Versicherungsrecht. c) Speziell: Obliegenheitsverletzung in der Kraftfahrtversicherung... 95

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1 Mehr Informationen im Internet unter H. Versicherungsrecht Kapitel 91 QNNNNN Versicherungsrecht I. Vorbemerkung... 1 II. Zustandekommen und Ende des Versicherungsvertrags Angebot und Annahme... 2 a) Angebot des Versicherungsnehmers.. 3 b) Annahme des Versicherers... 5 c) Überlassung der Versicherungsbedingungen Pflichten beim Abschluß des Versicherungsvertrags... 7 a) Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers... 7 aa) Verletzung der Anzeigepflicht... 7 bb) Versicherungsvertreter als Auge und Ohr des Versicherers cc) Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht b) Schadensersatzpflicht des Versicherers wegen unrichtiger Beratung durch den Agenten Ende des Versicherungsvertrags Speziell: Vorläufige Deckung in der Kraftfahrzeugversicherung a) Beginn der vorläufigen Deckung b) Umfang der vorläufigen Deckung c) Ende der vorläufigen Deckung III. Die Prämie Zahlung der Prämie Leistungsfreiheit wegen nicht gezahlter Prämie IV. Gefahrerhöhung Vornahme einer Gefahrerhöhung Rechtsfolgen einer Gefahrerhöhung a) Kündigung b) Leistungsfreiheit V. Obliegenheiten Allgemeines Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Pflichten des Versicherungsnehmers.. 69 b) Verhüllte Obliegenheiten c) Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall.. 72 d) Speziell: Obliegenheitsverletzung in der Kraftfahrtversicherung Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Allgemeines b) Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall c) Speziell: Obliegenheitsverletzung in der Kraftfahrtversicherung VI. Der Versicherungsfall Lebensversicherung Krankenversicherung Unfallversicherung Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung Haftpflichtversicherung a) Allgemeine Haftpflichtversicherung b) Kraftfahrthaftpflichtversicherung Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) a)unfall b) Brand c) Diebstahl aa) Allgemeines bb) Beweis auf erste Sicht cc) Erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung d) Diebstahl mit nachfolgendem Brand e) Diebstahl mit nachfolgendem Unfall f) Wildschaden g) Rettungskosten VII. Der Entschädigungsanspruch Unfallversicherung Hausratversicherung, Gebäudeversicherung Fahrzeugversicherung VIII. Risikoausschlüsse Lebensversicherung Unfallversicherung Haftpflichtversicherung Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung, Kaskoversicherung a) Allgemeines b) Speziell: Grobe Fahrlässigkeit in der Hausrat- und in der Wohngebäudeversicherung c) Speziell: Grobe Fahrlässigkeit in der Kaskoversicherung aa) Alkohol bb) Fahrweise Freyberger 1801 ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 351

2 Kap. 91 Rz. 1 Versicherungsrecht cc) Sicherung des Fahrzeugs und der Schlüssel dd) Ablenkung des Fahrers Leistungsfreiheit bei Handlung von Repräsentanten a) Allgemeines b)einzelfälle IX. Verjährung des Versicherungsanspruchs X. Gerichtliche Durchsetzung des Versicherungsanspruchs Örtliche Zuständigkeit Klageantrag Klagefrist XI. Rückforderung der Versicherungsentschädigung XII. Regreß des Versicherers gegen Dritte Allgemeines Familienangehörige Speziell: Regreß gegen den vollkaskoversicherten Fahrer Speziell: Regreß gegen den Versicherten in der Kfz-Haftpflichtversicherung Speziell: Regreß gegen den Mieter in der Gebäudeversicherung XIII. Quotenvorrecht Allgemeines Quotenvorrecht in der Vollkaskoversicherung Quotenvorrecht in der Hausrat- und Gebäudeversicherung Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung a) Selbstbeteiligung aa) Prozessualer Kostenerstattungsanspruch bb) Kostenerstattung aus sonstigen Gründen (zb als Schadensersatz) b) Sonstige Zweifelsfälle aa) Reisekosten bb) Honorarvereinbarung Quotenvorrecht in sonstigen Schadensversicherungen I. Vorbemerkung 1 Ein Prozeßformularbuch kann nicht den Anspruch erheben, das Versicherungsrecht vollständig darzustellen. Hierfür sind Handbücher und Kommentare zum Versicherungsrecht da (zb Prölss/ Martin, VVG, 27. Aufl. 2004; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. 2003; van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 2001; Terbille, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 2004). Schon wegen des zur Verfügung stehenden beschränkten Raums lassen sich hier nur die in der anwaltlichen Praxis erfahrungsgemäß besonders häufig vorkommenden Probleme einer Lösung zuführen und die häufigsten Fehler aufzeigen. Im Mittelpunkt der Darstellung steht deshalb das Kraftfahrtversicherungsrecht, da jene Versicherungssparte in der täglichen Praxis die größte Bedeutung hat. 2 II. Zustandekommen und Ende des Versicherungsvertrags 1. Angebot und Annahme Versicherungsverträge kommen wie alle anderen gegenseitigen Verträge auch durch Angebot und Annahme zustande. a) Angebot des Versicherungsnehmers 3 4 Das Angebot zum Abschluß eines Versicherungsvertrags kann sowohl vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer (im folgenden: VN) ausgehen. In der Praxis ist jedoch das Angebot des VN die Regel. Der VN füllt ein schriftliches Formular (Versicherungsantrag) aus und überläßt dieses dem Versicherer. Das Angebot des VN ist gem. 145 BGB bindend. Der Zeitraum der Bindungsfrist ergibt sich im allgemeinen aus dem Versicherungsantrag. PÆ Praxistip: Der Versicherungsnehmer kann seine Willenserklärung innerhalb bestimmter Fristen widerrufen; zur Widerrufsbelehrung s. BGH NJW-RR 2004, 751; zum Umfang des Widerrufsrechts s. 8 VVG. b) Annahme des Versicherers 5 Der Versicherer muß das Angebot des VN annehmen. Dies geschieht normalerweise durch die Zusendung des Versicherungsscheins Freyberger ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 352

3 Versicherungsrecht Rz. 12 Kap. 91 c) Überlassung der Versicherungsbedingungen Gem. 5a VVG ist der Versicherer verpflichtet, dem VN bei Antragstellung bestimmte Verbraucherinformationen (zb die Versicherungsbedingungen) zu überlassen. Manche Versicherungen wollen dies wegen des damit verbundenen Aufwands bei Antragstellung nicht. Sie entscheiden sich deshalb dafür, die Informationen dem Versicherungsschein beizufügen. In diesem Fall hat der VN ein Widerrufsrecht von 2 Wochen ( 5a Abs. 2 VVG). 2. Pflichten beim Abschluß des Versicherungsvertrags a) Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers aa) Verletzung der Anzeigepflicht Gem. 16 VVG hat der VN vor Vertragsschluß alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt anzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Die Offenbarungspflicht ist regelmäßig bei der Personenversicherung (Unfallversicherung, Krankenversicherung, Lebensversicherung) von Bedeutung. Es liegt auf der Hand, daß der Versicherer ein vitales Interesse daran hat, vom (zukünftigen) VN Angaben über den aktuellen Gesundheitszustand und über Vorerkrankungen zu erhalten. Dem dienen umfangreiche Fragebögen, die bei Aufnahme des Versicherungsantrags ausgefüllt werden müssen. Die Umstände müssen spätestens bis zum Vertragsschluß mitgeteilt werden. Da zwischen Versicherungsantrag und Annahme des Antrags durch den Versicherer eine bestimmte Zeit vergeht, besteht eine Nachmeldepflicht des VN (BGH VersR 1968, 293). PÆ Wichtig: Erfährt der VN nach Antragstellung und vor Antragsannahme gefahrerhebliche Umstände, die bereits bei Antragstellung vorhanden, ihm aber nicht bekannt waren, liegt eine Gefahrerhöhung vor ( 29a VVG, s. Rz. 50 ff.). bb) Versicherungsvertreter als Auge und Ohr des Versicherers Eine Anzeigepflichtverletzung des VN scheidet aus, wenn er dem Versicherungsagenten die gefahrerheblichen Umstände mitgeteilt hat. Die Kenntnis des Agenten wird dem Versicherer zugerechnet. 44 VVG gilt insoweit nicht. Vielmehr ist der Agent Auge und Ohr des Versicherers (BGHZ 102, 194 = MDR 1988, 387). Das hat Folgen für die Beweislastverteilung. Wenn nämlich das übliche Frage- und Antwortspiel stattgefunden hat, reicht das vom VN unterschriebene Antragsformular zum Beweis der objektiven Anzeigepflichtverletzung nicht aus. Vielmehr kann der VN nunmehr substantiiert behaupten, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben, so daß die falsche Angabe auf einer falschen Übertragung der Antwort durch den Agenten beruhe. In diesem Fall muß der Versicherer beweisen, daß der VN den Agenten entgegen seinen Behauptungen nicht vollständig und zutreffend unterrichtet hat. Die Beweislast liegt nicht etwa beim VN (BGH Urteil v , IV ZR 161/03; VersR 1989, 833, 834; s. auch BGH VersR 1990, 1002 für einen verschachtelten Fragebogen). Jener Beweis kann regelmäßig nur durch die Aussage des Agenten erbracht werden, der bekunden muß, daß er alle Antworten vollständig und zutreffend in das Formular übertragen hat. Daß der Agent eine solche Aussage tat, ist nach allgemeiner Erfahrung sehr fraglich, wenn zwischen der Antragsaufnahme und der Zeugenaussage längere Zeit verstrichen ist. Dann wird der Agent kaum noch eine Erinnerung an den Vorgang haben, so daß fraglich ist, ob allein durch seine Aussage der Nachweis falscher Angaben des VN geführt werden kann. PÆ Praxistip: Diese Rspr. wird nicht durch Klauseln außer Kraft gesetzt, die die Empfangsvollmacht des Agenten auf schriftliche Erklärungen beschränken (BVerwG NJW 1998, 3216 = VersR 1998, 1137). Solche Klauseln sind unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung für den VN darstellen ( 307 Abs. 1 BGB). Was einem Agenten bei der Aufnahme des Antrags gesagt wurde, wird also so behandelt, als sei es dem Versicherer bekannt Freyberger 1803 ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 353

4 Kap. 91 Rz. 13 Versicherungsrecht Wenn der VN dem Agenten die gefahrerheblichen Umstände mitgeteilt hat, sind sie dem Versicherer bekannt und müssen nicht noch einmal mitgeteilt werden ( 16 Abs. 3 VVG). Fraglich ist, wie zu entscheiden ist, wenn der Versicherer die richtige Antwort in seinem eigenen Datenbestand hätte abfragen können. Bei entsprechenden konkreten Hinweisen (vgl. zb BGH VersR 1993, 1089: Im Lebensversicherungsantrag wird auf einen kürzlich gestellten Krankenversicherungsantrag verwiesen) wird man durchaus erwägen können, daß der Aufklärungsobliegenheit damit genügt ist. Es dürfte aber zu weit gehen, eine generelle Pflicht des Versicherers anzunehmen, diesen Abgleich durchzuführen (so aber KG Berlin NJW 2001, 1358 in einem Fall, in welchem der Versicherer seine Mitarbeiter angewiesen hatte, genau diesen Abgleich stets durchzuführen). cc) Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Wenn der VN die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, hat der Versicherer zwei Möglichkeiten: Er kann vom Vertrag zurücktreten oder er kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten ( 123 BGB). Der Rücktritt vom Vertrag setzt gem. 16 Abs. 2 Satz 1 VVG lediglich voraus, daß die Anzeige eines gefahrerheblichen Umstands unterblieb. Der VN kann das Rücktrittsrecht vereiteln, wenn er beweist, daß der Versicherer den betreffenden Punkt kannte oder daß ihn (den VN) kein Verschulden trifft ( 16 Abs. 3 VVG). Für beide Alternativen ist der VN beweispflichtig (s. aber Rz. 11 zu Angaben gegenüber dem Agenten), weil es sich um Ausnahmetatbestände handelt. Eine Einschränkung des Verschuldensmaßstabs nimmt 18 VVG vor. Fahrlässigkeit des VN schadet dann nicht, wenn der VN gefahrerhebliche Umstände nicht angezeigt hat, nach denen trotz sonstiger schriftlicher Fragen im Antragsformular nicht gefragt worden waren. Bei solchen nicht durch Fragen erfaßten Gefahrumständen schadet dem VN nur Arglist, wenn die Anzeige unterbleibt. Der VN braucht sich also nicht übermäßig anzustrengen, etwaige über die konkreten Fragen hinausgehende Gefahrumstände aufzuspüren und anzuzeigen. 18 VVG schränkt den Verschuldensmaßstab jedoch nur bei fehlender Anzeige ( 16 VVG), nicht bei einer falschen Angabe ( 17 VVG) ein. Beispiel: Wenn nach akut behandelten Krankheiten gefragt wird, darf der VN diese Frage zutreffend verneinen; macht der VN jedoch zugleich falsche Angaben zu früheren Erkrankungen, liegt eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht vor, auch wenn nach früheren Erkrankungen nicht gefragt war. Der Rücktritt setzt voraus, daß er innerhalb eines Monats ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklärt wird ( 20 VVG). Auch hier wird die Kenntnis des Versicherungsagenten dem Versicherer zugerechnet. Ist nach diesem Kenntnisstand fraglich, ob eine unveränderte Vertragsannahme in Betracht kommt, so wird der Fristbeginn für einen Rücktritt nicht dadurch beeinflußt, daß Rückfragen bleiben, die zur Vervollständigung und Abrundung des bereits vorhandenen Kenntnisstandes geboten erscheinen mußten (BGH NJW-RR 1991, 348 = MDR 1991, 732). Erfolgt der Rücktritt zu Recht, ist der Versicherer dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn der Umstand, der zum Rücktritt führte, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistung hatte ( 21 VVG). Daraus folgt, daß der Versicherer in vielen Fällen trotz vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung und trotz ausgesprochenen Rücktritts verpflichtet sein wird, den VN wegen des inzwischen eingetretenen Versicherungsfalls zu entschädigen. Die Beweislast hierfür liegt allerdings beim VN. Der Rücktritt des Versicherers wirkt praktisch wie eine fristlose Kündigung. Die Eintrittspflicht für zukünftige Versicherungsfälle entfällt. Bis zum Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer die Prämie zu ( 40 Abs. 1 Satz 1 VVG). Wegen 21 VVG ist es für den Versicherer oft besser, nicht zurückzutreten, sondern den ganzen Versicherungsvertrag (richtiger: die Willenserklärung, die zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages führte) wegen arglistiger Täuschung anzufechten ( 123 BGB). Greift die Anfechtung, ist niemals ein wirksamer Versicherungsvertrag zustandegekommen. Für bereits eingetretene Versicherungsfälle muß der Versicherer nicht eintreten. Gem. 40 Abs. 1 Satz 1 VVG bleibt ihm die Prämie bis zum Schluß der laufenden Versicherungsperiode (beachte aber Freyberger ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 354

5 M 91.1 Versicherungsrecht Rz. 19 Kap. 91 VVG für die Lebensversicherung). Bei der Anfechtungserklärung ist die Frist des 124 Abs. 1 BGB zu beachten. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn die Anfechtung erst im Nachhinein (zb im Prozeß) erklärt wird. Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht GMMM 91.1 An das Landgericht (Langrubrum) Ich bestelle mich zum Prozeßbevollmächtigten des Klägers und werde beantragen, festzustellen, daß der zwischen den Parteien bestehende Krankenversicherungsvertrag durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom... nicht beendet worden ist; hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Versicherungsfall vom... die vertragsgemäßen Leistungen zu erbringen. Am... beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Krankenversicherung nach dem Tarif.... Bei Aufnahme des Antrags war ein umfangreicher Fragenkatalog abzuarbeiten, der dazu diente, daß die Beklagte das übernommene Risiko einschätzen konnte. Diese ging so vor sich, daß der Agent der Beklagten die Frage jeweils vorlas und der Kläger jeweils die Antwort gab. Alle Antworten des Klägers waren wahrheitsgemäß. Am... hatte der Kläger einen Unfall, der eine stationäre Behandlung erforderte. Aus Anlaß dieses Unfalls forderte die Beklagte medizinische Unterlagen an, aus denen sich ergab, daß der Kläger auch im Jahre... stationär behandelt worden war. Dieser Krankenhausaufenthalt war auf dem Antragsformular nicht erwähnt. Daraufhin erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag ( 16 VVG). Der Beklagten steht kein Rücktrittsrecht zu. Der Kläger hatte dem Agenten vom früheren Krankenhausaufenthalt erzählt. Er hatte nicht die geringste Veranlassung, hier etwas zu verschweigen, zumal andere Krankenhausaufenthalte davor und danach, die deutlich gravierendere Erkrankungen betrafen, ebenfalls angegeben wurden (und im Formular stehen). Die einzige Erklärung, die der Kläger hat, ist, daß der Agent seine Antworten unvollständig übertrug. Damit scheidet eine Anzeigepflichtverletzung des Klägers aus, weil er dem Agenten die gefahrerheblichen Umstände mitgeteilt hat. Der Agent war Auge und Ohr der Beklagten (BGH NJW 1988, 973). Angesichts des substantiierten Vortrags des Klägers ist die Beklagte nunmehr dafür beweispflichtig, daß der Kläger den Agenten nicht vollständig und zutreffend unterrichtet hat (BGH VersR 1989, 833, 834). Vorsorglich bestreite ich mit Nichtwissen, daß die Beklagte die Monatsfrist des 20 VVG eingehalten hat. Selbst wenn die Beklagte zum Rücktritt berechtigt gewesen sein sollte, bliebe sie gem. 21 VVG für den konkreten Versicherungsfall zur Leistung verpflichtet, weil die behauptete Verletzung der Anzeigepflicht keinen Einfluß auf den Versicherungsfall genommen hat (wird weiter ausgeführt). Da die Beklagte ihre Eintrittspflicht auch insoweit bestreitet, wird der dahin gehende Anspruch des Klägers mit dem Hilfsantrag geltend gemacht. Die Gebühr ihv.... Euro habe ich durch... gezahlt. Rechtsanwalt Kosten: Gericht: 3,0 Verfahrensgebühr (Nr KV GKG); die Gebühr ermäßigt sich auf 1,0, wenn die Voraussetzungen der Nr KV GKG vorliegen; Anwalt: Regelgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG; der Wert richtet sich nach dem Hauptanspruch ( 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Freyberger 1805 ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 355

6 Kap. 91 Rz. 20 Versicherungsrecht 20 Checkliste: Prüfungsreihenfolge beim Vorwurf der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht: R R R R Liegt eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht überhaupt vor? Falls ja: Kann der VN nachweisen, daß ihn kein Verschulden trifft? Waren Fragebögen auszufüllen? Was hat er dem Agenten genau gesagt? Ist der Versicherer vom Vertrag zurückgetreten? Hat er die Monatsfrist eingehalten? Hat die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Einfluß auf den Versicherungsfall oder den Umfang der Leistung gehabt? Hat der Versicherer die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt? Hat er hierbei die Jahresfrist eingehalten? Ist das Verhalten des VN als arglistig anzusehen? b) Schadensersatzpflicht des Versicherers wegen unrichtiger Beratung durch den Agenten Im Einzelfall kommt es vor, daß der VN falsch beraten wird (zb über die Möglichkeit der vorläufigen Deckung, OLG Karlsruhe ZfS 2004, 121). Kommt es dann zu einem Schaden und ist dieser wegen der fehlerhaften Beratung nicht versichert, ist ein Schadensersatzanspruch des VN zu erwägen. Hierbei gibt es im Regelfall keine unmittelbare Haftung des Agenten. Da der Agent als Vertreter des Versicherers auftritt, entstehen vertragliche Beziehungen nur im Verhältnis des VN zum Versicherer, nicht aber im Verhältnis des VN zum Agenten. Folglich kann man den Agenten nur unter den besonderen Voraussetzungen der Sachwalterhaftung in Anspruch nehmen. Das setzt voraus, daß der Agent ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Sache hat. Dieses ist nur zu bejahen, wenn der Vertreter wirtschaftlich betrachtet in eigener Sache als procurator in rem suam tätig wird und als eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger zu sehen ist. Es genügt also nicht irgendein (untergeordnetes) wirtschaftliches Interesse des Vertreters wie etwa die Provision, sondern das Interesse muß prägend für die Tätigung des Geschäfts sein. Das kann man bei der Vermittlung eines Versicherungsvertrages gerade nicht sagen, da das wirtschaftliche Hauptinteresse gerade nicht der Vertreter verfolgt, sondern der Versicherer selbst. Die Rspr. hat daher eine Haftung des Versicherungsagenten in solchen Fällen auch immer abgelehnt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 605; 1991, 1241; NJW 1990, 506; 1983, 2696; OLG Karlsruhe VersR 1986, 33). Hinzutreten muß noch eine zweite Voraussetzung, nämlich die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Hiermit ist ein Vertrauen gemeint, das maßgeblich über dasjenige Vertrauen hinausgeht, das man im gewöhnlichen Geschäftsverkehr entgegenbringt. Der bloße Umstand, daß der Agent ein Geschäft anbahnt und hierbei besondere Sachkunde zeigt, genügt nicht (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1241; NJW 1990, 506; OLG Köln VersR 1998, 606). Ferner ist in Fällen dieser Art zu beachten, daß der Anspruch aus culpa in contrahendo dahin geht, so gestellt zu werden, wie man bei ordnungsgemäßer Beratung stehen würde. Zu prüfen ist also, was bei ordnungsgemäßer Beratung geschehen wäre. Das Ergebnis wird oft sein, daß dann ein bestimmter Versicherungsvertrag mit einem bestimmten Inhalt abgeschlossen worden wäre. In diesem Fall ist weiter zu prüfen, ob das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, einen Anspruch aus dem (nicht zustandegekommenen) Versicherungsvertrag zur Folge gehabt hätte. 3. Ende des Versicherungsvertrags Versicherungsverträge enden durch Zeitablauf, Kündigung (insbesondere Kündigung nach dem Versicherungsfall) und durch Wegfall des versicherten Risikos. Versicherungsverträge können auf bestimmte Zeit geschlossen werden. Dies gilt für die meisten Versicherungsverträge, denn diese werden für die Dauer eines Jahres geschlossen mit der Maßgabe, daß sie sich jeweils um 1 Jahr verlängern, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt werden (vgl. auch 8 Abs. 1 VVG). Normalerweise kann ein Versicherungsverhältnis nur für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden ( 8 Abs. 2 VVG). Eine Kündigung ist auch durch den Versicherer möglich. Nur in wenigen Ausnahmefällen (Beispiele: Krankenver Freyberger ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 356

7 Versicherungsrecht Rz. 32 Kap. 91 sicherung, Lebensversicherung) ist das Kündigungsrecht des Versicherers vertraglich ausgeschlossen. PÆ Praxistip: Auch in der Kraftfahrtversicherung kann der Versicherer eine Kündigung aussprechen. Da aber die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung darstellt und insoweit Kontrahierungszwang besteht ( 5 PflVG), kann das Versicherungsunternehmen nur insoweit kündigen, als die Mindestversicherungssummen (Anlage zu 4 Abs. 2 PflVG) überschritten werden. Unabhängig davon ist eine Kündigung des Kaskoversicherungsvertrags möglich. Bei manchen Versicherungen besteht ein Sonderkündigungsrecht auch nach dem Versicherungsfall (vgl. 96, 113, 158 VVG, 4b AKB, 9 II Nr. 2 AHB) oder bei Wegfall des versicherten Risikos. Ein Wegfall des versicherten Risikos liegt beispielsweise bei einem Totalschaden des versicherten Gegenstandes (Auto pp.) vor (vgl. OLG Frankfurt VersR 1996, 1532). Wird die versicherte Sache veräußert, tritt der Erwerber in das Versicherungsverhältnis ein ( 69 VVG). Beide Parteien können das Versicherungsverhältnis jedoch kündigen ( 70 VVG). PÆ Praxistip: Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb (bzw. beim Versicherer ab Kenntnis von der Veräußerung) ausgeübt wird. Viele Prämienprozesse haben ihren Grund darin, daß der Erwerber nicht nur nicht rechtzeitig kündigt, sondern eine Versicherung bei einem anderen Versicherer nimmt und glaubt, er müsse die Prämie an den alten Versicherer nicht zahlen. Für die Form der Kündigung bestehen keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Vielfach schreiben die Versicherungsbedingungen Schriftform vor (zb 9 AKB). Weitere Verschärfungen (zb Einschreiben) sind nicht zulässig ( 309 Nr. 13 BGB). PÆ Praxistip: Der Versicherer kann nach Treu und Glauben verpflichtet sein, unvollständige, formunwirksame, verfrühte oder wegen sonstiger Mängel unwirksame Kündigungen des VN unverzüglich zurückzuweisen und diesen über den Mangel zu belehren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird die eigentliche unwirksame Kündigung von der Rspr. vielfach als wirksam angesehen (OLG Karlsruhe VersR 2002, 1497 = MDR 2002, 581; OLG Hamm VersR 1977, 999) Speziell: Vorläufige Deckung in der Kraftfahrzeugversicherung a) Beginn der vorläufigen Deckung Versicherungsverträge haben die Besonderheit, daß zwischen dem Angebot des VN und der Annahmeerklärung des Versicherers in der Regel einige Zeit vergeht, die der Versicherer benötigt, um das ihm angebotene Risiko zu prüfen. Andererseits hat der VN in dieser Zeit bereits das Bedürfnis, den zu versichernden Gegenstand zu benutzen. Um ihm das zu ermöglichen, gibt es die vorläufige Deckung ( 1 Abs. 2 AKB), bei der es sich um einen eigenen Versicherungsvertrag, der vereinfacht zustande kommt und von dem in Aussicht genommenen endgültigen Vertrag zu unterscheiden ist (Trennungstheorie). Der Vertrag kommt dadurch zustande, daß der Agent dem VN eine Bescheinigung, die sog. Doppelkarte, übergibt, die den vorläufigen Versicherungsschutz bescheinigt. Damit wird der VN in die Lage versetzt, sein Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt anzumelden ( 23 StVZO). In der Regel unterbreitet der VN gleichzeitig mit dem Empfang der Doppelkarte ein Angebot auf Abschluß des endgültigen Versicherungsvertrags. Da die Verträge nicht voneinander abhängig sind, ist das allerdings nicht zwingend notwendig. PÆ Praxistip: Ein Rücktrittsrecht gibt es bei der vorläufigen Deckung nicht ( 5a Abs. 3 VVG). b) Umfang der vorläufigen Deckung Der Umfang des vorläufigen Deckungsschutzes entspricht dem des in Aussicht genommenen endgültigen Vertrag, wenn der VN nicht bei Übergabe der Doppelkarte ausdrücklich auf eine verminderte Deckung (zb nur Haftpflicht, nicht auch Vollkasko) hingewiesen wurde (BGH NJW 1999, 3560 = MDR 1999, 1383; VersR 1986, 541; OLG Saarbrücken NJW-RR 2003, 814). Dafür Freyberger 1807 ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 357

8 Kap. 91 Rz. 33 Versicherungsrecht M 91.2 ist nicht einmal ein förmlicher Antrag auf Abschluß des Hauptvertrags notwendig. Es genügt, wenn der VN seinen Wunsch auf Vollkaskoversicherungsschutz im noch abzuschließenden Hauptvertrag sonstwie, zb schriftlich oder telephonisch, zum Ausdruck bringt (BGH NJW 1999, 3560 = MDR 1999, 1383; OLG Köln ZfS 2001, 120). MMMG 91.2 Klage aufgrund vorläufiger Deckung An das Landgericht (Langrubrum) Ich bestelle mich zum Prozeßbevollmächtigten des Klägers und werde beantragen, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz für den Versicherungsfall vom... zu gewähren. Zur Begründung führe ich aus: Am... hatte der Kläger sich ein neues Fahrzeug gekauft, welches er nur bei der Beklagten versichern wollte. Dazu begab er sich zum Versicherungsagenten X der Beklagten, der ihm eine Doppelkarte aushändigte. Der Kläger wird schon längere Zeit von dem Versicherungsagenten X betreut und hat dort stets auch Vollkaskoversicherungen für seine Fahrzeuge abgeschlossen. Entsprechend sollte auch der hier streitige Versicherungsvertrag eine Vollkaskoversicherung umfassen, was der Kläger dem Agenten auch mitgeteilt hat. Der Agent vergaß jedoch das entsprechende Kreuzchen auf der Doppelkarte. Er nahm jedoch gleichzeitig den üblichen Versicherungsantrag für den Hauptvertrag auf, in der der Abschluß eines Vollkaskoversicherungsvertrags vorgesehen war. Zwei Wochen nach der Zulassung des Fahrzeugs und noch bevor der Kläger den Versicherungsschein für den Hauptvertrag erhalten hatte, verursachte der Kläger schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei welchem Sachschaden entstand. Den Haftpflichtschaden hat die Beklagte reguliert. Sie weigert sich jedoch, den Fahrzeugschaden des Klägers zu ersetzen. Sie meint, die vorläufige Deckung habe nur die Haftpflicht-, nicht aber die Vollkaskoversicherung umfaßt. Die Auffassung der Beklagten ist falsch. Der Umfang des vorläufigen Deckungsschutzes entspricht dem des in Aussicht genommenen endgültigen Vertrags, wenn der VN nicht bei Übergabe der Doppelkarte ausdrücklich auf eine verminderte Deckung (zb nur Haftpflicht, nicht auch Vollkasko) hingewiesen wurde (BGH NJW 1999, 3560; OLG Saarbrücken NJW-RR 2003, 814). Letzteres war hier nicht der Fall (wird weiter ausgeführt). Die Gebühr ihv.... Euro habe ich durch... gezahlt. Rechtsanwalt Kosten: s. Anm. zu M c) Ende der vorläufigen Deckung Wichtigster Beendigungstatbestand ist die Einlösung des Versicherungsscheins durch den VN ( 1 Abs. 4 AKB). Dies geschieht dadurch, daß der VN den Versicherungsschein entgegennimmt und die Prämie bezahlt. Ab diesem Zeitpunkt besteht für die vorläufige Deckung kein Bedürfnis mehr. Die Prämie für die Zeit der vorläufigen Deckung wird mit der Prämie für den endgültigen Vertrag erhoben. Zahlt der VN die Prämie nicht fristgerecht, tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft. Das bedeutet, daß der VN für einen Unfall, den er in der Zeit der vorläufigen Deckung, also 1808 Freyberger ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 358

9 M 91.3 Versicherungsrecht Rz. 37 Kap. 91 vor Zugang des Versicherungsscheins hatte, plötzlich ohne Versicherungsschutz dasteht, ein außerordentlich gravierender und erstaunlich oft vorkommender Fall. Ende der vorläufigen Deckung An das Landgericht (Kurzrubrum) bestelle ich mich zum Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und werde beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führe ich aus: GMMM 91.3 Am... beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluß eines Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags. Da die Bearbeitung des Antrags einige Zeit in Anspruch nahm und der Kläger schon im Besitz des neuen Fahrzeugs war, wurde ihm über eine Doppelkarte vorläufiger Versicherungsschutz gewährt. Am... wurde der Versicherungsschein ausgefertigt und an den Kläger verschickt. Er enthielt umfangreiche Belehrungen darüber, daß der Kläger verpflichtet sei, den ausgewiesenen Beitrag innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen und daß der Versicherungsschutz rückwirkend außer Kraft treten, wenn diese Pflicht verletzt werde (wird weiter ausgeführt). Beweis: Vorlage des Versicherungsscheins. Der Versicherungsbeitrag ist jedoch bis heute nicht bezahlt worden. Zeitlich zwischen dem Versicherungsantrag und der Ausfertigung des Versicherungsscheins verursachte der Kläger durch eigenes Verschulden einen Verkehrsunfall, bei welchem ein Fremdschaden entstand. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger seinen Deckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Anspruch gem. 1 AKB aufgrund der vorläufigen Deckung. Jene vorläufige Deckung tritt jedoch rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht innerhalb von zwei Wochen eingelöst wird und der VN die Verspätung zu vertreten hat ( 1 Abs. 4 Satz 2 AKB). Diese Voraussetzung liegt vor. Demnach hat der Kläger keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Kosten: Anwalt: Regelgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG. PÆ Praxistip: Wenn Gegenstand des Streits ein Kaskoschaden ist, dessen Höhe den Betrag der Erstprämie übersteigt, ist 1 Abs. 4 Satz 2 AKB nicht anwendbar, weil der Versicherer mit dem Vollkaskoschaden gegen die Prämienrechnung aufrechnen kann. Das hat zur Folge, daß Versicherungsschutz besteht (BGH NJW 1985, 2478). Zur Problematik des Verlustes des Versicherungsschutzes durch unterbliebene Prämienzahlung s. im übrigen unten Rz. 41 ff III. Die Prämie 1. Zahlung der Prämie Die Hauptpflicht des VN besteht darin, die vereinbarte Versicherungsprämie zu bezahlen ( 1 Abs. 2 VVG). Es handelt sich insoweit um eine normale Verbindlichkeit, für die die 241 ff. BGB gelten. Der Gesetzgeber unterscheidet die Erstprämie ( 38 VVG) und die Folgeprämie ( Freyberger 1809 ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 359

10 Kap. 91 Rz. 38 Versicherungsrecht VVG). In der Praxis hat diese Differenzierung aber nur für die Frage der Leistungsfreiheit wegen nicht gezahlter Prämie Bedeutung. Prämien werden normalerweise für das gesamte Versicherungsjahr auf einmal erhoben. In den Versicherungssparten, in denen die Jahresprämie besonders hoch ist (Kfz-Versicherung, Krankenversicherung, Lebensversicherung), kommt auch die monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zahlungsweise vor. Die Fälligkeit der Prämie wird vertraglich vereinbart. Das hat zur Folge, daß der VN zum Fälligkeitsdatum in Verzug kommt ( 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), vorausgesetzt, er hat rechtzeitig eine Prämienrechnung erhalten. Die Prämienschuld ist normalerweise Schickschuld ( 36 VVG). Voraussetzung für die rechtzeitige Erfüllung durch den VN ist, daß er rechtzeitig alles das tut, was zur Zahlung notwendig ist. Eine Überweisung ist auf jeden Fall rechtzeitig, wenn der Betrag spätestens am Fälligkeitstag vom Konto des VN abgebucht wird (BGH VersR 1964, 129; OLG Köln VersR 1998, 317). In der obergerichtlichen Rspr. wird sogar überwiegend angenommen, die Abgabe der Überweisung bei der Bank genüge (OLG Düsseldorf DAR 1997, 112). Bei Scheckzahlungen soll der Zeitpunkt der Absendung entscheidend sein (BVerwG DVBl 2000, 628 zu 18 BAFöG; OLG Frankfurt MDR 1999, 667). Aus der Schickschuld wird eine Holschuld, wenn die Parteien das Lastschriftverfahren vereinbart haben (BGH VersR 1985, 447; OLG München VersR 1987, 554). Die Pflicht des VN besteht jetzt nur noch darin, daß er bei Fälligkeit für Deckung auf dem Konto zu sorgen hat. Sache des Versicherers ist es hingegen, sich das Geld vom Konto des VN zu holen. Hierbei gehen Verzögerungen zb durch Fehler der beteiligten Banken nicht zu Lasten des VN. PÆ Praxistip: Bei vielen Versicherern ist es üblich, daß sie das Lastschriftverfahren automatisch beenden, wenn eine Lastschrift geplatzt ist. Das ist nicht zulässig. Der Versicherer wird nicht leistungsfrei, wenn er nach einer einzelnen Rücklastschrift, wegen der später Zahlung erfolgt, ohne weiteres vom Einzugsverfahren abgegangen ist und für eine Folgeprämie, für die bei Fälligkeit Deckung vorhanden war, das Mahnverfahren nach 39 Abs. 2 VVG eingeleitet hat (OLG Oldenburg VersR 2000, 617). Der Prämienanspruch des Versicherers verjährt in zwei (bei Lebensversicherungen in fünf) Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch geltend gemacht werden kann ( 12 VVG) Leistungsfreiheit wegen nicht gezahlter Prämie Zahlt der VN die Erstprämie nicht rechtzeitig, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ( 38 Abs. 2 VVG). Eine Mahnung ist nicht notwendig. Das gleiche gilt, wenn eine Folgeprämie trotz Mahnung nicht rechtzeitig gezahlt wird ( 39 VVG). Für den Bereich der Kfz- Haftpflichtversicherung bedeutet das, daß der Versicherer im Außenverhältnis zum Geschädigten zahlen muß ( 3 Nr. 4 PflVG), im Innenverhältnis gegen den VN aber einen Aufwendungsersatzanspruch hat ( 3 Nr. 9 und 10 PflVG, zu diesem Regreß siehe Rz. 255 f.). Die Leistungsfreiheit wegen Prämienverzugs setzt neben der Nichtzahlung der Prämie voraus, daß die Prämie korrekt errechnet wurde, die Prämienrechnung (bei der Erstprämie der Versicherungsschein) dem VN, zuging bei der Erstprämie der VN über die Folgen der Nichtzahlung belehrt wurde, bei der Folgeprämie dem VN zusätzlich eine Mahnung zugegangen ist (mit Belehrung über die Folgen der Nichtzahlung) und der Versicherungsfall sich später als zwei Wochen nach Zugang der Mahnung ereignet hat. Die Prämie muß korrekt errechnet worden sein. Eine nicht korrekte Prämienrechnung braucht der VN nicht zu begleichen, folglich kann er auch nicht in Verzug kommen (BGH NJW 1996, 729 = MDR 1996, 584). Schon ganz geringe Ungenauigkeiten schaden (vgl. OLG München MDR 2000, 1133). Bestehende Aufrechnungsmöglichkeiten (auch aus anderen Verträgen!) muß der Versicherer nutzen. Das betrifft in der Sachversicherung (vor allem in der Vollkaskoversicherung) insbesondere den Eintritt eines Versicherungsfalls. Der Fall, daß der VN in der Vollkaskoversicherung einen Versicherungsfall während der Zeit der vorläufigen Deckung erleidet, ist sehr 1810 Freyberger ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 360

11 Versicherungsrecht Rz. 48 Kap. 91 häufig. Dann kann der Versicherer die Prämie mit dem Entschädigungsanspruch des VN verrechnen (BGH NJW 1985, 2478 = MDR 1985, 918), und ein Verzug mit der Prämienschuld kann gar nicht erst entstehen. Der VN muß mit der Zahlung der Prämie in Verzug gewesen sein. Hierfür gelten die allgemeinen Regeln (Fälligkeit und Mahnung, die Folgeprämie ist meist kalendermäßig bestimmt) mit der Maßgabe, daß bei der Erstprämie eine Mahnung entbehrlich ist ( 38 VVG). Verzug mit der Prämie setzt allerdings voraus, daß der VN die Höhe der Prämie kennt. Das setzt den Zugang einer entsprechenden Berechnung des Versicherers voraus. Wie jeder, der einen Brief verschickt (BGH NJW 1998, 976 = MDR 1998, 337), muß auch der Versicherer den Zugang des Versicherungsscheins bzw. der Folgerechnung bzw. der Mahnung beweisen (OLG Düsseldorf VersR 2002, 1364; OLG Karlsruhe VersR 2002, 1497). PÆ Praxistip: Bislang hat noch kein Versicherer diesen Beweis führen können, denn Versicherungsscheine, Rechnungen und Mahnungen werden grundsätzlich nur mit einfacher Post verschickt, weil der mit der Versendung per Einschreiben verbundene Aufwand nicht zu rechtfertigen wäre. Die Kehrseite dieser Medaille ist allerdings, daß der Versicherer beweisfällig bleibt, wenn der VN bestreitet, Versicherungsschein, Prämienrechnung oder Mahnung erhalten zu haben. Er kann dann nur noch hoffen, den Zugang durch sonstige Indizien zu beweisen (vgl. OLG Köln r + s 1999, 228; OLG Koblenz ZfS 2000, 493). Als Indiz genügt allerdings nicht der Nachweis der Absendung des Briefs, ja nicht einmal ein Beleg darüber, daß ein Einschreiben zur Post gegeben wurde, welches nicht als unzustellbar zurückkam (OLG Düsseldorf VersR 2002, 1364). Wichtigstes Indiz für den Zugang ist die (verspätete) Zahlung der verlangten Prämie, denn ohne den Zugang der Rechnung kann der VN die Höhe des Beitrags nicht kennen (vgl. OLG Köln r + s 1997, 442). Für die Folgeprämie gilt zusätzlich, daß der VN gemahnt worden sein muß ( 39 VVG). In der Mahnung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen für die Zahlung gesetzt werden ( 39 Abs. 1 Satz 1 VVG). In der Praxis wird diese Frist nicht überschritten, also immer (nur) eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Die Leistungsfreiheit des Versicherers setzt voraus, daß der Versicherungsfall nach Ablauf der Frist eintritt und der VN zu diesem Zeitpunkt immer noch in Verzug ist. Sowohl bei der Erstprämie als auch bei der Mahnung nach Nichtzahlung der Folgeprämie muß der VN über die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung belehrt werden. Hierbei ist die Rspr. sehr streng (BGH VersR 1985, 981; OLG München VersR 2000, 1094; OLG Hamm NJW-RR 1991, 988; OLG Köln ZfS 2002, 135). Die Belehrung muß deutlich, optisch hervorgehoben und vollständig sein. Sie soll den VN in die Lage versetzen, ohne Zeitverlust, der bei Zweifeln über die Rechtslage entstehen kann, tätig zu werden, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten. Demgemäß muß dem VN eine umfassende Belehrung über die Säumnisfolgen und die Möglichkeit, ihnen zu begegnen, erteilt werden. Der VN ist dabei nicht über einzelne, sondern über sämtliche Rechtsfolgen einer Versäumung der Zahlungsfrist zu belehren; er darf durch die erteilte Belehrung nicht in den Glauben versetzt werden, eine Zahlung nach Fristablauf nütze nichts mehr (BGH NJW-RR 2000, 395 = MDR 2000, 29). Oft werden die Belehrungen auf der Rückseite der Prämienrechnung bzw. der Mahnung abgedruckt. Darauf muß dann auf der Vorderseite deutlich hingewiesen werden. Belehrungen auf der Rückseite sind häufig sehr allgemein gefaßt, weil sie Bestandteil eines Formulars sind, welches für die unterschiedlichsten Versicherungszweige verwendet wird. Solche Erläuterungen lassen die gebotene Klarheit vermissen, so daß der VN weder die Rechtslage erfassen noch sein Handeln danach ausrichten kann (BGH aao und das dieser Entscheidung nachgebildete M 91.4; vgl. auch OLG Oldenburg VersR 1999, 1486; OLG Koblenz VersR 1999, 1141). Die Nichtzahlung einer Folgeprämie soll auch dann nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, wenn dieser den VN bei der Anmahnung der Prämie dahin belehrt hat, daß er für die Überweisung des rückständigen Betrages eine Frist von einem Monat nach Zustellung des (formlos übersandten) Mahnschreibens habe und kein Versicherungsschutz bestehe, wenn er im Zeitpunkt eines nach Fristablauf eingetretenen Versicherungsfalls die Prämie noch nicht vollständig beglichen habe (OLG Oldenburg VersR 2002, 555). Fraglich ist, ob der Versicherer auch dann leistungsfrei ist, wenn infolge von Teilzahlungen des VN nur noch ein ganz geringer Rückstand besteht. Das kann nach Treu und Glauben der Fall Freyberger 1811 ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 361

12 Kap. 91 Rz. 49 Versicherungsrecht M 91.4 sein, wenn der Rückstand nicht nur prozentual, sondern auch absolut sehr gering ist. Beispiele: 2,70 DM bei einer Prämie von 162, DM sind geringfügig (OLD Düsseldorf VersR 1976, 429), ebenso 2,70 DM Rückstand bei einer Prämie von 47,30 DM (BGH NJW 1976, 1634). 52, DM Rückstand bei 1 052, DM Prämie sind nicht mehr geringfügig (BGH VersR 1985, 981), ebenso 32,10 DM Rückstand bei einer Prämie von 704,40 DM (BGH VersR 1986, 54). 49 PÆ Praxistip: Leistungsfreiheit besteht bei einem Prämienrückstand immer nur gegenüber dem, der die Prämie nicht bezahlt hat, also gegenüber dem VN, nicht aber gegenüber sonstigen versicherten Personen. Beispiel: Es besteht wegen Nichtzahlung der Prämie kein Versicherungsschutz. Trotzdem verleiht der Halter das Fahrzeug an einen ahnungslosen Fahrer. Für den Unfall, der sich dann ereignet, hat der Halter keinen Versicherungsschutz, wohl aber der Fahrer, da er nicht mit der Prämie in Verzug war. Die Rechtslage gilt aber dann nicht, wenn das Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt des Unfalls schon gar nicht mehr bestand. In diesem Fall hat auch der gutgläubige Fahrer keinen Versicherungsschutz (BGH NJW 2004, 1250). MMMG 91.4 Deckungsklage bei behauptetem Prämienverzug An das Landgericht (Langrubrum) Ich bestelle mich zum Prozeßbevollmächtigten des Klägers und werde beantragen, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz für den Versicherungsfall vom... zu gewähren. Zur Begründung führe ich aus: Zwischen den Parteien besteht ein Gebäudeversicherungsvertrag für das Einfamilienhaus in... str..... Versichert sind unter anderem Wasserschäden. Am... ereignete sich in dem Haus ein versicherter Wasserschaden. Dazu kam es, weil die 6-jährige Tochter des Klägers, die kurzfristig allein zu Hause war, auf den Gedanken kam, ihre Puppe im Waschbecken des Badezimmers zu baden. Nachdem sie das Bad beendet hatte, verließ sie das Badezimmer, ohne den Wasserhahn zuzudrehen. Als Folge gab es eine Überschwemmung im Obergeschoß des Hauses, durch die auch das Erdgeschoß in Mitleidenschaft gezogen wurde (wird weiter ausgeführt). Die Beklagte weigert sich, den Wasserschaden zu ersetzen. Sie behauptet, der Kläger sei mit der Prämie in Rückstand gewesen, weil der Vorfall sich zwei Monate nach Prämienfälligkeit ereignet habe und der Kläger zu dieser Zeit nicht nur die Prämienrechnung erhalten habe, sondern auch eine Mahnung. Diese Behauptungen der Beklagten sind unzutreffend. Der Kläger hat weder eine Prämienrechnung noch eine Mahnung erhalten (wird gegebenenfalls weiter ausgeführt). Unabhängig davon weise ich darauf hin, daß die von der Beklagten in der Vorkorrespondenz vorgelegte Mahnung nicht geeignet war, zur Leistungsfreiheit der Beklagten zu führen, weil der Kläger über die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung nicht in dem erforderlichen Umfang belehrt wurde. Die Belehrung soll den VN in die Lage versetzen, ohne Zeitverlust tätig zu werden, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten. Demgemäß muß dem VN eine umfassende Belehrung über die Säumnisfolgen und die Möglichkeit, ihnen zu begegnen, erteilt werden. Der VN ist aber nicht über einzelne, sondern über sämtliche Rechtsfolgen einer Versäumung der Zahlungsfrist zu belehren; er darf durch die erteilte Belehrung nicht in den Glauben versetzt werden, eine Zahlung 1812 Freyberger ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 362

13 Versicherungsrecht Rz. 51 Kap. 91 nach Fristablauf nütze nichts mehr (BGH NJW-RR 2000, 395). Dem genügte die Belehrung der Beklagten nicht. Das mit der Überschrift Mahnung versehene Schreiben enthält auf der Vorderseite keinen ausdrücklichen Hinweis, daß der Verzug mit der Prämienzahlung zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen kann. Es beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, daß Beiträge für einen bestimmten Vertrag und für einen bestimmten Zeitraum unbezahlt seien. Daran schließt sich nach der Empfehlung, die ausgewiesenen Beiträge zu zahlen, lediglich der Hinweis darauf an, daß man auf der Rückseite weitere Erläuterungen findet. Damit wird dem VN nicht verdeutlicht, daß er den Versicherungsschutz verlieren kann. Hinzu kommt, daß die Ausführungen auf der Rückseite des Mahnschreibens den VN nicht in die Lage versetzen, die für ihn maßgebliche Rechtslage zu erfassen und sein Handeln zur Erhaltung des Versicherungsschutzes daran auszurichten. Auf der Rückseite finden sich nämlich alle möglichen Erläuterungen zu allen möglichen Verträgen. Welche Belehrungen der den Vertrag des Klägers betreffen, erschließt sich dem Leser erst nach längerem Studium (wird weiter ausgeführt). Die Gebühr ihv.... Euro habe ich durch... gezahlt. Kosten: s. Anm. zu M IV. Gefahrerhöhung 1. Vornahme einer Gefahrerhöhung Nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags darf der VN ohne Zustimmung des Versicherers keine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen ( 23 VVG). Der Grund hierfür liegt darin, daß der Versicherer ein bestimmtes Risiko übernommen hat und seine Prämie so kalkuliert hat, wie sich ihm das Risiko bei Abschluß des Vertrags darbot. Wenn nun der VN (selbst oder durch Dritte) Veränderungen vornimmt, die das Risiko und damit den Eintritt des Versicherungsfalls erhöhen, so muß der Versicherer das nicht dulden. Nicht jede Veränderung der versicherten Sache ist auch gleich eine Gefahrerhöhung. Die Rspr. verlangt vielmehr, daß die Veränderung längere Zeit auf dem gleichen Niveau gehalten wird. Die ¾nderung muß einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der mindestens von so langer Dauer ist, daß er die Grundlage eines neuen, natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist (BGH VersR 1999, 484). Dieses Dauererfordernis dient dazu, unwesentliche Veränderungen von erheblichen Gefahrensteigerungen abzugrenzen. Beispiel: Die Trunkenheit des Kraftfahrers steigert zweifellos das Unfallrisiko. Diese Erhöhung der Unfallgefahr ist aber keine Gefahrerhöhung im Sinne des 22 VVG, weil sie nur vorübergehender Natur ist. Der Fall des Gewohnheitstrinkers, der immer betrunken fährt, ist noch nicht entschieden worden, wohl aber der Fall des Epileptikers, der wiederholt fährt, obwohl er die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Umstände kennt (OLG Nürnberg VersR 2000, 46: Gefahrerhöhung verneint, aber nur deshalb, weil es lediglich zwei Fahrten waren). Typische Fälle der Gefahrerhöhung sind etwa In der Vollkaskoversicherung abgefahrene Reifen (OLG Saarbrücken ZfS 2003, 127) In der Feuerversicherung die Gewohnheit eines VN, den Brennvorgang in Ölofen seiner Wohnung durch Einsprühen einer brennbaren Flüssigkeit zu verstärken (OLG Nürnberg VersR 2002, 1232) Sog. Brandreden, dh. ¾ußerungen eines Hauseigentümers und VN einer Gebäudeversicherung, sein Haus könne abbrennen und ob es jemanden gebe, der zur Brandlegung gegen Geld bereit sei (OLG Brandenburg VersR 2000, 1014) In einem leerstehenden Gebäude werden die wasserführenden Leitungen während der Wintermonate nicht entleert (OLG Köln ZfS 2003, 600; OLG Frankfurt ZfS 2003, 601; OLG Hamm VersR 1999, 1409) Freyberger 1813 ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 363

14 Kap. 91 Rz. 52 Versicherungsrecht Die Einrichtung eines bordellähnlichen Betriebs in einem Einfamlienwohnhaus (LG Köln VersR 1999, 1363) Bei einem leerstehenden Haus besteht eine Gefahrerhöhung in der Feuerversicherung mindestens von dem Zeitpunkt an, an dem das Leerstehen eines Hauses nach außen erkennbar wird und sich Unbefugte bereits Zutritt verschafft haben (OLG Hamm VersR 1999, 359) Bei Verwendung eines im Kfz-Haftpflichtversicherungsantrag für Werkfernverkehr angemeldeten Fahrzeugs im allgemeinen Güterfernverkehr (OLG Hamm NZV 1999, 252) Mangel der Verkehrssicherheit eines Kfz wegen nicht zugelassener Bereifung (OLG Karlsruhe ZfS 1998, 427) Benutzung eines frisierten Mofas, welches die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit überschreiten kann (BGH VersR 1990, 80) Verwendung von Plastikeimern statt Blecheimern, um die in einer Gaststätte anfallenden Aschereste einzusammeln Eine Gefahrerhöhung wurde in folgenden Fällen verneint: Kfz-Schein wird im Fahrzeug belassen (OLG Koblenz VersR 2003, 589) Leerstand eines innerörtlichen Wohnhauses ohne Absperren der Wasserleitungen (OLG Koblenz VersR 2003, 1184) Einmaliges Umschließen der Haustür (statt doppelten Umschließens) (OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1394) In der Hausratversicherung die Erweiterung der Wohnung des VN um einen außerhalb seiner Wohneinheit in einer anderen Etage des Gebäudes gelegenen Raum (OLG Hamm NJW 2000, 1729) In der Gebäudeversicherung die Drohung des Ehemanns der VNin, der über deren Untreue erbost ist, er werde sie mit dem Haus in die Luft sprengen (BGH NJW-RR 1999, 900) Rechtsfolgen einer Gefahrerhöhung a) Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn der VN die Gefahrerhöhung zu vertreten hat ( 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 27 Abs. 1 VVG). Die Unterscheidung in eine objektive ( 27 VVG) Gefahrerhöhung, die unabhängig vom Willen des VN eintritt, und eine subjektive Gefahrerhöhung ( 23 VVG), die vom VN selbst ausgeht, ist hier insofern von Bedeutung, als im Fall der subjektiven Gefahrerhöhung eine fristlose Kündigung möglich ist ( 24 Abs. 1 VVG), während im Fall der objektiven Gefahrerhöhung die Kündigungsfrist 1 Monat beträgt ( 27 VVG). In beiden Fällen darf die Kündigung nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden ( 24 Abs. 2, 27 Abs. 1 Satz 2 VVG). Der Grund hierfür besteht darin, daß das Vertragsverhältnis nicht längere Zeit mit Unklarheiten belastet werden soll. b) Leistungsfreiheit Bei der subjektiven Gefahrerhöhung ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der VN die Gefahrerhöhung zu vertreten hat der Versicherungsfall auf der Gefahrerhöhung beruht und der Versicherer das Vertragsverhältnis rechtzeitig gekündigt hat. Das Verschulden des VN richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Typische Fälle, in denen der VN den gefährlichen Zustand der Sache nicht erkennen konnte, sind etwa die Weiterbenutzung eines Fahrzeugs, das gerade (ohne beanstandet zu werden) zur Inspektion in der Werkstatt war bzw. vom TÜV abgenommen wurde; oder die Weiterbenutzung eines brandgefährdeten Schornsteins, obwohl vor kurzem der Schornsteinfeger die Situation nicht beanstandet hat Freyberger ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 364

15 M 91.5 Versicherungsrecht Rz. 57 Kap. 91 PÆ Praxistip: Die Darlegungs- und Beweislast für bestehendes Verschulden liegt nicht beim Versicherer; der VN hat sich vielmehr stets zu entlasten. Dies folgt aus der Formulierung des 24 Abs. 2 Satz 1 VVG, nach der das Verschulden die Regel und das fehlende Verschulden die Ausnahme ist. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, ist hierfür beweispflichtig. Zwischen der Gefahrerhöhung und dem Versicherungsfall muß Kausalität bestehen, dh. der Versicherungsfall muß auf der Gefahrerhöhung beruhen ( 25 Abs. 3 VVG). Auch hier gilt, daß die fehlende Kausalität als Ausnahme formuliert ist. Folglich hat der VN die fehlende Kausalität zu beweisen. Der Versicherer muß schließlich den Versicherungsvertrag entweder rechtzeitig gekündigt haben oder nach dem Versicherungsfall noch schnell kündigen. Versäumt er die Kündigungsfrist, kann er sich auf die Leistungsfreiheit nicht berufen ( 25 Abs. 3 VVG). PÆ Praxistip: In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle erfährt der Versicherer von der Gefahrerhöhung erst durch den Versicherungsfall. In diesem Fall gilt das Kündigungserfordernis nicht. Vielmehr ist der Versicherer dann auch ohne Kündigung leistungsfrei (BGH VersR 1997, 485; 1986, 1231; OLG Schleswig r + s 1997, 425; OLG Celle r + s 1991, 117). Hier ist die Rechtslage also anders als bei einer Obliegenheitsverletzung (vgl. Rz. 72) Deckungsklage bei Gefahrerhöhung GMMM 91.5 An das Landgericht (Langrubrum) Ich bestelle mich zum Prozeßbevollmächtigten des Klägers und werde beantragen, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz für den Versicherungsfall vom... zu gewähren. Zur Begründung führe ich aus: Zwischen den Parteien besteht ein Hausratversicherungsvertrag. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger seine Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag geltend, weil in sein Haus eingebrochen und dabei Hausrat gestohlen wurde. Vom... bis zum... war der Kläger im Urlaub. Während des Urlaubs hatte er die Tür seiner Wohnung verschlossen, dh. durch einmaliges Umschließen zugeschlossen. Dennoch wurde die Tür eines Nachts aufgebrochen und Hausrat in erheblichem Umfang entwendet. Die Beklagte hält sich gem. 25 VVG für leistungsfrei, weil eine Gefahrerhöhung gem. 23 VVG vorgelegen habe. Diese Auffassung der Beklagten ist unzutreffend. Dem Vertrag liegen die VHB 1992 zugrunde. Gem. 13 Nr. 3b) VHB 1992 liegt eine Gefahrerhöhung insbesondere vor, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage hinaus unbewohnt bleibt. Da der Kläger nur zwei Wochen in Urlaub war, kann hieraus eine Gefahrerhöhung nicht hergeleitet werden. Ferner liegt eine Gefahrerhöhung gem. 13 Nr. 3c) vor, wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden. Konkrete Sicherungen waren hier nicht vereinbart. Allein die Tatsache, daß der Kläger nur einmal umgeschlossen hatte, führt deshalb nicht zu einer Gefahrerhöhung (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1394). Auch 14 VHB 1992 ist nicht verletzt worden. Vorsorglich mache ich darauf aufmerksam, daß die Leistungspflicht der Beklagten auch dann zu bejahren wäre, wenn eine Gefahrerhöhung vorläge. Gem. 25 Abs. 3 VVG bleibt die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung bestehen, wenn die Gefahrerhöhung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Davon ist hier deshalb auszugehen, weil die Täter die Tür mit brachialer Gewalt eintraten, so daß das Freyberger 1815 ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 365

16 Kap. 91 Rz. 58 Versicherungsrecht Schloß aus der Tür vollständig herausbrach und der Schließhaken mit Schloß im Rahmen seinerseits hängen blieb. Auch wenn das Schloß 2x umgeschlossen gewesen wäre, hätte die Tür keinen größeren Widerstand bieten können. Beweis: Sachverständigengutachten Die Gebühr ihv.... Euro habe ich durch... gezahlt. Kosten: s. Anm. zu M PÆ Praxistip: Leistungsfreiheit besteht bei einer Gefahrerhöhung immer nur gegenüber dem, der die Gefahrerhöhung vorgenommen hat, nicht aber gegenüber sonstigen versicherten Personen. Beipiel: Der Halter eines Fahrzeugs weiß, daß die Bremsen nicht in Ordnung sind. Trotzdem verleiht er das Fahrzeug. Für den Unfall, der sich dann ereignet, hat der Halter keinen Versicherungsschutz, wohl aber der Fahrer, der von den mangelhaften Bremsen nichts wußte. PÆ Wichtig: Die Leistungsfreiheit wegen einer Gefahrerhöhung ist unabhängig von der Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit zu sehen. Das bedeutet, daß der Versicherer wegen einer Gefahrerhöhung leistungsfrei sein kann, obwohl das gleiche Geschehen, ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des 61 VVG gesehen, nicht zur Leistungsfreiheit führen würde. Beispiel: Der VN läßt einen Zweitschlüssel im Fahrzeug. Das ist grob fahrlässig ( 61 VVG), allerdings muß der Versicherer beweisen, daß das Fahrzeug gerade deshalb gestohlen wurde, weil der Zweitschlüssel im Fahrzeug war (streitig, Einzelheiten Rz. 212), so daß die Deckungsklage häufig Erfolg haben wird. Derselbe Sachverhalt ist aber auch unter dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung zu prüfen. Wenn der Schlüssel auf Dauer in dem Fahrzeug untergebracht war, wird sich eine Gefahrerhöhung schwerlich verneinen lassen (vgl. OLG Koblenz VersR 1998, 233). Im Gegensatz zur groben Fahrlässigkeit ist die Kausalität nicht vom Versicherer zu beweisen, sondern vom VN zu widerlegen, so daß die Position des VN sehr schlecht sein kann. Die Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung kann auch neben die Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung ( 6 VVG) treten V. Obliegenheiten 1. Allgemeines Die Regelungen des BGB zu den Leistungsstörungen passen auf das Versicherungsrecht nur bedingt. Der Gesetzgeber hat deshalb bestimmt, daß den VN Obliegenheiten treffen können, die er vor oder auch nach dem Versicherungsfall zu erfüllen hat. Obliegenheiten begründen keine Pflichten im Sinne einer Pflichtverletzung bei Ausbleiben der Pflicht. Die Verletzung von Obliegenheiten führt zur Leistungsfreiheit, weil derjenige, den die Obliegenheit trifft, zur eigenen Sorgfalt gehörendes Handeln nicht vollzogen hat (vgl. Palandt/Heinrichs Einl. v. 241 Rz. 13). Ungeachtet dessen wird nachfolgend von Pflichten des VN gesprochen. Eine Obliegenheit etwa stellt die Verpflichtung dar, den Versicherungsfall anzuzeigen (Schadensanzeige), sich nach dem Versicherungsfall auf bestimmte Weise zu verhalten (zb nach einem Verkehrsunfall keine Unfallflucht zu begehen) oder Auskünfte zu geben (zb zum Hergang des Versicherungsfalls oder zur Höhe des Schadens und den wertbildenden Faktoren der beschädigten Sache). Zwischen den üblicherweise bekannten Rechtspflichten und den Obliegenheiten bestehen gravierende Unterschiede: Obliegenheiten sind nicht einklagbar (MünchKomm.BGB/Kramer, Bd. 2a Einl. Rz. 50) und begründen bei Verletzung keinen Schadensersatzanspruch (können allerdings zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen). Der VN ist nicht Schuldner der Oblie Freyberger ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 366

17 Versicherungsrecht Rz. 70 Kap. 91 genheiten und muß deshalb auch nicht deren Erfüllung beweisen; vielmehr hat der Versicherer die Verletzung der Obliegenheit darzutun und zu beweisen. Schließlich ist 278 BGB auf Obliegenheitsverletzungen nicht anwendbar; statt dessen hat die Rspr. die Rechtsfigur des Repräsentanten erfunden (s. hierzu Rz. 229 ff.). Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung ist eine Beschränkung des Versicherungsschutzes. Normalerweise geht der Versicherungsschutz ganz verloren, in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht die Sanktion in der Regel darin, daß der VN sich in bestimmtem Umfang an der Regulierung des Schadens beteiligen muß. Stets ist zu prüfen, ob die Obliegenheitsverletzung vom VN oder von einer mitversicherten Person begangen wurde. Wenn einer von beiden eine Obliegenheitsverletzung begeht, die den Versicherungsschutz beeinträchtigt, bedeutet das nicht, daß es bei dem anderen so ist (vgl. auch OLG Köln VersR 2000, 1140 = MDR 2000, 1429). Hat zb der Fahrer einen Verkehrsunfall vorsätzlich verursacht, ist die Versicherung ihm gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dem VN, der dem Fahrer das Fahrzeug ausgeliehen hatte, muß sie aber dennoch Deckung gewähren (OLG Nürnberg DAR 2000, 573). PÆ Praxistip: In einem solchen Fall wird der Haftpflichtversicherer sich gegenüber dem Unfallopfer auf 152 VVG (Haftungsausschluß bei Vorsatz auch im Außenverhältnis) berufen. Dies gilt jedoch nur im Hinblick auf die Fahrerhaftung. Daneben steht die Halterhaftung aus 7 StVG. Da der VN nicht vorsätzlich handelte, muß der Haftpflichtversicherer insoweit eintreten. Bei der Prüfung der Frage, ob der VN eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, ist ein Studium der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen unerlässlich. Eine Obliegenheit, aus deren Verletzung der Versicherer für sich positive Rechtsfolgen herleiten will, muß nämlich im Vertrag unzweideutig vereinbart sein. Dies gilt auch für die Rechtsfolge, die sich aus der Verletzung der Obliegenheit ergeben soll. Allgemeine Sorgfaltsanforderungen können nur im Rahmen von 61 VVG bedeutsam sein. Die Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung tritt auf Einrede ein; die Obliegenheitsverletzung wird vom Gericht also nicht automatisch, sondern nur berücksichtigt, wenn der Versicherer sich darauf beruft. Man unterscheidet gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten. Gesetzliche Obliegenheiten sind solche, die im VVG geregelt sind wie zb die vorvertraglichen Anzeigepflichten ( 16 ff. VVG). Vertragliche Obliegenheiten sind solche, die im Versicherungsvertrag stehen. Oft ist eine Obliegenheit sowohl im Gesetz als auch im Vertrag geregelt Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Pflichten des Versicherungsnehmers Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall sind, wie der Name schon sagt, Verpflichtungen, die der VN zu erfüllen hat, bevor der Versicherungsfall eintritt. Wichtige Obliegenheiten sind Sicherheitsvorschriften in der Sachversicherung (zb Wache durch einen Wächter bei Ausfall der Einbruchmeldeanlage, vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2003, 749). In der Kraftfahrtversicherung gehen die Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall aus 2b Abs. 1 AKB hervor (ausführlich zu Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall in der Kraftfahrtversicherung siehe Rz. 76 ff.). b) Verhüllte Obliegenheiten Viele Versicherungsbedingungen enthalten Vorschriften, die auf den ersten Blick wie eine Risikobegrenzung aussehen. Beispiel: In der Werkverkehrsversicherung steht in Nr AVB Werkverkehr, daß Schäden durch nicht verkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge von der Haftung ausgeschlossen sind. Dies kann einerseits ein objektiver Risikoausschluß sein, der den Versicherungsschutz ausschließt, wenn (objektiv) das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist. Andererseits kann man es als Obliegenheit sehen. In diesem Fall (man spricht von einer verhüllten Obliegenheit) bleibt der Versicherungs Freyberger 1817 ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 367

18 Kap. 91 Rz. 71 Versicherungsrecht schutz bestehen, wenn nicht der Versicherer wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei ist. Dies ist nach 6 Abs. 1 VVG zu beurteilen und hängt vom Verschulden des VN ab. Außerdem muß der Versicherer rechtzeitig kündigen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß es sich um eine verhüllte Obliegenheit handelt (BGH NJW-RR 2000, 1190). Andererseits soll eine Regelung in den AVB eines Warenkreditversicherers, wonach Forderungen aus Warenlieferungen nur bei Eigentumsvorbehalt versichert sind und im Falle einer Scheck-Wechsel-Finanzierung Versicherungsschutz für die Wechselforderung nur besteht, wenn der Eigentumsvorbehalt nicht vor der Einlösung des Wechsels erlischt, eine Risikobegrenzung und keine verhüllte Obliegenheit darstellen (OLG Köln r + s 2002, 39). Hier kommt es also nicht auf das Verschulden des VN, sondern allein auf die objektive Lage an. Für den Versicherungsschutz ist die Unterscheidung somit von erheblicher Bedeutung. Bei einer Risikoabgrenzung besteht von vornherein kein Versicherungsschutz, bei einer Obliegenheitsverletzung kann der Versicherungsschutz nur nachträglich entfallen, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen gegeben sind. Die Abgrenzung einer verhüllten Obliegenheit zu einer objektiven Risikobeschreibung ist oft schwierig. Nach der Rspr. kommt es nicht auf Wortlaut und Stellung der Klausel im Bedingungswerk an, sondern auf deren materiellen Gehalt. Entscheidend ist, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des VN fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, handelt es sich um eine Risikobegrenzung (BGH VersR 1995, 328; 1990, 482; OLG Köln r + s 1998, 179; VersR 1997, 966). c) Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall Bei Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag zu kündigen ( 6 Abs. 1 Satz 2 VVG). Damit hierüber möglichst schnell Klarheit herrscht, muß die Kündigung innerhalb eines Monats ab Kenntnis der für die Obliegenheitsverletzung maßgeblichen Tatsachen erfolgen. Das Kündigungsrecht wird zur Kündigungspflicht, wenn der Versicherer aus der Obliegenheitsverletzung seine Leistungsfreiheit herleiten will ( 6 Abs. 1 Satz 3 VVG). Ohne Kündigung darf der Versicherer auf die Leistungsfreiheit nicht berufen. Wenn die Voraussetzungen des 6 Abs. 1 VVG erfüllt sind, ist der Versicherer leistungsfrei, und zwar vollständig leistungsfrei. Eine Abstufung nach Grad oder Ausmaß der Obliegenheitsverletzung findet nicht statt ( Alles-oder-nichts-Prinzip ). Dies gilt in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung jedoch nur mit Einschränkungen (s. unten Rz. 78). Voraussetzung für eine Leistungsfreiheit gem. 6 Abs. 1 VVG ist: Der VN muß die Obliegenheitsverletzung schuldhaft begangen haben. Das Verschulden ist gesondert im Hinblick auf jede Person zu überprüfen, der gegenüber der Verlust des Versicherungsschutzes in Betracht kommt. Das Verschulden wird allerdings vermutet, so daß der VN sich exkulpieren muß. Dies folgt aus der Formulierung 6 Abs. 1 Satz 1 VVG, der das fehlende Verschulden als die Ausnahme ansieht. Ferner muß der Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall das Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats ab Kenntnis kündigen ( 6 Abs. 1 Satz 3 VVG). Der Grund für die kurze Frist besteht darin, daß möglichst schnell Klarheit über die Fortsetzung des Vertrags geschaffen werden soll. Dieses Erfordernis wird von den Sachbearbeitern der Versicherungen immer wieder übersehen. Auch wird die Kündigung oft zu spät ausgesprochen. Selbst beim Diebstahl des Fahrzeugs, der doch eigentlich das versicherte Interesse wegfallen läßt, entfällt dieses Kündigungserfordernis nicht ohne weiteres (BGH NJW-RR 1997, 598). Gekündigt werden muß auch dann, wenn der Versicherer erst nach dem Versicherungsfall von der Obliegenheitsverletzung erfährt (st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH VersR 1999, 301 mwn). Hier ist die Rechtslage also anders als bei der Gefahrerhöhung (vgl. Rz. 50 ff.), was wenig einsichtig ist. Vereinbaren die Parteien später, daß der Versicherer die Kündigung zurücknimmt und der Versicherungsvertrag fortgesetzt werden soll, kann der Versicherer sich nicht mehr auf Leistungsfreiheit berufen. Eine Kündigung ist nur dann nicht nötig, wenn der Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung lediglich gegenüber dem Fahrer leistungsfrei 1818 Freyberger ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 368

19 Versicherungsrecht Rz. 78 Kap. 91 geworden ist, dem Halter aber weiterhin Deckung gewähren muß (OLG Düsseldorf VersR 2004, 1129). Die Beweislast dafür, daß der Versicherer die erforderliche Kenntnis hatte, obliegt dem VN. Hingegen muß der Versicherer die Einhaltung der Monatsfrist beweisen (BGH VersR 1981, 921; Prölss/Martin 6 Rz. 114). PÆ Praxistip: Dieses Kündigungserfordernis gilt nicht, wenn die Obliegenheitsverletzung von einer mitversicherten Person begangen wurde und der Versicherungsschutz gegenüber dem VN bestehenbleibt (vgl. BGH NJW 1982, 182 = MDR 1982, 301). Wichtigste Fallgruppe ist die Obliegenheitsverletzung des Fahrers in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung (siehe unten Rz. 76 ff.). Der Versicherungsvertrag bleibt bestehen, der Fahrer hat keinen Versicherungsschutz. Schließlich muß gem. 6 Abs. 2 VVG zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem Schaden Kausalität bestehen. Davon ist allerdings regelmäßig auszugehen, so daß der VN den Kausalitätsgegenbeweis führen muß (BGH VersR 1970, 530; OLG Düsseldorf VersR 1997, 308; OLG Frankfurt VersR 1997, 446; OLG Karlsruhe VersR 1996, 1142). Der Versicherer ist also für die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den VN beweispflichtig. Der VN muß sich im Hinblick auf Verschulden und Kausalität entlasten. Wenn der Versicherer infolge einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei ist, seine Entschädigungsleistung aber bereits erbracht hat, kann er sie uu zurückfordern. Näheres hierzu s. Rz d) Speziell: Obliegenheitsverletzung in der Kraftfahrtversicherung In der Kraftfahrtversicherung sind die Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall in 2a AKB geregelt. Danach ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet wird (sog. Verwendungsklausel), ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht (sog. Schwarzfahrtklausel), der Fahrer keine Fahrerlaubnis hatte (sog. Führerscheinklausel), das Fahrzeug zu einem Rennen verwendet wurde oder der Fahrer wegen Alkohols oder berauschender Mittel fahruntüchtig ist (sog. Trunkenheitsklausel). Die Trunkenheitsklausel gilt nur in der Haftpflichtversicherung, nicht auch in der Kaskoversicherung. Die übrigen Klauseln gelten sowohl in der Haftpflichtals auch in der Kaskoversicherung. Am wichtigsten sind die Schwarzfahrtklausel, die Führerscheinklausel und die Trunkenheitsklausel. In diesen drei Fällen betrifft der Wegfall des Versicherungsschutzes zunächst einmal nur den Fahrer, weil der eigentliche Verstoß ja von ihm und nicht vom Halter begangen wurde. Der Halter kann den Versicherungsschutz nur verlieren, wenn der Fahrer sein Repräsentant war (siehe hierzu Rz. 229 ff.). Bei der Schwarzfahrtklausel, der Führerscheinklausel und der Trunkenheitsklausel kommt der Verlust des Versicherungsschutzes für den Halter/VN zusätzlich unter der Voraussetzung in Betracht, daß er die Fahrt schuldhaft ermöglichte (vgl. OLG Hamburg OLGR 2003, 251: Alkoholisierter Halter überläßt den Schlüssel einem Fahrer, der keine Fahrerlaubnis hat). Bei der Trunkenheitsklausel kann fraglich sein, unter welchen Voraussetzungen Trunkenheit angenommen werden kann. Hierfür gilt die strafrechtliche Rspr., dh. der Fahrer ist jenseits von 1,1 immer alkoholbedingt fahruntüchtig. Darunter müssen neben der Alkoholisierung zusätzliche Ausfallerscheinungen auf die Fahruntüchtigkeit hinweisen. Insoweit gilt jedoch, daß das äußere Geschehen Rückschlüsse auf die innere Tatsache der Fahruntüchtigkeit zuläßt (typischer Fall OLG Hamm NJW-RR 2003, 978: Kommt der VN mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,65 angesichts eines entgegenkommenden Fahrzeugs ohne nachvollziehbaren Grund von der Fahrbahn ab und gerät auf den Grünstreifen, ist dies nur durch einen alkoholtypischen Fahrfehler zu erklären, der auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen läßt. Dafür, daß die Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat, spricht der Anschein). Könnte der Kraftfahrtpflichtversicherer dem VN bei jeder Obliegenheitsverletzung den Versicherungsschutz vollständig entziehen, so hätte das oft existenzvernichtende Ausmaße. Denn durch die Haftpflichtversicherung wird der Fremdschaden abgedeckt. Dieser kann, wenn Personenschaden entstanden ist, allein durch Verdienstausfall und Heilbehandlungskosten Ausmaße annehmen, die jeden VN finanziell weit überfordern. Aus diesem Grund ist es notwendig, das finanzielle Risiko bei den Obliegenheitsverletzungen abzumildern. Dies geschieht dadurch, daß Freyberger 1819 ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 369

20 Kap. 91 Rz. 79 Versicherungsrecht die Versicherungen den Versicherungsschutz nur bis zu max , Euro entziehen können ( 5, 6 KfzPflVV). Ob 5 000, Euro oder ein geringerer Betrag vereinbart ist, ergibt sich aus dem individuellen Versicherungsvertrag und ist von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich. Hiervon ausgenommen sind nur der Schwarzfahrer und derjenige, der keine Fahrerlaubnis hat. Diese verlieren den Versicherungsschutz vollständig. Der Einwand der Leistungsfreiheit scheidet im Verhältnis zum Geschädigten aus (vgl. 3 Nr. 4 PflVG), soweit die Mindestversicherungssumme nicht überschritten wird. Anders als in sonstigen Fällen kann der Versicherer den Geschädigten auch nicht an einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Schadenversicherer, speziell an den Kaskoversicherer verweisen ( 3 Nr. 6 PflVG). Damit ist sichergestellt, daß der Gesamtschaden vorweg vom Haftpflichtversicherer beglichen wird, der dann entweder unbegrenzt oder bis zu 5 000, Euro Regreß beim VN bzw. beim Fahrer nimmt (zu diesem Regreß siehe Rz. 255). Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch für die Trunkenheitsfahrt. Bei dieser kann der Geschädigte an einen Sozialversicherer oder einen Schadenversicherer verwiesen werden. Dieser wird dann die gem. 67 VVG, 116 SGB X auf sich übergegangenen Ansprüche gegen den Fahrer geltend machen, der dafür im Rahmen der ihn treffenden Haftungsquote voll aufkommen muß. Für denjenigen, der eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, kann die Sache also im Einzelfall doch existenzielle Folgen haben. Der Trunkenheitsfahrer muß damit rechnen, daß die eigene Haftpflichtversicherung ihn bis zu 5 000, Euro in Regreß nimmt. Außerdem können andere Versicherer des Geschädigten (Kaskoversicherer, Sozialversicherungsträger) Ansprüche gegen ihn geltend machen. Wegen der sonstigen Obliegenheiten gilt, daß der Versicherer nur noch mit der Mindestversicherungssumme haftet ( 2b Abs. 2 Satz 3 AKB). Das bedeutet, daß der Fahrer/VN bei wirklich schweren Unfällen Gefahr läuft, den Schaden, der die Mindestversicherungssumme übersteigt, selbst tragen zu müssen. PÆ Praxistip: Bei mehrfacher Verletzung der Obliegenheiten des 2b Abs. 1 VVG (Beispiel: Ein Betrunkener beteiligt sich an einem illegalen Rennen) müssen die 5 000, Euro nur einmal bezahlt werden. Wird die Obliegenheitsverletzung vom Halter und vom Fahrer begangen, haftet jeder bis zu 5 000, Euro. Beides ergibt sich aus dem Wortlaut des 2b Abs. 2 AKB. Zu dem Problem des Zusammentreffens von Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall s. Rz Checkliste: Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall Verwendungsklausel Kein Verweis des Geschädigten auf andere Versicherungen möglich Haftung nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme Regreß durch eigenen Versicherer max 5 000, Euro, Regreß durch andere Versicherer nur wenn Schaden höher als Mindestversicherungssumme Schwarzfahrtklausel Kein Verweis des Geschädigten auf andere Versicherungen möglich Haftung nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme Unbegrenzter Regreß durch eigenen Versicherer, Regreß durch andere Versicherer nur wenn Schaden höher als Mindestversicherungssumme Führerscheinklausel Kein Verweis des Geschädigten auf andere Versicherungen möglich Haftung nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme Unbegrenzter Regreß durch eigenen Versicherer, Regreß durch andere Versicherer nur wenn Schaden höher als Mindestversicherungssumme Rennen Kein Verweis des Geschädigten auf andere Versicherungen möglich Haftung nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme Regreß durch eigenen Versicherer max 5 000, Euro, Regreß durch andere Versicherer nur wenn Schaden höher als Mindestversicherungssumme 1820 Freyberger ICS Arbeitspagina Umbruch (Teil 4b) 370

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