Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG"

Transkript

1 Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG Sozialkassenverfahren und Zusatzversorgung im Gerüstbauerhandwerk

2 Die und die Sozialkasse des Gerüstbaugewebes Mainzer Straße Wiesbaden Telefon: Telefax: Postfachadresse Postfach 5125 Website: Wiesbaden Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG Mainzer Straße Wiesbaden Telefon: Telefax: Postfachadresse Postfach 6280 Website: Wiesbaden sind gemeinsame Einrichtungen im Sinne von 4 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz. Als Instrument der Tarifpartner tragen sie dazu bei, die von den Tarifvertragsparteien gestaltete Sozial- und Tarifpolitik im Gerüstbauerhandwerk umzusetzen. Die Tarifvertragsparteien des Gerüstbauerhandwerks sind: die Bundesinnung für das Gerüstbauer- der Bundesverband Gerüstbau e.v. Handwerk K.d.ö.R. Rösrather Straße 645 Rösrather Straße Köln Köln Telefon: Telefon: Telefax: Telefax: info@geruestbauhandwerk.de info@geruestbauhandwerk.de Website: Website: und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Bundesvorstand Olof-Palme-Straße Frankfurt Telefon: Telefax: kontakt@igbau.de Website:

3 EINLEITUNG Die Ihnen vorliegende Broschüre enthält Informationen zum Sozialkassenverfahren sowie zur Zusatzversorgung im Gerüstbauerhandwerk. Sie ist als Loseblattsammlung mit zehnfach Register aufgebaut. Dies hat den Vorteil, dass wir Ihnen bei kleineren Änderungen oder bei Ergänzungen Austausch- oder Ergänzungsseiten zusenden können und Ihre Unterlagen somit immer auf dem neuesten Stand sind. Der Inhalt der Register gliedert sich wie folgt: Register 1 Tarifvertragliche Grundlagen Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich Register 2 Abwicklung des Sozialkassenverfahrens Register 3 Nutzung des papiergebundenen Verfahrens Register 4 Abwicklung der Berufsaus- und -fortbildung Register 5 Nutzung des Online-Services Register 6 Einlesemöglichkeit von Schnittstellen-Dateien aus Lohnabrechnungsprogrammen in den Online-Service Register 7 Datenfernübertragung mit den DATEV-/BRZ-Rechenzentren Register 8 Gegenseitiges Lastschriftverfahren Register 9 Telefonverzeichnis Register 10 Rundschreiben und Informationen der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes und der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG Wenn Sie erstmals am Sozialkassenverfahren des Gerüstbauerhandwerks teilnehmen und nicht wissen, welches Verfahren für Sie das zweckmäßigste ist, rufen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gerne! Aktuelle Informationen sowie Downloadmöglichkeiten finden Sie im Internet auf unserer Webseite unter Bitte beachten Sie das beigefügte Telefonverzeichnis. Dort finden Sie nach Aufgabengebieten geordnet kompetente Ansprechpartner.

4 INHALTSVERZEICHNIS 1 TARIFVERTRAGLICHE GRUNDLAGEN RECHTSGRUNDLAGEN UND GELTUNGSBEREICH Beitrag Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer Beitrag für kaufmännische und technische Angestellte Insolvenzsicherungsbeitrag Winterbeschäftigungs-Umlage Fälligkeit der Meldungen und Zahlungen des Sozialkassenbeitrags, der Insolvenzsicherungsbeiträge und der Winterbeschäftigungs-Umlage Zahlung Zahlung des Sozialkassen- und des Insolvenzsicherungsbeitrags Zahlung der Winterbeschäftigungs-Umlage Urlaub Urlaubsdauer Höhe des Urlaubsgeldes Höhe des Urlaubsentgeltes Urlaubsabgeltung Urlaub für Auszubildende im Auslernjahr Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche Entschädigungsansprüche der Arbeitnehmer Erstattung von Urlaubsgeld an den Arbeitgeber Lohnausgleich und Übergangsbeihilfe Ansprüche der Arbeitnehmer auf Lohnausgleich und Übergangsbeihilfen Lohnausgleich Übergangsbeihilfen Verfall der Ansprüche auf Lohnausgleich und Übergangsbeihilfen Erstattung von Lohnausgleich an den Arbeitgeber Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Lohnausgleichs und der Übergangsbeihilfen Verfall der Erstattungsansprüche des Arbeitgebers Überbrückungsgeld Anzahl der Überbrückungsgeldstunden Höhe des Überbrückungsgeldes Anspruch im Krankheitsfall Erstattung des Überbrückungsgeldes an den Arbeitgeber Zusammenhang mit dem Zuschuss-Wintergeld Ausschlussfristen bei der Agentur für Arbeit für Zuschuss-Wintergeld (Stand: Februar 2012) Verfall des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers Rückforderungsanspruch der Sozialkasse Berufsbildung Berufsausbildung Wer ist Auszubildende/r? Wer darf ausbilden? Ausbildungsstandorte: Berufsschule und Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung Leistungen der Sozialkasse in der Berufsausbildung...19

5 1.5.2 Berufsfortbildung für gewerbliche Arbeitnehmer Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin in Anwendung von 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz Fortbildungslehrgänge zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer Lehrgänge nach der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft für die Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer Leistungen der Sozialkasse in der Berufsfortbildung Aufrechnung tarifvertraglich festgelegter Leistungen mit bestehenden Beitragsrückständen Insolvenzsicherung bei Arbeitszeitflexibilisierung Zusatzversorgung Leistungen Versicherungsfall Wartezeiten Befristung der Beihilfezahlungen Antragstellung Betriebsberatung/Betriebsprüfung Mindestlohnkontrolle Einstellungsbogen/Stundenaufzeichnungen ABWICKLUNG DES SOZIALKASSENVERFAHRENS Überblick der möglichen Abwicklungsverfahren Sozialkassennachweis und Zusatzversorgungskarte Sozialkassennachweis für gewerbliche Arbeitnehmer Teil A des Sozialkassennachweises Teil B und Teil C des Sozialkassennachweises Aufbau und Inhalt Zweck Zusatzversorgungskarte für Angestellte Teil A der Zusatzversorgungskarte Teil B und Teil C der Zusatzversorgungskarte Aufbau und Inhalt Zweck NUTZUNG DES PAPIERGEBUNDENEN VERFAHRENS Anmeldung von neu in den Betrieb eingetretenen Arbeitnehmern Monatliche Meldungen Die arbeitnehmerbezogene Monatsmeldung (Meldeformular und Einlösungsschein)...3

6 3.2.2 Stammdaten und persönliche Erklärung Arbeitnehmerkontoauszug Meldung der Arbeitnehmerdaten/Einlösungsscheine Zusammenstellung Einlösungsschein und Zusammenstellung für die Zweite Übergangsbeihilfe Einlösungsschein und Zusammenstellung für Urlaubsgeld im Auslernjahr Bruttolohnsummen- und Beitragsmeldung Hinweise zum Ausfüllen der Formulare Erstellung von Teil B und Teil C für gewerbliche Arbeitnehmer Einreichung von Korrekturen Erstellung von Teil B und Teil C für Angestellte ABWICKLUNG DER BERUFSAUS- UND -FORTBILDUNG Berufsausbildung Anmeldung eines Auszubildenden zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin zur Berufsausbildung Ausbildungsnachweisheft Erstattung der Ausbildungsvergütung Fahrtkostenerstattung Berufsfortbildung Anmeldungsverfahren Erstattung der Kosten der Lohnfortzahlung Erstattung der Fahrtkosten NUTZUNG DES ONLINE-SERVICES Funktionen für das Kalenderjahr 2011 und früher Teilnahme am Online-Service Voraussetzungen Anmeldung zum Online-Service Zugang und Login Online-Service-Nutzer verwalten Erfassung der monatlichen Meldung Erfassung der angestellten Arbeitnehmer Erfassung der gewerblichen Arbeitnehmer Sonderfall Urlaubsabgeltung Erfassung der monatlichen Meldung abschließen Insolvenzsicherungsbeitrag erfassen Hinweis zum Überbrückungsgeld Hinweis zur Aufrechnung...29

7 5.3.8 Hinweis zum Urlaub im Auslernjahr Korrektur von Monatsmeldungen Belege Mitarbeiter Mitarbeiter anmelden Stammdaten ändern Sozialkassennachweise/Zusatzversorgungskarten anfordern Abgeltung ehemalige Mitarbeiter Mitarbeiter abmelden Arbeitnehmerkontoauszug und Teil B und Teil C für gewerbliche Arbeitnehmer Arbeitnehmerkontoauszug und Teil B und Teil C für Angestellte EINLESEMÖGLICHKEIT VON SCHNITTSTELLEN-DATEIEN AUS LOHNABRECH- NUNGS-PROGRAMMEN IN DEN ONLINE-SERVICE DATENFERNÜBERTRAGUNG MIT DEN DATEV-/BRZ-RECHENZENTREN Meldung des Insolvenzsicherungsbeitrags Erstattung der Ersten und Zweiten Übergangsbeihilfe Hinweis zum Urlaub im Auslernjahr GEGENSEITIGES LASTSCHRIFTVERFAHREN TELEFONVERZEICHNIS RUNDSCHREIBEN UND INFORMATIONEN...1

8

9 1 1 TARIFVERTRAGLICHE GRUNDLAGEN RECHTSGRUNDLAGEN UND GELTUNGSBEREICH Rechtsgrundlage des Sozialkassenverfahrens sind die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Gerüstbauerhandwerk. Alle gültigen Tarifverträge sind erhältlich bei dem Bundesverband Gerüstbau e. V., der Bundesinnung für das Gerüstbauer- Handwerk K.d.ö.R., beide Rösrather Straße 645, Köln, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, Frankfurt am Main: 1. Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk (RTV) vom 27. Juli 1993 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 15. November 1995 und 11. Juni Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauerhandwerk während der Winterperiode (Lohnausgleichs-Tarifvertrag) vom 15. August 1983 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 4. Oktober 1984, 28. Mai 1985, 1. Juni 1990, 2. Juli 1991, 27. Juli 1993, 15. November 1995 und 11. Juni Tarifvertrag über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk (TV-Berufsbildung) vom 3. Dezember 1996 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 11. Juni Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe (ZTV) vom 21. September 1987 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 1. Juni 1990, 2. Juli 1991 und 16. Januar Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk (VTV) vom 20. Januar 1994 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 21. Oktober 1994, 15. November 1995, 2. Februar 1996, 3. Dezember 1996, 16. Januar 1998 und 11. Juni Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zu Gunsten der Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Gerüstbaugewerbe (TV Vermögensbildung) vom 28. Juni 1991 in der Fassung vom 11. Juni 2002 Diese Tarifverträge wurden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufgrund des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt. Sie sind von allen Betrieben anzuwenden, deren überwiegender Betriebszweck es ist, mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste zu erstellen. Die Tarifverträge beziehen also auch Betriebe ein, die als Subunternehmer mit fremdem Gerüstmaterial Gerüste aufstellen. Auch Betriebe, die lediglich Gerüstmaterial verleihen, haben die Tarifverträge anzuwenden. Das gleiche gilt für Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauerhandwerks bestehenden Zusammenschlusses unbeschadet der gewählten Rechtsform ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauerhandwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen. Ferner gehören Betriebe, die Netze und Planen an Gerüsten anbringen und Betriebe des Bühnen- und Tribünenbaus zum tariflichen Geltungsbereich der oben genannten Tarifverträge. Stand: Juni 2013 Seite 1

10 Beitrag Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel bezüglich Urlaub, Lohnausgleich, Überbrückungsgeld, Berufsbildung und der Zusatzversorgung einen Gesamtbetrag von 25 % der Bruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes an die Sozialkasse abzuführen. Bruttolohn im Sinne des Verfahrenstarifvertrages ist a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach 40 EStG versteuert werden, mit Ausnahme des 13. Monatseinkommens oder Zahlungen, die gem RTV diesen Charakter haben. b) der nach 40 a und 40 b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn (z. B. pauschal versteuerte Einkünfte geringfügig Beschäftigter) mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer und des Beitrages zu einer Gruppenunfallversicherung. Zum Bruttolohn gehört auch der dem Arbeitnehmer zustehende Lohn, der infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht von diesem erlangt werden kann Urlaubsabgeltungen gemäß 8 Ziff. 8.1 RTV Beiträge für Zukunftssicherungsleistungen, die der Pauschalisierung nach 40 b EStG unterliegen Nicht zur beitragspflichtigen Bruttolohnsumme gehören: das 13. Monatseinkommen Leistungen des Arbeitgebers, die gemäß 40 EStG pauschal versteuert werden (z. B. Fahrtkostenabgeltungen und Essenszuschüsse) Beiträge zur tarifvertraglichen Zusatzversorgung der Arbeitnehmer gemäß 40b EStG pauschal versteuerte Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung Beiträge für Zukunftssicherungsleistungen, die nach 3 Nr. 63 EStG wegen der nachgelagerten Versteuerung im Rentenbezug steuerfrei gezahlt werden Ausbildungsvergütungen Beitrag für kaufmännische und technische Angestellte Für jeden kaufmännischen oder technischen Angestellten hat der Arbeitgeber für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses 11,00 zur Finanzierung der Rentenbeihilfe zu entrichten Insolvenzsicherungsbeitrag Sofern der Arbeitgeber eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Arbeitszeitverteilung vornimmt (Arbeitszeitflexibilisierung) und zu diesem Zweck Arbeitszeitkonten führt ( 3 Ziff. 4.3 RTV), sind die Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmer gegen das Risiko der Insolvenz abzusichern. Seite 2 Stand: Juni 2013

11 1 Der Insolvenzsicherungsbeitrag beträgt 50,00 je Arbeitnehmer jährlich Winterbeschäftigungs-Umlage Die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes ist gesetzlich verpflichtet, als Einzugsstelle für die Bundesagentur für Arbeit die Winterbeschäftigungs-Umlage einzuziehen. Der Arbeitgeber hat daher die Winterbeschäftigungs-Umlage für die gewerblichen Arbeitnehmer in Höhe von 1 % der Bruttolohnsumme über die Sozialkasse zu entrichten Fälligkeit der Meldungen und Zahlungen des Sozialkassenbeitrags, der Insolvenzsicherungsbeiträge und der Winterbeschäftigungs-Umlage Die monatliche Bruttolohnsummen- und Beitragsmeldung muss so rechtzeitig abgeschickt werden, dass sie spätestens bis zum 15. des Folgemonats bei der Sozialkasse eingegangen ist. Der Beitrag und die Winterbeschäftigungs-Umlage sind ebenfalls bis zum 15. des Folgemonats bei der Sozialkasse einzuzahlen. Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist jeweils bis zum 15. des Folgemonats, der auf den Beginn des Ausgleichszeitraums folgt, an die Sozialkasse zu melden und zu entrichten Zahlung Zahlung des Sozialkassen- und des Insolvenzsicherungsbeitrags Der Sozialkassenbeitrag und der Insolvenzsicherungsbeitrag sind auf das Konto der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes bei der Commerzbank AG, Wiesbaden Bankleitzahl: Kontonummer: IBAN: DE BIC: COBA DE FF XXX zu überweisen. Wenn Sie elektronische Überweisungen nutzen, geben Sie bitte im Betreff die Betriebskontonummer, den Meldemonat und das Meldejahr an. Sofern Sie mit Überweisungsträgern arbeiten, fordern Sie bitte die vorgedruckten Überweisungsträger bei der Sozialkasse an. Um Verzögerungen in der Bearbeitung und Fehlbuchungen zu vermeiden, bitten wir, von Scheckzahlungen oder von der Benutzung eigener Überweisungsträger Abstand zu nehmen. Der Arbeitgeber kann der Sozialkasse zur Vereinfachung der Beitragszahlung die Ermächtigung zum Einzug der Sozialkassenbeiträge und der Winterbeschäftigungs- Umlagen mittels Lastschrift erteilen. Mit der fristgerechten Abgabe der Bruttolohnsummen- und Beitragsmeldung ist zunächst die Verpflichtung des Arbeitgebers erfüllt. Die Sozialkasse erstellt dann anhand der Bruttolohnsummen- und Beitragsmeldung je einen Lastschriftbeleg für den Sozialkassenbeitrag und die Winterbeschäftigungs- Umlage. Stand: Juni 2013 Seite 3

12 1 Wenn die Bruttolohnsummen- und Beitragsmeldung bereits vor dem Fälligkeitstermin (15. des Folgemonats) bei der Sozialkasse eingeht, so entstehen hieraus für den Arbeitgeber keine Nachteile. Die Abbuchung erfolgt frühestens zum Fälligkeitstermin. Arbeitgeber, deren Beiträge mittels Lastschrift eingezogen werden, erhalten auf Wunsch im Gegenzug von der Sozialkasse die Ermächtigung, ihre Urlaubsgeld-, Lohnausgleichs- und Überbrückungsgelderstattungen ebenfalls im Lastschriftverfahren abzurufen. Diese Arbeitgeber können sich nach Auszahlung der Urlaubs-, Lohnausgleichs- und Überbrückungsgelder an die Arbeitnehmer die verauslagten Beträge von ihrer Hausbank gutschreiben lassen. Die Beiträge und die Winterbeschäftigungs-Umlage müssen in jedem Fall in voller Höhe gezahlt werden, auch dann, wenn der Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung von Urlaubsentgelt, zusätzlichem Urlaubsgeld, Lohnausgleich, Überbrückungsgeld oder auf Leistungen nach dem Berufsbildungstarifvertrag hat. 14 Abs. 4 VTV schließt eine Aufrechnung von Erstattungsforderungen gegen bestehende Beitragsrückstände durch den Arbeitgeber aus. Sofern der Sozialkassenbeitrag und die Winterbeschäftigungs-Umlage nicht bis zum 15. des Folgemonats auf dem jeweiligen Konto eingegangen sind, befindet der Arbeitgeber sich automatisch in Verzug. Da die Tarifverträge für die Zahlung der Beiträge eine Zeit nach dem Kalender bestimmen, tritt nach 286 Abs. 2 BGB im Falle der nicht termingerechten Beitragszahlung sofort der Verzug ein. Eine vorherige Mahnung durch die Sozialkasse ist nicht erforderlich. Die Höhe der Verzugszinsen für den Sozialkassenbeitrag beträgt 3 % über Basiszinssatz Zahlung der Winterbeschäftigungs-Umlage Die Winterbeschäftigungs-Umlage ist auf das Konto der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes als Einzugsstelle bei der Commerzbank AG, Wiesbaden Bankleitzahl: Kontonummer: IBAN: DE BIC: COBA DE FF XXX zu überweisen. Ist die Winterbeschäftigungs-Umlage nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstermins entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrages zu zahlen. Die Berechnung der Säumniszuschläge erfolgt gem. 24 SGB IV durch die Arbeitsagentur Frankfurt. Außerdem ist die Bundesagentur für Arbeit nach erfolgloser Mahnung verpflichtet, ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren einzuleiten. Seite 4 Stand: Juni 2013

13 1 1.2 Urlaub Die Urlaubsansprüche der gewerblichen Arbeitnehmer bestimmen sich nach Beschäftigungszeiten in den Betrieben des Gerüstbauerhandwerks. Erworbene Urlaubsansprüche sind soweit diese nicht gewährt wurden in das Folgejahr der Entstehung des Urlaubsanspruchs und auch in das Folgearbeitsverhältnis im Gerüstbauerhandwerk zu übertragen. Im Fall der Urlaubsgewährung und der Auszahlung von Urlaubsentgelt und zusätzlichem Urlaubsgeld durch den Arbeitgeber erstattet die Sozialkasse diesem das Urlaubsgeld bis zur Höhe des tariflichen Anspruchs zuzüglich eines Ausgleichs für die Sozialaufwendungen. Im Falle der Nichtgewährung von Urlaub zahlt die Sozialkasse unter bestimmten Voraussetzungen Urlaubsabgeltungen und -entschädigungen an den Arbeitnehmer aus Urlaubsdauer Die Urlaubsdauer beträgt 30 Arbeitstage im Kalenderjahr. Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Für Schwerbehinderte verlängert sich der Jahresurlaub um jeweils sechs Arbeitstage. Da die Gewerbezugehörigkeit Grundlage der Urlaubsdauer ist, richten sich die Urlaubsansprüche im Einzelnen nach der Zahl der Beschäftigungstage, die der Arbeitnehmer im Kalenderjahr zurückgelegt hat. Grundsätzlich sind alle Kalendertage (einschließlich der Samstage und Sonntage), an denen Arbeitsverhältnisse zu Gerüstbaubetrieben bestanden haben, Beschäftigungstage. Es gibt lediglich drei Ausnahmen: a) Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist. b) Tage unbezahlten Urlaubs, wenn dieser zusammenhängend länger als 14 Kalendertage gedauert hat. Nimmt ein Arbeitnehmer beispielsweise sechs Wochen unbezahlten Urlaub, so entfallen 42 Beschäftigungstage. Nimmt der Arbeitnehmer dagegen zweimal im Jahr acht Tage unbezahlten Urlaub, so werden diese Urlaubstage voll als Beschäftigungstage mitgerechnet. Tage bezahlten Urlaubs sind in jedem Fall Beschäftigungstage. c) Keine Beschäftigungstage sind schließlich auch solche Kalendertage, für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer keine Lohnfortzahlung und auch keine Ausgleichsbeträge gem. 8 Ziff. 6 RTV erhalten hat. Da es im Krankheitsfall nach 8 Ziff. 6 RTV bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit 26 Wochen lang im Urlaubsjahr Ausgleichsbeträge gibt, kann in diesen Fällen nur eine Krankheit von mehr als 26 Wochen zu einer Verringerung der Beschäftigungstage führen. Ausfalltage wegen Schlechtwetters oder Kurzarbeit zählen immer als Beschäftigungstage. Volle Beschäftigungsmonate zählen als 30 Beschäftigungstage. Bei Beginn oder bei Ende der Beschäftigung während eines Monats sind die Beschäftigungstage auszuzählen. Arbeitnehmer erwerben nach jeweils 12 Beschäftigungstagen, als Schwerbehinderte nach jeweils 10 Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Urlaubstag. Stand: Juni 2013 Seite 5

14 1 Urlaubsformel: Gesamtzahl der Beschäftigungstage = Urlaubstage 12 (bei Schwerbehinderten 10) Im laufenden Jahr werden die errechneten Urlaubstage auf volle Tage abgerundet ( 8 Ziff. 3.7 RTV). Beispiel Urlaubsberechnung lfd. Jahr: Nach 155 Beschäftigungstagen erwirbt der Arbeitnehmer zwölf Urlaubstage. Urlaubsformel: 155 : 12 = 12,92 apple = 12 Urlaubstage (abgerundet) Bei der Ermittlung des ggf. in das Folgejahr zu übertragenden Rest-Urlaubsanspruches zum Jahresende werden Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Tage aufgerundet ( 8 Ziff. 3.7 RTV). Beispiel Urlaubsberechnung am Jahresende: Beschäftigung vom 19. Juli bis 31. Dezember = 162 Beschäftigungstage Urlaubsformel: 162 : 12 = 13,50 apple = 14 Urlaubstage (aufgerundet) Höhe des Urlaubsgeldes Der Anspruch auf Urlaubsgeld setzt sich zusammen aus einem Anspruch auf Urlaubsentgelt und einem Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld Höhe des Urlaubsentgeltes Die Höhe des Urlaubsentgeltes richtet sich nach dem in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks erzielten Arbeitsentgelt. Das Urlaubsentgelt ist in einem Prozentsatz des sozialkassenbeitragspflichtigen Bruttolohnes (zum Bruttolohn siehe Register 1, Abschnitt 1.1.1) festgelegt. Der Urlaubsprozentsatz beträgt 11,4 %. Für Schwerbehinderte erhöht sich der Urlaubsprozentsatz um 2,3 % auf 13,7 %. Für Zeiten von Lohnausfällen aufgrund von unverschuldeter Krankheit, Wehrübung, Kurzarbeit und witterungsbedingten Arbeitsausfällen werden keine oder verringerte Urlaubsentgeltansprüche erworben. Als Ersatz für diese Minderung des Entgeltanspruchs sind im Tarifvertrag besondere Ausgleichsbeträge vorgesehen. In diesen Fällen sind dem Urlaubsentgeltanspruch aus dem Bruttolohn die Ausgleichsbeträge hinzuzurechnen. Hat der Arbeitgeber trotz der Arbeitsausfälle Lohn gezahlt (beispielsweise Lohnfortzahlung im Krankheitsfall), so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Ausgleichsbeträge. Sofern Lohnausfall nicht vergütet worden ist, sind die darauf entfallenen Ausgleichszeiten (Tage oder Stunden) nach 8 Ziff. 6 RTV für Krankheit oder Wehrübung (K/W), Schlechtwetter (SW) und Kurzarbeit (KA) für die Urlaubsentgeltberechnung zu berücksichtigen: Seite 6 Stand: Juni 2013

15 1 Im Falle der Krankheit mit Anspruch auf die sechswöchige Lohnfortzahlung besteht ein Anspruch auf einen Betrag von 5,00 je Ausfalltag ohne Lohnfortzahlung für höchstens 20 Wochen. Im Falle der Krankheit ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung (z. B. bei Fortdauer der Krankheit über den Jahreswechsel) besteht ein Anspruch auf Ausgleichsbeträge auf höchstens 26 Wochen. Im Falle der Wehrübung in Höhe von 5,00 je Arbeitstag der Wehrübung. Im Falle des witterungsbedingten Arbeitsausfalls in Höhe von 0,60 je voller Ausfallstunde in der Schlechtwetterzeit (1. Januar bis 31. März und 1. November bis 31. Dezember) bis maximal 400 witterungsbedingte Ausfallstunden je Urlaubsjahr. Im Falle der Kurzarbeit in Höhe von 0,60 je voller Ausfallstunde bis maximal 400 Kurzarbeiterstunden je Urlaubsjahr. Wenn während der Schlechtwetterzeit (1. Januar bis 31. März und 1. November bis 31. Dezember) die Arbeit im Betrieb witterungsbedingt ausfällt, hat der Arbeitnehmer zunächst bis zu 150 Ausfallstunden Anspruch auf Überbrückungsgeld. Er bekommt für diese Zeit Ausgleichsbeträge in der oben genannten Höhe. Ab der 151. aus Witterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunde kann dem Arbeitnehmer Saison-Kurzarbeitergeld zustehen (Leistungsträger: Agentur für Arbeit). Er bekommt für diesen Fall für bis zu weiteren 250 Ausfallstunden Ausgleichsbeträge (SW), die das Urlaubsentgelt erhöhen. Sofern der Arbeitnehmer unverschuldet erkrankt ist, werden Ausgleichsbeträge wegen witterungsbedingtem Arbeitsausfall anstelle der Ausgleichsbeträge für Krankheit auch dann gewährt, wenn Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Überbrückungsgeldes oder in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes besteht ( 8 Ziff. 6.3 RTV). Teilgewährung von Urlaubsentgelt aus dem laufenden Kalenderjahr Nimmt der Arbeitnehmer nicht den vollen angesparten Urlaub, muss das auf den Teilurlaub entfallende Urlaubsentgelt ermittelt werden. Das angesparte Urlaubsentgelt muss durch die insgesamt vom Arbeitnehmer angesparten Urlaubstage geteilt und mit der Zahl der gewünschten Urlaubstage vervielfacht werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der am 6. Februar von einem Gerüstbaubetrieb eingestellt wurde, will am 11. Juli einen zweiwöchigen Urlaub antreten. Bis zum 30. Juni hat der Arbeitnehmer ,28 verdient. Anfang März sind witterungsbedingt 12 Arbeitsstunden ausgefallen. Berechnung Anspruch Urlaubstage 5. Februar bis 5. Juni = 4 Beschäftigungsmonate 4 x 30 Beschäftigungstage = 120 Beschäftigungstage 6. Juni bis 30. Juni auszählen 25 Beschäftigungstage 145 Beschäftigungstage Freizeitteiler 12 Urlaubsformel: 145 : 12 = 12,08 apple = 12 Urlaubstage (abgerundet) Der Arbeitnehmer kann also ab dem 1. Juli über 12 Urlaubstage verfügen. Stand: Juni 2013 Seite 7

16 1 Das insgesamt verfügbare Urlaubsentgelt errechnet sich wie folgt: Beispiel: Berechnung Anspruch Urlaubsgeld Sozialkassenbeitragspflichtiger Bruttolohn in der Zeit von Februar bis Juni = ,28 Urlaubsprozentsatz = 11,4 v. H. = Urlaubsentgelt aus Bruttolohn 1.312,40 Als Ausgleichsbetrag für jede Stunde witterungsbedingten Arbeitsausfalls steht dem Arbeitnehmer 0,60 zu. Ausgleichsbeträge SW 12 x 0,60 = 7,20 Urlaubsentgeltanspruch 1.319,60 Urlaubsentgeltanspruch pro Tag = 1.319,60 : 12 Tage = 109,97 Urlaubsentgeltanspruch für 10 Tage (10 Tage x 109,97 ) 1.099,70 Zusätzliches Urlaubsgeld 30 % des Urlaubsentgeltes 329,91 Urlaubsgeldanspruch für 10 Tage 1.429,61 Der Arbeitnehmer erhält für den zweiwöchigen Urlaub anstelle eines Stundenlohnes Urlaubsgeld in Höhe von 1.429,61. Dies ist ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Bezug. Das Urlaubsgeld ist die Summe aus dem nach der beschriebenen Formel ermittelten Urlaubsentgelt und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 % des Urlaubsentgelts und ist bei Urlaubsantritt zusammen mit dem Urlaubsentgelt auszuzahlen. Es wird ebenfalls fällig bei Urlaubsabgeltungen durch den Arbeitgeber Urlaubsabgeltung Der Urlaub ist dem Arbeitnehmer dann abzugelten, wenn ihm keine Freizeit gewährt werden kann. Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von 30 % des Urlaubsentgelts besteht, a) nachdem der Arbeitnehmer länger als drei Monate in einem gerüstbaufremden Betrieb beschäftigt gewesen ist oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, b) nachdem der Arbeitnehmer dauernd erwerbsunfähig geworden ist und dies durch Rentenbescheid oder ärztliches Attest nachweist, c) nachdem der Arbeitnehmer länger als drei Monate nicht in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks beschäftigt gewesen ist und durch Rentenbescheid oder ärztliches Attest nachweist, dass er berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Gerüstbauerhandwerk auszuüben, d) nachdem der Arbeitnehmer aus einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks ausgeschieden ist und durch Rentenbescheid nachweist, dass er Altersruhegeld bezieht, Seite 8 Stand: Juni 2013

17 1 e) wenn der Arbeitnehmer in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks überwechselt, f) wenn der Arbeitnehmer auswandern will und eine amtliche Bescheinigung darüber vorlegt, dass die Ausreisepapiere ausgestellt sind, g) wenn der ausländische Arbeitnehmer endgültig in sein Heimatland zurückkehrt, h) wenn der Arbeitnehmer als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis endet. Eine Abgeltung in anderen als den vorstehenden Fällen ist ausgeschlossen. Arbeitslosigkeit ist kein Abgeltungsgrund. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die Urlaubsabgeltung von dem Arbeitgeber zu verlangen, bei dem er zuletzt als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt war. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesem Verlangen seines ehemaligen Arbeitnehmers nachzukommen ( 8 Ziff. 8.3 RTV). Damit dem Arbeitnehmer die Urlaubsabgeltung auch dann ausgezahlt werden kann, wenn über das Vermögen des früheren Arbeitgebers Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Gesamtvollstreckung gestellt worden ist, gewährt der Rahmentarifvertrag der Sozialkasse und den Bezirksverbänden der Industriegewerkschaft Bauen- Agrar-Umwelt das Recht, auf Antrag des Arbeitnehmers die Urlaubsabgeltung vorzunehmen ( 8 Ziff. 8.3 RTV) Urlaub für Auszubildende im Auslernjahr Arbeitnehmer, die ihr Ausbildungsverhältnis beenden und im Anschluss als gewerbliche Arbeitnehmer tätig werden, können im Vorgriff auf die verbleibende Beschäftigung im Kalenderjahr bis zu 14 Tage Urlaub nehmen. Selbstverständlich darf nur die Anzahl an Urlaubstagen gewährt werden, die sich aus der maximalen Beschäftigungsdauer bis zum Ende des Jahres ergeben. Die Höhe des Urlaubsentgeltes für den Urlaub im Vorgriff ermittelt sich nach dem voraussichtlich im Kalenderjahr zu erzielenden Bruttolohn, wie unter Register 1, Abschnitt beschrieben. Ergeben sich am Ende des Jahres Differenzen, sind diese auszugleichen oder auf das Folgejahr zu übertragen. Das Formular Einlösungsschein/Zusammenstellung Urlaubsgeld im Auslernjahr für die Beantragung des Urlaubsgeldes im Auslernjahr kann im Internet unter heruntergeladen werden Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. So verfallen beispielsweise die Urlaubsan- Stand: Juni 2013 Seite 9

18 1 sprüche, die der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2013 erworben hat, mit Ablauf des 31. Dezember Entschädigungsansprüche der Arbeitnehmer Soweit die Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber verfallen sind, sind die Sozialkasse und die Bezirksverbände der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt innerhalb eines weiteren Kalenderjahres auf Antrag des Arbeitnehmers zur Entschädigung in Höhe des Urlaubsgeldes berechtigt. Ein Antrag auf Urlaubsabgeltung kann im Internet unter (Direkterstattung Antrag auf Auszahlung von Rest-Urlaubsgeld) heruntergeladen werden. Bitte beachten Sie, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Jahr ausgeschieden ist, sind die Teile B und C des Sozialkassennachweises im Original, mit Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers, beizufügen. wenn der Arbeitnehmer über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt ist, ist der Teil C des Sozialkassennachweises im Original, mit Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers, beizufügen Erstattung von Urlaubsgeld an den Arbeitgeber Die Sozialkasse darf nur insoweit Urlaubsgeld erstatten, als dieses dem Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts zustand. Sie erstattet dem Arbeitgeber das Urlaubsgeld (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld), das dieser nach den Regelungen des RTV ermittelt und an den Arbeitnehmer ausgezahlt hat, zuzüglich eines pauschalen Ausgleichsbetrages für den Sozialaufwand in Höhe von 37 % des Urlaubsgeldes. Seite 10 Stand: Juni 2013

19 Lohnausgleich und Übergangsbeihilfe Ansprüche der Arbeitnehmer auf Lohnausgleich und Übergangsbeihilfen Die Tarifparteien des Gerüstbauerhandwerks haben für die Zeit um Weihnachten und Neujahr eine Lohnausgleichsregelung geschaffen, die u. a. die Feiertagslohnzahlung ersetzt. Die Arbeitnehmer des Gerüstbauerhandwerks, die die entsprechenden Voraussetzungen des Lohnausgleich-Tarifvertrages erfüllen, haben daher für die Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember sowie 31. Dezember und 1. Januar Anspruch auf Lohnausgleich gegen ihren Arbeitgeber. Für die Ansprüche auf Lohnausgleich sind nicht die Zeiten der Beschäftigung in ein und demselben Betrieb entscheidend, sondern betriebsübergreifend die Beschäftigungen im Gerüstbauerhandwerk. Es sind alle Beschäftigungszeiten in Betrieben des Gerüstbaus zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Lohnausgleich besteht gegen den Arbeitgeber, bei dem der Gerüstbauarbeitnehmer im Lohnausgleichszeitraum beschäftigt ist. Durch die Zahlung eines Lohnausgleichs werden zugleich die Ansprüche der Arbeitnehmer nach dem Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen abgedeckt. Der Lohnausgleich tritt außerdem anstelle der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. der Krankengeldzahlung durch die zuständige Krankenkasse Lohnausgleich Anspruch auf Lohnausgleich hat jeder Arbeitnehmer, a) dessen Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks vom 23. Dezember ununterbrochen bis zum 1. Januar besteht und b) der in dem Kalenderjahr, in das der 23. Dezember fällt, mehr als 13 Wochen (= mehr als 91 Kalendertage) Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks nachweist. Eine in den Ausgleichszeitraum wirkende Kündigung des Arbeitgebers berührt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnausgleich nicht. In diesem Falle endet das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag des Ausgleichszeitraumes (1. Januar). Dies gilt nicht bei einer fristlosen Entlassung aus wichtigem Grund. Soweit der Arbeitnehmer weniger als 13 Wochen in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks im Bundesgebiet beschäftigt war, können im Kalenderjahr in Berliner Gerüstbaubetrieben zurückgelegte Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden. Voraussetzung ist der Nachweis dieser Zeiten durch Vorlage eines Arbeitnehmerleistungsnachweises für das Berliner Gerüstbauerhandwerk. Die Höhe des Lohnausgleichs richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst, den der Arbeitnehmer im vorangegangenen Lohnabrechnungszeitraum, der mindestens vier Wochen betragen muss ( 4 Abs. 1 Lohnausgleich-Tarifvertrag), erzielt hat. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Brutto-Stundenverdienstes bleiben witterungsbedingte Ausfallstunden und das für diese gezahlte Überbrückungsgeld unberücksichtigt. Der Brutto-Stundenverdienst ist auf volle 0,10 aufzurunden. Zum Bruttoverdienst für die Errechnung des durchschnittlichen Brutto-Stundenverdienstes zählen: Stand: Juni 2013 Seite 11

20 1 Zeit- und Akkordlohn, Mehrarbeits- und Erschwerniszuschläge, regelmäßig monatlich gewährte Treueprämien, Urlaubsgeld, das für tarifliche Freizeit im Lohnabrechnungszeitraum vor dem Ausgleichszeitraum gewährt wurde, Lohnfortzahlungsbeträge im Krankheitsfall, Arbeitgeberanteile für vermögenswirksame Leistungen u. ä. laufende Bezüge. Nicht zum Bruttoverdienst für die Errechnung des durchschnittlichen Brutto-Stundenverdienstes gehören: Einmalige Zuwendungen des Arbeitgebers (z. B. Gratifikationen, das 13. Monatseinkommen, Weihnachtsgeld oder einmalig gewährte Prämien), Zuschuss-Wintergeld (ZWG), Saison-Kurzarbeitergeld, Überbrückungsgeld, Zuschläge für Sonn-, Feiertagsund Nachtarbeit, Verpflegungszuschüsse, Auslösungen und Fahrtkostenerstattungen. Bei Akkordverdienst wird der gesamte Akkordlohn durch die im letzten Lohnabrechnungszeitraum vor dem Ausgleichszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geteilt. Sind z. B. in diesem Lohnabrechnungszeitraum, der mindestens vier Wochen umfassen muss, sowohl Akkordlohn als auch Zeitlohn angefallen, so wird der insgesamt erzielte Verdienst durch die Gesamtzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geteilt. Die Sozialkasse ist verpflichtet, in jedem Jahr rechtzeitig vor Beginn des Lohnausgleichszeitraums eine Lohnausgleich-Tabelle herauszugeben, aus der sich die Höhe der Lohnausgleichsansprüche ergibt Übergangsbeihilfen Aus sozialen Gründen können Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Lohnausgleich erworben haben, eine Erste bzw. auch eine Zweite Übergangsbeihilfe erhalten. Die Höhe der Ersten und Zweiten Übergangsbeihilfe wird jährlich neu festgesetzt und den Betrieben mit der für den Lohnausgleichszeitraum gültigen Lohnausgleich-Tabelle mitgeteilt. Anspruch auf eine Erste Übergangsbeihilfe haben Arbeitnehmer, die infolge Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Lohnausgleich haben, wenn sie a) in dem Kalenderjahr, in das der Beginn des Ausgleichszeitraumes (24. Dezember) fällt, mindestens 13 Wochen (= 91 Kalendertage) Arbeitsverhältnisse in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks nachweisen können und b) nach dem 15. Oktober durch Entlassung oder eigene Kündigung aus wichtigem Grund aus einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks ausgeschieden und c) während des ganzen Ausgleichszeitraumes (24. Dezember bis 1. Januar) nachweislich arbeitslos sind. Anspruch auf eine Zweite Übergangsbeihilfe haben die Arbeitnehmer, die eine Erste Übergangsbeihilfe erhalten und die in der Winterperiode (15. Oktober bis 31. März) mindestens insgesamt 42 Kalendertage arbeitslos gewesen sind. Seite 12 Stand: Juni 2013

21 Verfall der Ansprüche auf Lohnausgleich und Übergangsbeihilfen Der Arbeitgeber, mit dem während des Ausgleichszeitraumes ein Arbeitsverhältnis besteht, ist verpflichtet, den vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Lohnausgleich nach dem Ende des Ausgleichszeitraumes bis zum 10. Januar (Fälligkeit) auszuzahlen. Sofern das Arbeitsverhältnis vor dem 10. Januar endet, ist der Lohnausgleich zum Termin der Beendigung (Fälligkeit) auszuzahlen. Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer vor seiner Arbeitslosigkeit im Ausgleichszeitraum zuletzt beschäftigt war, ist verpflichtet, die vom Arbeitnehmer zu beanspruchende Erste Übergangsbeihilfe nach dem 2. Januar (Fälligkeit) auszuzahlen. Die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit diesem gegenüber geltend gemacht worden sind. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Lohnausgleich und Übergangsbeihilfen immer gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. gegenüber dem Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt im Gerüstbauerhandwerk beschäftigt war. Damit der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (beispielsweise wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Gesamtvollstreckung) nicht auf seine erworbenen Rechte verzichten muss, sind auch die bezirklichen Verbände der Tarifvertragsparteien zur Auszahlung berechtigt. Gegenüber den bezirklichen Verbänden der Tarifvertragsparteien gilt eine viermonatige Verfallfrist. Verfallfristen Verfall gegenüber Verfall gegenüber den Verbänden der Fälligkeit dem Arbeitgeber Tarifvertragsparteien Lohnausgleich 10. Januar 9. März 9. Mai Erste Übergangsbeihilfe 2. Januar 1. März 2. Mai Zweite Übergangsbeihilfe 1. April 31. Mai 31. Juli Erstattung von Lohnausgleich an den Arbeitgeber Die Sozialkasse erstattet dem Arbeitgeber den Lohnausgleich, den dieser gemäß 3 und 4 des Lohnausgleich-Tarifvertrages an die Arbeitnehmer ausgezahlt hat, zuzüglich eines Ausgleichs in Höhe von 50 % für die Lohnnebenkosten. Die Erstattung der Ersten und der Zweiten Übergangsbeihilfe erfolgt ohne Sozialaufwandsausgleich Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Lohnausgleichs und der Übergangsbeihilfen Lohnausgleich wird nur für auf Werktage fallende Feiertage (Montag bis Freitag) gezahlt, die in den Lohnausgleichszeitraum fallen. Sofern der 1. Januar ein Werktag ist, ist der Lohnausgleich teilweise dem Januar zuzuordnen. In diesem Fall enthält die von der Stand: Juni 2013 Seite 13

22 1 Sozialkasse zur Verfügung gestellte Lohnausgleichstabelle eine Aufteilung des Lohnausgleichsbetrages auf die Monate Dezember und Januar. Die Versteuerung des Lohnausgleichs bzw. der Übergangsbeihilfen erfolgt für den Monat, in dem der Lohnausgleichsbetrag bzw. die Übergangsbeihilfen an den Arbeitnehmer ausgezahlt wurde (Zuflussprinzip). Sozialversicherungsrechtlich ist der Lohnausgleich entsprechend der Aufteilung dem Monat Dezember und dem Monat Januar zuzuordnen. Der Lohnausgleich und die Übergangsbeihilfen sind Bestandteile des sozialkassenpflichtigen Bruttolohnes und sind daher in die monatlichen Meldungen des Betriebes einzubeziehen Verfall der Erstattungsansprüche des Arbeitgebers Die Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der von ihm verauslagten Lohnausgleichsbeträge und Ersten und Zweiten Übergangsbeihilfen verfallen gegenüber der Sozialkasse, wenn diese nicht bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres geltend gemacht wurden ( 12 Abs. 4 und 13 Abs. 3 VTV). Seite 14 Stand: Juni 2013

23 1 1.4 Überbrückungsgeld Als Teilmaßnahme für ein ganzjährig gesichertes Einkommen für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gerüstbauerhandwerk haben die Tarifvertragsparteien in 4 Ziffer 6.4 RTV die Zahlung eines Überbrückungsgeldes für aus zwingenden Witterungsgründen ausgefallene Arbeitsstunden in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit vereinbart. Die Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsgeld ist die Zahlung von Zuschuss-Wintergeld (ZWG) durch die Agentur für Arbeit. Die Sozialkasse hat die Aufgabe, die Auszahlung des Überbrückungsgeldes an die Arbeitnehmer durch eine Erstattung an den auszahlenden Betrieb zu sichern Anzahl der Überbrückungsgeldstunden Wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember die Arbeit ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag mindestens für eine Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Überbrückung seines Lohnausfalls für jede tatsächliche Ausfallstunde innerhalb der tariflichen (betrieblichen) Arbeitszeit (ohne Überstunden) ein Überbrückungsgeld. Die Anzahl der Ausfallstunden ist auf 150 Stunden im Kalenderjahr begrenzt. Teile von Ausfallstunden sind auf volle 1/4-Stunden kaufmännisch auf- bzw. abzurunden (siehe Ausfallstundentabelle). Ausfallstundentabelle Minuten Dezimalwert 0,00 0,25 0,50 0,75 1, Höhe des Überbrückungsgeldes Die Höhe des Überbrückungsgeldes beträgt 75 v. H. des Arbeitsentgeltes, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in der Arbeitsstunde erzielt hätte (Brutto-Stundenverdienst). Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, bemisst sich der Brutto-Stundenverdienst nach dem Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszuschläge, das sie in den letzten mindestens 13 Wochen umfassenden Lohnabrechnungszeiträumen vor dem ersten Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt haben. Ist eine Berechnung danach nicht möglich, so ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. Berechungsformel: Anzahl der Ausfallstunden x Brutto-Stundenverdienst x 75 % = Überbrückungsgeld Anspruch im Krankheitsfall Wenn der Arbeitnehmer vor oder während witterungsbedingtem Arbeitsausfall mit Anspruch auf Überbrückungsgeld (1. bis 150. Ausfallstunde) unverschuldet erkrankt ist, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe des Überbrückungsgeldes (75 %) für die 1. bis 150. tatsächliche Ausfallstunde. Die Entgeltfortzahlung im Stand: Juni 2013 Seite 15

24 1 Krankheitsfall ist keine anrechenbare tarifliche Ausgleichsleistung und damit kein Überbrückungsgeld, d. h. eine Erstattung durch die Sozialkasse ist tarifvertraglich nicht vorgesehen. Wenn der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat oder wenn ein solcher Anspruch nicht mehr besteht, weil die 6-Wochen-Frist ausgeschöpft ist, ist bei der Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld zu beantragen. Bei Fragen zu der Vorgehensweise ab der 151. witterungsbedingten Ausfallstunde (auch bei Krankheit) ist die Agentur für Arbeit Ansprechpartner Erstattung des Überbrückungsgeldes an den Arbeitgeber Die Sozialkasse erstattet dem Arbeitgeber das an den Arbeitnehmer ausgezahlte Überbrückungsgeld zuzüglich eines Ausgleiches in Höhe von 30 v. H. des Überbrückungsgeldes für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen Zusammenhang mit dem Zuschuss-Wintergeld Zwingende Voraussetzung für die Erstattung des Überbrückungsgeldes durch die Sozialkasse ist die Gewährung von Zuschuss-Wintergeld durch die Agentur für Arbeit. Mit dem Antrag auf Erstattung bei der Sozialkasse ist daher auch die Kopie des Antrags auf Zuschuss-Wintergeld bei der Agentur für Arbeit einschließlich der Abrechungslisten einzureichen. Der Bescheid über die Bewilligung von Zuschuss-Wintergeld für Ausfallstunden in den Monaten Januar, Februar und März ist bis spätestens zum 30. September, für Ausfallstunden in den Monaten November und Dezember bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres nachzureichen ( 10 Abs. 3 VTV). Hinweis: Die Agentur für Arbeit verzichtet auf die Versendung von Bewilligungsbescheiden, wenn die bei der Agentur für Arbeit beantragten Leistungen in voller Höhe ausgezahlt wurden. Dies gilt nicht für Betriebe des Gerüstbauerhandwerks (siehe Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen Punkt 10 oder Merkblatt 8d, 6.10 der Agentur für Arbeit). Siehe auch Register 1, Abschnitt 1.4.8, Rückforderungsanspruch der Sozialkasse Ausschlussfristen bei der Agentur für Arbeit für Zuschuss-Wintergeld (Stand: Februar 2012) Für die Beantragung von Zuschuss-Wintergeld (ZWG) gibt die Agentur für Arbeit Ausschlussfristen vor, und zwar sind die Anträge für den jeweiligen Abrechnungsmonat innerhalb von drei Kalendermonaten zu stellen. Seite 16 Stand: Juni 2013

25 1 Ausschlussfristen November apple spätestens 28. Februar Dezember apple spätestens 31. März Januar apple spätestens 30. April Februar apple spätestens 31. Mai März apple spätestens 30. Juni Das Zuschuss-Wintergeld muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit fristgerecht beantragt werden, da der Betrieb sonst keinen Bewilligungsbescheid erhält. Auch wenn die Agentur für Arbeit dem Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt bescheinigt, dass bei fristgerechter Einreichung dem Antrag auf Zuschuss-Wintergeld stattgegeben worden wäre, darf die Sozialkasse keine Erstattungsleistung erbringen Verfall des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung des an den Arbeitnehmer ausgezahlten Überbrückungsgeldes verfallen gegenüber der Sozialkasse, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind ( 10 Abs. 7 VTV). Beispiel: Für das im Kalenderjahr 2012 dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer für aus zwingenden Witterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden gezahlte Überbrückungsgeld tritt der Verfall der sich hieraus ergebenen Erstattungsansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2014 ein Rückforderungsanspruch der Sozialkasse Die Sozialkasse ist verpflichtet, bereits erstattete Überbrückungsgeldbeträge zuzüglich des Sozialaufwandserstattungssatzes von dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, wenn dieser nicht den Bewilligungsbescheid auf Zuschuss- Wintergeld der Agentur für Arbeit fristgerecht der Kasse einreicht ( 10 Abs. 5 VTV). Ferner besteht ein Rückforderungsgrund, wenn wegen nicht fristgerecht geltend gemachtem Zuschuss-Wintergeld der Bewilligungsbescheid nicht erteilt wird. Die Sozialkasse ist weiterhin verpflichtet, erstattetes Überbrückungsgeld zuzüglich des Sozialaufwandserstattungssatzes von dem Arbeitgeber zurückzufordern, wenn bei einer späteren Prüfung der Agentur für Arbeit das Zuschuss-Wintergeld für die angegebenen aus zwingenden Witterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden nicht in voller Höhe oder gar nicht anerkannt wurde ( 10 Abs. 6 VTV). Stand: Juni 2013 Seite 17

26 1 1.5 Berufsbildung An die Berufsausbildung und -fortbildung im Gerüstbauerhandwerk sind Anforderungen zu stellen, die den Besonderheiten in der Branche gerecht werden. Die Tarifvertragsparteien haben deshalb der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes mit dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk (TV Berufsbildung) die Aufgabe übertragen, die Berufsbildung durch geeignete Maßnahmen zu fördern Berufsausbildung Wer ist Auszubildende/r? Alle Auszubildenden, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin ausgebildet werden und einen entsprechenden Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben Wer darf ausbilden? Um einen Gerüstbauer/eine Gerüstbauerin auszubilden, muss ein Betrieb berechtigt und befähigt sein. Die Ausbildungsberechtigung haben nur Personen, die eine ausreichende fachliche Eignung vorweisen können. Dies setzt in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Zudem muss der Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Handwerkskammer eingetragen sein. Im Betrieb muss ein persönlich geeigneter Ausbilder tätig sein, der für die Ausbildung verantwortlich ist und als Ansprechpartner für den Auszubildenden zur Verfügung steht. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird durch die jeweils zuständige Handwerkskammer überprüft Ausbildungsstandorte: Berufsschule und Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung Die Ausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin wird an drei Standorten durchgeführt, und zwar in Berlin-Bernau, Dortmund und Groß-Gerau/Weiterstadt. Die Adressen der Ausbildungszentren sowie eine nähere Beschreibung finden Sie unter Die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung umfasst im ersten und im zweiten Ausbildungsjahr jeweils zehn Wochen und im dritten Ausbildungsjahr fünf Wochen. Die Dauer der Blockbeschulung richtet sich nach den Schulgesetzen der Länder. Für die Zeiten der Teilnahme am Berufsschulunterricht und der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen ist der Auszubildende freizustellen. Er muss an den Ausbildungsmaßnahmen, für die er freigestellt wird, teilnehmen ( 6 TV Berufsbildung und 15 Berufsbildungsgesetz). Eine Freistellung von der überbetrieblichen Ausbildung und Berufsschule durch die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes ist nicht möglich. Der 24. und 31. Dezember sind ausbildungsfrei. In der Zeit vom 27. bis 30. Dezember ist der Auszubildende zur häuslichen Nachbereitung seiner Berichtshefte freizustellen. Seite 18 Stand: Juni 2013

Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern

Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Gültig ab 01. Januar 2013 Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 21. November 1983; In

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

CS-Wartung 077G vom 28.6.2013

CS-Wartung 077G vom 28.6.2013 CS-Wartung 077G vom 28.6.2013 >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich?

5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? 5.29 Urlaub 5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche aus dem

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) 1 Besuchsgebühren - Tabelle Kindergarten Einkünfte Euro (Brutto) Bis 4 Bis 5 Bis 6 Bis 7 Bis 8 Bis 9 Über 9 Bis

Mehr

Neuregelungen zum Sozialausgleich

Neuregelungen zum Sozialausgleich Neuregelungen zum Sozialausgleich Berechnung und Durchführung des Sozialausgleichs rückt näher Ab 01.01.2012 haben Sie durch den Sozialausgleich weitere Meldevorschriften zu beachten. Mit folgenden Beispielen

Mehr

LOHNTARIFVERTRAG. für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1.

LOHNTARIFVERTRAG. für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1. LOHNTARIFVERTRAG für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1. Januar 2014 - Der Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land-

Mehr

Bundesrepublik Deutschland West. Bekleidungsindustrie

Bundesrepublik Deutschland West. Bekleidungsindustrie IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 701 057 633 00 Bundesrepublik Deutschland West Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Bekleidungsindustrie Abschluss: 23.09.2000/ 25.10.2001 gültig

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt. LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt

Mehr

Werkstudentenvertrag

Werkstudentenvertrag Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse

Mehr

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Mehr

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat

Mehr

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart: Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Unternehmen

Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Unternehmen Tarifbereich/Branche Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Unternehmen Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Verband Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Unternehmen Mitte e.v. in Frankfurt

Mehr

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Berufsbildungsgesetz (BBiG) Berufsbildungsgesetz (BBiG) Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses 10 Vertrag (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende),

Mehr

Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

Arbeitsrecht und Arbeitsschutz Arbeitsrecht und Arbeitsschutz Arbeitsrecht: Die Wirksamkeit des Arbeitsrechtes hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer seine Rechte in Anspruch nimmt. Ein Geschäftsführer einer GmbH wird gesetzlich nicht

Mehr

Angaben zum Arbeitgeber. Betriebsnummer Beitragskontonummer Name 1 Name 2. Ansprechpartner/in. E-Mail

Angaben zum Arbeitgeber. Betriebsnummer Beitragskontonummer Name 1 Name 2. Ansprechpartner/in. E-Mail Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft U2 (Bitte den Antrag in Druckbuchstaben ausfüllen.) Angaben zum Arbeitgeber Betriebsnummer Beitragskontonummer

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 Abteilung Sozialpolitik Berlin, Dezember 2005 - 2 - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung)

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Stadt Osterholz-Scharmbeck Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 09. März 2010 (BZA/DGB) / 30. April 2010 (igz/dgb) folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen

Mehr

Nordrhein-Westfalen Referat 12 Berufsbildung Gartenbau Juli 2004 MERKBLATT

Nordrhein-Westfalen Referat 12 Berufsbildung Gartenbau Juli 2004 MERKBLATT Landwirtschaftskammer Anlage III Nordrhein-Westfalen Referat 12 Berufsbildung Gartenbau Juli 2004 MERKBLATT über die wichtigsten Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBL I

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV

Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1665 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 3.1. Erklärung der Berechnung 3.2. Eingaben in Agenda

Mehr

Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag

Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag Kooperativer Studiengang Betriebswirtschaft "Baubetriebswirt-Plus" an der Hochschule Biberach Zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden / Studenten. Firma / Betrieb... Name, Vorname. Straße,

Mehr

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Präambel Die Vertragsparteien haben sich bei Beginn der Ausbildung zum/zur Müller/in (Verfahrenstechnologe/in in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) darüber

Mehr

COMPLIANCE -Zeitarbeit

COMPLIANCE -Zeitarbeit Vorbemerkung Korrekte in der Zeitarbeit bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit Die Berechnung der Urlaubsbezahlung ist gesetzlich geregelt. Es muss der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen während des

Mehr

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Bettina Gogolla Rechtsberaterin Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Gestaltung von Arbeitsverträgen Nutzen Sie zulässige Spielräume!

Mehr

Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission

Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission Praktikanten ARK 3.5.3 Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten Vom 9. März 1992 (ABl. 1992 S. A 105) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag

Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag Dualer Studiengang Bauingenieurwesen "Bauingenieur plus" an der Hochschule Biberach Zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden (Lehrling) / Studenten. Firma / Betrieb... Name, Vorname. Straße,

Mehr

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse ZVK Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse INFORMATION ÜBER DIE INDIVIDUELLE ALTERSVORSORGE IN DER ZIEGELINDUSTRIE Stand Januar

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen Haushaltsabteilung - Referat Gehaltsstelle (IV C) Vermögenswirksame Leistungen Stand : 15.10.2013 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, mit diesem Informationsblatt erhalten Sie Hinweise zum Thema Vermögensbildung

Mehr

Gehaltstarifvertrag. für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer / Tierarzthelferinnen

Gehaltstarifvertrag. für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer / Tierarzthelferinnen Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer / Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.v., Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt am Main und dem Verband

Mehr

Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung

Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Nachfolgend erhalten Sie Hinweise zur Gehaltsabrechnung und Erläuterungen zur Gehaltsmitteilung. Bei allen Zuschriften und Einsendungen

Mehr

Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit

Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit Informationen für Jugendliche Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in

Mehr

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 zwischen dem Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt Haus der Landwirtschaft Maxim

Mehr

Kalender in Agenda LOHN

Kalender in Agenda LOHN Kalender in Agenda LOHN Bereich: LOHN - Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2 2. Vorgehensweise 2 2.1. Erläuterung des Registers»Kalender«2 2.2. Allgemeine Funktionalität 6 2.3. Erfassen von Produktivzeiten 7 2.4.

Mehr

Zahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung 2011

Zahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung 2011 Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Zahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung 2011 Die wichtigsten Rechengrößen im Überblick In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Überblick...

Mehr

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Berechnung des Krankengeldes gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V und des Krankengeldzuschusses gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Präsentation des Konzernbetriebsrates des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. Höchstgrenzen

Mehr

A N T R A G. auf Auslagenersatz über fortgezahltes Arbeitsentgelt

A N T R A G. auf Auslagenersatz über fortgezahltes Arbeitsentgelt A N T R A G auf Auslagenersatz über fortgezahltes Arbeitsentgelt von einem privaten Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Falkenberg-Höhe an einem Einsatz

Mehr

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Die Ärztekammer Hamburg ist nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für die Ausbildung im Beruf Medizinische/r Fachangestellte/r

Mehr

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen

Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen Zwischen Herrn/Frau Apotheker/in Leiter/in der......-apotheke...... Straße...PLZ......Ort (nachstehend Ausbildende/r* genannt) und Herrn/Frau... Straße...PLZ......Ort

Mehr

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften Der Bürgermeister 29. November 2011 Bekanntmachung Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall-, Auslagenentschädigung, Fahrt- und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Auf Grund

Mehr

Wurde das Beschäftigungsverhältnis zwischenzeitlich beendet? Nein Ja, am Die Angaben werden erbeten zum

Wurde das Beschäftigungsverhältnis zwischenzeitlich beendet? Nein Ja, am Die Angaben werden erbeten zum Erkrankung/Unfall drop-down: ~ Erkrankung / ~ Unfall Ermittlung Hinterbliebenenrente Angaben für Name, Vorname, Geburtsname, geb. PLZ, Anschrift Sehr geehrte Damen und Herren, geehrte Frau / ~ Sehr geehrter

Mehr

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Zweite Ordnung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung 2 ATZO 2) Vom 12. November 2015 (ABl. 2015 S. A 261) Die Arbeitsrechtliche

Mehr

Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen

Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen LANDESTIERÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktischer Tierärzte

Mehr

Zusatzmodul: Bescheinigungswesen

Zusatzmodul: Bescheinigungswesen Zusatzmodul: Bescheinigungswesen Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 118 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzung 3. Vorgehensweise 3.1. Bescheinigung aufrufen 3.2. Bescheinigung füllen 3.3. Bescheinigung

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Qualifizierter Meldedialog

Qualifizierter Meldedialog Qualifizierter Meldedialog Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1647 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. GKV-Monatsmeldung durch den Arbeitgeber erstellen 2.2. Kassenmeldung der Krankenkasse

Mehr

Ausfüllhilfe. Verwendungsnachweis 2011 Förderprogramm Aus- und Weiterbildung - Ausbildungsmaßnahmen - (Antrag auf Auszahlung)

Ausfüllhilfe. Verwendungsnachweis 2011 Förderprogramm Aus- und Weiterbildung - Ausbildungsmaßnahmen - (Antrag auf Auszahlung) Förderprogramm A/W - Ausbildung - (Förderperiode 2011) Ausfüllhilfe zum Verwendungsnachweis 2011 Förderprogramm Aus- und Weiterbildung - Ausbildungsmaßnahmen - (Antrag auf Auszahlung) nach der Richtlinie

Mehr

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ) 0401-02061/Nov-12 Seite 1 von 5 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abt. Gesundheit - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon 0381 331-59104 und -59118 Telefax: 0381 331-59044

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge

Mehr

Bürgerentlastungsgesetz

Bürgerentlastungsgesetz Bürgerentlastungsgesetz Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung seit 2010 steuerlich stärker berücksichtigt werden. 1. Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz

Mehr

Informationsbroschüre für werdende Eltern

Informationsbroschüre für werdende Eltern Informationsbroschüre für werdende Eltern erstellt von GLOBUS SB-Warenhaus Holding GmbH & Co. KG Mai 2009 Mutterschutz Bitte legen Sie uns eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin

Mehr

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen. Anlage 5 zur DVO Altersteilzeit 1 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit Mit Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr und eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren vollendet haben und die in den letzten fünf

Mehr

Personalfragebogen Kündigung

Personalfragebogen Kündigung Angaben zur Kündigung / Entlassung Arbeitsverhältnis wurde gekündigt/beendet oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am Arbeitsverhältnis wurde gekündigt zum Kündigung/Entlassung durch Arbeitgeber/Dienstherr

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub?

1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub? 1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub? 3. Gibt es halbe Urlaubstage? 4. Habe ich einen Anspruch auf Urlaubsgeld?

Mehr

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

ARBEITSVERTRAG FÜR TAXI- BZW. MIETWAGENFAHRER/INNEN

ARBEITSVERTRAG FÜR TAXI- BZW. MIETWAGENFAHRER/INNEN ARBEITSVERTRAG FÜR TAXI- BZW. MIETWAGENFAHRER/INNEN (Nicht Zutreffendes streichen) zwischen dem/der Unternehmen/er/in und dem/der Arbeitnehmer/in (als Arbeitgeber/in) (Name, Vorname) (Anschrift) (Geburtstag,

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich

Mehr

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 061 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: 6 Mo TARIFVERTRAG

Mehr

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016. Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 20. vom 2. August 2001. zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 20. vom 2. August 2001. zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen. Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 2. August 2001 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr