+++ Schwarzarbeit +++ Steuerhinterziehung BGB II Nr. 2 SchwarzArbG +++

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "+++ Schwarzarbeit +++ Steuerhinterziehung +++ 134 BGB +++ 1 II Nr. 2 SchwarzArbG +++"

Transkript

1 BGH, Urteil vom , VII ZR 6/13 = jurisbyhemmer 1 Die Ohne-Rechnung-Abrede führt als verbotene Schwarzarbeit gem. 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags +++ Schwarzarbeit +++ Steuerhinterziehung BGB II Nr. 2 SchwarzArbG +++ Sachverhalt (verkürzt): B beauftragte U damit, die Auffahrt auf seinem Grundstück neu zu pflastern. Es wurde ein Werklohn in Höhe von 1.800,- vereinbart, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer bezahlt werden sollte. Nach Ausführung und Abnahme der Arbeiten traten Unebenheiten auf. Ursache hierfür war eine von U unterhalb der Pflastersteine zu dick ausgeführte Sandschicht. Steht B gegen U ein Anspruch auf Nacherfüllung zu? A) Sounds 1. 1 II Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. 2. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags gemäß 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. 3. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht. B) Problemaufriss Nach 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Das Verbot muss im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sein. Es genügt, dass es im Gesetz zum Ausdruck kommt und durch Auslegung zu ermitteln ist. 1 Verbotsgesetze betreffen Rechtsgeschäfte, die der Betroffene zwar vornehmen kann, aber nicht vornehmen darf. Sie stellen also eine Beschränkung des rechtlichen Dürfens dar. 1 BGHZ 51, 262 = jurisbyhemmer. hemmer-methode: Verfügungsverbote sind dagegen keine Verbotsgesetze i.s.d. 134 BGB, da die meisten Verfügungsverbote durch guten Glauben überwunden werden können, vgl. 135 II, 2113 III, 2211 II BGB. Auch die Verfügungsverbote der 1365, 1369 BGB, die nicht durch guten Glauben überwunden werden können, stellen keine Verbotsgesetze i.s.d. 134 BGB dar. Dies folgt bereits aus der spezialgesetzlich angeordneten Rechtsfolge der lediglich schwebenden Unwirksamkeit verbotswidrig vorgenommener Rechtsgeschäfte, vgl BGB (ggf. i.v.m III BGB). Nach 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Gesetzesverstoßes nur dann nichtig, wenn sich aus der Verbotsnorm nicht ein anderes ergibt. Ob bei einem Gesetzesverstoß die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Geschäfts eingreift, lässt sich dem Wortlaut des Verbotsgesetzes regelmäßig nicht entnehmen, sondern muss durch Auslegung nach Sinn und Zweck der einzelnen Gesetzesvorschrift ermittelt werden. Der Gesetzeszweck muss danach verlangen, dass der zivilrechtliche Erfolg des Rechtsgeschäfts nicht gewollt ist (sog. Durchschlagen auf die zivilrechtliche Ebene ). hemmer-methode: Für die Nichtigkeitsfolge des 134 BGB genügt das Vorliegen eines Verbotsgesetzes alleine noch nicht! hemmer! Life&Law 10/2013 1

2 Zivilrecht Nur sofern die zivilrechtliche Wirksamkeit des verbotenen Rechtsgeschäfts mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist, ist dieses gem. 134 BGB nichtig. Letzteres stellt einen eigenen Prüfungspunkt dar! Enthält das Verbotsgesetz lediglich eine Ordnungsvorschrift, so führt ein Verstoß nicht zur Nichtigkeit (z.b. Einkauf nach Ladenschluss bzw. Bestellung eines Bieres nach Sperrstunde). Will das Verbotsgesetz hingegen den Inhalt des Rechtsgeschäfts verbieten, so greift die Rechtsfolge des 134 BGB ein. Sofern sich die Verbotsnorm gegen beide Parteien richtet, tritt die Nichtigkeitsfolge des 134 BGB zum Schutz des redlichen Vertragspartners aber nur bei einem beiderseitigen Verstoß gegen das Verbotsgesetz ein. hemmer-methode: Die Kündigungsverbote im Arbeitsrecht (z.b. einer schwangeren Arbeitnehmerin gem. 9 I MuSchG) richten sich nur gegen den Arbeitgeber. Nur dieser kann gegen das Verbotsgesetz verstoßen. In diesem Fall führt daher natürlich auch der einseitige Verstoß zur Nichtigkeit der Kündigung gem. 134 BGB. Im vorliegenden Fall geht es um den Klassiker des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitergesetz. 2 Nach 1 II SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten (Nr. 1) bzw. als Empfänger von Sozialleistungen seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt (Nr. 3), als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen den Beginn seines selbstständigen Betriebes nach der Gewerbeordnung nicht angezeigt hat (Nr. 4) oder ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (Nr. 5) bzw. wer als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt (Nr. 2). Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH führt der beiderseitige Verstoß gegen 1 II Nr. 1, 3, 4 und 5 SchwarzArbG zur Nichtigkeit nach Beck-Text, Arbeitsgesetze, Nr. 25. BGB. 3 Dass das SchwarzArbG keine ausdrücklichen Verbote enthält, ist nach Ansicht des BGH unschädlich. Das Gesetz definiert in 1 II SchwarzArbG den Begriff der Schwarzarbeit und regelt in 8 SchwarzArbG bestimmte Ordnungswidrigkeitstatbestände. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit richtet sich sowohl an den Handwerker ( erbringt ) als auch an den Auftraggeber ( ausführen lässt ). Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen dafür, das Schwarzarbeitergesetz als Verbotsgesetz und ein gegen das Gesetz verstoßendes Rechtsgeschäft gemäß 134 BGB als nichtig anzusehen, weil nur so das Ziel, Schwarzarbeit tatsächlich zu verhindern, erreicht werden kann. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit will Schwarzarbeit also schlechthin verbieten und den Leistungsaustausch zwischen den Vertragspartnern verhindern. 4 Ebenso werden die Fälle beurteilt, in denen der Auftraggeber zwar nicht selbst verbotswidrig handelt, aber den Gesetzesverstoß des Vertragspartners kennt und diesen bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. 5 Anmerkung: Warum wird dieser Fall in der Life & Law besprochen, wenn doch schon alles gesagt zu sein scheint? Hintergrund der Entscheidung ist eine zum in Kraft getretene Änderung des SchwarzArbG. Vor der Änderung des SchwarzArbG war die Nichtabführung der Steuer kein Fall der Schwarzarbeit, sondern lediglich eine Steuerhinterziehung nach 370 AO. Wurde in einem Vertrag mit dem Auftraggeber vereinbart, dass das Honorar schwarz, das heißt ohne Rechnungsstellung, bezahlt werden solle, so hatte nach ständiger Rechtsprechung diese Steuerhinterziehungsabrede auf die Wirksamkeit des Vertrags keinen Einfluss (vgl. dazu die Lösung). Durch die Gesetzesänderung wurde nun die Steuerhinterziehung zu einer Fallgruppe der Schwarzarbeit, vgl. 1 II Nr. 2 SchwarzArbG. Ob sich an der bislang gefestigten Rechtsprechung, dass allein die Steuerhinterziehungsabrede nicht zur Nichtigkeit des Vertrags führt, künftig etwas ändert, war seitdem umstritten und wurde nun vom BGH geklärt BGHZ 85, 39, 44 = jurisbyhemmer. BGHZ 111, 308, 311 = jurisbyhemmer. BGHZ 89, 369, 375 = jurisbyhemmer; BGH, BauR 1985, 197, 198 = jurisbyhemmer; BGH, NZBau 2002, 149 = jurisbyhemmer. 2 hemmer! Life&Law 10/2013

3 C) Lösung Zu prüfen ist die Frage, ob dem B gegen U ein Anspruch auf Nacherfüllung zusteht. I. Anspruch auf Nacherfüllung gem. 634 Nr. 1, 635 BGB Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruches nach 634 Nr. 1, 635 BGB (1) Vorliegen eines Werkvertrags (2) Abnahme des Werkes (3) Vorliegen eines Mangels i.s.v. 633 BGB zum Zeitpunkt der Abnahme (4) Kein Haftungsausschluss i.s.v. 639 BGB (5) Kein Ausschluss gemäß 635 III BGB oder 640 II BGB (6) Keine Verjährung, 634a BGB 1. Voraussetzungen grds. erfüllt Die Voraussetzungen für einen Nacherfüllungsanspruch sind grundsätzlich erfüllt. Der Vertrag zwischen B und U über die Pflasterarbeiten stellt unzweifelhaft einen auf einen Erfolg gerichteten Werkvertrag dar. Die Unebenheiten des Pflasters, die sich nach der Abnahme der Arbeiten gezeigt haben, beruhten auf einer unsachgemäßen Bauausführung seitens des U, sodass auch ein Mangel i.s.d. 633 II S. 2 Nr. 2 BGB vorlag. 2. Problem: Nichtigkeit des Werkvertrags gem. 134 BGB? Fraglich ist aber, ob der Werkvertrag zwischen B und U überhaupt wirksam ist. Aufgrund der Ohne-Rechnung-Abrede und der Nichtabführung der Umsatzsteuer durch U haben beide Vertragsparteien gegen den Tatbestand der Steuerhinterziehung verstoßen. Damit liegt ein beiderseitiger Verstoß gegen 1 II Nr. 2 SchwarzArbG vor, sodass der Werkvertrag gem. 134 BGB nichtig sein könnte. Grundsätzlich führt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ein beiderseitiger Verstoß gegen das SchwarzArbG zur Nichtigkeit nach 134 BGB (vgl. dazu den Problemaufriss). Fraglich ist allerdings, ob dies auch dann gilt, wenn sich der Verstoß gegen das SchwarzArbG auf den Steuerhinterziehungstatbestand des 1 II Nr. 2 SchwarzArbG beschränkt. a) Rechtslage bis zum Vor der Änderung des SchwarzArbG durch das am in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit war die Nichtabführung der Steuer bei einer sog. Ohne- Rechnung-Abrede kein Fall der Schwarzarbeit, sondern lediglich eine Steuerhinterziehung nach 370 AO. Gemäß 134 BGB nichtig war nach Ansicht der Rechtsprechung des BAG und des BGH nur die der Steuerhinterziehung dienende Ohne- Rechnung-Abrede. 6 Damit ist ein Teil des Vertrags nichtig und der Anwendungsbereich von 139 BGB eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist bei Nichtigkeit eines Teils eines Vertrags der gesamte Vertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, also die Vermutung der Gesamtnichtigkeit durch einen entgegenstehenden (hypothetischen) Parteiwillen entkräftet wird, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Diese Grundsätze gelten auch für die Frage, ob die Nichtigkeit einer Ohne-Rechnung- Abrede die Nichtigkeit des ganzen Vertrags zur Folge hat. Gesamtnichtigkeit tritt nur dann nicht ein, wenn angenommen werden kann, dass ohne die Ohne-Rechnung-Abrede bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Steuerabführung der Vertrag zu denselben Konditionen, insbesondere mit derselben Vergütungsregelung, abgeschlossen worden wäre. Anmerkung: Ein Vertrag, mit dessen Abwicklung eine Steuerhinterziehung verbunden ist, war nach der Rechtsprechung des BGH nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrags ist. 7 Der Hauptzweck eines Bauvertrags ist aber in der Regel nicht auf eine Steuerhinterziehung, sondern auf die Errichtung des vereinbarten Werkes gerichtet. Auch im vorliegenden Fall war der Hauptzweck des Vertrags die ordnungsgemäße Erbringung der Bauleistungen durch U. 6 7 BGH, NJW-RR 2001, 280 = jurisbyhemmer; BAG, NZA 2004, 314 ff. = jurisbyhemmer; BGH, Life & Law 2003, 831 ff. = NJW 2003, 2742 ff. = jurisbyhemmer; Palandt, 134 BGB, Rn. 22 a.e. sowie 138 BGB, Rn. 44. BGHZ 136, 125, 132 = jurisbyhemmer; BGH, NJW- RR 2002, 1527 = jurisbyhemmer; BGH, NJW 2003, 2742 = jurisbyhemmer; BAG, NZA 2004, 314 ff. = jurisbyhemmer. hemmer! Life&Law 10/2013 3

4 Zivilrecht Aber selbst wenn nach 139 BGB die Gesamtnichtigkeit des Vertrags bejaht werden sollte, konnte sich der Bauunternehmer nach Erbringung der Bauleistung nach Treu und Glauben nicht auf eine etwaige Nichtigkeit des Vertrags berufen, 242 BGB. 8 Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Rahmen nichtiger Rechtsgeschäfte. Deshalb kann die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrags in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Das gilt auch im Anwendungsbereich von 134, 138 BGB. 9 Zwar dienen 134, 138 BGB dem öffentlichen Interesse und dem Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs und stehen daher nicht zur Disposition der Parteien. 10 Darum geht es aber in der vorliegenden Konstellation nicht, da gegen ein gesetzliches Verbot i.s.d. 134 BGB allein die Ohne-Rechnung-Abrede, nicht aber der Bauvertrag als solcher verstößt. Dessen Nichtigkeit folgt nicht unmittelbar aus 134 BGB, sondern gegebenenfalls aus der Anwendung von 139 BGB. 139 BGB enthält aber dispositives Recht; die vorgesehene Gesamtnichtigkeit kann abbedungen werden. 11 Die Parteien hätten daher vereinbaren können, dass eine Nichtigkeit der Ohne- Rechnung-Abrede sich nicht auf die anderen Vertragsbestandteile erstrecken soll. In diesem Fall wäre der Unternehmer den Mängelansprüchen des Bestellers ausgesetzt. Lediglich diese in der Disposition der Parteien liegende Rechtsfolge wird durch die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf anderem Wege herbeigeführt. Die Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede im Interesse der Allgemeinheit bleibt davon unberührt. Beruft sich der Unternehmer, der die Bauleistung erbracht hat, zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers auf die Nichtigkeit des Bauvertrags wegen der Ohne-Rechnung- Abrede, stellt dies einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, 242 BGB. Ist die erbrachte Bauleistung mangelhaft, ist das Eigentum des Bestellers mit den hieraus folgenden Nachteilen nachhaltig belastet, die durch eine schlichte Rückabwicklung des Bauvertrags regelmäßig nicht wirtschaftlich sinnvoll zu beseitigen sind BGH, Life & Law 2008, 567 f. = NJW-RR 2008, 1051 f. = jurisbyhemmer. BGH, NJW 2007, 1130 = jurisbyhemmer. Palandt, 134 BGB, Rn. 1. BGH, NJW-RR 1997, 684 (685) = jurisbyhemmer. Der Besteller wird daher das mangelhafte Werk typischerweise behalten. Diese Belastungssituation führt dann zu einem besonderen Interesse des Bestellers an vertraglichen, auf die Beseitigung des Mangels gerichteten Gewährleistungsrechten, die bei einer Nichtigkeit des Bauvertrags entfallen würden. Für den Unternehmer liegt diese spezifische Interessenlage des Bestellers der Bauleistung offen zutage. Hat er die Bauleistung mangelhaft erbracht, verhält er sich treuwidrig, wenn er sich gegenüber dem in der dargestellten Weise belasteten Besteller auf eine Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags beruft, die allein aus der Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede folgen kann. Denn der Unternehmer hat in Kenntnis dieser Abrede und der dargestellten Interessenlage den Vertrag durchgeführt und seine Bauleistung erbracht. Er setzt sich in dieser von ihm maßgeblich mitverursachten Situation unter Verstoß gegen Treu und Glauben in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten, wenn er nunmehr unter Missachtung der besonderen Interessen seines Vertragspartners die Ohne-Rechnung-Abrede, die regelmäßig auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienen sollte, zum Anlass nimmt, für die Mangelhaftigkeit seiner Leistung nicht einstehen zu wollen. b) Rechtslage seit dem Durch die Neufassung des Gesetzes wurde mit Wirkung zum als weiterer Tatbestande der Schwarzarbeit die Steuerhinterziehung definiert. aa) Tatbestand des 1 II Nr. 2 SchwarzArbG liegt vor Nach 1 II Nr. 2 SchwarzArbG leistet nunmehr auch derjenige Schwarzarbeit, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt, wenn dabei von einem Steuerpflichtigen eine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt wird. (1) U schuldet aus der Erbringung der Werkleistung die Abführung von Umsatzsteuer. Außerdem unterliegt der Werklohn der Einkommensteuerpflicht. U hat durch die Ohne- Rechnung-Abrede eine Steuerhinterziehung begangen und zudem gegen seine steuerliche Pflicht aus 14 II S. 1 Nr. 1 UStG zur Rechnungsausstellung verstoßen. 4 hemmer! Life&Law 10/2013

5 (2) Auch B hat verbotene Schwarzarbeit gemäß 1 II Nr. 2 SchwarzArbG geleistet, indem er Werkleistungen durch U ausführen ließ. Für einen Verstoß gegen 1 II SchwarzArbG reicht es nämlich aus, dass der Besteller den Gesetzesverstoß des Unternehmers kennt und diesen bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. 12 bb) Führt ein beiderseitiger Verstoß gegen 1 II Nr. 2 SchwarzArbG zu 134 BGB? Ob dieser Steuerhinterziehungstatbestand ein zur Nichtigkeit des Werkvertrags führendes Verbotsgesetz i.s.d. 134 BGB darstellt, ist umstritten. (1) Nach e.a. liegt kein Verbotsgesetz vor Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht hat sich durch die Aufnahme des bislang nur in 370 AO geregelten Steuerhinterziehungstatbestandes in das SchwarzArbG an der bisherigen Rechtslage nichts geändert. 13 Hierfür spricht, dass sich dadurch nichts an der Qualität des Verstoßes ändert. Mit anderen Worten wird der Verstoß dadurch nicht schlimmer. Im Übrigen soll der Vertrag nicht generell verhindert werden, da in diesem Fall der Staat ja auch keine Steuereinnahmen tätigen würde. Der Vertrag als solcher ist daher nicht unerwünscht, sondern allein die der Steuerhinterziehung dienende Ohne-Rechnung-Abrede. Damit ist nach wie vor nur ein Teil des Vertrages nichtig und wie früher der Anwendungsbereich des 139 BGB und damit des 242 BGB eröffnet. (2) Nach a.a. liegt jetzt ein Fall des 134 BGB vor Nach anderer Ansicht stellt dieser neue Tatbestand des 1 II Nr. 2 SchwarzArbG ein Verbotsgesetz dar BGHZ 89, 369, 375 = jurisbyhemmer; BGH, BauR 1985, 197, 198 = jurisbyhemmer; BGH, NZBau 2002, 149 = jurisbyhemmer. Jooß, JR 2009, 397, 398. Bosch, NJOZ 2008, 3044, 3049; Fricke, Zivilrechtliche Folgen von Verstößen gegen das SchwarzArbG, S. 227; Stamm, NZBau 2009, 78, 86. (3) BGH folgt der zuletzt genannten Ansicht Dieser Ansicht folgt nun auch der BGH. Nach der Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit soll eine Beteiligung des Bestellers jedenfalls in den Fällen die Nichtigkeit des Werkvertrags gem. 134 BGB herbeiführen, in denen der Unternehmer seine Pflicht zur Erteilung einer Rechnung verletzt und der Besteller dies bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Hintergrund der Gesetzesänderung Der Gesetzgeber hat den Tatbestand der Verletzung steuerlicher Pflichten ausdrücklich zur Beschreibung einer Form der Schwarzarbeit eingeführt, weil diese in Zusammenhang mit Schwarzarbeit regelmäßig in der Absicht verletzt werden, Steuern zu hinterziehen. Mit der Regelung wurde bewusst auch der Auftraggeber erfasst, der die Schwarzarbeit erst ermöglicht oder unterstützt, da ohne ihn die Schwarzarbeit gar nicht vorkommen würde. Der Gesetzgeber hat zusammen mit der Neufassung des Gesetzes gegen Schwarzarbeit zugleich das Umsatzsteuergesetz geändert, um die Pflichten zur Rechnungserteilung und - aufbewahrung zu erweitern und umfassender zu sanktionieren. Er hat hierfür gerade deshalb eine Notwendigkeit gesehen, weil nur so das Ziel, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von Ohne-Rechnung-Geschäften wirkungsvoll zu bekämpfen, erreicht werden könne. auf Steuerhinterziehung gerichtete Werkverträge sollen verhindert werden Erklärtes Ziel war es daher, die Ohne- Rechnung-Geschäfte zu verhindern. 15 Angesichts des enormen Ausmaßes der Steuerausfälle seien derartige Verhaltensweisen nicht hinnehmbar. Es müssten sowohl für den Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger entsprechende Pflichten bestehen. Die zusätzliche Rechnungsaufbewahrungspflicht des privaten Leistungsempfängers ( 14b I S. 5 UStG) neben der Rechnungsausstellungspflicht des Unternehmers ( 14 II S. 1 Nr. 1 UStG) führe dazu, dass beide Seiten ein erhebliches Interesse daran hätten, dass das Geschäft legal mit Rechnung abgewickelt wird. Das zeigt, dass unabhängig von ihrer systematischen Einordnung in das Umsatzsteuerge- 15 BT-Drucks. 15/2573, S. 34. hemmer! Life&Law 10/2013 5

6 Zivilrecht setz auch diese Gesetzesänderungen nicht isoliert der Steuererhebung dienen sollten, sondern in erster Linie veranlasst waren, um zusammen mit der Schaffung des neuen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes diese vom Gesetzgeber missbilligte Form von Rechtsgeschäften ganz zu verhindern. Adressat war dabei ausdrücklich auch der Besteller. Dem entspricht es, die Nichtigkeitsfolge aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz schon dann eintreten zu lassen, wenn der Besteller von den entsprechenden Verstößen des Unternehmers weiß und sie bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. cc) 242 BGB steht der Nichtigkeit des Werkvertrags nicht entgegen Die Nichtigkeit des Werkvertrags führt nach Ansicht des BGH dazu, dass dem B keine Mängelansprüche zustehen. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ( 242 BGB), den der BGH bislang zu Mängelansprüchen aus einem Bauvertrag, der eine Ohne-Rechnung-Abrede enthält, zugelassen hat, überwand dort nur die unter bestimmten Voraussetzungen aus 139 BGB folgende Nichtigkeit des Gesamtvertrags aufgrund einer Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede. Diese Rechtsprechung gilt aber nicht in dem Fall, in dem ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Rede steht. Die Schaffung des Schwarzarbeitstatbestandes des 1 II Nr. 2 SchwarzArbG führt - wie dargelegt - dazu, dass die Verstöße gegen steuerrechtliche Pflichten bereits ohne weiteres zur Nichtigkeit des gesamten zugrunde liegenden Werkvertrags führen. Eine isolierte Prüfung nur der Ohne-Rechnung-Abrede erfolgt nicht mehr. Eine nach 134 BGB im öffentlichen Interesse und zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs angeordnete Nichtigkeit kann anders als die Nichtigkeitsfolge aus 139 BGB regelmäßig nicht durch eine Berufung auf Treu und Glauben überwunden werden. 134 BGB schränkt die Privatautonomie ein und steht nicht zur Disposition der Parteien. 16 Durch die Berufung auf Treu und Glauben kann ein gesetzliches Verbot nicht verdrängt werden, da das Vertrauen auf die Wirksamkeit einer verbotsgesetzwidrigen Vereinbarung keinen Schutz verdient. II. Ergebnis Da der Werkvertrag gem. 134 BGB nichtig ist, steht dem B gegen U kein Anspruch auf Nacherfüllung zu. D) Kommentar (mty). Das Urteil des BGH ist sorgfältig begründet, das Ergebnis aber keinesfalls zwingend. Natürlich will das SchwarzArbG den Staat vor Steuerausfällen schützen. Gemäß 40 AO ist es für eine Steuerpflicht auch unschädlich, dass der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist. Steuergelder stinken bekanntlich nicht. Widersprüchlich ist es aber, wenn der BGH meint, solche Werkverträge sollen generell verhindert werden. Denn wenn der Werkvertrag gar nicht zustande kommt, erzielt der Staat ja auch keine Steuereinnahmen. Verhindert werden soll daher nach wie vor lediglich die Ohne-Rechnung-Abrede, sodass nach wie vor ein Fall der Teilnichtigkeit vorliegt. Und da 139 BGB anders als 134 BGB der Disposition der Parteien unterliegt, wäre nach wie vor der Anwendungsbereich des 242 BGB eröffnet. Der BGH sieht das aber anders, sodass sich durch die Gesetzesänderung auch eine Rechtsprechungsänderung ergeben hat, mit der im Examen in nächster Zeit zu rechnen ist. Zumindest im Zweiten Examen sollten Sie der Ansicht des BGH folgen. E) hemmer-background Aufgrund der Examensrelevanz befasst sich der anschließende hemmer-background kurz im Urteilsstil mit der Frage, ob bzw. welche Zahlungsansprüche dem Schwarzarbeiter gegen den Besteller bei Nichtigkeit des Werkvertrags gem. 134 BGB zustehen. Ansprüche des U gegen B auf Bezahlung des Werklohns bei verbotener Schwarzarbeit I. Kein Anspruch aus 631 BGB Ein Anspruch aus 631 BGB steht U nicht zu, da der Werkvertrag gem. 134 BGB nichtig ist (vgl. dazu die Entscheidungsbesprechung). 16 Palandt, 134 BGB, Rn hemmer! Life&Law 10/2013

7 II. Anspruch aus GoA gem. 683 S. 1, 670, 1835 III BGB analog 1. Nach der im Schwarzarbeiterfall vom BGH vertretenen Ansicht hat U aufgrund des nichtigen Werkvertrags ohne Auftrag ein Geschäft des B geführt, 677 BGB. Einem Geschäftsführer, der auf dem Gebiet des ausgeführten Geschäfts gewerblich tätig ist, steht daher analog 1835 III BGB die übliche Vergütung als Aufwendungsersatz zu. Jedoch kann ein Geschäftsführer, der bei der Ausführung des Geschäfts gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, keinen Aufwendungsersatz verlangen, weil er diese Aufwendungen nicht für erforderlich halten durfte i.s.d. 670 BGB Die Ansicht des BGH, wonach der Anspruch aus GoA erst auf der Rechtsfolgenseite abgelehnt wird, ist nicht überzeugend. Dem U fehlt es am gem. 687 I BGB erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen, da er aufgrund seiner vermeintlichen Verpflichtung aus dem Werkvertrag tätig wurde. Außerdem würden durch die Zulassung der GoA die Wertungen des Bereicherungsrechts, welches für die Rückabwicklung des Leistungsaustausches bei nichtigen Verträgen einschlägig ist, aus den Angeln gehoben. Dies gilt insbesondere für die Ausschlusstatbestände der 814, 815, 817 S. 2 BGB sowie für den Entreicherungseinwand des 818 III BGB. Damit entfällt auch ein Anspruch aus GoA. hemmer-methode: In den letzten Jahren befindet sich auch der BGH mit seiner ausufernden Bejahung der GoA beim sog. auchfremden-geschäft erkennbar auf dem Rückzug. Ob der BGH den Schwarzarbeiterfall heute auch noch so entscheiden würde, erscheint angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung in den letzten Jahren zumindest als fraglich. 18 Würde man die GoA bejahen, so müsste man konsequenterweise dem Besteller auch einen Anspruch auf Schadensersatz aus 280 I, 677 BGB einräumen. Dies liefe aber wiederum der Wertung des SchwarzArbG zuwider, wonach dem Besteller gerade keine Ansprüche wegen der Schlechtleistung zustehen sollen. III. Anspruch aus 812 I S. 1 Alt. 1 BGB bzw. aus 817 S. 1 BGB In Betracht kommen noch bereicherungsrechtliche Ansprüche aus 812 I S. 1 Alt. 1 BGB und 817 S. 1 BGB. 1. Folgt man der (unzutreffenden) Ansicht des BGH zum tatbestandlichen Vorliegen einer GoA, so entfällt ein Anspruch aus 812 I S. 1 Alt. 1 BGB, da die berechtigte GoA gem. 677 BGB einen Rechtsgrund für den Leistungsaustausch begründet. In Betracht kommt dann nur ein Anspruch aus 817 S. 1 BGB, für den es auf die Rechtsgrundlosigkeit des Leistungsaustausches gerade nicht ankommt. Nach Ansicht der Literatur sind tatbestandlich sowohl 812 I S. 1 Alt. 1 BGB aus auch 817 S. 1 BGB einschlägig, die sich gegenseitig nicht verdrängen, sondern nebeneinander anwendbar sind. 2. Der bereicherungsrechtliche Anspruch könnte jedoch gem. 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sein, da beide Parteien gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben. a) Nach Ansicht des BGH ist der Ausschluss des Bereicherungsanspruchs allerdings unbillig, und dem Besteller daher über 242 BGB eine Berufung auf 817 S. 2 BGB versagt. Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sei die Wahrung öffentlicher Interessen, wie etwa des Interesses an Steuereinnahmen. 19 Diese Zwecke würden durch öffentlich rechtliche Sanktionen erreicht, wie z.b. die Gefahr einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung. Zweck sei es nicht, dem Empfänger der Leistung die Zahlung des Entgelts zu ersparen. b) Diese Begründung überzeugt nicht. Sie widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Dieser zielt gerade auf den Verlust des Bereicherungsanspruches als gewollte Folge ab. 20 Es ist der Rechtsprechung verwehrt, diese gewollte Folge in ihr Gegenteil zu verkehren. Wer bewusst gegen ein Verbotsgesetz verstößt, verdient keinen Schutz vor den Folgen des Verstoßes, sondern würde durch einen solchen Schutz gerade unbillig begünstigt. c) In einem aktuellen Urteil vom lehnt auch das OLG Schleswig diese BGH- Rechtsprechung ab BGHZ 111, 308 = jurisbyhemmer; BGH, NJW 1993, 3196 = jurisbyhemmer. Lesen Sie hierzu Tyroller, Die Konkurrenzen im Zivilrecht Teil V: Das Verhältnis der GoA beim auch fremden Geschäft zu anderen Anspruchsgrundlagen, Life & Law 3/2013, 214 ff BGHZ 111, 308, 312 f. = jurisbyhemmer. Staudinger/Lorenz, Neubearb. 2007, 817 BGB, Rn. 10; Schwab in: MK-BGB, 5. Aufl., 817 BGB, Rn. 24; Armgardt, NJW 2006, 2070, 2073; Tiedtke, DB 1990, 2307, 2310; Schmidt-Recla, JZ 2008, 60, 67; Kern, Jus 1993, 193, 195. hemmer! Life&Law 10/2013 7

8 Zivilrecht Zur Begründung der Anwendung des Kondiktionsausschlusses gem. 817 S. 2 BGB führt das OLG Schleswig im Einzelnen Folgendes aus: 21 Es handelt sich um eine bezweckte Rechtsschutzverweigerung. Gegenüber dieser generalpräventiven Wirkung haben Parteiinteressen oder Billigkeitserwägungen keinen Vorrang. Ohnehin sind Billigkeitserwägungen in einem Fall, in dem beide Parteien gegen Gesetze verstoßen, nicht angebracht. Die Zubilligung eines Bereicherungsanspruches würde der Missbilligung der Schwarzarbeit, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen Tatbestände im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum Ausdruck gebracht hat, widersprechen. Sie würde der Schwarzarbeit einen Teil ihres Risikos nehmen, indem der Anbieter trotz des Gesetzesverstoßes die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch nehmen könnte, um eine Gegenleistung durchzusetzen. Der Abschreckungseffekt, der durch die Kombination öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Sanktionen erreicht werden kann, würde so minimiert. Auf der anderen Seite ist der mögliche Vorteil des Auftraggebers kein ausreichender Grund, um die im Gesetz angelegte Sanktionierung des Gesetzesverstoßes aufzugeben und muss in Kauf genommen werden, um die Sanktionierungswirkung zu erreichen. Es hängt ohnehin von Zufall ab, welche der Parteien einen Vorteil aus der Störung der Leistungsbeziehung zieht. Das Risiko trägt nämlich derjenige, der vorleistet. Dass Auftraggeber in nennenswerter Zahl den Ausschluss des Bereicherungsanspruches ausnutzen, ist nicht zu erwarten. Dem scheinbaren Vorteil der Ersparnis von Aufwendungen stehen nämlich gravierende Nachteile entgegen, namentlich der Verlust jeglicher Ansprüche gegen den Leistenden. So steht dem Auftraggeber bei einem wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtigen Werkvertrag kein Mangelgewährleistungsanspruch zu. 22 Nicht zuletzt führt die Zubilligung eines Bereicherungsanspruches zu Wertungsschwierigkeiten bei der Bestimmung der Höhe. Dem Leistenden soll Wertersatz nach 818 II BGB in Höhe der ersparten Aufwendungen des Empfängers abzüglich des Minderwerts bekannter Mängel und eines Abschlages für weitere Nachteile wie des Verlustes des Mangelgewährleistungsrecht, begrenzt durch den vereinbarten OLG Schleswig, Urteil vom , 1 U 24/13 = jurisbyhemmer. Vgl. dazu die Entscheidung. Werklohn zustehen. 23 Wie hoch diese Abschläge konkret auszufallen haben, ist zweifelhaft. Je nach der Höhe der Differenz des Werklohns mit und ohne Schwarzgeldabrede kann der Wertersatz in der Nähe des vereinbarten Werklohns liegen, was den Anbieter von Schwarzarbeit wiederum unbillig begünstigt und den Abschreckungseffekt minimiert. Es kommt hinzu, dass hinsichtlich anderer Verbotsgesetze der Ausschluss des Bereicherungsanspruches anerkannt ist, obwohl der Leistungsempfänger eine verwertbare Leistung empfangen hat. 24 Einen Wertungsunterschied vermag der Senat nicht zu erkennen. 3. Damit scheiden auch bereicherungsrechtliche Ansprüche aus. hemmer-methode: Der BGH, der den Ausschlusstatbestand des 817 S. 2 BGB aus Billigkeitsgründen nicht anwendet, bringt es tatsächlich auch noch fertig und gestattet dem Besteller bei mangelhafter Bauausführungen einen diesbezüglichen Abzug über 818 III BGB. Damit gewährt der BGH letztlich doch ein Quasi-Mängelrecht, welches wegen 134 BGB gerade nicht bestehen soll. Die Ansicht des OLG Schleswig, das den Bereicherungsanspruch nach 817 S. 2 BGB ausschließt, ist daher zwar hart. Aber nur diese Lösung schreckt tatsächlich die Parteien vor einer verbotenen Schwarzarbeit ab. 25 F) Zur Vertiefung Nichtigkeit nach 134 BGB Hemmer/Wüst, BGB-AT II, Rn. 104 ff. G) Wiederholungsfragen 1. Wann ist ein Rechtsgeschäft gem. 134 BGB nichtig? 2. Führt ein beiderseitiger Verstoß gegen den Steuerhinterziehungstatbestand des 1 II Nr. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit nach 134 BGB? BGH 111, 308, 314 = jurisbyhemmer. BGH, ZIP 1992, 833, 835 f. = jurisbyhemmer (Abschlussprüfung durch ausgeschlossenen Wirtschaftsprüfer); BGH, ZIP 2006, 1101, 1103 f. = jurisbyhemmer (Steuerberatung durch im Inland nicht zugelassenen Steuerberater). Ausführlich hierzu JRH, Hauptkurs BGB-AT, Fall 8 und Fall 8a. 8 hemmer! Life&Law 10/2013

9 1. Wann ist ein Rechtsgeschäft gem. 134 BGB nichtig? Voraussetzung ist ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, welches ausdrücklich oder konkludent eine Beschränkung des rechtlichen Dürfens enthält. Außerdem muss der Gesetzeszweck danach verlangen, dass der zivilrechtliche Erfolg des Rechtsgeschäfts, also der Vertrag als solcher nicht gewollt ist. 2. Führt ein beiderseitiger Verstoß gegen den Steuerhinterziehungstatbestand des 1 II Nr. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit nach 134 BGB? Der BGH bejaht diese Frage. Mit Wirkung zum wurde der Steuerhinterziehungstatbestand in das SchwarzArbG aufgenommen, um die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von Ohne-Rechnung-Geschäften wirkungsvoll zu bekämpfen. Zusammen mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes zur Rechnungsaufbewahrungspflicht des privaten Leistungsempfängers ( 14b I S. 5 UStG) und der Rechnungsausstellungspflicht des Unternehmers ( 14 II S. 1 Nr. 1 UStG) wollte der Gesetzgeber diese missbilligte Form von Rechtsgeschäften ganz verhindern. hemmer! Life&Law 10/2013 9

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892

Mehr

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten (Trabrennbahn) IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Umsatzsteuer im Kfz-Inlandsgeschäft

Umsatzsteuer im Kfz-Inlandsgeschäft Rüdiger Weimann Diplom-Finanzwirt, Dortmund Lehrbeauftragter der DHBW Duale Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg Dozent diverser Lehrinstitute Freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen Kfz-Managementseminar

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Mehr

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt. Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz

Mehr

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas 76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 2 3 Was haben

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 36/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Gewährleistungspflicht des Unternehmers trotz Nichtigkeit eines Werkvertrages mit Ohne-Rechnung-Abrede

Gewährleistungspflicht des Unternehmers trotz Nichtigkeit eines Werkvertrages mit Ohne-Rechnung-Abrede 134, 139, 242 BGB Gewährleistungspflicht des Unternehmers trotz Nichtigkeit eines Werkvertrages mit Ohne-Rechnung-Abrede BGH, Urt. v. 24.04.2008 VII ZR 42/07 Fall Der Kläger beauftragte im Dezember 2003

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas

Mehr

A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht

A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht 1 A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht - Anspruch des E gegen B auf Grundbuchberichtigung A. 894 BGB Voraussetzungen: I. Unrichtigkeit des Grundbuchs fraglich, ob Eintragung des B als Eigentümer

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 184/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Februar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr