E n t s c h e i d u n g

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1 Landratsamt Postfach Schwäbisch Hall Gegen Empfangsbekenntnis Rechtsanwälte Schotten Friedrich Bannasch Kartäuserstraße 51a Freiburg Bau- und Umweltamt Anna Alvensleben Gebäude: Münzstraße Schwäbisch Hall Zimmer 315 Fon: 0791/ Fax: 0791/ Öffnungszeiten Montag - Freitag 08:00 12:00 Uhr Montag - Mittwoch 13:00 15:30 Uhr Donnerstag 13:00 17:00 Uhr a.alvensleben@lrasha.de Datum: Aktenzeichen: /Al Abschnitt I E n t s c h e i d u n g 1. Die Firma MBS Naturstromspeicher GmbH, Max- Bögl- Straße 1 in Sengenthal erhält auf den Antrag vom hin die i m m i s s i o n s s c h u t z r e c h t l i c h e G e n e h m i g u n g - für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen des Typs Gamesa G144 auf den Grundstücken Flsten. 905/1 (WEA 2); 910 (WEA 3); 992/4, 992/13, 992/14 (WEA 4); 922/10 (WEA 5) Gemarkung Unterrot, Stadt Gaildorf. Anlagenkenndaten: Nennleistung je WEA KW WEA Nr. Nabenhöhe [m] Rotordurchmesser [m] Gesamthöhe [m] 2 152,00 144,00 224, ,70 144,00 242, ,00 144,00 237, ,00 144,00 244,00 Sparkasse Schwäbisch Hall-Crailsheim IBAN: DE BLZ: Konto Nr Swift-BIC: SOLADES1SHA

2 Die in Abschnitt II aufgeführten Antragsunterlagen sind Bestandteil dieser Genehmigung. Sie sind einzuhalten, sofern die Nebenbestimmungen in Abschnitt III keine anderen Regelungen treffen. 3. Der sofortige Vollzug dieser Entscheidung wird gemäß 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegenden Interesse der Antragstellerin und im öffentlichen Interesse angeordnet. 4. Die Genehmigung ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach 13 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen werden. Für die mit den Windenergieanlagen durch Leitung verbundene Wasserkraftanlage und das Unterbecken wird ein eigenständiges wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt. 5. Diese Genehmigung schließt gemäß 13 BImSchG die baurechtliche Genehmigung nach 58 Landesbauordnung(LBO) für die Windenergieanlagen ein. Die Genehmigung erfolgt ohne Baufreigabe. 6. Die Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen erfolgt in einem separaten Gebührenbescheid. Abschnitt II Genehmigungsunterlagen Folgende Antragsunterlagen sind Bestandteil dieser Entscheidung: Ordner 1 Maßstab ggf. Datum vom 1.1 BImSch - Antrag Allgemeine Vorhabensbeschreibung Beschreibung der Gesamtanlage Übergeordnete Planungen / ergänzt Formblätter zum BImSch - Antrag Dokumentation Fa. Gamesa Merkmale und allgemeine Funktionsweise Arbeitsschutz und Maschinensicherheit ohne Datum Beschreibung des Blitzschutzsystems Brandschutzsystem Positionsleuchtsystem Markierung / Befeuerung Beschreibung des Eiserkennungssystems Anerkennung des DWD Übersicht wassergefährdende Stoffe (mit Sicherheitsdatenblättern) Angaben zu Abfällen Schmierplan Übersichtsplan 1 : Übersichtslageplan mit Transportweg 1 : Übersichtslageplan Windenergieanlagen mit Eisfallfläche 1 : Übersichtslageplan mit Eisfallwarnung 1 : Ordner 2

3 Lageplan 1 Windenergieanlage 5 und 4 1 : Lageplan 2 Windenergieanlage 3 1 : Lageplan 3 Windenergieanlage 2 1 : Lageplan 4 Zufahrt von L : Übersicht Schnitte WEA 2 bis 5 (Bauzustand) 1 : Windenergieanlage 2 Schnitt und Ansicht 1: Windenergieanlage 3 Schnitt und Ansicht 1: Windenergieanlage 4 Schnitt und Ansicht 1: Windenergieanlage 5 Schnitt und Ansicht 1: Erläuterungen zum Landschaftsbild Übersichtslageplan Standorte Visualisierung/Photomontage 1 : Panoramabilder Standorte A - C Visualisierung/Photomontage Panoramabilder Standorte D - E Visualisierung/Photomontage Geotechnische Gutachten 3.1 Windenergieanlage mit Druckrohrtrasse, Rohrvortrieb Aktenvermerk Nr.03 Wasserhaltung Baugruben Untersuchungsbericht Chemische Untersuchungen Windmessmast Ordner Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) Anlage_Natura2000_Vorprüfung_Naturstromspeicher Formblatt_Natura2000_Vorpruefung_Naturstromspeicher Formblatt-SAP_Bartfledermäuse ohne Datum 4.5 Formblatt-SAP_Bechsteinfledermaus ohne Datum 4.6 Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Biotoptypenkartierung_Naturstromspeicher Grünordnungsplan mit Karte Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) LBP-Bestands-und Konfliktplan LBP-Landschaftspflegerische Maßnahmen Ordner Schalltechnisches Gutachten Nachberechnung des Schallgutachtens für 2 Immissionsorte Schattenwurfgutachten Erläuterungsbericht Windmessungen Zwischenbericht Windmessung Aussage Ertragsausfall/Abschaltzeiten Lageplan Windenergieanlage 5 und 4 1 : Lageplan Windenergieanlage 3 1 : Lageplan Windenergieanlage 2 1 : Lageplan Druckrohrleitung/Zufahrt von L : Grundstückverzeichnis ohne Datum 9.1 Antrag auf Baugenehmigung Baubeschreibung Lageplan WEA 2-5 1: Übersichtsplan WEA 2-5 1: Randzeichnung zu Übersichtsplan WEA 2 1: Lageplan schriftlicher Teil Eisfallanalyse Risikobewertung

4 - 4 - Abschnitt III Nebenbestimmungen A. Allgemeines 1. Dem Landratsamt Schwäbisch Hall ist rechtzeitig schriftlich anzuzeigen: a) Beginn der Errichtungsmaßnahmen b) Abschluss der Errichtungsmaßnahmen c) Inbetriebnahme 2. Soweit nichts Näheres geregelt ist, sind sämtliche Auflagen bis zur Inbetriebnahme der Anlage zu erfüllen. Die Erledigung ist dem Landratsamt Schwäbisch Hall unter Vorlage geeigneter Nachweise schriftlich spätestens bis zur Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Anlage ist nach Maßgabe des Antrags und den Antragsunterlagen unter Abschnitt II zu errichten, zu betreiben und instand zu halten, sofern sich aus den nachfolgenden Nebenbestimmungen nichts anderes ergibt. 3. Die Anlage ist wie beantragt auf dem folgenden Standort zu errichten und zu betreiben: Standortkoordinaten nach Gauß-Krüger: 4. Zur Sicherung der Rückbauverpflichtung ist eine Sicherheitsleistung von in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder Versicherungsbürgschaft vorzulegen. Die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer Versicherung oder inländischen Bank zu Gunsten des Landes Baden Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Schwäbisch Hall, zu erbringen. 5. Die Windkraftanlage ist mit einer geeigneten technischen Einrichtung auszustatten, welche gemäß dem jeweiligen Stand der Technik zuverlässig und dauerhaft verhindert, dass es beim Betrieb der Windkraftanlage zu Eiswurf kommen kann, welcher Menschen in der Umgebung verletzen oder töten könnte. Besagte technische Einrichtung muss so beschaffen sein, dass sich die Windkraftanlage bei einem solchen drohenden Eisansatz automatisch sofort selbst abschaltet bzw. in den Trudelbetrieb übergeht und in der Folge erst nach menschlichem Zutun manuell wieder in Betrieb genommen werden kann.

5 - 5 - Falls die Windkraftanlage aufgrund besagter technischer Einrichtung zum Stillstand kommt, darf sie erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn eine Vorort- Kontrolle durch eine verantwortliche Person ergeben hat, dass eine Gefahr für Eiswurf im obigen Sinne zweifelsfrei nicht besteht. Die entsprechend verantwortliche Person ist dem Landratsamt Schwäbisch Hall vor der ersten Inbetriebnahme der Windkraftanlage zu benennen. Entsprechendes gilt bei einem personellen Wechsel in Bezug auf diese Verantwortlichkeit. Die oben genannten Kontrollen und das weitere Vorgehen (Inbetriebnahme oder weiterer Stillstand der Windkraftanlage) sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist laufend auf der Anlage vorzuhalten und sie ist mindestens für 5 Jahre beginnend mit dem Folgejahr aufzubewahren. Auf Anforderung ist dem Landratsamt Schwäbisch Hall Einsicht in die Dokumentation in der dann gewünschten Form zu gewähren. Über die Fertigstellung und Betriebstüchtigkeit der oben genannten technischen Einrichtung zur Verhinderung von Eiswurf ist dem Landratsamt Schwäbisch Hall ein geeigneter Nachweis, wie etwa eine schriftliche Bestätigung des Herstellers, vorzulegen. Die Prüfung der Betriebstüchtigkeit der gewählten technischen Lösung zur Verhinderung von Eiswurf ist jährlich zu wiederholen und in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist laufend auf der Anlage vorzuhalten und für mindestens 5 Jahre beginnend mit dem Folgejahr aufzubewahren. Auf Anforderung ist den zuständigen Aufsichtsbehörden Einsicht in die Dokumentation in der dann gewünschten Form zu gewähren. 6. Ein Wechsel des Betreibers ist dem Landratsamt Schwäbisch Hall unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 7. Die über das Fernüberwachungssystem aufgezeichneten Wind- und Anlagendaten sind ein Jahr aufzubewahren und auf Verlangen dem Landratsamt Schwäbisch Hall vorzulegen. Die aufgezeichneten Daten müssen einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können. Es müssen mindestens die Parameter Windgeschwindigkeit, Windrichtung, Leistung und Drehzahl im 10-min-Mittel erfasst werden. 8. Die Grüneinträge in den Planunterlagen sind zu beachten. B. Arbeits- und Immissionsschutz/Betriebssicherheit 1. Schall 1.1 Die WEA sind so zu betreiben, dass Belästigungen der Nachbarschaft durch Lärm vermieden werden. Durch bauliche und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die von dem Betrieb ausgehende Zusatzbelastung die nachstehend genannten Immissionswerte unterschreiten. Bei Überschreitung dieser Beurteilungspegel darf unter Berücksichtigung der Vorbelastung die Gesamtbelastung die nachstehend genannten Immissionswerte um nicht

6 - 6 - mehr als 6 db(a) überschreiten. Allg. Wohngebiet (WA) tagsüber 49 db(a) nachts 34 db(a) Dorf-/Mischgebiet (MI) tagsüber 54 db(a) nachts 39 db(a) Gewerbegebiet (GE) tagsüber 59 db(a) nachts 44 db(a) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen im Allg. Wohngebiet (WA) tagsüber 85 db(a) nachts 60 db(a) Dorf-/Mischgebiet (MI) tagsüber 90 db(a) nachts 65 db(a) Gewerbegebiet (GE) tagsüber 95 db(a) nachts 70 db(a) nicht überschreiten. Die Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung hat nach den Vorschriften der TA Lärm vom (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) zu erfolgen. 1.2 Der Schallleistungspegel einer einzelnen WEA darf 108 db(a) nicht überschreiten. 1.3 Die WEA dürfen nicht ton- und impulshaltig sein. Ton- bzw. impulshaltig sind WEA, für die nach TA Lärm jeweils ein Tonzuschlag von 3 db oder 6 db zu vergeben ist 1.4 Die WEA sind regelmäßig zu warten. Verschleißteile, die eine Erhöhung der Geräuschemissionen bewirken können, sind bei Bedarf regelmäßig auszutauschen. Die Wartung ist in Betriebstagebüchern zu dokumentieren. Es sind mindestens folgende Daten festzuhalten: - Datum der Wartung, - Ergebnis der Wartung, - Austausch der Verschleißteile mit Bezeichnung und Datum, - Besondere Ereignisse Die Betriebstagebücher sind dem Landratsamt Schwäbisch Hall auf Verlangen vorzulegen. 1.5 An den maßgeblichen Immissionsorten sind folgende Beurteilungspegel, hervorgerufen durch die Zusatzbelastung, gemäß Bericht Nr.: MS BW-de, Revision 8 des TÜV Süd Industrie Service GmbH, Wind Cert Services vom , sowie der Nachberechnung Bericht Nr. MS BW-de, Rev. 12 vom einzuhalten: Maßgeblicher Immissionsort Gebietsausweisung (WR, WA, MI) Zusatzbelastung (Obere Vertrauensbereichsgrenze des Schallimmissionswerts) Bezeichnung tags nachts IO01: Kieselberg 1, Flst.Nr Gaildorf MI 54 db(a) 41,4 db(a) IO02: Eisbach 4, Flst.Nr. 288/1 MI 54 db(a) 44,0 db(a) Gaildorf IO03: Steigenhaus 2, MI 54 db(a) 40,5 db(a)

7 - 7 - Flst.Nr Gaildorf IO04: Hohbühl 2, Flst.Nr. 530/ Gaildorf IO05: Schweizerhof 1, Flst.Nr Gaildorf IO06: Kelterstraße 15, Flst.Nr. 737/ Gaildorf IO07: Crailsheimer Straße 4, Flst.Nr Gaildorf IO08: Kirchbergweg 7, Flst.Nr. 1254/ Gaildorf IO09: Am Dahnbach 24, Flst.Nr Gaildorf IO10: Martin-Luther-Straße 25, Flst.Nr. 1274/ Gaildorf Nachberechnung: Holunderweg 2, Flst.Nr. 1190/ Gaildorf IO12: Asangstraße 13, Flst.Nr. 163/ Gaildorf IO13: Taläckerhof 1, Flst.Nr Gaildorf IO14: Taläckerhof 1, Flst.Nr Gaildorf IO15: Im Hag 1, Flst.Nr Gaildorf IO16: Hagäcker 8, Flst.Nr 580/ Gaildorf WR 44 db(a) 31,3 db(a) MI 54 db(a) 39,0 db(a) MI 54 db(a) 39,3 db(a) MI 54 db(a) 39,0 db(a) WA 49 db(a) 37,9 db(a) WA 49 db(a) 39,8 db(a) WA 49 db(a) 37,5 db(a) WR 54 db(a) 35,0 db(a) WA 49 db(a) 37,9 db(a) MI 54 db(a) 39,0 db(a) MI 54 db(a) 39,0 db(a) WA 49 db(a) 38,4 db(a) WA 49 db(a) 39,2 db(a) 1.6 Das tatsächliche Schallverhalten durch den Betrieb mit Nennleistung einer WEA des erstellten Anlagentyps ist innerhalb von 1 Jahr nach Inbetriebnahme nachzuweisen. Dieses ist durch eine schalltechnische Vermessung gemäß Technischer Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, Revision 18, Stand der FGW e.v.- Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, von einer nach 26 Bundesimmissionsschutzgesetz bekannt gegebenen bzw. notifizierten Messstelle durchführen zu lassen. In diesem Fall kommt nur ein Institut in Frage, das nachweislich Erfahrung mit der schalltechnischen Vermessung von Windenergieanlagen hat und das an der Erstellung der Schallimmissionsprognose nicht mitgearbeitet hat. Spätestens 14 Tage nach Inbetriebnahme ist dem Landratsamt Schwäbisch Hall eine Kopie der Auftragsbestätigung für die Messung zu übersenden. Um das Messkonzept abzustimmen, muss sich die sachverständige Stelle mindestens 4 Wochen vor Durchführung der Messung mit dem Landratsamt Schwäbisch Hall in Verbin-

8 - 8 - dung setzen. Nach Durchführung der Messung sind dem Landratsamt Schwäbisch Hall zwei Exemplare des Messberichts vorzulegen. 1.7 Auf Grundlage des ermittelten tatsächlichen Schallverhaltens ist die Schallimmissionsprognose innerhalb von 2 Monaten nach Vorliegen der Messergebnisse zu ü- berarbeiten. Dem Landratsamt Schwäbisch Hall sind zwei Exemplare der Schallimmissionsprognose vorzulegen. Bei der Nachberechnung ist bei der Berücksichtigung der Unsicherheiten von folgenden Werten auszugehen: - Prinzipielle Unsicherheit des Prognosemodells der Ausbreitungsrechnung (σ Prog ) mit 1,5 db(a). - Serienstreuung der WEA (σ P ) mit 1,2 db(a). Bei Vorliegen eines Berichts auf Grundlage einer drei- oder mehrfachen Vermessung des Anlagentyps, ist σ P der Standardabweichung gleichzusetzen. - Ungenauigkeit der Schallemissions-Vermessung der WEA bzw. des Schallleistungspegels (σ R ) mit 0,5 db(a), wenn für die WEA ein garantierter Schallleistungspegel vorliegt, oder 0,5 db(a), wenn die WEA gem. DIN dreifach vermessen wurde, sonst Ungenauigkeit, die im Vermessungsbericht durch das Messinstitut angegeben wird oder 1,5 db(a), wenn im Vermessungsbericht keine Angabe zur Messungenauigkeit gemacht wird oder 1,5 db(a) bei nicht garantierten, prognostizierten Schallleistungspegeln. 1.8 Die Windenergieanlage 2 ist solange während der Nachtzeit von 22:00-6:00 Uhr außer Betrieb zu setzen, bis durch eine Nachberechnung der Schallimmissions-

9 - 9 - prognose auf Grundlage des ermittelten tatsächlichen Schallverhaltens ein immissionsverträglicher Nachtbetrieb aller vier Windenergieanlagen nachgewiesen wird. 2. Schatten 2.1 Es muss durch geeignete Abschalteinrichtungen überprüfbar und nachweisbar sichergestellt werden, dass die Schattenwurf-Immissionen der Windenergieanlagen insgesamt real an den Immissionsorten 8 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Kalendertag nicht überschreiten. Sofern eine Abschalteinrichtung verwendet wird, die keine meteorologischen Parameter erfassen kann, darf eine astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer (worst case) von 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Kalendertag nicht überschritten werden. Diese zeitlichen Beschränkungen gelten auch für Immissionsorte, die durch die WEA beaufschlagt werden, aber nicht gesondert aufgeführt wurden. Die ermittelten Daten zur Sonnenscheindauer und Abschaltzeit, Windgeschwindigkeit, Windrichtung, Leistung und Drehzahl sind zu erfassen und über mindestens ein Jahr zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind dem Landratsamt Schwäbisch Hall auf Verlangen vorzulegen. 2.2 Es muss durch eine Abschalteinrichtung überprüfbar und nachweisbar sichergestellt werden, dass die Schattenwurf-Immissionen der Windkraftanlagen an den Immissionsorten gemäß Bericht Nr.: MS BW-de, Revision 9 des TÜV Süd Industrie Service GmbH, Wind Cert Services vom die in nachfolgender Tabelle genannten Werte nicht überschreiten: Maßgeblicher Immissionsort Kennung Bezeichnung A IO01: Kieselberg 1, Flst.Nr Gaildorf B IO02: Eisbach 4, Flst.Nr. 288/ Gaildorf C IO03: Steigenhaus 2, Flst.Nr Gaildorf D IO04: Hohbühl 2, Flst.Nr. 530/ Gaildorf E IO05: Schweizerhof 1, Flst.Nr Gaildorf F IO06: Kelterstraße 17, Flst.Nr. 737/ Gaildorf G IO07: Crailsheimer Straße 4, Flst.Nr Gaildorf max. zulässige tatsächliche Schattendauer Stunden pro Minuten pro Kalenderjahr Tag

10 H IO08: Brenzstraße 2, Flst.Nr. 1242/ Gaildorf I IO09: Panoramastraße 1, Flst.Nr. 1189/ Gaildorf K IO10: Eisbach 3, Flst.Nr. 287/ Gaildorf L IO12: Am Dahnbach 30, Flst.Nr. 1109/ Gaildorf Im Zuge der Programmierung der Regeltechnik der Abschalteinrichtungen für die Begrenzung der Schattenwurfimmissionen müssen die betroffenen Immissionsorte vor Ort genau untersucht werden. Bei der Festlegung der genauen Abschaltzeiten ist die räumliche Ausdehnung am Immissionsort (z. B. Fenster- oder Balkonfläche) zu berücksichtigen. Bei Innenräumen ist die Bezugshöhe die Fenstermitte. Bei Außenflächen beträgt die Bezugshöhe zwei Meter über Boden. Vor Programmierung der Regeltechnik müssen die erforderlichen Koordinaten (z. B. Rechts- und Hochwert) der betroffenen schutzbedürftigen Räume und der Windkraftanlage vermessungstechnisch ermittelt werden. 2.4 Die Schattenwurfprognose weist für die relevanten Immissionsorte B und K eine Ü- berschreitung der zumutbaren Beschattungsdauer von 30 Stunden/Jahr (worst case) bzw. 30 Minuten/Tag aus. An diesen Immissionsaufpunkten müssen alle für die Programmierung der Abschalteinrichtungen erforderlichen Parameter exakt ermittelt werden. Die Koordinaten und berechneten Zeiten der Schattenwurfprognose geben keine ausreichende Genauigkeit für die Programmierung. Gemäß der Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise), Stand: des Länderausschuss für Immissionsschutz ist bei der Festlegung der genauen Abschaltzeiten die räumliche Ausdehnung am Immissionsort (z. B. Fenster- oder Balkonfläche) zu berücksichtigen. 2.5 Vor Inbetriebnahme ist vom Hersteller der Anlage eine Fachunternehmererklärung vorzulegen, wonach ersichtlich ist, wie die Abschaltung bei Schattenwurf bezogen auf den jeweiligen Immissionsort maschinentechnisch gesteuert wird und somit die Auflagen in Ziffern 2.1 und 2.2 eingehalten werden. 3. Lichtimmissionen 3.1 Die Oberfläche der Windkraftanlage ist so herzustellen, dass Lichtreflexe vermieden werden. 3.2 Durch Einsatz von Sichtweitenmessgeräte ist die Befeuerung gemäß der in Ziffern 14.2 und 17.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen genannten Bedingungen zu reduzieren. Die Hinderniskennzeichnung der WEA ist zu synchronisieren. 4. Arbeitsschutz 4.1 Bei der Ausführung des Bauvorhabens sind die Baustellenverordnung und die allgemeinen Grundsätze (Maßnahmen des Arbeitsschutzes) nach 4 Arbeitsschutz-

11 gesetzes zu beachten. 4.2 Die Sicherheitshinweise des Betriebshandbuches der Windenergieanlage sind zu beachten und einzuhalten. Es darf nur geschultes und unterwiesenes Personal Zutritt zur Anlage haben. 4.3 Die Installation der elektrischen Anlagen ist entsprechend den vom Verband Deutscher Elektrotechniker herausgegebenen Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt - DIN VDE auszuführen. Bei Nennspannungen von 1 kv und darüber sind die DIN VDE 0101 und die Bestimmungen für den Betrieb von elektrischen Anlagen - DIN VDE 0105 Teil 1 - zu beachten. 4.4 Die Aufzugsanlagen und ihre Anlagenteile sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs zu prüfen. 4.5 Bei längeren Revisionen oder Wartungsarbeiten an den Windenergieanlagen sind den Beschäftigten mobile Sanitäreinrichtungen zur Verfügung zu stellen. 5. Abfallrecht 5.1 Die anfallenden Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die hierzu ergangenen Rechtsvorschriften sind insbesondere bzgl. der Nachweisführung zu beachten und einzuhalten. 5.2 Die Lagerung von wassergefährdenden Abfällen (Altöl, ölverschmutzte Betriebsmittel etc) hat überdacht, schlagregengeschützt und bei flüssigen Abfällen auf einer zugelassenen Auffangwanne zu erfolgen. C. Gewässer- und Bodenschutz 1. Wassergefährdende Stoffe Antragsgemäß werden in den Windkraftanlagen wassergefährdende Stoffe gelagert (Schmierstoffe, Öle, Altöl, etc.) und mit ihnen umgegangen. Zum Schutz des Untergrundes/Grundwassers sind an die bauliche Gestaltung der Anlage beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen folgende Anforderungen zu stellen: 1.1 Gebinde/Fässer sind in Auffangwannen mit bauaufsichtlicher Zulassung zu lagern. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne (Auffangraum) ist für das Volumen des größten Einzelbehälters und mindestens 10 % der insgesamt darin gelagerten Flüssigkeitsmenge zu bemessen. 1.2 Im Turm der Windkraftanlage ist eine Stahlwanne eingeschweißt. Diese ist dicht herzustellen, auf Dichtheit zu prüfen und derart auszuführen, dass sämtliche Flüssigkeiten aus der Gondel im Havariefall aufgenommen werden können.

12 Die Wanne wird über eine Schlauchleitung entleert. Es sind 2 Kugelhähne (an der Wanne und am Auslauf) zu montieren. Nach dem Entleeren ist durch Betriebsanweisung sicherzustellen, dass die Kugelhähne händisch geschlossen werden oder das unabsichtliche Auslaufen der Wanne wird konstruktiv durch Magnetventile verhindert. 1.4 Beim Lagern und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 1.5 Beim Ölwechsel wird über die Schlauchleitung ein Behälter außerhalb der Windkraftanlage mit gebrauchtem Schmieröl befüllt. Der Behälter ist doppelwandig auszuführen oder auf einer Wanne zu stellen. Der Befüllvorgang ist durch einen Mitarbeiter ständig zu überwachen. Ölbinder ist in ausreichendem Maß griffbereit zu halten. 1.6 Die Trafos werden als trockene Trafos ausgeführt. Der Aufstellungsort bedarf daher aus wasserwirtschaftlicher Sicht keinen besonderen Anforderungen. 2. Betankung der Baufahrzeuge und -maschinen: 2.1 Die Betankung der Baufahrzeuge hat auf entsprechend abgesicherten und vor Niederschlagswasser geschützten Tankflächen zu erfolgen. Das entsprechende Havarievolumen (R1 nach DWA 781) muss aufgenommen werden können. Die Wanne ist leer und trocken zu halten. Sollte trotz Abdeckung Niederschlagswasser anfallen, ist dies schadlos zu beseitigen. 2.2 Die Betriebstankstellen sind gemäß dem beiliegenden Merkblatt zu errichten und zu betreiben. 2.3 Große Kettenfahrzeuge, welche durch Größe und Gewicht nicht zur Betriebstankstelle fahren können, können im Feld ausschließlich unter Berücksichtigung folgender Punkte betankt werden: - durch GGVS//ADR zugelassene Betankungsfahrzeuge - im Vollschlauchverfahren - die Füllgeschwindigkeit ist auf 200 l/min. zu begrenzen - es ist eine automatisch abschaltende Zapfpistole oder eine Befüllung mit Grenzwertgeber zu verwenden. - der Befüllvorgang ist von 2 Personen dauerhaft zu überwachen - es ist ausreichend Ölbindematerial vor Ort griffbereit zu halten. - der Befüllplatz ist eben und hat einen möglichst bindigen Boden D. Baurecht 1. Die Abnahme nach Fertigstellung und vor Ingebrauchnahme der Windenergieanlage wird gemäß 67 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO) angeordnet. Die angeordnete Abnahme ist rechtzeitig zu beantragen. Verwenden Sie hierzu bitte das beigefügte Formular.

13 Vermessungs- und Grenzzeichen dürfen durch die Bauarbeiten nicht zerstört werden. Im Zweifelsfall ist vor Beginn der Arbeiten das Landratsamt Schwäbisch Hall, Fachbereich Vermessung (ehemals Staatliches Vermessungsamt) zu benachrichtigen, damit ggf. eine Sicherung erfolgen kann. 3. Die geplanten Aufschüttungen/Abgrabungen sind weich und harmonisch dem vorhandenen bzw. geplanten Gelände anzupassen. Auf die Bestimmungen des Nachbarrechts wird hingewiesen. 4. Die Genehmigung wird ohne Baufreigabe, d. h. ohne "Roten Punkt" erteilt. Die Bauarbeiten werden erst dann zur Ausführung freigegeben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden: - Es ist eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bauleitererklärung eines Bauleiters, der für die ihm unterliegenden Aufgaben die erforderliche Sachkunde und Erfahrung haben muss ( 45 LBO), vorzulegen. - Die vollständigen bautechnischen Nachweise nach 9 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) sind vorzulegen und der Stand der Prüfung vorgenannter Bauvorlagen durch einen Prüfstatiker muss die Baufreigabe rechtfertigen. - Zur Sicherung der Rückbauverpflichtung ist eine Sicherheitsleistung von ,- in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder Versicherungsbürgschaft vorzulegen. - Ein Nachweis für die geleistete Ersatzzahlung i.h.v ,- für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ist vorzulegen. - Es ist ein Turbulenzgutachten, das von einem gemäß dem DIBt aufgestellten Richtlinie benannten Gutachter erstellt wurde. Das Landratsamt Schwäbisch Hall behält sich vor, bei fehlender Plausibilität oder erkennbaren statisch/technischen Unstimmigkeiten das Gutachten auf Kosten des Bauherrn durch einen zweiten akkreditierten Gutachter überprüfen und bewerten zu lassen. 5. Die statisch und konstruktiv wesentlichen Bauteile sind vor ihrem Einbau oder ihrer Herstellung vom Bauleiter oder vom Statiker zu kontrollieren. 6. Neben der Prüfung der bautechnischen Nachweise wird dem Prüfstatiker auch die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht gemäß 17 Abs. 1 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) übertragen. Der Prüfstatiker ist rechtzeitig zur Durchführung notwendiger Kontrollen vor Einbau oder Herstellung statisch oder konstruktiv wesentlicher Bauteile zu benachrichtigen. 7. Die genaue Lage der jeweiligen Windenergieanlage auf dem Baugrundstück ist anhand der genehmigten Pläne festzulegen. Die Fußbodenhöhe (OK Rohfußboden Aktivbecken) wird wie folgt festgesetzt: Windenergieanlage 2: 501,50 m ü NN Windenergieanlage 3: 489,50 m ü NN

14 Windenergieanlage 4: 489,50 m ü NN Windenergieanlage 5: 485,50 m ü NN 8. Das Einschneiden des Schnurgerüstes und die Anbringung der festgelegten Erdgeschossfußbodenhöhe am Schnurgerüst vor Baubeginn ist einem Vermessungssachverständigen oder dem Landratsamt Schwäbisch Hall, Vermessungsamt, zu übertragen. 9. An Kanten von Flächen, bei denen eine Absturzgefahr besteht bzw. die mehr als 1,0 m Höhenunterschied aufweisen, sind geeignete Umwehrungen anzubringen. Dies gilt insbesondere für Öffnungen in begehbaren Decken, Rändern von begehbaren Dachflächen, offene Schächte und Gruben, Balkone usw. E. Luftrecht 1. Kennzeichnung der Anlage Die Tages- und Nachtkennzeichnung der Windkraftanlage ist soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV; NfL I 143/07 vom ) anzubringen. Tageskennzeichnung: Die Rotorblätter der WEA sind weiß oder grau auszuführen; im äußeren Bereich sind sie durch 3 Farbfelder von je 6 m Länge (außen beginnend 6 m orange/rot - 6 m weiß/grau - 6 m orange/rot) zu kennzeichnen. Hierfür sind die Farbtöne verkehrsweiß (RAL 9016), grauweiß(ral9002), lichtgrau (RAL 7035), achatgrau (RAL 7038), verkehrsorange (RAL 2009) oder verkehrsrot (RAL 3020) zu verwenden. Um den erforderlichen Kontrast herzustellen, ist weiß mit orange zu kombinieren. Die Grautöne sind mit rot zu kombinieren. Die Verwendung entsprechender Tagesleuchtfarben ist zulässig. Die äußersten Farbfelder müssen orange/rot sein. Aufgrund der beabsichtigten Höhe der Windkraftanlagen und dem Standort im Wald ist ein 3 m hohes Farbfeld (Farbring) am Tragemast dessen Höhe 85 ± 5 m Höhe über Grund beträgt und die Einfärbung des Maschinenhauses (zumindest ein 2 m breiter Streifen in der Mitte des Maschinenhauses, beidseitig) im Farbton orange bzw. rot anzubringen. An den geplanten Windkraftanlagen sind weiß blitzende Mittelleistungsfeuer (Gefahrenfeuer) mit einer mittleren Lichtstärke von cd ± 25 % (Typ A gemäß ICAO Anhang 14, Band 1, Punkt 6.3.3) in der Ebene der Feuer W rot, so anzubringen, dass die Rotorblattspitzen das Hindernis um maximal 65 m überragen. Nachtkennzeichnung: Die Nachtkennzeichnung der Windenergieanlagen erfolgt durch Hindernisfeuer (Anhang 1 der AVV), Gefahrenfeuer, Blattspitzenfeuer (Anhang 2 der AVV) oder Feuer W, rot (Anhang 3 der AVV) Die Nachtkennzeichnung soll aus Hindernisfeuern an den Blattspitzen (Blattspitzenhindernisfeuer jeweils 10 cd) in Verbindung mit einem Hindernisfeuer (10 cd ) auf dem Maschinenhausdach bestehen. Bei dieser Ausführung muss durch Steuerungseinrichtungen sichergestellt sei, dass immer das höchste Blatt in einem Bereich ± 60 (bei 2-Blattrotoren ± 90 ) von der Senk rechten gemessen beleuchtet ist.

15 Bei Stillstand des Rotors bzw. Drehzahlen unterhalb 50 % der niedrigsten Nenndrehzahl sind alle Blattspitzen zu beleuchten. Die Nachtkennzeichnung kann alternativ durch Gefahrenfeuer (2000 cd) oder das Feuer W, rot (100 cd), dessen Spezifikation in Anhang 3 der o.g. AVV aufgeführt ist, ausgeführt werden. Die Befeuerung am Turm ist wie folgt anzubringen: -Die Befeuerung, die aus vier Hindernisfeuern (bei Einbauhindernisfeuern sind sechs Feuer erforderlich) besteht, ist gleichmäßig auf den Umfang zu verteilen. -Weitere Ebenen sollen von der Befeuerung auf dem Maschinenhausdach aus nach unten mit einem jeweiligen Abstand von 40 m bis 45 m angebracht werden, wobei die Anzahl der Ebenen von der Gesamtlänge des Mastes abhängig ist. Beleuchtungsabstand (X), 40m 45m Gesamtturmhöhe (Y) Anzahl der Befeuerungsebenen N = Y [Meter] X [Meter] Bei der Nachtkennzeichnungsausführung durch Gefahrenfeuer bzw. Feuer W, rot (100 cd) ist sicherzustellen, dass bei Rotorstillstand die Hindernisfeuer der Befeuerungsebene am Mast aus keiner Richtung völlig verdeckt werden. Die weiß blitzenden Mittelleistungsfeuer (Tag), das Gefahrenfeuer (Nacht) oder das Feuer W, rot (Nacht) sind so zu installieren, dass immer mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist. Gegebenenfalls müssen die Feuer gedoppelt, jeweils versetzt auf dem Maschinenhausdach - nötigenfalls auf Aufständerungen - angebracht werden. Dabei ist zu beachten, dass die gedoppelten Feuer gleichzeitig (synchron blinkend) betrieben werden. Das gleichzeitige Blinken ist erforderlich, damit die Feuer der Windkraftanlage während der Blinkphase nicht durch einen Flügel des Rotors verdeckt werden. Für das Feuer W, rot ist die Taktfolge 1 s hell- 0,5 s dunkel-1 s hell-1,5 s dunkel einzuhalten. Die Rotorblattspitze darf das Gefahrenfeuer um bis zu 50 m und das Feuer W, rot um bis zu 65 m überragen. Für die Ein- und Ausschaltvorgänge der Nachtkennzeichnung bzw. Umschaltung auf die alternative Tageskennzeichnung sind Dämmerungsschalter, die bei einer Umfeldhelligkeit von 50 bis 150 Lux schalten, einzusetzen. Bei Ausfall einer Spannungsquelle muss sich die Befeuerung automatisch auf ein Ersatzstromnetz umschalten. Bei Ausfall eines Feuers muss eine automatische Umschaltung auf ein Ersatzfeuer erfolgen. Bei Leuchtmitteln mit langer Lebensdauer (z.b. LED), deren Betriebsdauer zu erfassen ist, kann auf Ersatzfeuer verzichtet werden. Die Leuchtmittel sind nach Erreichen des Punktes mit 5 % Ausfallwahrscheinlichkeit auszutauschen. Als Grundlage für die Berechnung der notwendigen Kapazität einer Ersatzstromversorgung ist der Zeitraum zugrunde zu legen, den der Anlagenbetreiber benötigt, um

16 eine Stromversorgung wiederherzustellen. Dieses muss im Genehmigungsverfahren durch den Anlagenbetreiber ggü. der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden. Die Zeitdauer der Unterbrechung darf 2 Minuten nicht überschreiten. Die oben aufgeführten erforderlichen Kennzeichnungen sind nach Erreichen der jeweiligen Hindernishöhe zu aktivieren und mit Notstrom zu versorgen. Eine Reduzierung der Nennlichtstärke bei weiß blitzenden Mittelleistungsfeuern, Feuer W, rot und/oder Gefahrenfeuern ist nur bei Verwendung der vom Deutschen Wetterdienst (DWD) anerkannten meteorologischen Sichtweitenmessgeräten möglich. Installation und Betrieb haben nach den Bestimmungen des Anhangs 4 der o.g. AVV zu erfolgen. Das auf Grund der Vorgaben der Luftfahrtbehörde vorzulegende Markierungskonzept (Tages- und Nachtkennzeichnung) ist der Luftfahrtbehörde beim Regierungspräsidium Stuttgart, Postfach , Stuttgart spätestens 8 Wochen vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Tages- und Nachtkennzeichnung ist vor Inbetriebnahme der Anlagen durch die Luftverkehrsbehörde beim Regierungspräsidium Stuttgart abzunehmen. Das Landratsamt Schwäbisch Hall ist über Fertigstellung der Anlagen mind. zwei Monate vorher zu informieren. 2. Kennzeichnung von Kränen Sollten Kräne zum Einsatz kommen, sind diese ab 100m über Grund mit einer Tageskennzeichnung und an der höchsten Stelle mit einer Nachtkennzeichnung (Hindernisfeuer) zu versehen. 3. Luftrechtliche Wartungs- und Meldepflichten Ausfälle der Befeuerung, die nicht sofort behoben werden können, sind der NO- TAMZentrale in Frankfurt/Main unter der Rufnummer 069 / bekannt zu geben. Der Betreiber hat den Ausfall der Kennzeichnung unverzüglich zu beheben. Die erforderliche Veröffentlichung durch die NOTAM-Zentrale ist längstens für 2 Wochen sichergestellt. Sollte die Instandsetzung in einem kürzeren Zeitraum erfolgen, ist dies ebenfalls unter der oben genannten Rufnummer mitzuteilen. 4. Mitteilung des Baubeginns 4.1 Zur Veröffentlichung der Bauwerke als Luftfahrthindernisse sind dem Regierungspräsidium Stuttgart, Postfach , Stuttgart vom Bauherrn bei Baubeginn die folgenden Angaben zu übermitteln: Da die Windkraftanlage als Luftfahrthindernis veröffentlicht werden muss und aufgrund der Anlagenhöhe von mehr als 150m über Grund besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen, ist aus Sicherheitsgründen die rechtzeitige Bekanntgabe des Baubeginns (mind. 6 Wochen vor Baubeginn) erforderlich. Die Mitteilung sollen die folgenden, endgültigen Veröffentlichungsdaten enthalten: 1. Name des Standortes

17 Geogr. Standortkoordinaten in Grad, Minuten und Sekunden mit Angabe des Bezugsellipsoid (Bessel, Krassowski oder WGS 84 mit einem GPS-Empfänger gemessen) 3. Höhe der Bauwerksspitze in m ü. Grund 4. Höhe der Bauwerksspitze in m ü. NN 5. Art der Kennzeichnung (Beschreibung) 6. Name, Anschrift und Rufnummer eines Ansprechpartners bei Ausfall/Instandsetzung der Befeuerungsanlagen. 4.2 Folgende Daten sind ebenfalls mindestens 6 Wochen vor Baubeginn dem Bundesamt für Infrastruktur Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum für Baumanagement Stuttgart, Postfach , Stuttgart mindestens 5 Wochen vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen: 1) Name des Standortes 2) Geografische Standortkoordinaten [Grad, Min. und Sek. mit Angabe des Bezugsellipsoid (Bessel, Krassowski oder WGS 84 mit einem GPS-Empfänger gemessen)] 3) Höhe der Bauwerksspitze [in Meter über Grund] 4) Höhe der Bauwerksspitze [in Meter über NN] 5) Art der Kennzeichnung [Beschreibung] 6) Datum der geplanten Fertigstellung 7) zu gegebener Zeit - der Abbau der Anlage F. Brandschutz 1. Es ist ein Anlagendokument zu erstellen, in dem insbesondere das Technische Koordinierungsmemorandum G 10 X Brandschutz sowie die Sicherheitsdatenblätter einzuarbeiten sind. 2. Alle Absperrvorrichtungen, Einrichtungen zur Notabschaltung usw. sind zu kennzeichnen. Wenn mehrere Absperrvorrichtungen betätigt werden müssen um einen Anlagenteil außer Betrieb zu nehmen, muss die Beschriftung eine eindeutige Nummerierung enthalten. 3. Notabschaltungen müssen ständig zugänglich gehalten werden. 4. Für die bauliche Anlage sind Feuerwehrpläne nach DIN zu erstellen. Die Verteilung dieser Pläne ist mit dem Brandschutzsachverständigen der Brandschutzbehörde abzustimmen. 5. Das Anlagendokument ist den Feuerwehrplänen hinzuzufügen. 6. Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Entnahmemöglichkeit über die geplanten Leitungen im Bereich der Schieber oder über das Passivbecken nachzuweisen. Einzelheiten sind mit dem Brandschutzsachverständigen abzuklären. 7. Die Entnahmestelle muss über eine mindestens 3,50 m breite und für Feuerwehrfahrzeuge mit 11 t Achslast befestigte Zufahrt erreichbar sein. Die Zufahrt muss in eine gleichartig aufgebaute Aufstellfläche von mindestens 10 m Länge und 5 m Brei-

18 te münden. Die Zufahrt und die Aufstellfläche sind ständig freizuhalten und entsprechend zu kennzeichnen. 8. Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind zugelassene Feuerlöscher nach DIN EN 3 in ausreichender Anzahl bereitzuhalten. Die Art des Löschmittels, die Größe der Feuerlöscher und deren Standorte, sind im Benehmen mit der für den vorbeugenden Brandschutz zuständigen Dienststelle vor Inbetriebnahme der baulichen Anlage festzulegen. 9. Der örtlichen Feuerwehr ist in regelmäßigen Abständen Gelegenheit zur Begehung der baulichen Anlage zu geben. G. Natur- und Artenschutz 1. Die naturschutzrechtlichen Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind, falls nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, entsprechend den vorgelegten Antragsunterlagen auszuführen. Eine Abweichung von den durch diese Entscheidung festgesetzten Vorgaben, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Landratsamtes Schwäbisch Hall zulässig. 2. Die Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sowie die Auflagen zum Monitoring aller planungsrelevanten Arten aus der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Anlage 4.1 der Antragsunterlagen, sind von einer sachkundigen Person verbindlich durchzuführen. Das Gondelmonitoring für Fledermäuse ist im ersten und zweiten Betriebsjahr nach den Hinweisen der LUBW im Zeitraum vom 01. April bis durchzuführen. Die Abschaltung erfolgt zwischen und , davon zwischen und zwischen 1 h vor Sonnenuntergang und bis Sonnenaufgang und zwischen und zwischen 3 h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie bei Windgeschwindigkeiten < 6 m/s und einer Temperatur von mindestens 10 C in Gondelhöhe. Im zweiten Betr iebsjahr kann der im Fach- Gutachten genannte Abschaltalgorithmus basierend auf den Ergebnissen aus dem ersten Monitoringjahr angepasst eingesetzt werden. Im dritten Betriebsjahr ist der anlagenspezifische Betriebsalgorithmus anzuwenden. Alle 3 Jahre ist für eine auszuwählende Anlage eine Validierung des Abschaltalgorithmus vorzunehmen. Über das Monitoring sind Berichte anzufertigen und dem Landratsamt unaufgefordert umgehend vorzulegen. 3. Die in der Anlage Natura 2000 Vorprüfung Naturstromspeicher/Formblatt Natura 2000-Vorprüfung, Anlage 4.2 und 4.3 der Antragsunterlagen, vorgeschlagenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind verbindlich zu beachten bzw. durchzuführen. 4. Die im LBP Naturstromspeicher, Anlage 4.9 der Antragsunterlagen / LBP BuKPlan Naturstromspeicher, Anlage 4.10 der Antragsunterlagen und LBP MPlan Naturstromspeicher, Anlage 4.11 der Antragsunterlagen, vorgeschlagenen Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind verbindlich zu beachten, bzw. umzusetzen. Für die Ausgleichsmaßnahmen A1 bis A3 dürfen nur autochthone Gehölze aus gebietsheimischer Herkunft gepflanzt werden. Die Pflanzungen sind im Herbst vollständig durchzuführen, um den Gehölzjungpflanzen gute Startbedingungen zu ge-

19 ben. Abgängige Gehölze sind in den ersten drei Jahren nach der Pflanzung zu ersetzen, wenn der Pflanzverband sichtbare Lücken aufweist. Die anzulegenden Gehölze sind dauerhaft zu erhalten. Schädigungen der Gehölzbereiche durch Nutzung als Lagerfläche, Abstellen von Fahrzeugen oder Befahren sind nicht zulässig. Eine Dokumentation nach realisierter Neupflanzung ist vorzulegen. Der Unteren Naturschutzbehörde ist jährlich über einen Zeitraum von 5 Jahren über den Zustand der Realisierung der Ausgleichsmaßnahme, der erfolgten Pflegemaßnahmen und der Ersatzpflanzungen für abgängige Gehölze schriftlich zu berichten. Die Ausgleichsmaßnahmen sind in dem Jahr umzusetzen, in dem mit dem Bau der Anlagen begonnen wird. 5. Für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird eine Ersatzzahlung i.h.v ,- festgesetzt (Fälligkeit siehe S. 13): Die Ersatzzahlung ist unter Angabe des Verwendungszwecks Ausgleichsabgabe Landkreis Schwäbisch Hall an die Stiftung Naturschutzfonds beim Ministerium Ländlicher Raum in Stuttgart, Baden-Württembergische Bank, IBAN DE , BIC SOLADEST, zu überweisen. 6. Im Rahmen der Baumaßnahmen sind die Vorgaben der DIN Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen einzuhalten. H. Straßenrecht 1. Die Entwässerungseinrichtungen der Landes - und Bundesstraßen dürfen nicht beeinträchtigt werden. 2. Die Querdolen und Längsdolen für die Straßenentwässerung der Landes- und Bundesstraßen dürfen nicht beschädigt bzw. deren Wasserabfluss nicht behindert werden. 3. Für die Inanspruchnahme bundes- und landeseigener Straßenflächen ist rechtzeitig vor Baubeginn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Landratsamt Schwäbisch Hall, Amt für Straßenbau und Nahverkehr, abzuschließen. Die Flächen der Bundesund Landesstraßen dürfen vor Abschluss der Nutzungsverträge nicht in Anspruch genommen werden. 4. Durch die andersartige Nutzung der vorhandenen Zufahrten zur L 1066 und den Bundesstraße 19 und 298 sowie der zusätzlich geplanten Zufahrten während der Baumaßnahme, müssen Sondernutzungsvereinbarungen mit dem Landratsamt Schwäbisch Hall, Amt für Straßenbau und Nahverkehr, abgeschlossen werden. Dabei müssen die Zufahrten für die Bauzeit auf ganzer Breite und mindestens 30 m Länge ausreichend bituminös befestigt werden. Eine Befestigung mit Schotter ist nicht ausreichend und gefährdet durch auf die Fahrbahn fallende Steine die Verkehrssicherheit auf der Landesstraße und den Bundesstraßen. 5. Die im Planungsgebiet zuständige Straßenmeisterei Gaildorf, Tel / ist über den Beginn und die geplante Durchführung der Bauarbeiten rechtzeitig zu unterrichten.

20 I. Stadt Gaildorf 1. An den Windenergieanlagen dürfen Bauteile zu Zwecken des Mobilfunks nicht angebracht werden. J. Denkmalschutz 1. Das Regierungspräsidium Stuttgart/ Archäologische Denkmalpflege, vertreten durch Herrn Dr. Christian Bollacher (christian.bollacher@rps.bwl.de) ist drei Wochen vor Beginn der Erdarbeiten schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen.

21 Abschnitt IV Hinweise 1. Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage bedürfen gemäß 15, 16 BImSchG der vorherigen Anzeige oder ggf. auch bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen einer Änderungsgenehmigung. Die Anzeige bzw. der Antrag auf Änderungsgenehmigung ist beim Landratsamt einzureichen. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem Landratsamt. 2. Diese Genehmigung erlischt, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (vgl. 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). 3. Beabsichtigt der Antragsteller den Betrieb der Anlagen einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehene Maßnahme zur Erfüllung der sich aus 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen. 4. Wird nach Erteilung der Genehmigung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichem Belästigungen geschützt ist, können nach 17 Abs. 1 BImSchG nachträgliche Anordnungen getroffen werden. 5. Sofern bei der Ausführung des Bauvorhabens a) die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder b) der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet ist dem Bau- und Umweltamt, Fachbereich Arbeits- und Immissionsschutz, Schwäbisch Hall spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung nach Anhang I der Baustellenverordnung zu übersenden. 6. Werden auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Koordinator ist verantwortlich für die Planung und Organisation der Baustelle, hat ggf. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen und auf der Baustelle die Einhaltung aller Arbeitsschutzmaßnahmen zu überwachen. 7. Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach 5 des Arbeitschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

22 Anhand der Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz, 3 Betriebssicherheitsverordnung und 7 Gefahrstoffverordnung sind die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen festzulegen. Dabei sind die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen festzulegen. 9. Nach 3 Arbeitsstättenverordnung ist für die Arbeitsstätte, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren. 10. Bei der Erstellung einer windenergieanlagenspezifischen Gefährdungsbeurteilung bietet die BG-Informationsschrift (BGI) 657 Windenergieanlagen detaillierte Hilfestellung. 11. Gemäß der 26. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV Verordnung über elektromagnetische Felder) handelt es sich bei Trafoanlagen um Niederfrequenzanlagen. Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage hat diese der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen. 12. Im Bereich des Standorts der Windkraftanlage 2 sind grundsätzlich Bodenurkunden zur mittelalterlichen Besiedlungsgeschichte und Sachkultur zu erwarten. Auf die Regelungen der 20 und 27 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg wird verwiesen. 13. Aufgrund der Inanspruchnahme von Waldflächen ist ein eigenständiger Antrag auf Waldumwandlung nach 9 ff. Landeswaldgesetz BW über die untere Forstbehörde an die höhere Forstbehörde zu stellen, da dieser Antrag nicht von der Konzentrationswirkung erfasst ist.

23 Abschnitt V Begründung 1. Sachverhalt Die MBS Naturstromspeicher Gaildorf stellte am , eingegangen am , letztmalig ergänzt am beim Landratsamt Schwäbisch Hall einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen des Typs Gamesa G144 auf den Grundstücken Flsten. 905/1 (WEA 2); 910 (WEA 3); 992/4, 992/13, 992/14 (WEA 4); 922/10 (WEA 5) Gemarkung Unterrot, Stadt Gaildorf. Das Vorhaben bedarf nach 4, 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. den 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und der Nr des Anhangs zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die baurechtliche Genehmigung ist gemäß 13 BImSchG in der immissionsschutzrechtlichen Entscheidung eingeschlossen. Auf Antrag des Antragstellers wurde gem. 19 Abs. 3 BImSchG das förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 10 BImSchG durchgeführt. Zuständig für die immissionsschutzrechtliche Entscheidung ist das Landratsamt Schwäbisch Hall. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden die Stellungnahmen der beteiligten Behörden eingeholt. Das Vorhaben und die Auslegung der Planunterlagen wurden im Haller Tagblatt, Hohenloher Tagblatt und in der Gaildorfer Rundschau vom bekannt gemacht. Ergänzend wurden das Vorhaben und die Auslegung der Planunterlagen auch im Internet auf der Homepage des Landkreises Schwäbisch Hall ( ab bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfüllte alle Vorgaben des 10 Abs. 4 BImSchG i.v.m. 9 der 9. BImSchV. Der Antrag, die Antragsunterlagen sowie die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden entscheidungserheblichen behördlichen Unterlagen zu dem Vorhaben (Stellungnahmen des Regionalverbandes, der Unteren Naturschutzbehörde, des Fachbereichs Wasserwirtschaft und Bodenschutz im Landratsamt Schwäbisch Hall sowie des Gesundheitsamtes) wurden in der Zeit vom bis beim Landratsamt Schwäbisch Hall und bei der Stadtverwaltung Gaildorf zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten ausgelegt. Eine Kurzbeschreibung, die einen Überblick über die Anlage, ihren Betrieb und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ermöglicht, lag mit aus, sodass auf Aufforderung die Kurzbeschreibung einem Einsehenden überlassen werden konnte. Die Einwendungsfrist endete am Es wurden fristgerecht Einwendungen erhoben, auf die wir unter Punkt 2, Behandlung der Einwendungen, näher eingehen werden. Soweit Einwendungen auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden diese auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verwiesen.

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