Prämie zu. Wichtige Aspekte zur Prämie. Die Prämie als Hauptleistung des VN

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1 Ao. Univ.-Prof. Dr. Bernhard Rudisch, LL.M., Institut für Zivilrecht/EVIP Interdisziplinäre Vorlesung: Versicherungswesen Prämie 1 Institut für Zivilrecht/EVIP VersR-Prämie Folie 2 Wichtige Aspekte zur Prämie Hauptleistung des Versicherungsnehmers Prämienbestandteile Zahlungsweise VersR-Prämie Folie 3 Zahlung ist echte Rechtspflicht Schuldner: VN ( 1 Abs 2, 35 Abs 1 Satz 1 VersVG) (1) (1) (2) Der Der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer hat (2) hat die die vereinbarte vereinbarte Prämie Prämie zu zu entrichten. entrichten. Als Als Prämien Prämien (...) (...) gelten gelten auch auch die die bei bei VVaG VVaG zu zu entrichtenden entrichtenden Beiträge. Beiträge. 35. Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem Abschluss des Vertrages zu bezahlen. (...) 1

2 VersR-Prämie Folie 4 Zahlung ist echte Rechtspflicht Schuldner: VN ( 35 Abs 1 Satz 1 VersVG) mehrere VN Vertragsschluss bis : Solidarhaftung (Art 8 Nr 1 4. EVHGB) Art 8 Nr 1. Haftung als Gesamtschuldner Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner. VersR-Prämie Folie 5 Zahlung ist echte Rechtspflicht Schuldner: VN ( 35 Abs 1 Satz 1 VersVG) mehrere VN Vertragsschluss bis : Solidarhaftung (Art 8 Nr 1 4. EVHGB) Vertragsschluss seit : Solidarhaftung nur, wenn VN Unternehmer ( 348 UGB, 889 ABGB) 348 UGB. Haftung als Gesamtschuldner Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner. VersR-Prämie Folie 6 Zahlung ist echte Rechtspflicht Schuldner: VN ( 35 Abs 1 Satz 1 VersVG) mehrere VN Vertragsschluss bis : Solidarhaftung (Art 8 Nr 1 4. EVHGB) Vertragsschluss ab : Solidarhaftung nur, wenn VN Unternehmer ( 348 UGB, 889 ABGB) andere Personen (zb VT) vertraglicher Schuldbeitritt ( 1405, 1406 ABGB) Sonderfall: Veräußerung der versicherten Sache ( 69 Abs 2 VersVG) Sonderfall: Eintritt des Bezugsberechtigten ( 177 VersVG) 2

3 VersR-Prämie Folie 7 Zahlungsberechtigung anderer Personen? allgemeines Zivilrecht: nein ( 1423 ABGB) Wird die Einlösung mit Einverständnis des Schuldners angeboten, so muss der Gläubiger die Zahlung annehmen; (...). VersR-Prämie Folie 8 Zahlungsberechtigung anderer Personen? allgemeines Zivilrecht: nein ( 1423 ABGB) Versicherungsrecht: Sonderregel in 35a VersVG bei Vorliegen von Eigeninteresse am Bestand des Versicherungsschutzes Versicherter Bezugsberechtigter Pfandgläubiger VersR-Prämie Folie 9 35a. (1) Der Versicherer muss fällige Prämien... bei der Versicherung auf fremde Rechnung auch vom Versicherten annehmen, ferner vom Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat, ferner vom Pfandgläubiger, und zwar selbst dann, wenn er ansonsten die Zahlung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zurückweisen könnte. 3

4 VersR-Prämie Folie (1)... (2) Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Prämie zu entrichten. Als Prämien (...) gelten auch die bei VVaG zu entrichtenden Beiträge. VersR-Prämie Folie 11 Prämienanpassung ex lege? bei vorzeitiger Vertragsauflösung allgemein ( 40 VersVG) zu Gunsten von VR und/oder VN bei unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung ( 41 VersVG) bzw Gefahrerhöhung ( 41 VersVG) zu Gunsten bei Überversicherung ( 51 VersVG) zu Gunsten von VR und/oder VN bei Doppelversicherung ohne Kenntnis ( 60 VersVG) zu Gunsten bei Wegfall des versicherten Interesses ( 68 Abs 2, 3 VersVG) zu Gunsten VersR-Prämie Folie 12 Prämienanpassung ex lege Prämienanpassung kraft AVB-Klausel? grundsätzlich zulässig gesetzliche Schranken nach AGB-Recht 864a, 879 Abs 3 ABGB (sonder)gesetzliche Schranken in der Kranken- und LebensV 178f VersVG, auf den 172 VersVG verweist (sonder)gesetzliche Schranken zu Gunsten von Konsumenten? 6 Abs 1 Z 5 KSchG Rabattverlust bei vorzeitiger Vertragsauflösung? 8 Abs 3 VersVG Beispiele: Indexbindung ( Wertsicherunsgklausel ), Bonus-Malus-System (Kfz-Versicherung) und andere schadenverlaufsabhängige Berechnungsarten 4

5 VersR-Prämie Folie 13 Prämienanpassung ex lege Prämienanpassung kraft AVB-Klausel Prämienreduktion auf Null? Sonderfall in der Lebensversicherung: VersVG 173. (1) Der VN kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen. (2) (...) VersR-Prämie Folie 14 Prämienbestandteile Aufgliederung der Prämie bei einer echten Risikoversicherung Gewinnanteil (zb Schadenversicherung, Ablebensversicherung) Risikoanteil Provision Inkassokosten Fixkostenanteil VersR-Prämie Folie 15 Prämienbestandteile Aufgliederung der Prämie bei einer gemischten Lebensversicherung (Er-/Ablebensversicherung) Gewinnanteil Sparanteil Risikoanteil Provision Inkassokosten Fixkostenanteil 5

6 VersR-Prämie Folie 16 Prämienbestandteile Wichtige Begriffe: Nettoprämie Bruttoprämie Risikoprämie Zinsen und Kosten (vgl 38 VersVG) Zusatz- Gebühren (vgl 41b VersVG) Geschäftsgebühr (vgl 68 VersVG) VersR-Prämie Folie 17 Prämienzahlung Einmal- oder Erstprämie fällig mit Vertragsabschluss 35 VersVG grundsätzlich gegen Aushändigung der Polizze ( Einlöseprinzip ) qualifizierte Schickschuld 36 VersVG VersR-Prämie Folie 18 Prämienzahlung Einmal- oder Erstprämie - Verzugsfolgen Frist: 14 Tage ab Vertragsschluss UND qualifizierter Aufforderung zur Prämienzahlung 38 Abs 1 Satz 1 HS 1 VersVG ivm 38 Abs 3 VersVG danach: Rücktrittsrecht des VR Abs 1 Satz 1 HS 2 VersVG; wird mangels gerichtlicher Geltendmachung binnen dreier Monate gesetzlich fingiert: 38 Abs 1 Satz 2 VersVG... außerdem: Leistungsfreiheit des VR sofern VN nicht Schuldlosigkeit am Verzug beweist: 38 Abs 2 VersVG (sog gesetzlich erweiterte Einlöseklausel): vgl 7 VersVG! Ausnahmen: Zinsen & Kosten 38 Abs 4 VersVG Bagatell-Grenze (10% oder 60) 39a VersVG 6

7 VersR-Prämie Folie 19 Prämienzahlung Folgeprämie - Verzugsfolgen grundsätzlich weniger streng Fälligkeit: bei regelmäßiger Einhebung erst ab Einforderung 37 VersVG; sonst laut Vereinbarung Frist: 14 Tage ab qualifizierter Aufforderung zur Prämienzahlung 39 Abs 1 Satz 1 VersVG danach: Leistungsfreiheit des VR... sofern VN nicht Schuldlosigkeit am Verzug beweist: 39 Abs 2 VersVG... samt (fristlosem) Kündigungsrecht des VR Abs 3 VersVG; Kündigungsfolgen fallen weg, wenn rechtzeitig - dh binnen Monatsfrist - gezahlt wird Ausnahmen: Zinsen & Kosten 39 Abs 4 VersVG Bagatell-Grenze (10% oder 60) 39a VersVG VersR-Prämie Folie 20 Prämienstundung ändernde Stundung schiebt die Fälligkeit hinaus, sodass die beschriebenen Rechtsfolgen (vorläufig) nicht eintreten reine Stundung nur gerichtliche Geltendmachung aufgeschoben deckende Stundung Fälligkeit aufgeschoben, aber bei Verzug Leistungsfreiheit vereinbart 7

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