Gesetz Nr zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der freien Berufe in der Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)

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1 Gesetz Nr zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der freien Berufe in der Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG) Vom 21. Juli 1976 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530). Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Zweck, Ziele und Grundsätze der Förderung 1 Zweck und Ziele 2 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand 3 Förderungsgrundsätze 4 Abstimmung von Förderungsmaßnahmen 5 Finanzierung der Förderungsmaßnahmen Zweiter Abschnitt Maßnahmen zur Leistungssteigerung 6 Maßnahmenträger 7 Berufliche Bildung 8 Überbetriebliche Ausbildungsstätten 9 Unternehmensberatung 10 Information und Dokumentation 11 Wirtschaftsnahe Forschung, Entwicklung und Innovation 12 Mittelstandsforschung 13 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen Dritter Abschnitt Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung 14 Finanzierungshilfen 15 Rückbürgschaften 16 Finanzierungshilfen bei Kapitalbeteiligung Vierter Abschnitt Andere Förderungsmaßnahmen 17 Öffentliche Aufträge 18 Kooperation 19 Beteiligung an Messen und Ausstellungen 20 Exporthilfen Fünfter Abschnitt Freie Berufe in der Wirtschaft 21 Förderung der freien Berufe Sechster Abschnitt Ausführungs- und Schlussbestimmungen 22 Mittelstandsbeirat 23 Zuständigkeiten 24 Statistik 25 Mittelstandsbericht Erster Abschnitt Zweck, Ziele und Grundsätze der Förderung 1 Zweck und Ziele (1) Im Interesse der Sicherung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes hat dieses Gesetz den Zweck, 1. die Stellung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe in ihren Funktionen für die soziale Marktwirtschaft zu erhalten und zu stärken, Amtsbl. S. 841, ber S Geändert durch Gesetz Nr vom 14. Mai 1986 (Amtsbl. S. 509), Anlage Nr. 507 zum Gesetz Nr vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), Art. 2 Abs. 8 des Gesetzes Nr vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506) und Art. 2 Abs. 12 des Gesetzes Nr vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530).

2 die Arbeits- und die Ausbildungsplätze in der mittelständischen Wirtschaft zu sichern und zu vermehren, 3. die Gründung und die Entfaltung von selbstständigen Existenzen der mittelständischen Wirtschaft sowie die Übernahme, Fortführung und Erweiterung von mittelständischen Unternehmen zu erleichtern. (2) Die Förderungsmaßnahmen haben das Ziel, 1. die Leistungskraft und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten und zu steigern, 2. ihre rechtzeitige Anpassung an den wirtschaftlichen und technologischen Wandel zu erleichtern, 3. die Eigenkapitalausstattung zu verbessern 4. sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen. (3) Dem in Absatz 1 festgelegten Zweck und dem in Absatz 2 dargestellten Ziel dienen die öffentlichen Einrichtungen und Maßnahmen, soweit sie in die Zuständigkeiten des Landes fallen, einschließlich der Bereitstellung öffentlicher Mittel. 2 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand (1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei der Rechtsetzung und bei allen Programmen, Planungen und Maßnahmen, insbesondere bei raumordnerischen und landesplanerischen Maßnahmen, den Zweck und die Zielsetzungen dieses Gesetzes zu beachten. Dasselbe gilt für die Aufstellung des Landeshaushalts und für die mittelfristige Finanzplanung des Landes. (2) Bei der Ausübung der Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, ist dem Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise Rechnung zu tragen. 3 Förderungsgrundsätze (1) Maßnahmen nach diesem Gesetz haben subsidiären Charakter. Sie sollen auf der Grundlage der sozialen Marktwirtschaft dort einsetzen, wo Selbsthilfe und Eigeninitiative nicht ausreichen, um bestehende Wettbewerbsnachteile auszugleichen und künftige zu vermeiden. (2) Eine Förderung soll die Eigeninitiative anregen und geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen, ohne dadurch die Eigenverantwortung des Geförderten zu beeinträchtigen. (3) Eine finanzielle Förderung setzt in der Regel voraus, dass eine angemessene Eigenleistung erbracht wird und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist. 4 Abstimmung von Förderungsmaßnahmen Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Förderungsmaßnahmen des Landes, die Auswirkungen auf die in 1 Abs. 1 genannten Unternehmen und Personen haben können, sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen. 5 Finanzierung der Förderungmaßnahmen (1) Dieses Gesetz regelt die Förderungsmaßnahmen nicht abschließend. (2) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. (3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen sind Zuwendungen im Sinne des 23 der Landeshaushaltsordnung. 1 Sie sind in der mittelfristigen Finanzplanung des Landes zu berücksichtigen. (4) Eine Förderung nach anderen Vorschriften schließt eine Förderung nach diesem Gesetz nicht aus, soweit durch die 1 LHO vgl. BS-Nr

3 Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes bestimmt wird. Zweiter Abschnitt Maßnahmen zur Leistungssteigerung 6 Maßnahmenträger Träger der Förderungsmaßnahmen sind in der Regel die Selbstverwaltungsorganisationen, Selbsthilfeeinrichtungen, Verbände der Wirtschaft und die Verbände der in ihr Beschäftigten sowie ausnahmsweise die öffentlichen Einrichtungen. 7 Berufliche Bildung Zur Verbesserung der beruflichen Bildung von Selbstständigen, Mitarbeitern und Auszubildenden in der mittelständischen Wirtschaft gewährt das Land Zuwendungen für die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Lehrgänge und Kurse sowie für sonstige Maßnahmen, die der fachlichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung dienen. 8 Überbetriebliche Ausbildungsstätten (1) Die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen, die der Ergänzung der beruflichen Ausbildung, der beruflichen Fortbildung oder der beruflichen Umschulung dienen, werden durch das Land gefördert. (2) In besonderen Fällen werden zur Unterhaltung bestehender Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Zuwendungen gewährt. 9 Unternehmensberatung Zur Erleichterung der Unternehmensführung fördert das Land durch Zuwendungen die Einrichtungen, die der Unternehmensberatung insbesondere auf den Gebieten der Betriebswirtschaft und der Betriebstechnik dienen. 10 Information und Dokumentation (1) Zur Unterrichtung der mittelständischen Wirtschaft über aktuelle Fragen der Betriebswirtschaft und der Betriebstechnik unterstützt das Land finanziell die Veranstaltung von Vorträgen, die Herstellung und Verbreitung von Veröffentlichungen sowie die Durchführung von Informationsschauen. (2) Zu dem gleichen Zweck unterstützt das Land finanziell die Einrichtung und Unterhaltung zentraler Stellen, insbesondere bei Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft, die mittelstandserhebliche Informationen sammeln, auswerten und verbreiten. 11 Wirtschaftsnahe Forschung, Entwicklung und Innovation (1) Das Land unterstützt Vorhaben der anwendungsorientierten Forschung sowie der technischen Entwicklung und Erprobung und Innovationen im Rahmen der Gemeinschaftsforschung. (2) In besonderen Fällen werden auch Einzelvorhaben der Entwicklung und Innovation, die von kleinen und mittleren Unternehmen durchgeführt werden, gefördert. 12 Mittelstandsforschung (1) Das Land unterstützt Untersuchungen und Erhebungen über mittelstandserhebliche Tatsachen. (2) In besonderen Fällen unterstützt das Land Einrichtungen, die überwiegend Untersuchungen über mittelstandserhebliche Tatsachen durchführen oder durch wissenschaftlich orientierte Veranstaltungen zur Erforschung und Verbreitung mittelstandserheblicher Tatsachen beitragen.

4 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen Forschungsergebnisse nach den 11 und 12 sind grundsätzlich der interessierten Allgemeinheit zugänglich zu machen. Dritter Abschnitt Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung 14 Finanzierungshilfen Zur Erreichung des in 1 Abs. 1 festgelegten Zwecks und des in 1 Abs. 2 dargestellten Zieles werden Finanzierungshilfen in Form von Zuwendungen, Zinszuschüssen, zinsgünstigen Darlehen, Bürgschaften und Garantien gewährt. 15 Rückbürgschaften (1) Das Land gewährt Kreditgarantiegemeinschaften, die als Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft Kredite an kleine und mittlere Unternehmen verbürgen, für die eingegangenen Verpflichtungen Rückbürgschaften. (2) Zur Verstärkung ihrer Haftungsfonds stellt das Land Darlehen oder Zuschüsse zur Verfügung. 16 Finanzierungshilfen bei Kapitalbeteiligung (1) Das Land gewährt oder vermittelt privatrechtlichen Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die Beteiligungen bei kleinen und mittleren Unternehmen zur Verbesserung der Kapitalausstattung eingehen, zinsgünstige Refinanzierungsmittel. (2) Das Land übernimmt Rückgarantien gegenüber privatrechtlichen Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die für die Beteiligung von Kapitalbeteiligungsgesellschaften an kleinen und mittleren Unternehmen Garantie leisten. (3) Zur Verstärkung ihrer Garantiefonds stellt das Land Darlehen oder Zuschüsse zur Verfügung. Vierter Abschnitt Andere Förderungsmaßnahmen 17 Öffentliche Aufträge (1) Bei öffentlichen Aufträgen sind Leistungen, soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, schon bei der Ausschreibung nach Menge oder Art in Teillose zu zerlegen, damit sich kleine und mittlere Unternehmen an der Angebotsabgabe beteiligen können. Durch die Streuung von Aufträgen sind kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der bestehenden Vergabevorschriften in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Dabei ist neben den Gesichtspunkten der Vergabeordnungen der Zweck dieses Gesetzes zu beachten. (2) Angebote von Arbeitsgemeinschaften sind grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Bietern zuzulassen. (3) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich anzuhalten, bevorzugt kleine und mittlere Unternehmer zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist. Nachunternehmer sind davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B), bei der Weitervergabe von Lieferleistungen die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL Teil B) zum Vertragsbestandteil zu machen. Der Auftragnehmer darf den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen auferlegen, als zwischen ihm und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind. In dem Vertrag mit dem Auftragnehmer ist dafür Sorge zu tragen, dass die Belange der Nachunternehmer angemessen berücksichtigt werden. (4) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist darauf zu achten, dass die für Arbeitnehmer geltenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen eingehalten werden.

5 (5) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach 2 Abs. 1 wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass die Grundsätze der Absätze 1 bis 4 beachtet werden. (6) Die öffentliche Hand soll wirtschaftliche Leistungen, die von privaten Unternehmen zweckmäßig, ordnungsgemäß und kostengünstig ausgeführt werden können, soweit wie möglich an solche vergeben. 18 Kooperation (1) Zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Erreichung einer besseren Marktanpassung berät das Land kleine und mittlere Unternehmen in kartellrechtlichen Angelegenheiten und unterstützt die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, insbesondere 1. die Prüfung von Kooperationsmöglichkeiten in einzelnen Wirtschaftssparten und die Erarbeitung von Kooperationsmodellen, 2. die Bildung von Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, 3. die Durchführung und die Auswertung von Betriebsvergleichen, 4. die Gründung und die Tätigkeit von Arbeitskreisen zur Verwertung fachlicher Erfahrungen, 5. Zusammenschlüsse auf genossenschaftlicher Basis. (2) Die Ahndung von Wettbewerbsverstößen soll im Rahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unverzüglich erfolgen. 19 Beteiligung an Messen und Ausstellungen Zur Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an Messen und Ausstellungen werden in besonderen Fällen Zuwendungen gewährt, sofern die Teilnahme für die mittelständische Wirtschaft von Bedeutung ist Exporthilfen (1) Um den Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen zu ausländischen Märkten zu erleichtern, unterstützt das Land insbesondere 1. die Errichtung und Unterhaltung von Kontaktstellen und Beratungsstellen, 2. sonstige Maßnahmen der Markterschließung und Markterkundung sowie 3. die Gründung von Exportgemeinschaften und die Zusammenarbeit in solchen. (2) Das Land übernimmt Rückgarantien gegenüber Selbsthilfeeinrichtungen, die im Exportgeschäft Bietungs-, Anzahlungs-, Lieferungs- und Leistungsgarantien gewähren, sowie gegenüber Kreditinstituten, die ähnliche Gewährleistungen kleinen und mittleren Unternehmen geben. (3) Das Land kann sich an überregionalen Gemeinschaftseinrichtungen beteiligen. Fünfter Abschnitt Freie Berufe in der Wirtschaft 21 Förderung der freien Berufe Für die Förderung der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Sechster Abschnitt Ausführungs- und Schlussbestimmungen 22 Mittelstandsbeirat (1) Beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft wird ein Mittelstandsbeirat gebildet. (2) Er hat die Aufgabe, die Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der mittelständischen Wirtschaft zu beraten. 2 Vgl. AWF vom 1. Dezember 2000 (Amtsbl. S. 2186).

6 (3) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. (4) Er setzt sich zusammen aus Vertretern der maßgebenden Kammern, der Verbände der Wirtschaft und der Verbände der in ihr Beschäftigten. (5) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft wird ermächtigt, im Einzelnen die Zusammensetzung, die Einberufung und die Geschäftsordnung des Beirats sowie die Dauer der Tätigkeit seiner Mitglieder durch Rechtsverordnung 3 zu regeln. 23 Zuständigkeiten (1) Für die Ausführung dieses Gesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft zuständig. Soweit einzelne Maßnahmen die Zuständigkeit anderer Minister berühren, sind diese zu beteiligen. (2) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft wird ermächtigt, Art und Umfang der Förderungsmaßnahmen sowie deren Voraussetzungen und Verfahren durch Richtlinien 2, 4 zu regeln und den Vollzug einzelner Maßnahmen durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. (3) In allen wesentlichen Fragen der mittelständischen Wirtschaft, insbesondere vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und Richtlinien nach diesem Gesetz, werden die maßgebenden Kammern, die Verbände der Wirtschaft und die Verbände der in ihr Beschäftigten gehört. 24 Statistik Die Statistik für den Bereich der mittelständischen Wirtschaft ist gezielt zu verbessern. 25 Mittelstandsbericht (1) Die Landesregierung erstattet alle fünf Jahre, beginnend in der zweiten Hälfte des Jahres 1987, einen Bericht über die Lage der mittelständischen Wirtschaft. (2) Der Bericht soll auch die Ergebnisse der eingeleiteten und durchgeführten Förderungsmaßnahmen und deren Auswirkungen darstellen und erforderlichenfalls Vorschläge für weitere Förderungsmaßnahmen enthalten. 3 Vgl. BS-Nr Vgl. a) Richtlinie (Nachwuchskräfte) vom 30. April 1996 (GMBl. S. 143); b) Richtlinie (Innovationsförderung) vom 22. März 2001 (Amtsbl. S. 654); c) Richtlinie (Startkapital-Programm) vom 1. September 2003 (Amtsbl. S. 2482); d) Richtlinie (Mittelständisches Beteiligungsprogramm) vom 15. März 2001 (Amtsbl. S. 862); e) Richtlinien (Beratungsprogramm) vom 18. Juli 2003 (GMBl. S. 438). - Vgl. auch Richtlinie des Bundes (Unternehmensberatung für kleine und mittlere Unternehmen) vom 11. September 2001 (BAnz. S ), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. März 2003 (BAnz. S ).

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