Die Stammzelldebatte: für eine Klarstellung in ethischer Absicht. BONDOLFI, Alberto

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1 Article Die Stammzelldebatte: für eine Klarstellung in ethischer Absicht BONDOLFI, Alberto Reference BONDOLFI, Alberto. Die Stammzelldebatte: für eine Klarstellung in ethischer Absicht. Therapeutische Umschau, 2002, vol. 59, no. 11, p Available at: Disclaimer: layout of this document may differ from the published version. [ Downloaded 17/06/2016 at 21:44:37 ]

2 2002 Verlag Hans Huber, Bern Band 59, 2002 Therapeutische Umschau Universität Zürich und Lausanne Die Stammzelldebatte: für eine Klarstellung in ethischer Absicht A. Bondolfi Zusammenfassung Die Stammzellforschung weist moralische Probleme auf, die Gründe dafür sind aber eher diffus. Sie ist eine Form von Grundlagenforschung, welche nach den klassischen ethischen Kriterien derselben beurteilt werden sollte. Die wissenschaftsstrategische Frage nach dem Vorrang der adulten bzw. der embryonalen Stammzellen kann nicht im Voraus dogmatisch, sondern muss kontextuell entschieden werden. Die Frage nach dem moralischen Status des Embryos außerhalb des Körpers der Frau wird immer mit persönlichen Gesinnungen verbunden bleiben, aber die Gesetzgebung wird diese Frage mit einer «mittleren Position» (Embryonen werden geschützt, aber nicht wie geborene Menschen), welche die Überzeugungen der meisten Bürger/innen widerspiegelt, regulieren müssen. Seit Anfang des 21. Jahrhunderts ist die Diskussion um die moralische Berechtigung der Stammzellforschung im humanen Bereich, und besonders über diejenige, welche mit Stammzellen aus menschlichen Embryonen operiert, voll im Gange und wird hoch kontrovers geführt. Es sind erste Versuche der berufsständischen, der nationalstaatlichen sowie internationalen Verrechtlichung entstanden, die eher einen «abtastenden» Charakter aufweisen [1]. Beide Disziplinen, Ethik und Recht, versuchen die Komplexität ihrer jeweiligen Aufgaben mit dem Hinweis auf die Leistung der je anderen Disziplin zu bewältigen [2]. Angesichts dieser verbreiteten Hilflosigkeit, die durch die Ankündigung neuer biomedizinischer Errungenschaften in diesem Bereich kaum verringert wird, scheint es angebracht, zuerst ein bisschen Klarheit in dieser Debatte zu schaffen, und dies bevor überhaupt normative Standpunkte eingenommen werden. Dies soll in verschiedenen Etappen geschehen. In einem ersten Punkt soll die moralische Brisanz der Problematik lokalisiert werden und «falsche» Probleme in ihrer Einseitigkeit anerkannt werden. In einem zweiten Lauf sollen die Absichten, welche die scientific community mit der Stammzellforschung verbindet, ideologiekritisch durchleuchtet werden und somit eine angemessenere Bekundung und Legitimierung derselben gewonnen werden. Schließlich soll die Frage nach einer angemessenen Grenzziehung zwischen der Sphäre der Gesinnungsmoral und des öffentlichen Rechts in diesem Bereich skizziert werden. Das Ganze wird selbstredend fragmentarisch bleiben und dies in verschiedener Hinsicht: sowohl prinzipiell, da uns allen noch nicht klar genug einleuchtet, was auf dem Spiel steht, als auch faktisch, da eine gesellschaftliche Regulierung dieser Probleme erst am Entstehen ist und kaum von etablierten Traditionen geredet werden kann. Warum ist die Stammzellforschung moralisch bedenklich? Die Meinung, dass die Stammzellforschung moralische Probleme aufweise, ist allgemein verbreitet. Hingegen sind die Vorstellungen um die konkreten Gründe dieser moralischen Brisanz eher diffus. So 561

3 Therapeutische Umschau Band 59, wird behauptet, dass das Hauptproblem der Stammzellen in ihrer potentiellen und unbekannten Gefahr bestehen könnte oder in der Kommerzialisierung der Produkte des menschlichen Körpers. Selbstverständlich steckt in jeder solchen Bekundung ein Körnchen Wahrheit und es gilt diese partielle Wahrnehmung in einem umfassenden Deutungskontext zu stellen. Nichtsdestotrotz ist eine vorschnelle Moralisierung der Frage nach der Gewinnung von Stammzellen der Sache der Ethik nicht immer unbedingt dienlich. Es ist also methodisch notwendig, sowohl die Vielfalt der moralisch relevanten Teilaspekte wahrzunehmen, sie in ihrer relativen Selbstständigkeit zu respektieren und sie zugleich im umfassenden Gesamtkontext zu bewerten, damit eine Gesamtstrategie zur Bewältigung der Stammzellforschung in Zukunft formuliert werden kann. Auf dem Weg zur Formulierung einer solchen Gesamtstrategie ist es auch wichtig, die spezifischen Aufgaben einer Technologiefolgenabschätzungsmethode, diejenige der ethischen Reflexion und diejenige der rechtlichen Regulierung sowohl in ihren Zusammenhängen als auch in ihrer jeweiligen Spezifität wahrzunehmen [3]. Dies verlangt auch von der klassischen vorklinischen und klinischen Forschung am Menschen eine stärkere Berücksichtigung von Dimensionen und Probleme, welche von außen her kommen und beim ersten Augenblick als «störend» empfunden werden. Unter diesen Elementen seien Folgende genannt: ab wann kann eine wissenschaftliche Prozedur als «therapeutisch» bezeichnet werden? Reicht einfach die therapeutische Absicht, um ein Forschungszweig oder eine Praktik als solche zu definieren? Für alle Forschungsvorhaben am Menschen ist das Vorhandensein eines «aufgeklärten Konsenses» eine notwendige Voraussetzung. Was bedeutet aber und beinhaltet bei der Stammzellforschung das Prinzip des «Informed Consent»? Ist dieses Kriterium nur notwendig, aber zugleich auch hinreichend? Wenn nicht, welche andere Gesichtspunkte sollten dabei bedacht werden? Alle diese Fragen gehören notwendigerweise zur ethischen Auseinandersetzung mit unserem Thema. Sie sind aber nicht unbedingt spezifisch für unsere Forschungssparte. Auch andere medizinische Spitzentechnologien sind mit ähnlichen Fragestellungen konfrontiert. Die moralische Bedenklichkeit der Stammzellforschung ist also nicht durch die biologischen Verfasstheit dieser Zellen gegeben. Als solche haben sie auch keinen besonderen Status und müssen in sich nicht besonders geschützt werden. Indem sie aber aus besonderen Organismen gewonnen werden, muss der Status dieses Organismus spezifisch beachtet werden. Es handelt sich in erster Linie um menschliche Embryonen, welche sich außerhalb des Körpers einer Frau befinden, um Teile des Körpers einer Frau bzw. eines neugeborenen Kindes (wie im Falle der Nabelschnur) oder um Teile einer Leiche, falls man Stammzellen aus einem toten Organismus gewinnen möchte. In der rechtlichen und ethischen Diskussion neigt man an dieser Stelle oft dazu, eine ethisch begründete Entscheidung zwischen den verschiedenen Optionen (Gewinnung adulter Stammzellen vor jeder Gewinnung von Stammzellen aus Embryonen) in Absehung einer naturwissenschaftlichen Strategie zu fällen. Ist eine solche Reihenfolge in der Betrachtung und in der Bewertung der einzelnen Optionen korrekt und in welcher Hinsicht? Ich glaube es nicht. Es soll hier eine mittlere Linie gefahren werden. In der Tat sind Entscheidungswege notwendig, welche weder aus abstrakten Prinzipien rein deduktiv konkrete Handlungsnormen ableiten noch sich mit subjektiven Absichtsbekundungen zur Legitimierung von Forschungsvorhaben begnügen. Es müssen Handlungsnormen gefunden und begründet werden, welche gleichzeitig den verschiedenen Dimensionen des Problems Rechnung tragen. Welche sind die eigentlichen Ziele der Stammzellforschung? Um einer solchen Methodologie zu genügen, müssen klarer als es bis jetzt der Fall gewesen ist, die Ziele und die Absichten der Stammzellforschung deklariert und plausibel gemacht werden. Die naturwissenschaftliche Literatur bekundet freimütig «therapeutische» Absichten und es besteht kein guter Grund, solche Absichten als unredlich zu erklären. Die Grenze solcher Bekundungen besteht aber in der möglichen Verwechselung zwischen Absichten und dem tatsächlichen Zustand der heutigen Forschung in diesem Bereich. Als naturwissenschaftlicher Laie der Stammzellforschung habe ich den Eindruck, dass wir noch im Stadium der Grundlagenforschung stehen sowie zugleich in einem vorklinischen Stadium. Die eigentliche klinische Forschung ist eher für die Zukunft zu erwarten. Diese Feststellung impliziert aber nicht, dass die Stammzellforschung dadurch jegliche moralische Berechtigung verlöre. Ganz im Gegenteil: sie sollte eher aufgrund der Kriterien, mit denen man normalerweise Grundlagenforschung bewertet, beurteilt werden. Eine solche Betrachtung dieses Forschungszweiges würde also eher für die prinzipielle Berechtigung der Wissenschaftsfreiheit plädieren [4]. Wenn man die Redlichkeit der Zielsetzung annimmt, dann ergibt sich daraus eher eine moralische Berechtigung dieser Forschungsstrategie. Die Redlichkeit allein reicht aber nicht aus; vielmehr soll zugleich die wissenschaftliche Glaubwürdigkeit dieses Unternehmens überprüft werden. Eine solche Überprüfung, welche die Angemessenheit der Hypothesen mit den benutzten Methoden in Beziehung setzt, kann

4 Band 59, 2002 Therapeutische Umschau nur prozedural, also mit der Hilfe von interdisziplinären Gremien wie eben die Ethikkommissionen für die medizinische Forschung, geschehen. Die eigentliche, wenn auch nicht die ausschließliche, moralische Brisanz der Stammzellforschung ist durch die Benutzung menschlicher Embryonen gegeben. Dadurch wird diese Brisanz eine indirekte, wenn sie dadurch auch nicht gemindert wird. Falls die erhofften klinischen Resultate aus nicht embryonalen Zellen heute bereits mit denjenigen der embryonalen Zellen verglichen werden könnten, dann wäre eine Güterabwägung zwischen beiden Forschungssparten relativ leicht. Dem ist aber nicht so, so dass eine Abwägung nicht vorschnell nur gegen die Forschung mit embryonalen Zellen ausfallen darf. Eine solche Abwägung ist eine komplexe Mischung zwischen naturwissenschaftlichen Annahmen über die Wahrscheinlichkeit von Resultaten und allgemein akzeptierten ethischen Prinzipien der Forschung am Menschen und mit Teilen des menschlichen Körpers. Im Falle der Verwendung von sogenannten «überzähligen menschlichen Embryonen» melden sich eine Reihe ethischer Probleme, welche an dieser Stelle nicht eingehend behandelt, geschweige denn bewältigt werden können. Ich werde mich deshalb mit einigen Präzisierungen begnügen, welche helfen sollten, das Problem zumindest zu lokalisieren. In erster Linie kann man feststellen, dass die moralische Bedenklichkeit nicht so sehr in der Gewinnung von Stammzellen aus diesen Embryonen als solche besteht, sondern in der Tatsache, dass man die Existenz von menschlichen Embryonen außerhalb des Körpers der Frau nicht genügend präzise legitimiert hat. Der bisherige Kontext der Legitimation war durch die Praktiken der Fortpflanzungstechnologie gegeben. Reichen nun die in diesem Kontext gegebenen Argumente, um eine moralische Legitimation auch der Gewinnung von Stammzellen im Dienste der medizinischen Wissenschaft zu verleihen? Dies hängt meiner Meinung von einer allgemeineren Option ab. Je nachdem, ob man eine kontextuelle oder eine rein prinzipielle Antwort auf die Frage nach dem Status des menschlichen Embryos geben will, ergibt sich daraus je eine andere Perspektive. An einer anderen Stelle habe ich die Position vertreten, dass man weder mit einer rein kontextuellen noch einer rein prinzipiellen Antwort in diesem Bereich die normativen Probleme zu bewältigen vermag [5]. Was besagt eine solche methodische Option? Ist es möglich, eine kohärente Statusfestlegung zu unternehmen, ohne den Kontext zu beachten, in dem die Frage nach dem Status gestellt wird? Selbstverständlich wäre eine relativistische Antwort, welche die Frage nach dem Status nur aufgrund des jeweiligen Kontextes zu beantworten versucht, ebenso widerspruchsvoll. Es gilt also an dieser Stelle, eine mittlere Linie einzuschlagen, welche sowohl die Kontextbezogenheit als auch die prinzipielle Dimension der Statusfestlegung berücksichtigt. Im Kontext der Forschung mit Stammzellen, die aus menschlichen «überzähligen» Embryonen gewonnen werden, impliziert eine solche mittlere Position zweierlei: zuerst sollte die Nichtimplantierbarkeit der überzähligen Embryonen präziser moralisch qualifiziert werden als dies bis heute der Fall ist und zum Zweiten sollte das Verbot der Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken ebenso präzisiert werden, so dass es nicht vorschnell mit dem sogenannten «therapeutischen Klonen» gleichgesetzt wird. Zur Rolle der moralischen Gesinnungen und der rechtlichen Regulierungen Die bisherige Gesetzgebung in der Schweiz, und dies im Bereich der Fortpflanzungsmedizin, sieht vor, dass so viele Embryonen hergestellt werden dürfen, wie in den Mutterleib implantiert werden [6]. Daraus kann man die Absicht des Gesetzgebers ableiten, möglichst keine Embryonen außerhalb des Mutterleibes haben zu wollen. Als das Gesetz erarbeitet worden ist, waren die Potentiale der Stammzellforschung noch nicht bekannt, aber man wollte auch medizinisch und therapeutisch relevante Forschungen mit Embryonen ausschließen, und dies im Namen eines Rechts auf Leben des Embryos, der nur durch klare ebenso medizinische Indikationen im Dienste des Lebens und der Gesundheit der Mutter eingeschränkt werden durfte. In diesem Kontext wurde die Nichtimplantierung und somit die Zerstörung der überzähligen Embryonen mit eher unbeholfenen Sprachausdrücken erwähnt. Man behauptete, dass man die Embryonen «ihrem Schicksal» überlassen sollte, um ihre Vernichtung zu umschreiben. Ich gebe zu, dass es objektiv schwierig ist, die Nichtimplantierung und die Zerstörung von Embryonen außerhalb des Körpers der Frau mit einem sprachlichen Ausdruck angemessen zu umschreiben. Je nach moralischer Einstellung neigt man dazu entweder verniedlichende oder missbilligende Sprachausdrücke zu benützen. Neutrale Bezeichnungen sind ebenso schwierig, aber es ist notwendig, eine angemessene Qualifikation dieses Vorgangs zu finden, welche die moralische Sensibilität der meisten Bürger/innen widerspiegelt. Dieses Kriterium gilt übrigens nicht nur für die moralische Sprache, sondern allgemein für die ganze Gesetzgebung in diesem Bereich. Es geht hier darum, durch rechtliche Normen nicht nur die Gesinnungen einzelner Bürger/innen zu bestätigen oder sogar zu verstärken, sondern ein Ensemble von allgemein vertretenen Werten zu bestätigen. Diejenige, welche jegliche Forschung mit menschlichen Embryonen bedingungslos ablehnen, müssen selbstverständlich in 563

5 Therapeutische Umschau Band 59, 2002 ihrer Überzeugung respektiert werden. Im Moment hat zum Glück die Stammzellforschung noch nicht die klinische Reife erreicht, welche eine Gewissensverweigerung der medizinischen Anwendungen gegenüber nach sich ziehen würde. Dies könnte morgen ein Problem werden. In der Tat, diejenige, welche weiterhin jegliche Anwendung mit embryonalen Stammzellen in der Klinik ablehnen werden, werden auch die damit verbundenen Errungenschaften ebenso ablehnen müssen. Heutzutage sind wir noch nicht soweit. Eine Gesetzgebung muss aber die moralischen Schwierigkeiten von heute mit dem Blick auf diejenige von morgen zu bewältigen versuchen. Der jetzige Gesetzesentwurf, der bald vom Schweizer Parlament beraten wird, ist ein erster Beitrag zu einer solchen Bewältigung. Literatur 1. Vgl. etwa die Stellungnahmen von Nationalethikkommissionen: Groupe européen d éthique des sciences et des nouvelles technologies de la Commission européenne. Avis No. 15. Les aspects éthiques de la recherche sur les cellules souches humaines et utilisation. Bruxelles 2000; Comité consultatif national d éthique. Avis No. 53. Sur la constitution de collections de cellules embryonnaires humaines et leur utilisation à des fins thérapeutiques ou scientifique. Paris 1997; Comitato nazionale di etica: Relazione della Commissione di studio sull utilizzo di cellule staminali per finalità terapeutiche (Commissione Dulbecco). Roma 2000; Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin. Embryonale Stammzellen. Bern 2002; Deutsche Forschungsgemeinschaft. Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Forschung mit menschlichen Stammzellen. Bonn 2001; Stem cell research and therapeutic cloning: an update. London: The Royal Society Vgl. Bondolfi A. Grotefeld S. ed. Ethik und Gesetzgebung. Stuttgart: Kohlhammer Verlag Für eine Analyse dieser Beziehung vgl. Skorupinski B. Ott K. ed. Ethik und Technikfolgenabschätzung. Basel: Helbling & Lichtenhahn Verlag Zur Heranziehung dieses Kriteriums in der Gesetzgebung vgl. Schwander V. Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit im Spannungsfeld rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen. Bern: Haupt Verlag Vgl. Bondolfi A. Ethische Aspekte der Stammzellforschung, Bioethica Forum 2002; 37: Vgl. Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (FMedG) vom 18. Dezember Summary: The stem cell debate: in favor of ethical clarification Stem cell research raises ethical issues, the grounds for which however are fairly unclear. As a form of fundamental research, it should be assessed according to the same classical ethical criteria. The strategic scientific question of the priority of adult stem cells versus embryonic stem cells cannot be dogmatically answered in advance, but rather contextually. The question of the moral status of the embryo outside the woman s body will always involve personal beliefs. But legislation will have to regulate this issue from a «middle-of-the-road» position reflecting the convictions of most of the citizens (e.g. embryos will be protected, but not the same as already-born persons). Korrespondenzadresse: Prof. Dr. med. Alberto Bondolfi, Arbeitsstelle für Ethikunterricht der Medizinischen Fakultät, Schönberggasse 2, CH-8001 Zürich alberto@sozethik.unizh.ch 564

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