ZENTRALE VERMARKTUNG VON RECHTEN DER SUPER LEAGUE UND CHALLENGE LEAGUE RICHTLINIE DES KOMITEES SFL

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1 ZENTRALE VERMARKTUNG VON RECHTEN DER SUPER LEAGUE UND CHALLENGE LEAGUE RICHTLINIE DES KOMITEES SFL

2 Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 Buchstabe q der Statuten der Swiss Football League (SFL), das Reglement für den Spielbetrieb der SFL und das Reglement für die Werbung auf der Spielerausrüstung der SFL. Artikel 1 - Zweck Diese Richtlinie regelt die Details der im Reglement für den Spielbetrieb SFL verankerten Abtretung von Rechten durch die Klubs der SFL zur zentralen Vermarktung an die SFL. Die SFL vermarktet die Rechte ausschliesslich im Sinne einer Gruppenvermarktung jeweils pro Meisterschaftskategorie (Super League (SL) und Challenge League (ChL)) über alle involvierten Klubs, Standorte, Stadien, etc. an interessierte Unternehmen mit nationaler Werbestrategie. Artikel 2 - Grundlagen 1) Die für die Zentralvermarktung an die SFL abzutretenden Rechte/Leistungen sind Bestandteil des TV- Vertrages der SFL mit der CT Cinetrade AG einerseits und dem Vermarktungsvertrag der SFL mit InfrontRingier Sports Entertainment (IRSE) andererseits. 2) Integrierender Bestandteil dieser Verträge und damit für die Umsetzung der Rechte ebenfalls verbindlich sind unter anderem folgende Dokumente: Stadionkataloge der SFL inklusive Anforderungen SFL zur Infrastruktur für elektronische Medien. Gemeinsame Werbegrundsätze CT, SRG und SFL für Produktionen und Übertragungen der Spiele der SL und der ChL (Werbegrundsätze SFL). Bandenpläne der SL und ChL (siehe Anhänge 1-3). 3) Die Klubs sind bezüglich der Umsetzung/Nutzung der zentral vermarkteten Rechte gemäss dieser Richtlinie zur aktiven Mitwirkung verpflichtet. KAPITEL I - AUDIOVISUELLE RECHTE Artikel 3 - Definition und Umfang Im Rahmen der Zentralvermarktung treten die Klubs sämtliche audiovisuellen Rechte an den Meisterschaftsspielen der SL und der ChL für den Abschluss von exklusiven und/oder nicht-exklusiven Verwertungsverträgen im In- und Ausland an die SFL ab. Artikel 4 - Produktion der audiovisuellen Signale 1) Die SFL ist zuständig für die Organisation der Produktion aller audiovisuellen Signale (Ausnahme Abs. 3) zu den Meisterschaftsspielen der SL und der ChL und verfügt über die Priorität des Zugangs zur gesamten für die Produktion und TV-Übertragung relevanten Infrastruktur. Die Ausführung der Produktionsleistungen sowie die Priorität des Zugangs kann von der SFL grundsätzlich an die TV-Partner respektive direkt an spezialisierte Produktionsunternehmen delegiert werden. 2) Die Minimalanforderungen an diese Infrastruktur sind in den Stadionkatalogen der SFL respektive in den spezifischen Infrastrukturvorgaben für elektronische Medien der SFL festgelegt, letztere sind integraler Bestandteil der Stadionkataloge. 3) Die Klubs sind berechtigt, von ihren Heimspielen in der SL und der ChL eigene audiovisuelle Bilder herzustellen und zu verwerten, sofern dies die Platzverhältnisse zulassen und die ordentliche Produktion der Broadcaster-Partner (Cinetrade/Teleclub und SRG) sowie die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen zum News Access (Kurzberichterstattungsrecht gemäss RTVG / RTVV) nicht beeinträchtigt werden. 2

3 Artikel 5 Audiovisuelle Rechte der Klubs 1) Die Klubs verfügen bezüglich der Meisterschaftsspiele grundsätzlich über uneingeschränkte Nachverwertungsrechte. D.h. die Klubs sind berechtigt, mit einer zeitlichen Verzögerung zur Ausstrahlung der Broadcast-Partner der SFL (Embargo) selber Spielbilder zu zeigen. Aktuell gilt das Embargo bis Montag Uhr (oder Uhr) bei Runden am Wochenende respektive am Donnerstag/Freitag Uhr bei Runden unter der Woche. 2) Die Ausstrahlung der Spielbilder durch die Klubs ist beschränkt auf die Meisterschaftsspiele mit eigener Beteiligung (Heim- und Auswärtsspiele) sowie auf die klubeigenen Online- und Mobile-Webseiten und das Inhouse-TV im Stadion. Ausgeschlossen ist hingegen jede Verwendung von Spielbildern, bei denen die Bildrechte an einen Dritten abgetreten werden müssen (bspw. auf Social-Media-Plattformen), selbst wenn es sich dabei um offizielle Kommunikationskanäle der Klubs handelt 3) Während den eigenen Heimspielen steht den Klubs ab Heck des Übertragungswagens das vom Live- Broadcaster ausgestrahlte Signal zur Verfügung. Dieses Signal kann auf die TV-Bildschirme im Stadion live übertragen werden. Auf den von den Zuschauerrängen einsehbaren Giant-Screens dürfen keine Live- Bilder gezeigt werden; von nicht umstrittenen Szenen können Bilder (Wiederholungen) auf die Giant- Screens gespielt werden. Artikel 6 - Akkreditierung von Medienschaffenden 1) Grundsätzlich ist der Heimklub zuständig für die Akkreditierung sowie für die Regelung der Zugangsberechtigung für sämtliche Medienschaffende gemäss den in seinem Heimstadion geltenden Zutrittsregeln. 2) Für das im Auftrag der SFL und im Rahmen der Nutzung der zentral durch die SFL vermarkteten Rechte im Stadion arbeitende Personal sowie für die vor Ort aktiven Medienschaffenden der Partner der SFL erstellt die SFL jeweils für eine Saison eigene Ausweise/Arbeitskarten. Die Heimklubs sind in jedem Fall verpflichtet, das mit SFL-Ausweisen ausgerüstete Personal zu den erforderlichen Örtlichkeiten zuzulassen und dies auch effizient abzuwickeln. Artikel 7 - Zugangsrechte der Broadcast-Partner SFL 1) Die SFL den Live-Broadcastern (Cinetrade/Teleclub und SRG) exklusiven Zugang zu einer in jedem Stadion genau bezeichneten Flash-Interview-Zone am Spielfeldrand gewähren. 2) Die SFL kann den Live-Broadcastern (Cinetrade/Teleclub und SRG) exklusiven Zugang zu einem Studio im Stadion an einem genau bezeichneten Ort gewähren. 3) Die Klubs haben bei ihren Meisterschaftsspielen (heim und auswärts) sicherzustellen, dass die Live- Broadcaster (Cinetrade/Teleclub und SRG) exklusiven Zugang zu den Akteuren für kurze Interviews vor dem Spiel, in der Pause und nach dem Spiel erhalten. Weiter haben die Klubs sicherzustellen, dass auf Anfrage der Live-Broadcaster der SFL Interviewpartner für einen Studiobesuch nach Spielschluss zur Verfügung stehen. KAPITEL II SPONSORING-/MARKETING-RECHTE Artikel 8 Grundlagen 1) Für die Werbung in den Stadien kommen die gesetzlichen Vorgaben zur Anwendung. Zusätzlich bestehen für die Werbung im Schwenkbereich der TV-Führungskamera (TVA-Bereich) die mit den TV-Partnern erarbeiteten Werbegrundsätze SFL. Die Bestimmungen der Werbegrundsätze SFL sind Bestandteil der 3

4 TV-Verträge der SFL und damit ebenfalls verbindlich einzuhalten. Die möglichen Werbeflächen sind zudem in Bandenplänen (Anhänge 1-3) für die SL und die ChL visualisiert. 2) In beschränktem Umfang sind im Torbereich Werbeelemente zugelassen, die der ersten Bandenreihe vorgelagert sind; jedoch dürfen diese die erste Bandenreihe aus Sicht der Führungskamera nicht verdecken. Solche Werbeelemente sind in den Werbegrundsätzen SFL abschliessend aufgeführt. Die Umsetzung von allfälligen weiteren einzelnen Werbeelementen im TVA-Bereich erfordert zwingend die Zustimmung der SFL. Artikel 9 Branchenexklusivitäten Die Klubs dürfen ihren Sponsoren keine Branchenexklusivitäten gegenüber den Liga-Sponsoren einräumen. Die SFL gewährleistet ihrerseits, dass die Liga-Sponsoren keine Branchenexklusivitäten gegenüber Klub- Sponsoren erhalten. Artikel 10 Trikot 1) Für die Titelsponsoren der SL und der ChL stellen die SFL-Klubs der SFL bei allen Meisterschaftsspielen auf ihren Trikots eine Fläche von 80cm2 im Brustbereich zur Verfügung (siehe auch Reglement für die Werbung auf der Spielerausrüstung). 2) Der SFL steht bei jedem Meisterschaftsspiel der SL und der ChL auf allen Trikots auf dem Oberarm eine Fläche von 50cm2 zur Platzierung der offiziellen Meisterschaftslogos zur Verfügung (siehe auch Reglement für die Werbung auf der Spielerausrüstung). Artikel 11 Werbebanden 1) In den Stadien der SFL sind maximal zwei Bandenreihen erlaubt. Die an die SFL abzutretenden Werbeflächen/Werbesequenzen müssen sich in der ersten, dem Spielfeld am nächsten gelegenen Bandenreihe im Schwenkbereich der Führungskamera (TVA-Bereich) befinden. In der SL müssen in der ersten Bandenreihe Dreh- oder LED-Banden zum Einsatz kommen; in der ChL sind zusätzlich auch Fixbanden erlaubt. LED-Banden sind nur als erste Bandenreihe zugelassen. 2) SL Bandenwerbung Der SFL stehen bei jedem Meisterschaftsspiel in der ersten Bandenreihe im TV-A-Bereich (Anhang 1) auf 204 Laufmeter total 43 Minuten Werbezeit zur Verfügung. Als Basis für die Berechnung der 43 Werbeminuten wird von einer Gesamtzeit von 100 Minuten pro Spiel, pro Halbzeit 50 Minuten (jeweils 45 Minuten der regulären Spielzeit plus 5 Minuten). 3 bis SL-Bandenabschluss Für die Kommunikation des offiziellen Meisterschaftslogos sind die Klubs verpflichtet, entweder zwischen dem TV-A-Bereich und dem TV-B-Bereich oder am Ende des TV-B-Bereichs ein Fixbanden-Element aufzustellen. Das Fixbanden-Element wird den SL-Klubs von der SFL zur Verfügung gestellt. Die Grösse dieses Werbemittels ist auf maximal 1 x 1 Meter beschränkt. 4) ChL Bandenwerbung a) In allen Stadien der ChL stehen der SFL 4 x 12 Meter Fixbanden (und zwar 2 x 12 Meter längsseitig und 2 x 12 Meter hinter den Toren) ausschliesslich für den Titelsponsor gemäss Bandenplan (Anhang 2) zur Verfügung. Die Bandenhöhe beträgt mindestens 80 cm und maximal 100 cm. Steht alternativ bei einem ChL-Klub ein Drehbandensystem oder ein LED-Bandensystem im Einsatz, erhält die SFL die Rechte an gesamthaft 20 Werbeminuten (Basis 100 Minuten Berechnung gemäss Artikel 11, Ziffer 2) auf mindestens 174 Laufmetern, welche für den Titelsponsor reserviert sind. 4

5 b) Bei maximal einem (1) vertragsgegenständlichen Spiel der ChL pro Meisterschaftsrunde, welches live integral im Free-TV oder Pay-TV übertragen wird, stehen der SFL 10 x 7 Meter Fixbanden auf der Längsseite (je 2 x 7 Meter vorgesehen für maximal fünf SFL-Sponsoren) gemäss Bandenplan (Anhang 3) zur Verfügung. Die Bandenhöhe beträgt mindestens 80 cm und maximal 100 cm. Für die Umsetzung ist die SFL zuständig. Steht alternativ bei einem ChL-Klub ein Drehbandensystem oder ein LED-Bandensystem im Einsatz, erhält die SFL die Rechte an gesamthaft 20 Werbeminuten (Basis 100 Minuten Berechnung gemäss Artikel 11, Ziffer 2) auf mindestens 174 Laufmetern, welche für maximal fünf SFL-Sponsoren vorgesehen sind. c) In Stadien, in welchen die technische Umsetzung möglich ist, stehen der SFL Softbanden (BxH 7,5m x 0,3m) hinter den Toren sowie je links und rechts der Tore Camcarpets zur zentralen Vermarktung zur Verfügung. Für die Umsetzung am Spieltag ist der betreffende Heimklub zuständig. 5) ChL Center Board Eine (statische) Mittelbande (Center Board) von sechs (6) bis neun (9) Laufmetern Länge steht ausschliesslich dem Titelsponsor der ChL in allen Stadien der ChL für die Kommunikation der offiziellen Meisterschaftsbezeichnung zur Verfügung. Artikel 11 bis Matchballsäule Für die Kommunikation des offiziellen Meisterschaftslogos sind die SL-Klubs verpflichtet, bei jedem Spiel die Matchballsäule auf das Spielfeld zu stellen. Die Positionierung der Matchballsäule auf dem Spielfeld ist so zu wählen, dass der Schiedsrichter den Matchball beim Einlauf auf das Spielfeld ohne Umwege von der Halterung nehmen kann. Auf dem oberen Ring dieser Matchballsäule steht dem Ballausrüster des Heimklubs eine Werbefläche zur Verfügung. Die Grösse und die Logo-Anordnung werden durch die SFL vorgegeben. Sollte in Zukunft bei den Meisterschaftsspielen ein einheitlicher Ligaball eingesetzt werden, steht diese Werbefläche dem offiziellen SFL-Ballausrüster zu. Für die Herstellung dieses Werbemittels ist die SFL zuständig. Artikel 12 Line-Up-Werbeelement Die SFL hat die Möglichkeit, beim Line-Up der Spieler und Schiedsrichter vor dem Spiel vor oder hinter den Spielern ein Werbeelement mit ausschliesslicher Präsenz für die Liga-Sponsoren zu vermarkten. Die SFL ist für die Herstellung und Anlieferung des Werbeelementes zuständig. Für die Umsetzung am Spieltag ist der betreffende Heimklub verantwortlich. Artikel 13 Flash-Interview 1) SL Auf den Interview-Rückwänden für sogenannte Flash-Interviews (in der Pause und kurz nach dem Spiel) stehen der SFL für den Titelsponsor 15% der verfügbaren Werbefläche zu. Die übrige verfügbare Werbefläche steht den Sponsoren des Heimklubs zur Verfügung. Die TV-Partnern der SFL (unter den TV- Partnern paritätisch) sowie der SFL selber (mit Composite-Logo und/oder SFL-Logo).können ausserhalb der verfügbaren Werbefläche ebenfalls präsent sein. Für die Herstellung und Anlieferung der Interviewwände ist die SFL zuständig. Für die Umsetzung am Spieltag ist der betreffende Heimklub verantwortlich. 2) ChL Bei maximal 1 Spiel pro Runde (TV-Livespiel) steht der SFL die gesamte verfügbare Werbefläche zu. Für die Umsetzung ist die SFL verantwortlich. 5

6 3) Die Umsetzung der Flash-Interviewwände läuft zwingend über die SFL. Sie holt bei den Live- Broadcastern die Zustimmung ein; grundsätzlich sind die Live-Broadcaster nicht verpflichtet, die Flash- Interviews vor den Rückwänden zu führen. Artikel 14 Hospitality/Ticketing 1) Tickets für SL Spiele Der SFL sind pro Klub gesamthaft 42 Saisonabos (Sitzplätze der 1. Kategorie ohne VIP) in Form von Einzeltickets zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich stehen der SFL für 1 Spiel pro Saison pro Klub 50 Tickets der 2. Kategorie zur Verfügung. 2) Tickets für ChL Spiele Der SFL sind pro Klub gesamthaft 30 Saisonabos (Sitzplätze der 1. Kategorie ohne VIP) in Form von Einzeltickets zur Verfügung zu stellen. Artikel 15 Sampling/Aktionen 1) Samplings SL Pro Saison und Klub erhält die SFL für den Titelsponsor der SL das Recht auf ein (1) Sampling im Stadion. Zusätzlich erhält die SFL pro Saison und Klub für die SFL-Sponsoren das Recht auf ein (1) Sampling im Stadion. 2) Samplings ChL Pro Saison und Klub erhält die SFL für den Titelsponsor der SL das Recht auf ein (1) Sampling im Stadion. Zusätzlich erhält die SFL pro Saison und Klub für die SFL-Sponsoren das Recht auf ein (1) Sampling im Stadion. Artikel 16 Meisterschaftslogo und Meisterschaftsbezeichnung 1) Generelle Verpflichtung Die Klubs sind generell verpflichtet, im Rahmen ihrer Kommunikation immer und überall das offizielle Meisterschaftslogo und die offizielle Meisterschaftsbezeichnung (bspw. Raiffeisen SL) zu verwenden. 2) Titelseite Matchprogramm Die Klubs sind verpflichtet, das offizielle Meisterschaftslogo auf der Titelseite des Matchprogrammes, sofern vorhanden, abzudrucken. Artikel 17 Give-Aways Jeder Klub der SFL ist verpflichtet, pro Saison der SFL je 7 signierte Trikots (Haupttrikot / Heimtrikot) sowie 7 signierte Matchbälle zur Verfügung zu stellen. Artikel 18 Pokalübergabe Beim Spiel, bei welchem der jeweilige Meister der SL und der ChL im Stadion mit einer Pokalübergabe geehrt wird, wird diese durch die SFL in enger Kooperation mit dem Heimklub organisiert. Sämtliche zusätzlichen Werbemittel (Sponsoren-Winnerboard, Banden, Inflatables, etc.) werden von der SFL vermarktet. Artikel 19 Elektronische Auswechseltafel Die SFL stellt jedem Klub eine Auswechseltafel kostenlos zur Verfügung. Der SFL stehen im Gegenzug sämtliche Werbeflächen auf den elektronischen Auswechseltafeln zu. 6

7 Artikel 20 Weitere kommunikative Leistungen 1) Bei Übernahme des Signals des Live-Broadcasters (Cinetrade/Teleclub und SRG) muss die Sender-ID im Inhouse-TV mittransportiert werden. 2) Den beiden Broadcast-Partner (Cinetrade/Teleclub und SRG) steht die Möglichkeit zu falls vorhanden in Grossleinwand-/Inhouse-TV-Programmen einen Trailer von je 2mal 1 Minute pro Spiel (wenn möglich kurz vor dem Anpfiff des Spiels und/oder während der Pause) auszustrahlen. KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 21 Nicht-Erfüllung der Verpflichtungen Falls ein Klub die erwähnten Leistungen/Pflichten gemäss dieser Richtlinie ganz oder in Teilen nicht erfüllen kann, ist der Klub verpflichtet, der SFL adäquate Ersatzleistungen anzubieten. Falls ein Klub die Leistungen/Pflichten gemäss dieser Richtlinie - unter Berücksichtigung allfälliger Ersatzleistungen - nicht rechtzeitig und/oder nicht vollumfänglich erbringt, werden die Ausschüttungen der SFL zugunsten dieses Klubs entsprechend gekürzt. Artikel 22 Textdifferenzen Weichen der deutschsprachige und der französischsprachige Text voneinander ab, ist die deutschsprachige Fassung massgebend. Artikel 23 Annahme und Inkraftsetzung 1) Die vorliegenden Richtlinien wurden vom Komitee der SFL anlässlich der Sitzung vom angenommen und treten rückwirkend auf die Saison 2012/13 in Kraft. 2) Die vorliegenden Richtlinien wurden durch Beschluss des Komitees SFL wie folgt geändert: - Am 31.: Art. 11 Abs. 3 bis (neu) und Art. 11 bis (neu) mit sofortiger Inkraftsetzung und Art. 11 Abs. 3 mit sofortiger Ausserkraftsetzung. Anhänge: Anhang 1: Bandenplan SL (alle Spiele) Anhang 2: Bandenplan ChL (übrige Spiele) Anhang 3: Bandenplan ChL (1 TV-Livespiel pro Runde) 7

8 ANHANG 1 Bandenplan SL (alle Spiele) 8

9 ANHANG 2 Bandenplan ChL (übrige Spiele) 9

10 ANHANG 3 Bandenplan ChL (1 TV-Livespiel pro Runde) 10

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