7-8. Schwerpunkt BEPS Was steckt dahinter?

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1 FACHZEITSCHRIFT FÜR STEUERRECHT JULI/AUGUST Schwerpunkt BEPS Was steckt dahinter? Überblick & Reaktionen Sitzgesellschaften im Umsatzsteuerrecht Sitzgesellschaften im Ertragsteuerrecht Einkünftezurechnung bei Sportler- und Künstler-GmbH Internationale Amtshilfe Umfang & Grenzen Lohnsteuer & Sozialversicherung Das Kfz & die Sachbezugsverordnung

2 BEPSSCHWERPUNKT 2 UStG; Art 9 MwSt-RL Unternehmereigenschaft; Unternehmenssitz; Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit; Missbrauch; Domizilgesellschaft; Sitzgesellschaft Domizil-/Sitzgesellschaften im Umsatzsteuerrecht Aus der Zwischenschaltung einer Sitzgesellschaft in Österreich resultieren nicht nur ertragsteuerliche, sondern auch umsatzsteuerliche Problemstellungen. Der nachstehende Beitrag geht auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Sitzgesellschaften anhand eines konkreten Fallbeispiels näher ein und beleuchtet die Frage, ob einer Sitzgesellschaft Unternehmereigenschaft zukommt, wo der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt und welche Konsequenzen sich daraus für den zugrunde gelegten Sachverhalt ergeben. HANNES GURTNER / SABINE KANDUTH-KRISTEN A. Sachverhalt Die Technica S.r.l. mit Sitz in Bozen, Italien, beschäftigt seit vielen Jahren Herrn Z. Ceccarelli als technischen Bereichsleiter der Sparte Filtertechnik. Herr Ceccarelli zeichnet neben der Bereichsleiterfunktion auch für die Projektleitung verantwortlich. Die Technica S.r.l. erkennt das Potential des osteuropäischen Marktes und gründet beim Treuhandbüro Meyer & Partner in Wien die 100%-Tochter Filtrazioni GmbH, bei welcher auch einige Projektmitarbeiter mit einschlägigen Marktkenntnissen angestellt werden. Aufgrund dieser Expansion in den osteuropäischen Raum kümmert sich Ceccarelli um Großprojekte in Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien. Dies insoweit, als er das vor Ort befindliche Projektteam unterstützt (leitet), indem er Anweisungen erteilt, wie und in welcher Form die Planung und Ausführung der komplexen Filteranlagen zu erfolgen haben. Sein Betätigungsfeld umfasst aber auch die Geschäftsakquirierung und Entscheidung, für welche ausgeschriebenen Projekte Angebote gelegt und zu welchen Preisen angeboten werden. Ceccarelli ist als alleiniger Geschäftsführer der Filtrazioni GmbH eingesetzt. Die Tätigkeiten werden in seinem Büro in Italien ausgeübt. Ein Büro in Wien existiert nicht, es gibt lediglich den Sitz der Gesellschaft beim Treuhandbüro. Die Projektabrechnung erfolgt zu 100% über die (bei der) Filtrazioni GmbH. B. Rechtliche Würdigung 1. Definition von Sitzgesellschaften und Abgrenzung zu Briefkasten-/Strohmanngesellschaften Unter Sitzgesellschaften werden in der Folge juristische Personen verstanden, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und über die erforderlichen Personal- und Sachmittel verfügen, um im eigenen Namen auf dem Markt auftreten und Waren und Dienstleistungen erwerben bzw veräußern zu können. Typisch für diese Gesellschaften ist jedoch, dass sich die Personal- und Sachmittel nicht am statutarischen Sitz der Gesellschaft, sondern an einem anderen Ort idr im Ausland befinden. Die Gründe für die Errichtung derartiger Sitzgesellschaften sind vielfältig und idr außersteuerlich, zb betriebswirtschaftlich, zivil- oder verwaltungsrechtlich motiviert. 1 ) Dr. Hannes Gurtner, WP/StB, ist Partner bei einer international tätigen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei mit Sitz in Linz. Dr. Sabine Kanduth-Kristen, LL. M, StB, ist Universitätsprofessorin am Institut für Finanzmanagement der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Abteilung für Betriebliches Finanz- und Steuerwesen. 1) Beispielsweise werden in Österreich die für ein Tätigkeitwerden erforderlichen Gewerbeberechtigungen nur an Gesellschaften mit Sitz in Österreich bzw im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmer erteilt, nicht aber an ausländische Unternehmer oder bloße steuerliche Betriebsstätten dieser in Österreich. Auch zivilrechtlich kann von Seiten der Lieferanten oder Kunden der Wunsch nach einem inländischen Vertragspartner bestehen, zb um die (automatische) Anwendbarkeit inländischen (Zivil-)Rechts TECHNICA S.r.l. Bozen, Italien 100 % FILTRAZIONI GmbH Treuhandbüro Meyer & Partner Z.Ceccarelli Wien, Österreich CEE-Fremdkunden Abbildung 256 taxlex 2014

3 taxlex SCHWERPUNKT BEPS Unter Briefkastengesellschaften bzw Strohmanngesellschaften werden demgegenüber in der Folge juristische Personen verstanden, die über keinerlei wirtschaftliche Substanz, dh über keine Personal- und Sachmittel verfügen. Derartige Gesellschaften üben keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit aus und dienen der bloßen Durchfakturierung von Lieferoder Leistungsbeziehungen, wobei zumeist die ertragsteuerlich motivierte Verlagerung von Gewinnen in Steueroasen im Vordergrund steht. 2. Unternehmereigenschaft juristischer Personen Nach Art 9 Abs 1 MwSt-RL gilt als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt. Gem 2 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Als gewerblich oder beruflich gilt jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Unternehmerfähigkeit besitzt unabhängig vom zivilrechtlichen Status und der Rechtsform jedes Gebilde, das umsatzsteuerliche Leistungen im eigenen Namen erbringt oder in dessen Namen umsatzsteuerliche Leistungen erbracht werden. 2 ) Voraussetzung ist ein Auftreten nach außen und ein Mindestmaß an Organisation, sodass eine (nachhaltige) 3 ) Leistungserbringung möglich ist. Gesellschaften sind regelmäßig Unternehmer, wenn sie nachhaltig Umsätze erzielen. 4 ) Da für die Unternehmereigenschaft die (nachhaltige) Erbringung umsatzsteuerlicher Leistungen Voraussetzung ist, ist letztlich auch ausschlaggebend, wem die Erbringung einer umsatzsteuerlichen Leistung zuzurechnen ist. Eine rechtlich existente Kapitalgesellschaft, in deren Namen ein hierzu berechtigter Geschäftsführer handelt, ist Unternehmerin. 5 ) Darin, dass sich ein Steuerpflichtiger einer juristischen Person zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bedient und als Organ dieser juristischen Person fungiert, ist auch per se kein Rechtsmissbrauch zu sehen. Ein Rechtsmissbrauch liegt nach der Rechtsprechung des EuGH bei rein künstlichen, jeder wirtschaftlichen Realität baren Gestaltungen vor, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen. 6 ) und eine leichtere Rechtsdurchsetzung sicherzustellen. Gewisse Geschäftstätigkeiten können von ausländischen Unternehmern in Österreich darüber hinaus auch aus rein steuerlichen Gründen nicht ausgeübt werden, zb weil diese im Zoll- und Verbrauchsteuerrecht bestimmte Anmeldungen nicht abgeben oder Verfahren nicht nutzen können. So dürfen zb nach der Verwaltungspraxis nur inländische Unternehmer einen Heizstoffbetrieb isd 20 MinStG führen und Heizstoffe im Inland verkaufen. 2) Vgl Ruppe/Achatz, UStG 4 (2011) 2 Rz 17; zur Maßgeblichkeit des Außenauftritts für die Zurechnung von Umsätzen vgl zuletzt auch VwGH , 2013/15/ ) Auf das Kriterium der Nachhaltigkeit soll hier nicht weiter eingegangen werden, s dazu etwa Ruppe/Achatz, UStG 4 (2011) 2 Rz 47 ff. 4) Vgl Klenk in Sölch/Ringleb, UStG (71. EL November 2013) 2 Rz 25. 5) Vgl Klenk in Sölch/Ringleb, UStG (71. EL November 2013) 2 Rz ) Vgl etwa EuGH , C-162/07, Ampliscientifica und Amplifin. Bei der Feststellung, wer Erbringer und wer Begünstigter einer Dienstleistung ist, sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen is der Rechtssicherheit als Umstand zu berücksichtigen, sie sind aber nicht ausschlaggebend. 7 ) Die Bedeutung der Vertragsbestimmungen tritt insb dann in den Hintergrund, wenn diese im Einzelfall die wirtschaftliche und geschäftliche Realität nicht vollständig widerspiegeln. Ist die Gesellschaft vertraglich zur Leistungserbringung verpflichtet und handelt ihr Geschäftsführer im Namen sowie auf Rechnung und Verantwortung der Gesellschaft, so ist die Gesellschaft als Steuerpflichtige anzusehen. 8 ) Für die Bestimmung der Unternehmereigenschaft ist unmaßgeblich, ob sich der Unternehmenssitz im Inland oder im Ausland befindet. 9 ) Nach ha kann auch eine Sitzgesellschaft Unternehmereigenschaft besitzen, wenn sie nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt. 10 ) Dies gilt auch für den Fall, dass in ertragsteuerlicher Hinsicht Missbrauch vorliegen sollte, solange aus umsatzsteuerlicher Sicht keine missbräuchliche Praxis zur Erlangung von Steuervorteilen anzunehmen ist. 11 ) Der statutarische Sitz wird in diesem Fall allerdings häufig vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit abweichen. 12 ) Im Gegensatz zu Sitzgesellschaften üben Briefkastenfirmen oder Strohmannfirmen keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und sind daher nicht als Unternehmer bzw Steuerpflichtiger anzusehen. In Einzelfällen, sofern sie tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten ausführen, können sie Unternehmereigenschaft begründen. So kann einer luxemburgischen GmbH, die als Briefkastenfirma Leistungen erbringt und den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht an ihrem statutarischen Sitz hat, dennoch Unternehmereigenschaft zukommen. 13 ) 7) Vgl EuGH , C-653/11, Paul Newey, Rz 43. In dem Fall ging es um eine Vertragskonstruktion, in der eine natürliche Person als Subunternehmerin einer in ihrem Alleineigentum stehenden, jedoch mit einer fremden Geschäftsführung ausgestatteten Kapitalgesellschaft tätig wurde. Dem in dem Erkenntnis VwGH , 2004/15/0149, beurteilten Fall zur Nichtanerkennung der Leistungsbeziehung mit einer Gesellschaft mit Sitz auf Jersey lag der behaupteten Geschäftsbeziehung nach den Feststellungen der belangten Behörde kein abgeschlossener Vertrag zugrunde. 8) Vgl dazu EuGH , C-355/06, Van der Steen, Rz 22 und 23. In dem Fall ging es um die Beurteilung der Unternehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der im Rahmen eines Arbeitsvertrages alle Tätigkeiten für die in seinem Alleineigentum stehende GmbH verrichtete, in die er sein zuvor bestehendes Einzelunternehmen eingebracht hatte. Zur Unternehmereigenschaft und Zurechnung von Umsätzen s auch VwGH , 2005/13/ ) Vgl Ruppe/Achatz, UStG 4 (2011) 2 Rz ) Zur Unternehmerfähigkeit von Sitzgesellschaften vgl schon Schlenker, Eine umsatzsteuerliche Stolperfalle für die ertragsteuerliche Gewinnverlagerung in Steueroasenländer, IStR 2000, ) Vgl Haider, Stellt eine Domizilgesellschaft umsatzsteuerlich Missbrauch dar? ÖStZ 2011, 78; Ruppe/Achatz, UStG 4 (2011) 2 Rz 19/1 mit Hinweis auf VwGH , 98/15/0008 zum UStG ) Siehe dazu näher Punkt 3. 13) Nach Klenk (in Sölch/Ringleb, UStG [71. EL November 2013] 2 Rz 225) kann aus der Eigenschaft als Briefkastenfirma nicht gefolgert werden, dass die Umsätze der luxemburgischen GmbH ihrem Hintermann (im Streitfall: ihrem Alleingesellschafter, einer Schweizer AG) zuzurechnen wären.

4 BEPSSCHWERPUNKT 3. Unternehmenssitz/Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit 14) Der Begriff Unternehmenssitz ist kein Gesetzesbegriff und scheint weder im UStG noch in der MwSt-RL als solcher auf. Er wird hier als Überbegriff für die verschiedenen Ausprägungen wie statutarischer Sitz, Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, etc verwendet. 15) Der Begriff Ansässigkeit verlangt einen dauerhaften, festen Bezugspunkt in dem betroffenen Staat (vgl Wakounig/Mayr in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON 2.05 [Stand , rdb.at] 7 Rz 47). Im Einzelnen sind die nationalen Regelungen unterschiedlich: Bei Ausfuhrlieferungen wird nach dem Gesetzeswortlaut für die Frage, ob ein ausländischer Abnehmer vorliegt, bei Gesellschaften lediglich auf den Sitz, nicht jedoch auf den Ort der Geschäftsleitung abgestellt (vgl Wakounig/Mayr in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON 2.05 [Stand , rdb.at] 7 Rz 47). Dagegen gilt izm dem Übergang der Steuerschuld nach 19 UStG als ausländischer Unternehmer, wer im Inland weder sein Unternehmen noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte betreibt (vgl Hinterleitner/Pernegger in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON 2.05 [Stand , rdb.at] 19 Rz 10/1). 16) Vgl dazu im Detail Punkt 4. 17) Siehe etwa Art 38, 39, 44 und 45 MwSt-RL. 18) Vgl Art 10 VO (EU) 282/2011; EuGH , C-73/06, Planzer Luxembourg Sàrl, Rz 60. Der Unternehmenssitz 14 ) ist relevant für die Bestimmung der Ansässigkeit 15 ) des Unternehmers und damit für die Frage, ob ein in- oder ausländischer Unternehmer vorliegt. Der Unternehmenssitz hat Auswirkung auf die Bestimmung des Ortes bestimmter Dienstleistungen, den Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge), die Einbehaltung und die Abfuhr der Steuer nach 27 Abs 4 UStG sowie darauf, ob Vorsteuern im Rahmen des Veranlagungsoder des vereinfachten Erstattungsverfahrens geltend gemacht werden können. 16 ) Nach den Regelungen der MwSt-RL ist für die Ortsbestimmung bei Dienstleistungen und für die Bestimmung der Ansässigkeit auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen abzustellen, wenn von dieser aus die Dienstleistungen erbracht werden und sich diese an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit befindet. 17 ) In Ermangelung eines Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit und einer festen Niederlassung ist bei natürlichen Personen subsidiär der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen maßgeblich. Als Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit gilt bei einer Gesellschaft der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung der Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden. 18 ) Dies kann der statutarische Sitz, aber auch der Ort der zentralen Verwaltung sein, an dem die Führungskräfte der Gesellschaft zusammentreffen oder der Ort, an dem die Gesellschafterversammlung zusammentritt, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt und Bücher geführt werden oder an dem die Finanzund insbesondere Bankgeschäfte wahrgenommen werden. Kann der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit anhand dieser Kriterien nicht eindeutig bestimmt werden, wird der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, zum vorrangigen Kriterium. 19 ) Werden die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung der Gesellschaft daher nicht am statutarischen Sitz getroffen, stellt nicht dieser, sondern der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden, den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit dar. 20 ) Nicht als Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist eine fiktive Ansiedlung, wie sie für eine Briefkastenfirma oder Strohfirma charakteristisch ist, anzusehen. 21 ) Der Niederlassungsbegriff verlangt nach der Rechtsprechung des EuGH 22 ) einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personalund Sachmittel gebildeten Mindestbestand und setzt einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht. Der im inländischen Recht verwendete Begriff der Betriebsstätte ergibt sich aus dieser vom EuGH geprägten Begriffsbestimmung. 23 ) Ein Steuerpflichtiger kann über mehrere feste Niederlassungen verfügen, von denen aus er seine Leistungen erbringt. Die rechtlich unselbständigen Niederlassungen stellen dabei einen Teil des (Gesamt-)Unternehmens dar und sind nicht als selbständige Steuerpflichtige anzusehen. 24 ) Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass ein Unternehmer bloß einen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit haben kann, der im Zweifel durch den Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, bestimmt wird. Ein Unternehmen kann aber über mehrere feste Niederlassungen verfügen, von denen aus umsatzsteuerlich relevante Leistungen erbracht oder bezogen werden. 4. Umsatzsteuerliche Konsequenzen a) Leistungserbringung durch Sitzgesellschaften Vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit abhängige Auswirkungen auf den Leistungsort ergeben sich primär bei der Erbringung von Dienstleistungen an Nichtunternehmer. Nach der B2C-Grundregel 25 ) gelten diese dort als ausgeführt, wo der Unternehmer sein Unternehmen (bzw die die Leistung erbringende feste Niederlassung) betreibt. Weicht der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit vom statutarischen Sitz ab, ist daher ersterer maßgeblich und wird die Umsatzsteuer 19) Vgl Art 10 VO (EU) 282/2011; UStR 2000 Rz 639 b. 20) Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige über eine Ansässigkeitsbescheinigung im Staat seines statutarischen Sitzes verfügt, die wirtschaftliche Realität aber dafür spricht, dass sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht an diesem Ort befindet (vgl EuGH , C-73/06, Planzer Luxembourg Sàrl). 21) Vgl EuGH , C-73/06, Planzer Luxembourg Sàrl, Rz ) Vgl EuGH , C-73/06, Planzer Luxembourg Sàrl, Rz 54 mwh sowie zb BFH , V R 37/09. Keine feste Niederlassung ist nach Rz 56 des Urteils eine feste Einrichtung, die nur dazu verwendet wird, für das Unternehmen Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten vorzunehmen, wie zb das Anwerben von Personal oder den Ankauf von für die Durchführung der Unternehmenstätigkeit erforderlichen Sachmitteln. 23) Vgl UStR 2000 Rz ) Vgl EuGH C-210/04, FCE Bank plc. 25) Art 45 MwSt-RL; 3 a Abs 7 UStG. 258 taxlex 2014

5 taxlex SCHWERPUNKT BEPS für diese Dienstleistungen im Land des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldet. Eine allenfalls im Land des satzungsmäßigen Sitzes in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird jedoch bis zur Vornahme entsprechender Rechnungsberichtigungen vielfach aufgrund der Rechnungslegung geschuldet werden. 26 ) Im zwischenunternehmerischen Bereich kommt dem Unternehmenssitz des leistenden Unternehmers bei der Bestimmung des Leistungsortes keine Bedeutung zu, da Dienstleistungen nach der B2B-Grundregel 27 ) an dem Ort ausgeführt und besteuert werden, an dem der Empfänger sein Unternehmen (bzw die die Leistung empfangende feste Niederlassung) betreibt. Der Unternehmenssitz des Leistenden hat jedoch Einfluss darauf, ob die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer geschuldet wird oder es aufgrund des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistenden im Ausland und mangels Eingreifens einer festen Niederlassung zwingend 28 ) zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Für die Leistungsortbestimmung bei Warenlieferungen kommt dem Unternehmenssitz der Sitzgesellschaft idr ebenfalls keine Bedeutung zu, da vielmehr der physische Warentransport bzw der Ort, an dem sich die Ware im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, ausschlaggebend ist. Von Relevanz kann der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit aber für die Frage sein, ob es zum Übergang der Steuerschuld bei zwischenunternehmerischen Warenlieferungen 29 ) oder zur Abfuhrverpflichtung und Haftung des Leistungsempfängers 30 ) kommt. b) Leistungsbezug durch Sitzgesellschaften Dem Unternehmenssitz kommt beim Leistungsbezug durch Sitzgesellschaften entscheidende Bedeutung zu, da Dienstleistungen nach der B2B-Grundregel 31 ) dort als ausgeführt gelten, wo die Sitzgesellschaft ihr Unternehmen (dh den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit) bzw die die Leistung beziehende feste Niederlassung betreibt. Auf die Bestimmung des Leistungsortes beim Bezug von Warenlieferungen hat der Unternehmenssitz der unternehmerischen Sitzgesellschaft dagegen keinen Einfluss, da hierbei wiederum die physischen Warenbewegungen bzw -orte ausschlaggebend sind. Dem Unternehmenssitz kommt schließlich auch Bedeutung in Hinblick auf die Frage zu, in welchem Verfahren Vorsteuern geltend zu machen sind. Während für Unternehmen mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, fester Niederlassung oder umsatzsteuerlicher Registrierungsverpflichtung im Inland eine Geltendmachung im Rahmen der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen vorgesehen ist, sind inländische Vorsteuern in den übrigen Fällen im Rahmen eines Vorsteuererstattungsantrags zurückzufordern. 32 ) C. Anwendung auf den Sachverhalt Die Filtrazioni GmbH ist eine nach österr Recht gegründete Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Als rechtlich selbständiges Gebilde kommt ihr Unternehmerfähigkeit zu. Die Gesellschaft verfügt über Organe, die in ihrem Namen und auf ihre Rechnung handeln, sowie über Projektmitarbeiter und damit grundsätzlich über eine Struktur, die sie zur selbständigen, nachhaltigen Leistungserbringung befähigt. Die Unternehmereigenschaft der Filtrazioni GmbH ist damit zu bejahen. Da Herr Ceccarelli alleiniger Geschäftsführer der Filtrazioni GmbH ist, seine Tätigkeit in seinem Büro in Italien ausübt und dort sämtliche wesentlichen Entscheidungen sowohl zur Leitung des Unternehmens als auch in Hinblick auf das Tagesgeschäft trifft, ist davon auszugehen, dass sich sowohl der primär maßgebliche Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, als auch der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammentrifft, in Italien befinden. Die Filtrazioni GmbH hat daher ihren Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Italien und ist als italienischer Unternehmer anzusehen. Soweit die Filtrazioni GmbH unter die B2B- Grundregel fallende Dienstleistungen bezieht, gelten diese entsprechend der Ansässigkeit der Filtrazioni GmbH daher als in Italien ausgeführt. Die Filtrazioni GmbH muss leistenden Unternehmern gegenüber mit ihrer italienischen UID-Nummer auftreten. Der leistende Unternehmer hat entsprechend italienische USt in Rechnung zu stellen bzw soweit es sich bei ihm um einen nicht-italienischen (zb österr) Unternehmer ohne an der Leistungserbringung beteiligte italienische Betriebsstätte handelt eine Rechnung ohne USt mit einem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auszustellen. Soweit die Filtrazioni GmbH ausgangsseitig unter die B2B-Grundregel fallende Dienstleistungen an Unternehmer in CEE erbringt, befindet sich der Leistungsort entsprechend der Ansässigkeit der Empfänger jeweils im Mitgliedstaat des Kunden und kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf diese. Hinsichtlich der von der Filtrazioni GmbH osteuropäischen Kunden angebotenen Filteranlagen wird es sich idr um Werklieferungen 33 ) handeln, sofern diese von der Filtrazioni GmbH beim jeweiligen Kunden vor Ort installiert werden. Der Leistungsort befindet sich daher stets im Land des Kunden, wobei die Anwendbarkeit eines allfälligen (optionalen) ausländischen Reverse Charge für (Werk)Lieferungen durch ausländische Unternehmer (bzw auch eines Reverse Charge für Bauleistungen) zu prüfen ist. Der vom statutarischen Sitz abweichende Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Filtrazioni GmbH in Italien hat daher im 26) Art 203 MwSt-RL; 11 Abs 12 UStG. 27) Art 44 MwSt-RL; 3 a Abs 6 UStG. 28) Art 196 MwSt-RL; 19 Abs 1 Satz 2 UStG. 29) Das diesbezügliche Reverse-Charge-System gem Art 194 MwSt-RL ist optional und wurde nicht von allen Mitgliedstaaten umgesetzt. In Österreich erfolgte eine Umsetzung in 19 Abs 1 Satz 2 UStG lediglich für Werklieferungen. 30) Österreich sieht in 27 Abs 4 UStG bei Inlandslieferungen ausländischer Unternehmer ohne Betriebsstätte in Österreich eine Abfuhrverpflichtung des unternehmerischen Leistungsempfängers für die an ihn in Rechnung gestellte USt vor. Bei Unterlassen der Abfuhr haftet der Leistungsempfänger für einen allfälligen Steuerausfall. 31) Art 44 MwSt-RL; 3 a Abs 6 UStG. 32) Vgl RL 2008/9/EG bzw innerstaatlich V BGBl 1995/279 idf BGBl II 2010/ ) Aus Sicht der MwSt-RL Lieferungen mit Installation und Montage gem Art 36.

6 BEPSSCHWERPUNKT gegenständlichen Fall keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Beurteilung der Ausgangsumsätze. Sofern die Filtrazioni GmbH in Österreich keine Ausgangsumsätze ausführt, muss sie österr Vorsteuern nach der Bestimmung des 1 Abs 1 V BGBl 1995/279 idf BGBl II 2010/389 im Rahmen des vereinfachten Vorsteuererstattungsverfahrens (dh über ihr italienisches Portal) geltend machen, da sie in Österreich weder über Sitz noch Betriebsstätte verfügt. Dies deshalb, weil der Begriff Sitz in 1 Abs 1 V BGBl 1995/279 idf BGBl II 2010/389 ue aufgrund der Rsp des EuGH in der Rs Planzer 34 ) ivm Art 3 RL 2008/9/EG als Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit zu verstehen ist und somit im gegenständlichen Fall kein Sitz in Österreich vorliegt. SCHLUSSSTRICH Sitzgesellschaften is der unter Punkt B.1 gegebenen Definition kommt bei Ausführung umsatzsteuerlicher Leistungen Unternehmereigenschaft zu. Allerdings wird der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit häufig vom statutarischen Sitz abweichen. Für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen (zb Bestimmung des Ortes bestimmter Dienstleistungen, Übergang der Steuerschuld, Einbehalt und die Abfuhr der Steuer nach 27 Abs 4 UStG, Vorsteuererstattungsverfahren) ist daher im Einzelfall zu prüfen, wo der Unternehmenssitz is der jeweiligen Bestimmung liegt. 34) EuGH , C-73/06, Planzer Luxembourg Sàrl. 260 taxlex 2014

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