Wassertiefe unter 140cm bei normalem Publikumsverkehr zu entfernen. Vorliegend betrug die Wassertiefe im Hotelpool über 150cm. Dies genügt für den bestimmungsgemässen Gebrauch der Startpflöcke. Trotz Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verbleibt ein Restrisiko, das der Verunfallte selbst zu tragen hat. 17

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