Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln. Diskussionsforum Teilhabe und Prävention

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln. Diskussionsforum Teilhabe und Prävention"

Transkript

1 Diskussionsforum Teilhabe und Prävention Herausgegeben von: Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian in Kooperation mit: Prof. Dr. Wolfhard Kohte Prof. Dr. Ulrich Preis Prof. Dr. Felix Welti Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Institut für Deutsches und Europäisches Sozialrecht, Universität zu Köln Hochschule Neubrandenburg Forum B September 2009 Schwerbehindertenrecht und betriebliches Gesundheitsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 16/2009 Betriebliches Eingliederungsmanagement und krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Erkrankungen von Dr. Thomas Stähler / Marcus Schian In dieser LAG-Entscheidung nach Zurückverweisung durch das BAG durch Urt. v , 2 AZR 10112/06 geht es um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung sowie insbesondere um die Frage, ob diese Kündigung auch bei Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach 84 Abs. 2 SGB IX oder einer vergleichbaren Maßnahme nicht zu verhindern gewesen wäre. Wesentliche Aussagen des Urteils 1. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung ist die Möglichkeit des Arbeitsplatzerhaltes durch ein BEM nach der Prüfung von negativer Gesundheitsprognose und erheblicher betrieblicher Beeinträchtigung dreistufig zu betrachten: a. Wurde ein BEM durchgeführt, ist das Ergebnis maßgeblich zu berücksichtigen. b. Wurde kein BEM durchgeführt ist zu prüfen, ob die Möglichkeit zum Arbeitsplatzerhalt durch ein BEM bestanden hätte. c. Besteht die Möglichkeit zum Arbeitsplatzerhalt, verschiebt sich die Darlegungsund Beweislast für den konkreten diesbezüglichen Vortrag auf den Arbeitgeber.

2 2. Voraussetzung des BEM ist neben einer Wechselwirkung zwischen Erkrankung und Arbeitsbedingungen die Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Inkaufnahme von Nachteilen. 3. Hat sich wegen nicht durchgeführten BEMs die Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber verschoben, bedarf es eines umfassenden konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers zu einem nicht mehr möglichen Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz einerseits und warum andererseits eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen ist oder der Arbeitnehmer nicht auf einem (alternativen) anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden kann. Thesen der Autoren: 1. Führt der Arbeitgeber kein BEM durch, muss er darlegen und beweisen, dass auch mit BEM keine Möglichkeit zum Erhalt des Arbeitsplatzes bestanden hätte 2. Eine Wechselwirkung zwischen Erkrankung und Arbeitsbedingungen ist keine Voraussetzung eines BEM; ggf. vorhandene Wechselwirkungen sind gerade im Rahmen des BEM aufzuklären 3. BEM setzt nicht die Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Inkaufnahme von Nachteilen voraus Anmerkung zu LAG Niedersachsen, Urt. v Sa 62/09 I. Der Fall Der 1964 geborene Kläger trat 1992 in die Dienste der Beklagten ein, zuletzt war er dort als Busfahrer tätig. Häufige Fehlzeiten in den Jahren 1996 bis 2004, in denen der Kläger (ganz überwiegend) mit Entgeltfortzahlung arbeitsunfähig erkrankt war, resultierten aus unterschiedlichen Leiden, wobei ab Ende 2000 wiederholt Furunkulosen/Hautabszesse und depressive Episoden auftraten. Nachdem der Kläger aufgrund entsprechender betriebsärztlicher Mitteilung nicht mehr im Fahrdienst eingesetzt werden konnte, arbeitete der Kläger zunächst auf Weisung der Beklagten, dann auf Grundlage eines entsprechenden Arbeitsvertrags vom bis zum in deren Servicecenter City im Frontoffice. Während dieser Tätigkeit, bei der die dort beschäftigten Mitarbeiter von 8.00 bis Uhr Schichtdienst zu leisten haben, tauschte der Kläger wiederholt mit seinen Kollegen die Spätschicht gegen die Frühschicht ein. In diesem Zeitraum war der Kläger zweimal nicht gefunden werden. 2

3 jeweils für eine Woche arbeitsunfähig krank. Ab dem wurde er von der Beklagten auf eigenen Wunsch nach betriebsärztlichem Attest erneut im Schichtdienst als Busfahrer eingesetzt. Die Beklagte erteilte dem Kläger im April und Mai 2004 insgesamt drei Abmahnungen, in denen sie ihm Fehlverhalten im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeiten vorwarf. Nach Anhörung des Betriebsrates kündigte die Beklagte mit Schreiben vom das Arbeitsverhältnis zum Die gegen die Kündigung erhobene Klage blieb ebenso wie die Berufung erfolglos. II. Die Entscheidung Nach Feststellung des LAG ist die ausgesprochene Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt im Sinne von 1 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. KSchG. Seine Entscheidung gründet das Gericht darauf, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine negative Zukunftsprognose (s. insoweit auch LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v Sa 683/08) im Hinblick auf weitere erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten des Klägers bestanden habe (nach ständiger Rechtsprechung des BAG vgl. Urt. v AZR 1012/06 - erste von drei Stufen bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung). Die prognostizierten Fehlzeiten führten auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen (2. Stufe der Prüfung). Dafür reichten neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen, etwa die zu erwartenden, einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen pro Jahr übersteigenden Entgeltfortzahlungskosten aus. Sodann geht das Gericht im Einklang mit der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG, a.a.o. und Urt. v AZR 716/06) davon aus, dass 84 Abs. 2 SGB IX auch auf nicht schwerbehinderte Beschäftigte zu erstrecken ist und prüft, ob es möglich gewesen wäre, bei Durchführung eines BEM eine Kündigung zu vermeiden. Dabei legt es unter Bezugnahme auf die zurückverweisende Revisionsentscheidung (BAG, Urt. v AZR 1012/06) eine (weitere) dreistufige Betrachtung zugrunde: Zunächst sei zu fragen, ob ein auf alle Beschäftigten zu erstreckendes - BEM durchgeführt worden sei. Dessen Ergebnisse seien gegebenenfalls maßgeblich zu berücksichtigen. Im nächsten Schritt sei zu prüfen, ob das BEM ein positives Ergebnis hätte bringen können. Dann sei auf einer dritten Stufe unter zu Lasten des Arbeitgebers verschobener Darlegungsund Beweislast die Möglichkeiten des Arbeitsplatzerhalts näher zu betrachten. Diese Prüfung lässt das Gericht auf der zweiten Stufe scheitern. Es verlangt für die Möglichkeit des Erfolgs eines BEM u.a. eine hier nicht feststellbare Wechselwirkung zwischen Erkrankung und Arbeitsbedingungen. Zudem sei Voraussetzung eines BEM, dass der betroffene Arbeitnehmer den im Gesundheitsinteresse gebotenen Veränderungen des Arbeitsverhältnisses positiv gegenübersteht und bereit ist, gegebenenfalls auch für ihn nachteilige Folgen in Ges- nicht gefunden werden. 3

4 talt des Wegfalls bestimmter Tätigkeiten und/oder Einkommenseinbußen hinzunehmen. Schließlich stellt das LAG auch fest, dass die Prüfung im Rahmen der nach 1 Abs. 2 KSchG gebotenen Interessenabwägung zum Ergebnis führt, dass die vorliegende erhebliche Beeinträchtigung vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müsse (3. Stufe der Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung). III. Würdigung / Kritik Der Entscheidung ist im Ergebnis für den vorliegenden Fall zuzustimmen, die Einzelheiten der Begründung bedürfen jedoch in mehrer Hinsicht einer kritischen Betrachtung. Dabei sind aus unserer Sicht insbesondere drei Aspekte der Entscheidung zu vertiefen. 1. Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei nicht durchgeführtem BEM In der Urteilsbegründung entsteht unter Weiterführung der insoweit nicht ganz widerspruchsfreien Revisionsentscheidung des BAG (a.a.o. vgl. Rz. 26 einerseits, Rz. 29 andererseits) der Eindruck, es müsse im Kündigungsschutzprozess zuerst geprüft werden, ob ein Arbeitplatz mit Hilfe des BEM überhaupt hätte erhalten werden können, und nur bejahendenfalls würde sich die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers erweitern. Es besteht die Gefahr, dass mit dieser Volte die durch das BAG in vorherigen Entscheidungen (siehe z.b. BAG, Urt. v AZR 632/04 - BAGE 116, 121 unter Hinweis auf 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX; vgl. auch Kohte, jurispr-arbr 27/2006, Anm. 2) den 81 Abs. 4 und 84 (Abs. 1 und 2) SGB IX zu Recht zuerkannte prozessuale Bedeutung faktisch nivelliert wird. Denn es bleibt u.e. zumindest unklar, ob die für nach der Entscheidung des LAG vorrangig vorzunehmende Prüfung der Möglichkeit des Arbeitsplatzerhalts der Arbeitnehmer darlegungs- und ggf. sogar beweispflichtig wäre. Die Entscheidungsgründe lassen dies offen. Im vorliegenden Fall sind die möglichen Folgen einer so verteilten Darlegungs- und Beweislast aufgrund der besonderen Sachverhaltskonstellation mit umfangreichem wechselseitigem Vortrag zu den Abläufen nicht drastisch zu Tage getreten. Was aber ist die Konsequenz, wenn dem Gericht keine ähnlich klare Situation mit dezidierten arbeitsmedizinischen Stellungnahmen etc. vorliegt und Zweifel an der Möglichkeit eines Arbeitplatzerhalts durch ein BEM bestehen? Gehen solche aufgrund der Nichterfüllung der Pflicht zum BEM bestehenden Zweifel dann zu Lasten des Arbeitnehmers? Das wäre eine Abkehr von der bisherigen sachgerechten Linie des BAG. Es ist gerade die mit Erfüllung der Pflicht zum BEM zu klärende Frage, ob der Arbeitsplatzerhalt möglich gewesen wäre. Das BEM stellt sich als ein Prozess mit vielen unbekannten Faktoren dar, die darauf Einfluss nehmen, ob nach seiner Durchführung das BEM aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht erfolgreich ist oder nicht. Als Einflussfaktoren zu nennen sind nur beispielhaft nicht gefunden werden. 4

5 neben den in der wechselseitigen Beeinflussung vielfältigen betrieblichen Zusammenhänge nicht zuletzt auch die Ermessensspielräume der Rehabilitationsträger bei der Erbringung ggf. zielführender Unterstützungsleistungen. Das Ergebnis eines BEM ist also in der Regel nur schwer vorhersehbar. Vor diesem Hintergrund erscheint der Gedanke, den das BAG in seinen vorherigen einschlägigen Entscheidungen entwickelt hat (Urteile vom AZR 632/04 - und vom AZR 716/06), sachgerecht: als gewissermaßen prozessrechtliche Sanktion für die Nichterfüllung der Pflicht zum BEM, verschiebt sich die Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess zuungunsten des Arbeitgebers (zur Frage der Beweislast vgl. auch Hillmann-Stadtfeld in: Diskussionsforum Teilhabe und Prävention, Forum B, Beitrag Nr. 15/2009 auf Gehen Zweifel an der insbesondere im Nachhinein schwierig einzuschätzenden grundsätzlichen Möglichkeit zum Arbeitsplatzerhalt durch das BEM nun aber wie das LAG nahe zu legen scheint - letztlich zu Lasten des Arbeitnehmers, hat der ursprünglich entwickelte prozessuale Nachteil des Arbeitgebers bei Nichterfüllung seiner Pflicht viel von seiner Wirkung als Anreiz zur Pflichterfüllung eingebüßt. Eine Klarstellung erscheint geboten (in diesem Sinne auch Gagel, Diskussionsforum Teilhabe und Prävention, Forum B, Beitrag Nr. 19/2008 auf Das BAG hat die Möglichkeit dazu nicht wahrgenommen, die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wurde abgewiesen. Mit Blick auf den konkreten Fall lassen sich dem Tatbestand des Urteils im Übrigen durchaus Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die zahlreichen Bemühungen des Arbeitgebers, gemeinsam mit dem Arbeitnehmer und nach Vortrag der Beklagten auch unter Einbeziehung des Betriebsrats eine Lösung der auf lange Sicht zweifellos unzumutbaren Situation herbeizuführen, als Erfüllung der Pflicht zum BEM angesehen werden könnten. 2. Kein Erfordernis einer Wechselwirkung zwischen Erkrankung und Arbeitsbedingungen Keine Grundlage im Gesetz findet die vom Gericht aufgestellte Forderung, es müsse eine solche Wechselwirkung bestehen, insoweit, als darunter das Erfordernis einer betrieblichen Ursache für eine Erkrankung abgeleitet werden könnte. Dies würde immer dann, wenn keine betrieblichen Ursachen für eine Erkrankung vorliegen, den Arbeitgeber von seiner Pflicht entbinden. Im konkreten Fall würde das in aller Regel zu einer für das BEM kontraproduktiven Fokussierung auf diese Frage führen, die einer Ausforschung des Privatlebens gleichkommt. Durch das BEM und nicht bereits im Vorfeld zu klären ist die Frage, wie der Arbeitsplatz trotz einer aus welchen Gründen auch immer bestehenden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankung erhalten werden kann. Einer Einschränkung auf nicht gefunden werden. 5

6 betrieblich verursachte Erkrankungen fehlt die Stütze im Wortlaut der Norm des 84 Abs. 2 SGB IX. Eine weitere hier nicht zu vertiefende Merkwürdigkeit in diesem Zusammenhang ist, dass das Gericht von einem sachverständigen Zeugen diesbezüglich die Darlegung, alternativ die Behauptung von medizinischen Kausalzusammenhängen verlangt. 3. BEM setzt nicht die Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Inkaufnahme von Nachteilen voraus Eine andere Auffassung vertritt ausdrücklich das LAG in seiner Entscheidung. Die Meinung des LAG ist indes in dieser Form nicht haltbar. Das BEM ist freiwillig. Es kann von Seiten des Arbeitnehmers jederzeit abgebrochen werden. Der Gesetzgeber spricht insofern von der Notwendigkeit der Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person ( 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Die Verweigerung der Mitwirkung kann demnach grundsätzlich keine Nachteile für den Beschäftigten zur Folge haben. Allenfalls ist dem Beschäftigten bei fehlender Mitwirkung der Einwand abgeschnitten, es sei kein BEm durchgeführt worden (Verbot des venire contra factum proprium). Das setzt allerdings wiederum voraus, dass das abgelehnte BEM ordnungsgemäß angeboten und ggf. bis zum Abbruch durch den Beschäftigten durchgeführt wurde. Die Formulierung des LAG, dass ein BEM die Bereitschaft zur Inkaufnahme von Nachteilen voraussetze, führt insofern in die Irre, als dadurch der Eindruck entstehen könnte, dass sobald der Arbeitnehmer sich dem Angebot einer Änderungskündigung verweigert, die BEM- Pflicht des Arbeitgebers ende. Das kann nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber zuvor in ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflicht zum BEM gemeinsam mit dem Arbeitnehmer die Möglichkeiten zum Erhalt des ursprünglichen Arbeitplatzes ( 84 Abs. 2 SGB IX) geprüft hat. Natürlich kann am Ende bzw. als Ergebnis stehen, dass der bisherige Arbeitsplatz trotz aller betriebsinterner und externer Unterstützungsmöglichkeiten nicht gehalten werden kann. Die Obliegenheit des Arbeitgebers zum Angebot einer Änderungskündigung als im Vergleich zur Beendigungskündigung milderem Mittel und gegebenenfalls daraus folgende diesbezügliche Obliegenheiten des Arbeitnehmers ergeben sich dann jedoch grundsätzlich unabhängig vom BEM aus allgemeinen Kündigungsschutzgrundsätzen. Ob bzw. inwieweit die Ergebnisse eines BEM dabei berücksichtigt werden dürfen, ist eine noch nicht geklärte Frage, die hier nicht vertieft werden kann. IV. Ausblick / Praktische Konsequenzen Trotz der in ihren Auswirkungen (Bestätigung der Kündigung) für den Arbeitnehmer nachteiligen Entscheidung des LAG Hannover wird dennoch deutlich, dass ein Arbeitgeber generell nicht gefunden werden. 6

7 bei der Suche nach milderen Mitteln als der Beendigungskündigung (z.b. auch Änderungskündigung; Versetzung oder Vertragsänderung; Beschäftigung auf einem anderweitigen Arbeitsplatz, vgl. dazu unlängst LAG Schleswig-Holstein, Urt. v Sa 305/08) und bei der Beurteilung der betrieblichen Beeinträchtigungen ein hohes Maß an Sorgfalt an den Tag legen muss. So muss er vor allem begründen, weshalb das gekündigte Arbeitsverhältnis auch ohne BEM nicht hätte erhalten werden können. Anderenfalls ergeben sich für einen Arbeitgeber aus der unterlassenen oder fehlerhaften Durchführung eines BEM Auswirkungen in Bezug auf die Möglichkeit krankheitsbedingter Kündigung. Sofern ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach 84 Abs. 2 SGB IX nicht rechtzeitig nachkommt, ist eine krankheitsbedingte Kündigung auch dann unverhältnismäßig, wenn sie bei rechtzeitiger Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements hätte vermieden werden können (vgl. ArbG Berlin, Urt. v Ca 16090/08 - Anm. Gagel in jurispr-arbr 24/2009). Im vorliegenden Fall hat das LAG allerdings ausdrücklich festgestellt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, es wäre der Beklagten bei Durchführung eines BEM gemäß 84 Abs. 2 SGB IX oder einer vergleichbaren Maßnahme möglich gewesen, die Kündigung zu vermeiden. Auch wird von ihm bestätigt, dass sich der Arbeitgeber des Klägers mit diesem Umstand hinreichend befasst und auseinandergesetzt hat. Weitere Ausführungen zur Beweislastverteilung bei nicht aufgeklärten Gesundheitsfragen und den Obliegenheiten bezüglich einer Schweigepflichtentbindung bleiben einem gesonderten Beitrag vorbehalten. Ihre Meinung zu diesem Diskussionsbeitrag ist von großem Interesse für uns. Wir freuen uns auf Ihren Beitrag. nicht gefunden werden. 7

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 14/2009

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 14/2009 Diskussionsforum Teilhabe und Prävention Herausgegeben von Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian in Kooperation mit Prof. Dr. Wolfhard Kohte Prof. Dr. Ulrich Preis Prof. Dr. Felix Welti Martin-Luther-Universität

Mehr

Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen

Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Vortrag im Rahmen der Werkstatt Personalentwicklung am 25.11.2015 zum Thema Fehlzeiten in den Griff bekommen Rechtsanwältin

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

2. Das in 84 Abs. 2 SGB IX vorgeschriebene Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) stellt eine Konkretisierung dieses Grundsatzes dar.

2. Das in 84 Abs. 2 SGB IX vorgeschriebene Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) stellt eine Konkretisierung dieses Grundsatzes dar. Unterlassenes Betriebliches Eingliederungsmanagement bei krankheitsbedingter ordentlicher Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen/BEM bei nicht schwerbehinderten Personen 1. Eine Kündigung ist entsprechend

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum BEM bei psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankungen

Arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum BEM bei psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankungen Arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum BEM bei psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankungen Institut für Deutsches und Europäisches Arbeitsund Sozialrecht (IDEAS) Folie: 1 I. Einleitung II. Das

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005 Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH Tel: 0561-4001128 0221-3597-550 Fax: 0561-4001128 0221-3597-555 e-mail: dralexander.gagel@arcor.de schian@iqpr.de AZ 10-08-02-04 August

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt-

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt- Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt- Karlsruhe, 23.10.2012 Karl-Friedrich Ernst Rechtsgrundlage 84 Absatz 2 SGB IX 84 Prävention (1) Der

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht

Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Referent: Thorsten Armborst Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 15.10.2013 1/16 Agenda Vorüberlegungen Was kann der AG tun, um Fehlzeiten zu verringern? Das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern

Betriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern Betriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern RA Niklas Benrath Justitiar Inhalt des Vortrags I. Wann

Mehr

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen UMSETZUNGSHILFE Nr. 25 Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen August 2011 BEM als Pflicht und Chance: 1. Ziele des BEM 2. Ihre 6 Schritte im BEM 2.1 Überprüfen

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Forum A Leistungen zur Teilhabe und Prävention Diskussionsbeitrag Nr. 6/2008

Forum A Leistungen zur Teilhabe und Prävention Diskussionsbeitrag Nr. 6/2008 Diskussionsforum Teilhabe und Prävention Herausgegeben von: Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian in Kooperation mit: Prof. Dr. Wolfhard Kohte Prof. Dr. Ulrich Preis Prof. Dr. Felix Welti Martin-Luther-Universität

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Forum B Schwerbehindertenrecht und betriebliches Gesundheitsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 4/2008

Forum B Schwerbehindertenrecht und betriebliches Gesundheitsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 4/2008 Diskussionsforum Teilhabe und Prävention Herausgegeben von: Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian in Kooperation mit: Prof. Dr. Wolfhard Kohte Prof. Dr. Ulrich Preis Prof. Dr. Felix Welti Martin-Luther-Universität

Mehr

BEM. Das betriebliche. Eingliederungsmanagement. dadfadsafasdsf. Köln, den 03.11.2015

BEM. Das betriebliche. Eingliederungsmanagement. dadfadsafasdsf. Köln, den 03.11.2015 BEM Das betriebliche dadfadsafasdsf Eingliederungsmanagement Köln, den 03.11.2015 B E M - Ü b e r s i c h t B E M W a s i s t d a s? B E M R e c h t s g r u n d l a g e B E M Vo r a u s s e t z u n g e

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

Teil F: Prüfungsschemata

Teil F: Prüfungsschemata Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

LVR - Integrationsamt. Herzlich. Willkommen! Folie 1

LVR - Integrationsamt. Herzlich. Willkommen! Folie 1 Herzlich Willkommen! Folie 1 Praxisdialog Umgang mit psychischen Erkrankungen am Arbeitsplatz Workshop 4:Prävention und Resilienz LVR-Integrationsamt 01.04.2014 Köln Folie 2 Prävention und Resilienz -

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement vor Gericht

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement vor Gericht Das Betriebliche Eingliederungsmanagement vor Gericht Angela Huber Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, Mediatorin BM, Disability Manager CDMP Entstehung Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 2 Grundlagen der Änderungskündigung - 2 KSchG (1) Grundstruktur: AG kündigt das Arbeitsverhältnis

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

DA Seite 1 28. Gesetzestext

DA Seite 1 28. Gesetzestext DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement Mai 2016 Betriebliches Eingliederungsmanagement Impressum Inhalte: Nadine Gray Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße 62, 55116 Mainz E-Mail: rheinland-pfalz@vdk.de Internet: www.vdk.de/rheinland-pfalz

Mehr

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Die rechtssicher gestaltete Abmahnung Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Inhalt A. Systematik und notwendige Bestandteile der Abmahnung B. Formalia und Prozessuales C. Ausgewählte Rechtsfragen und Fallbeispiele

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit

Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Grundlagen - Organisationsmittel - Arbeitshilfen Bearbeitet von Christian Kergl, Elisabeth Mauritz, Janine Schlichte, Judith Schneider-Hezel Grundwerk mit

Mehr

Themenfelder. Zielvereinbarungen Whistleblowing Arbeitsunfähigkeit Urlaub Krankheitsbedingte Kündigung und BEM Krankheitsbedingte Kündigung und AGG

Themenfelder. Zielvereinbarungen Whistleblowing Arbeitsunfähigkeit Urlaub Krankheitsbedingte Kündigung und BEM Krankheitsbedingte Kündigung und AGG Themenfelder Zielvereinbarungen Whistleblowing Arbeitsunfähigkeit Urlaub Krankheitsbedingte Kündigung und BEM Krankheitsbedingte Kündigung und AGG 1 1. Zielvereinbarungen (1) Aufgabe: Formulieren Sie eine

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger - Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

Außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung Gabi Hanreich TK Lexikon Arbeitsrecht 8. September 2015 Außerordentliche Kündigung HI520393 Zusammenfassung LI1097897 Begriff Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

UMSETZUNGSHILFE Nr. 54 Konsequenz in der Führung von Mitarbeitern

UMSETZUNGSHILFE Nr. 54 Konsequenz in der Führung von Mitarbeitern UMSETZUNGSHILFE Nr. 54 Konsequenz in der Führung von Mitarbeitern Januar 2014 Enrico Briegert & Thomas Hochgeschurtz Wie können Sie als Führungskraft Verhalten beeinflussen? Nutzen Sie dazu die drei Dimensionen:

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde Ein Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz für Mecklenburg- Vorpommern aus Sicht der Stadt Loitz in Vorpommern Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde verschiedene Windkra.anlagen unterschiedlichen

Mehr

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) 5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Rechtsanwalt Volker Pfeiffer Fachtagung Potsdamer Dialog, April 2013

Rechtsanwalt Volker Pfeiffer Fachtagung Potsdamer Dialog, April 2013 Rechtsanwalt Volker Pfeiffer Fachtagung Potsdamer Dialog, April 2013 1. Bei ununterbrochener oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen innerhalb eines Jahres. 2. Klärung der Möglichkeiten,

Mehr